Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 28. Apr. 2014 - 14 L 663/14

ECLI:ECLI:DE:VGGE:2014:0428.14L663.14.00
bei uns veröffentlicht am28.04.2014

Tenor

1.              Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1975/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass Auflagen des Antragsgegners, die der geordneten Durchführung der Versammlung dienen, zu befolgen sind.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2.              Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 28. Apr. 2014 - 14 L 663/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 21


(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent

Vereinsgesetz - VereinsG | § 20 Zuwiderhandlungen gegen Verbote


(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit 1. den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisat

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Apr. 2014 - 14 L 641/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1903/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 5.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 16. Nov. 2007 - 3 B 447/07

bei uns veröffentlicht am 16.11.2007

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2007 – 1 L 1963/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht verfügten Auflagen um folgende weitere Auflagen erg

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1903/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt,
4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn

1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder
2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2007 – 1 L 1963/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vom Verwaltungsgericht verfügten Auflagen um folgende weitere Auflagen ergänzt werden:

a) Die Benutzung von Trommeln und Fahnen mit Ausnahme der Bundesflagge, der Fahnen der deutschen Bundesländer und der Europaflagge wird untersagt,

b) die Benutzung von Transparenten und Stellschildern mit strafbarem Inhalt wird untersagt,

c) das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung wird untersagt,

d) die Fortbewegung in Marschordnung wird untersagt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 15.11.2007, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen das von dem Antragsgegner unter dem 13.11.2007 verfügte Demonstrationsverbot unter Auflagen wieder hergestellt hat, bleibt nach Maßgabe des Entscheidungstenors erfolglos.

Der Antragsgegner sieht in dem von dem Antragsteller für den 17.11.2007 angemeldeten Fackelzug, bei dem als Hilfsmittel auch Fahnen, Transparente und Stellschilder mitgeführt werden sollen, eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung, weil er an die Fackelzüge des „Dritten Reiches“ erinnere, die Assoziation einer Verherrlichung des Nationalsozialismus hervorrufe und von ihm von daher eine erhebliche Provokationswirkung ausgehe, die geeignet sei, das friedliche Zusammenleben der Bürger konkret zu beeinträchtigen. Er sieht sich außer Stande, diese Gefährdung durch eine Auflage, in dem Zug keine Fackeln mitzuführen, auszuräumen, weil der angemeldete Fackelzug ohne Fackeln kein „Minus“, sondern ein „Aliud“ darstellte und andere Möglichkeiten, die dem Fackelzug die Assoziation einer Verherrlichung des Nationalsozialismus nehmen könnten, nicht ersichtlich seien. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde in dem Sinne, dass es in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung vom 13.11.2007 zu verbleiben hätte.

Dem Antragsgegner ist freilich im Ansatz darin beizupflichten, dass die öffentliche Ordnung auch durch die Art und Weise der Kundgebung einer Meinung verletzt werden kann, etwa durch aggressives, die Grundlagen des verträglichen Zusammenlebens der Bürger beeinträchtigendes, insbesondere andere Bürger einschüchterndes Auftreten der Versammlungsteilnehmer, und es den insoweit beachtlichen sozialen und ethischen Anschauungen über die Grundvoraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens zuwiderläuft, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert oder provoziert

vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.9.2003 – 1 BvQ 32/03 – zitiert nach Juris, Rdnr. 24.

Maßgeblich ist freilich für die insoweit vorzunehmende Beurteilung das Gesamtgepräge einer solchen Demonstration. In diesem Zusammenhang ist das Mitführen von Fackeln sicherlich ein Element, das bei der gebotenen Gesamtschau zu berücksichtigen ist. Auf der anderen Seite ist allein der Umstand, dass bei einer Demonstration Fackeln mitgeführt werden, für sich gesehen nicht schon geeignet, das Gepräge einer Demonstration abschließend in dem Sinne zu bestimmen, dass es die Identifikation mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hervorruft und die vor beschriebenen Wirkungen entfaltet. Wie der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren dargelegt und worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, finden Fackelzüge aus den unterschiedlichsten Anlässen – dokumentiert durch „Screen-Shots“ entsprechender Internetseiten sind hier zum Beispiel der Fackelzug einer SPD-Jugendorganisation aus Anlass des 1. Mai, ein Fackelzug aus Anlass einer Demonstration gegen Tierversuche und auch ein Fackelzug von Harry Potter Fans – statt, ohne dass jemand auf die Idee käme, allein aufgrund der Verwendung von Fackeln Bezüge zu den nationalsozialistischen Aufzügen herzustellen. Rechtfertigt es danach das Mitführen von Fackeln für sich gesehen nicht, eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die geplante Demonstration des Antragstellers anzunehmen, so bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass eine solche Gefahr sich aus dem Zusammenwirken des Fackeltragens mit anderen Elementen der Demonstration ergeben könnte, zumal der Antragsteller angekündigt hat, als Hilfsmittel sollten außerdem Fahnen, Transparente und Stellschilder Verwendung finden. Dem lässt sich jedoch entgegenwirken, indem – wenn wovon hier der Antragsgegner mit Recht ausgegangen ist das Mitführen von Fackeln für die Art der Demonstration als konstitutiv angesehen wird - die sonstigen Hilfsmittel beziehungsweise Elemente der Demonstration betreffende Auflagen als milderes Mittel gegenüber dem Totalverbot verfügt werden.

Auch der weitere Einwand des Antragsgegners, die Stadt Saarlouis als Eigentümerin der Fläche vor dem Holtzendorffer Denkmal im Ludwigsglacis sehe die vom Verwaltungsgericht in seiner Auflage Nr. 2 verfügte Durchführung der Abschlusskundgebung mit Kranzniederlegung an dieser Stelle als rechtswidrigen Angriff auf ihr Eigentum an, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich bei der betreffenden Fläche um eine öffentliche Fläche handele. Diese Annahme wird durch den Umstand, dass die Stadt Saarlouis Eigentümerin der betreffenden Fläche ist, nicht ernsthaft in Frage gestellt, da das Eigentum durch eine öffentliche Zweckbestimmung der Fläche überlagert sein kann. Immerhin steht auf dieser Fläche ein öffentlich zugängliches Denkmal. Im Übrigen gestattet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die sich ausdrücklich auf eine öffentliche Fläche bezieht, keinen Zugriff auf fremdes Privateigentum, das nicht einer öffentlichen Zweckbestimmung unterliegt.

Die Beschwerde ist daher nach Maßgabe des Entscheidungstenors zurückzuweisen, wobei der Senat die ergänzend verfügten Auflagen für geboten und ausreichend hält, um der Demonstration trotz der Verwendung von Fackeln das Gesamtgepräge einer sich mit Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifizierenden Veranstaltung zu nehmen.

Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei in den verfügten Auflagen kein wesentliches Unterliegen des Antragstellers zu sehen ist, da der Antragsgegner die Möglichkeit gehabt hätte, die von ihm angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung statt mittels eines Totalverbotes ebenfalls mittels entsprechenden Auflagen auszuräumen.

Im Hinblick auf das Obsiegen des Antragstellers bedarf es keiner Entscheidung mehr über den von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1903/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.