Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 26. Juni 2012 - 3 B 208/12

bei uns veröffentlicht am26.06.2012

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 8.370,63 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit zweier Bescheide über die Abführung von Kurabgaben.

2

Die Antragstellerin betreibt mehrere Hotels in der Gemeinde A-Stadt. Mit Haftungsbescheiden vom 02.03.2011 und 28.03.2011 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin für von beherbergten Personen vereinnahmte Kurabgaben in Höhe von 7.602,60 Euro (Hotel „W.“ Juni bis Dezember 2010) und 25.879,90 Euro („Hotel R.“ Juni bis November 2010) in Anspruch. Die Widersprüche der Antragstellerin gegen diese Bescheide wies der Antragsgegner mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 27.04.2011 (irrtümlich auf den 27.01.2011 datiert) zurück.

3

Am 27.05.2011 erhob die Antragstellerin Klage (Aktenzeichen 3 A 506/11). Am 05.03.2012 hat sie vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sie ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien, weil sie die erlassene Behörde nicht erkennen ließen. Zudem sei die Kurabgabensatzung nichtig und der Einbehalt der vereinnahmten Kurabgaben die einzige Möglichkeit für die Antragstellerin, um Rechtsschutz zu erlangen.

4

Die Antragstellerin beantragt,

5

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 02.03.2011 und 28.03.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.04.2011 anzuordnen.

6

Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Er ist der Auffassung, es bedürfe keiner Entscheidung, da bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Vollstreckung beabsichtigt sei.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 A 506/11 und 3 B 208/12 sowie der dazu übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

8

1. Der Antrag ist zulässig. Die Bescheide vom 02.03.2011 und vom 28.03.2011 sind als Abgabenbescheide kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Gericht kann deshalb gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ist erfüllt, da der Antragsgegner über die mit den Widersprüchen gestellten Anträge der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist nicht entschieden hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin ist auch nicht durch die Mitteilung des Antragsgegners entfallen, wonach er vorläufig ohnehin nicht vollstrecken wolle. Eine behördliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die das Verfahren erledigen würde, liegt darin nicht.

9

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Für eine unbillige Härte ist nichts vorgetragen. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in der Hauptsache mit Anfechtungsklage angefochtenen Bescheide.

10

a) Allerdings sind die angefochtenen Bescheide als Haftungsbescheide voraussichtlich rechtswidrig. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Der Antragsgegner stützt seine Bescheide vom 02.03.2011 und 28.03.2011 auf § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Kurabgabe vom 25.06.2010 (Kurabgabensatzung 2010). Nach dieser Vorschrift haftet der Quartiergeber für die rechtzeitige und vollständige Abführung der Kurabgaben.

11

Der Antragsgegner hat dabei verkannt, dass der hier in der Sache geltend gemachte Abführungsanspruch kein Haftungsanspruch ist. Eine Haftung im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 219 Abgabenordnung (AO) setzt voraus, dass eine primäre Abgabenschuld besteht, für die der Haftungsschuldner wegen einer eigenen Pflichtverletzung aufzukommen hat (vgl. Rüsken in: Klein, AO, 10. Auflage, § 191, Rn. 11). In diesem Sinne ist die Haftung akzessorisch (OVG Greifswald, Urt. v. 30.11.2000 – 1 L 125/00, zit. n. juris). Der Abführungsanspruch ist jedoch auf die Weiterleitung einbehaltenen Vermögens eines Dritten gerichtet und deshalb von einem Haftungsanspruch, der aus dem eigenen Vermögen (des Abführungspflichtigen) zu befriedigen ist, zu unterscheiden. Eine Haftung des Quartiergebers kann nur dann eintreten, wenn dieser nicht von allen beherbergten Personen den vollständigen Kurbeitrag eingezogen hat. Er haftet dann mit seinem Vermögen für die Erfüllung der Beitragspflichten seiner Gäste, soweit diese bestehen. So liegt es hier aber nicht. Nach den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, denen die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, hat die Antragstellerin in Höhe der Forderung Kurabgaben auch eingezogen. Die Abführung dieser Kurabgaben betrifft nicht mehr die Pflicht der kurabgabepflichtigen Personen, es handelt sich hierbei um eine eigene Verpflichtung des Quartiergebers. Eine Haftung für die Erfüllung einer eigenen Schuld gibt es nicht (vgl. ausführlich dazu VGH München, Beschl. v. 29.07.2011 – 4 ZB 11.253, zit. n. juris).

12

b) Die angefochtenen Bescheide werden sich im Hauptsacheverfahren jedoch voraussichtlich in rechtmäßige Leistungsbescheide umdeuten lassen.

13

Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (Brockmeyer in: Klein, AO, 10. Auflage, § 128, Rn. 7 m.w.N.), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein - allein der Behörde vorbehaltener - Verwaltungsakt. Die Bestimmung des § 128 Abs. 3 AO steht einer Umdeutung nicht entgegen, da die Geltendmachung des Abführungsanspruches nicht im Ermessen des Antragsgegners steht. Nach § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 128 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend zu, denn als Leistungsbescheide sind die streitgegenständlichen Haftungsbescheide rechtmäßig.

14

Rechtsgrundlage der Leistungsbescheide ist § 8 Abs. 1 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der abgabepflichtige Personen beherbergt, verpflichtet, von diesen Personen die von diesen geschuldeten Kurabgaben einzuziehen sowie die eingezogenen Kurabgaben abzuführen. Diese Regelung findet in § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ihre Rechtsgrundlage. Die genannten Vorschriften stellen eine taugliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung der Abführungspflicht durch Leistungsbescheid dar. Dies entspricht der objektiv gebotenen Auslegung dieser Vorschriften als Befugnisnormen, die auch die Geltendmachung durch Verwaltungsakt als behördliche Handlungsform mit umfasst (vgl. zu insoweit inhaltsgleichen landes- und satzungsrechtlichen Vorschriften VGH München, Beschl. v. 29.07.2011 – 4 ZB 11.253, zit. n. juris).

15

Dagegen wird die Antragstellerin voraussichtlich nicht mit Erfolg die Nichtigkeit der Kurabgabensatzung 2010 einwenden können. Zwar spricht Überwiegendes dafür, dass die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegende Kalkulation für 2010 den Eigenanteil der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Kurabgabensatzung 2010 zu niedrig ansetzt (vgl. dazu Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 11, Anm. 2.7.3). Ein nur symbolischer Eigenanteil von weniger als 0,1 vom Hundert des ungedeckten Aufwands dürfte angesichts des Umstands, dass die öffentlichen Kureinrichtungen nicht nur von den Abgabepflichtigen, sondern auch von den Einwohnern der Gemeinde genutzt werden können, dem Entgeltcharakter der Kurabgaben und dem Äquivalenzprinzip nicht mehr gerecht werden (VG Greifswald, Beschl. v. 19.06.2012 – 3 B 776/12, n.v.). Dies führt jedoch nur zur Teilnichtigkeit der Kurabgabensatzung, soweit die Erhebung und Einziehung der Kurabgaben betroffen sind. Die Vorschriften über die Abführung bereits eingezogener Kurabgaben bleiben dagegen wirksam. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 27.01.1978 - VII C 44.76, zit. n. juris). Das ist hier der Fall. Die Abführungspflicht bereits durch den Quartiergeber eingezogener Kurabgaben bildet die Entsprechung zur Bestandskraft rechtswidriger Abgabenbescheide. Sie führt dazu, dass die eingezogenen Beträge dem Abgabengläubiger wirtschaftlich zugeordnet werden, an den die beherbergte Person rechtlich geleistet hat. Zwischen der beherbergten Person und dem Quartiergeber besteht dagegen kein Abgabenschuldverhältnis und insbesondere kein Rechtsgrund für das Behalten der Beträge. Die Abführungspflicht tatsächlich eingezogener Kurabgaben durch den Quartiergeber bleibt auch bei Nichtigkeit der Kurabgabensatzung 2010 im Übrigen sinnvoll und entspricht dem Interesse des Satzungsgebers, der sich seinerseits etwaigen Ansprüchen der rechtswidrig veranlagten Abgabeschuldnern ausgesetzt sieht.

16

Soweit die Antragstellerin schließlich der Auffassung ist, die angefochtenen Bescheide seien nichtig, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen ließen (§ 125 Abs. 2 Nr. 1 AO), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die angefochtenen Bescheide und Widerspruchsbescheide sind sämtlich mit „Gemeinde Ostseebad Heringsdorf, Der Bürgermeister“ überschrieben und erwecken nicht den Eindruck, sie seien vom Eigenbetrieb, dem die Behördeneigenschaft fehlt, als zuständiger Behörde erlassen worden. Die Angabe der Anschrift des Eigenbetriebs auf den Bescheiden macht lediglich deutlich, welche Stelle der Behörde Bürgermeister gehandelt hat.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Streitwert hat die Kammer mit einem Viertel des Hauptsachewertes angenommen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des

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Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussi

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(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden kön

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.