Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 24. Apr. 2014 - 14 L 641/14
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage - 14 K 1903/14 -des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der kurzfristig zu bescheidende Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen -14 K 1903/14 - des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 14. April 2014 wiederherzustellen,
4hat Erfolg.
5Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
6Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen eine Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil dessen sofortige Vollziehbarkeit durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen.Dies kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen.Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte wegen der Bedeutung des Art. 8 Abs. 1 GG schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlungen in der beabsichtigten Form führt.
7Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 und vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069.
8Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des verfügten Versammlungsverbots vorläufig verschont zu bleiben, das vom Antragsgegner herangezogene öffentliche Vollziehungsinteresse, weil sich die im wesentlichen auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG) gestützte Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtswidrig darstellt und am Vollzug rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse bestehen kann.
9Nach § 15 VersG kann die zuständige Behörde - hier der Antragsgegner - eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung zu erkennenden Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.
10Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
11Der Antragsgegner hat seine Verfügung vorrangig auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 15 VersG gestützt, weil die vom Antragsteller in Dortmund angemeldete Versammlung in Form eines Aufzuges mit dem Thema „Heraus zum 1. Mai“ primär dem Zweck diene, den organisatorischen Zusammenhalt der verbotenen Vereinigung „Nationaler Widerstand Dortmund“ zu unterstützen und damit den Straftatbestand des § 20 Vereinsgesetz (VereinsG) erfülle.
12Diese in der angefochtenen Verfügung getroffene und durch die vom Antragsgegner in der Verfügung - auf die insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird - bezeichneten Erkenntnisse, auch zur Wahrnehmung der „Rechten Szene“ durch die Dortmunder Bevölkerung, gestützte Prognose trägt das verfügte Verbot nicht.
13Die vom Antragsgegner in der Verfügung angeführten Argumente für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind im Kern identisch mit den Erwägungen, die der Verbotsverfügung für eine vom Antragsteller unter dem gleichen Motto angemeldeten Versammlung am 1. Mai 2013 zu Grunde gelegen haben. Die, wenn auch umfangreiche, und teilweise auf neu zusammengetragene Tatsachen gestützte Begründung der streitgegenständlichen Verbotsverfügung lässt nicht erkennen, dass die vom Antragsteller angemeldete Versammlung für einen unbefangenen Betrachter als Aktion unmittelbar zu Gunsten der verbotenen Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" erscheint, die nach § 20 Abs. 1 VereinsG strafbar ist. Hierfür ist vorausgesetzt, dass dem beabsichtigten Verhalten eine hinreichende Außenwirkung zukommt, aus der ein objektiver Bezug zur Tätigkeit des Vereins erkennbar wird. Aus Inhalt und äußerer Form des Auftretens muss eindeutig ersichtlich sein, dass für die verbotene Organisation gehandelt wird. Hierfür genügt es nicht, dass sich jemand für Ziele einsetzt, die ebenfalls von der verbotenen Organisation verfolgt werden bzw. wurden. Danach kann eine unzulässige Fortführung oder Förderung einer verbotenen Vereinigung nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich - wie hier - eine neu gegründete nicht verbotene Vereinigung / Partei im eigenen Namen ebenso wie eine verbotene Vereinigung mit vergleichbaren Zielsetzungen überhaupt der Ausdrucksform einer Versammlung bedient.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 5 B 467/13 -, vorgehend Beschluss der Kammer vom 25. April 2013 - 14 L 474/13 -, beide veröffentlicht unter www.nrwe.de
15Der Antragsgegner hat keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme benannt, dass sich für einen unbefangenen Betrachter der Eindruck ergibt, bei der angemeldeten Versammlung zum 1. Mai 2014 handele es sich um eine Aktion unmittelbar zugunsten der verbotenen Vereinigung und nicht um eine solche des Antragstellers als einer nicht verbotenen politischen Partei. Ein hinreichender objektiver Bezug zur Tätigkeit der verbotenen Vereinigung ist nicht belegt. Tatsachen, aus denen mit der erforderlichen Eindeutigkeit eine konkrete Eignung für eine für die verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte, vereinsfördernde oder -unterstützende Zielrichtung erkennbar würde, sind nicht angeführt worden. Vornehmlich belegen auch die im Vergleich zum Vorjahr ergänzend angeführten Erkenntnisse nicht hinreichend, dass mit der in Rede stehenden Versammlung zum 1. Mai eine spezifische, besondere identitätsstiftende Tätigkeit der verbotenen Vereinigung lediglich unter einem anderen Namen fortgeführt werden soll. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der „Nationale Widerstand Dortmund“ schon in den Jahren vor 2013 in Dortmund zum 1. Mai gerade nicht präsent war und an diesem Tag keine besondere Veranstaltungsform traditionsbildend etabliert hat, deren Fortführung für einen unbefangen Betrachter mit der erforder-lichen Eindeutigkeit an die frühere Vereinstätigkeit anknüpfen würde. Für die diesjährige Versammlung gilt nichts anderes.
16Aufgrund der inhaltlichen Vergleichbarkeit der Argumentation des Antragsgegners, kann zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung auf die oben zitierten Beschlüsse der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein - Westfalen Bezug genommen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, dass die Teilnahme an verschiedenen rechtsextremistischen Demonstrationen in anderen Städten zwar den Zusammenhalt innerhalb der Kameradschaft gestärkt haben mag, jedoch nach Gründung der Partei "Die Rechte" deren - auch szenetypische - Versammlungen nicht schon deshalb als verbotene Fortführung oder Förderung der Tätigkeit der Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund" angesehen werden können, weil bereits die Kameradschaft die Teilnahme an ähnlichen Demonstrationen - auch am 1. Mai - zur Stärkung ihres Zusammenhalts eingesetzt hat und zahlreiche frühere Mitglieder der neuen Partei beigetreten sind. Das Vereinsverbot beziehe sich nicht auf die rechtsextreme Szene insgesamt, sondern auf die Kameradschaft "Nationaler Widerstand Dortmund".
17Diesen Ausführungen folgt die Kammer in Ansehung der ergänzenden Ausführungen des Antragsgegners auch für die vorstehende Versammlung des Antragstellers zum 1. Mai 2014. Darauf, ob die Versammlung, wie in der Antragsbegründung geltend gemacht wird, als zentrale Wahlkampfveranstaltung zu beurteilen ist - woran gewichtige Zweifel bestehen -, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
18Auch soweit der Antragsgegner das Versammlungsverbot in der streitgegenständlichen Verfügung auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung stützt, sind die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot nicht erfüllt.
19Unter öffentlicher Ordnung wird die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Mehrheitsanschauungen allein reichen zur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung der Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es hiernach, dass § 15 VersG gemäß § 20 VersG Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, darunter auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung, erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. So sind Beschränkungen der Versammlungsfreiheit verfassungsrechtlich unbedenklich, die ein aggressives und provokatives, die Bürger einschüchterndes Verhalten der Versammlungsteilnehmer verhindern sollen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird.
20Grundsätzlich kann die öffentliche Ordnung auch verletzt sein, wenn Rechtsextremisten, vornehmlich an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft, einen Aufzug so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert.
21Vgl. BVerfG, einstweilige Anordnung vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, Juris.
22Es ist schon in hohem Maße zweifelhaft, ob ein Aufmarsch Rechtsextremer am 1. Mai dazu geeignet ist, eine solche Provokation zu begründen.
23Der Antragsgegner hat zudem nicht hinreichend dargelegt, dass aus der Art der Durchführung der Versammlung aufgrund ihrer Prägung Gefahren für die öffentliche Ordnung im oben dargestellten Sinn ausgehen.
24In solchen Fällen ist außerdem unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jedenfalls zu klären, durch welche Maßnahmen die Gefahr abgewehrt werden kann. Dafür kommen in erster Linie Auflagen in Betracht. Erst wenn sie zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen, kann die Versammlung verboten werden.
25Vorliegend hat der Antragsgegner seine Begründung, den von der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ausgehenden Gefahren könne nicht durch Auflagen begegnet werden, nicht substantiiert. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht durch Auflagen zur Durchführung der Versammlung - etwa durch Regelungen zur Verhinderung eines „schwarzen Blocks“ oder zum Versammlungsweg - hinreichend sichergestellt werden kann, dass von der Prägung der Versammlungsdurchführung keine Gefahren für die öffentliche Ordnung ausgehen.
26Soweit die Prognose des Antragsgegners nicht nur auf das Gepräge der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung gestützt wird, sondern an die mit der Versammlung verbundenen vermuteten Meinungsäußerungen, insbesondere der zu erwartenden Redner anknüpft, trägt sie das Verbot ebenfalls nicht.
27Soweit Beschränkungen - wie hier - mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG zu berücksichtigen.
28Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. Unerheblich ist, ob die Meinungsäußerung „wertvoll“ oder „wertlos“, „richtig“ oder „falsch“, emotional oder rational begründet ist. Geschützt sind - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch rechtsextreme Aussagen Der Gesetzgeber hat in den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG, insbesondere den Strafgesetzen, Beschränkungen von Meinungsäußerungen an nähere tatbestandliche Voraussetzungen gebunden; eine Berufung auf das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Ordnung ist insofern nicht vorgesehen. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit; eine so begründete Gefahr kann deshalb durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315 ff (Brokdorf), Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl 2001, S. 558, Beschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2071>; Beschluss vom 7. April 2001 - 1 BvQ 17/01 und 1 BvQ 18/01 -, NJW 2001, S. 2072 <2074>; Beschluss vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, S. 90 <91>, Beschluss des 1. Senats vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - NJW 2004, 2814 und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, Juris, BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 1 BvQ 43/08 -, Juris.
30Die von der Behörde oder den befassten Gerichten anzustellende Gefahrenprognose erfordert zudem - angesichts der Schwere des Eingriffs durch ein Verbot - tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus.
31Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2010, - 1 BvR 2298/10 -, Juris.
32Tatsachen, die mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen lassen, dass durch Meinungsäußerungen Straftaten von der für den 1. Mai angemeldeten Versammlung ausgehen, lassen sich weder der Verbotsverfügung noch der Antragserwiderung entnehmen.
33Auch die Übrigen angeführten Gründe (z.B. Straftaten Einzelner bei in der Vergangenheit durchgeführten Versammlungen des „rechten Spektrums“ sowie Straftaten von Führungsmitgliedern des Antragstellers außerhalb von Versammlungen) belegen nicht hinreichend tatsachengestützt eine von der hier in Rede stehenden Versammlung ausgehende und deren Verbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
35Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und geht wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit
- 1.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 2.
den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, - 3.
den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, - 4.
einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder - 5.
Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,
(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn
- 1.
bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder - 2.
der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft.
(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.