Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2006 - 3 K 2689/04

bei uns veröffentlicht am28.09.2006

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger ist am ....1986 in ... geboren und kroatischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit seiner Geburt in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nachdem er sich ab 21.02.2003 in Untersuchungshaft befunden hatte, war er ab 22.04.2003 im ...-Jugendwerk in ... untergebracht. Am 26.11.2003 wurde er erneut in Untersuchungshaft genommen. Seit dem 17.02.2004 befindet er sich – bis heute – in Strafhaft zur Verbüßung der gegen ihn verhängten Jugendstrafen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde er wie folgt strafrechtlich verurteilt:
1. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.05.2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit einer Nötigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 08.03.2002 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
3. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 wegen fahr-lässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
4. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Kläger gemeinsam mit zwei weiteren Personen, die ebenfalls in einer Wohngruppe des ...-Jugendwerkes in ...-... untergebracht waren, in der Nacht vom 15. auf den 16.07.2003 einen weiteren Bewohner aufsuchten, weil dieser den Kläger „wegen eines Bierkonsums in der Gruppe bei den Erziehern verpfiffen hatte“. Dabei schlug der Kläger so fest gegen eine auf dem Tisch stehende leere Mineralwasserflasche, dass diese dem Geschädigten an das Schienenbein flog. Dieser erlitt eine blutende Verletzung und einen Bluterguss. Das Gericht berücksichtigte, dass der Kläger durch erheblichen Alkoholkonsum aggressiv geladen und enthemmt gewesen sei.
5. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Bedrohung in Tatmehrheit mit einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit der Zerstörung einer Telekommunikationsanlage unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 und des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 zu einer Jugendstrafe von 24 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ging das Gericht davon aus, dass der Kläger den Geschädigten mit einem Ledergürtel auspeitschte, um Schulden bei einem weiteren Angeklagten einzutreiben. Außerdem schlug er dem Geschädigten mit Fäusten ins Gesicht und stach mit einem Schraubenzieher mehrfach in Richtung des Kopfes des Geschädigten. Dieser konnte die Stiche mit seinen Händen und Armen abfangen, erlitt jedoch stark blutende Verletzungen an Händen und Beinen. Der Kläger warf ein Glas zu Boden und äußerte, das nächste Glas gehe in das Gesicht des Geschädigten, wenn dieser das Geld nicht übergebe.
6. durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit einem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts ... vom 09.07.2002 und vom 11.11.2003 und des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Dabei ging das Gericht davon aus, dass der Kläger nach dem Genuss von Bier und Wein in nicht genau bekannter Menge den Geschädigten fragte, ob er das von diesem benutzte Fahrzeug für eine Spritztour bekommen könne. Nachdem der Geschädigte dies ablehnte, schlug der Kläger ihn mehrfach ins Gesicht und forderte ihn zur Herausgabe der Fahrzeugschlüssel auf. Sollte er dieser Forderung nicht nachkommen, werde er im Krankenhaus liegen. Nachdem der Geschädigte die Schlüssel nicht aushändigen wollte, schlug der Kläger den Geschädigten erneut ins Gesicht. Schließlich erhielt der Kläger die Autoschlüssel, fuhr mit dem Fahrzeug davon und verursachte in Folge der Alkoholisierung wenig später einen Verkehrsunfall.
Dem Kläger war am 16.07.2002 eine bis 16.07.2004 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2003 teilte ihm das Regierungspräsidium Freiburg mit, es werde geprüft, ob die Voraussetzungen für seine Ausweisung und die Abschiebung nach Kroatien vorlägen. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein entsprechendes weiteres Anhörungsschreiben erging unter dem 30.12.2003. Mit Schreiben vom 06.10.2004 beantragte der Kläger die „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die im Juni 2004 ausgelaufen ist“.
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Mit Bescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Kläger aus der der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Gleichzeitig ordnete es die Abschiebung aus der Haft an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach §§ 45, 46 Nr. 2 AuslG lägen vor. Auf besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG könne sich der Kläger nicht berufen. Über die Ausweisung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung und Entfernung des Klägers aus dem Bundesgebiet überwiege sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib. Denn seine weitere Anwesenheit stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Neben spezialpräventiven Erwägungen sprächen auch generalpräventive Gesichtspunkte für die Ausweisung. Auch Art. 8 EMRK und Art. 6 GG stünden der Ausweisung nicht entgegen.
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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf den verspätet gestellten Verlängerungsantrag. Zur Begründung führte er aus, ihm sei vom Sozialarbeiter der JVA ... mitgeteilt worden, die Ausländerbehörden sprächen bei straffällig gewordenen Ausländern keine Verlängerungen aus. Aus diesem Grund habe er auf die Stellung des Antrags verzichtet.
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Mit Bescheid vom 24.10.2005 lehnte das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, und ordnete die Abschiebung aus der Haft an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels sei auf Grund der Sperrwirkung der Ausweisung zwingend zu versagen.
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Der Kläger hat am 06.12.2004 Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 und am 02.11.2005 Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2005 erhoben (3 K 1969/05). Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Seine Eltern seien 1969 bzw. 1970 nach Deutschland gekommen und im Besitz unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen. Außerdem lebten noch zwei Schwestern in Deutschland. Sie seien ebenfalls im Besitz unbefristeter Aufenthaltsgenehmigungen. Bereits ab dem 13. Lebensjahr habe er Alkohol konsumiert, im Alter von 15 bzw. 16 Jahren fast 10 Flaschen Bier pro Tag. Dies habe zu Schulproblemen geführt. Die Schule habe Ende 2001 mit einem Schulverweis reagiert. Ab Sommer 2002 habe er das Berufsvorbereitungsjahr begonnen, dieses jedoch auf Grund der Untersuchungshaft (Februar bis April 2003) unterbrechen müssen. Im ...-Jugendwerk in ... habe er im Sommer 2003 den Hauptschulabschluss absolviert. Es sei ihm vom Gericht zur Auflage gemacht worden, dass er in einer Jugendfürsorgeeinrichtung den Hauptschulabschluss nachholen und eine Ausbildung abschließen müsse. Im September 2003 habe er eine Ausbildung als Metallbauer-Konstruktionstechnik begonnen. Im November 2003 habe er die Ausbildung wegen der Verhaftung abbrechen müssen. In der Haft in ... habe er die Ausbildung zum Schlosser wieder aufgenommen. Die Ausbildung verlaufe erfolgreich. Nach Haftentlassung habe er eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er habe eine außerordentlich schwere Jugend gehabt und schon als Kind unter der - damaligen - Alkoholerkrankung seines Vaters leiden müssen. Der Vater habe das Trinken ab 2002 aufgegeben. Inzwischen funktioniere das Familienleben wieder. Nach dem Bericht der psychosozialen Beratungs- und Behandlungsstelle für Alkohol -, Medikamenten- und Drogenprobleme für den Landkreis ... habe er seit dem 13. Lebensjahr Alkohol missbraucht, regelmäßig Cannabis geraucht und seit dem 15. Lebensjahr eine psychische Abhängigkeit von Kokain entwickelt. Der Alkoholkonsum habe sich ständig gesteigert. Am Ende - also im Zeitraum vor der Inhaftierung - habe er nur noch so genannte harte Sachen getrunken. Bis zur Untersuchungshaft habe er Kokain konsumiert. Bei seiner Inhaftierung am 26.11.2003 habe er derart heftige Entzugserscheinungen gehabt, dass eine sofortige Verlegung auf die Krankenstation der JVA ... notwendig geworden sei. Seit Mitte Dezember 2003 lebe er drogenfrei. Er bemühe sich aus eigenem Antrieb um seine Therapierung. Die externe Suchtberatung weise auf die „schwere Abhängigkeitserkrankung“ hin und auf seine ernsthaften Bemühungen, künftig ein Leben frei von Drogen und Straftaten zu führen. Die von ihm begangenen Straftaten stünden augenscheinlich immer im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die auf ihn seit frühestem Alter eine hohe Attraktivität ausübten. Der Hinweis auf den „jugendlichen Autofan“ solle keineswegs die Straftaten entschuldigen, zumal er seiner strafrechtlichen Vergangenheit heute sehr selbstkritisch gegenüber stehe. Der einmal vorhandene Gefahrenauslöser für Straffälligkeit sei bei seinem jetzigen Alters- und Entwicklungsstand aber nicht mehr gegeben. Auch stünden die strafrechtlichen Verurteilungen allesamt in Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch. Er sei seit frühester Jugend alkohol- und drogenabhängig. In einem Fall habe am Tattag eine BAK von 1,56 Promille vorgelegen. Die Taten seien allesamt im Alter zwischen 15 und 17 Jahren begangen worden. Inzwischen habe er die Lehrausbildung zum Metallbauer im Rahmen des Strafvollzugs bis zum zweiten Lehrjahr erfolgreich abgeschlossen. Die Vollzugsleitung habe den Kläger nach einer - disziplinarisch bedingten Unterbrechung - ab Ende April 2006 wieder zur Arbeit zugelassen. Ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eingestellt worden. Bei ihm sei eine Menge von 0,1 g Marihuana gefunden worden, welches zum Eigenkonsum bestimmt gewesen sei. Durch die Inhaftierung sei er aus dem „Teufelskreis“ von Alkoholkonsum und Strafbarkeit herausgeholt worden. Ab der Inhaftierung habe er kaum mehr Alkohol zu sich genommen. Eine Alkoholtherapie im Vollzug sei wegen der ausländerrechtlich ungeklärten Situation verwehrt worden.
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Dem Kläger komme besonderer Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG zu bzw. zumindest der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Das Regierungspräsidium habe ohne Weiteres bereits vor dem 18. Geburtstag, also vor dem 21. April 2004 über seine Ausweisung entscheiden können und in seinem Interesse auch entscheiden müssen. Er habe mit Schreiben vom 08.01.2004 zur Ausweisung Stellung genommen. Die Angelegenheit sei entscheidungsreif gewesen. Der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG greife ein, weil er vor seiner Inhaftierung und vor dem Aufenthalt im...-Jugendwerk in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern gelebt habe. Die vorübergehende Trennung von der Familie sei unschädlich. Unstrittig sei auch, dass er nach Abschluss der Maßnahme wieder zu seinen Eltern zurückkehren sollte. Heranwachsende könnten nur dann ausgewiesen werden, wenn sie eine so schwere Straftat begangen hätten, dass dadurch der Tatbestand einer Ist-Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG oder der einer Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erfüllt sei. Der Beklagte gehe selbst von einer Ermessenausweisung aus. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft, weil teilweise unvollständig und teilweise falsch gewichtet worden sei. Insbesondere sei die Alkoholabhängigkeit des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. Es deute nichts auf eine Wiederholungsgefahr hin, zumal er therapiebewusst und -entschlossen sei. Es sei eine positive Sicherheits- und Sozialprognose zu stellen. In Kroatien habe er keine Aussichten auf den Abschluss seiner Schlosserlehre und auf eine entsprechende Arbeitsstelle, mit der er seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Ihm fehle daher dort die Möglichkeit, sich eine Lebensgrundlage aufzubauen. Seine dort lebende Großmutter könne nicht für ihn sorgen; sie sei in hohem Alter. Für die Durchführung einer Therapie in Kroatien fehle ein Kostenträger. Die Ausweisung stelle sich auch im Lichte des Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig dar. Die Ausweisung sei auch deshalb rechtswidrig, weil ihm die Wiedereinreise auf Dauer versagt werde. Die Wirkungen der Ausweisung seien auf Antrag zu befristen. Die Befristung sei nach dem Wortlaut der Vorschrift regelmäßig vorzunehmen.
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Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei nicht rechtzeitig gestellt worden, weil ihm der für ihn zuständige Sozialarbeiter in der JVA ... erklärt habe, in seinem Fall würde eine Verlängerung ohnehin nicht zugestimmt werden. Einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stehe dem Kläger jedenfalls gem. § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, hilfsweise nach der Härtefallregelung des § 36 AufenthG i.V.m. § 31 AufenthG zu. Es liege eine außergewöhnliche Härte vor. Mit Blick auf Art. 8 EMRK liege zwingend eine Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Ihm sei - bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens - eine befristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Auf Grund der bis zum 23.01.2006 umzusetzenden und somit - auch ohne Umsetzung in nationales Recht - unmittelbar geltenden Richtlinie 2003/109/EG ergebe sich ein besonderer Ausweisungsschutz. Die Richtlinie betreffe die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und verfolge das Ziel, diese nach längerem Aufenthalt und mit langfristigen Aufenthaltstiteln eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nahe wie möglich seien. Die an einen fünfjährigen, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland gebundene Rechtsstellung habe der Kläger erlangt. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie könne der Kläger nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Dies sei jedoch nicht der Fall. Danach sei eine generalpräventive Ausweisung ausgeschlossen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 und 24.10.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis rückwirkend zum 17.07.2004 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, in Kroatien zu leben, sich dort einer Suchttherapie zu unterziehen und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Seine Angehörigen könnten ihn - wie bereits in der Vergangenheit in Deutschland - in Kroatien weiterhin auch materiell unterstützen. Vom Kläger gehe die Gefahr weiterer schwerer Straftaten gegen hochrangige Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben anderer Menschen aus. Der Umstand, dass er die Taten unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen habe, sei nicht geeignet, das Gewicht seiner Straftaten zu relativieren. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die für eine Ausweisung ausschließlich maßgeblich seien, verstärke ein Missbrauch von Rauschmitteln und Drogen, der zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit führe, eher die Gefährlichkeit eines Ausländers im Blick auf drohende weitere Gefährdungen der Allgemeinheit. Eine Ermessensausweisung sei verfügt worden, weil sich unter den am 11.05.2004 abgeurteilten, tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen auch eine fahrlässig begangene Tat befinde. Es treffe nicht zu, dass die Wiederholungsgefahr bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht mehr bestanden habe. Im Übrigen sei ein Wohlverhalten eines Inhaftierten unter den besonderen Lebensbedingungen in einer Haftanstalt kein hinreichender Beleg für die Bereitschaft und Fähigkeit zu einem künftig straffreien Leben in Freiheit, zumal wenn der Betroffene - wie der Kläger - in sein früheres soziales Umfeld zurückkehren wolle, in dem er straffällig geworden sei. Die Ausweisung treffe den Kläger nicht unverhältnismäßig hart, zumal ihm eine erfolgreiche Integration in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gelungen sei. Er sei auch nicht als faktischer Inländer anzusehen. Seine Eltern seien als Erwachsene nach Deutschland gekommen und hätten sich bislang nicht einbürgern lassen. Es sei daher davon auszugehen, dass sie den Kläger und seine Geschwister auch mit der Kultur und den Lebensverhältnissen in Kroatien vertraut gemacht hätten. Dies werde dem Kläger das Einleben in Kroatien erleichtern. Seine Angehörigen könnten ihn dort besuchen und im Übrigen telefonischen und schriftlichen Kontakt mit ihm halten. Die Entscheidung über die Ausweisung sei nicht verzögert worden. Das für das Ausweisungsverfahren maßgebliche Strafverfahren sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen. Das Urteil sei erst am 11.05.2004 ergangen. Der besondere Ausweisungsschutz für Heranwachsende nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG habe dem Kläger nicht zugestanden. Er habe nicht in häuslicher Gemeinschaft mit seinen Eltern gelebt, da er in einer Einrichtung untergebracht gewesen sei. Selbst wenn zu unterstellen sei, dass ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zugestanden habe, finde die Ausweisungsverfügung ihre Rechtsgrundlage jedenfalls in § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, hilfsweise in § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG. Die Benennung einer anderen Rechtsgrundlage in der Ausweisungsverfügung stehe dem nicht entgegen. Ein atypischer Fall liege nicht vor, so dass keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei. Dies gelte auch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG komme nicht in Betracht, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung gewesen sei. Deshalb führe auch der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht zu einer Herabstufung zur Ermessensausweisung. Die Ausweisungsverfügung sei nicht mit einer Befristung versehen worden. Dies setze einen Antrag voraus. Der Kläger sei auf die Möglichkeit eines Befristungsantrages hingewiesen worden.
21 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Freiburg (2 Hefte) und die Gerichtsakten 3 K 1969/05 und 3 K 1493/05 vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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Der Einzelrichter hat mit Beschluss vom 23.08.2006 die Verfahren 3 K 2689/04 und 3 K 1969/05 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Klage ist (zum ganz überwiegenden Teil) zulässig, aber nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien angedroht sowie die Abschiebung aus der Haft angeordnet. Auch die Verfügung vom 24.10.2005 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.).
I.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung des - gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten - Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Bekanntgabe des Bescheids vom 15.11.2004. Lediglich für die Frage der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher nach Maßgabe des erst zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes zu prüfen. Die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 01.01.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
26 
1. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Ist auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt worden, muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von drei Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 03.12.2004 - 4 K 1943/04 - Juris). Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (vgl. GK-AufenthG, Band 2, § 53 Rn. 138 ff). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil „schätzen“ darf (so Hailbronner Ausländerrecht, Stand April 2004, § 47 AuslG Rn.3), folgt der Einzelrichter nicht.
27 
Gemessen hieran ist die Mindeststrafhöhe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erreicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einem geringeren als dem verhängten Strafmaß von insgesamt drei Jahren gelangt wäre, wenn es keine fahrlässigen Straftaten mit abgeurteilt hätte. Mit dem Urteil wurde der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Mit den einbezogenen Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.07.2002 wurde der Kläger jeweils (unter anderem) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch ohne Berücksichtigung der fahrlässigen Straftaten das Amtsgericht ... im Urteil vom 11.05.2004 zum selben Strafmaß gelangt wäre.
28 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 und den darin einbezogenen Urteilen abgeurteilten Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren geführt haben. Die fahrlässigen Taten fallen gegenüber den Vorsatzdelikten nicht derart ins Gewicht, dass davon auszugehen wäre, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einer mehr als ein Jahr kürzeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies verdeutlichen die - allerdings nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden - Strafrahmen der abgeurteilten Delikte.
29 
Der Verurteilung vom 11.05.2004 lag eine am 21.11.2003 begangene Straftat zu Grunde, die den Tatbestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfüllte. Während fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 315 c Abs. 3 StGB), ist bei räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen (§ 255 StGB i.V.m. § 249 StGB).
30 
Dem (einbezogenen) Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu Grunde, die gem. § 316 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Für die mit abgeurteilte schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Urteil vom 11.11.2003 mehrere Sachverhalte zu Grunde lagen. Lediglich die am 11.12.2002 begangene Tat, mit der sich der Kläger wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar machte (vgl. II. 2. des Urteils), war (zum Teil) fahrlässig begangen worden, die im Übrigen abgeurteilten Taten wurden vom Kläger jedoch vorsätzlich begangen. Am 18.12.2002 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (II.3. des Urt. v. 11.11.2003). An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang/Mitte Januar 2003 beging der Kläger eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Am 02.02.2003 machte er sich wegen (vorsätzlicher) Zerstörung einer Kommunikationsanlage strafbar (vgl. II.6. des Urt. v. 11.11.2003). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Strafrahmen nach § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren.
31 
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten, die gerade auch an dem im StGB vorgesehenen Strafmaß erkennbar wird, kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 auf eine mehr als ein Jahr kürzere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
32 
3. Der Kläger genießt auch nicht besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, so dass die Regelausweisung in seinem Fall nicht gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft war. Unstreitig fiel der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung unter keine der Fallgestaltungen des § 48 Abs 1 Satz 1 AuslG. Auch § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist nicht einschlägig. Danach wird in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers nach Ermessen entschieden, wenn dieser im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Seine - im Übrigen nur befristete - Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis zum 16.07.2004 gültig.
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Der Kläger kann sich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG berufen. Danach wird ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Für die Frage, ob der Ausländer minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen. Wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist die Ausgangsverfügung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, InfAuslR 1997, 390 = NVwZ 1997, 1126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 war der Kläger jedoch bereits volljährig. Entgegen seiner Auffassung kann auch nicht von einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung über die Ausweisungsverfügung gesprochen werden. Nachdem ihm unter dem 30.12.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die in Betracht gezogene Ausweisung gegeben worden und seine Stellungnahme am 12.01.2004 beim Regierungspräsidium Freiburg einging, erhielt das Regierungspräsidium am 29.01.2004 Kenntnis von einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 21.01.2004. Dass der Beklagte den Abschluss des daraufhin beim Amtsgericht ... eröffneten Strafverfahrens und den Erlass des Urteils vom 11.05.2004 abwartete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die Regelausweisung ist auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft. Danach wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Soweit damit auf § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Für eine Herabstufung zur Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist also nicht ausreichend, dass § 48 Abs. 2 Satz AuslG erfüllt ist, also der Heranwachsende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 3 AuslG vorliegen, das heißt der Heranwachsende muss im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sein (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 10 ZB 02.2859 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 - Juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 18.02.2000 - 12 TG 2846/99 -, InfAuslR 2000,398 = DVBl 2000, 1542; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 17 B 2000/98 - Juris und Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ - Beilage 1998, 92; GK-AuslR, Stand: Dezember 1998, § 48 AuslG Rn. 114; a.A. wohl Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 48 AuslG Rn. 18, wonach das Zusammenleben mit den Eltern an die Stelle des Besitzes eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG tritt). Der Kläger war aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsverfügung weder im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Die durch § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG bewirkte Beschränkung auf bestimmte Ausweisungsgründe schließt eine Ausweisung im vorliegenden Fall nicht aus, da es sich um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG handelt. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern des Klägers erfüllt ist.
35 
4. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich auch nicht aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 (ABl. EG 2004 L 16, S. 44) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit darstellt. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staats-angehörigen der Mitgliedsstaaten anzunähern und einer Person, die einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, im Mitgliedsstaat eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind (Abs. 2 der Präambel der Richtlinie). Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten knüpft grundsätzlich an fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung noch zum heutigen Zeitpunkt hielt/hält sich der Kläger seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis zum 16.07.2004 ist ihm keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der Kläger hat den entsprechenden Verlängerungsantrag erst mit Schreiben vom 06.10.2004 gestellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser Antrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers geführt hätte, wäre der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers für knapp drei Monate unterbrochen gewesen. Im Übrigen ist fraglich, ob Zeiten, in denen die Erlaubnisfiktion eingreift, zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen können, wenn es - wie hier - nicht zur beantragten Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Abgesehen davon setzt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG voraus (Art. 8 Abs. 2 RL 2003/109/EG). Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem der sich aufhält, einen Antrag ein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/109/EG). Die Erlangung der Rechtsstellung setzt mithin die Stellung eines Antrages voraus, an dem es hier fehlt. Außerdem können nach Art. 6 Abs. 1 RL 2003/109/EG die Mitgliedsstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung besteht daher im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Ausweisungsgründe nicht. Offen bleiben kann nach alledem, ob sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist vom 23.01.2006 (vgl. Art. 26 RL 2003/109/EG) auf Art. 12 RL 2003/109/EG berufen kann.
36 
5. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte.
37 
Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls (die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfall sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 a.a.O.).
38 
Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Die Umstände der dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 sowie der durch das Urteil einbezogenen Urteile zugrunde liegenden Taten können einen Ausnahmefall nicht begründen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die meisten der Straftaten seien unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen worden, rechtfertigt dies die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles nicht. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die bei der Ausweisung im Mittelpunkt stehen, ist vielmehr bei einem Ausländer, der auf Grund seiner Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit Straftaten begeht, von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen, die eine Ausweisung grade rechtfertigt. Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf eine angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er eine stationäre Therapie nach Entlassung aus der Strafhaft durchführen wolle, an einer AA-Gruppe in der JVA teilnehme und Beratungstermine der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete der Caritas ... - ...... - wahrgenommen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung gab es aber (noch) keine realistische Grundlage, die angesichts der (früheren) Suchtneigung und Drogenabhängigkeit sowie der in diesem Zusammenhang stehenden erheblichen Straffälligkeit eine positive Prognose hätte begründen können. Abgesehen davon ist nachgewiesen, dass der Kläger in der Strafhaft mindestens zweimal THC konsumiert bzw. besessen hat. Im Schreiben der JVA ...... vom 08.11.2005 ist von einem THC-Rückfall Ende April 2005 die Rede. Außerdem wurde am 11.01.2006 in seiner Haftzelle Marihuana beschlagnahmt, das seinen eigenen Angaben zufolge zum Eigenverbrauch bestimmt war. Seine Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum sind widersprüchlich. Während es noch in der Klagebegründung vom 30.05.2005 (Seite 6) hieß, der Kläger habe mit der Inhaftierung im November 2003 den Konsum von Alkohol und Drogen eingestellt und er habe es geschafft, seit jetzt mehr als 17 Monaten „clean“ zu bleiben, obwohl in der JVA ... Alkohol und illegale Drogen jeder Art und Menge zu bekommen seien (Seite 9), heißt es im Schriftsatz vom 16.07.2006 (Seite 2), er habe ab der Inhaftierung „kaum mehr Alkohol zu sich genommen, nunmehr seit mehr als einem Jahr keinen Tropfen Alkohol mehr“. Diesen Angaben zufolge hätte er erst seit ca. Juni/Juli 2005 und nicht bereits ab der Inhaftierung im November 2003 alkoholabstinent gelebt. Allein die in der Haft zweifellos eingetretene positive Entwicklung kann nicht die Annahme begründen, dass der Kläger sein verbessertes Verhalten unter den Bedingungen der Freiheit durchhält. Selbst wenn er bereit ist, seine Drogensucht und Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Therapie auch erfolgreich bis zum Ende durchführen kann und später nicht wieder rückfällig wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche abgeurteilten Straftaten (erkennbar) unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden sind. Dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 kann nicht entnommen werden, dass der Kläger bei dem Vorfall am 18.12.2002, der zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung führte, sowie bei dem Vorfall an einem Tag Anfang/Mitte Januar 2003, der Grundlage für die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war, unter dem Einfluss von Alkohol stand. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreicher Bekämpfung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr besteht bzw. dass die vom Kläger begangenen Straftaten allein auf den übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen zurückzuführen sind.
39 
Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigenden - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles nicht. Auch verstößt die Ausweisung - nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist und dort geboren und dort aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftat. Deren Schwere wird in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafe gekennzeichnet. Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein. Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Auch ist die familiäre Situation eines Ausgewiesenen zu untersuchen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, in wie weit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die Lebensverhältnisse des Herkunftsstaates ist wesentlich, in wie weit der Ausländer Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates hat. Eine Rolle spielt auch, ob er die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kund getan hat, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben. (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280).
40 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des Klägers neben dem Umstand, dass seine älteren Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben, vor allem zu würdigen, dass er bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, noch Jugendlicher und damit Minderjähriger war, auf den noch Jugendstrafrecht angewendet wurde. Auch ist die durch die vorgetragenen Alkoholprobleme des Vaters bedingte schwierige familiäre Situation, die Suchterkrankung sowie die seit der Inhaftierung eingetretene positive persönliche und berufliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diesen Umständen stehen die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der Umstand entgegen, dass der Kläger trotz Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg v. 12.03.2003) und trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erneut straffällig wurde. Die Schwere der Straftaten kommt bereits in der vom Amtsgericht ... verhängten Jugendstrafe von drei Jahren zum Ausdruck, aber auch in den konkreten Umständen der Taten, die zur Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sowie (gefährlicher) Körperverletzung geführt haben. Der Kläger ist dabei jeweils mit erheblicher Brutalität vorgegangen. Auch dies dürfte das Amtsgericht ... zur Feststellung schädlicher Neigungen (vgl. Urt. v. 11.05.2004, S. 10) veranlasst haben. Zu Berücksichtigen ist auch, dass der volljährige Kläger unverheiratet und kinderlos und nicht erkennbar ist, dass Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland auf vom Kläger zu erbringende Lebenshilfe angewiesen sind. Auch ist davon auszugehen, dass er die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit versteht und spricht. Gegenteiliges hat er selbst nicht behauptet. Der Annahme, dass er als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht bzw. erlernen kann, dass er sich in Kroatien verständigen kann (vgl. Schreiben des RP Freiburg v. 13.02.2006), ist er nicht entgegengetreten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration in Kroatien auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde. Soweit er nach Rückkehr auf finanzielle Hilfe angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass ihm (zumindest vorübergehend) Hilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten zuteil werden würde. Ihm kann zugemutet werden, sich in seinem Heimatland Kroatien eine eigene Existenz aufzubauen, wobei ihm - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. bei einer Tätigkeit in der Tourismusbranche, helfen können, aber auch die bei der in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen Berufsausbildung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
41 
6. Die Ausweisung ist auch nicht rechtswidrig, weil deren Wirkungen nicht befristet wurden. Denn eine Befristungsentscheidung setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG einen Antrag voraus, der hier nicht gestellt wurde.
42 
7. Soweit der Kläger die Aufhebung der in der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 ergangenen Abschiebungsandrohung und -anordnung begehrt, ist die Klage unzulässig. Eine gleichlautende Verfügung ist im Bescheid vom 24.10.2005, mit dem der Antrag auf Verlängerung und Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ergangen und ebenfalls Gegenstand der hier anhängigen Klage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an einer Aufhebung der im Bescheid vom 15.11.2004 enthaltenen Abschiebungsandrohung und -anordnung haben sollte.
II.
43 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
44 
1. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der am 16.07.2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Eine - rückwirkende oder auch nur zukünftige - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da ein Ausweisungsgrund und damit ein Regelversagungsgrund vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund bzw. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, da der Kläger (zu Recht) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und damit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz bzw. eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 u. 2 AufenthG).
45 
2. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Maßgaben der §§ 49, 50 AuslG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft ist ebenfalls rechtmäßig.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
23 
Der Einzelrichter kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
24 
Die Klage ist (zum ganz überwiegenden Teil) zulässig, aber nicht begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 15.11.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (I.). Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg auch den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Kroatien angedroht sowie die Abschiebung aus der Haft angeordnet. Auch die Verfügung vom 24.10.2005 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (II.).
I.
25 
Maßgeblich für die Beurteilung der Ausweisung des - gemeinschaftsrechtlich nicht privilegierten - Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, mithin der Bekanntgabe des Bescheids vom 15.11.2004. Lediglich für die Frage der Vereinbarkeit der Ausweisung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 - 11 S 2599/04 -, FamRZ 2005, 1907 m.w.N.). Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung ist daher nach Maßgabe des erst zum 01.01.2005 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes zu prüfen. Die seit dem 01.01.2005 geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vom 30.07.2004 finden insoweit keine Anwendung (vgl. auch § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, wonach vor dem 01.01.2005 getroffene Ausweisungen wirksam bleiben).
26 
1. Die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen nicht vor. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Ist auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt worden, muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von drei Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 03.12.2004 - 4 K 1943/04 - Juris). Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (vgl. GK-AufenthG, Band 2, § 53 Rn. 138 ff). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil „schätzen“ darf (so Hailbronner Ausländerrecht, Stand April 2004, § 47 AuslG Rn.3), folgt der Einzelrichter nicht.
27 
Gemessen hieran ist die Mindeststrafhöhe des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht erreicht. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einem geringeren als dem verhängten Strafmaß von insgesamt drei Jahren gelangt wäre, wenn es keine fahrlässigen Straftaten mit abgeurteilt hätte. Mit dem Urteil wurde der Kläger unter anderem wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Mit den einbezogenen Urteilen vom 11.11.2003 und vom 09.07.2002 wurde der Kläger jeweils (unter anderem) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Es liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass auch ohne Berücksichtigung der fahrlässigen Straftaten das Amtsgericht ... im Urteil vom 11.05.2004 zum selben Strafmaß gelangt wäre.
28 
2. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vor. Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass die mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 und den darin einbezogenen Urteilen abgeurteilten Vorsatztaten zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren geführt haben. Die fahrlässigen Taten fallen gegenüber den Vorsatzdelikten nicht derart ins Gewicht, dass davon auszugehen wäre, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 zu einer mehr als ein Jahr kürzeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. Dies verdeutlichen die - allerdings nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden - Strafrahmen der abgeurteilten Delikte.
29 
Der Verurteilung vom 11.05.2004 lag eine am 21.11.2003 begangene Straftat zu Grunde, die den Tatbestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung erfüllte. Während fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 315 c Abs. 3 StGB), ist bei räuberischer Erpressung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu verhängen (§ 255 StGB i.V.m. § 249 StGB).
30 
Dem (einbezogenen) Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr zu Grunde, die gem. § 316 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Für die mit abgeurteilte schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Urteil vom 11.11.2003 mehrere Sachverhalte zu Grunde lagen. Lediglich die am 11.12.2002 begangene Tat, mit der sich der Kläger wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr strafbar machte (vgl. II. 2. des Urteils), war (zum Teil) fahrlässig begangen worden, die im Übrigen abgeurteilten Taten wurden vom Kläger jedoch vorsätzlich begangen. Am 18.12.2002 beging er eine vorsätzliche Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung (II.3. des Urt. v. 11.11.2003). An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Anfang/Mitte Januar 2003 beging der Kläger eine schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Am 02.02.2003 machte er sich wegen (vorsätzlicher) Zerstörung einer Kommunikationsanlage strafbar (vgl. II.6. des Urt. v. 11.11.2003). Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 14.10.2003 wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Der Strafrahmen nach § 224 StGB reicht von sechs Monaten bis zehn Jahren.
31 
Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten, die gerade auch an dem im StGB vorgesehenen Strafmaß erkennbar wird, kann ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 11.05.2004 auf eine mehr als ein Jahr kürzere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
32 
3. Der Kläger genießt auch nicht besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG, so dass die Regelausweisung in seinem Fall nicht gem. § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft war. Unstreitig fiel der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung unter keine der Fallgestaltungen des § 48 Abs 1 Satz 1 AuslG. Auch § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist nicht einschlägig. Danach wird in den Fällen des § 47 Abs. 1 und 2 AuslG über die Ausweisung eines heranwachsenden Ausländers nach Ermessen entschieden, wenn dieser im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor. Seine - im Übrigen nur befristete - Aufenthaltserlaubnis war lediglich bis zum 16.07.2004 gültig.
33 
Der Kläger kann sich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG berufen. Danach wird ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht ausgewiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden. Für die Frage, ob der Ausländer minderjährig ist, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung abzustellen. Wenn ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist die Ausgangsverfügung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.1997, InfAuslR 1997, 390 = NVwZ 1997, 1126). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 war der Kläger jedoch bereits volljährig. Entgegen seiner Auffassung kann auch nicht von einer unzulässigen Verzögerung der Entscheidung über die Ausweisungsverfügung gesprochen werden. Nachdem ihm unter dem 30.12.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf die in Betracht gezogene Ausweisung gegeben worden und seine Stellungnahme am 12.01.2004 beim Regierungspräsidium Freiburg einging, erhielt das Regierungspräsidium am 29.01.2004 Kenntnis von einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft ... vom 21.01.2004. Dass der Beklagte den Abschluss des daraufhin beim Amtsgericht ... eröffneten Strafverfahrens und den Erlass des Urteils vom 11.05.2004 abwartete, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
34 
Die Regelausweisung ist auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG zur Ermessensausweisung herabgestuft. Danach wird ein Heranwachsender, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt, nur nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und Abs. 3 AuslG ausgewiesen. Soweit damit auf § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG Bezug genommen wird, handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung. Für eine Herabstufung zur Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG ist also nicht ausreichend, dass § 48 Abs. 2 Satz AuslG erfüllt ist, also der Heranwachsende mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 3 Satz 3 AuslG vorliegen, das heißt der Heranwachsende muss im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung sein (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 10 ZB 02.2859 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.2000 - 11 S 304/00 - Juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 18.02.2000 - 12 TG 2846/99 -, InfAuslR 2000,398 = DVBl 2000, 1542; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.09.1999 - 17 B 2000/98 - Juris und Beschl. v. 05.01.1998 - 18 B 450/96 -, NVwZ - Beilage 1998, 92; GK-AuslR, Stand: Dezember 1998, § 48 AuslG Rn. 114; a.A. wohl Renner, AuslR, 7. Aufl. 1999, § 48 AuslG Rn. 18, wonach das Zusammenleben mit den Eltern an die Stelle des Besitzes eines unbefristeten Aufenthaltsrechts in § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG tritt). Der Kläger war aber im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausweisungsverfügung weder im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis noch im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Die durch § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG bewirkte Beschränkung auf bestimmte Ausweisungsgründe schließt eine Ausweisung im vorliegenden Fall nicht aus, da es sich um eine Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG handelt. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Tatbestandsvoraussetzung des Lebens in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern des Klägers erfüllt ist.
35 
4. Besonderer Ausweisungsschutz ergibt sich auch nicht aus Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2003 (ABl. EG 2004 L 16, S. 44) betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedsstaaten nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit darstellt. Mit der Richtlinie wird das Ziel verfolgt, die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staats-angehörigen der Mitgliedsstaaten anzunähern und einer Person, die einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, im Mitgliedsstaat eine Reihe einheitlicher Rechte zu gewähren, die denjenigen der Unionsbürger so nah wie möglich sind (Abs. 2 der Präambel der Richtlinie). Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten knüpft grundsätzlich an fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt an (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung noch zum heutigen Zeitpunkt hielt/hält sich der Kläger seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis zum 16.07.2004 ist ihm keine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Der Kläger hat den entsprechenden Verlängerungsantrag erst mit Schreiben vom 06.10.2004 gestellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass dieser Antrag die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 AuslG ausgelöst und zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers geführt hätte, wäre der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers für knapp drei Monate unterbrochen gewesen. Im Übrigen ist fraglich, ob Zeiten, in denen die Erlaubnisfiktion eingreift, zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen können, wenn es - wie hier - nicht zur beantragten Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltstitels kommt. Abgesehen davon setzt die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten die Ausstellung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG voraus (Art. 8 Abs. 2 RL 2003/109/EG). Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaats, in dem der sich aufhält, einen Antrag ein (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 RL 2003/109/EG). Die Erlangung der Rechtsstellung setzt mithin die Stellung eines Antrages voraus, an dem es hier fehlt. Außerdem können nach Art. 6 Abs. 1 RL 2003/109/EG die Mitgliedsstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsstellung besteht daher im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Ausweisungsgründe nicht. Offen bleiben kann nach alledem, ob sich der Kläger nach Ablauf der Umsetzungsfrist vom 23.01.2006 (vgl. Art. 26 RL 2003/109/EG) auf Art. 12 RL 2003/109/EG berufen kann.
36 
5. Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Ermessensentscheidung eröffnet hätte.
37 
Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Ein Ausnahmefall liegt ferner vor, wenn der Ausweisung höherrangiges Recht entgegensteht, diese insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände des Einzelfalls (die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten, tatbezogene wie persönliche) zu berücksichtigen und zu gewichten. Erst dann, wenn den gegen die Annahme eines Regelfall sprechenden Umständen größeres Gewicht zukommt als den für die Annahme eines Regelfalls sprechenden Gesichtspunkten, liegt ein atypischer Sachverhalt vor (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.03.2005 a.a.O.).
38 
Tatbezogene Umstände rechtfertigen die Annahme eines Ausnahmefalles nicht. Die Umstände der dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.05.2004 sowie der durch das Urteil einbezogenen Urteile zugrunde liegenden Taten können einen Ausnahmefall nicht begründen. Soweit der Kläger darauf abstellt, die meisten der Straftaten seien unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss begangen worden, rechtfertigt dies die Annahme eines atypischen Ausnahmefalles nicht. Unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die bei der Ausweisung im Mittelpunkt stehen, ist vielmehr bei einem Ausländer, der auf Grund seiner Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit Straftaten begeht, von einer besonderen Gefährlichkeit auszugehen, die eine Ausweisung grade rechtfertigt. Die Atypik ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht im Hinblick auf eine angeblich nicht mehr bestehende Wiederholungsgefahr. Der Kläger trägt insoweit zwar vor, dass er eine stationäre Therapie nach Entlassung aus der Strafhaft durchführen wolle, an einer AA-Gruppe in der JVA teilnehme und Beratungstermine der psychosozialen Beratungs- und ambulanten Beratungsstelle für Suchtkranke und -gefährdete der Caritas ... - ...... - wahrgenommen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausweisung gab es aber (noch) keine realistische Grundlage, die angesichts der (früheren) Suchtneigung und Drogenabhängigkeit sowie der in diesem Zusammenhang stehenden erheblichen Straffälligkeit eine positive Prognose hätte begründen können. Abgesehen davon ist nachgewiesen, dass der Kläger in der Strafhaft mindestens zweimal THC konsumiert bzw. besessen hat. Im Schreiben der JVA ...... vom 08.11.2005 ist von einem THC-Rückfall Ende April 2005 die Rede. Außerdem wurde am 11.01.2006 in seiner Haftzelle Marihuana beschlagnahmt, das seinen eigenen Angaben zufolge zum Eigenverbrauch bestimmt war. Seine Angaben zum Alkohol- und Drogenkonsum sind widersprüchlich. Während es noch in der Klagebegründung vom 30.05.2005 (Seite 6) hieß, der Kläger habe mit der Inhaftierung im November 2003 den Konsum von Alkohol und Drogen eingestellt und er habe es geschafft, seit jetzt mehr als 17 Monaten „clean“ zu bleiben, obwohl in der JVA ... Alkohol und illegale Drogen jeder Art und Menge zu bekommen seien (Seite 9), heißt es im Schriftsatz vom 16.07.2006 (Seite 2), er habe ab der Inhaftierung „kaum mehr Alkohol zu sich genommen, nunmehr seit mehr als einem Jahr keinen Tropfen Alkohol mehr“. Diesen Angaben zufolge hätte er erst seit ca. Juni/Juli 2005 und nicht bereits ab der Inhaftierung im November 2003 alkoholabstinent gelebt. Allein die in der Haft zweifellos eingetretene positive Entwicklung kann nicht die Annahme begründen, dass der Kläger sein verbessertes Verhalten unter den Bedingungen der Freiheit durchhält. Selbst wenn er bereit ist, seine Drogensucht und Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Therapie auch erfolgreich bis zum Ende durchführen kann und später nicht wieder rückfällig wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nicht sämtliche abgeurteilten Straftaten (erkennbar) unter dem Einfluss von Alkohol begangen worden sind. Dem Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.11.2003 kann nicht entnommen werden, dass der Kläger bei dem Vorfall am 18.12.2002, der zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung führte, sowie bei dem Vorfall an einem Tag Anfang/Mitte Januar 2003, der Grundlage für die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung war, unter dem Einfluss von Alkohol stand. Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass bei erfolgreicher Bekämpfung seiner Alkohol- und Drogenabhängigkeit keine Gefahr der Begehung weiterer Straftaten mehr besteht bzw. dass die vom Kläger begangenen Straftaten allein auf den übermäßigen Konsum von Alkohol oder Drogen zurückzuführen sind.
39 
Auch die - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Ausweisungsverfügung zu berücksichtigenden - persönlichen Umstände des Klägers rechtfertigen die Anerkennung eines Ausnahmefalles nicht. Auch verstößt die Ausweisung - nach dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - nicht gegen Art. 8 EMRK. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht zu entnehmen, dass eine Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern der zweiten Generation, die bereits als Kinder in den Vertragsstaat eingereist und dort geboren und dort aufgewachsen sind, regelmäßig gegen Art. 8 EMRK verstößt. Ob die Ausweisung von Ausländern der zweiten Generation nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist, hängt vielmehr von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit ist die Schwere der von dem Ausgewiesenen begangenen Straftat. Deren Schwere wird in erster Linie durch die Höhe der verhängten Strafe gekennzeichnet. Von Bedeutung kann auch das Alter des Betroffenen bei Begehung der Straftaten sein. Minderjährigkeit bei Begehung der Straftaten allein führt jedoch nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung. Auch ist die familiäre Situation eines Ausgewiesenen zu untersuchen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der im Inland aufgewachsene Ausländer inzwischen mit einer Person verheiratet ist, die die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes besitzt, und ob er Kinder hat. Unverheiratete und kinderlose Ausländer genießen einen schwächeren aufenthaltsrechtlichen Schutz. Daneben werden zwar auch die Bindungen zu den im Inland lebenden Eltern und Geschwistern berücksichtigt, diese sind aber von geringerem Gewicht, wenn der erwachsene Ausländer nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Weiter zu berücksichtigen ist, in wie weit noch ein Bezug des Ausländers zu dem Staat seiner Staatsangehörigkeit besteht. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit einer Integration in die Lebensverhältnisse des Herkunftsstaates ist wesentlich, in wie weit der Ausländer Kenntnisse der Sprache des Herkunftsstaates hat. Eine Rolle spielt auch, ob er die Staatsangehörigkeit seines Herkunftslandes behalten und nicht den Wunsch kund getan hat, die Staatsangehörigkeit seines Aufenthaltslandes zu erwerben. (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03 -, NVwZ 2004, 852 = InfAuslR 2004, 280).
40 
Die danach im Fall des Klägers zu berücksichtigenden Umstände machen seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu Gunsten des Klägers neben dem Umstand, dass seine älteren Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland leben, vor allem zu würdigen, dass er bei Begehung der Straftaten, die zu seiner Ausweisung geführt haben, noch Jugendlicher und damit Minderjähriger war, auf den noch Jugendstrafrecht angewendet wurde. Auch ist die durch die vorgetragenen Alkoholprobleme des Vaters bedingte schwierige familiäre Situation, die Suchterkrankung sowie die seit der Inhaftierung eingetretene positive persönliche und berufliche Entwicklung zu berücksichtigen. Diesen Umständen stehen die Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten und der Umstand entgegen, dass der Kläger trotz Einleitung eines Ausweisungsverfahrens (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg v. 12.03.2003) und trotz Verurteilung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, erneut straffällig wurde. Die Schwere der Straftaten kommt bereits in der vom Amtsgericht ... verhängten Jugendstrafe von drei Jahren zum Ausdruck, aber auch in den konkreten Umständen der Taten, die zur Verurteilung wegen (schwerer) räuberischer Erpressung sowie (gefährlicher) Körperverletzung geführt haben. Der Kläger ist dabei jeweils mit erheblicher Brutalität vorgegangen. Auch dies dürfte das Amtsgericht ... zur Feststellung schädlicher Neigungen (vgl. Urt. v. 11.05.2004, S. 10) veranlasst haben. Zu Berücksichtigen ist auch, dass der volljährige Kläger unverheiratet und kinderlos und nicht erkennbar ist, dass Familienangehörige in der Bundesrepublik Deutschland auf vom Kläger zu erbringende Lebenshilfe angewiesen sind. Auch ist davon auszugehen, dass er die Sprache des Staates seiner Staatsangehörigkeit versteht und spricht. Gegenteiliges hat er selbst nicht behauptet. Der Annahme, dass er als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht bzw. erlernen kann, dass er sich in Kroatien verständigen kann (vgl. Schreiben des RP Freiburg v. 13.02.2006), ist er nicht entgegengetreten. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Integration in Kroatien auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen würde. Soweit er nach Rückkehr auf finanzielle Hilfe angewiesen sein sollte, kann davon ausgegangen werden, dass ihm (zumindest vorübergehend) Hilfe seiner in Deutschland lebenden Verwandten zuteil werden würde. Ihm kann zugemutet werden, sich in seinem Heimatland Kroatien eine eigene Existenz aufzubauen, wobei ihm - worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat - Kenntnisse der deutschen Sprache, z.B. bei einer Tätigkeit in der Tourismusbranche, helfen können, aber auch die bei der in der Bundesrepublik Deutschland begonnenen Berufsausbildung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
41 
6. Die Ausweisung ist auch nicht rechtswidrig, weil deren Wirkungen nicht befristet wurden. Denn eine Befristungsentscheidung setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG einen Antrag voraus, der hier nicht gestellt wurde.
42 
7. Soweit der Kläger die Aufhebung der in der Ausweisungsverfügung vom 15.11.2004 ergangenen Abschiebungsandrohung und -anordnung begehrt, ist die Klage unzulässig. Eine gleichlautende Verfügung ist im Bescheid vom 24.10.2005, mit dem der Antrag auf Verlängerung und Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ergangen und ebenfalls Gegenstand der hier anhängigen Klage. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welches Interesse der Kläger an einer Aufhebung der im Bescheid vom 15.11.2004 enthaltenen Abschiebungsandrohung und -anordnung haben sollte.
II.
43 
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.10.2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
44 
1. Zu Recht hat das Regierungspräsidium Freiburg den Antrag auf Verlängerung der am 16.07.2004 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Eine - rückwirkende oder auch nur zukünftige - Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht, da ein Ausweisungsgrund und damit ein Regelversagungsgrund vorliegt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG) bzw. die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Eine Ausnahme vom Regelversagungsgrund bzw. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht gerechtfertigt, da der Kläger (zu Recht) aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde und damit die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz bzw. eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz nicht in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 u. 2 AufenthG).
45 
2. Die Abschiebungsandrohung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht den Maßgaben der §§ 49, 50 AuslG. Die Anordnung der Abschiebung aus der Haft ist ebenfalls rechtmäßig.
III.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Sept. 2006 - 3 K 2689/04 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 249 Raub


(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird m

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nac

Strafgesetzbuch - StGB | § 255 Räuberische Erpressung


Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 18 Dauer der Jugendstrafe


(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so is

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 31 Mehrere Straftaten eines Jugendlichen


(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtm

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 03. Dez. 2004 - 4 K 1943/04

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1  I. Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die sofortige Vollzi

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer ausländerrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums T. zur Wehr, mit der er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und mit der ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht wurde.
Der Antragsteller, ein albanischer Volkszugehöriger und Staatsangehöriger Serbien und Montenegros, wurde am ...1983 in P./Kosovo geboren und wuchs bis zu seinem 9. Lebensjahr in Jugoslawien auf. Er reiste ... zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Die Asylerstanträge der Familie blieben ohne Erfolg (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...1995 - ... -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom ...1995 - ... -). Der Folgeantrag vom ...1997 wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ebenfalls abgelehnt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...1999 - ... - wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.6.1999 nach. Der Antragsteller erhielt in der Folge vom Landratsamt A.-D.-Kreis am 9.9.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.11.2003 widerrufen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 22.1.2004, rechtskräftig seit 14.2.2004, abgewiesen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...2004 - ... -).
Nachdem der Antragsteller 1993 zwei Sprachkurse absolviert hatte, wurde er in die vierte Klasse der Grundschule M. eingeschult. Nach Verfehlen des Klassenzieles der 8. Klasse verließ der Antragsteller im Sommer 1998 die Schule ohne Abschluss. Ein anschließendes Berufsvorbereitungsjahr beendete er ebenfalls nicht, woraufhin er von Ende Mai 1999 bis Februar 2000 als Hilfsarbeiter in einem Autohaus arbeitete. Danach wechselte er in ein anderes Autohaus und begann dort im September 2001 eine Lehre als Autolackierer. Die Lehrstelle verlor er im Februar 2002 wegen Fehlzeiten in der begleitenden Berufsschule. Anschließend übte er verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus und wurde schließlich arbeitslos. Wegen des Abbruchs der Lehre überwarf er sich im Sommer 2002 mit seinen Eltern und zog daraufhin aus der elterlichen Wohnung aus. Er übernachtete fortan bei verschiedenen Bekannten oder war obdachlos.
Seit 1999 ist der Antragsteller wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 24.9.1999 wurde er wegen Unterschlagung, versuchten Computerbetruges, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zur Zahlung eines Geldbetrages von 200 DM sowie zur Ableistung von 24 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 28.9.1999 - ..., ... - wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zur Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 - .../..., verbunden mit .../... -, rechtskräftig seit dem 9.7.2003, wurde er wegen eines räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am ...2002 überschritt der Antragsteller in B. die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h und wurde wegen seiner hohen Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug aus der Kurve getragen, so dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden PKW zusammenprallte, dessen Insassen nur durch Zufall nicht verletzt wurden. Am ...2002 bedrohte der Antragsteller einen Taxifahrer aufgrund eines vorher gut durchdachten Tatplans während der Fahrt mit einer Schreckschusspistole, um von diesem die Einnahmen des Abends zu erlangen. Dies gelang ihm auch. Zudem zwang er den Taxifahrer, ihm sein Handy auszuhändigen und ihm das Taxi zu überlassen. Dabei ging er nach den Urteilsgründen kaltblütig und mit einem hohen Aggressionspotential vor. Tatmotiv war die Überbrückung finanzieller Engpässe zur Anmietung einer eigenen Wohnung.
Wegen der zuletzt abgeurteilten Straftaten befand sich der Antragsteller seit dem 31.10.2002 zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft. In der Strafhaft ist er nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 18.10.2004 mehrfach wegen Disziplinlosigkeiten aufgefallen. Am ...2004 wurde bei ihm eine THC-positive Urinprobe genommen. Darauf angesprochen, ließ er Problembewusstsein bezüglich Drogenkonsums vermissen. Während der gesamten Haftzeit war eine Auseinandersetzung mit seiner Straftat nicht zu erkennen. Zudem bestehen noch Schulden wegen der Gerichtskosten des Strafverfahrens, um deren Begleichung er sich noch nicht bemüht hat. Sein gezeigtes Arbeitsverhalten und die Arbeitsmotivation ist eher instabil und von wenig Durchhaltewillen geprägt. Während der Haft holte er seinen Hauptschulabschluss mit einem Schnitt von 3,0 nach und erwarb einen Gabelstaplerführerschein. Zum Ende des Hauptschulkurses wurden beim Antragsteller Motivationsdefizite bemängelt. Nach Abschluss des Kurses bemühte sich der Antragsteller auch nicht mehr um eine Arbeit. Der Verlauf der Strafhaft wird von dem zuständigen Sozialarbeiter als insgesamt unbefriedigend bewertet, insbesondere da er die Strafhaft nicht dazu genutzt habe, um seine Defizite nachhaltig zu verändern. Aus diesen Gründen sei keine positive prognostische Einschätzung möglich.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 8.1.2003 zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - vom 6.10.2004 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der letzten strafrechtlichen Verurteilung seien die Voraussetzungen für eine Ist-Ausweisung gegeben. Diese werde wegen des besonderen Ausweisungsschutzes, der dem Antragsteller zustehe, zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei ein atypischer Fall weder im Hinblick auf seine Tat noch bezüglich seiner persönlichen Umstände vorliege. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde angeführt, dass wegen des häufigen Fehlverhaltens und der gesteigerten kriminellen Energie sowie der anhaltenden schlechten finanziellen Situation die begründete Besorgnis bestehe, dass der Antragsteller erneut straffällig werde, weshalb von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse.
10 
Über die gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung am 22.10.2004 erhobene Klage - 4 K 1942/04 - wurde bislang nicht entschieden.
11 
Am 22.10.2004 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da von ihm keine weiteren Straftaten zu besorgen seien. Er habe sich in der Strafhaft zum Guten gewendet. Zudem sei er Erstverbüßer, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich vom Vollzug der Strafe beeindrucken lasse. Deshalb sei zu erwarten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Außerdem habe er sich mit seiner Familie ausgesöhnt und habe eine Arbeitsstelle sicher, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Schließlich sei wegen seiner persönlichen Verhältnisse auch eine Ausnahme von der Regelausweisung geboten, da ihn im Alter von nur neun Jahren die Fluchtsituation besonders hart getroffen habe. Außerdem habe er im Kosovo keine Bindungen mehr. Dagegen seien im Bundesgebiet schutzwürdige persönliche Bindungen vorhanden.
12 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt, beim Antragsteller bestehe nach wie vor die Gefahr wiederholter Straftaten, da er auch bisher Wiederholungstäter gewesen sei und da eine Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen sei. Zudem sprächen für eine Wiederholungsgefahr bestehende finanzielle Schwierigkeiten und seine bislang fehlende Integrationsfähigkeit.
17 
Dem Gericht haben die Akten des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - sowie die Ausländerakte des Landratsamtes A.-D.-Kreis - Außenstelle E. - vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
18 
II. Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Er bleibt daher ohne Erfolg.
19 
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.
20 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet. Er hat die Anordnung mit dem Hinweis begründet, dass aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wiederholungsgefahr der Begehung einer Straftat besteht. Dies ist als Begründung formell ausreichend, denn es ist eine substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Ob die Begründung auch materiell zutreffend ist, spielt im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO keine Rolle.
21 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. In diesem Rahmen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Maßgeblich ist dabei, ob das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn die Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
22 
Hiernach hat der Antrag keinen Erfolg, da viel dafür spricht, dass die Ausweisung Bestand haben und dass der Antragsteller mit seiner Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird (a.). Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (b.).
23 
a. Ob die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung maßgeblich ist, hier also die Sach- und Rechtslage am 6.10.2004 (bisherige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), oder ob die späteren Entwicklungen bis zur Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden müssen, kann dahinstehen. Am Ergebnis ändert dies im vorliegenden Fall nichts.
24 
Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder wegen mehreren vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht R. vom 5.2.2003 erfüllt. Davon geht die Behörde im Ergebnis zu Recht aus.
25 
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafhöhe durch die Aburteilung einer oder mehrerer Vorsatztaten erreicht sein muss (vgl. Armbruster in HTK, Stand Mai 2003, § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Ist daneben auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt, dann muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe, nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von 3 Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat. Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Band I., § 47 Rdnr. 17). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil lediglich „schätzen“ darf, folgt die Kammer nicht (vgl. dazu Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Band I., § 47 Rdnr. 3).
26 
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bereits die Vorsatztat zu einer Jugendstrafe von über drei Jahren geführt hat. Dabei ist zunächst die Schwere des abgeurteilten Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem schweren Raub zu berücksichtigen. Die Verurteilung wegen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung fällt gegenüber der Verurteilung wegen dieser Delikte bereits nicht nennenswert ins Gewicht. Dies verdeutlichen auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG allerdings nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden Strafrahmen. Beim schwerem Raub sieht § 250 Abs. 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer ist nach § 316a Abs. 1 Mindestfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Dagegen sieht § 315c Abs. 3 StGB für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung eine ganz wesentlich geringere Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zu den ganz erhebliche Unterschieden bei den gesetzlichen Strafrahmen kommt hinzu, dass nach der Spruchpraxis der Strafgerichte bei einer fahrlässig durch einen nicht einschlägig Vorbestraften begangenen Straßenverkehrsgefährdung üblicherweise eine Geldstrafe im Bereich von 50 bis 70 Tagessätzen verhängt wird. Eine Freiheitsstrafe ist unüblich. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der hier abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der zitierten Spruchpraxis der Strafgerichte ergibt sich im vorliegenden Fall, dass gegen den Antragsteller bereits für den vorsätzlich begangenen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zweifelsfrei eine Jugendstrafe von über 3 Jahren verhängt worden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung vom Strafgericht bei der Strafzumessung allenfalls in der Weise berücksichtigt wurde, dass das Strafmaß um bis zu 3 Monate erhöht wurde. Damit kann hier aber gesichert davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen daher vor.
27 
Der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kommt dem Antragsteller, der als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, zwar zu Gute. Er steht jedoch einer Ausweisung nicht entgegen, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind. Diese liegen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Ein atypischer Fall ist hier bereits wegen der Schwere der beim Antragsteller abgeurteilten vorsätzlichen Straftat nicht gegeben. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene zwingende Ausweisung wird jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wegen des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft. Eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt hingegen nicht in Betracht, da der am...1983 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 21 Jahre alt und damit nach § 1 Abs. 2 JGG nicht mehr Heranwachsender war. Auf den Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begehung der vorsätzlichen Tat am 27.10.2002 noch Heranwachsender war, kommt es für die Frage, wie weit der besondere Ausweisungsschutz für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung reicht, nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.6.2002 - 8 N 27.01 - EzAR 035 Nr. 31). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde versucht, den Ausweisungsschutz für Heranwachsende durch gezieltes Zuwarten zu unterlaufen.
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Bei der danach im angegriffenen Bescheid zu Recht angenommenen Regelausweisung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr liegt eine gebundene Entscheidung vor. Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ob die Behörde zutreffend vom Nichtvorliegen eines atypischen Sachverhaltes ausgegangen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein solcher atypischer Sachverhalt liegt hier jedoch nach summarischer Prüfung nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall setzt eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage voraus. Maßgebend sind dabei die besonderen Umstände der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ausländers. Dabei muss der Ausnahmefall von einem atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sein, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 B 90/94 - InfAuslR 1995, 5). Die Umstände der zugrunde liegenden vorsätzlichen Tat können einen Ausnahmefall nicht begründen. Ein atypischer Geschehensablauf ist nicht gegeben. Vielmehr hebt sich die Tat nicht positiv von anderen gleich gelagerten Fällen ab. Sie ist im Gegenteil nach dem Strafurteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 von besonderer Kaltblütigkeit und einem hohen Aggressionspotential geprägt. Auch der Umstand, dass der Tat finanzielle Engpässe seitens des Antragstellers sowie einer daraus resultierenden psychischen Zwangslage vorausgingen, prägt viele gleich gelagerte Taten. Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme. Diese richten sich insbesondere nach den Verhältnissen, die in § 45 Abs. 2 AuslG besonders umschrieben sind, aber auch nach verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie z.B. Art. 6 GG. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass für ihn die Flucht aus dem Kosovo im Alter von neun Jahren nicht leicht zu verarbeiten und dass für ihn die neuen Lebensumstände in der Bundesrepublik Deutschland nicht leicht zu bewältigen waren. Dies hebt ihn jedoch nicht so von vielen anderen eingewanderten Ausländern ab, dass eine Ausnahme von der Regel geboten wäre. Auch die Aufenthaltsdauer von nunmehr zwölf Jahren und seine familiären Bindungen in Deutschland begründen keinen Ausnahmefall, nachdem jegliche berufliche oder persönliche Verwurzelung fehlgeschlagen ist. Zwar lebt seine engere Familie in der Bundesrepublik Deutschland, doch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nunmehr mit 21 Jahren dem Elternhaus entwachsen und nun auch schon seit über zwei Jahren in Haft ist. Zudem war der Antragsteller vor der Haft mit seiner Familie zerstritten, das Zusammenleben hat er von sich aus beendet. Auch wenn nunmehr eine Aussöhnung stattgefunden haben sollte, sind die Bindungen nicht so eng, dass ein Ausnahmefall gerechtfertigt wäre. Aufgrund seines Alters ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, auch wenn er dorthin wenig Bindungen unterhält. Dabei spricht wohl eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht oder lernen kann, dass er sich in Serbien und Montenegro verständigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 ff.). Im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu prüfen, ob über die reine juristische Tatsache der Staatsangehörigkeit weitere Beziehungen zu dem Staat der eigenen Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli). Auch hier gilt für Staatsangehörige der zweiten Generation, die Quasi-Vermutung, dass über die Familie solche soziokulturellen Beziehungen vermittelt sein dürften (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 ff.), welche der Antragsteller, der seine ersten 9 Lebensjahre in Jugoslawien verbracht hat, nicht widerlegen konnte. Es gibt für ein solches Abweichen von der zu vermutenden Regel auch keine objektiven Anhaltspunkte. Schließlich ist zu beachten, dass den, einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG begründenden Umständen bereits durch die Herabstufung zu einer Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen worden ist. Nach alledem erscheint es nicht geboten, einen Ausnahmefall von der Regelausweisung anzunehmen.
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Damit ist die Ausweisungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig, die gegen die Ausweisung gerichtete Klage wird danach wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
30 
b. Schließlich liegt auch das hier zusätzlich erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das die Ausweisung selbst rechtfertigt (vgl. Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 37 ff.). Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zur richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - BVerfGE 38, 52). Dabei dürfen die Anforderungen an das, für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muss ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382). Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.9. 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58). Nach diesen Grundsätzen liegt ein besonderes Vollzugsinteresse beim Antragsteller vor. Denn es ist zu erwarten, dass er wieder - auch schwere - Straftaten begeht, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei zeigt der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 18.10.2004, dass eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Straftaten trotz verschiedener Aufforderungen nicht stattgefunden hat. Wegen der bei ihm fehlenden Arbeitsmotivation und fehlendem Durchhaltevermögen ist daher zu erwarten, dass er sein bisheriges, auf persönlichen Defiziten beruhendes Verhalten fortsetzen wird. Dabei ist wegen seiner ungelösten finanziellen Probleme und wegen der von der Justizvollzugsanstalt dargelegten negativen Entlassungsperspektive mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwerwiegenden Straftaten zu rechnen. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller durch das wegen der Straßenverkehrsgefährdung gegen ihn anhängige Strafverfahren nicht von der Begehung weiterer, schwerer Straftaten abhalten ließ. Wegen dieses Verhaltens ist zu befürchten, dass sich der Antragsteller weiterhin als unbelehrbar erweisen wird und dass er sich deswegen auch durch das anhängige Ausweisungsverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird.
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Der gegen die Ausweisung gerichtete Eilantrag kann nach alldem keinen Erfolg haben.
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2. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig, so dass die Klage des Antragstellers auch insofern ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage ist § 50 AuslG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach ist die Abschiebung dem ausreisepflichtigen Ausländer schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist nach seiner Ausweisung ausreisepflichtig und befindet sich in Haft. Ebenso ist gegen die hilfsweise für den Fall der Haftentlassung angedrohte Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu erinnern.
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Nach alldem war der Antrag insgesamt abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens weil er unterliegt. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht das Gericht vom Auffangwert aus (vgl. Nr. 8.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte 2004). Eine Reduzierung im Eilverfahren kam wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller setzt sich mit dem Eilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer ausländerrechtlichen Entscheidung des Regierungspräsidiums T. zur Wehr, mit der er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und mit der ihm die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht wurde.
Der Antragsteller, ein albanischer Volkszugehöriger und Staatsangehöriger Serbien und Montenegros, wurde am ...1983 in P./Kosovo geboren und wuchs bis zu seinem 9. Lebensjahr in Jugoslawien auf. Er reiste ... zusammen mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern in das Bundesgebiet ein. Die Asylerstanträge der Familie blieben ohne Erfolg (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...1995 - ... -; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom ...1995 - ... -). Der Folgeantrag vom ...1997 wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ebenfalls abgelehnt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom ...1999 - ... - wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 30.6.1999 nach. Der Antragsteller erhielt in der Folge vom Landratsamt A.-D.-Kreis am 9.9.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seine Asylanerkennung und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.11.2003 widerrufen. Eine hiergegen gerichtete Klage wurde mit Urteil vom 22.1.2004, rechtskräftig seit 14.2.2004, abgewiesen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom ...2004 - ... -).
Nachdem der Antragsteller 1993 zwei Sprachkurse absolviert hatte, wurde er in die vierte Klasse der Grundschule M. eingeschult. Nach Verfehlen des Klassenzieles der 8. Klasse verließ der Antragsteller im Sommer 1998 die Schule ohne Abschluss. Ein anschließendes Berufsvorbereitungsjahr beendete er ebenfalls nicht, woraufhin er von Ende Mai 1999 bis Februar 2000 als Hilfsarbeiter in einem Autohaus arbeitete. Danach wechselte er in ein anderes Autohaus und begann dort im September 2001 eine Lehre als Autolackierer. Die Lehrstelle verlor er im Februar 2002 wegen Fehlzeiten in der begleitenden Berufsschule. Anschließend übte er verschiedene Gelegenheitsarbeiten aus und wurde schließlich arbeitslos. Wegen des Abbruchs der Lehre überwarf er sich im Sommer 2002 mit seinen Eltern und zog daraufhin aus der elterlichen Wohnung aus. Er übernachtete fortan bei verschiedenen Bekannten oder war obdachlos.
Seit 1999 ist der Antragsteller wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
- Mit Urteil des Amtsgerichts U. vom 24.9.1999 wurde er wegen Unterschlagung, versuchten Computerbetruges, Diebstahls und Beihilfe zum Diebstahl zur Zahlung eines Geldbetrages von 200 DM sowie zur Ableistung von 24 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Amtsgerichts E. vom 28.9.1999 - ..., ... - wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zur Ableistung von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
- Mit Urteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 - .../..., verbunden mit .../... -, rechtskräftig seit dem 9.7.2003, wurde er wegen eines räuberischen Angriffes auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub sowie wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dem Urteil lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am ...2002 überschritt der Antragsteller in B. die innerorts vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h und wurde wegen seiner hohen Geschwindigkeit mit seinem Fahrzeug aus der Kurve getragen, so dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem ordnungsgemäß entgegenkommenden PKW zusammenprallte, dessen Insassen nur durch Zufall nicht verletzt wurden. Am ...2002 bedrohte der Antragsteller einen Taxifahrer aufgrund eines vorher gut durchdachten Tatplans während der Fahrt mit einer Schreckschusspistole, um von diesem die Einnahmen des Abends zu erlangen. Dies gelang ihm auch. Zudem zwang er den Taxifahrer, ihm sein Handy auszuhändigen und ihm das Taxi zu überlassen. Dabei ging er nach den Urteilsgründen kaltblütig und mit einem hohen Aggressionspotential vor. Tatmotiv war die Überbrückung finanzieller Engpässe zur Anmietung einer eigenen Wohnung.
Wegen der zuletzt abgeurteilten Straftaten befand sich der Antragsteller seit dem 31.10.2002 zunächst in Untersuchungs- dann in Strafhaft. In der Strafhaft ist er nach dem Bericht der Justizvollzugsanstalt H. vom 18.10.2004 mehrfach wegen Disziplinlosigkeiten aufgefallen. Am ...2004 wurde bei ihm eine THC-positive Urinprobe genommen. Darauf angesprochen, ließ er Problembewusstsein bezüglich Drogenkonsums vermissen. Während der gesamten Haftzeit war eine Auseinandersetzung mit seiner Straftat nicht zu erkennen. Zudem bestehen noch Schulden wegen der Gerichtskosten des Strafverfahrens, um deren Begleichung er sich noch nicht bemüht hat. Sein gezeigtes Arbeitsverhalten und die Arbeitsmotivation ist eher instabil und von wenig Durchhaltewillen geprägt. Während der Haft holte er seinen Hauptschulabschluss mit einem Schnitt von 3,0 nach und erwarb einen Gabelstaplerführerschein. Zum Ende des Hauptschulkurses wurden beim Antragsteller Motivationsdefizite bemängelt. Nach Abschluss des Kurses bemühte sich der Antragsteller auch nicht mehr um eine Arbeit. Der Verlauf der Strafhaft wird von dem zuständigen Sozialarbeiter als insgesamt unbefriedigend bewertet, insbesondere da er die Strafhaft nicht dazu genutzt habe, um seine Defizite nachhaltig zu verändern. Aus diesen Gründen sei keine positive prognostische Einschätzung möglich.
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 8.1.2003 zur beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Bescheid des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - vom 6.10.2004 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet und die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der letzten strafrechtlichen Verurteilung seien die Voraussetzungen für eine Ist-Ausweisung gegeben. Diese werde wegen des besonderen Ausweisungsschutzes, der dem Antragsteller zustehe, zu einer Regelausweisung herabgestuft, wobei ein atypischer Fall weder im Hinblick auf seine Tat noch bezüglich seiner persönlichen Umstände vorliege. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde angeführt, dass wegen des häufigen Fehlverhaltens und der gesteigerten kriminellen Energie sowie der anhaltenden schlechten finanziellen Situation die begründete Besorgnis bestehe, dass der Antragsteller erneut straffällig werde, weshalb von einer erheblichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werden müsse.
10 
Über die gegen die Ausweisungsverfügung und Abschiebungsandrohung am 22.10.2004 erhobene Klage - 4 K 1942/04 - wurde bislang nicht entschieden.
11 
Am 22.10.2004 hat der Antragsteller Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung trägt er vor, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, da von ihm keine weiteren Straftaten zu besorgen seien. Er habe sich in der Strafhaft zum Guten gewendet. Zudem sei er Erstverbüßer, weshalb davon auszugehen sei, dass er sich vom Vollzug der Strafe beeindrucken lasse. Deshalb sei zu erwarten, dass er keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Außerdem habe er sich mit seiner Familie ausgesöhnt und habe eine Arbeitsstelle sicher, wenn er aus der Strafhaft entlassen werde. Schließlich sei wegen seiner persönlichen Verhältnisse auch eine Ausnahme von der Regelausweisung geboten, da ihn im Alter von nur neun Jahren die Fluchtsituation besonders hart getroffen habe. Außerdem habe er im Kosovo keine Bindungen mehr. Dagegen seien im Bundesgebiet schutzwürdige persönliche Bindungen vorhanden.
12 
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
13 
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Oktober 2004 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
14 
Der Antragsgegner beantragt,
15 
den Antrag abzulehnen.
16 
Zur Begründung wird ausgeführt, beim Antragsteller bestehe nach wie vor die Gefahr wiederholter Straftaten, da er auch bisher Wiederholungstäter gewesen sei und da eine Steigerung seiner kriminellen Energie festzustellen sei. Zudem sprächen für eine Wiederholungsgefahr bestehende finanzielle Schwierigkeiten und seine bislang fehlende Integrationsfähigkeit.
17 
Dem Gericht haben die Akten des Regierungspräsidiums T. - B. f. A. - sowie die Ausländerakte des Landratsamtes A.-D.-Kreis - Außenstelle E. - vorgelegen. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
18 
II. Der Antrag ist zulässig aber nicht begründet. Er bleibt daher ohne Erfolg.
19 
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für sofort vollziehbar erklärte Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 ist gemäß §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig.
20 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet. Er hat die Anordnung mit dem Hinweis begründet, dass aufgrund der Umstände im konkreten Einzelfall eine Wiederholungsgefahr der Begehung einer Straftat besteht. Dies ist als Begründung formell ausreichend, denn es ist eine substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses. Ob die Begründung auch materiell zutreffend ist, spielt im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO keine Rolle.
21 
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO bedarf es einer Abwägung der gegenseitigen Interessen der Beteiligten. In diesem Rahmen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Maßgeblich ist dabei, ob das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn die Prüfung ergibt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und die dagegen erhobene Klage daher voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
22 
Hiernach hat der Antrag keinen Erfolg, da viel dafür spricht, dass die Ausweisung Bestand haben und dass der Antragsteller mit seiner Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird (a.). Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor (b.).
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a. Ob die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung maßgeblich ist, hier also die Sach- und Rechtslage am 6.10.2004 (bisherige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 - VBlBW 2003, 289 m.w.N.), oder ob die späteren Entwicklungen bis zur Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung finden müssen, kann dahinstehen. Am Ergebnis ändert dies im vorliegenden Fall nichts.
24 
Die Ausweisungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist ein Ausländer auszuweisen, wenn er wegen einer oder wegen mehreren vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht R. vom 5.2.2003 erfüllt. Davon geht die Behörde im Ergebnis zu Recht aus.
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Dabei ist jedoch zu beachten, dass die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafhöhe durch die Aburteilung einer oder mehrerer Vorsatztaten erreicht sein muss (vgl. Armbruster in HTK, Stand Mai 2003, § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Ist daneben auch eine fahrlässige Straftat mit abgeurteilt, dann muss die auf sie entfallende Einsatzstrafe abgezogen werden. Ist dies, wie hier, wegen der von § 31 Abs. 1 Satz 1 JGG vorgesehenen Verhängung einer einheitlichen Jugendstrafe, nicht möglich, so ist die von § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene Mindeststrafe von 3 Jahren Jugendstrafe nur in den Fällen erreicht, in denen ohne jeden Zweifel feststeht, dass bereits die Verurteilung wegen der vorsätzlichen Tat zur Verhängung einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren geführt hat. Lässt sich eine solche Feststellung anhand des Gewichts der miteinander abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der Spruchpraxis der Strafgerichte nicht mit hinreichender Gewissheit treffen, so darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Mindeststrafhöhe allein durch die Aburteilung der vorsätzlichen Tat erreicht ist; der Tatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dann nicht erfüllt (Gemeinschaftskommentar Ausländerrecht, Band I., § 47 Rdnr. 17). Der gegenteiligen Meinung, dass die Ausländerbehörde den auf die vorsätzliche Straftat entfallenden Anteil lediglich „schätzen“ darf, folgt die Kammer nicht (vgl. dazu Hailbronner, Kommentar zum Ausländergesetz, Band I., § 47 Rdnr. 3).
26 
Im vorliegenden Fall steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass bereits die Vorsatztat zu einer Jugendstrafe von über drei Jahren geführt hat. Dabei ist zunächst die Schwere des abgeurteilten Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit einem schweren Raub zu berücksichtigen. Die Verurteilung wegen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung fällt gegenüber der Verurteilung wegen dieser Delikte bereits nicht nennenswert ins Gewicht. Dies verdeutlichen auch die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG allerdings nur im allgemeinen Strafrecht zu beachtenden Strafrahmen. Beim schwerem Raub sieht § 250 Abs. 1 StGB eine Mindestfreiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor, beim räuberischen Angriff auf Kraftfahrer ist nach § 316a Abs. 1 Mindestfreiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vorgesehen. Dagegen sieht § 315c Abs. 3 StGB für die fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung eine ganz wesentlich geringere Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Zu den ganz erhebliche Unterschieden bei den gesetzlichen Strafrahmen kommt hinzu, dass nach der Spruchpraxis der Strafgerichte bei einer fahrlässig durch einen nicht einschlägig Vorbestraften begangenen Straßenverkehrsgefährdung üblicherweise eine Geldstrafe im Bereich von 50 bis 70 Tagessätzen verhängt wird. Eine Freiheitsstrafe ist unüblich. Unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Gewichts der hier abgeurteilten vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten und der zitierten Spruchpraxis der Strafgerichte ergibt sich im vorliegenden Fall, dass gegen den Antragsteller bereits für den vorsätzlich begangenen räuberischen Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub zweifelsfrei eine Jugendstrafe von über 3 Jahren verhängt worden ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung vom Strafgericht bei der Strafzumessung allenfalls in der Weise berücksichtigt wurde, dass das Strafmaß um bis zu 3 Monate erhöht wurde. Damit kann hier aber gesichert davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG liegen daher vor.
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Der besondere Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG kommt dem Antragsteller, der als Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und der eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, zwar zu Gute. Er steht jedoch einer Ausweisung nicht entgegen, da schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben sind. Diese liegen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Ein atypischer Fall ist hier bereits wegen der Schwere der beim Antragsteller abgeurteilten vorsätzlichen Straftat nicht gegeben. Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG vorgesehene zwingende Ausweisung wird jedoch im vorliegenden Fall gemäß § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG wegen des Vorliegens des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zu einer Regelausweisung herabgestuft. Eine Ermessensausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG kommt hingegen nicht in Betracht, da der am...1983 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung vom 6.10.2004 21 Jahre alt und damit nach § 1 Abs. 2 JGG nicht mehr Heranwachsender war. Auf den Umstand, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Begehung der vorsätzlichen Tat am 27.10.2002 noch Heranwachsender war, kommt es für die Frage, wie weit der besondere Ausweisungsschutz für den Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung reicht, nicht an (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.6.2002 - 8 N 27.01 - EzAR 035 Nr. 31). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde versucht, den Ausweisungsschutz für Heranwachsende durch gezieltes Zuwarten zu unterlaufen.
28 
Bei der danach im angegriffenen Bescheid zu Recht angenommenen Regelausweisung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr liegt eine gebundene Entscheidung vor. Nur bei atypischen Sachverhalten hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann von einer Ausweisung absehen. Ob die Behörde zutreffend vom Nichtvorliegen eines atypischen Sachverhaltes ausgegangen ist, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein solcher atypischer Sachverhalt liegt hier jedoch nach summarischer Prüfung nicht vor. Eine Ausnahme vom Regelfall setzt eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage voraus. Maßgebend sind dabei die besonderen Umstände der der Ausweisung zugrunde liegenden Tat oder die besonderen persönlichen Verhältnisse des Ausländers. Dabei muss der Ausnahmefall von einem atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sein, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 1994 - 1 B 90/94 - InfAuslR 1995, 5). Die Umstände der zugrunde liegenden vorsätzlichen Tat können einen Ausnahmefall nicht begründen. Ein atypischer Geschehensablauf ist nicht gegeben. Vielmehr hebt sich die Tat nicht positiv von anderen gleich gelagerten Fällen ab. Sie ist im Gegenteil nach dem Strafurteil des Landgerichts R. vom 5.2.2003 von besonderer Kaltblütigkeit und einem hohen Aggressionspotential geprägt. Auch der Umstand, dass der Tat finanzielle Engpässe seitens des Antragstellers sowie einer daraus resultierenden psychischen Zwangslage vorausgingen, prägt viele gleich gelagerte Taten. Die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers rechtfertigen ebenfalls keine Ausnahme. Diese richten sich insbesondere nach den Verhältnissen, die in § 45 Abs. 2 AuslG besonders umschrieben sind, aber auch nach verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen wie z.B. Art. 6 GG. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass für ihn die Flucht aus dem Kosovo im Alter von neun Jahren nicht leicht zu verarbeiten und dass für ihn die neuen Lebensumstände in der Bundesrepublik Deutschland nicht leicht zu bewältigen waren. Dies hebt ihn jedoch nicht so von vielen anderen eingewanderten Ausländern ab, dass eine Ausnahme von der Regel geboten wäre. Auch die Aufenthaltsdauer von nunmehr zwölf Jahren und seine familiären Bindungen in Deutschland begründen keinen Ausnahmefall, nachdem jegliche berufliche oder persönliche Verwurzelung fehlgeschlagen ist. Zwar lebt seine engere Familie in der Bundesrepublik Deutschland, doch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nunmehr mit 21 Jahren dem Elternhaus entwachsen und nun auch schon seit über zwei Jahren in Haft ist. Zudem war der Antragsteller vor der Haft mit seiner Familie zerstritten, das Zusammenleben hat er von sich aus beendet. Auch wenn nunmehr eine Aussöhnung stattgefunden haben sollte, sind die Bindungen nicht so eng, dass ein Ausnahmefall gerechtfertigt wäre. Aufgrund seines Alters ist es dem Antragsteller auch zuzumuten, sich im Kosovo eine Existenz aufzubauen, auch wenn er dorthin wenig Bindungen unterhält. Dabei spricht wohl eine Vermutung dafür, dass der Antragsteller als Ausländer der zweiten Generation seine Muttersprache noch in einer solchen Weise beherrscht oder lernen kann, dass er sich in Serbien und Montenegro verständigen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119 ff.). Im Hinblick auf die rechtlichen Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu prüfen, ob über die reine juristische Tatsache der Staatsangehörigkeit weitere Beziehungen zu dem Staat der eigenen Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. EGMR, Urteil vom 30.11.1999 - Baghli). Auch hier gilt für Staatsangehörige der zweiten Generation, die Quasi-Vermutung, dass über die Familie solche soziokulturellen Beziehungen vermittelt sein dürften (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.9.2002 - 11 S 862/02 -, VBlBW 2003, 28 ff.), welche der Antragsteller, der seine ersten 9 Lebensjahre in Jugoslawien verbracht hat, nicht widerlegen konnte. Es gibt für ein solches Abweichen von der zu vermutenden Regel auch keine objektiven Anhaltspunkte. Schließlich ist zu beachten, dass den, einen erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG begründenden Umständen bereits durch die Herabstufung zu einer Regelausweisung gemäß § 47 Abs. 3 AuslG Rechnung getragen worden ist. Nach alledem erscheint es nicht geboten, einen Ausnahmefall von der Regelausweisung anzunehmen.
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Damit ist die Ausweisungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig, die gegen die Ausweisung gerichtete Klage wird danach wahrscheinlich keinen Erfolg haben.
30 
b. Schließlich liegt auch das hier zusätzlich erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das die Ausweisung selbst rechtfertigt (vgl. Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 80 Rdnr. 37 ff.). Es muss die begründete Besorgnis bestehen, die von dem Ausländer ausgehende, mit der Ausweisung bekämpfte Gefahr werde sich schon in dem Zeitraum bis zur richterlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung realisieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1974 - 1 BvR 75/74 - BVerfGE 38, 52). Dabei dürfen die Anforderungen an das, für die sofortige Vollziehung von Ausweisungsverfügungen erforderliche öffentliche Interesse im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht weniger streng sein als die Anforderungen an die Gründe für die Ausweisung selbst; vielmehr muss ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382). Soll die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes auf spezialpräventive Gesichtspunkte gestützt werden, bedarf es der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, dass - unter Berücksichtigung der Pflicht der Verwaltungsgerichte, das Hauptsacheverfahren beschleunigt zu betreiben - die Gefahr erneuter Straftaten in der Zeitspanne bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens besteht. Außerdem müssen die für diesen Zeitraum festzustellenden Gefahren für die Belange der Bundesrepublik Deutschland von solchem Gewicht sein, dass sie schutzwürdige Interessen des Ausländers an der Erhaltung des Suspensiveffektes überwiegen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.9. 1995 - 2 BvR 1179/95 - NVwZ 1996, 58). Nach diesen Grundsätzen liegt ein besonderes Vollzugsinteresse beim Antragsteller vor. Denn es ist zu erwarten, dass er wieder - auch schwere - Straftaten begeht, um so seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dabei zeigt der Bericht der Justizvollzugsanstalt vom 18.10.2004, dass eine Auseinandersetzung des Antragstellers mit seinen Straftaten trotz verschiedener Aufforderungen nicht stattgefunden hat. Wegen der bei ihm fehlenden Arbeitsmotivation und fehlendem Durchhaltevermögen ist daher zu erwarten, dass er sein bisheriges, auf persönlichen Defiziten beruhendes Verhalten fortsetzen wird. Dabei ist wegen seiner ungelösten finanziellen Probleme und wegen der von der Justizvollzugsanstalt dargelegten negativen Entlassungsperspektive mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren schwerwiegenden Straftaten zu rechnen. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller durch das wegen der Straßenverkehrsgefährdung gegen ihn anhängige Strafverfahren nicht von der Begehung weiterer, schwerer Straftaten abhalten ließ. Wegen dieses Verhaltens ist zu befürchten, dass sich der Antragsteller weiterhin als unbelehrbar erweisen wird und dass er sich deswegen auch durch das anhängige Ausweisungsverfahren nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird.
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Der gegen die Ausweisung gerichtete Eilantrag kann nach alldem keinen Erfolg haben.
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2. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig, so dass die Klage des Antragstellers auch insofern ohne Erfolg bleiben wird. Rechtsgrundlage ist § 50 AuslG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG. Danach ist die Abschiebung dem ausreisepflichtigen Ausländer schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist anzudrohen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Diese gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller ist nach seiner Ausweisung ausreisepflichtig und befindet sich in Haft. Ebenso ist gegen die hilfsweise für den Fall der Haftentlassung angedrohte Abschiebungsandrohung rechtlich nichts zu erinnern.
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Nach alldem war der Antrag insgesamt abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens weil er unterliegt. Bei der Festsetzung des Streitwerts geht das Gericht vom Auffangwert aus (vgl. Nr. 8.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichte 2004). Eine Reduzierung im Eilverfahren kam wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.