Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 K 78/12

bei uns veröffentlicht am31.01.2012

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Genehmigung zum Weiterbetrieb des Verkehrs mit 8 Mietwagen am Betriebssitz für die Dauer eines Jahres zu erteilen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache hinaus.

Dem Antragsteller wird für die Wirksamkeitsdauer dieser Anordnung aufgegeben, die Beförderungsaufträge durch die jeweils eingeteilten „Zentralisten“ lückenlos und fortlaufend in ein gebundenes Buch eintragen zu lassen und diese Dokumentation dem zuständigen Straßenverkehrsamt des Landratsamts X jeweils zum ersten Werktag des beginnenden Monats unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. Er wird zudem verpflichtet sicherzustellen, dass seine Fahrer ein Fahrtennachweisheft führen, in welches die einzelnen Fahrten (einschließlich der Leerfahrten) unter Angabe des Fahrziels und der jeweiligen Kilometerstände zu Beginn und zum Abschluss der Fahrt lückenlos eingetragen werden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Weiterbetrieb des ihm zuletzt bis zum 31.1.2012 befristet erlaubten Mietwagenverkehrs zu genehmigen, hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint. Hierbei verpflichtet der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle Anspruch des Rechtsschutzsuchenden auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 12.06.2011 - 1 BvR 1616/11 -, IÖD 2011, 242 und v. 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09 -, GewArch 2009, 487 m.w.N.), bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Führt die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen (hierzu zu 1), muss die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache unter Einbeziehung der Fragen des Grundrechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage gestützt sein. Ist eine solche vertiefte Prüfung der Rechts- und Sachlage wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit und des noch offenen Standes der Sache untunlich (hierzu zu 2), bedarf es zumindest einer flankierenden Folgenabwägung (hierzu zu 3).
1) Der für die Verpflichtung des Antragsgegners nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Anordnungsgrund liegt darin, dass die Versagung der Genehmigung zum Weiterbetrieb des Mietwagenverkehrs des Antragstellers in sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Berufswahl eingreift und dieser Eingriff vor allem im Hinblick auf die getätigten Investitionen und die laufenden Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, wenn er sich nach längerer Zeit im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würde.
2) Der Antragsteller hat auch einen sicherungsbedürftigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen nicht abschließenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit Sicherheit feststellen, ob der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 PBefG für die nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 46 Abs. 2 Nr. 3 Personenbeförderungsgesetz - PBefG - erforderliche Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 PBefG) tatsächlich erfüllt. Insbesondere stellt es sich nach der bisherigen Erkenntnislage als offen dar, ob der Erteilung der Genehmigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG entgegenstehende Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun. Diese Offenheit muss aber angesichts der weitreichenden Folgen einer - auch nur vorläufigen - Verweigerung der beantragten Genehmigung zur Weiterführung des bereits bestehenden Betriebs des Antragstellers für diesen einerseits und der für die Wirksamkeitsdauer der Anordnung kaum zu befürchtenden Gefährdung der Schutzgüter des Personenbeförderungsgesetzes andererseits ausreichen, um die begehrte Regelung auszusprechen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (v. 15.6.2000, BGBl. I S. 851 - PBZugV -) gelten das Unternehmen und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Solche Anhaltspunkte sind bei dem Antragsteller im Hinblick auf die bisherige Aktenlage weder nach dem Beispielskatalog in § 1 Abs. 2 PBZugV noch nach Maßgabe der Generalklausel des § 1 Abs. 1 PBZugV in hinreichendem Maße erkennbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PBZugV sind Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) oder schwere Verstöße gegen weitere im einzelnen aufgeführte Vorschriften und Pflichten (Nr. 2), wie etwa gegen Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen (Buchst. a) sowie gegen abgaberechtliche Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben (Buchst. d). Derartige schwere Verstöße sind bei dem Antragsteller nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht mit der notwendigen Sicherheit festzustellen.
Rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften liegen nicht vor.
Auch spricht mehr dagegen als dafür, dass sich der - unzweifelhaft aus den Akten ergebende - Verstoß des Antragstellers gegen die Dokumentationspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG schon für sich als „schwerer“ Verstoß im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) PBZugV darstellt. Gleiches gilt für den dem Antragsteller vorgeworfenen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, den Mietwagen nach Ausführung des Beförderungsauftrags unverzüglich an den Betriebssitz zurückzuführen (und nicht vor Ort auf neue Kundschaft zu warten). Denn beiden Verstößen fehlt es an der - aus der Gleichordnung der schweren Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (in Nr. 1) einerseits und der schweren Verstöße gegen sonstige Vorschriften und Pflichten (in Nr. 2) andererseits abzuleitenden - eindeutig negativen Aussagekraft, die notwendig ist, um bereits aus dem Verstoß als solchem generalisierend auf eine auch zukünftige Schädigung oder Gefährdung der Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens zu schließen. Insbesondere lässt sich eine solche generalisierende Aussagekraft des Verstoßes nach Auffassung der Kammer nicht aus dem Zweck der Dokumentationspflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG ableiten, durch die lückenlose Erfassung aller Beförderungsaufträge unmittelbar bei Auftragseingang Manipulationen bei der Auftragserteilung (nur über die Zentrale und nicht durch Laufkundschaft unmittelbar beim Fahrer; § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3 PBefG) sowie beim Umsatz und der Arbeitszeit der Fahrer zu verhindern. Denn hiermit würde die - in die Berufswahlfreiheit des Unternehmers eingreifende - Regelannahme einer Unzuverlässigkeit in unverhältnismäßiger Weise aus dem Bereich der nachgewiesenen Schädigungshandlungen in das Vorfeld der Dokumentationspflichten vorverlagert, ohne dass ein solcher Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich geworden wäre.
Ein Anhaltspunkt für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergibt sich weiter auch nicht aus dem Vorliegen schwerer Verstöße gegen abgaberechtliche Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. d PBZugV). Zwar kann aus dem Maß der unterbliebenen Auftragsdokumentationen der Verdacht abgeleitet werden, dass der Antragsteller aus nicht dokumentierten Fahrten Einnahmen erzielt hat, ohne diese im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen anzugeben. Immerhin umfassen die nicht dokumentierten Bestellungen 50 % des gesamten Auftragsvolumens. Auch wäre es aus der Sicht der Kammer ohne weiteres als schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Verpflichtungen anzusehen, wenn der Antragsteller sich in einem erheblichen Umfang wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hätte. Allerdings sind die entsprechenden Ermittlungen der Finanzbehörden gegen den Antragsteller weder abgeschlossen noch kann deren belastendes Ergebnis durch die Kammer mit einer die Unschuldsvermutung widerlegenden Sicherheit prognostiziert werden. So kann die Steuerhinterziehung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht schon aus dem erheblichen Ausmaß der Fehldokumentationen abgeleitet werden. Immerhin trägt der Antragsteller vor, die nicht eingetragenen Aufträge hätten sich allein auf Leerfahrten bezogen, bei denen gerade keine Umsätze erzielt worden seien. Hier wird die zukünftige Vorlage der vollständigen - auch die Leerfahrten beinhaltenden - Auftragslisten zumindest eine Plausibilitätskontrolle dieser Behauptung mit sich bringen, die für die Kammer in Ermangelung einer Einsicht in das übliche Mietverkehrsgeschäft jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Soweit der Verdacht der Steuerhinterziehung auf das abgehörte Telefonat des Antragstellers mit seiner Schwester vom 24.8.2010 um 9.03 Uhr gestützt wird, wird dieses Gespräch von der Kammer nach dem derzeitigen Sachstand dahin verstanden, dass die Auftragsdokumentationen der „Zentralisten“ (im Telefonat als „Ding“ bezeichnet) vom Antragsteller und seiner Schwester jeweils abgeschrieben worden sind, nicht jedoch, dass auch tatsächlich aufgeführte Aufträge unterschlagen worden sind.
10 
Schließlich ist eine fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers nach der bisherigen Sachlage mit hinreichender Sicherheit auch nicht nach Maßgabe der Generalklausel in § 1 Abs. 1 PBZugV anzunehmen. Zwar können Anhaltspunkte für eine bestehende Unzuverlässigkeit gemäß § 1 Abs. 1 PBZugV auch dann bestehen, wenn dem Unternehmer zwar (noch) keine schweren Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 2 PBZugV anzulasten sind, der Unternehmer aber durch eine Vielzahl (für sich genommen) leichterer Verstöße aufgefallen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die Umstände bei einer an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose darauf schließen lassen, dass dieser nicht willens oder dazu in der Lage ist, die bei der Führung des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften zu beachten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.06.2008 - 3 Bs 48/08 -, VRS 115, 225-237; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.1996 - 13 A 1250/96 -, GewArch 1997, 118; Fielitz/Grätz, Kommentar zum PBefG, § 13 Rn. 9). Ein solcher Schluss ist trotz der in der Behördenakte dokumentierten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers, zu denen die erheblichen Dokumentationspflichtverletzungen und die unerlaubte Auftragserlangung durch Bereithalten von Fahrzeugen außerhalb der Mietwagenzentrale gehören, allein auf der Grundlage der Aktenlage und ohne einen - nur in der Hauptverhandlung zu gewinnenden - näheren Eindruck von der Person des Antragstellers nicht möglich. Denn es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller gerade die drohende Versagung der Genehmigung zum Anlass nimmt, ein unter dem Konkurrenzdruck und dem Eindruck des zwar rechtswidrigen, aber letztlich offenbar marktüblichen Verhaltens anderer Mietwagenunternehmer angenommenes Gebaren grundlegend zu ändern.
11 
3) Kann das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit des Antragstellers nach dem Vorstehenden nicht mit der Sicherheit verneint werden, die für die Versagung des auf eine Fortführung des Mietwagenbetriebs des Antragstellers gerichteten vorläufigen Rechtsschutzes allein auf der Grundlage der Prüfung der Rechtslage erforderlich ist, so ergibt die deshalb notwendige zusätzliche Interessenabwägung, dass diese Weiterführung des Betriebs des Antragstellers bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ermöglicht werden kann, wenn gleichzeitig über das dem Gericht nach § 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumte weite Gestaltungsermessen ein Verhalten des Antragstellers sichergestellt werden kann, das der Anforderung an einen zuverlässigen Unternehmer nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG i.V.m. der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr entspricht.
12 
Dem dient die Formulierung der Verhaltenspflichten des Antragstellers und seiner Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Dokumentation der Beförderungsaufträge im Tenor der Entscheidung, deren Verletzung eine Abänderung der getroffenen gerichtlichen Anordnung in Analogie zu § 80 Abs. 7 VwGO ebenso rechtfertigen kann wie andere Pflichtverletzungen des Antragstellers oder aber weitergehende Erkenntnisse zu bisherigen Rechtsverstößen etwa in dem abgabenrechtlichen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.
13 
Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer befristeten Genehmigung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 4 PBefG, wonach die Genehmigung nicht vorläufig und nicht mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden darf. Dabei steht die mit der „Endgültigkeit“ der Genehmigung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache der Verpflichtung der Antragsgegnerin nicht entgegen, da anderenfalls der Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechtsschutzes des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht Rechnung getragen werden könnte.
14 
4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hält es für angemessen, in Übereinstimmung mit der Ziffer 47.5 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Wert für die Mietwagengenehmigung mit 15.000,- EUR zu bemessen und die Summe wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren zu halbieren.

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 31. Jan. 2012 - 2 K 78/12 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 13 Voraussetzung der Genehmigung


(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 15 Erteilung und Versagung der Genehmigung


(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Mon

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV | § 1 Persönliche Zuverlässigkeit


(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unterne

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 49 Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen


(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 12. Juli 2011 - 1 BvR 1616/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2011

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, betrifft die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem das Hochschulrecht betreffenden Konkurrentenstreitverfahren (Besetzung einer Professorenstelle).

I.

2

1. Der Beschwerdeführer war von Februar 2003 bis Januar 2010 Juniorprofessor für Bürgerliches Recht mit Schwerpunkt Europäisches Privatrecht an der Universität B… (Besoldungsgruppe W 1). Die im Februar 2002 veröffentlichte Ausschreibung dieser Stelle enthielt den Zusatz: "Die Universität B… beabsichtigt, das o.g. Fachgebiet vor Ablauf der Laufzeit der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Eine Bewerbung der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors ist möglich und gilt nicht als Hausbewerbung, wenn sie/er von außerhalb der Universität B… auf die Juniorprofessur berufen wurde." Die zunächst bis Ende Januar 2006 befristete Tätigkeit erfolgte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit und wurde danach, nach positiver Zwischenevaluation, um weitere drei Jahre verlängert. Von Februar 2009 bis Ende Januar 2010 befand sich der Beschwerdeführer zunächst in Elternzeit, anschließend war er für einen Forschungsaufenthalt beurlaubt. Derzeit lehrt er als Associate Professor an der Universität K… (D…)..

3

Im April 2007 hatte die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft vier Professorenstellen im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ausgeschrieben, darunter eine nach der Besoldungsgruppe W 2 mit der Kennziffer P 701/07 ("Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht"). Der Beschwerdeführer, der sich hierauf beworben hatte, wurde im Berufungsverfahren zunächst auf Platz 1, im weiteren Verlauf auf Platz 2 a der Berufungsliste platziert. Gegen die Berufung des zuletzt Erstplatzierten hatte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren wurde schließlich im Mai 2009 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt, nachdem die Beteiligten - im Hinblick auf den Abbruch des Berufungsverfahrens im März 2009 - die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Dem Abbruch lag ein Beschluss des Rektorats der Universität B… zugrunde, der unter anderem folgenden Text enthält:

4

Angesichts der Empfehlungen von DFG und Wissenschaftsrat zur Weiterentwicklung der Exzellenzinitiative von Bund und Ländern vom 11.07.08, des aktuellen Standes der Diskussion in der gemeinsamen Wissenschaftskonferenz von Bund und Ländern und der ausdrücklichen politischen Unterstützung der Universität durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, sich in allen drei Linien der Exzellenzinitiative zu bewerben, hat sich das Rektorat entschieden, alle laufenden und geplanten Berufungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob die inhaltliche Ausrichtung der jeweiligen Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird. Es ist also für die Berufung von Professorinnen und Professoren ein völlig neuer Sachverhalt gegeben. Die Professur des Berufungsverfahrens P 701/07 gehört zu diesen Stellen, da in den Sozial-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften sowohl ein Exzellenzcluster als auch eine Graduiertenschule beantragt werden könnte. Vor diesem Hintergrund hat sich das Rektorat auf seiner Sitzung am 09.03.09 entschieden, das Berufungsverfahren P 701/07 "Bürgerliches Recht mit dem Schwerpunkt Deutsches und Europäisches Privatrecht, Internationales Privatrecht, Verbraucherrecht" im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen und die Professur nach einer Überprüfung der Stellendenomination ggf. neu auszuschreiben.

5

Den Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens wies die Universität B… mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

6

Im November 2009 schrieb die Universität B… im Fachbereich Rechtswissenschaft unter der Kennziffer P 701/09 eine Stelle mit dem Aufgabengebiet "Grundlagen des Privatrechts, Bürgerliches Recht und ggf. ein weiteres Nebengebiet" im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe W 3) aus. In der dieser Ausschreibung zugrunde liegenden Freigabevereinbarung zwischen dem Rektor der Universität B… und dem Dekan des Fachbereiches Rechtswissenschaft heißt es unter anderem, dass die Ausschreibung dem abgebrochenen Verfahren folge und die Maßgabe des Rektorats aufnehme, die Stelle im Hinblick auf die Exzellenzinitiative auszurichten. Zugleich solle mit der Stelle ein Akzent in der Neuorientierung der Lehre auf Grundlagenausrichtung und Interdisziplinarität gesetzt werden. Die Denomination stelle folglich die Grundlagenorientierung und damit die Anschlussfähigkeit der Stelle in den Vordergrund. Durch die Grundlagenorientierung habe die Stelle eine zentrale Funktion für die Säule des Bürgerlichen Rechts insgesamt. Sie diene auch in der Lehre der Integration der verschiedenen Gebiete des Privatrechts. Die Universität B… beabsichtige, dem auf Platz 2 der Berufungsliste gesetzten Bewerber, dem Beigeladenen zu 2) des Ausgangsverfahrens, einen Ruf zu erteilen, nachdem die auf den Positionen 1 a und 1 b gesetzten Bewerber zwischenzeitlich abgesagt hätten. Der Beschwerdeführer selbst hatte sich nicht beworben.

7

2. Auf den im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten Antrag des Beschwerdeführers hin, gab das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2011 der F… auf, die der unter Kennziffer P 701/09 ausgeschriebenen Professur zugeordnete Planstelle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage des Beschwerdeführers gegen den Abbruch des Berufungsverfahrens beziehungsweise bis zum Ablauf eines Monats nach einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens freizuhalten. Der Beschwerdeführer habe neben einem Anordnungsgrund insbesondere auch einen Anordnungsanspruch geltend gemacht. Dieser könne die Fortführung des unter der Kennziffer P 701/07 begonnenen Berufungsverfahrens verlangen. Das Verfahren sei durch den Beschluss der Universität B… vom 9. März 2009 nicht rechtswirksam abgebrochen worden und damit ein in diesem Verfahren erlangter Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers nicht gegenstandslos geworden.

8

3. Auf die hiergegen gerichteten Beschwerden der F… und der Universität B… hob das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Mai 2011 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

9

Der Beschwerdeführer habe zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht jedoch einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07. Insbesondere sei der Abbruch des Berufungsverfahrens materiell rechtmäßig. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei ein sachlicher Grund für den Abbruch gegeben. Die F… und die Universität B… hätten überzeugend dargelegt, dass der Abbruch des Berufungsverfahrens und die Änderung der Denomination allein im Hinblick auf die Ausrichtung der Stelle gemäß den Vorgaben der Exzellenzinitiative erfolgt seien. Anhaltspunkte für eine Benachteiligung des Beschwerdeführers aus sachwidrigen Gründen würden sich nicht ergeben. Da die Überlegungen und Planungen der Universität B… zur künftigen Ausrichtung des Fachbereiches ausschließlich über Änderungen von Denominationen anlässlich von Ausschreibungen, hingegen nicht über die Schaffung neuer Professuren umzusetzen seien, sei sowohl zur Sicherung der Drittmittelfähigkeit als auch für eine erfolgreiche Beteiligung an der zweiten Runde der Exzellenzinitiative eine inhaltliche Neubewertung und Änderung der Denomination der unter der Kennziffer P 701/07 ausgeschriebenen Stelle geboten gewesen. Diese Entscheidung sei angesichts des erheblichen Drittmitteldrucks der Universität, die nur noch rund 60 % aus Landesmitteln finanziert werde, nicht sachwidrig.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lege der Geschehensablauf, der zu der Entscheidung über den Abbruch des Verfahrens geführt habe, nicht die Vermutung nahe, dass auch Aspekte der Bewerberauswahl in die Entscheidung eingeflossen seien. Zu Recht beanstande die Universität B…, das Verwaltungsgericht habe ihren Hinweis unberücksichtigt gelassen, dass die senatorische Behörde bereits geraume Zeit vor Fassung des Rektoratsbeschlusses angesichts der Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und des Wissenschaftsrates fast alle Stellen nur noch mit einer Exzellenzauflage freigegeben habe. Auch habe das Verwaltungsgericht die Erläuterung der Universität B… zu der missverständlichen Formulierung im Rektoratsbeschluss außer Acht gelassen, das Berufungsverfahren im Falle der Absage des Erstplatzierten abzubrechen. Dem Rektorat der Universität B… sei am 9. März 2009 bekannt gewesen, dass der Erstplatzierte bereits Anfang Dezember 2008 in M… zum Universitätsprofessor ernannt worden sei. Allerdings habe jener bis zu der genannten Sitzung noch nicht ausdrücklich mitgeteilt gehabt, dass er den ihm von der Universität B… erteilten Ruf nicht annehmen werde. Eben weil das Absageschreiben des Erstplatzierten noch nicht vorgelegen habe, sei die Bedingung in den Rektoratsbeschluss aufgenommen worden. Das Gericht halte diese Darstellung für plausibel. Zweifel an deren Richtigkeit bestünden nicht. Die angeführten Ungereimtheiten hätten die F… und die Universität B… damit jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar ausgeräumt.

11

Soweit der Beschwerdeführer meine, die Sachwidrigkeit der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens folge auch daraus, dass außer der Juniorprofessur P 701/07 keine weiteren Juniorprofessuren vor dem Hintergrund der Exzellenzinitiative von einem Abbruch betroffen gewesen seien, so sei dem nicht zu folgen. Mit Blick auf die Exzellenzinitiative seien drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht.

12

Zwar sei dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professorenstellen mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der F… noch von der Universität B… erhalten. Bereits im Text der ersten Ausschreibung der Juniorprofessur im Jahre 2002 heiße es ausdrücklich, dass die Universität B… lediglich beabsichtige, das Fachgebiet vor Ablauf der Juniorprofessur zur Besetzung auf Lebenszeit auszuschreiben. Auch angesichts der Tatsache, dass das 2001 eingeführte Modell der Juniorprofessur sowohl zunächst als "non-competitive-tenure-track-Verfahren" mit einer externen Evaluation als auch als "competitive-tenure-track-Verfahren" diskutiert worden sei, habe sich ein schützenswertes Vertrauen des Beschwerdeführers nicht entwickeln können. Ferner sei die Diskussion um die Modalitäten der Ausgestaltung der Juniorprofessur auch nach ihrer Einführung nicht beendet gewesen, wie ein Schreiben des Rektors der Universität B… aus Juli 2004 verdeutliche.

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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 2 GG.

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Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, durch den Abbruch des Berufungsverfahrens sei gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen worden. Der Abbruch sei nicht sachlich begründet worden. Vielmehr liege eine unzulässige sogenannte "Flucht in den Abbruch" vor. Die gesamte vorhandene Dokumentation spreche dafür, dass es nicht um eine Organisationsentscheidung gegangen sei, sondern ein personenbezogener Abbruch vorgelegen habe. Die zweite Phase der Exzellenzinitiative sei lediglich als vermeintlich sachlicher Grund hierfür missbraucht worden. Ohnehin sei der einzige im Zeitpunkt des Abbruchs angegebene Grund, mithin die bloße Überprüfung der Denomination, kein sachlicher Grund.

15

Weiter habe das Oberverwaltungsgericht durch seine Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. Denn es habe seinem legitimen Vertrauen in die Einhaltung der Zusagen der Universität B… jegliche rechtliche Bedeutung abgesprochen. Jene habe, entgegen ihrer eigenen Strukturentscheidung zugunsten der Einführung der Juniorprofessur mit "tenure" und entgegen allen vorherigen Zusagen, das Verfahren zur Besetzung einer entsprechenden Nachfolgestelle nicht durchgeführt, sondern abgebrochen. Hierbei habe sie seine Belange zu Unrecht nicht in ihre Entscheidung einbezogen. Vorliegend habe die Universität B… in vielfacher Form öffentlich, gegenüber den Juniorprofessoren und auch ihm gegenüber die Verfügbarkeit einer Nachfolgestelle verbindlich zugesagt. Insbesondere gehe die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts fehl, das verfassungsgerichtlich geschützte Recht auf Vertrauensschutz könne sich allein aus einer schriftlichen, an ihn gerichteten Zusicherung ergeben. Das Gericht verkenne, dass sich Vertrauen aus einer Vielzahl von Erklärungen und Verhaltensweisen bilden könne, einschließlich mündlicher Zusagen gegenüber einem abgegrenzten Personenkreis, wie hier den Juniorprofessoren der Universität B…. Das bei ihm entstandene Vertrauen in die Einrichtung einer Nachfolgestelle sei zumindest als Abwägungsbelang schützenswert und hätte vom Oberverwaltungsgericht beachtet werden müssen.

16

Das Oberverwaltungsgericht habe ferner mit Blick auf die Pflicht der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, auf die Bedeutung der Dokumentation und auf eine hinreichende Sachprüfung gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die F… und die Universität B… mit Sachgründen gehört, die erst zwei Jahre nach der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens sowie erst im zweitinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und teilweise unmittelbar vor der abschließenden Beratung des Gerichts erstmalig vorgetragen worden seien. Aus den einzig vorhandenen Aufzeichnungen ergebe sich, dass der Abbruch für den Fall beschlossen worden sei, dass der Erstplatzierte den Ruf ablehne. Während das Verfahren in der zweiten Instanz anhängig gewesen sei, sei dann schlicht behauptet worden, diese Dokumentation sei unrichtig und in Wirklichkeit wäre das Berufungsverfahren auch abgebrochen worden, wenn der Erstplatzierte weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Eine Ablehnung eines Eilantrages in letzter Instanz dürfe wegen des damit verbundenen endgültigen Rechtsverlustes auch in der Hauptsache nur aufgrund einer vollumfänglichen Sachaufklärung und Rechtsprüfung durch das Gericht erfolgen, wenn die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und erheblichen Nachteilen führe. Gegen diese Grundsätze habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen, indem es trotz zahlreicher Hinweise in seinen Schriftsätzen grundlegende rechtliche Erwägungen sowie wesentliche Fakten und Argumente ignoriert habe. Das gelte zunächst im Hinblick auf die grundrechtliche Bedeutung des Vertrauensschutzes des Bürgers in Zusagen der öffentlichen Hand, die entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht schriftlich erfolgen müssten. Dasselbe gelte aber auch für die Ungereimtheiten im Rahmen der Entscheidung über den Abbruch des Berufungsverfahrens. Dem Anspruch auf eine umfassende Sachaufklärung genüge es nicht, pauschal jedem noch so unschlüssigen Argument der Universität B… Glauben zu schenken, obwohl er die Ungereimtheiten in zahlreichen Schriftsätzen umfangreich dargelegt habe.

17

Endlich verletze der Abbruch des Berufungsverfahrens den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, indem dieses Verfahren das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen sei, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei.

II.

18

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Sie hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme erscheint auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie teilweise unzulässig, teilweise unbegründet ist.

19

1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffene Entscheidung rügt, genügt die dafür gegebene Begründung inhaltlich nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 21, 359 <361>; 81, 208 <214>; 85, 36 <52>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>).

20

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht hinreichend auseinander. Nach den Ausführungen des Fachgerichts seien mit Blick auf die Exzellenzinitiative drei Berufungsverfahren in den Bereichen Politische Theorie, Ökonomie der Sozialpolitik und Public Health Medicine abgebrochen worden. Ferner seien zwei weitere Berufungsverfahren hiervon betroffen gewesen, deren Abbruch sich jedoch erübrigt habe, da die Berufungslisten erschöpft gewesen seien, nachdem die Bewerber andere Rufe angenommen hätten. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten auch diese Verfahren abgebrochen werden müssen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung habe das Gericht nicht. Demgegenüber legt der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG lediglich dar, das Verfahren P 701/07 sei das einzige Juniorprofessur-Nachfolgeverfahren gewesen, welches an der Universität B… mit Blick auf die Exzellenzinitiative oder auch überhaupt abgebrochen und überprüft worden sei. Damit setzt er allerdings lediglich seine Behauptung an die Stelle der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, ohne darzulegen, inwieweit das Fachgericht gegen spezifisches Verfassungsrecht verstoßen hat.

21

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet.

22

a) Die angefochtene Entscheidung verstößt nicht gegen den grundrechtsgleich aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten und prozessual über Art. 19 Abs. 4 GG abgesicherten Bewerbungsverfahrensanspruch (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris Rn. 5).

23

Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über seine Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>). Die besondere Verfahrensabhängigkeit dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs erfordert eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens, um die Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>).

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Fachgericht im Streitfall angeschlossen hat, besteht der Bewerbungsverfahrensanspruch aber nur dann, wenn eine Ernennung vorgenommen wird. Der Dienstherr ist demnach rechtlich nicht gehindert, ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Das für den Abbruch des Auswahlverfahrens maßgebliche weite organisations- und verwaltungspolitische Ermessen des Dienstherrn ist ein anderes als das bei der Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (vgl. BVerwGE 101, 112 <115>; BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, NVwZ-RR 2000, S. 172 <173>).

25

aa) Gegen diese Rechtsprechung, die verfassungsrechtlich bestätigt worden ist (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <215>), erhebt der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Seine Argumentation konzentriert sich vielmehr darauf, dass seiner Ansicht nach mit der bloßen Überprüfung des Berufungsverfahrens dahingehend, ob die inhaltliche Ausrichtung der Professur den möglichen Anforderungen einer erneuten Bewerbung in mindestens einer der drei Linien der Exzellenzinitiative gerecht wird, kein sachlicher Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens vorgelegen habe beziehungsweise dass dieser Grund nur vorgeschoben sei. Damit greift er aber nur die einfachrechtliche Rechtsanwendung und Subsumtion des Oberverwaltungsgerichts an und setzt lediglich seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Fachgerichts.

26

bb) Insofern sich aus der Vorwirkung der grundrechtlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für den Dienstherrn auch die Notwendigkeit ergibt, die maßgeblichen Gründe für den Abbruch eines Berufungsverfahrens zu dokumentieren (vgl. zur grundrechtlich begründeten Dokumentationspflicht bei einer Auswahlentscheidung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>; vgl. zu grundrechtlich begründeten Dokumentationspflichten im Übrigen: BVerfGE 65, 1 <70>; 103, 142 <160>; BVerfGK 9, 231 <238>; 12, 374 <376 f.>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S.1044 und vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 <3054>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, juris Rn. 67; allg. BVerfGE 118, 168 <207>), hat das Oberverwaltungsgericht nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Denn es hat an einen Grund angeknüpft, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… vom 9. März 2009 schriftlich fixiert war. Demgegenüber hat es die Darlegungen der F… und der Universität B… lediglich im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers herangezogen, der im Rektoratsbeschluss der Universität B… festgehaltene Grund sei vorgeschoben, und damit im Rahmen von § 123 Abs. 4, § 122 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO berücksichtigt, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Damit wurden die Erwägungen für den Abbruch des Berufungsverfahrens jedoch nicht erstmals im gerichtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dargelegt. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers waren nicht gemindert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>).

27

b) Ferner hat das Oberverwaltungsgericht nicht etwa dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, dass es, wie der Beschwerdeführer meint, den hieraus abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfGE 80, 137 <153>; 109, 96 <121>; 114, 258 <300>) nicht beachtet hätte. Der nach dem Rechtsstaatsprinzip gebotene Vertrauensschutz muss zwar dann gewahrt bleiben, wenn ein Anspruch nachträglich genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2628/07 -, juris Rn. 42 ff.). Einen solchen hatte der Beschwerdeführer jedoch nicht.

28

aa) Auf eine gesetzliche Regelung, mit der ein "tenure-track-System" eingeführt wurde, die eine entsprechende Erwartung hätte begründen können (vgl. in diesem Zusammenhang Herkommer, in: WissR Bd. 40, 2007, S. 36 <52 ff.>), kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen. Nach der erst während der Ausschreibung der Stelle P 701/07 in Kraft getretenen Fassung des Bremischen Hochschulgesetzes war für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Möglichkeit vorgesehen, unter bestimmten Umständen von dem sogenannten "Hausberufungsverbot" abzusehen. So konnten nach § 18 Abs. 7 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 9. Mai 2007 (Brem. GBl S. 339) bei der Berufung auf Professuren die Mitglieder der eigenen Hochschule in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Nach § 18 Abs. 7 Satz 2 Bremisches Hochschulgesetz in derselben Fassung konnten bei der Berufung auf eine Professur die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule dann berücksichtigt werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Die Regelung, wonach gemäß § 45 Satz 2 Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bremisches Hochschulgesetz im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft von einer Ausschreibung abgesehen werden kann, wenn ein Juniorprofessor oder eine Juniorprofessorin, dessen oder deren herausragende Eignung, Leistung und Befähigung festgestellt worden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll, trat sogar erst durch Artikel 8 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem. GBl S. 375) in Kraft. Aber auch hierdurch wurde ein Anspruch, wie ihn der Beschwerdeführer für sich geltend macht, nicht begründet.

29

bb) Der Beschwerdeführer kann sich ebenfalls nicht auf eine die Universität B… bindende Erklärung stützen. Er geht zwar davon aus, diese hätte ihm zugesagt, die von ihm als Juniorprofessor besetzte Stelle werde als Lebenszeitprofessur mit einer Denomination ausgeschrieben, die sein bisheriges Arbeitsgebiet abbilde. Soweit er hiermit die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angreift, setzt er jedoch lediglich seine tatsächliche Würdigung an Stelle derjenigen des Fachgerichts, das zu der Auffassung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens P 701/07 nicht glaubhaft gemacht habe. Das Fachgericht hat weiter ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zwar zuzugeben, dass das Bremer Modell der Juniorprofessur grundsätzlich die Berufung auf besetzbare Professuren mit der Perspektive auf eine Lebenszeitprofessur vorsehe. Eine auf die Einlösung dieser Perspektive gerichtete bindende Zusage, die von ihm wahrgenommene Stelle werde mit einer Denomination ausgeschrieben, die exakt sein Arbeitsgebiet abbilde, habe der Beschwerdeführer hingegen weder von der Universität B… noch von der F… erhalten. Das Oberverwaltungsgericht geht hierbei nicht davon aus, dass es zwingend einer schriftlichen Zusage bedurft hätte. Die von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Ausführungen des Gerichts erfolgten lediglich im Zusammenhang mit der Würdigung eines Schriftstückes, ohne eine grundsätzliche Aussage zur Schriftlichkeit zu treffen.

30

c) Das Oberwaltungsgerichts hat des Weiteren den Anforderungen genügt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für den vorläufigen Rechtsschutz ergeben.

31

Danach sind die Gerichte in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - wie § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte individuelle Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; 65, 1 <70>; 67, 43 <58>; 69, 315 <363>; 79, 69 <74>).

32

Daraus folgt, dass die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten, gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht. Diese Anforderungen belasten die Gerichte nicht unzumutbar, weil ihnen ein anderes Verfahren offensteht, wenn sie - beispielsweise wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - es für untunlich halten, Rechtsfragen vertiefend zu behandeln. Sie können dann ihre Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, S. 479 <480>).

33

Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2011 gerecht. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das Gericht habe für die Bindungswirkung einer Zusage der öffentlichen Hand entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Schriftlichkeit verlangt, so ist dies der angefochtenen Entscheidung, wie bereits dargelegt, nicht zu entnehmen. Ebenso verstößt eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht schon dann gegen Art. 19 Abs. 4 GG, wenn es in den Entscheidungsgründen der Darlegung von Verfahrensbeteiligten folgt, ohne nochmals im Einzelnen die von der Gegenseite vorgebrachten Gesichtspunkte aufzugreifen. Ebenso wie ein Fachgericht vor dem Hintergrund des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch sicherstellen soll, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird, grundsätzlich nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten bescheiden muss (BVerfGE 22, 267 <274>; 96, 205 <216 f.>), ist es auch im Rahmen von Art. 19 Abs. 4 GG nicht von vornherein gehalten, auf jeglichen Sachvortrag im Rahmen der Entscheidungsgründe ausdrücklich einzugehen. Besondere Umstände des Falles, die dies ausnahmsweise erforderlich machen würden, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Oberwaltungsgericht den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ohne eine im Eilverfahren hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage angenommen hätte.

34

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

35

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusammengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der Fahrt einig sein.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen angeboten werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 und nicht gebündelter Bedarfsverkehr nach § 50 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwagenverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr oder dem gebündelten Bedarfsverkehr zu führen. Den Taxen und dem gebündelten Bedarfsverkehr vorbehaltene Zeichen und Merkmale dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. In Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Genehmigungsbehörde zum Schutz der öffentlichen Verkehrsinteressen die in ihrem Bezirk geltenden Regelungen für den gebündelten Bedarfsverkehr auch auf den in ihrem Bezirk betriebenen Verkehr mit Mietwagen anwenden, wenn per App vermittelter Verkehr mit Mietwagen einen Marktanteil von 25 Prozent am Fahrtaufkommen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen, Mietwagen und gebündelten Bedarfsverkehr überschreitet. Die §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.

(5) Die Genehmigungsbehörde kann für Gemeinden mit großer Flächenausdehnung Einzelheiten für die Genehmigung von Ausnahmen von der Pflicht zur Rückkehr an den Betriebssitz ohne neuen Beförderungsauftrag an einen anderen Abstellort als den Betriebssitz festlegen. Hierbei ist eine Mindestwegstrecke von 15 Kilometern zwischen Hauptsitz und Abstellort oder bei mehreren Abstellorten zwischen diesen zu Grunde zu legen. Die Genehmigungsbehörde kann insbesondere Regelungen treffen über

1.
die Anforderungen an den Abstellort und
2.
die zulässige Anzahl von Abstellorten.

(1) Der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

1.
rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
2.
schwere Verstöße gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass

1.
bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
2.
bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
1.
rechtskräftig verurteilt worden sind oder
2.
ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt
1.
wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
3.
wegen eines schweren Verstoßes gegen
a)
Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
b)
arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
c)
Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
d)
die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
e)
§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
umweltschützende Vorschriften, insbesondere des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder
g)
Vorschriften des Handels- und Insolvenzrechts.

(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2.
keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3.
der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4.
der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.
Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.

(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen, wenn

1.
der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen,
2.
der beantragte Verkehr ein ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt, das von der zuständigen Behörde nach § 8a Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Beachtung der in § 8a Absatz 8 genannten Voraussetzungen gewährt wurde,
3.
durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere
a)
der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
b)
der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung Verkehrsaufgaben wahrnehmen soll, die vorhandene Unternehmen oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen,
c)
die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen Unternehmen oder Eisenbahnen bereit sind, die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde festzusetzenden Frist und, soweit es sich um öffentlichen Personennahverkehr handelt, unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 selbst durchzuführen oder
d)
der beantragte Verkehr einzelne ertragreiche Linien oder ein Teilnetz aus einem vorhandenen Verkehrsnetz oder aus einem im Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel herauslösen würde.
Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).

(2a) Im öffentlichen Personennahverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn der beantragte Verkehr mit einem Nahverkehrsplan im Sinne des § 8 Absatz 3 nicht in Einklang steht. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 gestellter Antrag die in der Vorabbekanntmachung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen bezieht, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt gegenüber der Genehmigungsbehörde ihr Einvernehmen zu den beantragten Abweichungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der beantragte und in seinen Bestandteilen verbindlich zugesicherte Verkehr mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entspricht und darüber hinaus von den in der Vorabbekanntmachung beschriebenen weitergehenden Anforderungen zur Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung nur unwesentlich abweicht. Als wesentlich gelten grundsätzlich Abweichungen von Anforderungen zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne und zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für Anforderungen zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt werden soll. Sofern diese Abweichungen Anforderungen betreffen, die über das bisherige Verkehrsangebot hinausgehen, sind sie nur dann wesentlich, wenn der Unternehmer, der diesen Verkehr bisher betrieben hat, hierzu angehört wurde und diese Anforderungen für die ausreichende Verkehrsbedienung erforderlich sind.

(2b) Werden im öffentlichen Personennahverkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet. Hierbei sind insbesondere die Festlegungen eines Nahverkehrsplans im Sinne des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.

(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfüllung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages zu prüfen.

(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand, im öffentlichen Personennahverkehr unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3, angemessen zu berücksichtigen; das gilt auch im Fall des Absatzes 2 Nummer 3.

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

1.
die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
2.
die Taxendichte,
3.
die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
4.
die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

(5) Bei der Erteilung der Genehmigungen für den Taxenverkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung nachrangig behandelt, wenn er

1.
das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu betreiben beabsichtigt,
2.
sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrieben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
3.
seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Einem Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeitraums nicht übertragen werden.

(5a) Bei einem gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs die Verkehrseffizienz im beantragten Bediengebiet nicht mehr sichergestellt ist. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde von dieser zu berücksichtigen:

1.
die Festsetzung der zulässigen Höchstzahl der genehmigungsfähigen Fahrzeuge der zuständigen Behörde und
2.
die Anzahl der bereits genehmigten Fahrzeuge im gebündelten Bedarfsverkehr.

(5b) Beim Verkehr mit Taxen, Mietwagen sowie beim gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Anforderungen der Emissionsvorgaben im Sinne von § 64b erfüllen. Beim Verkehr mit Taxen und im gebündelten Bedarfsverkehr kann die Genehmigung darüber hinaus versagt werden, wenn die mit dem Verkehr beantragten Fahrzeuge nicht die Vorgaben zur Barrierefreiheit im Sinne von § 64c erfüllen.

(6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1 als gegeben.

(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zuzustellen. Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten nach Eingang bei der Genehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem den Antragstellern mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können. Die Verlängerung der in Satz 2 bezeichneten Frist darf höchstens 3 Monate betragen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Die Frist für eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frühestens mit dem ersten Kalendertag nach dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6.

(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung in das Register nachgewiesen ist.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine Auflage zur Genehmigung abzusichern, in deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ihren Wunsch eingebunden werden kann.

(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmigung zu unterrichten.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.