Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Aug. 2008 - 6 A 113/05

21.08.2008

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Rückübertragungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt R. zugunsten der Beigeladenen.

2

Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 12.10.1990 bei der Stadt R. einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks A.straße 33 in W. Mit Bescheid vom 02.12.1992 übertrug der Oberbürgermeister der Stadt R. das vorgenannte Grundstück an die Beigeladene zurück und legte zugleich einen Ablösebetrag in Höhe von 8.442,46 DM fest. Aufgrund eines Eintragungsersuchens des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 30.12.1992 wurde die Beigeladene am 03.02.1993 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

3

Mit Schreiben vom 30.12.1992 - bei der Stadt R. am gleichen Tage eingegangen - stellte der Kläger einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks A.straße 33 in W.

4

Der Oberbürgermeister der Stadt R. teilte daraufhin der Beigeladenen mit Schreiben vom 21.07.1993 mit, dass mit Datum vom 30.12.1992 ein Antrag auf Rückübertragung hinsichtlich des Grundstücks A.straße 33 in W. durch den Kläger eingegangen sei. Es werde um Klärung der Rechtsnachfolge nach Frau Hedwig F. gebeten.

5

Mit Schreiben vom 28.03.1994 zog der Kläger seinen Antrag auf Rückführung des streitgegenständlichen Grundstücks zurück.

6

Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2000 bestätigte der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 30.12.1993 und führte zugleich aus, dass die Rücknahme seines Antrages darauf beruht habe, dass er den Erbennachweis nach seiner Urgroßmutter Anna P. nicht habe beibringen können. Er habe aufgrund nachweislicher Erpressung und Morddrohung 1994 den Antrag zurückgenommen, was er hiermit für nichtig erkläre. Er beantrage die Korrektur des Grundbuches und Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.12.1992.

7

Der Oberbürgermeister der Stadt R. wies den Kläger mit Schreiben vom 15.03.2000 auf die Bestandskraft des Bescheides hin und führte zugleich aus, dass weder Wiederaufgreifensgründe vorlägen noch das Verfahren an einer groben Rechtswidrigkeit leide.

8

Der Kläger hat am 14.11.2003 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben.

9

Er trägt vor, der Bescheid vom 02.12.1992 sei fehlerhaft ergangen. Die Beigeladene sei fälschlich als Alleinerbin des streitgegenständlichen Grundstücks angesehen worden, weswegen keine Rückübertragung an die - berechtigte - Erbengemeinschaft erfolgt sei.

10

Ihm seien bis zum 07.11.2003 Dokumente zum streitgegenständlichen Grundstück vorenthalten worden. Er erkläre seine Willenserklärung vom 28.03.1994 nochmals wegen Irrtumserregung, Aufrechterhaltung eines Irrtums und Nötigung sowie arglistiger Täuschung für nichtig.

11

Die Rücknahme des Rückübertragungsantrags sei erfolgt, weil er seinerzeit massiven Drohungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Diese seien Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen. Hinter den Drohungen und Einschüchterungen hätten ehemalige Mitarbeiter der Staatssicherheit gestanden. Noch im Juli 2004 sei er von Personen aus diesem Umkreis zusammengeschlagen worden. Sobald die Hinderungsgründe weggefallen seien, habe er seine Ansprüche weiterverfolgt.

12

Es habe keine Einigung mit den Eheleuten A. gegeben, insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt ein Ausgleichsbetrag geflossen. Ein Nachweis über die durch die Beigeladene angeführte Zahlung sei nicht erbracht worden.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 30.12.1992, der am 30.12.1992 an das Grundbuchamt R. weitergegeben wurde, zu verpflichten, das Grundstück A.straße 33 in W. an die Erbengemeinschaft nach Anna P. zurückzuübertragen.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Er trägt vor, das Verfahren sei durch Antragsrücknahme beendet worden. Dass die Antragsrücknahme unter Umständen, die von strafrechtlicher Bedeutung seien, sei nicht nachgewiesen.

18

Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auslege, sei dieser Antrag mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 abgewiesen worden. Binnen Jahresfrist sei kein Rechtsmittel dagegen eingelegt worden.

19

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.

20

Das Verfahren ist gemäß § 13 b der Konzentrationsverordnung in der Fassung vom 16.12.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.

21

Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat die Kammer die Verwaltungsstreitsache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

22

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - LARoV - ist in dem vorliegenden Verfahren der richtige Beklagte (geworden), da die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt R. nach der Ersten Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 28.01.2008 (GVOBl. M-V, S. 24) mit Wirkung vom 01.03.2008 dem LARoV übertragen wurden.

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, denn die zuständige Behörde hat über den Widerspruch des Klägers gegen den Rückübertragungsbescheid vom 02.12.1992 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO).

25

Zwar hat der Kläger sein Schreiben vom 07.03.2000 nicht ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnet; sein in diesem Schreiben geäußertes Begehren ist jedoch eindeutig dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 02.12.1992 wenden und insoweit den für ihn einschlägigen Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.12.1992 beantragte.

26

Über den Widerspruch des Klägers ist bislang nicht entschieden worden. Das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 stellt keinen auf diesen Widerspruch ergangenen Widerspruchsbescheid dar, für dessen Erlass zum damaligen Zeitpunkt zudem nicht das örtliche Vermögensamt, sondern allein das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig gewesen wäre.

27

Zudem liegt kein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruches des Klägers vor; ein solcher wurde von Seiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt angegeben und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

28

Die Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger durch den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 02.12.1992 nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Voraussetzung für die Betroffenheit in eigenen Rechten durch einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid ist, dass dem Betreffenden eigene Beteiligungs- und Verfahrensrechte innerhalb des Restitutionsverfahrens zustehen. Erforderlich ist insoweit zur Wahrung dieser Rechte ein eigener bzw. im Namen des Betreffenden gestellter vermögensrechtlicher Antrag. Nur wenn durch den Betreffenden - hier den Kläger - selbst oder durch einen von ihm Bevollmächtigten in seinem Namen ein vermögensrechtlicher Antrag gestellt worden ist, stehen diesem eigene Verfahrens- bzw. Beteiligtenrechte innerhalb des vermögensrechtlichen Verfahrens zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1997 - 7 B 248/97 -, VIZ 1998, 86). Gemäß § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Erben zu verlangen. Diese Vorschrift gilt auch für den Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheides nach dem Vermögensgesetz (BVerwG, Beschl. v. 09.10.1995 - AV 8/95 -, VIZ 1996, 37). Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Daraus folgt, dass die übrigen Miterben, die nicht selbst einen vermögensrechtlichen Antrag gestellt - oder nicht gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid geklagt - haben, nicht am Verfahren zu beteiligen sind; sie sind auch keine notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1995, a.a.O.). Die sie betreffenden Auswirkungen der im vermögensrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung bzw. eines sich anschließenden Klageverfahrens bestimmen sich vielmehr unabhängig von ihrer Beteiligung nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den betreffenden - den Rechtsbehelf einlegenden - Erben ausstattet.

30

Vorliegend fehlt es an einem eigenen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag des Klägers.

31

Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1992 einen fristgerechten vermögensrechtlichen Antrag hinsichtlich des Grundstücks A.straße 33 in W. gestellt. Diesen Antrag hat er jedoch mit Schreiben vom 28.03.1994 ausdrücklich zurückgenommen.

32

Eine wirksame Anfechtung dieser Rücknahme des Rückübertragungsantrages ist durch den Kläger nicht erfolgt.

33

Grundsätzlich ist ein Verzicht (bzw. eine Rücknahme) in Bezug auf Rechte und Befugnisse nur wirksam, wenn der Verzichtende darüber verfügungsbefugt ist; der Verzicht ist unwirksam, wenn er durch Täuschung oder Drohung seitens der Behörde oder eines anderen Beteiligten herbeigeführt wurde oder wenn aus anderen Gründen die Behörde oder ein Beteiligter, die bzw. der sich darauf beruft, damit arglistig oder rechtsmissbräuchlich handeln würde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 52 m.w.N.). In allen anderen Fällen ist der der Behörde gegenüber erklärte Verzicht als Erklärung des Verfahrensrechts grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rdn. 52 m.w.N.), sofern nicht ein Wiederaufnahmegrund nach §§ 580, 581 ZPO, § 51 VwVfG vorliegt.

34

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes i.S.d. §§ 119, 123 BGB damit begründet hat, dass er durch - telefonische - Drohungen gegen das Leben und die Gesundheit seines Sohnes dazu genötigt worden sei, seinen Rückübertragungsantrag für das Grundstück A.straße 33 in W. zurückzuziehen, kann das Gericht dieses Vorbringen als wahr unterstellen; dennoch liegt keine wirksame Anfechtung der mit Schreiben des Klägers vom 28.03.1994 erklärten Antragsrücknahme vor. Insoweit fehlt es an einer fristgerechten Anfechtungserklärung.

35

Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt im Falle der Drohung die Anfechtungsfrist mit dem Aufhören der Zwangslage (Satz 1). Diese endet mit Eintritt des angedrohten Übels, oder dadurch, dass mit dem Eintritt des Übels nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (Satz 2). Dabei ist vom subjektiven Standpunkt des Betroffenen auszugehen (Palandt, BGB § 124 Anm. 2).

36

Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.03.1994 seinen Restitutionsantrag zurückgenommen und mit Schreiben vom 07.03.2000, d.h. ca. sechs Jahre später, die Anfechtung dieser Rücknahme erklärt. Auf Nachfrage des Gerichts hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er 1995 einen Zusammenbruch erlitten und 1997 eine Therapie bekommen habe. Nachdem er sich langsam erholt habe, habe er sich ab 1998 darum bemüht, Grundbuchauszüge für den streitgegenständlichen Vermögenswert sowie Unterlagen für den Erbennachweis zu erlangen. Als er geglaubt habe, dass die vorhandenen Unterlagen ausreichend seien, habe er sich an das Vermögensamt in Rostock gewendet, um die Anfechtung seiner Rücknahmeerklärung vorzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass er sich nach seiner Therapie im Jahre 1997 nicht mehr bedroht gefühlt habe. Er habe sich um das Zusammentragen der erforderlichen Unterlagen bemüht, was sich als sehr schwierig gestaltet habe.

37

Aus diesem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er sich bereits ab 1997, spätestens jedoch im Jahre 1998 nicht mehr bedroht gefühlt hat. Eine zumindest subjektiv empfundene Bedrohungslage war daher nicht mehr gegeben, so dass spätestens im Jahre 1998 die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB zulaufen begonnen hat. Der Kläger hat jedoch erst mit Schreiben vom 07.03.2000 und damit weit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit seiner Rücknahme des Restitutionsantrages erklärt.

38

Soweit der Kläger schriftsätzlich ausgeführt hat, dass er 2004 zusammengeschlagen worden sei, führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB. Diese vom Kläger vorgebrachten Ereignisse haben sich nach seinen Angaben erst im Jahre 2004 zugetragen und sind daher nicht geeignet einen Anfechtungsgrund für die mit Schreiben vom 28.03.1994 erklärte Rücknahme des Restitutionsantrages zu bilden.

39

Eine seit 1994 bis ins Jahr 2004 fortdauernde ständige Bedrohungssituation hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, sondern dies vielmehr durch seinen Vortrag selbst verneint.

40

Insoweit fehlt es am Vorliegen eines wirksamen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrags des Klägers. Auch wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als neuen Antrag auf Rückübertragung werten wollte, läge keine wirksame - neue - Antragstellung des Klägers vor, da die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (Stichtag 31.12.1992) offenkundig nicht eingehalten ist.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens nach § 51 VwVfG M-V, §§ 580, 581 ZPO.

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Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als Antrag auf Wiederaufgreifen seines Rückübertragungsverfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG M-V wertet, wurde dieser Antrag durch Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 beschieden. Zwar ist das vorgenannte Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden und enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, doch ergibt sich aus dessen Inhalt, dass die Behörde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. Hiergegen hat der Kläger jedoch nicht innerhalb einen Jahres Widerspruch eingelegt, so dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens in Bestandskraft erwachsen ist.

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Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass es auch an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG M-V fehlt. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

44

1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

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2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

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3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

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Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der vorgenannten Ziff. 1 ist nach der durch den Kläger mit Schreiben vom 28.03.1994 erklärten Rücknahme seines Restitutionsantrages nicht eingetreten. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass ihm nicht sämtliche Unterlagen und Erbennachweise vorgelegen hätten, um das Rückübertragungsverfahren durchführen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Erbscheine, die u.a. den Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der ursprünglichen Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, Frau Anna P., ausweisen, zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung des Klägers mit Schreiben vom 28.03.1994 beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits vorlagen bzw. durch den Kläger eingereicht worden waren. Zudem sind durch den Kläger keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 VwVfG M-V benannt worden.

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Schließlich liegen auch keine Wiederaufnahmegründe entsprechend §§ 580, 581 ZPO vor, da durch keinen der im Rückübertragungsverfahren Beteiligten mittels einer strafbaren Handlung die Rücknahme des Restitutionsantrages erwirkt worden ist. Die vom Kläger dargestellten Drohungen wurden nach seinen eigenen Angaben durch ihm unbekannte Dritte ausgesprochen. Darüber hinaus hat der Kläger die Frist für die Beantragung des Wiederaufgreifens des Verfahrens für diesen Wiederaufnahmegrund nicht eingehalten. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG M-V muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Satz 2). Insoweit wird zur näheren Begründung auf die obigen Ausführungen zu der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verwiesen.

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Mangels eigener Verfahrens- und Beteiligungsrechte ist der Kläger durch den Rückübertragungsbescheid vom 02.12.1992 nicht in seinen eigenen Rechten betroffen.

50

Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch kein Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V auf Rücknahme des - aus seiner Sicht rechtwidrigen - Rückübertragungsbescheides vom 02.12.1992 zu.

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Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 21. Aug. 2008 - 6 A 113/05 zitiert 16 §§.

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

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Vermögensgesetz - VermG | § 30a Ausschlussfrist


(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 64


Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage


(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus andere

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.

Die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.

(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.

(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.

(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.