Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. Feb. 2007 - 3 K 1370/05

bei uns veröffentlicht am01.02.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 1959 geborene Kläger wurde zum 01.09.1976 in die Bereitschaftspolizei des Beklagten eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Seit dem 01.09.1978 verrichtet er den Dienst beim Polizeirevier ...-.... Zum 01.03.1984 wurde er zum Polizeiposten ... versetzt. Mit Wirkung vom 11.08.1986 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Er wurde zum 25.09.1992 zum Polizeiposten ...-... versetzt und mit Urkunde vom 16.05.1995 zum Polizeihauptmeister ernannt. Seit dem 01.09.2000 trägt er die Funktionsbezeichnung Sachbearbeiter im Postendienst.
In der streitgegenständlichen Regelbeurteilung der Polizeidirektion Freiburg vom 13./27.04.2004 für den Zeitraum vom 01.03.2002 bis 29.02.2004, die nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (VwV-Beurteilung Pol) vom 22.10.2003 (GABl. S. 650) erstellt wurde, erzielte der Kläger ein Beurteilungsergebnis von 2,50, das sich aus der Leistungsbeurteilung (2,50) sowie der Befähigungsbeurteilung (2,60) zusammensetzt.
Mit Schreiben vom 13.08.2004 beantragte der Kläger die Abänderung der Beurteilung. Zur Begründung führte er aus, er habe in den letzten Jahren eine erhebliche Verbesserung seiner dienstlichen Beurteilungen erzielen können. Bei der Regelbeurteilung für den Zeitraum 01.01.1986 bis 31.12.1988 habe er die Note 2,75 (befriedigend) erhalten, für den Zeitraum 01.01.1992 bis 31.12.1994 die Note 2,0 (gut), für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1997 die Note 1,5 (sehr gut bis gut) sowie für die Zeiträume 01.01.1998 bis 31.08.2000 und 01.09.2000 bis 28.02.2002 jeweils die Note 1,25 (sehr gut). Angesichts dessen verwundere es, dass er lediglich aufgrund der Änderung der Verwaltungsvorschriften bei der anschließenden Beurteilung ein Beurteilungsergebnis von lediglich 2,5 Notenpunkten bei einer Notenskala von 1 bis zur Bestnote 5,0 erzielt habe. Dies sei eine Note, die nach dem alten Notensystem „befriedigend bis ausreichend“ entspreche. Ihm sei über mehrere Postenführer bekannt geworden, dass in der maßgeblichen Besprechung der Postenführer mit dem Revierführer eine Vorgabe der Polizeidirektion als zwingend bezeichnet worden sei, wonach bei der betreffenden Beurteilungsrunde in Bezug auf die 41 Polizeihauptmeister im Bereich des Polizeireviers ...-... ein Notendurchschnitt von höchstens 3,5 Notenpunkten „herauskommen“ dürfe. Dies werde unter anderem vom Postenführer des Polizeipostens ..., aber auch von weiteren Postenführern bestätigt und dürfte dem Revierführer, Herrn ..., bekannt sein. Die Festlegung von Richtwerten für das anteilige Verhältnis in Gesamturteilsstufen bei Regelbeurteilungen könne nur dann rechtmäßig sein, wenn sich die Richtwerte auf einen hinreichend großen Verwaltungsbereich bezögen. Außerdem erforderten die Richtwerte eine im Großen und Ganzen vergleichbare Aufgaben- und Personalstruktur, das heißt eine gewisse Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender Beamter der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe; auch müssten geringfügige Über- und Unterschreitungen der Prozentsätze möglich sein, das heißt die Richtwerte dürften nicht als zwingend einzuhaltende obere oder untere Grenzen angesehen werden. Letzteres liefe dem Gebot einer individuellen gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider. Es bestünden Zweifel daran, ob auch nur eine der Voraussetzungen hier erfüllt sei. Die Vorgabe beziehe sich offensichtlich auf die nur 41 Polizeihauptmeister beim Polizeirevier ...-.... Bei 41 Beamten lägen die Voraussetzungen für eine hinreichende Mindestanzahl gleichzeitig beurteilter Beamter nicht vor. Darüber hinaus sei es hier offensichtlich so gewesen, dass gar keine Quoten zur Anwendung gekommen seien, sondern dass stattdessen entgegen den Maßgaben der Rechtsprechung ein zwingender fester Durchschnittswert vorgegeben worden sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nach § 70 Abs. 3 Nr. 5 LPVG beim Erlass entsprechender Beurteilungsrichtlinien der zuständige Personalrat zugestimmt haben müsse. Daran bestünden Zweifel. Der Kläger sei bis vor Kurzem als „Beamter für besondere Aufgaben“ mit dem Sachgebiet „Bevölkerungsgruppe der ...“ in ... tätig gewesen. Zwar sei zwischenzeitlich diese Funktionsbeschreibung wieder aufgehoben worden, am Aufgabenfeld habe sich aber nichts geändert. Der Polizeiposten ... sei - wie auch andere Polizeiposten - organisatorisch in Bereiche eingeteilt. Innerhalb dieser Bereiche gebe es unterschiedliche Bevölkerungsstrukturen, die für den einzelnen zuständigen Beamten zum Teil erheblich mehr Arbeit mit sich brächten als andere Bereiche, die einen Bevölkerungsanteil beträfen, der weniger Aufwand verursache. In den letzten Jahren seien Beamte, die in einem Bereich mit sozialem Brennpunkt tätig seien, in der Regel, das heißt für den Fall, dass sie ihre Aufgaben gut bewältigten, besser bewertet worden als Beamte, die einen sozial unproblematischeren Bevölkerungsteil zu betreuen hätten. Die schwierigste Bevölkerungsgruppe in ... seien die .... Dies sei allgemein bekannt. Als Ende 1997 der damalige Inhaber der Stelle „Beamter für besondere Aufgaben“ in Pension gegangen sei, habe sich der Kläger auf diese Stelle beworben und sei zum 01.02.1998 mit dieser Stelle betraut worden. Die Übernahme der Stelle sei damals mit guten Aussichten auf Beförderungen und vor allem der Möglichkeit auf die Teilnahme am sogenannten W 8-Lehrgang für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verbunden gewesen. Dies kennzeichne die besondere Schwierigkeit der dort zu bewältigenden Aufgaben noch einmal. Der zu betreuende Bevölkerungsanteil bestehe hauptsächlich aus ..., aber auch aus einem nicht unerheblichen Teil so genannter „... ...“, den „...“. Der Umgang mit diesen Menschen erfordere ein enormes Fingerspitzengefühl bei der Anwendung der der Polizei eröffneten Handlungs- und Maßnahmenspielräume. Die betroffenen Bevölkerungsgruppen hätten enorme Vorbehalte gegenüber allen staatlichen Organisationen. Umgekehrt brächten andere Bevölkerungsgruppen gerade diesen Menschen gegenüber erhebliche Vorurteile und Ängste mit. Dem Kläger sei es in den Jahren seit 1997 gelungen, das Vertrauen der ... und der ... allmählich zu gewinnen. Nur auf diese Art und Weise sei es ihm möglich geworden, in seinem Bereich durchaus mit stetig wachsendem Erfolg tätig zu sein. Alles andere hätte ständige Eskalationen und Probleme mit sich gebracht. Dies sei nicht der Fall gewesen. In der polizeilichen Tätigkeit mit den betreffenden Bevölkerungsgruppen hätten sämtliche Facetten der polizei- und strafrechtlichen Maßnahmen bewältigt werden müssen, mit Ausnahme von Verbrechenstatbeständen. Über die ganze Zeit hinweg sei die Arbeit des Klägers - wie sich aus den Beurteilungen ergebe - vom jeweiligen Vorgesetzten nie beanstandet worden. Das Gleiche ergebe sich daraus, dass er im Zeitraum 1993 bis 2000 immer wieder als „erfahrener Beamter“ kurzfristig bei anderen Dienststellen habe aushelfen müssen. So habe er über einige Monate hinweg sogar die Leitung des Polizeipostens ...-... zu übernehmen gehabt. Eine irgendwie geartete Änderung der Qualität seines Dienstes sei für den jetzt fraglichen Beurteilungszeitraum in keiner Weise erkennbar gewesen und auch nicht gegeben. Deshalb sei er außerordentlich betroffen gewesen, als er von dem Ergebnis der neusten Beurteilung erfahren habe. Dieses Ergebnis könne nur auf die Änderung des Beurteilungssystems und die Vorgaben der Quotierung zurückgeführt werden. Es habe niemals Hinweise darauf gegeben, dass er jetzt plötzlich in einer ganz anderen „Liga“, was die Beurteilungsnote angehe, spielen solle.
Mit Bescheid vom 22.11.2004 lehnte die Polizeidirektion Freiburg den Antrag auf Abänderung der Regelbeurteilung zum Stichtag 01.03.2004 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Bewertung von 2,5 Punkten stehe in keinem Widerspruch dazu, dass der Kläger bei der letzten Beurteilung nach den damals geltenden Beurteilungsrichtlinien die Note 1,25 erhalten habe. Die VwV-Beurteilung Pol lege als Bewertungsmaßstab für eine Beurteilung mit 2,5 Punkten (2,50 - 3,49) „entspricht uneingeschränkt den Anforderungen“ fest. Bei den früheren Beurteilungen seien die damals geltenden Beurteilungsrichtlinien und damit auch ein anderer Maßstab angewandt worden. Der neue Maßstab verlange eine viel differenziertere Bewertung und sei daher mit dem damaligen nicht vergleichbar. Die früheren Beurteilungsrichtlinien hätten zwar eine Notenskala von 1 bis 6 vorgegeben. Durch die eingetretene Noteninflation sei diese jedoch nicht mehr ausgeschöpft worden. Gerade weil eine Spreizung der Beurteilungsnoten und damit eine Leistungsdifferenzierung kaum mehr möglich gewesen sei, sei die neue VwV-Beurteilung Pol eingeführt worden. Bei den Beurteilungen des mittleren Polizeivollzugsdienstes zum Stichtag 01.03.2004 sei seitens der Polizeidirektion Freiburg kein fester Durchschnittswert vorgegeben worden. Das Ziel sei es gewesen, leistungsgerecht abgestufte und vergleichbare Beurteilungen zu erhalten. Alle Polizei- und Kriminalhauptmeister der Polizeidirektion Freiburg mit und ohne Amtszulage bildeten eine Vergleichsgruppe und seien miteinander verglichen und beurteilt worden. Selbstverständlich hätten aber auch in dieser Vergleichsgruppe die in Nr. 5.4.2 der VwV-Beurteilung Pol festgelegten Spitzensätze als Orientierungsrahmen angewendet werden müssen. Herr ... habe in den Gesprächen mit den Beurteilungsberatern keinen Notenschnitt vorgegeben. Er habe sich lediglich an den Vorgaben der VwV-Beurteilung Pol orientiert und zur Beachtung gegeben, dass die VwV-Beurteilung Pol festlege, dass bereits eine Leistung von 3,5 Punkten „die Anforderungen übertrifft“. Der Hauptpersonalrat der Polizei habe in seiner Sitzung vom 29.07.2003 der VwV-Beurteilung Pol zugestimmt. Die VwV-Beurteilung Pol sei daraufhin am 01.01.2004 in Kraft getreten. Im gesamten Beurteilungszeitraum sei der Kläger als Sachbearbeiter beim Polizeiposten ...-... tätig gewesen und für diese Tätigkeit beurteilt worden. Alle Tätigkeiten, die in dieser Zeit zu seinem Aufgabengebiet gehört hätten, seien im jeweiligen Verhältnis in die Beurteilung mit eingeflossen. Dabei sei selbstverständlich auch berücksichtigt worden, dass zu seinem Hauptaufgabengebiet unter anderem die Betreuung der Bevölkerungsgruppen „...“ und „... ...“ gehöre. Dass er in den Jahren 1993 bis 2000 bei anderen Organisationseinheiten habe aushelfen müssen und auch schon die Leitung des Polizeipostens ...-... innegehabt habe, habe in der Beurteilung mit Stichtag 01.03.2004 nicht berücksichtigt werden dürfen, da diese Tätigkeiten alle vor dem Beurteilungszeitraum gelegen hätten.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.11.2004. Zur Begründung führte er ergänzend aus, ihm lägen Schreiben des Hauptpersonalrates der Polizei und des Innenministeriums vor, die auf die weite Verbreitung der Vorgabe eines festen Notendurchschnittes hinwiesen. Nachweislich sei im Bereich des Polizeireviers ...-... genauso vorgegangen worden. In der Besprechung mit dem Endbeurteiler und Leiter des Polizeireviers ...-..., Herrn ..., sei in Anwesenheit sämtlicher Postenführer vorgegeben worden, dass ein Notenschnitt von 3,49 in der Vergleichsgruppe revierweit strikt einzuhalten sei. Daraufhin seien von den einzelnen Postenführern für alle betreffenden Beamten Notenvorschläge unterbreitet worden. In einem zweiten Schritt sei der sich daraus ergebende Notendurchschnitt errechnet worden, der erheblich über der vorgegebenen Durchschnittszahl gelegen habe. Daraufhin seien sämtliche Noten so weit heruntergesetzt worden, dass letztlich der Notenschnitt von 3,49 für die gesamte Vergleichsgruppe entstanden sei. Auf massive Einwendungen einzelner Postenführer hin seien dann bei einzelnen Beamten die Noten angehoben worden, um zu einer sachgerechten Beurteilung zu kommen. Um aber weiterhin den vorgegebenen Schnitt einhalten zu können, seien dann in einem vierten und letzten Schritt Noten einzelner Beamter nach unten korrigiert worden. Als Zeuge dafür werde POK ..., Polizeipostenführer des Polizeireviers ...-... in ...-... benannt. Es könnten noch weitere Zeugen und Teilnehmer jener Besprechung benannt werden. Es sei auffällig, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers in sämtlichen Revieren im Bereich der Polizeidirektion Freiburg exakt ein Notendurchschnitt von 3,49 Notenpunkten entstanden sei. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien zu festen Quoten in den einzelnen Notenbereichen. Die Quoten seien abweichend von den bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen („Quotenrechtsprechung“) und anders als in § 41 a BLV viel zu eng und viel zu weitreichend festgelegt worden. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, ob die Größe der Vergleichsgruppe beim Polizeirevier ...-... überhaupt ausreiche, um zu einer rechtmäßigen Anwendung einer Quotenregelung zu kommen.
Mit Bescheid vom 09.06.2005 wies die Polizeidirektion Freiburg den Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, der Durchschnitt der Beurteilungen (Stichtag: 01.03.2002), die auf der Grundlage der früheren Beurteilungsrichtlinien erstellt worden seien, habe bei der Polizeidirektion Freiburg in der Vergleichsgruppe „Polizeihauptmeister/innen“ bei der Note 1,18 gelegen. Dies bedeute, dass bereits eine Beurteilungsnote von 1,25 unterdurchschnittlich gewesen sei. Die Bildung von Vergleichsgruppen beziehe sich nicht auf die einzelnen Organisationseinheiten, sondern auf die Polizeidirektion Freiburg. Dies bedeute, dass bei Erstellung der Beurteilung des Klägers nicht nur die Polizei- und Kriminalhauptmeister/innen mit und ohne Amtszulage des Polizeireviers ...-..., sondern alle Polizei- und Kriminalhauptmeister der Polizeidirektion Freiburg mit und ohne Amtszulage eine Vergleichsgruppe bildeten und innerhalb dieser miteinander verglichen und beurteilt worden seien. Beurteiler seien die Leiter der jeweiligen Organisationseinheiten gewesen. Diese hätten jedoch nur Einblick in ihren Organisationsbereich. Um leistungsgerecht abgestufte und vergleichbare Beurteilungen innerhalb der Vergleichsgruppe der Polizeidirektion zu erreichen, sei die Abstimmung und Angleichung der Beurteilungen der einzelnen Revierbereiche im Verhältnis zueinander und die endgültige Festlegung der Beurteilungen durch den Leiter der Beurteilungskonferenz erfolgt. Dieser habe auch die Aufgabe, die in Nr. 5.4.2 der VwV-Beurteilung Pol festgelegten Spitzensätze jeder einzelnen Vergleichsgruppe der Polizeidirektion als Orientierungsrahmen einzuhalten. Es sei ausdrücklich zu erwähnen, dass seitens der Polizeidirektion Freiburg weder eine bestimmte Schnittvorgabe noch eine über die VwV-Beurteilung Pol hinausgehende Quotierung unterhalb von 4,00 Punkten festgelegt worden sei. Die in Nr. 5.4.2 der VwV-Beurteilung Pol festgelegten Spitzensätze seien nur als Orientierungsrahmen angewandt worden. Der Beurteiler des Klägers, Polizeioberrat ..., habe bei der Erstellung der Beurteilungen, die das Polizeirevier ...-... beträfen, ebenfalls keinen Schnitt oder eine Quote vorgegeben. Er habe in den Besprechungen mit den Beurteilungsberatern lediglich zu beachten gegeben, dass eine Beurteilung von 3,5 Punkten gemäß der VwV-Beurteilung Pol bereits „die Anforderungen übertreffe“. Dieser Hinweis sei erforderlich gewesen, um nach Einführung der neuen Beurteilungsrichtlinien einen einheitlichen Bewertungsmaßstab zu gewährleisten. Die nochmalige Überprüfung der Beurteilung des Klägers auf der Grundlage seines Änderungsantrages und des Widerspruchsschreibens habe zu dem Ergebnis geführt, dass die Beurteilung die von ihm gezeigten Leistungen in der Gesamtschau seiner Vergleichsgruppe richtig widerspiegele.
Der Kläger hat am 06.07.2005 Klage erhoben. Ergänzend führt er aus, die neue Beurteilung habe zur Folge, dass in keiner Hinsicht mehr Aussichten bestünden, an Beförderungsauswahlverfahren mit Erfolg teilzunehmen. Auffällig sei, dass in sämtlichen Revieren im Bereich der Polizeidirektion Freiburg exakt ein Notendurchschnitt von 3,49 Notenpunkten entstanden sei und zwar bezogen auf die Vergleichsgruppe des Klägers (Polizeibeamte Besoldungsgruppe A 9). Dem werde im Widerspruchsbescheid auch nicht entgegengetreten. Es lägen Hinweisschreiben des Hauptpersonalrates der Polizei und des Innenministeriums Baden-Württemberg vor, in denen von eben genau diesen weit verbreiteten Vorgaben abgeraten werde. Die Zahl der in der Vergleichsgruppe einbezogenen Beamten sei dem Kläger nicht bekannt. Dem Beklagten möge aufgegeben werden, diese Zahl zu benennen. Allein die Tatsache, dass sowohl Hauptpersonalrat wie auch Innenministerium zu aufgetretenen Fehlern im Beurteilungsverfahren Stellung genommen habe, belege, dass tatsächlich so vorgegangen worden sei. Dem Beklagten möge aufgegeben werden, diese Schreiben dem Gericht vorzulegen. Die abstrakten Vorgaben in den Beurteilungsrichtlinien, die sehr enge, weit über die Vergleichswerte in § 41 a BLV hinausgehende Quoten in einzelnen Notenbereichen festsetze, seien unverhältnismäßig eng gezogen und verletzten den Grundsatz der Beurteilung der individuellen Leistung des einzelnen Beamten. Auch sei die Mindestgröße der Vergleichsgruppe viel zu gering angesetzt. Gemäß Ziff. 5.4 VwV-Beurteilung Pol seien nämlich so genannte „Spitzensätze“ festgeschrieben worden. Abgesehen davon, dass entgegen der tatsächlichen Praxis eben gerade kein fester Notenschnitt für die Vergleichsgruppe festgelegt werde, dürfte die Beurteilung schon allein deswegen rechtswidrig sein, weil die Beurteilungsrichtlinien rechtswidrige Festsetzungen zu den Spitzensätzen enthielten. Die Mindestgröße der Vergleichsgruppe sei mit 25 Personen viel zu gering angesetzt. Bei 25 Personen könne in keiner Weise von einer Verteilung des Notenspektrums im Sinne der „ Gaußschen Normalverteilungskurve“ ausgegangen werden. Die Notenbereiche, die für die Quoten vorgegeben worden seien, seien zu eng gefasst und gingen weit über die Richtwertvorgaben etwa in § 41 a BLV hinaus. In der Bundeslaufbahnverordnung seien lediglich Quoten mit 15 % für die höchste Note und 35 % für die zweithöchste Note als möglich vorgegeben. Da sich die verantwortlichen Beurteiler deshalb an viel zu enge Vorgaben gebunden gefühlt hätten, liege ein schwerer Fehler im Beurteilungsverfahren vor, der sich auch auf die Benotung und Gesamtbeurteilung des Klägers ausgewirkt haben könne. Es möge sein, dass der Leiter der Beurteilungskonferenz den eigentlichen Beurteilungsspielraum innehabe. Dies helfe aber nicht darüber hinweg, dass bei der Erarbeitung der Grundlage für die Entscheidung des Beurteilenden, der sich selbstverständlich auf die ihm vorgelegten Entwürfe stützen müsse, zwingende Vorgaben gemacht worden seien, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Entwürfe und daraus resultierend zu einer Fehlerhaftigkeit der endgültigen Beurteilung führen müssten. Der Beklagte lasse wohlweislich offen, ob die unzulässigen zwingenden Vorgaben vom Leiter der Beurteilungskonferenz selbst aufgestellt worden seien, oder ob sie vom Beurteiler stammten, dem Leiter der Beurteilungskonferenz überhaupt offen gelegt worden seien und von ihm hätten korrigiert werden können oder korrigiert worden seien. Ausschließlich im zuletzt genannten Falle wäre der Fehler möglicherweise nicht kausal für das Ergebnis geworden. Genau dies werde aber nicht vorgetragen. Es sei zudem auch nicht bekannt geworden, dass etwa auf einen entsprechenden Hinweis des Leiters der Beurteilungskonferenz Korrekturen vorgenommen worden seien. Vielmehr beschränke sich der Beklagte darauf, zu erklären, dass dem Beurteiler kein Beurteilungsspielraum eingeräumt sei und auch das Hinweisschreiben des Personalrates auf den Fall nicht zutreffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22.11.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er ergänzend aus, an der Beurteilung des Klägers hätten Herr Kriminaldirektor ... in Vertretung des Leiters der Polizeidirektion als Leiter der Beurteilungskonferenz, der Leiter des Polizeireviers ...-..., Herr POR ..., als Beurteiler und - als Beurteilungsberater - die Herren PK ... und PHK ... mitgewirkt. Die Behauptung, die Polizeidirektion Freiburg habe einen Notendurchschnitt von höchstens 3,49 Notenpunkten vorgegeben, sei unzutreffend und werde bestritten. Es sei weder eine bestimmte Schnittvorgabe noch eine über die VwV-Beurteilung Pol hinausgehende Quotierung unterhalb von 4,00 Punkten festgelegt worden. Es mache weder der Leiter der Beurteilungskonferenz der Polizeidirektion Freiburg gegenüber dem Beurteiler des Klägers noch mache dieser gegenüber den Beurteilungsberatern Vorgaben, die einer Quotierung oder einer Richtwertvorgabe entsprechen würden. Das vom Kläger angesprochene Hinweisschreiben des Hauptpersonalrats und des Innenministeriums zu dieser Frage treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu. Die Ausführungen des Klägers zeigten, dass er das Beurteilungssystem der VwV-Beurteilung Pol nicht durchdrungen habe. Danach gliedere sich das Beurteilungsverfahren in eine vorläufige und eine endgültige Beurteilung. Der Beurteiler lege dem Leiter der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf und eine Beurteilungsübersicht über alle von ihm erstellten Beurteilungen vor. Der Leiter der Beurteilungskonferenz habe beabsichtigte Abweichungen von der vorläufigen Beurteilung mit den Beurteilern und gegebenenfalls den Beurteilungsberatern im Rahmen der Beurteilungskonferenz zwar zu erörtern. Die Verantwortung zur Festlegung der endgültigen Beurteilung im Einzelfall liege aber allein bei dem Leiter der Beurteilungskonferenz. Der Beurteiler selbst sei an die Festlegung des Gesamturteils durch den Leiter der Beurteilungskonferenz gebunden. Der Beurteilungsentwurf beinhalte keine eigene etwa bekanntzugebende Beurteilung oder eine Erstbeurteilung, wie diese in einem zweistufigen Beurteilungsverfahren vorgesehen sein könne. Der von dem Beurteiler gefertigte Entwurf könne deshalb vom Leiter der Beurteilungskonferenz ohne Weiteres zurückgegeben und im Verlaufe des einheitlichen Verfahrens jederzeit geändert werden. Nach alledem sei bei der Festlegung der Beurteilung für den Beurteilungsberater im Verhältnis zum Beurteiler keine „Bewertungsfreiheit“ vorgesehen. Auch wenn die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt werde, könne der Beurteiler des Klägers, Herr ..., schon aus diesem Grunde nicht in eine solche eingegriffen haben. Die Gesamtbewertung des Klägers mit 2,50 Punkten sei nicht zu beanstanden. Die Bezeichnung „Beamter mit besonderem Aufgabengebiet“ beruhe nicht darauf, dass außergewöhnliche Aufgaben übertragen würden. Sie leite sich vielmehr aus der Personalstärke eines Polizeipostens ab. Für jeweils vier Haushaltsstellen bei einem Polizeiposten sei eine derartige Funktion ausweisbar. Eine darüber hinausgehende Bedeutung sei damit nicht verbunden. Da dieses System nicht zweckmäßig gewesen sei, sei es nach einer Überprüfung abgeschafft worden. Der Bereich des Polizeipostens ...-... umfasse eine multinationale Zusammensetzung mit 60 Nationalitäten. Die Tätigkeitsfelder seien entweder räumlich oder gruppenorientiert strukturiert. Alle Tätigkeitsfelder seien aber im gleichen Maße anspruchsvoll.
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Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Beklagten (3 Hefte) vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen POR ... und POK .... Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist als auf Aufhebung des Bescheids der Polizeidirektion Freiburg vom 22.11.2004 und deren Widerspruchsbescheids vom 09.06.2005 sowie auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion Freiburg vom 22.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.03.2002 bis 29.02.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Bewertung der Leistung und Befähigung des Klägers im Beurteilungsergebnis mit 2,50 Punkten hält sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01. März 2004 ist § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (v. 06.06.1983, GBl. S. 209 m.n.Ä.- Beurteilungs-VO) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol -) vom 22. Oktober 2003 (GABl. S. 650 ff.). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Nach Ziff. 2.1 VwV-Beurteilung Pol sind Polizeibeamte regelmäßig alle zwei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können verwaltungsgerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Erstellung der einzelnen Beurteilung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebende Beurteilung, wie die Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und, ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, der durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; sofern Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen bestehen, überprüft das Gericht auch, ob sie eingehalten wurden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356).
18 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 13./27.04.2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Das nach Ziff. 5.1 VwV-Beurteilung Pol vorgesehene, in eine vorläufige und eine endgültige Beurteilung gegliederte Beurteilungsverfahren wurde unstreitig eingehalten. Der Leiter der Polizeidirektion Freiburg, vertreten durch KD ... hat gemäß Ziff. 5.1.2, 5.3 VwV-Beurteilung Pol die endgültige Beurteilung festgesetzt.
19 
Unerheblich ist, dass der Kläger in früheren Beurteilungen bessere Gesamtergebnisse erzielt hat. Denn ihnen lagen die früher geltenden Beurteilungsrichtlinien (BRL-Pol) und damit ein anderer Beurteilungsmaßstab zugrunde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr befugt ist, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine bessere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet auch keine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - und Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). Eine Vergleichbarkeit der hier streitgegenständlichen Beurteilung mit den früheren Beurteilungen ist nicht gegeben, da die BRL-Pol und die VwV-Beurteilung Pol wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 a.a.O.). Insbesondere ist der Beurteilungsmaßstab unterschiedlich. Die BRL-Pol wiesen sechs Notenstufen von sehr gut (1) bis ungenügend (6) auf, während die VwV-Beurteilung Pol nur fünf Notenstufen vorsieht. Dementsprechend ist auch die Textbeschreibung der einzelnen Noten unterschiedlich. Darüber hinaus sind nach Ziff. 5.4 VwV-Beurteilung Pol Spitzensätze bzw. Quoten für die höchsten Notenstufen vorgesehen. Danach ist bei der Festlegung der Gesamtbewertung der Beurteilung für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf die maßgebliche Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Da nach dem alten Beurteilungssystem jedoch keine Orientierung an solchen Richtwertvorgaben geboten war, verbietet sich auch deshalb eine „Übernahme“ der Bewertungen aus früheren Beurteilungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 a.a.O. zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002). Die Richtwerte dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile und sollen einer „Inflation“ guter Noten bzw. einer Tendenz entgegen wirken, schon die Leistungen des großen Durchschnitts der Beurteilten mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und daher missverständlich zu kennzeichnen. Eine entsprechende Praxis bei der Vergabe von Noten nach den BRL-Pol hat, wovon die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind, bestanden und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Beurteilungsrichtlinien und die Einführung von Spitzensätzen. Dementsprechend kann der Kläger aus der Tatsache, dass er in früheren Beurteilungen die Note „sehr gut“ (1,25) erhalten hat, auch bei gleichbleibender Einschätzung von Leistung und Befähigung nicht berechtigterweise die Erwartung herleiten, er werde auch nach der VwV-Beurteilung Pol mit der Spitzennote eingestuft.
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Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Bildung der Vergleichsgruppe nach Ziff. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol. Danach sind die Vergleichsgruppen aus den Polizeibeamten der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu bilden. Diesen Vorgaben hat die Polizeidirektion Freiburg genügt, indem sie alle Polizei- und Kriminalhauptmeister mit und ohne Amtszulage zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst hat. Insgesamt handelt es sich - wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Beurteilungsstatistik ergibt - um 171 Beamte. Auch im Übrigen begegnet die Vergleichsgruppenbildung keinen rechtlichen Bedenken. Wie die Kammer in ihrer Entscheidung vom 07. Juli 2005 (3 K 228/05) ausgeführt hat, dient die in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG vorgesehene regelmäßige Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Landesbeamten einmal der optimalen Verwendung eines jeden Beamten. Daneben sollen die dienstlichen Beurteilungen aber auch die Grundlage für eine Auslese der Beamten nach Eignung, Leistung und Befähigung sein. Dieser Zweck der dienstlichen Beurteilung verlangt, dass solche Beamte zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden, an die im Gesamtergebnis gleiche Anforderungen gestellt werden. Dem entsprechen die Bestimmungen über die Vergleichsgruppenbildung in Ziffer 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol. Die zwangsläufig unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Dienstposten an Leistung und Befähigung der einzelnen Beamten sind nicht bei der Vergleichsgruppenbildung, sondern im Beurteilungsverfahren durch den individuellen Vergleich mit den anderen Vergleichsgruppenmitgliedern zu berücksichtigen. Dem dient insbesondere die Beurteilungskonferenz (Ziffer 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol).
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Nicht zu beanstanden sind auch die in Ziffer 5.4 VwV-Beurteilung Pol geregelten Spitzensätze. Diese sind zu berücksichtigen, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilung von Polizeibeamten sicherzustellen, und gelten ab einer Vergleichsgruppe von mindestens 25 Personen. Da die in Frage kommende Vergleichsgruppe im vorliegenden Fall aus 171 Personen besteht, ist nach Ziffer 5.4.2 bei der Festlegung der Gesamtbewertung für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 5 vom 100, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 10 vom 100 und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom 100 jeweils als Obergrenze zu berücksichtigen.
22 
Die Festlegung dieser Richtwerte ist rechtlich zulässig. Keine Anwendung findet § 41 a BLV. Denn die Bundeslaufbahnverordnung erstreckt sich lediglich auf Bundesbeamte (vgl. Fürst, GKÖD, § 15 BBG, Rn. 7). Die VwV-Beurteilung Pol ist daher nicht an den nach § 41 a BLV einzuhaltenden Richtwerten zu messen. Durch die Richtwerte werden die Beurteiler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden (BVerwG, Beschl. v. 03.07.2001 - A 1 WB 17.01 -, Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 16, und Urt. v. 24.11.2005 a.a.O.). Die Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der drei Notenstufen 4,00 Punkte, 4,25 bis 4,50 Punkte sowie 4,75 bis 5,00 Punkte. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit, mit der diese (besten) Noten vergeben werden sollen, verdeutlicht und konkretisiert der Beklagte den Aussagegehalt, den er den in der Notenskala umschriebenen Noten des Gesamturteils beimisst. Zu einer solchen Konkretisierung ist er ebenso befugt wie zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden sollen. Durch die Festlegung von Richtsätzen mit dem Ziel, angemessene Quoten für die einzelnen Gesamtnoten zu erreichen, wird der Charakter der dienstlichen Beurteilung als einer vergleichenden Beurteilung aller Beamten einer Laufbahn- und Besoldungsgruppe betont, ohne dass andererseits die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vernachlässigt oder beseitigt würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2001 a.a.O.). Dies wird verdeutlicht durch Satz 2 in Ziffer 5.4.2 VwV-Beurteilung Pol, wonach die Spitzensätze als Orientierungsrahmen gelten und im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern dürfen.
23 
Die hier herangezogene Vergleichsgruppe von 171 Polizei-/Kriminalhauptmeistern ist auch hinreichend groß und homogen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.11.2005 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1988 - 4 S 2322/87 -, VBlBW 1988, 480; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Stand April 2006, Rn. 414 ff). Auf die Frage, ob die in Ziffer 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol geforderte Mindestgröße von 25 Personen - wie vom Kläger angenommen - nicht zur Bildung einer hinreichend großen Vergleichsgruppe genügt, kommt es aufgrund der Zahl der hier herangezogenen Gruppe von 171 Beamten nicht an.
24 
Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Arbeitsgebiet besondere Bedeutung und Schwierigkeiten aufweist und dieser Umstand in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt wurde. Der Beklagte weist darauf hin, dass die dem Kläger zugewiesene Betreuung der Bevölkerungsgruppen der ... und der ... - etwa im Vergleich zu den den übrigen beim Polizeiposten ...-... bestehenden Tätigkeitsfeldern - nicht in besonderem Maße anspruchsvoll sei. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte bei dieser Einschätzung von unrichtigen Tatsachen ausgeht.
25 
Der Beklagte ist auch - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht von der VwV-Beurteilung Pol abgewichen, indem im Beurteilungsverfahren zwingend vorgegeben wurde, dass eine Durchschnittsnote von 3,49 Punkten nicht überschritten werden dürfe oder gar genau zu erzielen sei. Zwar mag es gewisse Hinweise für eine entsprechende Praxis im Zuständigkeitsbereich anderer Polizeidirektionen in Baden-Württemberg hinsichtlich der Beurteilungsrunde 2004 gegeben haben (vgl. das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Hauptpersonalrats-Polizei vom Juli 2004 sowie das dort zitierte Schreiben des Landespolizeipräsidenten ... vom 21.05.2004). Die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ergab jedoch nicht, dass im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Freiburg bei der Beurteilungsrunde 2004 die für die Gesamtbewertung maßgeblichen Personen, das heißt die die vorläufige Beurteilung erstellenden Beurteiler sowie der für die endgültige Beurteilung zuständige Leiter der Beurteilungskonferenz einer Vorgabe, wonach ein Notendurchschnitt strikt einzuhalten sei oder nicht überschritten werden dürfe, gefolgt sind. Der Zeuge POR ..., der die vorläufige Beurteilung des Klägers erstellt hat, hat vielmehr glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm vom Leiter der Beurteilungskonferenz nicht aufgegeben wurde, sich strikt an eine Durchschnittsnote zu halten, und dass er auch selbst gegenüber den Beurteilungsberatern keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat. Eindringlich hat er seine bereits in den Gesprächen mit den Beurteilungsberatern unternommenen Bemühungen um leistungsgerecht abgestufte und an den neuen Beurteilungsmaßstäben der VwV-Beurteilung Pol ausgerichtete Beurteilungen geschildert. Dabei wurde deutlich, dass er sich auch nicht freiwillig einer - wie auch immer gearteten - Schnittvorgabe unterworfen hat, sondern im Sinne der Ausrichtung an einem „Zielpunkt“ bzw. „Orientierungspunkt“ davon ausgegangen ist, dass die Vergabe von 4 Punkten (= 3,50 bis 4,49) erst bei überdurchschnittlichen Leistungen gerechtfertigt ist. Ausdrücklich fügte er hinzu, er wäre auch mit einem höheren Schnitt als 3,49 in die Beurteilungskonferenz gegangen, sofern sich dieses Ergebnis nach sorgfältiger individueller Beurteilung der einzelnen Polizeibeamten ergeben hätte. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben. Es mag sein, dass einzelne Beurteilungsberater Äußerungen des POR ... i. S. einer Schnittvorgabe missverstanden haben. Auch beim Zeugen POK ... war dies - wie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - allem Anschein nach der Fall. Seine Angaben waren jedoch eher vage und daher nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Aussage des POR ... in Frage zu stellen. Seine Erinnerung an den Inhalt der Gespräche mit POR ... blieb blass. An bestimmte Formulierungen vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Auch erscheint es naheliegend, dass der von POR ... gegebene Hinweis, dass eine Note von mindestens 3,50 Punkten erst bei - zusammengefasst ausgedrückt - überdurchschnittlichen Leistungen gerechtfertigt ist, vom Zeugen POK ..., der sich allem Anschein nach nicht in gleicher Weise intensiv mit den neuen Beurteilungsrichtlinien auseinandergesetzt hat, dahingehend missverstanden wurde, dass eine Durchschnittsnote von 3,49 Punkten nicht überschritten werden solle.
26 
Auch die vom Beklagten vorgelegte Beurteilungsstatistik weist nicht darauf hin, dass die Beurteiler und der Leiter der Beurteilungskonferenz einer Schnittvorgabe gefolgt sind. Die Behauptung des Klägers, in seiner Vergleichsgruppe sei in sämtlichen Revieren im Bereich der Polizeidirektion Freiburg zum Stichtag 01.03.2004 exakt ein Notendurchschnitt von 3,49 Punkten erzielt worden, ist durch die Statistik widerlegt. Das Spektrum der Durchschnittsnoten in den Revieren und sonstigen Dienstgruppen reicht vielmehr von 3,409 bis 3,875. In zwei von zehn Revieren bzw. Dienstgruppen wurde der vermeintliche Höchstschnitt überschritten. Dies zeigt, dass entgegen der Behauptung des Klägers revierbezogen keine Schnittvorgabe existiert haben kann. Dass sich der Gesamtdurchschnitt auf 3,499 Punkte beläuft, ist nach Auffassung der Kammer kein Indiz für die angebliche Bindung an eine Höchstdurchschnittsnote, sondern ein (zufälliges) Ergebnis, das wohl die Vermutung unter den Polizeibeamten, es sei auf die strikte Einhaltung einer Durchschnittsnote von 3,49 Punkten geachtet worden, geschürt, möglicherweise sogar geweckt hat. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers in der Beurteilungsrunde 2004 keine zwingende Vorgabe hinsichtlich eines einzuhaltenden Notendurchschnittes vom Leiter der Beurteilungskonferenz oder vom Beurteiler gemacht wurde oder dass diese einer solchen - selbstempfundenen oder diktierten - Vorgabe gefolgt sind.
27 
Die Kammer sieht auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angeregte Vernehmung weiterer Zeugen, die wohl ebenfalls als Beurteilungsberater fungiert haben, nicht als erforderlich an. Es mag sein, dass eine Beweisaufnahme ergäbe, dass auch diese Äußerungen des POR ... i. S. einer Schnittvorgabe (miss)verstanden haben. Dies würde jedoch nicht belegen, dass die für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Personen, die Vorbeurteiler und der Leiter der Beurteilungskonferenz, der Vorgabe, einen Notendurchschnitt von 3,49 nicht zu überschreiten, gefolgt sind. Das bei Beurteilungsberatern aufgetretene Missverständnis hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Klägers gehabt. Zum einen werden als Zeugen nicht die Beurteilungsberater des Klägers benannt. Zum anderen hätte sich eine Schnittvorgabe allein an die Beurteiler, die die vorläufigen Beurteilungen erstellt haben, und an den Leiter der Beurteilungskonferenz, der für die endgültigen Beurteilungen zuständig war, richten können. Für die Beurteilungsberater, die einen Beurteilungsbeitrag nur hinsichtlich einzelner einer bestimmten Vergleichsgruppe angehörender Beamter zu leisten hatten, war die vermeintliche Schnittvorgabe jedoch irrelevant. Dies wurde etwa von POK ... eingeräumt, indem er darauf hinwies, dass er Beurteilungsbeiträge nur hinsichtlich zweier Beamter der Besoldungsgruppe A 8 zu leisten hatte. Soweit in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten - und nur noch als Beweisanregung aufrechterhaltenen - „Beweisantrag“ ausgeführt wurde, die einzelnen Postenführern hätten die für „ihre“ Beamte unterbreiteten Notenvorschläge nach unten korrigiert, handelt es sich um einen Vorgang, der auch von POR ... in seiner Aussage geschildert wurde. Dies allein weist jedoch nicht darauf hin, dass POR ... die Einhaltung eines Notendurchschnittes von 3,49 Punkten angestrebt hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass einzelne Postenführer noch im alten Beurteilungssystem haften geblieben seien und deshalb eine „Korrektur“ der ersten Note erforderlich geworden sei. Letztlich seien alle Postendienstleiter mit der schließlich vergebenen Note der einzelnen Beamten einverstanden gewesen. Auch insoweit waren die Angaben des Zeugen POR ... aus Sicht der Kammer überzeugend. Auch gibt die Aussage des Zeugen POK ... nichts dafür her, dass die Beurteilungsvorschläge einer Schnittvorgabe angepasst wurden.
28 
Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die vermeintliche Schnittvorgabe beim Kläger ausgewirkt haben könnte. Soweit im „Beweisantrag“ (erstmals) behauptet wurde, auch der Kläger sei im Beurteilungsverfahren von einer „Korrektur“ der Note nach unten betroffen gewesen, widerspricht dies der Aussage des Zeugen POR ..., der in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt hat, der Kläger sei sozusagen ein klarer Fall gewesen. Der erste Notenvorschlag habe bis zur Beurteilungskonferenz Bestand gehabt. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Schnittvorgabe Einfluss auf die Beurteilung des Klägers gehabt haben kann.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist als auf Aufhebung des Bescheids der Polizeidirektion Freiburg vom 22.11.2004 und deren Widerspruchsbescheids vom 09.06.2005 sowie auf Verurteilung des Beklagten zur erneuten dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtete Anfechtungs- und allgemeine Leistungsklage zulässig.
15 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion Freiburg vom 22.11.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.06.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.03.2002 bis 29.02.2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die Bewertung der Leistung und Befähigung des Klägers im Beurteilungsergebnis mit 2,50 Punkten hält sich im Rahmen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung des Klägers zum Stichtag 01. März 2004 ist § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG i.V.m. der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (v. 06.06.1983, GBl. S. 209 m.n.Ä.- Beurteilungs-VO) und der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes (Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol -) vom 22. Oktober 2003 (GABl. S. 650 ff.). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Nach Ziff. 2.1 VwV-Beurteilung Pol sind Polizeibeamte regelmäßig alle zwei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen.
17 
Dienstliche Beurteilungen können verwaltungsgerichtlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass bei Erstellung der einzelnen Beurteilung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist. Die maßgebende Beurteilung, wie die Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und, ob und in welchem Grad der Beamte die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis, der durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich bei dienstlichen Beurteilungen deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung bei der dienstlichen Beurteilung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, ob sie die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat; sofern Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen bestehen, überprüft das Gericht auch, ob sie eingehalten wurden und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356).
18 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 13./27.04.2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Das nach Ziff. 5.1 VwV-Beurteilung Pol vorgesehene, in eine vorläufige und eine endgültige Beurteilung gegliederte Beurteilungsverfahren wurde unstreitig eingehalten. Der Leiter der Polizeidirektion Freiburg, vertreten durch KD ... hat gemäß Ziff. 5.1.2, 5.3 VwV-Beurteilung Pol die endgültige Beurteilung festgesetzt.
19 
Unerheblich ist, dass der Kläger in früheren Beurteilungen bessere Gesamtergebnisse erzielt hat. Denn ihnen lagen die früher geltenden Beurteilungsrichtlinien (BRL-Pol) und damit ein anderer Beurteilungsmaßstab zugrunde. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr befugt ist, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine bessere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet auch keine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 - 4 S 2087/03 - und Beschl. v. 12.07.2005 - 4 S 915/05 -, VBlBW 2006, 62). Eine Vergleichbarkeit der hier streitgegenständlichen Beurteilung mit den früheren Beurteilungen ist nicht gegeben, da die BRL-Pol und die VwV-Beurteilung Pol wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2005 a.a.O.). Insbesondere ist der Beurteilungsmaßstab unterschiedlich. Die BRL-Pol wiesen sechs Notenstufen von sehr gut (1) bis ungenügend (6) auf, während die VwV-Beurteilung Pol nur fünf Notenstufen vorsieht. Dementsprechend ist auch die Textbeschreibung der einzelnen Noten unterschiedlich. Darüber hinaus sind nach Ziff. 5.4 VwV-Beurteilung Pol Spitzensätze bzw. Quoten für die höchsten Notenstufen vorgesehen. Danach ist bei der Festlegung der Gesamtbewertung der Beurteilung für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 5 vom Hundert, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 10 vom Hundert und für die Vergabe von 4,00 ein Spitzensatz von bis zu 15 vom Hundert jeweils als Obergrenze bezogen auf die maßgebliche Vergleichsgruppe zu berücksichtigen. Da nach dem alten Beurteilungssystem jedoch keine Orientierung an solchen Richtwertvorgaben geboten war, verbietet sich auch deshalb eine „Übernahme“ der Bewertungen aus früheren Beurteilungen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2006 a.a.O. zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002). Die Richtwerte dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile und sollen einer „Inflation“ guter Noten bzw. einer Tendenz entgegen wirken, schon die Leistungen des großen Durchschnitts der Beurteilten mit überdurchschnittlich klingenden Notenbezeichnungen und daher missverständlich zu kennzeichnen. Eine entsprechende Praxis bei der Vergabe von Noten nach den BRL-Pol hat, wovon die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend ausgegangen sind, bestanden und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Beurteilungsrichtlinien und die Einführung von Spitzensätzen. Dementsprechend kann der Kläger aus der Tatsache, dass er in früheren Beurteilungen die Note „sehr gut“ (1,25) erhalten hat, auch bei gleichbleibender Einschätzung von Leistung und Befähigung nicht berechtigterweise die Erwartung herleiten, er werde auch nach der VwV-Beurteilung Pol mit der Spitzennote eingestuft.
20 
Ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden ist die Bildung der Vergleichsgruppe nach Ziff. 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol. Danach sind die Vergleichsgruppen aus den Polizeibeamten der selben Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu bilden. Diesen Vorgaben hat die Polizeidirektion Freiburg genügt, indem sie alle Polizei- und Kriminalhauptmeister mit und ohne Amtszulage zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst hat. Insgesamt handelt es sich - wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Beurteilungsstatistik ergibt - um 171 Beamte. Auch im Übrigen begegnet die Vergleichsgruppenbildung keinen rechtlichen Bedenken. Wie die Kammer in ihrer Entscheidung vom 07. Juli 2005 (3 K 228/05) ausgeführt hat, dient die in § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG vorgesehene regelmäßige Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Landesbeamten einmal der optimalen Verwendung eines jeden Beamten. Daneben sollen die dienstlichen Beurteilungen aber auch die Grundlage für eine Auslese der Beamten nach Eignung, Leistung und Befähigung sein. Dieser Zweck der dienstlichen Beurteilung verlangt, dass solche Beamte zu einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden, an die im Gesamtergebnis gleiche Anforderungen gestellt werden. Dem entsprechen die Bestimmungen über die Vergleichsgruppenbildung in Ziffer 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol. Die zwangsläufig unterschiedlichen Anforderungen der jeweiligen Dienstposten an Leistung und Befähigung der einzelnen Beamten sind nicht bei der Vergleichsgruppenbildung, sondern im Beurteilungsverfahren durch den individuellen Vergleich mit den anderen Vergleichsgruppenmitgliedern zu berücksichtigen. Dem dient insbesondere die Beurteilungskonferenz (Ziffer 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol).
21 
Nicht zu beanstanden sind auch die in Ziffer 5.4 VwV-Beurteilung Pol geregelten Spitzensätze. Diese sind zu berücksichtigen, um eine einheitliche Anwendung des Bewertungsmaßstabs und eine Vergleichbarkeit der Beurteilung von Polizeibeamten sicherzustellen, und gelten ab einer Vergleichsgruppe von mindestens 25 Personen. Da die in Frage kommende Vergleichsgruppe im vorliegenden Fall aus 171 Personen besteht, ist nach Ziffer 5.4.2 bei der Festlegung der Gesamtbewertung für die Vergabe von 4,75 bis 5,00 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 5 vom 100, für die Vergabe von 4,25 bis 4,50 Punkte ein Spitzensatz von bis zu 10 vom 100 und für die Vergabe von 4,00 Punkten ein Spitzensatz von bis zu 15 vom 100 jeweils als Obergrenze zu berücksichtigen.
22 
Die Festlegung dieser Richtwerte ist rechtlich zulässig. Keine Anwendung findet § 41 a BLV. Denn die Bundeslaufbahnverordnung erstreckt sich lediglich auf Bundesbeamte (vgl. Fürst, GKÖD, § 15 BBG, Rn. 7). Die VwV-Beurteilung Pol ist daher nicht an den nach § 41 a BLV einzuhaltenden Richtwerten zu messen. Durch die Richtwerte werden die Beurteiler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden (BVerwG, Beschl. v. 03.07.2001 - A 1 WB 17.01 -, Buchholz 236.11 § 1 a SLV Nr. 16, und Urt. v. 24.11.2005 a.a.O.). Die Richtwerte bestimmen das anteilige Verhältnis der drei Notenstufen 4,00 Punkte, 4,25 bis 4,50 Punkte sowie 4,75 bis 5,00 Punkte. Mittels der so vorweg bestimmten Häufigkeit, mit der diese (besten) Noten vergeben werden sollen, verdeutlicht und konkretisiert der Beklagte den Aussagegehalt, den er den in der Notenskala umschriebenen Noten des Gesamturteils beimisst. Zu einer solchen Konkretisierung ist er ebenso befugt wie zur Festlegung der Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden sollen. Durch die Festlegung von Richtsätzen mit dem Ziel, angemessene Quoten für die einzelnen Gesamtnoten zu erreichen, wird der Charakter der dienstlichen Beurteilung als einer vergleichenden Beurteilung aller Beamten einer Laufbahn- und Besoldungsgruppe betont, ohne dass andererseits die individuelle Beurteilung der einzelnen Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vernachlässigt oder beseitigt würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.2001 a.a.O.). Dies wird verdeutlicht durch Satz 2 in Ziffer 5.4.2 VwV-Beurteilung Pol, wonach die Spitzensätze als Orientierungsrahmen gelten und im Einzelfall eine dem zu beurteilenden Polizeibeamten gerecht werdende Gesamtbewertung mit der jeweils zutreffenden Punktzahl nicht verhindern dürfen.
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Die hier herangezogene Vergleichsgruppe von 171 Polizei-/Kriminalhauptmeistern ist auch hinreichend groß und homogen i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 24.11.2005 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.02.1988 - 4 S 2322/87 -, VBlBW 1988, 480; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Stand April 2006, Rn. 414 ff). Auf die Frage, ob die in Ziffer 5.4.1 VwV-Beurteilung Pol geforderte Mindestgröße von 25 Personen - wie vom Kläger angenommen - nicht zur Bildung einer hinreichend großen Vergleichsgruppe genügt, kommt es aufgrund der Zahl der hier herangezogenen Gruppe von 171 Beamten nicht an.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sein Arbeitsgebiet besondere Bedeutung und Schwierigkeiten aufweist und dieser Umstand in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend gewürdigt wurde. Der Beklagte weist darauf hin, dass die dem Kläger zugewiesene Betreuung der Bevölkerungsgruppen der ... und der ... - etwa im Vergleich zu den den übrigen beim Polizeiposten ...-... bestehenden Tätigkeitsfeldern - nicht in besonderem Maße anspruchsvoll sei. Nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte bei dieser Einschätzung von unrichtigen Tatsachen ausgeht.
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Der Beklagte ist auch - entgegen dem Vorbringen des Klägers - nicht von der VwV-Beurteilung Pol abgewichen, indem im Beurteilungsverfahren zwingend vorgegeben wurde, dass eine Durchschnittsnote von 3,49 Punkten nicht überschritten werden dürfe oder gar genau zu erzielen sei. Zwar mag es gewisse Hinweise für eine entsprechende Praxis im Zuständigkeitsbereich anderer Polizeidirektionen in Baden-Württemberg hinsichtlich der Beurteilungsrunde 2004 gegeben haben (vgl. das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Hauptpersonalrats-Polizei vom Juli 2004 sowie das dort zitierte Schreiben des Landespolizeipräsidenten ... vom 21.05.2004). Die von der Kammer in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme ergab jedoch nicht, dass im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Freiburg bei der Beurteilungsrunde 2004 die für die Gesamtbewertung maßgeblichen Personen, das heißt die die vorläufige Beurteilung erstellenden Beurteiler sowie der für die endgültige Beurteilung zuständige Leiter der Beurteilungskonferenz einer Vorgabe, wonach ein Notendurchschnitt strikt einzuhalten sei oder nicht überschritten werden dürfe, gefolgt sind. Der Zeuge POR ..., der die vorläufige Beurteilung des Klägers erstellt hat, hat vielmehr glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ihm vom Leiter der Beurteilungskonferenz nicht aufgegeben wurde, sich strikt an eine Durchschnittsnote zu halten, und dass er auch selbst gegenüber den Beurteilungsberatern keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat. Eindringlich hat er seine bereits in den Gesprächen mit den Beurteilungsberatern unternommenen Bemühungen um leistungsgerecht abgestufte und an den neuen Beurteilungsmaßstäben der VwV-Beurteilung Pol ausgerichtete Beurteilungen geschildert. Dabei wurde deutlich, dass er sich auch nicht freiwillig einer - wie auch immer gearteten - Schnittvorgabe unterworfen hat, sondern im Sinne der Ausrichtung an einem „Zielpunkt“ bzw. „Orientierungspunkt“ davon ausgegangen ist, dass die Vergabe von 4 Punkten (= 3,50 bis 4,49) erst bei überdurchschnittlichen Leistungen gerechtfertigt ist. Ausdrücklich fügte er hinzu, er wäre auch mit einem höheren Schnitt als 3,49 in die Beurteilungskonferenz gegangen, sofern sich dieses Ergebnis nach sorgfältiger individueller Beurteilung der einzelnen Polizeibeamten ergeben hätte. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben. Es mag sein, dass einzelne Beurteilungsberater Äußerungen des POR ... i. S. einer Schnittvorgabe missverstanden haben. Auch beim Zeugen POK ... war dies - wie seine Aussage in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - allem Anschein nach der Fall. Seine Angaben waren jedoch eher vage und daher nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Aussage des POR ... in Frage zu stellen. Seine Erinnerung an den Inhalt der Gespräche mit POR ... blieb blass. An bestimmte Formulierungen vermochte er sich nicht mehr zu erinnern. Auch erscheint es naheliegend, dass der von POR ... gegebene Hinweis, dass eine Note von mindestens 3,50 Punkten erst bei - zusammengefasst ausgedrückt - überdurchschnittlichen Leistungen gerechtfertigt ist, vom Zeugen POK ..., der sich allem Anschein nach nicht in gleicher Weise intensiv mit den neuen Beurteilungsrichtlinien auseinandergesetzt hat, dahingehend missverstanden wurde, dass eine Durchschnittsnote von 3,49 Punkten nicht überschritten werden solle.
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Auch die vom Beklagten vorgelegte Beurteilungsstatistik weist nicht darauf hin, dass die Beurteiler und der Leiter der Beurteilungskonferenz einer Schnittvorgabe gefolgt sind. Die Behauptung des Klägers, in seiner Vergleichsgruppe sei in sämtlichen Revieren im Bereich der Polizeidirektion Freiburg zum Stichtag 01.03.2004 exakt ein Notendurchschnitt von 3,49 Punkten erzielt worden, ist durch die Statistik widerlegt. Das Spektrum der Durchschnittsnoten in den Revieren und sonstigen Dienstgruppen reicht vielmehr von 3,409 bis 3,875. In zwei von zehn Revieren bzw. Dienstgruppen wurde der vermeintliche Höchstschnitt überschritten. Dies zeigt, dass entgegen der Behauptung des Klägers revierbezogen keine Schnittvorgabe existiert haben kann. Dass sich der Gesamtdurchschnitt auf 3,499 Punkte beläuft, ist nach Auffassung der Kammer kein Indiz für die angebliche Bindung an eine Höchstdurchschnittsnote, sondern ein (zufälliges) Ergebnis, das wohl die Vermutung unter den Polizeibeamten, es sei auf die strikte Einhaltung einer Durchschnittsnote von 3,49 Punkten geachtet worden, geschürt, möglicherweise sogar geweckt hat. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass in der Vergleichsgruppe des Klägers in der Beurteilungsrunde 2004 keine zwingende Vorgabe hinsichtlich eines einzuhaltenden Notendurchschnittes vom Leiter der Beurteilungskonferenz oder vom Beurteiler gemacht wurde oder dass diese einer solchen - selbstempfundenen oder diktierten - Vorgabe gefolgt sind.
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Die Kammer sieht auch die in der mündlichen Verhandlung vom Kläger angeregte Vernehmung weiterer Zeugen, die wohl ebenfalls als Beurteilungsberater fungiert haben, nicht als erforderlich an. Es mag sein, dass eine Beweisaufnahme ergäbe, dass auch diese Äußerungen des POR ... i. S. einer Schnittvorgabe (miss)verstanden haben. Dies würde jedoch nicht belegen, dass die für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen Personen, die Vorbeurteiler und der Leiter der Beurteilungskonferenz, der Vorgabe, einen Notendurchschnitt von 3,49 nicht zu überschreiten, gefolgt sind. Das bei Beurteilungsberatern aufgetretene Missverständnis hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Klägers gehabt. Zum einen werden als Zeugen nicht die Beurteilungsberater des Klägers benannt. Zum anderen hätte sich eine Schnittvorgabe allein an die Beurteiler, die die vorläufigen Beurteilungen erstellt haben, und an den Leiter der Beurteilungskonferenz, der für die endgültigen Beurteilungen zuständig war, richten können. Für die Beurteilungsberater, die einen Beurteilungsbeitrag nur hinsichtlich einzelner einer bestimmten Vergleichsgruppe angehörender Beamter zu leisten hatten, war die vermeintliche Schnittvorgabe jedoch irrelevant. Dies wurde etwa von POK ... eingeräumt, indem er darauf hinwies, dass er Beurteilungsbeiträge nur hinsichtlich zweier Beamter der Besoldungsgruppe A 8 zu leisten hatte. Soweit in dem in der mündlichen Verhandlung gestellten - und nur noch als Beweisanregung aufrechterhaltenen - „Beweisantrag“ ausgeführt wurde, die einzelnen Postenführern hätten die für „ihre“ Beamte unterbreiteten Notenvorschläge nach unten korrigiert, handelt es sich um einen Vorgang, der auch von POR ... in seiner Aussage geschildert wurde. Dies allein weist jedoch nicht darauf hin, dass POR ... die Einhaltung eines Notendurchschnittes von 3,49 Punkten angestrebt hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass einzelne Postenführer noch im alten Beurteilungssystem haften geblieben seien und deshalb eine „Korrektur“ der ersten Note erforderlich geworden sei. Letztlich seien alle Postendienstleiter mit der schließlich vergebenen Note der einzelnen Beamten einverstanden gewesen. Auch insoweit waren die Angaben des Zeugen POR ... aus Sicht der Kammer überzeugend. Auch gibt die Aussage des Zeugen POK ... nichts dafür her, dass die Beurteilungsvorschläge einer Schnittvorgabe angepasst wurden.
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Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die vermeintliche Schnittvorgabe beim Kläger ausgewirkt haben könnte. Soweit im „Beweisantrag“ (erstmals) behauptet wurde, auch der Kläger sei im Beurteilungsverfahren von einer „Korrektur“ der Note nach unten betroffen gewesen, widerspricht dies der Aussage des Zeugen POR ..., der in der mündlichen Verhandlung eindeutig erklärt hat, der Kläger sei sozusagen ein klarer Fall gewesen. Der erste Notenvorschlag habe bis zur Beurteilungskonferenz Bestand gehabt. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die vermeintliche Schnittvorgabe Einfluss auf die Beurteilung des Klägers gehabt haben kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der K

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 15 Rechtsfolgen nichtiger oder zurückgenommener Ernennungen


Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörd

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2005 - 4 S 915/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
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Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
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Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
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Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
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Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
12 
Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
13 
Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
14 
Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
15 
Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.