Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 09. Juni 2016 - 6 A 672/14

bei uns veröffentlicht am09.06.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Stellenzulage.

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Der Kläger ist als Brandmeister der Besoldungsgruppe A7 Feuerwehrbeamter der beklagten Stadt. Bis zum 31.07.2013 nahm er am 24-Stunden-Schichtdienst der Berufsfeuerwehr teil. Auf seinen Antrag wurde er im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 vom Schichtdienst freigestellt und im Tagesdienst eingesetzt. Auf einen späteren Antrag des Klägers hin wurde die Freistellung vom Schichtdienst mit Wirkung zum 30.06.2014 widerrufen. Den Antrag begründete der Kläger damit, dass er alleinerziehend sei und er die Betreuung seines Kindes übernehmen müsse. Zugleich mit der Bewilligung seines Antrags teilte ihm die Beklagte unter dem 21.06.2013 mit, dass die Zahlung der Stellenzulage nach § 42 Abs. 1 und 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. Nr. 10 der Anlage 1 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Feuerwehrzulage) für die Dauer des Einsatzes im Tagesdienst eingestellt werde.

3

Mit Schreiben vom 24.06.2013 legte der Kläger „Widerspruch zur Zahlung der Feuerwehrzulage“ ein und beantragte die Prüfung der Zahlung der Feuerwehrzulage während seiner Beschäftigung im Tagesdienst. Zur Begründung führte er aus, Voraussetzung für den Anspruch der Feuerwehrzulage sei, neben der Zuordnung zum feuerwehrtechnischen Dienst, dass der Beschäftigte zugleich im Einsatzdienst tätig sein müsse. Er werde in der Zeit des Tagesdienstes, an der Brandbekämpfung und Hilfeleistung im Löschzug eingesetzt.

4

Mit Schreiben vom 18.07.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zur Gewährung der Feuerwehrzulage für die Beamten des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes neben ihrem regelmäßigen Einsatz zur unmittelbaren Brandbekämpfung oder Hilfeleistung Voraussetzung sei, dass sie, wie für den Einsatz typisch, in Tag- und Nachtschicht zur Verfügung stünden.

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Unter dem 23.07.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Beklagte zur Zahlung der Zulage in Höhe von 127,50 Euro brutto auf. Zur Begründung führte er aus, die Zulage werde für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr gezahlt. Das sei bei ihm der Fall.

6

Mit Bescheid vom 07.05.2014 lehnte die Beklagte durch ihren Oberbürgermeister den Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Stellenzulage in Höhe von 127,38 Euro nach § 42 BBesG ab. Zur Begründung heißt es, gemäß Abs. 2 der Vorbemerkung Nr. 10 zur Bundesbesoldungsordnung A/B sollten durch die Stellenzulage die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr abgegolten werden. Daher sei Voraussetzung für die Gewährung der Zulage, dass der Beamte, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehe.

7

Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 13.05.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er werde, wie von der Nr. 10 zur Bundesbesoldungsordnung A/B vorausgesetzt, unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt. Aus dem Wortlaut dieser Nummer ergebe sich nicht, dass der Nachtdienst eine gesonderte Voraussetzung sei.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2014 wies der Oberbürgermeister der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, die Zulagenberechtigung setze die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn und die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben voraus, die die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr prägen würden. Zu den einsatztypischen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gestellt würden, gehöre insbesondere die Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit. Da der Kläger auf eigenen Wunsch nur im Tagesdienst eingesetzt gewesen sei, sei der von ihm geleistete Einsatzdienst nicht durch den typischen Einsatz „rund um die Uhr“ geprägt gewesen.

9

Am 31.07.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er werde entsprechend seiner Laufbahn unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt. Die Gewährung der Feuerwehrzulage habe ihren Grund darin, dass die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 der Vorbemerkung bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtige. Die Besonderheiten des Einsatzdienstes, die mit der Zulage abgegolten würden, seien in der Vorbemerkung 10 Abs. 2 beschrieben. Sie würden die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen seien, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfasst seien, beschreiben. Der Begriff der Wahrnehmung herausgehobener Funktionen i.S.d. § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stelle auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordere insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der den Beamten übertragenen Aufgaben. Der zur Berufsfeuerwehr gehörende Beamte werde in diesem Sinne regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst herangezogen, wenn er für den Einsatzdienst typisch im Tag- und / oder Nachtdienst zur Verfügung stehe. Der Umstand, dass ein solcher Beamter typisch im Tag- und / oder Nachtdienst zur Verfügung stehe, werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die im Allgemeinen üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub, Krankheit oder Kinderbetreuung einschließe. Entscheidend sei, dass der Kläger im Feuerwehrdienst eingegliedert geblieben sei.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Kläger unter Aufhebung seines Bescheides vom 07.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2014 zu verurteilen, den Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 01.07.2014 die Stellenzulage nach § 42 Bundesbesoldungsgesetz i.V.m. Nr. 10 Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, die Zulagenberechtigung setze die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben voraus, die die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr prägen würden. Zu den einsatztypischen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Feuerwehr gestellt werden würden, gehöre insbesondere die Möglichkeit des Einsatzes zu jeder Tages- und Nachtzeit, das Erfordernis, in schwierigen Situationen unter physischer und psychischer Belastung schnell und verantwortlich tätig zu werden sowie Einsätze unter widrigsten äußeren Bedingungen, die mit vielfältigen Risiken für Leben und Gesundheit verbunden seien. Damit umfasse der Einsatzdienst nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfestellung zuzuordnen seien, somit „Einsätze vor Ort“ und Dienst „rund um die Uhr“. „Dienst rund um die Uhr“ sei aber vom Kläger nicht geleistet worden. Sinn und Zweck der Feuerwehrzulage sei der Ausgleich für besondere Belastungen des Beamten. Insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr solle mit abgegolten werden. Einen solchen Mehraufwand habe der Kläger nicht gehabt. Hinderungsgründe des Klägers gemäß Nr. 42.3.11 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz, die für die Zahlung der Feuerwehrzulage unschädlich seien, habe der Kläger nicht.

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Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichtsakte und den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.06.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.

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Die ablehnenden Verwaltungsakte sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

Anspruchsgrundlage für die Zahlung der sogenannten Feuerwehrzulage ist § 42 Abs. 1 und 3 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit Nr. 10 der Anlage I der Bundesbesoldungsordnungen A und B. Danach können für herausgehobene Funktionen Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Nach Nr. 10 der Vorbemerkungen erhalten Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Ländern, die entsprechend verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Nr. 10 Abs. 2 der Vorbemerkungen bestimmt, dass durch die Stellenzulage die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten ist.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.1991 – 2 C 17.90 -, ZBR 1992, S. 81; Urteil vom 21.03.1996 – 2 C 24.95 -, ZBR 1996, S. 260), der die Kammer folgt, leisten Einsatzdienst der Feuerwehr im Sinne der Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur solche Beamte des Feuerwehrdienstes, die laufbahnentsprechend unmittelbar im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt werden. Maßgeblich für die Gewährung der Zulage ist danach neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn auch die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben. Für die Zugehörigkeit zu einer Beamtengruppe ist die konkrete organisationsrechtliche Zuordnung des Beamten maßgebend. Wenn und solange der Beamte der Berufsfeuerwehrlaufbahn entsprechend für den Einsatzdienst herangezogen wird, erhält das von ihm wahrgenommene Amt im funktionellen Sinne hierdurch seine besondere Prägung. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Feuerwehrzulage umfasst der Begriff des Einsatzdienstes in Nr. 10 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen nur solche Tätigkeiten, die unmittelbar der Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren. Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen. Dabei kommt es weder auf die Zahl der geleisteten Einsätze noch auf die Art und den Umfang der bei den einzelnen Einsätzen geleisteten bzw. zu leistenden Dienste entscheidend an (BVerwG, Urteil vom 27.06.1991, a.a.O.).

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Die Gewährung der Feuerwehrzulage hat ihren Grund darin, dass die Zuordnung der Ämter der in der Nr. 10 der Vorbemerkungen bezeichneten Beamten zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A das typische Tätigkeitsbild der im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr stehenden Beamten nicht hinreichend berücksichtigt. "Die Besonderheiten des ... Einsatzdienstes" (= Vorbemerkung 10 Abs. 2) bezeichnen die typischen zusätzlichen Anforderungen, die an jeden Beamten im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu stellen sind, von der allgemeinen Ämterbewertung aber nicht erfasst sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.06.1994, a.a.O. und vom 24.08.1995 – 2 C 1/95 –, juris). Der Begriff der "Wahrnehmung herausgehobener Funktionen" im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG stellt auf die tatsächliche Sachlage ab und erfordert insoweit grundsätzlich die tatsächliche Erfüllung der dem Beamten übertragenen Aufgaben (vgl. BVerwG, Urteil 24.08.1995, a.a.O. m.w.N.). Der zur Berufsfeuerwehr gehörende Beamte wird in diesem Sinne regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst herangezogen, wenn er für den Einsatzdienst typisch im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung steht (BVerwG, Urteile vom 27.06.1991 und vom 24.08.1995, jeweils a.a.O.). Der Umstand, dass ein Beamter der Berufsfeuerwehr "für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung" steht, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Dienstausübung tatsächliche Hinderungsgründe - wie Erholungsurlaub oder Krankheit - entgegenstehen (BVerwG, Urteile vom 24.08.1995, a.a.O.). Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Erfüllung der maßgeblichen Aufgaben die allgemein üblichen und rechtlich vorgesehenen Unterbrechungen der Dienstzeit durch Erholungsurlaub oder Krankheit einschließt (so BVerwG, Urteil vom 24.08.1995 unter Hinweis auf die Nr. 42.3.11 bis Nr. 42.3.11.3 der Verwaltungsvorschriften zum Bundesbesoldungsgesetz (- BBesGVwV -).

21

Für die Gewährung der Feuerwehrzulage kommt es daher nicht darauf an, ob und an wie vielen Einsätzen der Beamte tatsächlich im Einsatzdienst teilgenommen hat und welche Aufgaben er im Einsatz vor Ort tatsächlich geleistet hat. Eine solche Auffassung ließe sich nur retrospektiv für den jeweiligen Monat vornehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob das konkret funktionelle Amt, also der Dienstposten des Beamten, generell durch die zulageberechtigte Funktion des Einsatzdienstes geprägt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Februar 1998 – 12 A 5577.97 – DÖD 1998, S. 263). Eine derartige Prägung erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügung des Dienstherrn, der die von dem Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegt.

22

Nach diesen Maßstäben ist daher für die Gewährung der Feuerwehrzulage darauf abzustellen, ob der Beamte regelmäßig auf dem übertragenen Dienstposten in nicht unerheblichem Umfang zu Einsatzdiensten herangezogen wird. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Fraglich ist allein, ob die vorübergehende Verwendung des Klägers nur im Tagesdienst der uneingeschränkten Dienstausübung des Klägers im Feuerwehreinsatzdienst derart entgegensteht, dass er den Anspruch auf Gewährung der Feuerwehrzulage für diesen Zeitraum entfallen lässt. Dies ist zu bejahen.

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Es handelt sich nicht um einen einer Erkrankung vergleichbaren der uneingeschränkten Dienstausübung des Klägers im Feuerwehreinsatzdienst nur vorübergehend entgegenstehenden tatsächlichen Hinderungsgrund für den streitigen Zeitraum vom 01.08.2013 bis 30.06.2014, der nach den vorstehenden Ausführungen den Zulagenanspruch unberührt lässt. Zwar wird in dem Antrag des Klägers deutlich, dass er lediglich vorübergehend für ein Jahr dem Tag- Nachtdienst nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Auch blieb der Kläger in den Feuerwehrdienst der Beklagten eingegliedert, ohne organisationsrechtlich aus dem Feuerwehreinsatzdienst auszuscheiden. Der Kläger muss aber anders gestellt werden, als ein Feuerwehrbeamter, der vorübergehend wegen Krankheit oder Erholungsurlaubs vorübergehend keinen Feuerwehreinsatzdienst verrichtet. Während bei dem erkrankten oder im Urlaub befindlichen Beamten der innegehabte Dienstposten und die konkrete Aufgabenzuweisung unverändert bleiben und der Beamte lediglich vorübergehend von der Dienstausübung des vollen Feuerwehrdienstes befreit ist, verhält es sich beim Kläger so, dass sich der Dienstposten verändert hat und der Dienstposten, den der Kläger vorübergehend bekleidet hat, eine andere Prägung dergestalt erhalten hat, dass der Kläger keinen Nachdienst zu verrichten hatte. Mit seiner entsprechenden Organisationsverfügung hatte der Dienstherr auf Bitten des Klägers vom Kläger zu bewältigende Aufgaben neu festgelegt, die gerade nicht den für den Einsatzdienst typischen Feuerwehrdienst, an den die Zulageberechtigung anknüpft, erfassen. Wie erwähnt, gehört hierzu, dass der Feuerwehrbeamte im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung steht, woran es beim Kläger fehlt.

24

Daneben erscheint der Kammer ein Zeitraum von einem Jahr auch als zu lang, um noch von einer vorläufigen Maßnahme i.S.d. Rechtsprechung des BVerwG sprechen zu können. Aus § 42 Abs. 3 Satz 2 BBesG lässt sich zudem die gesetzgeberische Intention ableiten, dass im Falle einer Änderung der Funktion des Dienstpostens ein maximaler Zeitraum von drei Monaten eine Weiterzahlung der Zulage unberührt lässt. Danach wird die Zulage für höchstens drei Monate weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Dies muss erst recht gelten, wenn die Funktion nicht wegen dringender Erforderlichkeit, sondern auf Betreiben des Beamten erfolgt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 42 Amtszulagen und Stellenzulagen


(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der

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(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Wird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.