Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Gerichtsbescheid, 28. Okt. 2014 - 7 K 2896/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2008 (Eingang am 22. Oktober 2008) die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2009 u. a. mit der Begründung ab, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten bestünden.
3Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. Juli 2009 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az.: 7 K 3114/09). In dem diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beteiligten im Januar 2011 durch Vergleich darauf, dass sich der Kläger zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung begutachten lasse; der Beklagte verpflichtete sich - vorbehaltlich der Unbedenklichkeit eines einzuholenden aktuellen Führungszeugnisses -, dem Kläger die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut zu erteilen, wenn sich aus dem Gutachten ergebe, dass der Kläger zur Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten geeignet sei.
4Im Anschluss an die insoweit durchgeführte Begutachtung durch den Sozialpsychiatrischen Dienst des W. Gesundheitsdienstes S. lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 10. Mai 2011 erneut ab. Laut Gutachterin wäre die Krankengeschichte des Klägers an sich und das Vorhandensein einer leichten Restsymptomatik kein Hindernis zur Ausübung des erwünschten Berufs, wenn Krankheitseinsicht gegeben wäre und von Seiten des Klägers eigenmotiviert alles unternommen würde, um einen drohenden Rückfall rechtzeitig zu erkennen und gegenzusteuern. Dies sei jedoch nicht der Fall und somit könne zum jetzigen Zeitpunkt die „Genehmigung“ nicht erteilt werden.
5Auch hiergegen erhob der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage (Az.: 7 K 2412/11). In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2012 schlossen die Beteiligten auch in diesem Verfahren einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Beklagte, dem Kläger die begehrte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Physiotherapeut“ zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich, sich ab dem 4. September 2012 innerhalb eines Jahres insgesamt zwei psychiatrischen Untersuchungen zu unterziehen, und zwar eine nach Ablauf von ca. 6 Monaten ‑ vom 4. September 2012 an gerechnet ‑ und eine weitere wieder im Abstand von ca. 6 Monaten.
6Mit Urkunde vom 18. September 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger sodann die begehrte Erlaubnis.
7Am 29. April 2014 legte der Kläger das erste Untersuchungsergebnis vor (Fachärztliche Bescheinigung der Facharztpraxis für Psychiatrie und Psychotherapie – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. S1. –, H. ). Danach habe sich der Kläger wiederholt – ohne Auffälligkeiten – in der psychiatrischen Praxis befunden.
8Mit Schreiben vom 14. November 2013 und 12. Dezember 2013 forderte der Beklagte den Kläger zur Vorlage des zweiten Untersuchungsergebnisses auf. Da seitens des Klägers eine Reaktion hierauf nicht zu verzeichnen war, teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 2014 mit, dass nunmehr ein Widerruf der erteilten Erlaubnis gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in Betracht komme. Zugleich gewährte der Beklagte dem Kläger insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 VwVfG NRW.
9Mit Schreiben vom 7. April 2014 teilte der Kläger dem Beklagten u. a. mit, dass er sich selbst bei der Ausübung des Berufes „nicht als sicher am Patienten“ geben könne und demnach „Defizite vorhanden“ seien. Außerdem bat der Kläger persönlich darum, ihm die Berufserlaubnis bis auf Weiteres – namentlich bis zu einer orthopädischen Klärung seiner Arbeitsfähigkeit wegen seiner Erkrankung („Morbus Scheuermann“) – zu entziehen. Die weitere Untersuchung bei Frau S1. dürfte sich insoweit erübrigt haben.
10Vor diesem Hintergrund widerrief der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2014 die dem Kläger unter dem 18. September 2012 erteilte Erlaubnis. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger per Zustellungsurkunde am 24. Mai 2014 zugestellt.
11Mit Telefax vom 10. Juni 2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und „widersprach“ der Ordnungsverfügung. Zugleich beantragte der Kläger – ebenfalls per Telefax – bei dem erkennenden Gericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Az.: 7 L 895/14). Mit Verfügung vom 11. Juni 2014, abgesandt an den Kläger am 12. Juni 2014, wurde seitens des Gerichts vorsorglich darauf hingewiesen, dass gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 nicht Widerspruch einzulegen, sondern – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides – Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben wäre.
12Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Juni 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen per Telefax am 25. Juni 2014, gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 Klage erhoben. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt.
13Der Kläger beantragt sinngemäß ‑ schriftsätzlich ‑,
14die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 aufzuheben.
15Die Beklagte beantragt ‑ schriftsätzlich ‑,
16die Klage abzuweisen.
17Die Kammer hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss vom 30. Juni 2014 sowie den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 4. August 2014 abgelehnt, da die vom Kläger erhobene Klage verfristet sei. Durch weiteren Beschluss vom 29. September 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 7 K 3114/09, 7 K 2412/11 und 7 L 895/14 verwiesen.
19Entscheidungsgründe
20Die Sache ist durch den Einzelrichter zu entscheiden, weil ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung übertragen hat. Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten wurde mit Verfügung vom 29. September 2014 Gelegenheit gewährt, sich zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu äußern.
21Die Klage hat keinen Erfolg.
22Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 30. Juni 2014 und 4. August 2014 ausgeführt hat, ist die vom Kläger gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Mai 2014 erhobene Klage verfristet. Der Bescheid, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung angefügt war (§ 58 Abs. 1 VwGO), wurde dem Kläger ausweislich der hierüber gefertigten Zustellungsurkunde am 24. Mai 2014 zugestellt. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 VwGO) lief somit am 24. Juni 2014 ab. Die per Telefax erhobene Klage ging erst am 25. Juni 2014 und damit zu spät bei Gericht ein. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO sind nicht ersichtlich.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.