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| Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Schulleiterin der …schule II vom 10.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Der angefochtene Schulausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 SchulG. Hiernach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz sowie - auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schülers - der Schulkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt, dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. |
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| Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere wurde der Ausschluss des Klägers aus der Schule von der hierfür zuständigen Schulleiterin der …schule II getroffen. Zwar erscheint das entsprechende Schreiben der Schulleiterin vom 10.7.2008 an die Eltern des Klägers nach seinem Wortlaut („Nach Anhörung in der Schulkonferenz bleibt der Beschluss bestehen, Ihren Sohn S. R., Schüler der Klasse 6a vom weiteren Schulbesuch an unserer Schule auszuschließen“) auf den ersten Blick nur als Hinweis auf die Fortgeltung eines bereits getroffenen Beschlusses über den Schulausschluss des Klägers. Ein solcher Beschluss ist jedoch zuvor von keiner Stelle getroffen worden; entsprechend erweist sich der Hinweis auf einen „Beschluss“ über den Ausschluss des Klägers vom weiteren Besuch der Schule als ein Hinweis auf die Empfehlung der Klassenkonferenz vom 18.6.2008 zum Ausschluss des Klägers von der Schule, die nunmehr - nach Einholung auch des Votums der Schulkonferenz - von der Schulleiterin tatsächlich und rechtlich umgesetzt werde. Dies ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin in ihrem Schreiben an die Eltern des Klägers vom 26.6.2008 zwar über den „Beschluss der Klassenkonferenz“ zum Schulausschluss informiert, hierbei aber mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einberufung der Schulkonferenz und der Anhörung der Eltern durch diese hinreichend deutlich gemacht hat, dass sich bei diesem „Beschluss der Klassenkonferenz“ nicht um eine rechtlich wirksame Entscheidung handelt. Zudem wird der Charakter des Schreibens der Schulleiterin vom 10.7.2008 als erstmalige rechtliche Regelung zum Ausschluss des Klägers aus der Schule auch dadurch deutlich, dass dort die „Wirksamkeit des Schulausschlusses“ auf den 14.7.2008 festgelegt worden ist. Im Übrigen haben auch der Kläger, seine Eltern und der Bevollmächtigte des Klägers den Hinweis in dem Schreiben vom 10.7.2008 auf das Fortbestehen des Beschlusses (der Klassenkonferenz) ohne weiteres als eine erstmalige und eigenständige rechtliche Regelung der Schulleitung zum Schulausschluss des Klägers verstanden. |
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| Weiter sind der Kläger und seine alleinerziehungsberechtigte Mutter (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG) sowie am 18.6.2008 die Klassenkonferenz und am 8.7.2008 die Schulkonferenz zum Ausschluss des Klägers angehört worden. Soweit es der Verfügung der Schulleiterin vom 10.7.2008 an der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung fehlte, ist dieser Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.9.2008 geheilt worden. Denn in diesem Widerspruchsbescheid wurden dem Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Beklagten zu der Entscheidung über den Schulausschluss bewogen haben, ebenso ausführlich erläutert, wie die Gesichtspunkte, von denen bei Ausübung des Ermessens bezüglich der verhängten schwersten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ausgegangen wurde. |
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| Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Ausschluss des Klägers von der …schule nicht zu beanstanden. |
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| Es bestehen keine Zweifel, dass das Anfassen der Brüste, des Gesäßes und des Vaginalbereichs der Mitschülerin S. B. am 10.6.2008 ein schweres und überdies auch wiederholtes Fehlverhalten des Klägers darstellt. Gleiches gilt für das Festhalten der Mitschülerin, durch welches der Kläger es ermöglichte, dass sein Mitschüler S.M. ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zog und den „Oralverkehr“ simulierte. Denn diese Handlungen griffen jeweils in erheblicher Weise in den Intimbereich des Opfers ein und erfolgten - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - gegen den Willen der betroffenen Schülerin. Immerhin musste S. B. bei Vornahme der Handlungen gewaltsam festgehalten und etwa vor dem zweiten Übergriff am Mittag des 10.6.2008 zunächst von dem Kläger und dem Mitschüler A. I. eingefangen werden. Aufgrund der Intensität der Eingriffe in den Intimbereich der Mitschülerin wird die Schwere des Fehlverhaltens auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger die Handlungen – wie von ihm vorgetragen – möglicherweise nach einer gewissen Zeit freiwillig beendete und dies nicht erst, wie der Beklagte unter Berufung auf die Feststellungen der Kriminalpolizei im Widerspruchsbescheid ausführt, durch Intervention Dritter geschah. |
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| In dem Fehlverhalten liegt auch eine gravierende Verletzung der Pflichten des Klägers als Schüler, zu denen es ohne weiteres gehört, die Persönlichkeitsrechte und dabei vor allem auch die Intimsphäre aller im Schulalltag vereinten Menschen zu beachten (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 - 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Die Vorfälle lassen sich auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag des Klägers auf dem Schulhof der Schule vergleichbare „Spiele“ üblich gewesen seien und er und seine Mitschüler ihre Handlungen deshalb als „Spaß“ aufgefasst hätten, nicht mehr als altersgerechtes und noch jugendtypisches pubertäres Verhalten qualifizieren. Denn es muss und kann von dem im Tatzeitpunkt 13-jährigen Kläger ebenso wie von allen anderen Altersgenossen erwartet werden, dass sie die - auch über die Gegenwehr ersichtliche - klare Überschreitung der Grenze von einem Spiel zu der hier gegebenen gravierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der damit verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls der Mitschülerin erkennen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008 - 5 K 112/08 -, NVwZ-RR 2008, 788). |
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| Da die Schule die ihr anvertrauten Schüler auch in deren Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.) gefährdet das Verhalten des Klägers auch die Erfüllung der Aufgaben der Schule und verletzt – wie dargelegt – die Rechte anderer Mitschüler. |
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| Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dessen Verbleiben an der …schule II auch eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung und Sicherheit der Mitschüler befürchten. Aus der Sicht der Kammer besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleiben des Klägers an der Schule wieder zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erziehung, der sittlichen Entwicklung und der Sicherheit von Mitschülern kommt (zum Maßstab der Gefahr vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2004 - 10 K 2169/04 -). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Verbleiben auf der Schule weiterhin in erheblicher Weise seine Pflichten als Schüler verletzen und dabei nicht nur die allgemeine Ordnung an der Schule, sondern auch die Erziehung und die Sicherheit anderer Schüler beeinträchtigen wird. Dabei mag man dem Kläger und seiner Mutter abnehmen, dass der Kläger es in der Folge der Übergriffe gegenüber der Mitschülerin S. B und deren Aufarbeitung dauerhaft unterlassen wird, wieder unter Anwendung körperlicher Gewalt in den Intimbereich von Mitschülerinnen einzugreifen. Dies zeigte sich zumindest im Ansatz bereits in dem Erörterungstermin in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem der Kläger glaubhaft seine persönliche Betroffenheit vor allem von dem Makel dargelegt hat, den ihm dieses Verhalten und die entsprechenden polizeilichen Ermittlungen in seinem sozialen Umfeld eingebracht hat und der sich in Spottbezeichnungen wie „Vergewaltiger“ äußerte. Allerdings hat das anderweitige tatsächliche Verhalten des Klägers in der Schule während des Zeitraums vom Ausspruch des Schulausschlusses bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer gezeigt, dass die Einschätzung der Schulleiterin und der Widerspruchsbehörde zutreffend ist, dass der Kläger in seiner Clique an der Schule stets in der Gefahr steht, sich über - zumindest auch - schwerwiegendes schulordnungswidriges Verhalten behaupten zu müssen. So ist der Kläger trotz des schwebenden Verfahrens über die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses und entsprechender Warnungen seiner Eltern, er stehe deshalb unter besonderer Beobachtung durch die Schulleitung, zuletzt damit aufgefallen, dass er Silvesterböller in der Toilette der Schule gezündet und - trotz entsprechender Ermahnungen und Hinweise auch auf die Verletzungs- und Brandgefahren - kurze Zeit später im Klassenzimmer den Sprühstrahl einer Spraydose angezündet und dabei eine Stichflamme hervorgerufen hat. Auch hatte der Kläger bereits in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Klasse und während verschiedener Schulausflüge ein Verhalten gezeigt, dass sich in immerhin 20 und 21 Klassenbucheinträgen niedergeschlagen hat und im Januar 2008 zu einer förmlichen Mitteilung an die Eltern des Klägers über die ständig störenden Zwischenrufe, die allgemeine Unruhe, das Sprechen im Unterricht, den Ungehorsam, die Nichtbeachtung von Lehreranweisungen und vor allem die massiven Bedrohungen von Lehrern und Lehrerinnen sowie zu einer Androhung von Disziplinarmaßnahmen im Wiederholungsfall führte. Ebenso entspricht es der Einschätzung der Schulleitung zu der Gefahr auch zukünftiger Störungen durch den Kläger, wenn dieser - ebenso wie seine Eltern - meint, dass sich schulische Maßnahmen wie etwa die Verpflichtung des Klägers zum Putzen von verschmierten Wänden in der Schule auf die Sanktion einer vorherigen schweren Störung wie etwa das Anzünden der Spraydose beschränkten und die „Angelegenheit damit erledigt sei“. Denn mit dieser Einschätzung hat sich der Kläger bislang offensichtlich gegenüber der für eine Verhaltensänderung wesentlichen Einsicht über die grundsätzliche Unvereinbarkeit seiner Verhaltensweisen mit der notwendigen Ordnung innerhalb einer Schule und den in seiner Person und seinem Umfeld liegenden Gründen für die sich immer wiederholenden Verstöße verschlossen. Dass diese Gründe zumindest auch in der Dynamik der Gruppe liegen, zu der der Kläger in der Schule gehört, wird durch die Einlassung der Mutter des Klägers bestätigt, dass ihr Sohn „eben ein Herdentier sei“ und ihr oft sage, er wisse selbst nicht, warum er „bei solchen Sachen immer mitmache“. |
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| Neben der vom Kläger selbst ausgehenden Gefahr für die Erziehung, Entwicklung und Sicherheit anderer Schüler wird diese bei einem Verbleiben des Klägers auf der Schule zudem noch dadurch begründet, dass dann andere Schüler dazu animiert würden, den Handlungen des Klägers gegenüber seiner Mitschülerin S.B. vergleichbare, erhebliche Übergriffe auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen vorzunehmen. Die Kammer glaubt insoweit dem Kläger und seinen Eltern, dass Übergriffe in die Intimsphäre von Mitschülerinnen an der Schule weit verbreitet sind. Dies wurde auch aus den Befragungen der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit den Übergriffen auf die Mitschülerin S. B. deutlich. Die Kammer hat dabei allerdings auch keinen Zweifel, dass die Schulleitung Verhaltensweisen von der Schwere derjenigen des Klägers, wenn sie ihr bekannt werden, durch ein konsequentes Handeln abstellen möchte und dass sich solche Übergriffe nur dann eindämmen lassen, wenn gegen diese (zumindest auch) konsequent mit der - schulrechtlich gesehen - weitreichendsten Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses vorgegangen wird. Gerade letzteres haben die Schulleiterin und ihr Stellvertreter im Erörterungstermin in dem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz überzeugend dargelegt, indem sie auf ihre Erfahrungen mit den Schülern und der Wirkweise einzelner Sanktionen hingewiesen haben. Denn diese Erfahrungen beruhen nicht nur auf allgemeinen pädagogischen Erkenntnissen, sondern auf einem an der Schule insgesamt notwendigen und seit langem konsequent praktizierten abgestuften System von pädagogischen Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines sozialen Trainingsraums, bis zu förmlichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die im einzelnen in wöchentlichen Sitzungen der Schulleitung und der verantwortlichen Lehrer abgestimmt und koordiniert werden. |
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| Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schulausschlusses vor, wurde dieser - zumindest nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - auch frei von Ermessensfehlern ausgesprochen. Der Beklagte hat bei der Entscheidung weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). |
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| Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass sie überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung, den Schulausschluss des Klägers zu verfügen, von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies gilt im Besonderen für den von der Mutter des Klägers geäußerten Verdacht, die Schulleiterin ihren Ärger über die Probleme an dem Kläger „auslasse“, den sie in der Folge der - maßgeblich von der Mutter des Klägers angestoßenen - Gebäudesanierung bekommen habe. Immerhin haben sich auch die Klassen- und die Schulkonferenz für den Ausschluss des Klägers ausgesprochen. Zudem wurden die Ermessenserwägungen im wesentlichen im Widerspruchsverfahren überprüft und bestätigt. |
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| Weiter stellt sich der Schulausschluss des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Rechte dar. Der Ausschluss des Klägers aus der Schule ist geeignet, die Gefahr erneuter erheblicher Störungen durch den Kläger an seiner bisherigen Schule zu verhindern. Er ist aber auch geeignet, Übergriffe von anderen Schülern auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen zu vermeiden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest ein Großteil der Schüler, die - ähnlich wie der Kläger - solche Übergriffe getätigt haben oder tätigen wollen, von der Erheblichkeit der ihnen dann drohenden Sanktion abschrecken lässt. Eine mildere Maßnahme, mit der dieser Erfolg ebenfalls erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. So muss im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers auch während des Verwaltungs- und des sich anschließenden Rechtsschutzverfahrens davon ausgegangen werden, dass selbst eine mit einem zeitweiligen Unterrichtsausschluss kombinierte Androhung des Schulausschlusses keine Änderung des Verhaltens des Klägers an seiner bisherigen Schule herbeigeführt hätte. Angesichts der - vor allem vom Kläger geschilderten - selbstverständlichen Verbreitung von sexuellen Übergriffen auf Mitschülerinnen an der Schule des Klägers, die - wiederum nach seinen Erzählungen - auch weiterhin andauern, sowie im Hinblick auf die von der Schulleitung aufgezeigte Unempfindlichkeit vieler Schüler gegen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die bloße Androhung des Schulausschlusses gegenüber dem Kläger die notwendige Abschreckungswirkung auf die Mitschüler haben würde. Dies gilt auch dann, wenn die Möglichkeit eines zusätzlichen Unterrichtsausschlusses berücksichtigt wird. |
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| Schließlich ist der Schulausschluss des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange im engeren Sinne verhältnismäßig. Sofern in diesem ein gravierender Ausdruck der Missbilligung seines Verhaltens liegt, findet dies die notwendige Entsprechung in dem erheblichen Eingriff in die Intimsphäre und körperliche Integrität seines Opfers. Soweit der Schulausschluss dazu führt, dass der Kläger seiner fortbestehenden Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Hauptschule genügen muss, stehen die damit verbundenen Belastungen zu den Notwendigkeiten, den Kläger zu einer dauerhaften Verhaltensänderung zu bewegen und die Missstände an der bisherigen Schule des Klägers durch ein deutliches Vorgehen abzumildern oder gar zu beseitigen, in einem angemessenen Verhältnis. Denn zum einen kann der Kläger seiner Schulpflicht durch den Besuch von Hauptschulen genügen, die für ihn als Schüler der 7. Klasse ohne weiteres in zumutbarer Weise erreichbar sind. So liegt etwa die …-Hauptschule im Stadtteil … 2,6 km und die …-Hauptschule in der … Straße 2,7 km vom Wohnort des Klägers und damit nur knapp einen Kilometer weiter entfernt als seine bisherige Schule. Auch die Entfernungen zur …-Hauptschule in der …straße und zur …-Schule in der …straße halten sich mit 3,6 km und 4,0 km im Bereich dessen, was einem knapp 14jährigen Hauptschüler innerhalb eines Stadtgebiets ohne weiteres zumutbar ist. Die mit dem Schulwechsel verbundene und vom Kläger als besonders belastend empfundene Herausnahme aus seinem bisherigen sozialen Umfeld beschränkt sich auf die Schulzeiten; die notwendige Integration in eine neue Schule mit zunächst unbekannten Schülern und Lehrern ist ebenfalls eine normale Belastung, die auch von vielen anderen Kindern etwa nach einem Umzug bewältigt werden muss. Dabei werden diese Belastungen zusätzlich dadurch relativiert, dass dem Kläger mit dem Wechsel der Schule die Möglichkeit gegeben wird, ohne die bisherigen und schädlichen Erwartungen seiner aktuellen Schulfreunde an seine Rolle als Mitglied der Clique, aber auch ohne die - von seinen Eltern behaupteten - Vorbehalte der Lehrer ihm gegenüber, neu anzufangen. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch die Einschätzung der betroffenen Mitschülerin, dass ein Schulausschluss des Klägers nicht erforderlich sei, nichts an der Angemessenheit der Maßnahme ändert. Denn diese Maßnahme zielt nicht auf eine Bestrafung des Klägers und eine damit verbundene Genugtuung für das Opfer, sondern allein auf die - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Sicherstellung möglichst ordnungsgemäßer Zustände an der Schule. Ebenfalls entfällt die Angemessenheit des Schulausschlusses auch nicht deshalb, weil die Eltern des Klägers bereit sind, diesen zum Ende des Schuljahres 2008/2009 freiwillig von der Schule zu nehmen und an einer anderen Schule anzumelden. Denn in diesem Falle würden die vom Kläger zu befürchtenden weiteren erheblichen Störungen während des nächsten Schulhalbjahres nach dem Eindruck der Kammer nicht nur nicht verhindert, sondern geradezu provoziert. Auch würde der notwendige Abschreckungseffekt auf die anderen Schüler in Bezug auf mögliche sexuelle Übergriffe wesentlich abgeschwächt. |
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| Schließlich verstößt die Verhängung des Schulausschlusses auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die milderen Maßnahmen eines ein- und zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses, die die Schulleiterin gegenüber den Mittätern des Klägers verhängt hat, finden ihre Rechtfertigung in der jeweils geringeren und singulär gebliebenen Tatbeteiligung dieser Schüler, während der Kläger wiederholt gehandelt und die Initiative zu den Übergriffen gegenüber der Mitschülerin ergriffen hat. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sollte gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon absehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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