Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10

bei uns veröffentlicht am25.11.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld.
Die Klägerin betreibt einen Videoverleih. In ihrer Betriebsstätte in F., E. Straße …, betrieb sie in der Vergangenheit eine Automatenvideothek. Mit Bescheid vom 24.04.2007 untersagte die Beklagte den Betrieb dieser Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen. Mit weiterem Bescheid vom 24.08.2007 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung vom 24.04.2007 an und drohte der Klägerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach dem 31.08.2007 ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR an. Den Widerspruch der Klägerin gegen die genannten Bescheide der Beklagten vom 24.04.2007 und vom 24.08.2007 wies das Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2008 mit der Maßgabe zurück, dass das im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 angedrohte Zwangsgeld nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung, sondern nur für eine Zuwiderhandlung gegen die Untersagungsverfügung im Bescheid vom 24.04.2007 angedroht wurde. Am 19.06.2008 erhob der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2007 und vom 24.08.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 05.06.2008 beim Verwaltungsgericht Klage unter dem Aktenzeichen 4 K 1135/08. Über diese Klage wurde bis heute nicht entschieden. Stattdessen ordnete das Gericht mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 19.03.2009 - 4 K 1135/08 - das Ruhen des Verfahrens an. Nachdem die Beteiligten das Verfahren nicht innerhalb von sechs Monaten nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens wiederangerufen haben, wurde das Verfahren - 4 K 1135/08 - am 21.09.2009 (in der Gerichtsstatistik) als erledigt ausgetragen.
Am 11.04.2010 wurde vom Polizeivollzugsdienst ein Verstoß der Klägerin gegen das im Bescheid der Beklagten vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen festgestellt.
Mit Bescheid vom 20.05.2010 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin wegen dieses Verstoßes das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR fest und drohte ihr für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 750 EUR an. Ebenfalls mit Datum vom 20.05.2010 erließ die Beklagte wegen desselben Vorgangs gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 400 EUR; auf Einspruch dagegen verurteilte das Amtsgericht F. den Geschäftsführer der Klägerin mit Beschluss vom 07.09.2010 zu einer Geldbuße von 200 EUR.
Der Widerspruch der Klägerin gegen den Zwangsgeldbescheid der Beklagten vom 20.05.2010 wurde vom Regierungspräsidium F. mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010, der Klägerin zugestellt am 18.10.2010, zurückgewiesen. In der Begründung legte das Regierungspräsidium dar, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung erfüllt gewesen und die Beklagte das Ermessen korrekt ausgeübt habe. Insbesondere sei die Klägerin der Aufforderung, den angeblichen Defekt des Zeitschlosses zu belegen, nicht nachgekommen. Der Festsetzung des Zwangsgelds stehe es nicht entgegen, dass wegen der gleichen Sache gegen ihren Geschäftsführer ein Bußgeld verhängt worden sei.
Am 18.11.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei nicht zulässig, wegen des gleichen Sachverhalts gegen ihren Geschäftsführer einen Bußgeldbescheid und parallel dazu gegen sie ein Zwangsgeld festzusetzen. Außerdem beruhe die Nichtschließung des Geschäftslokals am 11.04.2010 weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit. Offensichtlich sei das an der Ladentür angebrachte Zeitschloss nach zweijährigem Betrieb kaputt gegangen, ohne dass dies bemerkt worden sei. Dieser Defekt sei durch Anbringen eines neuen Zeitschlosses inzwischen wieder behoben. Wenn ihr bzw. ihrem Geschäftsführer überhaupt etwas vorgeworfen werden könne, dann nur, dass die erforderlichen Kontrollen nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt worden seien. Bei einem solcherart höchstens leicht fahrlässigen Verhalten sei das Vorgehen der Beklagten weder geeignet noch erforderlich.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
den Bescheid der Beklagten über die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 750 EUR sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
12 
Mit Schreiben vom 29.07.2010 teilte die Beklagte mit, dass die Klägerin in dem Geschäftslokal in der E. Straße … den Betrieb einer Automatenvideothek aufgegeben habe und gemäß ihrer Gewerbeummeldung dort seit dem 08.04.2011 eine erlaubnisfreie Gaststätte (Internet-Café und Sportwetten-Vermittlung) betreibe.
13 
Dem Gericht liegen die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) und die Gerichtsakten - 4 K 1135/08 und 4 K 2329/10 - vor. Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt geklärt ist.
15 
1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie (auch) gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (in Höhe von 750 EUR) im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 gerichtet ist, weil der Klägerin für eine solche Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn seit April 2011 steht, weil die Klägerin den Betrieb einer Automatenvideothek in ihrer Betriebsstätte in der E. Straße … endgültig aufgegeben hat, fest, dass sich das für diese Betriebsstätte ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen erledigt hat. Damit kommt, weil sich der Zweck der Verwaltungsvollstreckung als eines reinen Beugemittels zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts erledigt hat, eine Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung (in Form der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds) nach Maßgabe der §§ 11 und 19 Abs. 3 und 4 LVwVG nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, VBlBW 1996, 418, m.w.N.). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Verwaltungsvollstreckung dennoch weiterbetreibt.
16 
Ob die Klage auf Grund des Wegfalls des Vollstreckungszwecks auch insoweit - und damit insgesamt - unzulässig ist, als sie sich (vor allem) gegen die bereits ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung richtet, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klage bei insoweit unterstellter Zulässigkeit in jedem Fall unbegründet ist (siehe unten, unter 2.). An eine Unzulässigkeit der Klage wäre immerhin dann zu denken, wenn das festgesetzte Zwangsgeld von 500 EUR noch nicht beigetrieben wäre. Denn auch in einem solchen Fall wäre die Verwaltungsvollstreckung wegen Erledigung des Grundverwaltungsakts einzustellen. Das gilt auch für die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgelds (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 02.09.2004, ESVGH 55, 65; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.09.2010 - 3 K 747/10 -, juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 15 RdNr. 14).
17 
2. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 ist nicht begründet. Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht vorab gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010. Ergänzend hierzu führt das Gericht aus:
18 
Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Grundverwaltungsakt, das von der Beklagten im Bescheid vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen für die Automatenvideothek der Klägerin in der E. Straße …, war aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, von der die Beteiligten allerdings nach mehreren Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit von Betriebsverboten für Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen hier zu Recht ausgehen (siehe hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.08.2011 - 9 S 989/09 -, juris, m.w.N.), kommt es für seine Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, NVwZ 2009, 122, m.w.N.; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 7 RdNr. 32 m.w.N.).
19 
Mit Bescheid vom 24.08.2007 hatte die Klägerin das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR auch, wie nach § 20 LVwVG erforderlich, zuvor angedroht. Soweit diese Zwangsgeldandrohung ursprünglich deshalb rechtlichen Bedenken begegnete, weil die Zwangsgeldfestsetzung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht war (vgl. insoweit BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997, NVwZ 1998, 393; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 08.06.2011 - 1 B 31.08 -, juris), sind diese Bedenken im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 rechtzeitig ausgeräumt worden.
20 
Die auf den §§ 19, 20 Abs. 4 und 23 LVwVG beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende und vom Gericht nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und (auch der Höhe nach) angemessen. Die Einwände der Klägerin dagegen greifen nicht durch.
21 
Der Einwand der Klägerin, die Zwangsgeldfestsetzung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG [ne bis in idem]), nachdem ihr Geschäftsführer bereits zur Zahlung eines Bußgelds für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden ist, verkennt den grundlegend unterschiedlichen Charakter von Bußgeld bzw. Strafe einerseits und Verwaltungszwangsmaßnahmen andererseits. Ersteres dient der Sühne von schuldhaftem Verhalten, letzteres ist ein schuldunabhängiges (Beuge-)Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, NVwZ 2005, 819, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.03.1996, a.a.O., und vom 24.02.1994, NVwZ-RR 1994, 620, jew. m.w.N.). Anders als bei der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten folgt aus dem rein präventiven Charakter des Zwangsgelds dementsprechend, dass die Vollstreckungsbehörde von seiner Anwendung abzusehen hat, sobald mit hinreichender Gewissheit in der Zukunft keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mehr zu erwarten sind, was, wie u. a. oben unter 1. dargestellt ist, für die Betroffenen gegenüber straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen auch mit erheblichen Vorteilen verbunden sein kann. Wegen dieses grundlegenden Unterschieds zwischen straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungszwangsmaßnahmen liegt in der Festsetzung eines Zwangsgelds neben bzw. nach der Verhängung eines Bußgelds grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 103 RdNr. 74; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2010, Teil I § 13 RdNr. 124 m.w.N.; App/Wettlaufer, a.a.O., § 30 RdNr. 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit schon begrifflich kein „gleicher Sachverhalt“ vor, da Gegenstand der Verhängung eines Bußgelds bzw. einer Strafe das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist, während die Festsetzung eines Zwangsgelds auf Abwehr eines Rechtsverstoßes in der Zukunft gerichtet ist.
22 
Aufgrund der zuvor dargestellten Unterschiede zwischen Strafe bzw. Bußgeld und Zwangsgeld kann die Klägerin auch mit ihrem weiteren Einwand, ihr könne allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden und das auch nur deshalb, weil sie das defekte Zeitschloss nicht in dem erforderlichen Umfang einer Kontrolle unterzogen habe, nicht durchdringen. Denn auch diese Argumentation über die Schwere des Schuldvorwurfs hat grundsätzlich nur Bedeutung für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist demgegenüber wie das Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich verschuldensunabhängig (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, a.a.O., m.w.N.; Sadler, a.a.O., § 6 RdNr. 303, § 9 RdNrn. 19 ff. und § 10 RdNr. 1, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn der Klägerin der objektive Verstoß gegen das Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen in keiner Weise zurechenbar wäre, könnte das Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung haben, weil diese Maßnahme dann ungeeignet wäre, um den präventiven Zweck der Verhinderung erneuter Rechtsverstöße zu erreichen (weil die Klägerin das dann willentlich nicht beeinflussen konnte). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
23 
Die Berufung der Klägerin speziell auf § 30 OWiG geht darüber hinaus auch deshalb fehl, weil diese Vorschrift nur Bedeutung hat für die Rechtsfrage, ob gegen Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden kann, wenn (nicht eigene, sondern) Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.
24 
Der von der Klägerin gestellte weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen (bzw. zu verpflichten), „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über den angeblichen Anspruch gegenüber der Klägerin neu zu entscheiden“, hat vor dem Hintergrund des materiellen Begehrens der Klägerin, das allein darauf gerichtet ist, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zu bezahlen, keine prozessual sinnvolle Bedeutung. Dieses Begehren kann umfassend mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, bei der außer den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung auch die Ermessensausübung der Beklagten einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Für einen Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils, der grundsätzlich nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage Bedeutung erlangt (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist insoweit kein Raum. Das Gericht hat diesem Antrag der Klägerin deshalb bei der nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung keine eigenständige (das Kostenrisiko erhöhende) Bedeutung beigemessen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
26 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
14 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der (entscheidungserhebliche) Sachverhalt geklärt ist.
15 
1. Die Klage ist bereits unzulässig, soweit sie (auch) gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds (in Höhe von 750 EUR) im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 gerichtet ist, weil der Klägerin für eine solche Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn seit April 2011 steht, weil die Klägerin den Betrieb einer Automatenvideothek in ihrer Betriebsstätte in der E. Straße … endgültig aufgegeben hat, fest, dass sich das für diese Betriebsstätte ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen erledigt hat. Damit kommt, weil sich der Zweck der Verwaltungsvollstreckung als eines reinen Beugemittels zur Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts erledigt hat, eine Fortsetzung der Verwaltungsvollstreckung (in Form der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds) nach Maßgabe der §§ 11 und 19 Abs. 3 und 4 LVwVG nicht mehr in Betracht (vgl. hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, VBlBW 1996, 418, m.w.N.). Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Verwaltungsvollstreckung dennoch weiterbetreibt.
16 
Ob die Klage auf Grund des Wegfalls des Vollstreckungszwecks auch insoweit - und damit insgesamt - unzulässig ist, als sie sich (vor allem) gegen die bereits ausgesprochene Zwangsgeldfestsetzung richtet, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Klage bei insoweit unterstellter Zulässigkeit in jedem Fall unbegründet ist (siehe unten, unter 2.). An eine Unzulässigkeit der Klage wäre immerhin dann zu denken, wenn das festgesetzte Zwangsgeld von 500 EUR noch nicht beigetrieben wäre. Denn auch in einem solchen Fall wäre die Verwaltungsvollstreckung wegen Erledigung des Grundverwaltungsakts einzustellen. Das gilt auch für die Beitreibung eines bereits festgesetzten Zwangsgelds (siehe VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.03.1996, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 02.09.2004, ESVGH 55, 65; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 10.09.2010 - 3 K 747/10 -, juris; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2006, § 15 RdNr. 14).
17 
2. Die Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid der Beklagten vom 20.05.2010 ist nicht begründet. Dieser Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht vorab gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010. Ergänzend hierzu führt das Gericht aus:
18 
Die Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Grundverwaltungsakt, das von der Beklagten im Bescheid vom 24.04.2007 ausgesprochene Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen für die Automatenvideothek der Klägerin in der E. Straße …, war aufgrund der von der Klägerin nicht angegriffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Beklagten vom 24.08.2007 gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollziehbar. Auf die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts, von der die Beteiligten allerdings nach mehreren Grundsatzentscheidungen zur Zulässigkeit von Betriebsverboten für Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen hier zu Recht ausgehen (siehe hierzu u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.08.2011 - 9 S 989/09 -, juris, m.w.N.), kommt es für seine Vollstreckbarkeit grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, NVwZ 2009, 122, m.w.N.; App/Wettlaufer, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 7 RdNr. 32 m.w.N.).
19 
Mit Bescheid vom 24.08.2007 hatte die Klägerin das Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR auch, wie nach § 20 LVwVG erforderlich, zuvor angedroht. Soweit diese Zwangsgeldandrohung ursprünglich deshalb rechtlichen Bedenken begegnete, weil die Zwangsgeldfestsetzung „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ angedroht war (vgl. insoweit BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26.06.1997, NVwZ 1998, 393; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 08.06.2011 - 1 B 31.08 -, juris), sind diese Bedenken im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 13.10.2010 rechtzeitig ausgeräumt worden.
20 
Die auf den §§ 19, 20 Abs. 4 und 23 LVwVG beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere hat die Beklagte das ihr zustehende und vom Gericht nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet, erforderlich und (auch der Höhe nach) angemessen. Die Einwände der Klägerin dagegen greifen nicht durch.
21 
Der Einwand der Klägerin, die Zwangsgeldfestsetzung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG [ne bis in idem]), nachdem ihr Geschäftsführer bereits zur Zahlung eines Bußgelds für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden ist, verkennt den grundlegend unterschiedlichen Charakter von Bußgeld bzw. Strafe einerseits und Verwaltungszwangsmaßnahmen andererseits. Ersteres dient der Sühne von schuldhaftem Verhalten, letzteres ist ein schuldunabhängiges (Beuge-)Mittel zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, NVwZ 2005, 819, m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 12.03.1996, a.a.O., und vom 24.02.1994, NVwZ-RR 1994, 620, jew. m.w.N.). Anders als bei der Verhängung einer Strafe oder Geldbuße für in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten folgt aus dem rein präventiven Charakter des Zwangsgelds dementsprechend, dass die Vollstreckungsbehörde von seiner Anwendung abzusehen hat, sobald mit hinreichender Gewissheit in der Zukunft keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen mehr zu erwarten sind, was, wie u. a. oben unter 1. dargestellt ist, für die Betroffenen gegenüber straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen auch mit erheblichen Vorteilen verbunden sein kann. Wegen dieses grundlegenden Unterschieds zwischen straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen und Verwaltungszwangsmaßnahmen liegt in der Festsetzung eines Zwangsgelds neben bzw. nach der Verhängung eines Bußgelds grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (Pieroth/Jarass, Grundgesetz, 11. Aufl. 2011, Art. 103 RdNr. 74; Sadler, VwVG/VwZG, 7. Aufl. 2010, Teil I § 13 RdNr. 124 m.w.N.; App/Wettlaufer, a.a.O., § 30 RdNr. 28 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt insoweit schon begrifflich kein „gleicher Sachverhalt“ vor, da Gegenstand der Verhängung eines Bußgelds bzw. einer Strafe das Verhalten einer Person in der Vergangenheit ist, während die Festsetzung eines Zwangsgelds auf Abwehr eines Rechtsverstoßes in der Zukunft gerichtet ist.
22 
Aufgrund der zuvor dargestellten Unterschiede zwischen Strafe bzw. Bußgeld und Zwangsgeld kann die Klägerin auch mit ihrem weiteren Einwand, ihr könne allenfalls ein leicht fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden und das auch nur deshalb, weil sie das defekte Zeitschloss nicht in dem erforderlichen Umfang einer Kontrolle unterzogen habe, nicht durchdringen. Denn auch diese Argumentation über die Schwere des Schuldvorwurfs hat grundsätzlich nur Bedeutung für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Festsetzung eines Zwangsgelds ist demgegenüber wie das Gefahrenabwehrrecht grundsätzlich verschuldensunabhängig (BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, a.a.O., m.w.N.; Sadler, a.a.O., § 6 RdNr. 303, § 9 RdNrn. 19 ff. und § 10 RdNr. 1, m.w.N.). Allenfalls dann, wenn der Klägerin der objektive Verstoß gegen das Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen in keiner Weise zurechenbar wäre, könnte das Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung haben, weil diese Maßnahme dann ungeeignet wäre, um den präventiven Zweck der Verhinderung erneuter Rechtsverstöße zu erreichen (weil die Klägerin das dann willentlich nicht beeinflussen konnte). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
23 
Die Berufung der Klägerin speziell auf § 30 OWiG geht darüber hinaus auch deshalb fehl, weil diese Vorschrift nur Bedeutung hat für die Rechtsfrage, ob gegen Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte einer juristischen Person oder Personenvereinigung ein Bußgeld festgesetzt werden kann, wenn (nicht eigene, sondern) Pflichten der juristischen Person oder Personenvereinigung verletzt werden. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht.
24 
Der von der Klägerin gestellte weitere Antrag, die Beklagte zu verurteilen (bzw. zu verpflichten), „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts über den angeblichen Anspruch gegenüber der Klägerin neu zu entscheiden“, hat vor dem Hintergrund des materiellen Begehrens der Klägerin, das allein darauf gerichtet ist, das festgesetzte Zwangsgeld nicht zu bezahlen, keine prozessual sinnvolle Bedeutung. Dieses Begehren kann umfassend mit der Anfechtungsklage verfolgt werden, bei der außer den tatbestandlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung auch die Ermessensausübung der Beklagten einer rechtlichen Prüfung unterzogen wird. Für einen Antrag auf Erlass eines Bescheidungsurteils, der grundsätzlich nur im Rahmen einer Verpflichtungsklage Bedeutung erlangt (siehe § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist insoweit kein Raum. Das Gericht hat diesem Antrag der Klägerin deshalb bei der nach § 86 Abs. 3 VwGO gebotenen sachdienlichen Auslegung keine eigenständige (das Kostenrisiko erhöhende) Bedeutung beigemessen.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
26 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10

bei uns veröffentlicht am 25.11.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld.2 Die Klägerin betreibt einen Videoverleih. In ihrer Betriebsstätte in F., E. St
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10.

Verwaltungsgericht Freiburg Entscheidung, 25. Nov. 2011 - 4 K 2329/10

bei uns veröffentlicht am 25.11.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung und Androhung von Zwangsgeld.2 Die Klägerin betreibt einen Videoverleih. In ihrer Betriebsstätte in F., E. St

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.