Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2009 - 2 K 2180/08

bei uns veröffentlicht am28.01.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seinen Schulausschluss.
Der im Februar 1995 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2006/2007 den Hauptschulzweig der …schule (…schule II) in ….
Am 10.6.2008 griff der Kläger während der Vormittagshofpause der Schülerin S. B., die von dem Mitschüler S. M. festgehalten wurde, mit der Hand in den Schritt. Danach hielt der Kläger das Mädchen fest, während der Schüler S. M. ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zog und dabei einen Oralverkehr simulierte. Am Mittag des selben Tages fing der Kläger die selbe Schülerin mit Hilfe des Mitschülers A. I. ein und fasste dem sich wehrenden Mädchen, das A. I. an den Zaun drückte, in den Schritt, an den Po und an die Brüste. Dabei versuchte ein dritter Schüler, den Vorfall zu filmen, was jedoch nicht gelang, da das Handy auf den Boden fiel. Nach Einschätzung der ermittelnden Beamtin der Kriminalpolizei verstanden die Schüler ihre Taten als Spaß. Es sei auch sonst üblich, dass sich Jungen und Mädchen auf dem Schulhof verfolgten und an die Geschlechtsteile fassten.
Die aufgrund dieses Vorfalls einberufene Klassenkonferenz sprach sich am 18.6.2008 dafür aus, den Tatbeitrag des Klägers durch dessen Ausschluss von der Schule zu ahnden. Ein Verbleiben des Klägers an der Schule beeinträchtige die sittliche Entwicklung der Mitschülerinnen. Dies wurde den Eltern des Klägers mit Schreiben der Schulleiterin vom 26.6.2006 mitgeteilt. Die einberufene Schulkonferenz kam nach Anhörung der Eltern des Klägers in ihrer Sitzung am 8.7.2008 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Kläger vom weiteren Schulbesuch an der Schule auszuschließen sei.
Mit Schreiben vom 10.7.2008 teilte die Schulleiterin den Eltern des Klägers mit, dass nach Anhörung der Schulkonferenz der Beschluss bestehen bleibe, den Kläger vom weiteren Schulbesuch an der Schule auszuschließen und dass dieser Beschluss zum 14.7.2008 wirksam werde.
Hierauf legte der Kläger am 11.7.2008 Widerspruch ein und stellte am 27.7.2008 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, welches unter dem Aktenzeichen 2 K 1353/08 geführt wurde. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 4.9.2008 ein Erörterungstermin durchgeführt, in welchem der Kläger und seine Eltern sowie die Schulleiterin der …schule II und ihr Stellvertreter angehört wurden. Mit Beschluss vom 5.9.2008 ordnete die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Schulleiterin der …schule II vom 10.7.2008 mit der Begründung an, es lasse sich weder aus dem Bescheid noch sonst erkennen, dass sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung über den Schulausschluss ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen sei und welche Erwägungen sie gegebenenfalls zu dem Ausspruch desselben bewogen hätten.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.9.2008 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schulausschluss sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger habe wiederholt in die Persönlichkeitssphäre und den Intimbereich der Schülerin S. B. eingegriffen und damit deren Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Er habe erkennbar gegen den Willen der betroffenen und sich wehrenden Schülerin gehandelt. Dabei sei die Möglichkeit der Handlungen im Zusammenwirken mit anderen Schülern mittels körperlicher Gewalt erzwungen worden. Das Tun sei erst beendet worden, nachdem andere interveniert hätten. Damit liege insgesamt ein schweres Fehlverhalten des Klägers vor. Dieses Fehlverhalten begründe eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung sowie für die sittliche Entwicklung der Mitschüler. Es sei deutlich geworden, dass das Verhalten des Klägers von gruppendynamischen Prozessen mitbestimmt sei, die bei einem Verbleiben des Klägers auf der Schule unverändert blieben und ein erneutes Fehlverhalten des Klägers wahrscheinlich machten. Eine mildere Maßnahme als ein endgültiger Schulausschluss sei nicht mehr ausreichend. Es müsse allen Schülerinnen und Schülern der Schule deutlich werden, welche Konsequenzen ein solches Verhalten habe. Eine weniger einschneidende Maßnahme wäre gegenüber den Erziehungsberechtigten, die ihre Töchter auf die Schule schickten, gerade unter Berücksichtigung des Umfeldes der Schule nicht kommunizierbar, da diese anderenfalls damit rechnen müssten, dass ihren Kindern ähnliches widerfahre.
Der Kläger hat am 24.10.2008 Klage erhoben. Zur Begründung lässt er ausführen, die dem Schulausschluss zugrundeliegenden Vorfälle hätten sich zwar im wesentlichen so abgespielt, wie dies von der Schulleitung festgestellt worden sei, es sei jedoch nicht so gewesen, dass man die Übergriffe erst beendet habe, nachdem andere Schülerinnen eingegriffen hätten. Vielmehr habe man die Übergriffe nach kurzer Zeit jeweils von sich aus beendet. Auch habe das Opfer im Anschluss an den ersten Übergriff gelacht und sich sofort anderen Dingen zugewandt. Beim zweiten Übergriff habe der Kläger nicht gewusst, dass der Vorfall gefilmt werde. Für alle beteiligten männlichen Schüler hätten sich die Vorgänge als Spaß dargestellt. Hierin seien sie durch das Verhalten des Opfers bestärkt worden, das keinesfalls empört reagiert habe. Dazu passe es, dass sich das Opfer nicht sofort bei der Schulleitung gemeldet habe, sondern erst, nachdem es im Rahmen eines Kreativ-Angebots von weiteren Schülern belästigt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich ähnliche Vorfälle auch schon zuvor mit anderen Schülern abgespielt hätten. Insgesamt sei dem Kläger erst in späteren Gesprächen bewusst geworden, dass man eine Grenze überschritten habe und dass das Verhalten ein gravierendes Fehlverhalten darstelle. Zuvor habe man die Taten als Teil eines pubertären Spiels aufgefasst. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Nach alldem sei der Schulausschluss auch unverhältnismäßig. Sogar die betroffene Schülerin halte den Schulausschluss des Klägers nicht für gerechtfertigt. Auch habe die Schulleitung in einem ersten Gespräch mit den Eltern eine solche Maßnahme nicht ins Auge gefasst. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger von der Schule ausgeschlossen werde, während seine Mittäter nur mit einem ein- und zweiwöchigen Unterrichtsausschluss belegt worden seien. Der Kläger habe aufgrund des sofort vollzogenen Schulausschlusses bereits die letzten zehn Tage vor den Sommerferien nicht mehr am Unterricht teilgenommen. Dies habe ihm hinreichend vor Augen geführt, dass sich ähnliche Vorfälle wie vom 10.6.2008 auf keinen Fall wiederholen dürften. Weitere Sanktionen seien aus pädagogischer Sicht nicht mehr sinnvoll. Der Kläger gehe gerne auf die …schule. Sie gehöre zu seinem sozialen Umfeld. Er komme mit allen anderen Schülerinnen und Schülern auf der Schule gut zurecht. Er habe auch nach Beginn des Schuljahres 2008/2009 gezeigt, dass er bereit und in der Lage sei, sich an die Regeln der Schule zu halten. Sofern es während des Schuljahrs 2008/2009 erneut zu Vorfällen gekommen sei, seien diese gesondert - etwa über die Verpflichtung zu Putzarbeiten - sanktioniert worden und in der Entstehung durch den „Herdentrieb“ des Klägers zu erklären. Dabei bestehe allerdings auch der Verdacht, dass die Schulleitung beim Kläger - anders als bei anderen Schülern - ganz besonders genau hinsehe, möglicherweise deshalb, weil die Aktivitäten seiner Mutter um die Schulsanierung in der Vergangenheit dazu geführt hätten, dass die Schulleitung „Druck und Ärger“ bekommen habe.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Schulleiterin der …schule II vom 10.07.2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.09.2008 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er führt zur Begründung aus, die dem Schulausschluss zugrunde liegenden Geschehnisse hätten sich so abgespielt, wie dies den Bescheiden zugrunde gelegt worden sei. Allerdings komme den Abweichungen, wie sie vom Kläger dargestellt würden, letztlich keine Relevanz zu. Die wiederholten sexuellen Übergriffe gegenüber der Schülerin S. B. stellten eine schwere Gefährdung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrags sowie eine Gefahr für die sittliche Entwicklung der einer Schule zur Ausbildung anvertrauten Schülerinnen auch dann dar, wenn der Kläger - wie von ihm behauptet - die Handlungen nach einer gewissen Zeit freiwillig aufgegeben hätte. Dabei sei die Grenzüberschreitung so evident, dass sie auch von einem Schüler im Alter des Klägers nicht mehr als "Spaß" hätte bewertet werden können. Immerhin habe man das betroffene Mädchen während der Vornahme der Handlungen festhalten müssen. Vor diesem Hintergrund stelle sich der Schulausschluss auch nicht als unverhältnismäßig dar. Er sei aus spezialpräventiven, aber auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Es werde bezweifelt, dass der Kläger tatsächlich die Verwerflichkeit seines Verhaltens eingesehen habe. Es liege nahe, dass das behauptete Einsehen allein vor dem Hintergrund der nunmehr drohenden Konsequenzen des Schulausschlusses erfolgt sei. Es bleibe notwendig, dass die vom Kläger zugestandene Grenzüberschreitung auch mit entsprechenden Konsequenzen sanktioniert werde, die einen unverzichtbaren Bestandteil des Lernprozesses darstelle. Unerheblich sei, wie das Opfer der Übergriffe die Sanktionierung derselben empfinde. Das Verhalten des Klägers sei objektiv und vor allem in Bezug auf die Wirkung auf die übrigen am Schulleben Beteiligten zu beurteilen. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass das Verhalten des Klägers innerhalb der Schule bekannt geworden sei und nunmehr in einer Weise geahndet werden müsse, die auch anderen Schülern die Schwere des Fehlverhaltens deutlich mache. Die Schule müsse dem Kläger ebenso wie allen anderen Schülern unmissverständlich signalisieren, dass ein solches Verhalten nicht hingenommen werde. Hinzu komme, dass der Kläger auch in der Zeit nach Erlass der Schulausschlussverfügung wieder in erheblicher Weise auffällig geworden sei. So habe dieser im Januar 2009 auf der Toilette der Schule Silvesterböller gezündet, das für einen Mitschüler vorgesehene Mittagessen mit Wasser ungenießbar gemacht und im Klassenzimmer in der Nähe von Mitschülern den Sprühstrahl aus einem Deospray angezündet, was zur Entstehung einer Stichflamme geführt habe. Hinzu kämen verschiedene Störungen des Unterrichts, die im Schuljahr 2008/2009 zu bisher 17 Einträgen in das Klassenbuch geführt hätten. Da diese Verhaltensweisen oft aus einer Gruppendynamik heraus entstünden, sanktioniere der Schulausschluss nicht nur ein Fehlverhalten des Klägers, sondern eröffne diesem auch eine Chance für einen unbelasteten Neubeginn außerhalb seiner bisherigen Clique. Soweit auf die weniger einschneidenden Sanktionen gegenüber den Mittätern des Klägers verwiesen werde, seien diese in dem jeweils geringeren Maß der Tatbeteiligung begründet. Auch sonst weise man den Vorwurf zurück, den Kläger aus unsachlichen Gründen anders zu behandeln als andere Schüler. Grundsätzlich werde bei jeder bekannten Pflichtverletzung geprüft, mit welchen pädagogischen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen zu reagieren sei. Zu diesem Zweck würden sogar regelmäßig, meist wöchentlich, Besprechungen im Kollegium abgehalten.
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Mit Beschluss vom 9.1.2009 hat die Kammer einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten für das Klageverfahren abgelehnt.
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Dem Gericht lagen die Akte der …schule II und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die Gerichtsakte in dem Verfahren 2 K 1353/08 vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Schulleiterin der …schule II vom 10.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Schulausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 SchulG. Hiernach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz sowie - auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schülers - der Schulkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt, dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere wurde der Ausschluss des Klägers aus der Schule von der hierfür zuständigen Schulleiterin der …schule II getroffen. Zwar erscheint das entsprechende Schreiben der Schulleiterin vom 10.7.2008 an die Eltern des Klägers nach seinem Wortlaut („Nach Anhörung in der Schulkonferenz bleibt der Beschluss bestehen, Ihren Sohn S. R., Schüler der Klasse 6a vom weiteren Schulbesuch an unserer Schule auszuschließen“) auf den ersten Blick nur als Hinweis auf die Fortgeltung eines bereits getroffenen Beschlusses über den Schulausschluss des Klägers. Ein solcher Beschluss ist jedoch zuvor von keiner Stelle getroffen worden; entsprechend erweist sich der Hinweis auf einen „Beschluss“ über den Ausschluss des Klägers vom weiteren Besuch der Schule als ein Hinweis auf die Empfehlung der Klassenkonferenz vom 18.6.2008 zum Ausschluss des Klägers von der Schule, die nunmehr - nach Einholung auch des Votums der Schulkonferenz - von der Schulleiterin tatsächlich und rechtlich umgesetzt werde. Dies ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin in ihrem Schreiben an die Eltern des Klägers vom 26.6.2008 zwar über den „Beschluss der Klassenkonferenz“ zum Schulausschluss informiert, hierbei aber mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einberufung der Schulkonferenz und der Anhörung der Eltern durch diese hinreichend deutlich gemacht hat, dass sich bei diesem „Beschluss der Klassenkonferenz“ nicht um eine rechtlich wirksame Entscheidung handelt. Zudem wird der Charakter des Schreibens der Schulleiterin vom 10.7.2008 als erstmalige rechtliche Regelung zum Ausschluss des Klägers aus der Schule auch dadurch deutlich, dass dort die „Wirksamkeit des Schulausschlusses“ auf den 14.7.2008 festgelegt worden ist. Im Übrigen haben auch der Kläger, seine Eltern und der Bevollmächtigte des Klägers den Hinweis in dem Schreiben vom 10.7.2008 auf das Fortbestehen des Beschlusses (der Klassenkonferenz) ohne weiteres als eine erstmalige und eigenständige rechtliche Regelung der Schulleitung zum Schulausschluss des Klägers verstanden.
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Weiter sind der Kläger und seine alleinerziehungsberechtigte Mutter (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG) sowie am 18.6.2008 die Klassenkonferenz und am 8.7.2008 die Schulkonferenz zum Ausschluss des Klägers angehört worden. Soweit es der Verfügung der Schulleiterin vom 10.7.2008 an der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung fehlte, ist dieser Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.9.2008 geheilt worden. Denn in diesem Widerspruchsbescheid wurden dem Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Beklagten zu der Entscheidung über den Schulausschluss bewogen haben, ebenso ausführlich erläutert, wie die Gesichtspunkte, von denen bei Ausübung des Ermessens bezüglich der verhängten schwersten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ausgegangen wurde.
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Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Ausschluss des Klägers von der …schule nicht zu beanstanden.
21 
Es bestehen keine Zweifel, dass das Anfassen der Brüste, des Gesäßes und des Vaginalbereichs der Mitschülerin S. B. am 10.6.2008 ein schweres und überdies auch wiederholtes Fehlverhalten des Klägers darstellt. Gleiches gilt für das Festhalten der Mitschülerin, durch welches der Kläger es ermöglichte, dass sein Mitschüler S.M. ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zog und den „Oralverkehr“ simulierte. Denn diese Handlungen griffen jeweils in erheblicher Weise in den Intimbereich des Opfers ein und erfolgten - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - gegen den Willen der betroffenen Schülerin. Immerhin musste S. B. bei Vornahme der Handlungen gewaltsam festgehalten und etwa vor dem zweiten Übergriff am Mittag des 10.6.2008 zunächst von dem Kläger und dem Mitschüler A. I. eingefangen werden. Aufgrund der Intensität der Eingriffe in den Intimbereich der Mitschülerin wird die Schwere des Fehlverhaltens auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger die Handlungen – wie von ihm vorgetragen – möglicherweise nach einer gewissen Zeit freiwillig beendete und dies nicht erst, wie der Beklagte unter Berufung auf die Feststellungen der Kriminalpolizei im Widerspruchsbescheid ausführt, durch Intervention Dritter geschah.
22 
In dem Fehlverhalten liegt auch eine gravierende Verletzung der Pflichten des Klägers als Schüler, zu denen es ohne weiteres gehört, die Persönlichkeitsrechte und dabei vor allem auch die Intimsphäre aller im Schulalltag vereinten Menschen zu beachten (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 - 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Die Vorfälle lassen sich auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag des Klägers auf dem Schulhof der Schule vergleichbare „Spiele“ üblich gewesen seien und er und seine Mitschüler ihre Handlungen deshalb als „Spaß“ aufgefasst hätten, nicht mehr als altersgerechtes und noch jugendtypisches pubertäres Verhalten qualifizieren. Denn es muss und kann von dem im Tatzeitpunkt 13-jährigen Kläger ebenso wie von allen anderen Altersgenossen erwartet werden, dass sie die - auch über die Gegenwehr ersichtliche - klare Überschreitung der Grenze von einem Spiel zu der hier gegebenen gravierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der damit verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls der Mitschülerin erkennen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008 - 5 K 112/08 -, NVwZ-RR 2008, 788).
23 
Da die Schule die ihr anvertrauten Schüler auch in deren Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.) gefährdet das Verhalten des Klägers auch die Erfüllung der Aufgaben der Schule und verletzt – wie dargelegt – die Rechte anderer Mitschüler.
24 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dessen Verbleiben an der …schule II auch eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung und Sicherheit der Mitschüler befürchten. Aus der Sicht der Kammer besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleiben des Klägers an der Schule wieder zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erziehung, der sittlichen Entwicklung und der Sicherheit von Mitschülern kommt (zum Maßstab der Gefahr vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2004 - 10 K 2169/04 -). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Verbleiben auf der Schule weiterhin in erheblicher Weise seine Pflichten als Schüler verletzen und dabei nicht nur die allgemeine Ordnung an der Schule, sondern auch die Erziehung und die Sicherheit anderer Schüler beeinträchtigen wird. Dabei mag man dem Kläger und seiner Mutter abnehmen, dass der Kläger es in der Folge der Übergriffe gegenüber der Mitschülerin S. B und deren Aufarbeitung dauerhaft unterlassen wird, wieder unter Anwendung körperlicher Gewalt in den Intimbereich von Mitschülerinnen einzugreifen. Dies zeigte sich zumindest im Ansatz bereits in dem Erörterungstermin in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem der Kläger glaubhaft seine persönliche Betroffenheit vor allem von dem Makel dargelegt hat, den ihm dieses Verhalten und die entsprechenden polizeilichen Ermittlungen in seinem sozialen Umfeld eingebracht hat und der sich in Spottbezeichnungen wie „Vergewaltiger“ äußerte. Allerdings hat das anderweitige tatsächliche Verhalten des Klägers in der Schule während des Zeitraums vom Ausspruch des Schulausschlusses bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer gezeigt, dass die Einschätzung der Schulleiterin und der Widerspruchsbehörde zutreffend ist, dass der Kläger in seiner Clique an der Schule stets in der Gefahr steht, sich über - zumindest auch - schwerwiegendes schulordnungswidriges Verhalten behaupten zu müssen. So ist der Kläger trotz des schwebenden Verfahrens über die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses und entsprechender Warnungen seiner Eltern, er stehe deshalb unter besonderer Beobachtung durch die Schulleitung, zuletzt damit aufgefallen, dass er Silvesterböller in der Toilette der Schule gezündet und - trotz entsprechender Ermahnungen und Hinweise auch auf die Verletzungs- und Brandgefahren - kurze Zeit später im Klassenzimmer den Sprühstrahl einer Spraydose angezündet und dabei eine Stichflamme hervorgerufen hat. Auch hatte der Kläger bereits in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Klasse und während verschiedener Schulausflüge ein Verhalten gezeigt, dass sich in immerhin 20 und 21 Klassenbucheinträgen niedergeschlagen hat und im Januar 2008 zu einer förmlichen Mitteilung an die Eltern des Klägers über die ständig störenden Zwischenrufe, die allgemeine Unruhe, das Sprechen im Unterricht, den Ungehorsam, die Nichtbeachtung von Lehreranweisungen und vor allem die massiven Bedrohungen von Lehrern und Lehrerinnen sowie zu einer Androhung von Disziplinarmaßnahmen im Wiederholungsfall führte. Ebenso entspricht es der Einschätzung der Schulleitung zu der Gefahr auch zukünftiger Störungen durch den Kläger, wenn dieser - ebenso wie seine Eltern - meint, dass sich schulische Maßnahmen wie etwa die Verpflichtung des Klägers zum Putzen von verschmierten Wänden in der Schule auf die Sanktion einer vorherigen schweren Störung wie etwa das Anzünden der Spraydose beschränkten und die „Angelegenheit damit erledigt sei“. Denn mit dieser Einschätzung hat sich der Kläger bislang offensichtlich gegenüber der für eine Verhaltensänderung wesentlichen Einsicht über die grundsätzliche Unvereinbarkeit seiner Verhaltensweisen mit der notwendigen Ordnung innerhalb einer Schule und den in seiner Person und seinem Umfeld liegenden Gründen für die sich immer wiederholenden Verstöße verschlossen. Dass diese Gründe zumindest auch in der Dynamik der Gruppe liegen, zu der der Kläger in der Schule gehört, wird durch die Einlassung der Mutter des Klägers bestätigt, dass ihr Sohn „eben ein Herdentier sei“ und ihr oft sage, er wisse selbst nicht, warum er „bei solchen Sachen immer mitmache“.
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Neben der vom Kläger selbst ausgehenden Gefahr für die Erziehung, Entwicklung und Sicherheit anderer Schüler wird diese bei einem Verbleiben des Klägers auf der Schule zudem noch dadurch begründet, dass dann andere Schüler dazu animiert würden, den Handlungen des Klägers gegenüber seiner Mitschülerin S.B. vergleichbare, erhebliche Übergriffe auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen vorzunehmen. Die Kammer glaubt insoweit dem Kläger und seinen Eltern, dass Übergriffe in die Intimsphäre von Mitschülerinnen an der Schule weit verbreitet sind. Dies wurde auch aus den Befragungen der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit den Übergriffen auf die Mitschülerin S. B. deutlich. Die Kammer hat dabei allerdings auch keinen Zweifel, dass die Schulleitung Verhaltensweisen von der Schwere derjenigen des Klägers, wenn sie ihr bekannt werden, durch ein konsequentes Handeln abstellen möchte und dass sich solche Übergriffe nur dann eindämmen lassen, wenn gegen diese (zumindest auch) konsequent mit der - schulrechtlich gesehen - weitreichendsten Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses vorgegangen wird. Gerade letzteres haben die Schulleiterin und ihr Stellvertreter im Erörterungstermin in dem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz überzeugend dargelegt, indem sie auf ihre Erfahrungen mit den Schülern und der Wirkweise einzelner Sanktionen hingewiesen haben. Denn diese Erfahrungen beruhen nicht nur auf allgemeinen pädagogischen Erkenntnissen, sondern auf einem an der Schule insgesamt notwendigen und seit langem konsequent praktizierten abgestuften System von pädagogischen Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines sozialen Trainingsraums, bis zu förmlichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die im einzelnen in wöchentlichen Sitzungen der Schulleitung und der verantwortlichen Lehrer abgestimmt und koordiniert werden.
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Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schulausschlusses vor, wurde dieser - zumindest nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - auch frei von Ermessensfehlern ausgesprochen. Der Beklagte hat bei der Entscheidung weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
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Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass sie überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung, den Schulausschluss des Klägers zu verfügen, von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies gilt im Besonderen für den von der Mutter des Klägers geäußerten Verdacht, die Schulleiterin ihren Ärger über die Probleme an dem Kläger „auslasse“, den sie in der Folge der - maßgeblich von der Mutter des Klägers angestoßenen - Gebäudesanierung bekommen habe. Immerhin haben sich auch die Klassen- und die Schulkonferenz für den Ausschluss des Klägers ausgesprochen. Zudem wurden die Ermessenserwägungen im wesentlichen im Widerspruchsverfahren überprüft und bestätigt.
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Weiter stellt sich der Schulausschluss des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Rechte dar. Der Ausschluss des Klägers aus der Schule ist geeignet, die Gefahr erneuter erheblicher Störungen durch den Kläger an seiner bisherigen Schule zu verhindern. Er ist aber auch geeignet, Übergriffe von anderen Schülern auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen zu vermeiden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest ein Großteil der Schüler, die - ähnlich wie der Kläger - solche Übergriffe getätigt haben oder tätigen wollen, von der Erheblichkeit der ihnen dann drohenden Sanktion abschrecken lässt. Eine mildere Maßnahme, mit der dieser Erfolg ebenfalls erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. So muss im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers auch während des Verwaltungs- und des sich anschließenden Rechtsschutzverfahrens davon ausgegangen werden, dass selbst eine mit einem zeitweiligen Unterrichtsausschluss kombinierte Androhung des Schulausschlusses keine Änderung des Verhaltens des Klägers an seiner bisherigen Schule herbeigeführt hätte. Angesichts der - vor allem vom Kläger geschilderten - selbstverständlichen Verbreitung von sexuellen Übergriffen auf Mitschülerinnen an der Schule des Klägers, die - wiederum nach seinen Erzählungen - auch weiterhin andauern, sowie im Hinblick auf die von der Schulleitung aufgezeigte Unempfindlichkeit vieler Schüler gegen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die bloße Androhung des Schulausschlusses gegenüber dem Kläger die notwendige Abschreckungswirkung auf die Mitschüler haben würde. Dies gilt auch dann, wenn die Möglichkeit eines zusätzlichen Unterrichtsausschlusses berücksichtigt wird.
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Schließlich ist der Schulausschluss des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange im engeren Sinne verhältnismäßig. Sofern in diesem ein gravierender Ausdruck der Missbilligung seines Verhaltens liegt, findet dies die notwendige Entsprechung in dem erheblichen Eingriff in die Intimsphäre und körperliche Integrität seines Opfers. Soweit der Schulausschluss dazu führt, dass der Kläger seiner fortbestehenden Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Hauptschule genügen muss, stehen die damit verbundenen Belastungen zu den Notwendigkeiten, den Kläger zu einer dauerhaften Verhaltensänderung zu bewegen und die Missstände an der bisherigen Schule des Klägers durch ein deutliches Vorgehen abzumildern oder gar zu beseitigen, in einem angemessenen Verhältnis. Denn zum einen kann der Kläger seiner Schulpflicht durch den Besuch von Hauptschulen genügen, die für ihn als Schüler der 7. Klasse ohne weiteres in zumutbarer Weise erreichbar sind. So liegt etwa die …-Hauptschule im Stadtteil … 2,6 km und die …-Hauptschule in der … Straße 2,7 km vom Wohnort des Klägers und damit nur knapp einen Kilometer weiter entfernt als seine bisherige Schule. Auch die Entfernungen zur …-Hauptschule in der …straße und zur …-Schule in der …straße halten sich mit 3,6 km und 4,0 km im Bereich dessen, was einem knapp 14jährigen Hauptschüler innerhalb eines Stadtgebiets ohne weiteres zumutbar ist. Die mit dem Schulwechsel verbundene und vom Kläger als besonders belastend empfundene Herausnahme aus seinem bisherigen sozialen Umfeld beschränkt sich auf die Schulzeiten; die notwendige Integration in eine neue Schule mit zunächst unbekannten Schülern und Lehrern ist ebenfalls eine normale Belastung, die auch von vielen anderen Kindern etwa nach einem Umzug bewältigt werden muss. Dabei werden diese Belastungen zusätzlich dadurch relativiert, dass dem Kläger mit dem Wechsel der Schule die Möglichkeit gegeben wird, ohne die bisherigen und schädlichen Erwartungen seiner aktuellen Schulfreunde an seine Rolle als Mitglied der Clique, aber auch ohne die - von seinen Eltern behaupteten - Vorbehalte der Lehrer ihm gegenüber, neu anzufangen. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch die Einschätzung der betroffenen Mitschülerin, dass ein Schulausschluss des Klägers nicht erforderlich sei, nichts an der Angemessenheit der Maßnahme ändert. Denn diese Maßnahme zielt nicht auf eine Bestrafung des Klägers und eine damit verbundene Genugtuung für das Opfer, sondern allein auf die - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Sicherstellung möglichst ordnungsgemäßer Zustände an der Schule. Ebenfalls entfällt die Angemessenheit des Schulausschlusses auch nicht deshalb, weil die Eltern des Klägers bereit sind, diesen zum Ende des Schuljahres 2008/2009 freiwillig von der Schule zu nehmen und an einer anderen Schule anzumelden. Denn in diesem Falle würden die vom Kläger zu befürchtenden weiteren erheblichen Störungen während des nächsten Schulhalbjahres nach dem Eindruck der Kammer nicht nur nicht verhindert, sondern geradezu provoziert. Auch würde der notwendige Abschreckungseffekt auf die anderen Schüler in Bezug auf mögliche sexuelle Übergriffe wesentlich abgeschwächt.
30 
Schließlich verstößt die Verhängung des Schulausschlusses auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die milderen Maßnahmen eines ein- und zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses, die die Schulleiterin gegenüber den Mittätern des Klägers verhängt hat, finden ihre Rechtfertigung in der jeweils geringeren und singulär gebliebenen Tatbeteiligung dieser Schüler, während der Kläger wiederholt gehandelt und die Initiative zu den Übergriffen gegenüber der Mitschülerin ergriffen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sollte gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon absehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Schulleiterin der …schule II vom 10.07.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg - Abteilung Schule und Bildung - vom 29.09.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Der angefochtene Schulausschluss findet seine Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 3 Nr. 2 g, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 SchulG. Hiernach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz sowie - auf Wunsch der Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Schülers - der Schulkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt, dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer gefährdet und das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere wurde der Ausschluss des Klägers aus der Schule von der hierfür zuständigen Schulleiterin der …schule II getroffen. Zwar erscheint das entsprechende Schreiben der Schulleiterin vom 10.7.2008 an die Eltern des Klägers nach seinem Wortlaut („Nach Anhörung in der Schulkonferenz bleibt der Beschluss bestehen, Ihren Sohn S. R., Schüler der Klasse 6a vom weiteren Schulbesuch an unserer Schule auszuschließen“) auf den ersten Blick nur als Hinweis auf die Fortgeltung eines bereits getroffenen Beschlusses über den Schulausschluss des Klägers. Ein solcher Beschluss ist jedoch zuvor von keiner Stelle getroffen worden; entsprechend erweist sich der Hinweis auf einen „Beschluss“ über den Ausschluss des Klägers vom weiteren Besuch der Schule als ein Hinweis auf die Empfehlung der Klassenkonferenz vom 18.6.2008 zum Ausschluss des Klägers von der Schule, die nunmehr - nach Einholung auch des Votums der Schulkonferenz - von der Schulleiterin tatsächlich und rechtlich umgesetzt werde. Dies ergibt sich daraus, dass die Schulleiterin in ihrem Schreiben an die Eltern des Klägers vom 26.6.2008 zwar über den „Beschluss der Klassenkonferenz“ zum Schulausschluss informiert, hierbei aber mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Einberufung der Schulkonferenz und der Anhörung der Eltern durch diese hinreichend deutlich gemacht hat, dass sich bei diesem „Beschluss der Klassenkonferenz“ nicht um eine rechtlich wirksame Entscheidung handelt. Zudem wird der Charakter des Schreibens der Schulleiterin vom 10.7.2008 als erstmalige rechtliche Regelung zum Ausschluss des Klägers aus der Schule auch dadurch deutlich, dass dort die „Wirksamkeit des Schulausschlusses“ auf den 14.7.2008 festgelegt worden ist. Im Übrigen haben auch der Kläger, seine Eltern und der Bevollmächtigte des Klägers den Hinweis in dem Schreiben vom 10.7.2008 auf das Fortbestehen des Beschlusses (der Klassenkonferenz) ohne weiteres als eine erstmalige und eigenständige rechtliche Regelung der Schulleitung zum Schulausschluss des Klägers verstanden.
19 
Weiter sind der Kläger und seine alleinerziehungsberechtigte Mutter (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG) sowie am 18.6.2008 die Klassenkonferenz und am 8.7.2008 die Schulkonferenz zum Ausschluss des Klägers angehört worden. Soweit es der Verfügung der Schulleiterin vom 10.7.2008 an der nach § 39 Abs. 1 LVwVfG erforderlichen Begründung fehlte, ist dieser Mangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 LVwVfG durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.9.2008 geheilt worden. Denn in diesem Widerspruchsbescheid wurden dem Kläger die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die den Beklagten zu der Entscheidung über den Schulausschluss bewogen haben, ebenso ausführlich erläutert, wie die Gesichtspunkte, von denen bei Ausübung des Ermessens bezüglich der verhängten schwersten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ausgegangen wurde.
20 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Ausschluss des Klägers von der …schule nicht zu beanstanden.
21 
Es bestehen keine Zweifel, dass das Anfassen der Brüste, des Gesäßes und des Vaginalbereichs der Mitschülerin S. B. am 10.6.2008 ein schweres und überdies auch wiederholtes Fehlverhalten des Klägers darstellt. Gleiches gilt für das Festhalten der Mitschülerin, durch welches der Kläger es ermöglichte, dass sein Mitschüler S.M. ihren Kopf in Richtung seines Geschlechtsteils zog und den „Oralverkehr“ simulierte. Denn diese Handlungen griffen jeweils in erheblicher Weise in den Intimbereich des Opfers ein und erfolgten - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - gegen den Willen der betroffenen Schülerin. Immerhin musste S. B. bei Vornahme der Handlungen gewaltsam festgehalten und etwa vor dem zweiten Übergriff am Mittag des 10.6.2008 zunächst von dem Kläger und dem Mitschüler A. I. eingefangen werden. Aufgrund der Intensität der Eingriffe in den Intimbereich der Mitschülerin wird die Schwere des Fehlverhaltens auch nicht dadurch relativiert, dass der Kläger die Handlungen – wie von ihm vorgetragen – möglicherweise nach einer gewissen Zeit freiwillig beendete und dies nicht erst, wie der Beklagte unter Berufung auf die Feststellungen der Kriminalpolizei im Widerspruchsbescheid ausführt, durch Intervention Dritter geschah.
22 
In dem Fehlverhalten liegt auch eine gravierende Verletzung der Pflichten des Klägers als Schüler, zu denen es ohne weiteres gehört, die Persönlichkeitsrechte und dabei vor allem auch die Intimsphäre aller im Schulalltag vereinten Menschen zu beachten (vgl. VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 - 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Die Vorfälle lassen sich auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag des Klägers auf dem Schulhof der Schule vergleichbare „Spiele“ üblich gewesen seien und er und seine Mitschüler ihre Handlungen deshalb als „Spaß“ aufgefasst hätten, nicht mehr als altersgerechtes und noch jugendtypisches pubertäres Verhalten qualifizieren. Denn es muss und kann von dem im Tatzeitpunkt 13-jährigen Kläger ebenso wie von allen anderen Altersgenossen erwartet werden, dass sie die - auch über die Gegenwehr ersichtliche - klare Überschreitung der Grenze von einem Spiel zu der hier gegebenen gravierenden Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts und der damit verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls der Mitschülerin erkennen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008 - 5 K 112/08 -, NVwZ-RR 2008, 788).
23 
Da die Schule die ihr anvertrauten Schüler auch in deren Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten hat (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.) gefährdet das Verhalten des Klägers auch die Erfüllung der Aufgaben der Schule und verletzt – wie dargelegt – die Rechte anderer Mitschüler.
24 
Entgegen der Auffassung des Klägers lässt dessen Verbleiben an der …schule II auch eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung und Sicherheit der Mitschüler befürchten. Aus der Sicht der Kammer besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass es bei einem Verbleiben des Klägers an der Schule wieder zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erziehung, der sittlichen Entwicklung und der Sicherheit von Mitschülern kommt (zum Maßstab der Gefahr vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.2.2008, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2004 - 10 K 2169/04 -). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einem Verbleiben auf der Schule weiterhin in erheblicher Weise seine Pflichten als Schüler verletzen und dabei nicht nur die allgemeine Ordnung an der Schule, sondern auch die Erziehung und die Sicherheit anderer Schüler beeinträchtigen wird. Dabei mag man dem Kläger und seiner Mutter abnehmen, dass der Kläger es in der Folge der Übergriffe gegenüber der Mitschülerin S. B und deren Aufarbeitung dauerhaft unterlassen wird, wieder unter Anwendung körperlicher Gewalt in den Intimbereich von Mitschülerinnen einzugreifen. Dies zeigte sich zumindest im Ansatz bereits in dem Erörterungstermin in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in welchem der Kläger glaubhaft seine persönliche Betroffenheit vor allem von dem Makel dargelegt hat, den ihm dieses Verhalten und die entsprechenden polizeilichen Ermittlungen in seinem sozialen Umfeld eingebracht hat und der sich in Spottbezeichnungen wie „Vergewaltiger“ äußerte. Allerdings hat das anderweitige tatsächliche Verhalten des Klägers in der Schule während des Zeitraums vom Ausspruch des Schulausschlusses bis zur mündlichen Verhandlung der Kammer gezeigt, dass die Einschätzung der Schulleiterin und der Widerspruchsbehörde zutreffend ist, dass der Kläger in seiner Clique an der Schule stets in der Gefahr steht, sich über - zumindest auch - schwerwiegendes schulordnungswidriges Verhalten behaupten zu müssen. So ist der Kläger trotz des schwebenden Verfahrens über die Rechtmäßigkeit seines Schulausschlusses und entsprechender Warnungen seiner Eltern, er stehe deshalb unter besonderer Beobachtung durch die Schulleitung, zuletzt damit aufgefallen, dass er Silvesterböller in der Toilette der Schule gezündet und - trotz entsprechender Ermahnungen und Hinweise auch auf die Verletzungs- und Brandgefahren - kurze Zeit später im Klassenzimmer den Sprühstrahl einer Spraydose angezündet und dabei eine Stichflamme hervorgerufen hat. Auch hatte der Kläger bereits in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 in der Klasse und während verschiedener Schulausflüge ein Verhalten gezeigt, dass sich in immerhin 20 und 21 Klassenbucheinträgen niedergeschlagen hat und im Januar 2008 zu einer förmlichen Mitteilung an die Eltern des Klägers über die ständig störenden Zwischenrufe, die allgemeine Unruhe, das Sprechen im Unterricht, den Ungehorsam, die Nichtbeachtung von Lehreranweisungen und vor allem die massiven Bedrohungen von Lehrern und Lehrerinnen sowie zu einer Androhung von Disziplinarmaßnahmen im Wiederholungsfall führte. Ebenso entspricht es der Einschätzung der Schulleitung zu der Gefahr auch zukünftiger Störungen durch den Kläger, wenn dieser - ebenso wie seine Eltern - meint, dass sich schulische Maßnahmen wie etwa die Verpflichtung des Klägers zum Putzen von verschmierten Wänden in der Schule auf die Sanktion einer vorherigen schweren Störung wie etwa das Anzünden der Spraydose beschränkten und die „Angelegenheit damit erledigt sei“. Denn mit dieser Einschätzung hat sich der Kläger bislang offensichtlich gegenüber der für eine Verhaltensänderung wesentlichen Einsicht über die grundsätzliche Unvereinbarkeit seiner Verhaltensweisen mit der notwendigen Ordnung innerhalb einer Schule und den in seiner Person und seinem Umfeld liegenden Gründen für die sich immer wiederholenden Verstöße verschlossen. Dass diese Gründe zumindest auch in der Dynamik der Gruppe liegen, zu der der Kläger in der Schule gehört, wird durch die Einlassung der Mutter des Klägers bestätigt, dass ihr Sohn „eben ein Herdentier sei“ und ihr oft sage, er wisse selbst nicht, warum er „bei solchen Sachen immer mitmache“.
25 
Neben der vom Kläger selbst ausgehenden Gefahr für die Erziehung, Entwicklung und Sicherheit anderer Schüler wird diese bei einem Verbleiben des Klägers auf der Schule zudem noch dadurch begründet, dass dann andere Schüler dazu animiert würden, den Handlungen des Klägers gegenüber seiner Mitschülerin S.B. vergleichbare, erhebliche Übergriffe auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen vorzunehmen. Die Kammer glaubt insoweit dem Kläger und seinen Eltern, dass Übergriffe in die Intimsphäre von Mitschülerinnen an der Schule weit verbreitet sind. Dies wurde auch aus den Befragungen der Kriminalpolizei im Zusammenhang mit den Übergriffen auf die Mitschülerin S. B. deutlich. Die Kammer hat dabei allerdings auch keinen Zweifel, dass die Schulleitung Verhaltensweisen von der Schwere derjenigen des Klägers, wenn sie ihr bekannt werden, durch ein konsequentes Handeln abstellen möchte und dass sich solche Übergriffe nur dann eindämmen lassen, wenn gegen diese (zumindest auch) konsequent mit der - schulrechtlich gesehen - weitreichendsten Ordnungsmaßnahme des Schulausschlusses vorgegangen wird. Gerade letzteres haben die Schulleiterin und ihr Stellvertreter im Erörterungstermin in dem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz überzeugend dargelegt, indem sie auf ihre Erfahrungen mit den Schülern und der Wirkweise einzelner Sanktionen hingewiesen haben. Denn diese Erfahrungen beruhen nicht nur auf allgemeinen pädagogischen Erkenntnissen, sondern auf einem an der Schule insgesamt notwendigen und seit langem konsequent praktizierten abgestuften System von pädagogischen Maßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines sozialen Trainingsraums, bis zu förmlichen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die im einzelnen in wöchentlichen Sitzungen der Schulleitung und der verantwortlichen Lehrer abgestimmt und koordiniert werden.
26 
Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schulausschlusses vor, wurde dieser - zumindest nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - auch frei von Ermessensfehlern ausgesprochen. Der Beklagte hat bei der Entscheidung weder die Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
27 
Zunächst weist die Kammer darauf hin, dass sie überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung, den Schulausschluss des Klägers zu verfügen, von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen. Dies gilt im Besonderen für den von der Mutter des Klägers geäußerten Verdacht, die Schulleiterin ihren Ärger über die Probleme an dem Kläger „auslasse“, den sie in der Folge der - maßgeblich von der Mutter des Klägers angestoßenen - Gebäudesanierung bekommen habe. Immerhin haben sich auch die Klassen- und die Schulkonferenz für den Ausschluss des Klägers ausgesprochen. Zudem wurden die Ermessenserwägungen im wesentlichen im Widerspruchsverfahren überprüft und bestätigt.
28 
Weiter stellt sich der Schulausschluss des Klägers nicht als unverhältnismäßiger Eingriff in dessen Rechte dar. Der Ausschluss des Klägers aus der Schule ist geeignet, die Gefahr erneuter erheblicher Störungen durch den Kläger an seiner bisherigen Schule zu verhindern. Er ist aber auch geeignet, Übergriffe von anderen Schülern auf die Intimsphäre von Mitschülerinnen zu vermeiden. Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sich zumindest ein Großteil der Schüler, die - ähnlich wie der Kläger - solche Übergriffe getätigt haben oder tätigen wollen, von der Erheblichkeit der ihnen dann drohenden Sanktion abschrecken lässt. Eine mildere Maßnahme, mit der dieser Erfolg ebenfalls erreicht werden kann, ist nicht ersichtlich. So muss im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Klägers auch während des Verwaltungs- und des sich anschließenden Rechtsschutzverfahrens davon ausgegangen werden, dass selbst eine mit einem zeitweiligen Unterrichtsausschluss kombinierte Androhung des Schulausschlusses keine Änderung des Verhaltens des Klägers an seiner bisherigen Schule herbeigeführt hätte. Angesichts der - vor allem vom Kläger geschilderten - selbstverständlichen Verbreitung von sexuellen Übergriffen auf Mitschülerinnen an der Schule des Klägers, die - wiederum nach seinen Erzählungen - auch weiterhin andauern, sowie im Hinblick auf die von der Schulleitung aufgezeigte Unempfindlichkeit vieler Schüler gegen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bereits die bloße Androhung des Schulausschlusses gegenüber dem Kläger die notwendige Abschreckungswirkung auf die Mitschüler haben würde. Dies gilt auch dann, wenn die Möglichkeit eines zusätzlichen Unterrichtsausschlusses berücksichtigt wird.
29 
Schließlich ist der Schulausschluss des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange im engeren Sinne verhältnismäßig. Sofern in diesem ein gravierender Ausdruck der Missbilligung seines Verhaltens liegt, findet dies die notwendige Entsprechung in dem erheblichen Eingriff in die Intimsphäre und körperliche Integrität seines Opfers. Soweit der Schulausschluss dazu führt, dass der Kläger seiner fortbestehenden Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Hauptschule genügen muss, stehen die damit verbundenen Belastungen zu den Notwendigkeiten, den Kläger zu einer dauerhaften Verhaltensänderung zu bewegen und die Missstände an der bisherigen Schule des Klägers durch ein deutliches Vorgehen abzumildern oder gar zu beseitigen, in einem angemessenen Verhältnis. Denn zum einen kann der Kläger seiner Schulpflicht durch den Besuch von Hauptschulen genügen, die für ihn als Schüler der 7. Klasse ohne weiteres in zumutbarer Weise erreichbar sind. So liegt etwa die …-Hauptschule im Stadtteil … 2,6 km und die …-Hauptschule in der … Straße 2,7 km vom Wohnort des Klägers und damit nur knapp einen Kilometer weiter entfernt als seine bisherige Schule. Auch die Entfernungen zur …-Hauptschule in der …straße und zur …-Schule in der …straße halten sich mit 3,6 km und 4,0 km im Bereich dessen, was einem knapp 14jährigen Hauptschüler innerhalb eines Stadtgebiets ohne weiteres zumutbar ist. Die mit dem Schulwechsel verbundene und vom Kläger als besonders belastend empfundene Herausnahme aus seinem bisherigen sozialen Umfeld beschränkt sich auf die Schulzeiten; die notwendige Integration in eine neue Schule mit zunächst unbekannten Schülern und Lehrern ist ebenfalls eine normale Belastung, die auch von vielen anderen Kindern etwa nach einem Umzug bewältigt werden muss. Dabei werden diese Belastungen zusätzlich dadurch relativiert, dass dem Kläger mit dem Wechsel der Schule die Möglichkeit gegeben wird, ohne die bisherigen und schädlichen Erwartungen seiner aktuellen Schulfreunde an seine Rolle als Mitglied der Clique, aber auch ohne die - von seinen Eltern behaupteten - Vorbehalte der Lehrer ihm gegenüber, neu anzufangen. Nur der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass auch die Einschätzung der betroffenen Mitschülerin, dass ein Schulausschluss des Klägers nicht erforderlich sei, nichts an der Angemessenheit der Maßnahme ändert. Denn diese Maßnahme zielt nicht auf eine Bestrafung des Klägers und eine damit verbundene Genugtuung für das Opfer, sondern allein auf die - nach objektiven Kriterien zu beurteilende - Sicherstellung möglichst ordnungsgemäßer Zustände an der Schule. Ebenfalls entfällt die Angemessenheit des Schulausschlusses auch nicht deshalb, weil die Eltern des Klägers bereit sind, diesen zum Ende des Schuljahres 2008/2009 freiwillig von der Schule zu nehmen und an einer anderen Schule anzumelden. Denn in diesem Falle würden die vom Kläger zu befürchtenden weiteren erheblichen Störungen während des nächsten Schulhalbjahres nach dem Eindruck der Kammer nicht nur nicht verhindert, sondern geradezu provoziert. Auch würde der notwendige Abschreckungseffekt auf die anderen Schüler in Bezug auf mögliche sexuelle Übergriffe wesentlich abgeschwächt.
30 
Schließlich verstößt die Verhängung des Schulausschlusses auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die milderen Maßnahmen eines ein- und zweiwöchigen Unterrichtsausschlusses, die die Schulleiterin gegenüber den Mittätern des Klägers verhängt hat, finden ihre Rechtfertigung in der jeweils geringeren und singulär gebliebenen Tatbeteiligung dieser Schüler, während der Kläger wiederholt gehandelt und die Initiative zu den Übergriffen gegenüber der Mitschülerin ergriffen hat.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sollte gemäß § 167 Abs. 2 VwGO nach Ermessen davon absehen, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Jan. 2009 - 2 K 2180/08 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Feb. 2008 - 5 K 112/08

bei uns veröffentlicht am 27.02.2008

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Januar 2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 29. Dezember 2007 wird angeordnet. 2. Der Antragsgegner trägt d

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2004 - 10 K 2169/04

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2004 gegen den Schulausschluss der ...-Realschule vom 17.5.2004 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,--

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Januar 2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 29. Dezember 2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des 14jährigen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.01.2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums vom 29.12.2007, mit der er aus der Schule ausgeschlossen worden ist, anzuordnen, ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässig. Er ist auch begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers daher überwiegt.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 – 9 S 2908/07 – ; Beschl. v. 18.07.2007 – 9 S 1481/07). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung des Schulausschlusses.
Rechtsgrundlage für einen Schulausschluss ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g i.V.m. Abs. 6 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG) und dass das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Antragsgegner beweispflichtig (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 2007, § 90 SchulG Erl. 1.2.2; VG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2002 – 6 B 830/02 -, NdsVBl 2004, 52). Bei Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g SchulG ist vor der Entscheidung dem minderjährigen Schüler und dessen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Vor dem Ausschluss aus der Schule ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch des Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG).
Im vorliegenden Fall entspricht der Bescheid vom 29.12.2007 den formellen Anforderungen. Der Antragsteller und seine Eltern erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Die Klassenkonferenz wurde am 20.12.2007 gehört und die Schulkonferenz ebenfalls am 20.12.2007 beteiligt. In materieller Hinsicht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine durch schweres Fehlverhalten verursachte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet werden (1.); es fehlt jedoch an den für den Schulausschluss kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG (2.).
1.) Wann ein schwerwiegendes (oder wiederholtes) Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. 15.03.2006 – 9 S 166/06 –; Urt. v. 18.04.2005 – 9 S 2631/04 -). Der Ausschluss des Antragstellers aus der Schule wurde in der Verfügung vom 29.12.2007 damit begründet, dass er zusammen mit vier Mitschülern in den letzten Wochen mehrmals in den Umkleideräumen nach Manipulation am Tür-Lüftungsschlitz die Mädchen des Sportprofils 9 beim Duschen beobachtet habe, dabei das Duschen jedes Mal mit einer Video-Kamera gefilmt worden sei und diese Bilder auf CD überspielt worden seien. Insoweit ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor dem 07.12.2007 die Mädchen des Sportprofils 9 vier oder fünf Mal beim Duschen beobachtet und mit einer Digitalkamera gefilmt wurden und hierbei fünf Schüler involviert waren.
Soll mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme einem Fehlverhalten entgegengewirkt werden, an dem mehrere Schüler beteiligt waren, kann jedoch nicht von der Verantwortung eines jeden Schülers für das Verhalten der anderen ausgegangen werden; vielmehr ist das individuelle Fehlverhalten des einzelnen Schülers durch die Schule zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Sie sollen auf den betreffenden Schüler einwirken und eine Verhaltensänderung bei ihm hervorrufen.
Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, der dienstlichen Erklärungen der Schulleiterin vom 12.02.2008 und des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008 sowie des Berichts der Lehrerin ... vom 14.01.2008 ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Antragsteller weder das Vorhaben initiiert noch die Manipulation an der Duschtür ausgeführt hatte. Auch Filmaufnahmen stellte er nicht her und brannte von diesen selbst keine CD. Die Idee, die Mädchen beim Duschen zu beobachten, hatte der Schüler T., der zu diesem Zweck eine Zange mitgebracht und die Lüftungsschlitze an der Tür der Mädchendusche geweitet hatte. Die Kamera wurde ausschließlich von T. sowie den Schüler D. und F. geführt. Der Antragsteller blickte lediglich durch die Schlitze der Duschtür und sah die von der Kamera festgehaltenen Aufnahmen an. Ferner nahm er eine von einem der anderen Schüler mit den Filmaufnahmen gebrannte CD in Besitz. Darüber hinaus gehende Tatbeiträge sieht das Gericht nicht als erwiesen an. Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller den anderen Schülern „aufgedrängt“ habe, den Schluss zieht, der Antragsteller habe die Verantwortung für das Tatgeschehen insgesamt mit übernommen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich ein solches „Aufdrängen“ aus den Feststellungen des Antragsgegners nicht zweifelsfrei. Nach der dienstlichen Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008 hat der Schüler T. auf die Frage, wer alles mitgemacht habe, geantwortet, er habe F., D. und L. gefragt. Da der Antragsteller dabei gewesen sei und das gehört habe und auch habe mitmachen wollen, hätten sie ihn auch mitmachen lassen. Dass der Antragsteller sich in das Geschehen „hineingedrängt“ hätte, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch wurde der Antragsteller von anderen Schüler von der Anfertigung von Filmaufnahmen ferngehalten und war damit nicht gleichmäßig in das Geschehen einbezogen. Dies folgt auch aus der Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008. Weitergehendes ergibt sich schließlich nicht aus der dienstlichen Erklärung des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008. Danach haben der Antragsteller und der Schüler L. die Frage, ob sie tatsächlich daran beteiligt gewesen seien, Bilder bzw. Filme von den Schülerinnen gemacht zu haben, mit „ja“ beantwortet, ebenso den Vorhalt, dass sie damit beide die Tat zugegeben hätten. Unter Berücksichtigung der Art der Fragestellung wurde damit nur die Beteiligung an den Vorfällen an sich eingeräumt, hieraus können aber keine konkreten Feststellungen zu Art und Umfang der Beteiligung des Antragstellers oder gar das Vorliegen von Mittäterschaft beim Gesamtgeschehen abgeleitet werden. Soweit alle Jungen bei der Mediation die Schuld gleichermaßen auf sich genommen haben (vgl. Protokoll über das Treffen vom 14.12.2007), lässt sich hieraus wohl nur schließen, dass sie in moralischer Hinsicht gemeinsam die Verantwortung für das Geschehen übernommen haben.
Gleichwohl erfüllt das Verhalten des Antragstellers, soweit er über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen vier bis fünf mal Mädchen seiner Jahrgangsstufe im Anschluss an den Sportunterricht beim Duschen beobachtet und hierfür eine zu diesem Zweck vorgenommene Manipulation der Lüftungsschlitze ausgenutzt sowie die von anderen Schülern angefertigten Aufnahmen angesehen hat, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zu den Pflichten eines Schülers gehört es, die Persönlichkeitsrechte aller im Schullalltag vereinten Menschen zu beachten (VG Hannover, Urt. v. 30.05.2007 – 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Teil des Persönlichkeitsrechtes ist die Wahrung der Intimsphäre. Mit dem mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum erfolgenden visuellen Eindringen in die Intimsphäre der Schülerinnen hat der Antragsteller gegen diese Pflicht verstoßen. Der Pflichtverstoß ist auch schwerwiegend. Der Antragsteller hat nachhaltig eine Situation ausgenutzt, Mädchen nackt zu beobachten, in der diese nicht damit rechnen mussten. Vielmehr fühlten sich die Schülerinnen aufgrund des abgeschlossenen Duschbereichs vor den Einblicken dritter Personen, insbesondere der Mitschüler, sicher. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und pubertärer „Nöte“ stellt das Verhalten des Antragstellers nicht nur eine schlichte jugendtypische Verfehlung dar. Von einem 14jährigen kann die Einsicht erwartet werden, dass eine derartige Verhaltensweise bei Mitschülerinnen, die sich ebenfalls in der Pubertät befinden, zu einer gravierenden Herabsetzung des Selbstwertgefühls führt und einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt. Das vom Antragsteller an den Tag gelegte Fehlverhalten stellt auch eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer dar, denn die Schule hat die Schüler in ihrer Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten. Letzterer ist hier insbesondere wegen der negativen Vorbildfunktion und möglicher Nachahmungseffekte gefährdet.
2.) Die bisher bekannten Tatsachen lassen allerdings nicht den Schluss zu, dass das Verbleiben des Antragstellers an der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Mit dem Begriff der Gefahr ist – wie im Ordnungsrecht allgemein üblich - eine Sachlage umschrieben, die im jeweiligen Einzelfall erkennbar die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die in § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG genannten Rechtsgüter in sich birgt. Die nur allgemein denkbare Möglichkeit, durch das Verbleiben des Schülers könnte eine Gefahr eintreten, genügt nicht. Eine konkrete Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung anderer Schüler kann dann gegeben sein, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2007 – 5 K 1023/06 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2004 – 10 K 2169/04 -). Eine konkrete Gefahr für den Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule ist derzeit aber weder aufgrund der Art der Tat noch des bisherigen schulischen Verhaltens des Antragstellers erkennbar. Eine solche besteht auch nicht für die sittliche Entwicklung oder die psychische Gesundheit der Mitschülerinnen.
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Der Antragsteller hat nach Lage der Akten weder die Initiative zur Beobachtung der Mädchen ergriffen, noch hat er selbst Filmdaten hergestellt noch diese reproduziert. Soweit er über eine Bild-Datei verfügte, ist diese unbrauchbar gemacht worden. Wie sich aus dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 über die Ereignisse vom Dezember 2007 und ihrer dienstlichen Äußerung vom 12.02.2008 ergibt, erschien dem Antragsteller seine Vorgehensweise schon im Verlauf der Tatausführungen nicht in Ordnung; er hörte von sich aus auf. Der Antragsteller hat ebenso wie die weiteren beteiligten Schüler ab dem 07.12.2007 Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes gemacht. Er nahm am 14.12.2007 an der Mediation teil und entschuldigte sich bei den Mädchen für sein Verhalten. Der Antragsteller hat das Unrecht seiner Handlungen eingesehen. Anhaltspunkte dafür, dass von ihm weitere gravierende Ordnungsverstöße drohen könnten, bestehen aufgrund seines Verhaltens nach dem Regelverstoß nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus seinem bisherigen schulischen Werdegang. Der Antragsteller schloss die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 jeweils mit der Verhaltensnote 3 ab. Er erhielt in diesen Schuljahren zwar mehrere Klassenbucheinträge wegen seines den Unterricht störenden Verhaltens, nicht gemachter Hausaufgaben und „geschwänzter Unterrichtsstunden“. Dies wurde teilweise mit einer Stunde Arrest geahndet und den Eltern Mitteilung gemacht. Ein unerlaubter Alkoholkonsum beim Unterstufenfasching führte ebenfalls zu einer Benachrichtigung der Eltern. Im Schuljahr 2007/08 erhielt der Antragsteller drei Klassenbucheinträge, wobei außer „Störens“ kein weiterer Grund dokumentiert ist. Bei den genannten Verhaltsweisen handelt es sich jedoch um schultypische Alltagsverfehlungen eines Schülers, denen mit pädagogischen Maßnahmen begegnet werden konnte. Sie tragen nicht die Einschätzung, dass beim Antragsteller von einer manifesten Weigerung auszugehen wäre, die Schulordnung einzuhalten, und dass deswegen der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule gefährdet wäre.
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Es besteht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass – wovon die Verfügung vom 29.12.2007 allerdings ausgeht – bei einem Verbleib des Antragstellers auf der Schule die Gesundheit der betroffenen Mädchen gefährdet wäre. Es ist zunächst davon auszugehen, dass entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers die Filmaufnahmen von sehr schlechter Qualität und die betroffenen Mädchen nicht eindeutig zu erkennen waren. Gegenteilige Erkenntnisse bestehen nicht, da die Filmaufnahmen von Seiten des Antraggegners nicht eingesehen wurden. Die Kamera wurde ebenso wie die CD’s zerstört und die PC’s wurden mit einer speziellen Software auf mögliche Bilddateien durchsucht und diese gelöscht. Eine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte oder gar ein Einstellen der Bilder in das Internet hatten die Schüler zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt (vgl. hierzu auch den Bericht der Lehrerin ..., S. 6). Der Antragsteller war nicht der Initiator des Vorfalles und hat sich gegenüber den betroffenen Schülerinnen entschuldigt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers an der Schule zu psychischen Beeinträchtigungen von Schülerinnen kommen wird, bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Äußerungen von Frau Dr. ... von der Kinder- und Jugendpsychiatrie H., die in dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 auszugsweise festgehalten sind. Diese sah es zwar eine Woche nach dem Bekanntwerden der Vorfälle „als sehr problematisch an, wenn die Jungen weiter da sind“. Erwähnt hat sie auch: „starkes Gefahrenpotential von T. ausgehend ..., auf keinen Fall wieder auf die Schule zurück, auf der die Mädchen sind“. Diese Äußerungen sind aber zu allgemein gehalten, als dass sie als verlässliche Grundlage für die Annahme einer drohenden psychischen Beeinträchtigung der Schülerinnen bei einem Verbleib gerade des Antragstellers an der Schule dienen könnten. Ärztliche Atteste liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass bei einer betroffenen Schülerin durch die Lehrerin ... ein (vorübergehendes) Nachlassen der Leistung im Fach Englisch festgestellt werden konnte (siehe deren Bericht vom 14.01.2008, S. 6), belegt nicht, dass bei einer Belassung des Antragstellers auf dem Gymnasiums ihre weitere Entwicklung gefährdet sein könnte. Das danach noch geäußerte Verlangen von Schülerinnen, dem Antragsteller nicht mehr in der Schule zu begegnen, kann ebenfalls nicht als Maßstab für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen dienen. Entsprechendes gilt für die Äußerung der Schülermitverwaltung vom 28.01.2008.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2004 gegen den Schulausschluss der ...-Realschule vom 17.5.2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der 1987 geborene Antragsteller ist Schüler der Klasse 9 b der ...-Realschule in .... Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27.5.2004 gegen die Verfügung der ...-Realschule vom 17.5.2004, durch die er von der Schule ausgeschlossen wurde.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m.  Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung des Schulausschlusses entfällt aufgrund von Landesrecht, nämlich § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.12.2002 - SchulG - (GBl. S. 476). Der Antrag ist auch begründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme.
Fraglich ist bereits, ob der Schulausschluss im Hinblick auf das Verfahren vor der Schulkonferenz formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Der Schulausschluss wurde gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g) SchulG vom 1.8.1983 (GBl. S. 397) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002 (GBl. S. 476) durch die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz ausgesprochen. Die Schulleiterin hörte am 5.5.2004 den Antragsteller und seinen Vater und am 11.5.2004 die Eltern des Antragstellers zu dem beabsichtigen Schulausschluss an (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Die Eltern beantragten auf Hinweis der Schulleiterin die Einbeziehung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG), die am 17.5.2004 tagte und dem Ausschluss des Antragstellers von der Schule zustimmte.
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, der Schulausschluss sei unter Verletzung der Anhörung der Schulkonferenz zustande gekommen, da er und seine Eltern wegen fehlender Information über den Termin der Konferenz keine Gelegenheit gehabt hätten, vor der Schulkonferenz angehört zu werden. Demgegenüber vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass dem betroffenen Schüler und seinen Erziehungsberechtigten kein Recht auf Anhörung durch die Schulkonferenz zustehe, da dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Denn die Zuständigkeit für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sei bei Neufassung des § 90 SchulG vollständig auf den Schulleiter übertragen worden, der in bestimmten Fällen zur Anhörung der Klassen- und ggf. der Schulkonferenz verpflichtet sei (vgl. LT-Drs. 13/1424, S. 7). Ein Anspruch des betroffenen Schülers und seiner Eltern auf Teilnahme an der Schulkonferenz bestehe nicht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 14. Januar 2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums H. vom 29. Dezember 2007 wird angeordnet.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des 14jährigen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 14.01.2008 gegen die Verfügung der Schulleiterin des H.-Gymnasiums vom 29.12.2007, mit der er aus der Schule ausgeschlossen worden ist, anzuordnen, ist nach §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG zulässig. Er ist auch begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses ernstliche Zweifel bestehen und das Suspensivinteresse des Antragstellers daher überwiegt.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.01.2008 – 9 S 2908/07 – ; Beschl. v. 18.07.2007 – 9 S 1481/07). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung des Schulausschlusses.
Rechtsgrundlage für einen Schulausschluss ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g i.V.m. Abs. 6 SchulG. Danach kann der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler aus der Schule ausschließen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG) und dass das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Antragsgegner beweispflichtig (Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, Stand 2007, § 90 SchulG Erl. 1.2.2; VG Braunschweig, Beschl. v. 17.12.2002 – 6 B 830/02 -, NdsVBl 2004, 52). Bei Maßnahmen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g SchulG ist vor der Entscheidung dem minderjährigen Schüler und dessen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Vor dem Ausschluss aus der Schule ist auf Wunsch des betroffenen Schülers, bei Minderjährigen auf Wunsch des Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz zu beteiligen (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG).
Im vorliegenden Fall entspricht der Bescheid vom 29.12.2007 den formellen Anforderungen. Der Antragsteller und seine Eltern erhielten Gelegenheit zur Äußerung. Die Klassenkonferenz wurde am 20.12.2007 gehört und die Schulkonferenz ebenfalls am 20.12.2007 beteiligt. In materieller Hinsicht ist nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch davon auszugehen, dass dem Antragsteller eine durch schweres Fehlverhalten verursachte Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, durch die die Erfüllung der Aufgaben der Schule sowie die Rechte anderer gefährdet werden (1.); es fehlt jedoch an den für den Schulausschluss kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nach § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG (2.).
1.) Wann ein schwerwiegendes (oder wiederholtes) Fehlverhalten vorliegt, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. 15.03.2006 – 9 S 166/06 –; Urt. v. 18.04.2005 – 9 S 2631/04 -). Der Ausschluss des Antragstellers aus der Schule wurde in der Verfügung vom 29.12.2007 damit begründet, dass er zusammen mit vier Mitschülern in den letzten Wochen mehrmals in den Umkleideräumen nach Manipulation am Tür-Lüftungsschlitz die Mädchen des Sportprofils 9 beim Duschen beobachtet habe, dabei das Duschen jedes Mal mit einer Video-Kamera gefilmt worden sei und diese Bilder auf CD überspielt worden seien. Insoweit ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig, dass über einen nicht mehr genau feststellbaren Zeitraum von zwei bis drei Wochen vor dem 07.12.2007 die Mädchen des Sportprofils 9 vier oder fünf Mal beim Duschen beobachtet und mit einer Digitalkamera gefilmt wurden und hierbei fünf Schüler involviert waren.
Soll mit einer Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme einem Fehlverhalten entgegengewirkt werden, an dem mehrere Schüler beteiligt waren, kann jedoch nicht von der Verantwortung eines jeden Schülers für das Verhalten der anderen ausgegangen werden; vielmehr ist das individuelle Fehlverhalten des einzelnen Schülers durch die Schule zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Sie sollen auf den betreffenden Schüler einwirken und eine Verhaltensänderung bei ihm hervorrufen.
Unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers, der dienstlichen Erklärungen der Schulleiterin vom 12.02.2008 und des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008 sowie des Berichts der Lehrerin ... vom 14.01.2008 ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass der Antragsteller weder das Vorhaben initiiert noch die Manipulation an der Duschtür ausgeführt hatte. Auch Filmaufnahmen stellte er nicht her und brannte von diesen selbst keine CD. Die Idee, die Mädchen beim Duschen zu beobachten, hatte der Schüler T., der zu diesem Zweck eine Zange mitgebracht und die Lüftungsschlitze an der Tür der Mädchendusche geweitet hatte. Die Kamera wurde ausschließlich von T. sowie den Schüler D. und F. geführt. Der Antragsteller blickte lediglich durch die Schlitze der Duschtür und sah die von der Kamera festgehaltenen Aufnahmen an. Ferner nahm er eine von einem der anderen Schüler mit den Filmaufnahmen gebrannte CD in Besitz. Darüber hinaus gehende Tatbeiträge sieht das Gericht nicht als erwiesen an. Soweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller den anderen Schülern „aufgedrängt“ habe, den Schluss zieht, der Antragsteller habe die Verantwortung für das Tatgeschehen insgesamt mit übernommen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen ergibt sich ein solches „Aufdrängen“ aus den Feststellungen des Antragsgegners nicht zweifelsfrei. Nach der dienstlichen Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008 hat der Schüler T. auf die Frage, wer alles mitgemacht habe, geantwortet, er habe F., D. und L. gefragt. Da der Antragsteller dabei gewesen sei und das gehört habe und auch habe mitmachen wollen, hätten sie ihn auch mitmachen lassen. Dass der Antragsteller sich in das Geschehen „hineingedrängt“ hätte, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch wurde der Antragsteller von anderen Schüler von der Anfertigung von Filmaufnahmen ferngehalten und war damit nicht gleichmäßig in das Geschehen einbezogen. Dies folgt auch aus der Äußerung der Schulleiterin vom 12.02.2008. Weitergehendes ergibt sich schließlich nicht aus der dienstlichen Erklärung des Stellvertretenden Schulleiters vom 13.02.2008. Danach haben der Antragsteller und der Schüler L. die Frage, ob sie tatsächlich daran beteiligt gewesen seien, Bilder bzw. Filme von den Schülerinnen gemacht zu haben, mit „ja“ beantwortet, ebenso den Vorhalt, dass sie damit beide die Tat zugegeben hätten. Unter Berücksichtigung der Art der Fragestellung wurde damit nur die Beteiligung an den Vorfällen an sich eingeräumt, hieraus können aber keine konkreten Feststellungen zu Art und Umfang der Beteiligung des Antragstellers oder gar das Vorliegen von Mittäterschaft beim Gesamtgeschehen abgeleitet werden. Soweit alle Jungen bei der Mediation die Schuld gleichermaßen auf sich genommen haben (vgl. Protokoll über das Treffen vom 14.12.2007), lässt sich hieraus wohl nur schließen, dass sie in moralischer Hinsicht gemeinsam die Verantwortung für das Geschehen übernommen haben.
Gleichwohl erfüllt das Verhalten des Antragstellers, soweit er über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen vier bis fünf mal Mädchen seiner Jahrgangsstufe im Anschluss an den Sportunterricht beim Duschen beobachtet und hierfür eine zu diesem Zweck vorgenommene Manipulation der Lüftungsschlitze ausgenutzt sowie die von anderen Schülern angefertigten Aufnahmen angesehen hat, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG. Zu den Pflichten eines Schülers gehört es, die Persönlichkeitsrechte aller im Schullalltag vereinten Menschen zu beachten (VG Hannover, Urt. v. 30.05.2007 – 6 A 3372/06 -, NVwZ-RR 2008, 35). Teil des Persönlichkeitsrechtes ist die Wahrung der Intimsphäre. Mit dem mehrmaligen und über einen längeren Zeitraum erfolgenden visuellen Eindringen in die Intimsphäre der Schülerinnen hat der Antragsteller gegen diese Pflicht verstoßen. Der Pflichtverstoß ist auch schwerwiegend. Der Antragsteller hat nachhaltig eine Situation ausgenutzt, Mädchen nackt zu beobachten, in der diese nicht damit rechnen mussten. Vielmehr fühlten sich die Schülerinnen aufgrund des abgeschlossenen Duschbereichs vor den Einblicken dritter Personen, insbesondere der Mitschüler, sicher. Auch unter Berücksichtigung seines Alters und pubertärer „Nöte“ stellt das Verhalten des Antragstellers nicht nur eine schlichte jugendtypische Verfehlung dar. Von einem 14jährigen kann die Einsicht erwartet werden, dass eine derartige Verhaltensweise bei Mitschülerinnen, die sich ebenfalls in der Pubertät befinden, zu einer gravierenden Herabsetzung des Selbstwertgefühls führt und einen erheblichen Vertrauensbruch darstellt. Das vom Antragsteller an den Tag gelegte Fehlverhalten stellt auch eine Gefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule oder Rechte anderer dar, denn die Schule hat die Schüler in ihrer Intimsphäre zu schützen und einen von schwerwiegenden Störungen freien Schulbetrieb zu gewährleisten. Letzterer ist hier insbesondere wegen der negativen Vorbildfunktion und möglicher Nachahmungseffekte gefährdet.
2.) Die bisher bekannten Tatsachen lassen allerdings nicht den Schluss zu, dass das Verbleiben des Antragstellers an der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt (§ 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Mit dem Begriff der Gefahr ist – wie im Ordnungsrecht allgemein üblich - eine Sachlage umschrieben, die im jeweiligen Einzelfall erkennbar die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens für die in § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG genannten Rechtsgüter in sich birgt. Die nur allgemein denkbare Möglichkeit, durch das Verbleiben des Schülers könnte eine Gefahr eintreten, genügt nicht. Eine konkrete Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung anderer Schüler kann dann gegeben sein, wenn der Verbleib des Schülers den Schulfrieden so beeinträchtigen würde, dass ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (VG Karlsruhe, Urt. v. 23.01.2007 – 5 K 1023/06 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 08.06.2004 – 10 K 2169/04 -). Eine konkrete Gefahr für den Erziehungs- und Unterrichtsauftrag der Schule ist derzeit aber weder aufgrund der Art der Tat noch des bisherigen schulischen Verhaltens des Antragstellers erkennbar. Eine solche besteht auch nicht für die sittliche Entwicklung oder die psychische Gesundheit der Mitschülerinnen.
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Der Antragsteller hat nach Lage der Akten weder die Initiative zur Beobachtung der Mädchen ergriffen, noch hat er selbst Filmdaten hergestellt noch diese reproduziert. Soweit er über eine Bild-Datei verfügte, ist diese unbrauchbar gemacht worden. Wie sich aus dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 über die Ereignisse vom Dezember 2007 und ihrer dienstlichen Äußerung vom 12.02.2008 ergibt, erschien dem Antragsteller seine Vorgehensweise schon im Verlauf der Tatausführungen nicht in Ordnung; er hörte von sich aus auf. Der Antragsteller hat ebenso wie die weiteren beteiligten Schüler ab dem 07.12.2007 Angaben zur Aufklärung des Sachverhaltes gemacht. Er nahm am 14.12.2007 an der Mediation teil und entschuldigte sich bei den Mädchen für sein Verhalten. Der Antragsteller hat das Unrecht seiner Handlungen eingesehen. Anhaltspunkte dafür, dass von ihm weitere gravierende Ordnungsverstöße drohen könnten, bestehen aufgrund seines Verhaltens nach dem Regelverstoß nicht. Solche ergeben sich auch nicht aus seinem bisherigen schulischen Werdegang. Der Antragsteller schloss die Schuljahre 2005/06 und 2006/07 jeweils mit der Verhaltensnote 3 ab. Er erhielt in diesen Schuljahren zwar mehrere Klassenbucheinträge wegen seines den Unterricht störenden Verhaltens, nicht gemachter Hausaufgaben und „geschwänzter Unterrichtsstunden“. Dies wurde teilweise mit einer Stunde Arrest geahndet und den Eltern Mitteilung gemacht. Ein unerlaubter Alkoholkonsum beim Unterstufenfasching führte ebenfalls zu einer Benachrichtigung der Eltern. Im Schuljahr 2007/08 erhielt der Antragsteller drei Klassenbucheinträge, wobei außer „Störens“ kein weiterer Grund dokumentiert ist. Bei den genannten Verhaltsweisen handelt es sich jedoch um schultypische Alltagsverfehlungen eines Schülers, denen mit pädagogischen Maßnahmen begegnet werden konnte. Sie tragen nicht die Einschätzung, dass beim Antragsteller von einer manifesten Weigerung auszugehen wäre, die Schulordnung einzuhalten, und dass deswegen der Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule gefährdet wäre.
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Es besteht auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass – wovon die Verfügung vom 29.12.2007 allerdings ausgeht – bei einem Verbleib des Antragstellers auf der Schule die Gesundheit der betroffenen Mädchen gefährdet wäre. Es ist zunächst davon auszugehen, dass entsprechend dem Vorbringen des Antragstellers die Filmaufnahmen von sehr schlechter Qualität und die betroffenen Mädchen nicht eindeutig zu erkennen waren. Gegenteilige Erkenntnisse bestehen nicht, da die Filmaufnahmen von Seiten des Antraggegners nicht eingesehen wurden. Die Kamera wurde ebenso wie die CD’s zerstört und die PC’s wurden mit einer speziellen Software auf mögliche Bilddateien durchsucht und diese gelöscht. Eine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte oder gar ein Einstellen der Bilder in das Internet hatten die Schüler zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt (vgl. hierzu auch den Bericht der Lehrerin ..., S. 6). Der Antragsteller war nicht der Initiator des Vorfalles und hat sich gegenüber den betroffenen Schülerinnen entschuldigt. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es bei einem Verbleib des Antragstellers an der Schule zu psychischen Beeinträchtigungen von Schülerinnen kommen wird, bestehen nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Äußerungen von Frau Dr. ... von der Kinder- und Jugendpsychiatrie H., die in dem Protokoll der Schulleiterin vom 28.01.2008 auszugsweise festgehalten sind. Diese sah es zwar eine Woche nach dem Bekanntwerden der Vorfälle „als sehr problematisch an, wenn die Jungen weiter da sind“. Erwähnt hat sie auch: „starkes Gefahrenpotential von T. ausgehend ..., auf keinen Fall wieder auf die Schule zurück, auf der die Mädchen sind“. Diese Äußerungen sind aber zu allgemein gehalten, als dass sie als verlässliche Grundlage für die Annahme einer drohenden psychischen Beeinträchtigung der Schülerinnen bei einem Verbleib gerade des Antragstellers an der Schule dienen könnten. Ärztliche Atteste liegen nicht vor. Auch der Umstand, dass bei einer betroffenen Schülerin durch die Lehrerin ... ein (vorübergehendes) Nachlassen der Leistung im Fach Englisch festgestellt werden konnte (siehe deren Bericht vom 14.01.2008, S. 6), belegt nicht, dass bei einer Belassung des Antragstellers auf dem Gymnasiums ihre weitere Entwicklung gefährdet sein könnte. Das danach noch geäußerte Verlangen von Schülerinnen, dem Antragsteller nicht mehr in der Schule zu begegnen, kann ebenfalls nicht als Maßstab für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen dienen. Entsprechendes gilt für die Äußerung der Schülermitverwaltung vom 28.01.2008.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27.5.2004 gegen den Schulausschluss der ...-Realschule vom 17.5.2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der 1987 geborene Antragsteller ist Schüler der Klasse 9 b der ...-Realschule in .... Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 27.5.2004 gegen die Verfügung der ...-Realschule vom 17.5.2004, durch die er von der Schule ausgeschlossen wurde.
Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m.  Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO zulässig. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Anordnung des Schulausschlusses entfällt aufgrund von Landesrecht, nämlich § 90 Abs. 3 Satz 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.12.2002 - SchulG - (GBl. S. 476). Der Antrag ist auch begründet.
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das gesetzlich vermutete besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall hat der Rechtsbehelf des Antragstellers nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich dem Gericht im Eilverfahren darstellt, Aussicht auf Erfolg, da an der Rechtmäßigkeit der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme ernstliche Zweifel bestehen. Daher und im Hinblick auf die Vollzugsfolgen bewertet das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung dieser Verfügung verschont zu bleiben, höher als das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Durchsetzung der verhängten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme.
Fraglich ist bereits, ob der Schulausschluss im Hinblick auf das Verfahren vor der Schulkonferenz formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Der Schulausschluss wurde gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 g) SchulG vom 1.8.1983 (GBl. S. 397) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.12.2002 (GBl. S. 476) durch die Schulleiterin nach Anhörung der Klassenkonferenz ausgesprochen. Die Schulleiterin hörte am 5.5.2004 den Antragsteller und seinen Vater und am 11.5.2004 die Eltern des Antragstellers zu dem beabsichtigen Schulausschluss an (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchulG). Die Eltern beantragten auf Hinweis der Schulleiterin die Einbeziehung der Schulkonferenz (§ 90 Abs. 4 Satz 1 SchulG), die am 17.5.2004 tagte und dem Ausschluss des Antragstellers von der Schule zustimmte.
Der Antragsteller macht sinngemäß geltend, der Schulausschluss sei unter Verletzung der Anhörung der Schulkonferenz zustande gekommen, da er und seine Eltern wegen fehlender Information über den Termin der Konferenz keine Gelegenheit gehabt hätten, vor der Schulkonferenz angehört zu werden. Demgegenüber vertritt der Antragsgegner die Auffassung, dass dem betroffenen Schüler und seinen Erziehungsberechtigten kein Recht auf Anhörung durch die Schulkonferenz zustehe, da dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Denn die Zuständigkeit für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sei bei Neufassung des § 90 SchulG vollständig auf den Schulleiter übertragen worden, der in bestimmten Fällen zur Anhörung der Klassen- und ggf. der Schulkonferenz verpflichtet sei (vgl. LT-Drs. 13/1424, S. 7). Ein Anspruch des betroffenen Schülers und seiner Eltern auf Teilnahme an der Schulkonferenz bestehe nicht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.