Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Jan. 2007 - 1 K 2893/04

published on 22/01/2007 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 22. Jan. 2007 - 1 K 2893/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich der Höhe nach gegen ihre Heranziehung zu Wasser- und Abwassergebühren für das Rechnungsjahr 2003.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ....straße 4 in F.. Das Anwesen ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus (Schreinerei) bebaut. Mit Bescheid vom 12.1.2004 setzte die Beklagte auf der Grundlage eines zählermäßig festgestellten Verbrauchs in Höhe von 347 m³ für die Zeit 1.1. bis 31.12.2003 eine Wasser- und Abwassergebühr für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen in Höhe von 1.815 EUR fest.
Am 23.1.2004 teilte die Klägerin den Stadtwerken der Beklagten schriftlich mit, der für sie berechnete Verbrauch könne nicht stimmen, weil er sich seit dem Einbau des neuen Zählers nahezu verdoppelt habe. In den nächsten Tagen werde ein neuer Zähler eingebaut und der alte überprüft. Am 29.1.2004 ließ die Klägerin ihre Hausinstallation auf etwaige Schadstellen überprüfen. Ursachen für eine überhöhte Wasserentnahme konnten im Hausbereich (Boiler, Spülkästen, WC-Anlagen) durch die beauftragte Firma J. nicht festgestellt werden. Der ferner an diesem Tag ausgebaute Wasserzähler wurde an die Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser gegeben. Von dieser wurde der Zähler am 5.2.2004 einer Befundprüfung nach der Eichanweisung unterzogen. Gemäß ihrem Prüfschein über die Befundprüfung Nr. 11/2004 vom 6.2.2004 wurden sowohl die Anforderungen bei der äußeren Beschaffenheitsprüfung als auch diejenigen bei der inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt. Ferner lagen die Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen und das Zählwerk war in Ordnung.
Am 5.5.2004 teilte die Klägerin den Stadtwerken der Beklagten mit, deren zuvor (mit Schreiben vom 4.5.2004) geäußerte Auffassung, die abgerechnete Wasserentnahme im Jahr 2003 habe tatsächlich stattgefunden, treffe nicht zu. Die von den bisherigen Wasserrechnungen abgelesenen Verbrauchsmengen bei vier Personen und der Schreinerei hätten beim alten Zähler vom 11.12.2001 bis 18.9.2002 117 m³, also für 279 Tage = 0,42 m³ pro Tag betragen. Am 19.9.2002 sei dann der Einbau eines neuen Zählers seitens der Beklagten (beauftragt: Fa. a. GmbH) erfolgt. Daraufhin hätten die Verbrauchswerte wie folgt ausgesehen: 19.9.2002 bis 30.11.2002: 62 m³ für 72 Tage = 0,86 m³ pro Tag; 1.12.2002 bis 4.12.2003: 347 m³ für 368 Tage = 0,94 m³ pro Tag und schließlich 5.12.2003 bis 29.1.2004: 52 m³ für 55 Tage = 0,95 m³ pro Tag. Aufgeschreckt durch die hohe Wasserrechnung seien alle Leitungen kontrolliert worden. Was die Beklagte nicht erwähnt habe, sei, dass das Zählersternchen unermüdlich hin und her gelaufen sei, obwohl kein Wasserverbrauch stattgefunden habe. Wissend um die Verbrauchsdaten nach dem Zählerwechsel vom 19.9.2002, und weil kein Leck gefunden worden sei, sei nur eine Überprüfung des Zählers in Frage gekommen. Nach Wechsel des Wasserzählers am 29.1.2004 sei das Zählersternchen nach wie vor hin und her gelaufen. Der Verbrauch vom 30.1.2004 bis 26.3.2004 habe 33 m³ für 54 Tage = 0,61 m³ pro Tag betragen. Der hinzugezogenen Fa. J. sei sofort das sich dauernd bewegende Zählersternchen ins Auge gesprungen. Die Fachfirma habe deshalb den Einbau eines Druckminderes mit Rückschlagventil empfohlen, weil das Anwesen unten im Tal liege und durch die hoch stehenden Häuser vom ....berg und der ....-Straße erheblichen Druckschwankungen ausgesetzt sei. Mit dem Einbau eines Druckminderers mit Rückschlagventil am 26.3.2004 sei das Zählrädchen stillgestanden. Mit einer Person mehr (ein Student seit Ende März) habe dann der Verbrauch vom 26.3.2004 bis 3.5.2004: 21 m³ für 39 Tage = 0,54 m³ pro Tag betragen, was einen Vergleichswert von ca. 0,5 m³ für 4 Personen bedeute. Beim Einbau des neuen Zählers habe keiner der Fachleute der Beklagten auf das Fehlen des Druckminderes aufmerksam gemacht. Die Beklagte habe etwas berechnet, wofür sie keine Leistung erbracht habe; deshalb verlange sie, die Klägerin, die zu Unrecht erhobenen Gebühren in Höhe von 1.071,56 EUR (berechnet bis 4.12.03) sowie weitere 135,98 EUR (berechnet bis 29.1.2004), die mit der nächsten Rechnung erhoben würden, zurück erstattet. Mit Anwaltsschriftsatz vom 29.11.2004 forderte die Klägerin erneut diesen Betrag in Höhe von insgesamt 1.207,54 EUR bis spätestens 10.12.2004 zur Rückzahlung.
De Klägerin hat am 31.12.2004 Klage erhoben, mit der sie ergänzend bzw. wiederholend vorträgt: Sie sei nach dem Einbau des neuen Wasserzählers nicht auf die etwaige Erforderlichkeit eines Druckminderes bzw. eines Rückschlagventils aufmerksam gemacht worden. Davor sei dies offensichtlich auch nicht erforderlich gewesen und es entspreche im übrigen weder dem zwingenden Stand der Technik noch der Ortsüblichkeit. Der tatsächliche Verbrauch im Zeitraum zwischen 19.9.2002 und 26.3.2004 entspreche letztlich nicht dem abgelesenen Hauptwasserzähler, da dieser auf Grund der Druckschwankungen selbst bei fehlender Wasserentnahme einen Verbrauch vorgegeben habe. Vor Einbau des neuen Zählers habe der durchschnittliche Wasserverbrauch 0,42 m³ pro Kalendertag betragen. Nach Einbau des Druckminderers mit Rückschlagventil sei der Verbrauch bei durchschnittlich 0,54 m³ bei einer Person mehr gelegen, was die Rückkehr zu einem stetig gleichmäßigen Verbrauch darstelle. Die Werte aus der Zeit zwischen 19.9.2002 und 26.3.2004 (0,86 m³ und 0,95 m³) würden annähernd einer Verdoppelung gleichkommen. Der Anscheinsbeweis des Ablesewertes sei nachhaltig erschüttert. Nachdem ihr, der Klägerin, der Gebührenbetrag durch Lastschrift belastet worden sei, mache sie Rückerstattungsansprüche in Höhe von 857,72 EUR (= falscher „Mehrverbrauch“ von 164 m³ x 5,23 EUR) geltend, mit denen die Beklagte seit 11.12.2004 in Verzug sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.1.2004 aufzuheben insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von 857,72 EUR festsetzt,
sowie die Beklagte ferner zu verpflichten, an die Klägerin 857,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 11.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie entgegnet: Zur Ermittlung der Menge der im Rahmen der öffentlichen Einrichtungen festgesetzten Gebühren verwende sie geeichte Wasserzähler; diese berücksichtigten sowohl die entnommene Wassermenge als auch etwaige in die öffentliche Einrichtung zurückfließende Mengen. Der Austausch des Hauptzählers auf dem Grundstück der Klägerin im September 2002 habe den nach dem Eichgesetz vorgesehenen sechsjährigen Zählerwechsel dargestellt. Auch der neue Hauptzähler sei wiederum geeicht gewesen. Es gebe keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich weniger Wasser entnommen worden sei, als vom Hauptzähler erfasst. Gemäß satzungsrechtlicher Bestimmungen seien die Wassermengen ordnungsgemäß durch geeichte Messeinrichtungen erfasst worden. Die so festgestellte Menge habe die Klägerin nicht widerlegt, weil die Behauptung des niedrigeren Verbrauchs oder der falschen Anzeige nicht genüge. Wie in der Wasserversorgungsatzung vorgesehen, habe die Klägerin als Abnehmer die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen können und dies auch getan. Eine fehlerhafte Anzeige habe hierbei gerade nicht festgestellt werden können. Die Höhe der Wasserentnahme hänge vom Wasserdruck ab. Bei höherem Druck werde entsprechend mehr Wasser entnommen als bei niedrigem Druck. So könne sich auch die Verringerung des Wasserverbrauchs der Klägerin nach Einbau des Druckminderers mit Rückschlagventil erklären. Gründe für eine höhere Wasserentnahme vor Einbau des Druckminderers könnten auch darin gelegen haben, dass damals Überdruckventile in der Anlage der Klägerin undicht gewesen seien und erst später wieder dem Wasserdruck standgehalten hätten. Da gemäß § 7 der Wasserversorgungssatzung der Anschlussnehmer für Errichtung und Unterhaltung seiner Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - verantwortlich sei, könne ihr, der Beklagten, schließlich auch keine unzureichende Aufklärung vorgeworfen werden; sie habe keine Kenntnis davon gehabt, ob ein Druckminderer installiert gewesen sei.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt (ein Heft Verwaltungsunterlagen und ein Heft Satzungstexte der Beklagten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die gemäß § 75 VwGO in der Form der Untätigkeitsklage zulässigeAnfechtungsklage ist unbegründet. Die im Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.1.2004 dem Grunde nach unstreitig zu Recht festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren sind auch in ihrer - von der Klägerin teilweise bestrittenen - Höhe rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
1.) Die Beklagte hat zu Recht der für 2003 festgesetzten Wassergebühr einen Wasserverbrauch von 347 m³ zugrundegelegt. Dieser Wasserverbrauch wurde von dem am 19.9.2002 (im Wege des eichrechtlichen Turnus) installierten Wasserzähler für den Zeitraum 1.12.2002 bis 4.12.2003 ermittelt bzw. angezeigt (Ableseergebnis: Zählerstand alt: 62 m³ - Zählerstand neu: 409 m³). Gemäß § 21 Abs. 1 der einschlägigen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1998 (künftig: WVS) stellt die Gemeinde die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ferner bestimmt § 43 WVS, dass die nach § 21 gemessene Wassermenge auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage gilt, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist (vgl. Absatz 1) und räumt (vgl. Absatz 2) der Gemeinde eine Schätzungsbefugnis ein, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder wenn der Wasserzähler stehen geblieben ist. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Verbrauchsermittlung für 2003 einen eklatanten Mehrverbrauch festgestellt und die einwandfreie Funktionalität des Wasserzählers bezweifelt, so dass sie - wie in § 22 Abs. 1 WVS vorgesehen - die Messeinrichtung durch die Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma E. W. GmbH einer Nachprüfung unterziehen ließ. Diese hat ergeben, dass die Anforderungen bei der äußeren und inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt waren sowie, dass die Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und das Zählwerk in Ordnung war (vgl. Prüfschein über die Befundprüfung Nr. 11/2004, VAS. 5). Einwendungen gegen das Prüfergebnis hat die Klägerin nicht geltend gemacht, auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Befundverfahren oder Befundergebnis. Folgt man der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 8.10.1987- 2 S 1997/85; ebenso Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 - BWGZ 1989,88), so ist den genannten Satzungsvorschriften bereits eine (durch Gründe einer praktikablen Gebührenerhebung sachlich gerechtfertigte) unwiderlegbare Vermutung dahin zu entnehmen, dass für den Fall einer - wie hier - ordnungsgemäßen Zählerprüfung, die keine die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen überschreitenden Messungenauigkeiten ergibt, der Wasserzähler den Wasserverbrauch im vorausgegangenen Ablesezeitraum richtig angezeigt hat.
14 
Selbst wenn man jedoch den Satzungsvorschriften nur eine widerlegbare Vermutung entnehmen wollte (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 23 B 94.2165 -, BayVBl 1998, 25; Saarl. OVG Saarlouis, Urt. v. 20.1.1994 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 23.3.2004 - 6 E 714/04 - NVwZ-RR 2004, 897), so ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat eine solche Vermutung nämlich weder widerlegt noch zumindest erschüttert . Es gibt keine Anzeichen für technische Fehler bei bzw. Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die Vertreter der Beklagten haben plausibel und überzeugend ausgeführt, dass die konkrete Drucksituation am Anwesen der Klägerin - sie bestimmt sich aus der Differenz der Höhenniveaus des Wasserhochbehälters und des Hausanschlusses - sich zu keiner Zeit geändert hat. Der Wasserhochbehälter liegt weiterhin an derselben Stelle. Druckschwankungen im öffentlichen Netz der Beklagten, die aus unterschiedlichen Verbrauchsspitzen im Tagesverlauf herrühren, gibt es, sie sind jedoch im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung üblich und zulässig. Herr D. von der a.GmbH, die für die technische Betriebsführung der Wasserversorgung der Beklagten zuständig ist, hat dargelegt, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Höhe des Wasserdrucks und Höhe des Wasserverbrauchs gebe. Je höher der Wasserdruck sei, umso höher sei auch der Wasserverbrauch, was nach Erfahrungswerten soweit gehen könne, dass pro Jahr etwa 8 bis 10 m³ Wasser eingespart werden könnten, wenn man den Wasserdruck reduziere. Diese Ausführungen sind überzeugend, Herr D. hat nämlich ferner sehr plausibel und substanziiert ausgeführt, wie sich dieser Zusammenhang aus der Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen der Trinkwasserinstallation des Abnehmers erklären lässt. So öffnet das Sicherheitsventil des Warmwasserspeichers bei Überdruck (ab 5,8 bar) und lässt zum Schutz der technischen Einrichtung das Wasser entweichen. Je nach Wartungszustand kann dieser Vorgang sich gehäuft wiederholen, insbesondere dann, wenn der Verschleiß der Funktionsteile des Ventils fortgeschritten ist. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, ihr (früherer) Einwand, ein höherer Wasserdruck führe allenfalls zum schnelleren Befüllen von Gefäßen, betrifft nur die Beschickung geschlossener Wasserverhältnisse, bei denen naturgemäß kein bzw. kaum Wasserverlust bzw. Wasserüberlauf eintreten kann. Es liegt auf der Hand, dass dies völlig anders ist, wenn innerhalb der Trinkwassereinrichtung durch Überdruckventile Wasser abgeleitet und dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt wird.
15 
Bestätigt werden die Ausführungen der a. GmbH letztlich auch durch die tatsächlichen Umstände. Sobald die Klägerin nämlich am 26.3.2004 den bislang nicht vorhandenen Druckminderer mit Rückschlagventil hatte einbauen lassen, ging ihr Wasserverbrauch deutlich zurück. Zwar mag es nach den Ausführungen der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Fa. E. W. GmbH vom 19.1.2007 (Antwort auf die Anfrage des Gerichts vom selben Tag) auch das Phänomen geben, dass sich zusätzlich zum Wasser auch Luft in der Leitung befindet. Diese Stellungnahme betraf jedoch speziell das Problem des Rückflusses von Trinkwasser in die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserzähler im Fall der Klägerin beim Fließen in die Trinkwasseranlage der Klägerin neben Wasser auch relevante - nicht mit einem tatsächlichen Wasserdurchfluss vergleichbare - Luftmengen gezählt haben könnte, gibt es jedoch nicht; im übrigen würde selbst ein solcher Umstand - das wird sogleich darzulegen sein - nicht zu Gunsten der Klägerin wirken können.
16 
Soweit die Klägerin schließlich - auf einer zweiten, spezifisch rechtlichen Ebene - geltend gemacht hat, die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen solchen Einwand überhaupt nur durch - hier (noch) nicht erfolgte - Aufrechnung hätte geltend machen müssen, welche dann zwar nicht die Entstehung der Gebühr (Festsetzungsregelung des Bescheids), jedoch die ebenfalls im Gebührenbescheid enthaltene jeweilige Leistungs- bzw. Zahlungsanforderung hätte rechtswidrig werden lassen (grundlegend zur Aufrechnung gegen einen VA: BVerwG, Urt. v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - NJW 1987, 2530). Der in jedem Fall erforderliche Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz existiert nämlich nicht. Sie hatte im streitigen Veranlagungszeitraum keinen Druckminderer mit Rückschlagventil in ihrer Trinkwasseranlage installiert gehabt. Gemäß § 17 Abs. 1 WVS wäre dies jedoch eindeutig ihre Aufgabe gewesen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung einer Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - der Anschlussnehmer verantwortlich ist (zu den Begriffsbestimmungen des Anschlussnehmers, Wasserabnehmers und der Wasserverbrauchsanlage vgl. §§ 2, 13, 14 WVS). § 17 Abs. 2 WVS bestimmt ferner, dass der Anlage nur unter Beachtung der Vorschriften der Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden darf. Solche in der Aufzählung zuletzt in Bezug genommenen Regeln der Technik sind insbesondere die in der DIN 1988 niedergelegten Technischen Regeln für Trinkwasserinstallation (TRWI) - Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Auch die DIN 1988 bestimmt in technisch/betrieblicher Hinsicht die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers (Eigentümer/Vermieter) und Benutzers (Mieter, Pächter) für den einwandfreien Zustand der Hausinstallation und für eine regelmäßige Wartung. Im Teil 8 der DIN 1988, der sich als eigenständiger Teil an den Betreiber (= Eigentümer bzw. Besitzer) der Trinkwasserverbrauchsanlage richtet, ist dargestellt, wie die Betriebssicherheit, Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit einer ordnungsgemäß erstellten Trinkwasserinstallation auf Dauer aufrechterhalten werden kann. Druckminderer und Rückflussverhinderer (Rückschlagventil) sind dort ausdrücklich vorgesehen, letztgenannte Einrichtung ist sogar (aus Gründen der Trinkwasserhygiene) eine zwingende Sicherheitseinrichtung (vgl. DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4).
17 
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe sie auf diese Obliegenheit hinweisen müssen. Wie die Vertreter der Beklagten zu Recht ausgeführt haben, ist es Aufgabe des Anschlussnehmers, auch während des laufenden Betriebs für die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen zu achten. Nachvollziehbar darf ferner auch zwischen Alt- und Neuanschlüssen unterschieden werden. Die Vertreter der Beklagten haben auch insoweit zutreffend die Auffassung geäußert, dass allenfalls bei Neuanschlüssen (zu denen das Anwesen der Klägerin nicht gehört) bei der ersten Anschlussmaßnahme ein Hinweis auf den zwingend erforderlichen Rückflussverhinderer bzw. eine Überprüfung erfolgt. Die Druckminderung hingegen ist ausschließlich weiterhin Sache des Anschlussnehmers, sodass insoweit keine Hinweispflicht existiert.
18 
2.) Zu Recht hat die Beklagte schließlich auch die festgesetzte Abwassergebühr nach dem angezeigten Wasserverbrauch bemessen. Das folgt daraus, dass als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrundegelegte Wasserverbrauch angesetzt werden darf (sog. Frischwassermaßstab). Anhaltspunkte dafür, eine bestimmte Wassermenge sei nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden und müsse deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt werden (sog. modifizierter Frischwassermaßstab), gibt es nicht. Die Klägerin selbst hat im übrigen darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung ihrer Hausinstallation keine Leckagen, Rohrbrüche o. ä. festgestellt werden konnten, die zu einem Entweichen von Wasser in die Haussubstanz oder in das Erdreich hätten führen können.
II.
19 
Die Leistungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Stufenklage auf Vollzugsfolgenbeseitigung) zulässig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte erklärt hat, für den Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zur Rückerstattung bereit zu sein. Wie sich aus den Ausführungen zur Anfechtungsklage ergibt, ist die Leistungsklage jedoch unbegründet, weil der in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bzw. - hier einschlägig - öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zusteht. Zu Recht und folglich mit Rechtsgrund hat die Beklagte nämlich Wasser- und Abwassergebühren auch der Höhe nach festgesetzt. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin schließlich auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen nicht verlangen. Insoweit wäre übrigens bereits fraglich gewesen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verzugs zinsen hätte entstehen können. Das maßgebliche materielle Recht sieht dies nämlich nicht vor, weil § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG (Fassung 1996) zwar § 233 AO, nicht hingegen § 233a AO in Bezug nimmt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 37 Abs. 2 AO, 818 Abs. 1 BGB hätte wohl ebenfalls keine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können (grundsätzlich eine Verzinsung des Erstattungsbetrags wegen tatsächlich gezogenen Nutzungen ablehnend: BVerwG, Beschl. v. 7.9.2004 - 3 B 35/04 - sowie Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - jeweils in Juris). Der damit wohl allein noch denkbare Anspruch auf Prozess zinsen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 236, 238 AO) besteht letztlich mangels Rückerstattungsanspruchs nicht.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt

Gründe

 
I.
12 
Die gemäß § 75 VwGO in der Form der Untätigkeitsklage zulässigeAnfechtungsklage ist unbegründet. Die im Gebührenbescheid der Beklagten vom 12.1.2004 dem Grunde nach unstreitig zu Recht festgesetzten Wasser- und Abwassergebühren sind auch in ihrer - von der Klägerin teilweise bestrittenen - Höhe rechtlich nicht zu beanstanden, sodass die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
1.) Die Beklagte hat zu Recht der für 2003 festgesetzten Wassergebühr einen Wasserverbrauch von 347 m³ zugrundegelegt. Dieser Wasserverbrauch wurde von dem am 19.9.2002 (im Wege des eichrechtlichen Turnus) installierten Wasserzähler für den Zeitraum 1.12.2002 bis 4.12.2003 ermittelt bzw. angezeigt (Ableseergebnis: Zählerstand alt: 62 m³ - Zählerstand neu: 409 m³). Gemäß § 21 Abs. 1 der einschlägigen Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 15.12.1998 (künftig: WVS) stellt die Gemeinde die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Ferner bestimmt § 43 WVS, dass die nach § 21 gemessene Wassermenge auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage gilt, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verloren gegangen ist (vgl. Absatz 1) und räumt (vgl. Absatz 2) der Gemeinde eine Schätzungsbefugnis ein, wenn sich bei einer Zählerprüfung ergibt, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder wenn der Wasserzähler stehen geblieben ist. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Verbrauchsermittlung für 2003 einen eklatanten Mehrverbrauch festgestellt und die einwandfreie Funktionalität des Wasserzählers bezweifelt, so dass sie - wie in § 22 Abs. 1 WVS vorgesehen - die Messeinrichtung durch die Staatlich anerkannte Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Firma E. W. GmbH einer Nachprüfung unterziehen ließ. Diese hat ergeben, dass die Anforderungen bei der äußeren und inneren Beschaffenheitsprüfung erfüllt waren sowie, dass die Messergebnisse innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und das Zählwerk in Ordnung war (vgl. Prüfschein über die Befundprüfung Nr. 11/2004, VAS. 5). Einwendungen gegen das Prüfergebnis hat die Klägerin nicht geltend gemacht, auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Befundverfahren oder Befundergebnis. Folgt man der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 8.10.1987- 2 S 1997/85; ebenso Urteil vom 22.8.1988 - 2 S 424/87 - BWGZ 1989,88), so ist den genannten Satzungsvorschriften bereits eine (durch Gründe einer praktikablen Gebührenerhebung sachlich gerechtfertigte) unwiderlegbare Vermutung dahin zu entnehmen, dass für den Fall einer - wie hier - ordnungsgemäßen Zählerprüfung, die keine die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen überschreitenden Messungenauigkeiten ergibt, der Wasserzähler den Wasserverbrauch im vorausgegangenen Ablesezeitraum richtig angezeigt hat.
14 
Selbst wenn man jedoch den Satzungsvorschriften nur eine widerlegbare Vermutung entnehmen wollte (vgl. etwa Bay. VGH, Beschl. v. 24.7.1997 - 23 B 94.2165 -, BayVBl 1998, 25; Saarl. OVG Saarlouis, Urt. v. 20.1.1994 - 1 R 4/92 -, NJW 1994, 2243; VG Frankfurt, Gerichtsbescheid v. 23.3.2004 - 6 E 714/04 - NVwZ-RR 2004, 897), so ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat eine solche Vermutung nämlich weder widerlegt noch zumindest erschüttert . Es gibt keine Anzeichen für technische Fehler bei bzw. Mängel in der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Die Vertreter der Beklagten haben plausibel und überzeugend ausgeführt, dass die konkrete Drucksituation am Anwesen der Klägerin - sie bestimmt sich aus der Differenz der Höhenniveaus des Wasserhochbehälters und des Hausanschlusses - sich zu keiner Zeit geändert hat. Der Wasserhochbehälter liegt weiterhin an derselben Stelle. Druckschwankungen im öffentlichen Netz der Beklagten, die aus unterschiedlichen Verbrauchsspitzen im Tagesverlauf herrühren, gibt es, sie sind jedoch im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung üblich und zulässig. Herr D. von der a.GmbH, die für die technische Betriebsführung der Wasserversorgung der Beklagten zuständig ist, hat dargelegt, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen Höhe des Wasserdrucks und Höhe des Wasserverbrauchs gebe. Je höher der Wasserdruck sei, umso höher sei auch der Wasserverbrauch, was nach Erfahrungswerten soweit gehen könne, dass pro Jahr etwa 8 bis 10 m³ Wasser eingespart werden könnten, wenn man den Wasserdruck reduziere. Diese Ausführungen sind überzeugend, Herr D. hat nämlich ferner sehr plausibel und substanziiert ausgeführt, wie sich dieser Zusammenhang aus der Funktionsweise der Sicherheitseinrichtungen der Trinkwasserinstallation des Abnehmers erklären lässt. So öffnet das Sicherheitsventil des Warmwasserspeichers bei Überdruck (ab 5,8 bar) und lässt zum Schutz der technischen Einrichtung das Wasser entweichen. Je nach Wartungszustand kann dieser Vorgang sich gehäuft wiederholen, insbesondere dann, wenn der Verschleiß der Funktionsteile des Ventils fortgeschritten ist. Diese Ausführungen hat die Klägerin nicht substantiiert angegriffen, ihr (früherer) Einwand, ein höherer Wasserdruck führe allenfalls zum schnelleren Befüllen von Gefäßen, betrifft nur die Beschickung geschlossener Wasserverhältnisse, bei denen naturgemäß kein bzw. kaum Wasserverlust bzw. Wasserüberlauf eintreten kann. Es liegt auf der Hand, dass dies völlig anders ist, wenn innerhalb der Trinkwassereinrichtung durch Überdruckventile Wasser abgeleitet und dem öffentlichen Abwasserkanal zugeführt wird.
15 
Bestätigt werden die Ausführungen der a. GmbH letztlich auch durch die tatsächlichen Umstände. Sobald die Klägerin nämlich am 26.3.2004 den bislang nicht vorhandenen Druckminderer mit Rückschlagventil hatte einbauen lassen, ging ihr Wasserverbrauch deutlich zurück. Zwar mag es nach den Ausführungen der Staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser bei der Fa. E. W. GmbH vom 19.1.2007 (Antwort auf die Anfrage des Gerichts vom selben Tag) auch das Phänomen geben, dass sich zusätzlich zum Wasser auch Luft in der Leitung befindet. Diese Stellungnahme betraf jedoch speziell das Problem des Rückflusses von Trinkwasser in die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung. Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserzähler im Fall der Klägerin beim Fließen in die Trinkwasseranlage der Klägerin neben Wasser auch relevante - nicht mit einem tatsächlichen Wasserdurchfluss vergleichbare - Luftmengen gezählt haben könnte, gibt es jedoch nicht; im übrigen würde selbst ein solcher Umstand - das wird sogleich darzulegen sein - nicht zu Gunsten der Klägerin wirken können.
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Soweit die Klägerin schließlich - auf einer zweiten, spezifisch rechtlichen Ebene - geltend gemacht hat, die Beklagte habe Aufklärungspflichten verletzt und sich schadensersatzpflichtig gemacht, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin einen solchen Einwand überhaupt nur durch - hier (noch) nicht erfolgte - Aufrechnung hätte geltend machen müssen, welche dann zwar nicht die Entstehung der Gebühr (Festsetzungsregelung des Bescheids), jedoch die ebenfalls im Gebührenbescheid enthaltene jeweilige Leistungs- bzw. Zahlungsanforderung hätte rechtswidrig werden lassen (grundlegend zur Aufrechnung gegen einen VA: BVerwG, Urt. v. 12.2.1987 - 3 C 22/86 - NJW 1987, 2530). Der in jedem Fall erforderliche Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz existiert nämlich nicht. Sie hatte im streitigen Veranlagungszeitraum keinen Druckminderer mit Rückschlagventil in ihrer Trinkwasseranlage installiert gehabt. Gemäß § 17 Abs. 1 WVS wäre dies jedoch eindeutig ihre Aufgabe gewesen. In der genannten Vorschrift ist bestimmt, dass für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung einer Anlage hinter dem Hausanschluss - mit Ausnahme der Messeinrichtungen der Gemeinde - der Anschlussnehmer verantwortlich ist (zu den Begriffsbestimmungen des Anschlussnehmers, Wasserabnehmers und der Wasserverbrauchsanlage vgl. §§ 2, 13, 14 WVS). § 17 Abs. 2 WVS bestimmt ferner, dass der Anlage nur unter Beachtung der Vorschriften der Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden darf. Solche in der Aufzählung zuletzt in Bezug genommenen Regeln der Technik sind insbesondere die in der DIN 1988 niedergelegten Technischen Regeln für Trinkwasserinstallation (TRWI) - Technische Regel des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW). Auch die DIN 1988 bestimmt in technisch/betrieblicher Hinsicht die Verantwortlichkeit des Anschlussnehmers (Eigentümer/Vermieter) und Benutzers (Mieter, Pächter) für den einwandfreien Zustand der Hausinstallation und für eine regelmäßige Wartung. Im Teil 8 der DIN 1988, der sich als eigenständiger Teil an den Betreiber (= Eigentümer bzw. Besitzer) der Trinkwasserverbrauchsanlage richtet, ist dargestellt, wie die Betriebssicherheit, Funktionstüchtigkeit und Gebrauchstauglichkeit einer ordnungsgemäß erstellten Trinkwasserinstallation auf Dauer aufrechterhalten werden kann. Druckminderer und Rückflussverhinderer (Rückschlagventil) sind dort ausdrücklich vorgesehen, letztgenannte Einrichtung ist sogar (aus Gründen der Trinkwasserhygiene) eine zwingende Sicherheitseinrichtung (vgl. DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4).
17 
Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe sie auf diese Obliegenheit hinweisen müssen. Wie die Vertreter der Beklagten zu Recht ausgeführt haben, ist es Aufgabe des Anschlussnehmers, auch während des laufenden Betriebs für die Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen zu achten. Nachvollziehbar darf ferner auch zwischen Alt- und Neuanschlüssen unterschieden werden. Die Vertreter der Beklagten haben auch insoweit zutreffend die Auffassung geäußert, dass allenfalls bei Neuanschlüssen (zu denen das Anwesen der Klägerin nicht gehört) bei der ersten Anschlussmaßnahme ein Hinweis auf den zwingend erforderlichen Rückflussverhinderer bzw. eine Überprüfung erfolgt. Die Druckminderung hingegen ist ausschließlich weiterhin Sache des Anschlussnehmers, sodass insoweit keine Hinweispflicht existiert.
18 
2.) Zu Recht hat die Beklagte schließlich auch die festgesetzte Abwassergebühr nach dem angezeigten Wasserverbrauch bemessen. Das folgt daraus, dass als angefallene Abwassermenge bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrundegelegte Wasserverbrauch angesetzt werden darf (sog. Frischwassermaßstab). Anhaltspunkte dafür, eine bestimmte Wassermenge sei nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet worden und müsse deshalb bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt werden (sog. modifizierter Frischwassermaßstab), gibt es nicht. Die Klägerin selbst hat im übrigen darauf hingewiesen, dass anlässlich der Untersuchung ihrer Hausinstallation keine Leckagen, Rohrbrüche o. ä. festgestellt werden konnten, die zu einem Entweichen von Wasser in die Haussubstanz oder in das Erdreich hätten führen können.
II.
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Die Leistungsklage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Stufenklage auf Vollzugsfolgenbeseitigung) zulässig. Daran ändert nichts, dass die Beklagte erklärt hat, für den Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage zur Rückerstattung bereit zu sein. Wie sich aus den Ausführungen zur Anfechtungsklage ergibt, ist die Leistungsklage jedoch unbegründet, weil der in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorausgesetzte öffentlich-rechtliche Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch bzw. - hier einschlägig - öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin nicht zusteht. Zu Recht und folglich mit Rechtsgrund hat die Beklagte nämlich Wasser- und Abwassergebühren auch der Höhe nach festgesetzt. Mangels Hauptforderung kann die Klägerin schließlich auch die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen nicht verlangen. Insoweit wäre übrigens bereits fraglich gewesen, ob überhaupt ein Anspruch auf Verzugs zinsen hätte entstehen können. Das maßgebliche materielle Recht sieht dies nämlich nicht vor, weil § 3 Abs. 1 Nr. 5b KAG (Fassung 1996) zwar § 233 AO, nicht hingegen § 233a AO in Bezug nimmt. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG, 37 Abs. 2 AO, 818 Abs. 1 BGB hätte wohl ebenfalls keine Verzinsungspflicht nach sich ziehen können (grundsätzlich eine Verzinsung des Erstattungsbetrags wegen tatsächlich gezogenen Nutzungen ablehnend: BVerwG, Beschl. v. 7.9.2004 - 3 B 35/04 - sowie Urt. v. 30.4.2003 - 6 C 5.02 - jeweils in Juris). Der damit wohl allein noch denkbare Anspruch auf Prozess zinsen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 236, 238 AO) besteht letztlich mangels Rückerstattungsanspruchs nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Gericht hat keinen Anlass, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor, weshalb hinsichtlich der Anfechtbarkeit dieses Urteils folgendes gilt
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.

(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.