Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 30. Apr. 2014 - 6 B 317/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Verwendung von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen für eine noch nicht ausgesprochene Entlassungsverfügung.

2

Der Antragsteller ist seit dem 1. Juli 2011 Richter auf Probe beim Landgericht A-Stadt und war seitdem beim Landgericht A-Stadt, dem Amtsgericht A-Stadt und dem Amtsgericht A-Stadt eingesetzt. Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 verfügte der Antragsgegner die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und erhob nach dessen Zurückweisung Klage zum Dienstgericht für Richter Mecklenburg-Vorpommern (Aktenzeichen DG 04/13). Die Klage ist noch anhängig. Auf Antrag des Antragstellers stellte das Dienstgericht für Richter Mecklenburg-Vorpommern mit Beschluss vom 27. Juni 2013 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs her (Aktenzeichen DG 04/13). Der Dienstgerichtshof für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Oberlandesgericht Rostock wies mit Beschluss vom 31. Juli 2013 die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss zurück (Aktenzeichen DGH 01/13).

3

Der Präsident des Landgerichts N. beurteilte den Antragsteller mit einer Beurteilung vom 1. April 2014 für den Beurteilungszeitraum von April 2013 bis einschließlich März 2014 als für das Amt eines Richters am Landgericht und das ausgeübte Amt eines Richters am Landgericht für „nicht geeignet“. Der Präsident des Oberlandesgerichts R. trat der Beurteilung bei. Mit Schreiben vom 10. April 2014 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er beabsichtige, ihn wegen der mit der Beurteilung festgestellten Nichteignung zum 30. Juni 2014 zu entlassen.

4

Am 11. April 2014 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

5

Der Antragsteller beantragt,

6

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, die Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts N. über den Antragsteller zum Aktenzeichen I 1408 vom 1. April 2014 betreffend den Beurteilungszeitraum April 2013 bis März 2014 nebst Überbeurteilung des Präsidenten des Oberlandesgerichts R. vom 7. April 2014 sowie die Beurteilungsbeiträge des Direktors des Amtsgerichts W. (M.) vom 28. März 2014 und vom 27. Juni 2013 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Präsidenten des Landgerichts N. vom 24. Juli 2013 und die Beurteilungen vom 25. Mai 2012, 15. November 2012 und 18. April 2012 als Grundlage für eine weitere Entlassungsverfügung zu verwenden.

7

Der Antragsgegner beantragt,

8

den Antrag abzulehnen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 B 317/14, 6 A 1046/13, 6 B 437/13 und OVG Mecklenburg-Vorpommern 2 M 137/13 sowie die vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge (Retente der Personalakte und der Beurteilungsmappe des Antragstellers) verwiesen.

II.

10

1. Der Antrag hat keinen Erfolg.

11

a) Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) darlegen und glaubhaft machen.

12

b) Für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden.

13

Der Antragsteller begehrt vorliegend keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu treffenden Entscheidung. Wird dem Antrag stattgegeben, hat der Antragsteller zur Gänze das erreicht, was er auch nur in einem Klageverfahren erreichen könnte. Der Antragsgegner könnte die fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung endgültig nicht zur Grundlage der beabsichtigten Entlassungsverfügung machen, da diese gemäß § 22 Abs. 5 Deutsches Richtergesetz (DRiG) dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag, hier dem 30. Juni 2014 (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), mitzuteilen ist. In diesem Zeitraum ist ein Hauptsacheverfahren über das Unterlassungsbegehren des Antragstellers nicht mehr durchzuführen. Das Antragsbegehren geht in einer weiteren Hinsicht über einen vorläufigen Rechtsschutz hinaus. Im Falle des Erfolgs des Antrags wäre der Antragsgegner mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage tatsächlich gehindert, den Antragsteller nach Ablauf von drei Dienstjahren zu entlassen. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung kommt es in erster Linie auf die letzte dem Richter erteilte dienstliche Beurteilung an, wobei in der Regel auch die früheren Beurteilungen mit in den Blick zu nehmen sind (Dienstgerichtshof für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Oberlandesgericht Rostock, Beschl. v. 31. Juli 2013 – DGH 01/13). Dürfen die Beurteilungen bis zum Ablauf der Frist aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG auch nur vorläufig nicht verwendet werden, ist über die Frage der Entlassung faktisch schon in diesem Anordnungsverfahren entschieden, ohne dass es noch zu einem Hauptsacheverfahren über die angekündigte Entlassungsverfügung kommen würde. Das läuft auf die Geltendmachung vorbeugenden Rechtsschutzes hinaus.

14

An die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Hauptsache vorwegzunehmen. Solchen Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, juris). Es ist also darauf abzustellen, ob ein irreparabler Rechtsverlust droht oder im Hinblick auf das Zeitmoment eine Entscheidung in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu spät käme (OVG Greifswald, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 M 55/05 –, juris). Entsprechendes ergibt sich aus dem vorbeugenden Charakter der beantragten Anordnung. Diese kann nur ergehen, wenn dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte dienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (vgl. zu einer drohenden truppendienstlichen Maßnahme: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2003 – 1 WB 44/02 –, juris).

15

Dem Antragsteller drohen indes keine nicht mehr zu beseitigenden Nachteile, wenn die beantragte Anordnung nicht ergeht und der Antragsgegner die streitbefangenen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung zur Grundlage einer Verfügung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG machen darf.

16

aa) Der Antragsteller kann gegen eine Entlassungsverfügung des Antragsgegners effektiven Rechtsschutz durch die nachgelagerte Richterdienstgerichtsbarkeit erhalten, der hinter dem vorgelagerten verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht zurückbleibt (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 M 137/13: „Wenn der Antragsteller meint, ohne die begehrte einstweilige Anordnung keinen effektiven Rechtsschutz erlangen zu können, so ist ihm nicht zu folgen.“). Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

17

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Im Falle der Anfechtung der Entlassungsverfügung entscheidet das Dienstgericht nach § 32 Nr. 4 Buchst. d Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V). Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RiG M-V).

18

Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), stellt einen eigenen Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn dar. Diesem ist ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, dessen gerichtliche Überprüfung durch die Richterdienstgerichte darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 24. September 2009 – RiZ (R) 6/08 –, juris). Der Dienstherr kann im Rahmen seines Beurteilungsermessens bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der Eignung eines Richters auf Probe beschaffen will (BGH, Urteil vom 22. September 1998 – RiZ (R) 2/97 –, juris). Er darf sich bei der ihm obliegenden Personalentscheidung insbesondere auf Beurteilungen der Präsidenten oberster Landesgerichte verlassen, solange er keinen vernünftigen Anlass hat, ihre Zuverlässigkeit zu bezweifeln (BGH, Urteil vom 13. November 2002 – RiZ (R) 5/01 –, juris). Maßgeblich ist dabei, ob Anhaltspunkte bestehen, die Anlass geben können, an der Sachkunde, der Sorgfalt oder der Unvoreingenommenheit des beurteilenden Präsidenten oder an der Richtigkeit des von ihm verwendeten Maßstabs zu zweifeln (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 – RiZ (R) 3/95 –, juris).

19

Damit ist der Prüfungsmaßstab des Richterdienstgerichtes für die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen eine Entlassungsverfügung und eines zurückweisenden Widerspruchsbescheides beschrieben. Für den Fall, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung angeordnet wird, kann der Antragsteller Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen.

20

Nimmt man als Prüfungsmaßstab für die hier zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit der fraglichen Beurteilungen, Beurteilungsbeiträge und die Nichtabhilfeentscheidung an, ist dieser dahingehend einzuschränken, dass dienstliche Beurteilungen selbst in einem Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüfbar sind (so OVG Greifswald, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 2 M 105/03 –, juris). Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8/78 –, BVerwGE 60, 245). Das ist in der Sache aber der eingeschränkte Prüfungsmaßstab für dienstliche Beurteilungen, den auch das Richterdienstgericht für seine Entscheidung verwendet.

21

Der Rechtsschutz des Anordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt in zweifacher Hinsicht hinter dem dienstgerichtlichen Rechtsschutz zurück. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist eine nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und möglich (OVG Greifswald, Beschluss vom 7. September 2006 – 2 M 36/06 und Beschluss vom 1. Februar 2005 – 3 M 298/04 –, jeweils juris). Folgerichtig scheidet ein auf die Beseitigung, Änderung oder Neuerstellung einer dienstlichen Beurteilung gerichteter einstweiliger Rechtsschutz aus. Ein solches Begehren lässt sich nur mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 11, Rn. 64 m.w.N.). Gerade die Frage, ob der Beurteiler von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, wie mit der Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht vorgetragen wird (etwa hinsichtlich der Erledigungszahlen oder der Frage der Genehmigung des Urlaubs im Sommer 2013), wird in der Regel Tatsachenfeststellungen notwendig machen, die in einem Eilverfahren nicht getroffen werden können. Gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete Voreingenommenheit des Präsidenten des Landgerichts, die sich in streitigen Handlungen (etwa der vermuteten Anweisung an den Direktor des Amtsgerichts, einen veränderten Beurteilungsbeitrag zu fertigen) manifestiert haben soll. Zudem ist der verwaltungsgerichtliche Eilrechtsschutz hier in zeitlicher Hinsicht dadurch begrenzt, dass eine einstweilige Anordnung jedenfalls längstens bis zur Verwendung der betreffenden Erkenntnismittel in einer Entlassungsverfügung und einer eventuellen Widerspruchsentscheidung erwirkt werden kann (OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 M 137/13). Das dienstgerichtliche Hauptsacheverfahren gegen eine Entlassungsverfügung ist demgegenüber weder zeitlich noch in seinen Erkenntnismöglichkeiten eingeschränkt und kann die mögliche Kontrolldichte hinsichtlich der beabsichtigten behördlichen Entscheidung ausschöpfen.

22

bb) Andere schwere und irreversible Nachteile wegen der befürchteten Entlassungsentscheidung macht der Antragsteller nicht geltend. Soweit die Kammer im Beschluss vom 21. Juni 2013 (Aktenzeichen 6 B 437/13) erwogen hat, dass der Ansehensverlust durch eine ausgesprochenen Entlassung und die Belastung durch ein notwendiges Rechtsschutzverfahren einen wesentlichen Nachteil im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darstellen kann, gilt das nach der bereits zum 30. Juni 2013 verfügten (erstmaligen) Entlassung nicht fort, zumal eine „Rehabilitierung“ des Antragstellers auch durch die Aufhebung einer Entlassungsverfügung eintreten würde.

23

c) Die Kammer musste nach alledem nicht mehr der Frage nachgehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, insbesondere, welche rechtlichen Voraussetzungen für den vom Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 13. November 2002 – RiZ (R) 5/01 und Urteil vom 25. Mai 1998 – RiZ (R) 1/97 –, jeweils juris) angenommenen Anspruch anzunehmen sind, dem Dienstherrn die Verwendung von dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsgrundlagen zu untersagen.

24

2. Die Kammer hat davon abgesehen, die angeregte Zwischenverfügung (Hängebeschluss) zu erlassen. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass er die Entlassungsverfügung nicht vor Ablauf der Anhörungsfrist am 2. Mai 2014 erlassen wird. Der Antragsteller hat somit die Möglichkeit, auf die begehrte Verfügung innerhalb eines Beschwerdeverfahrens gegen diesen Beschluss hinzuwirken.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) angenommen, der wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter reduziert worden ist.

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bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2013 - 6 VR 3/13

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Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 30. Apr. 2014 - 6 B 317/14

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Verwendung von dienstlichen Beurteilungen und Beu

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit Entscheidungen der Bundesregierung über die Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten. Er bat den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über Stellungnahmen, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben habe. Der Bundesnachrichtendienst lehnte dies unter Verweis auf die nichtöffentliche Behandlung der Vorgänge innerhalb der Bundesregierung sowie auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Stellungnahmen ab.

2

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausfuhr der Güter Fluorwasserstoff, Natriumfluorid und Ammoniumhydrogendifluorid nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

2. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst zur Ausfuhr der Güter Galvanomischung mit Kaliumcyanid und Galvanomischung mit Natriumcyanid im Jahr 2011 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

hilfsweise,

die Auskünfte zu 1. und 2. unter Schwärzung bzw. Auslassung derjenigen Passagen zu erteilen, die berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen betreffen,

höchst hilfsweise,

den Inhalt der in 1. und 2. genannten Stellungnahmen möglichst vollständig zu beschreiben, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Verwendung der genannten Güter für die Herstellung von C-Waffen.

3

Auf den genannten Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird Bezug genommen.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

5

1. Dies gilt zum einen für den unter 1. und 2. beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung sowie für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen zu beschreiben. Mit diesen Anträgen begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.> und vom 10. Februar 2011 - BVerwG 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 a.a.O.; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57 S. 128 f.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

6

Der Antragsteller hat vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren hätte sich die Anfrage durch rasch voranschreitende politische Entwicklungen in Syrien oder durch neue Agenden (innen- und außenpolitischer) Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigt (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 7). Aus diesem Vortrag geht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des vom Antragsteller verfolgten Anliegens, eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen, beeinträchtigen würde. Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der allgemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade unzumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - NVwZ 2013, 1006 Rn. 27) bliebe somit weiterhin gewahrt. Unzumutbar könnte für den Antragsteller ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Berichterstattung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise. Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet werden zu können.

7

Unabhängig vom Vorstehenden kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 14. Dezember 1989 a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 3). Dieser endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung in Ausfuhrfragen basierten auf der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes zum Thema Proliferation. Seine Erkenntnisse habe der Bundesnachrichtendienst insbesondere auch durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen. Auch im Bereich der Proliferation gewinne der Bundesnachrichtendienst viele seiner Informationen mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Aufklärung oder im Rahmen der informationellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten; die Offenlegung entsprechend gewonnener Informationen könne Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ermöglichen. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes öffentlich zugänglich gemacht würden, würden hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und -defizite des Bundesnachrichtendienstes über fremde Proliferationsaktivitäten gewonnen werden können (Schriftsatz vom 4. November 2013 S. 4 f.). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

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2. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der darauf hinausläuft, der Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung aufzugeben, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen, begehrt der Antragsteller bei Lichte besehen nichts anderes, als die Antragsgegnerin zur rechtmäßigen Erfüllung des Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verpflichten. Hiermit könnte der Streit zwischen den Beteiligten nicht befriedet werden, der gerade darüber besteht, ob bzw. inwieweit im Lichte schutzwürdiger Interessen Privater oder öffentlicher Stellen eine Auskunftsverweigerung rechtens ist. Dementsprechend wäre eine einstweilige Anordnung mit dem genannten Inhalt auch nicht vollstreckungsfähig. Unabhängig hiervon erscheint im Lichte des Vortrags der Antragsgegnerin zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geboten sein könnte, hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes an Regierungsentscheidungen über Ausfuhrfragen der hier in Rede stehenden Art jegliche Auskunftserteilung zu unterlassen. Insofern könnte auch mit Blick auf den Hilfsantrag im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass hinsichtlich seiner ein Hauptsacheverfahren - das vorwegzunehmen auch mit ihm erstrebt wird - zugunsten des Antragstellers ausginge.

(1) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des sechsten, zwölften, achtzehnten oder vierundzwanzigsten Monats nach seiner Ernennung entlassen werden.

(2) Ein Richter auf Probe kann zum Ablauf des dritten oder vierten Jahres entlassen werden,

1.
wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist oder
2.
wenn ein Richterwahlausschuß seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit ablehnt.

(3) Ein Richter auf Probe kann ferner bei einem Verhalten, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im gerichtlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, entlassen werden.

(4) Die Fristen der Absätze 1 und 2 verlängern sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Entlassungsverfügung dem Richter mindestens sechs Wochen vor dem Entlassungstag mitzuteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.