Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 03. März 2015 - 2 A 96/14

bei uns veröffentlicht am03.03.2015

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 verpflichtet, den Kläger vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu befreien.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger hat 2011 das mit einem Mehrfamilienhaus bebaute Grundstück P.-straße ... bis ... in P. (Oststadt) erworben. Das Gebäude ist an die Fernwärmeleitung der Stadtwerke angeschlossen. Der Kläger strebt eine dezentrale Heizungsanlage an.

2

Unter dem 10. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme. Es sei beabsichtigt, die Versorgung auf solare Energie unter Ergänzung durch Gasbrennwerttechnologie oder Öleffizienzheizung umstellen.

3

Mit Datum vom 20. Dezember 2013 beantragte der Kläger als Ergänzung seines Antrages für den Fall, dass in der 1. Variante die Befreiung im Hinblick auf die Gasbrennwerttechnologie abgelehnt werde, als 2. Variante die Befreiung unter dem Aspekt einer Pelletheizung.

4

Mit Bescheid vom 23. Mai 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von dem Anschlusszwang für die Fernwärme ab. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 18. Juni 2014, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2014 zurückwies.

5

Der Kläger hatte bereits am 07. Februar 2014 (Untätigkeits-) Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, eine Genehmigung gelte nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet sei. Das sei hier der Fall.

6

Die Fernwärmesatzung der Beklagten bestimme nicht, dass regenerative Energien ausschließlich eingesetzt werden müssten. Schon aus dem verwandten Begriff „Solartechnik“ ergebe sich eine maximal 30%ige Möglichkeit.

7

Er beabsichtige im Falle einer Befreiung, vollständig auf die Fernwärme zu verzichten.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2014 zu verpflichten, auf den Antrag vom 10. Oktober 2013, ergänzt am 20. Dezember 2013 die Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme zu genehmigen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor, eine Genehmigungsfiktion könne nicht eintreten. Die Landesbauordnung sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschlusszwang seien nicht gegeben.

13

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. April 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

14

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (ein Hefter) sowie das Integrierte Klimaschutzkonzept … für die Stadt P. (Abschlussbericht und Anhang) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig und begründet.

16

Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme.

17

Der Anspruch ergibt sich zwar, anders als dies der Kläger vertritt, nicht schon aus einer gesetzlichen Fiktion (1.), jedoch aus der Satzung der Stadt P. über den Anschluss der Grundstücke in den Wohn- und Baugebieten Innenstadt, O.stadt, Am V.-park und Gewerbegebiet an das Fernwärmeversorgungsnetz der Stadtwerke P. mbH vom 17.07.1992 [künftig: Satzung] (2.).

1.

18

Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern [VwVfG M-V] gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist.

19

Eine derartige Genehmigungsfiktion ist für den Antrag auf Befreiung vom Anschlusszwang für die Fernwärme in der Stadt Pasewalk nicht durch Rechtsvorschrift angeordnet. Weder die Satzung noch § 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern [KV M-V], wonach die Gemeinde für die Grundstücke ihres Gebiets durch Satzung den Anschluss an die Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben kann, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht, sehen eine solche Fiktion vor. Es kommt deshalb nicht darauf an, wann die Anträge des Klägers auf Befreiung vom Anschlusszwang bei der Beklagten eingegangen sind.

20

Nicht einschlägig ist § 63 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern [LBauO M-V], der sich nur auf Bauanträge, also auf Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bezieht.

2.

21

Nach § 5 Abs. 1 der Satzung wird für die am Tage des Inkrafttreten dieser Satzung in Bauwerken vorhandenen Heizungsanlagen mit der Folge Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt, dass die Anlagen unter dem Gesichtspunkt des Bestandschutzes weiterbetrieben werden können. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig.

22

Im Übrigen muss Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang im Einzelfall auf Antrag erteilt werden, wenn die Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen) erfolgen soll (§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung).

23

Die Versorgung des Grundstücks des Klägers mit Wärme soll nach den Antrag vom 10. Oktober 2013 und der Ergänzung vom 20. Dezember 2013 durch regenerative Energiequellen im Sinne dieser Vorschrift erfolgen.

24

Anders als dies die Beklagte vertritt, ist der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung nicht in dem Sinne eindeutig, dass ausschließlich eine Kombination von Solartechnik und elektrisch betriebener Wärmepumpe eine „regenerative Energiequelle“ darstellt.

25

Zwar könnte der Klammerzusatz „(Solartechnik, elektrisch betriebene Wärmepumpen)“ dies bedeuten. Er könnte aber ebenfalls bedeuten, dass damit bloß Beispiele benannt sind, wie dies der Ansicht des Klägers entspricht. Für die erste Auslegung spricht, dass ein ausdrücklicher Zusatz wie „z. B.“ fehlt. Für die zweite Auslegung spricht, dass sich der Zusatz in der Klammer befindet und nicht ausdrücklich der Ausschluss anderer regenerativer Energiequellen bestimmt wird.

26

Die von der Beklagten vorgelegte Beschlussvorlage zu der Satzung vom 17. Juli 1992 enthält keine Angaben dazu, von welchem Verständnis der historische Satzungsgeber in Bezug auf § 5 Abs. 3 der Satzung ausgegangen ist. Auch fehlt es an einer allgemeinen Bestimmung des Begriffes der regenerativen Energiequellen in einer anderen Vorschrift der Satzung.

27

Deshalb kann sich die Auslegung nur an dem Sinn und Zweck der Regelung orientieren. Dieser ergibt sich aus der in der Beschlussvorlage genannten Zielstellung der Satzung, die darin zu sehen sei, Luftverunreinigungen i. S. d. BISchG zielstrebig zu verringern.

28

Das macht zunächst deutlich, dass nicht entscheidend auf die Verringerung von Kosten der Anschlussnehmer abzustellen ist. Soweit der Kläger dargelegt, in welchem Umfang er die Heizkosten durch den Einbau der von ihm (alternativ) geplanten Anlagen verringern könnte, kann es deshalb darauf nicht ankommen. Das Gleiche gilt insofern für den Vortrag der Beklagten, wonach der Kläger eine ähnliche Kostenreduzierung auch durch Maßnahmen der Wärmedämmung erreichen könnte.

29

Bestimmend ist danach vielmehr, dass „regenerative Energiequellen“ nur solche sein können, durch die Luftverunreinigungen zielstrebig verringert werden.

30

Vor diesem Hintergrund mag ein Ergebnis vertretbar sein, wonach eine Holzpellets-Heizung ebenso wie eine Gasbrennheizung für sich genommen – also alleine eingesetzt - keine Anlagen darstellt, bei der die Wärme durch „regenerative Energiequellen“ im Sinne der Satzung erzeugt werden soll. Für eine solche Anlage hat der Kläger jedoch den Antrag nicht gestellt. Die Wärmeversorgung soll vielmehr nach seinen Anträgen jedenfalls auch aus solarer Energie erfolgen. Dies ergibt sich aus seien Anträgen und aus den Gegenüberstellungen in seinem Schriftsatz vom 01. Oktober 2014 („Gasbrennwerttechnologie mit Solothermie“, „Ölbrennwerttechnologie mit Solothermie“ bzw. Pelletheizung mit Solothermie“).

31

Dass neben die Nutzung der Solartechnik eine weitere Energiequelle treten muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 der Satzung kann also nicht so verstanden werden, dass die Wärmegewinnung ausschließlich durch Solartechnik erfolgen soll. Die Ablehnung wäre deshalb nur dann rechtmäßig, wenn bei der notwendigen Mischnutzung verschiedener Energieträger der Einsatz der Solartechnik im Einzelfall von einer derart untergeordneten Bedeutung wäre, dass bei wertender Betrachtung nicht mehr von einer „Versorgung des Grundstücks mit Wärme durch regenerative Energiequellen (Solartechnik)“ gesprochen werden könnte. Das ist hier bei dem angestrebten Grad der Wärmeversorgung durch Solartechnik zu 30 % nicht der Fall und jedenfalls bei der Variante 2, also der notwendigen Ergänzung der Solarenergie um eine Holzpelletheizung auch nicht mehr vertretbar. Zudem könnte die Beklagte den Kläger auch dazu anhalten, bestimmte Maßgaben einzuhalten, die dies garantieren. Sie können nach § 5 Abs. 4 der Satzung zum Gegenstand von Nebenbestimmungen gemacht werden.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung [ZPO].

34

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.