Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 01. März 2006 - 4 K 327/06

bei uns veröffentlicht am01.03.2006

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.914,56 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig weiter zu beschäftigen und die Anwärterbezüge zu bezahlen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier aber nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auf Weiterbezahlung seiner Anwärterbezüge hat.
Nach dem für den Antragsteller als (ehemaligem) Bundesbeamten hier maßgeblichen § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG ist der Beamte (auf Widerruf) mit Ablauf des Tages entlassen, an dem ihm das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird. Mit Bekanntgabe der Entscheidung über das endgültige Ergebnis der Prüfung, hier also mit dem Zugang des Schreibens des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 beim Antragsteller, endet das (zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes) begründete Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes; eines darauf gerichteten Verwaltungsakts bedarf es nicht (Zängl, in: Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD -, Stand: Sept. 2000, Bd. I, K § 32 RdNrn. 55 und 62; Battis, Bundesbeamtengesetz, 5. Aufl. 2004, § 323 RdNr. 7; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNrn. 194 f.; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986, ZBR 1986, 295 - zu einer vergleichbaren Regelung im NiedersBG -, v. 15.11.1985, NVwZ 1986, 387 - zu einer früheren Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG - und v. 21.03.1974, DÖV 1974, 598 - zu einer vergleichbaren Regelung im BayBG -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985 - 4 S 2442/85 -, zu einer vergleichbaren Vorschrift im bad.-württ. Landesrecht) . Daraus folgt, dass die Erhebung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Mitteilung des Prüfungsergebnisses im Schreiben des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung vom 18.11.2005 keine Bedeutung für die Beendigung des Beamtenverhältnisses hat (BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 15.11.1985, jew. a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.1985, a.a.O., m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; Zängl, a.a.O., § 32 RdNr. 64 m.w.N.) . Denn der rechtliche Bestand der Prüfungsentscheidung ist für die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf ohne Bedeutung. Selbst im Fall einer erneuten Zulassung zur Prüfung oder im Fall eines erfolgreichen Rechtsmittels gegen die Prüfungsentscheidung lebt das Beamtenverhältnis nicht (ex tunc, d. h. mit Wirkung für die Vergangenheit) wieder auf, da für die (erneute) Prüfungswiederholung nicht erforderlich ist, dass der Betreffende in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wird (Zängl, a.a.O., § 32 RdNrn. 63 f. m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 195; BVerwG, Urt. v. 30.01.1986 und v. 14.11.1985, jew. a.a.O.; die gegen diese Auffassung geäußerte Kritik von Schmidt in VBlBW 1990, 209, betraf eine andere Fassung von § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG, ihr ist durch die ab dem 01.01.1999 geltende Neufassung dieser Vorschrift die Grundlage entzogen) . Ohne das Bestehen eines Beamtenverhältnisses kommt aber auch eine Zahlung von Anwärterbezügen nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O.) .
Die Rechtsfolgen aus § 32 Abs. 2 Satz 2 BBG (Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf) würden selbst für den Fall gelten, dass der Antragsteller die Prüfung (im November 2005) bestanden hätte. Eine Weiterbeschäftigung in einem Beamtenverhältnis auf Probe würde auch in diesem Fall eine neue ausdrückliche Ernennung voraussetzen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (Zängl, a.a.O., § 32 RdNrn. 56 ff.) . Auch das spricht dafür, dass dem Prüfungsergebnis keine maßgebliche Bedeutung für den Bestand des Beamtenverhältnisses zukommen und damit der Widerspruch des Antragstellers gegen die Prüfungsentscheidung keinen Einfluss auf das Ende des Beamtenverhältnisses haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 2 GKG; für den Streitwert hat die Kammer die Anwärterbezüge (mit Familienzuschlag Stufe 1) für sechs Monate zugrunde gelegt und im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren halbiert.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
3.
zur Zeit der Ernennung Inhaberin oder Inhaber eines Amtes, das kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, Mitglied des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments waren und nicht innerhalb der von der obersten Dienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.