Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 06. Mai 2014 - 7 L 512/14
Tenor
. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Zulassungsantrag der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb eines vom Gericht zu bemessenden Zeitraums neu zu bescheiden,
4hat keinen Erfolg.
5Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein gebotenen summarischen Prüfung kann nicht mit der für die Begründung eines Anordnungsanspruchs erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf eine erneute, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtende Entscheidung über ihren Zulassungsantrag hat. Der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Februar 2014 ist voraussichtlich rechtmäßig.
6Die D. Kirmes gehört zu den Volksfesten im Sinne von § 60 b der Gewerbeordnung (GewO). Gemäß § 60 b Abs. 2 GewO sind für Volksfeste u. a. die Vorschriften der § 69 Abs. 1 und 2, § 70 GewO entsprechend anwendbar. Da die Antragsgegnerin die D. Kirmes gemäß § 69 GewO als Volksfest festgesetzt hat, hat die Antragstellerin gemäß § 70 Abs. 1 GewO grundsätzlich einen Anspruch darauf, an dieser Veranstaltung als Anbieter teilnehmen zu dürfen, da ein Geschäft, wie sie es anbietet, zum gegenständlichen Bereich der D. Kirmes gehört.
7Das Teilnahmerecht der Antragstellerin wird aber durch § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt. Danach kann der Veranstalter einzelne Anbieter von der Teilnahme an der Veranstaltung aus sachlich gerechtfertigten Gründen ausschließen. Das gilt insbesondere dann, wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht für alle Bewerber ausreicht. Das ist bei der D. Kirmes regelmäßig der Fall. Insoweit obliegt es auch nur dem Veranstalter, den zur Verfügung stehenden Platz festzulegen; ein Anspruch auf Vergrößerung des Platzes besteht danach nicht. Nach Kenntnis des Gerichts ist der Kirmesplatz jedes Jahr grundsätzlich ausgebucht; davon geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte und entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch für dieses Jahr aus. Die Antragsgegnerin hatte somit gemäß § 70 Abs. 3 GewO eine Auswahlentscheidung zu treffen.
8Diese zu Lasten des Betriebes der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Auswahlentscheidung wird durch die „Arbeitsanweisung für die Zulassung zur „D. Kirmes“ – (Zulassungsrichtlinien) vom 1. Oktober 2007“ gelenkt. Danach obliegt es zunächst der Antragsgegnerin, die Zahl der in den verschiedenen Betriebsarten nach Geschäftstypen getrennt zuzulassenden Betriebe von Jahr zu Jahr neu festzulegen (Ziff. 3. der Richtlinie). Diese Entscheidung, die im Kern der Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin unterliegt, ist gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob die Festlegung der Zahl der Betriebe unsachliche, einzelne Anbieter gezielt benachteiligende Zwecke verfolgt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
9Die Entscheidung der Antragsgegnerin, insgesamt drei Achterbahnen und drei Laufgeschäfte zuzulassen, entspricht dem Ziel, ein möglichst breit gefächertes Programmangebot auf der Kirmes zur Verfügung zu stellen und ist nicht sachwidrig. Insbesondere ist es angesichts der Vielfältigkeit der Betriebsausgestaltungen nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in ihren Vorgaben (Ziff. 4.2 der Richtlinie) die Kategorie gemischter Betriebe, die sowohl Merkmale eines Fahr- als auch eines Laufgeschäftes aufweisen, nicht berücksichtigt hat.
10Auch die konkrete Zuordnung des Betriebes der Antragstellerin zu den Fahrgeschäften einerseits und den Lauf- und Belustigungsgeschäften andererseits begegnet keinen Bedenken. Mit Rücksicht auf die Betriebsbeschreibung, die die Antragstellerin ihrer Bewerbung beigefügt hat, handelt es sich bei dem Betrieb um eine Schienenbahn mit einem „spektakulären neuen Fahrtverlauf“, bei der die Besucher während der Wartezeit im Warte-Parcours alle drei Meter durch verschiedene Attraktionen, die aus Spaß- und Spielelementen bestehen, beschäftigt werden (z.B. Rollparcours, Laufband pp). Damit entspricht der Betrieb einem klassischen Fahrgeschäft. Die Antragsgegnerin hat den Betrieb der Antragstellerin darüber hinaus auch der Gruppe der Laufgeschäfte zugeordnet und die Auswahl ergänzend hierauf bezogen. Das ergibt sich aus dem im Bescheid herangezogenen Vergleich mit dem Wasserlabyrinth und dem gruseligen Laufgeschäft. Diese Verfahrensweise ist für die Antragstellerin vorteilhaft, da sich die Auswahlchance so erhöht.
11Die danach unter den sich bewerbenden Fahrgeschäften gemäß § 70 Abs. 3 GewO vorzunehmende Auswahl stand im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin. Bei ihrer Auswahlentscheidung hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die ihre Ermessenserwägungen antizipierenden Zulassungsrichtlinien zugrunde gelegt. Dabei ist maßgeblich, ob ihre Anwendung auf den konkreten Fall im Ergebnis die Grenzen des eingeräumten Ermessens einhält und mit dem Zweck der Ermächtigung in Einklang steht.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 1993 ‑ 4 A 2800/92 ‑.
13Im Zuge der Auswahlentscheidung hat die Antragsgegnerin zu Recht zunächst Nr. 7.3.2 der Zulassungsrichtlinien herangezogen. Danach werden Betriebe, die in Bezug auf ihre optische Gestaltung (insbesondere Fassadengestaltung, Beleuchtung, Lichteffekte), ihre Fahrweise, ihren Pflegezustand oder ihr Warenangebot attraktiver als andere Betriebe sind, bevorzugt zugelassen.
14Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine eigenen ‑ nicht notwendig richtigeren ‑ Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen. Dies gilt nicht nur dann, wenn es um die Feststellung wesentlicher Attraktivitätsunterschiede geht, sondern auch dann, wenn weniger gewichtige Unterschiede den Ausschlag geben. Dass die Feststellung solcher Unterschiede letztlich auf subjektiven Wertungen der zuständigen Bediensteten der Antragsgegnerin beruht, ist unvermeidlich und führt nicht zur Rechtswidrigkeit.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986 ‑ 4 A 1526/86 ‑.
16Der der Antragsgegnerin als Veranstalterin der D. Kirmes insoweit zustehende Freiraum kann gerichtlich nur darauf hin überprüft werden, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob kein Verfahrensfehler vorliegt.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. November 1986, a.a.0.
18Ein Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat die zugelassenen Betriebe sowohl in der Kategorie der Fahrgeschäfte als auch unter den Schau- und Belustigungsbetrieben bzw. Laufgeschäften (vgl. Ziff. 4.2 der Richtlinie) im Kern als attraktiver beurteilt und dies darauf gestützt, dass sie Spezialbetrieben eine höhere Anziehungskraft auf die Besucher zuschreibt. Exemplarisch hat sie dies anhand der Schienenlänge der Großachterbahn, der Besonderheit bei der Achterbahn im Dunkeln, bei der ein Großteil der Fahrstrecke im Dunkeln verläuft, und der traditionellen „X. N. “ aufgezeigt.
19Die auf den Kriterien der Attraktivität beruhende Wertung ist anhand der Begründung des Bescheides nachvollziehbar und vom Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckt.
20Die Praxis der Antragsgegnerin, ein aus ihrer Sicht attraktiveres Geschäft einem weniger attraktiven Geschäft vorzuziehen, ist auch von ihrem durch § 70 Abs. 3 GewO eingeräumten Ausschließungsermessen gedeckt, weil sie auf einem sachlich gerechtfertigten Grund beruht. Das Kriterium der Attraktivität räumt auch jedem Bewerber die gleiche Zulassungschance ein, weil es die abgewiesenen Bewerber ‑ in der Regel ‑ selbst in der Hand haben, künftig durch bauliche oder sonstige Änderungen ihre Chancen zu erhöhen.
21Vgl. OVG NRW, a.a.O. und Urteil vom 27. Mai 1993 ‑ 4 A 2800/92 -.
22Die weitere Entscheidung der Antragsgegnerin, den Betrieb der Antragstellerin nicht den Neuheiten i.S.d. Ziff. 7.3.1 der Zulassungsrichtlinien zuzuordnen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Neuheiten sind nach dem Inhalt der Zulassungsrichtlinie Betriebe, die auf der D. Kirmes noch nicht vertreten waren. Das hat die Antragsgegnerin verneint. Eine fehlerhafte Einschätzung ist insoweit nicht erkennbar. Der Betrieb des Antragstellers nennt sich „X1. N. XXL“ und lässt damit und aus der Betriebsbeschreibung selbst eindeutig erkennen, dass es sich um eine Erweiterung des klassischen „X1. N. “-Fahrgeschäftes handelt, welches sich von letzterem Fahrgeschäft im wesentlichen durch seine Größe (insbesondere Schienenstrecke) und die Spiel- und Spaßelemente unterscheidet, die für den Warteparcours vorgesehen sind. Eine Neuheit im Sinne der Zulassungsrichtlinien, die wegen ihrer Andersartigkeit eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausüben könnte, hat die Antragsgegnerin fehlerfrei darin nicht gesehen.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt das Gericht entsprechend der Empfehlung des Streitwertkatalogs 2013 (Nr. 54.5) den Gewinn, der im Rahmen der vorliegend zehntägigen Veranstaltung zu erwarten ist, zugrunde und bemisst diesen bei einem Geschäft der in Rede stehenden Art angesichts der besonderen Attraktivität des Volksfestes und dem damit verbundenen Besucherstrom mit 500 Euro pro Tag (= 5.000 Euro). Da der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nicht auf die Zulassung des Antragstellers zur D. Kirmes, sondern lediglich auf die Verpflichtung zur Neubescheidung seiner Bewerbung gerichtet war, hat die Kammer dieses Begehren lediglich mit der Hälfte des für ein Zulassungsbegehren anzusetzenden Wertes bemessen. Eine weitere Reduzierung des Streitwertes kam nicht in Betracht, denn vorliegend soll die einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Sache vorweg nehmen (vgl. zur Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten um die Zulassung zu einem Markt: OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 ‑ 4 E 1259/09 ‑ und vom 2. Juli 2010 ‑ 4 B 643/10 ‑).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.