Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 20. Jan. 2009 - 1 K 1416/08

bei uns veröffentlicht am20.01.2009

Tenor

Der Vollstreckungsbeamte des Vollstreckungsgläubigers wird ermächtigt, die Wohnung sowie vorhandene Betriebsräume und das übrige befriedete Besitztum des Vollstreckungsschuldners in …-…, …, nach Maßgabe des Vollstreckungsauftrags vom 30.7.2008 - jedoch ausgenommen dort ausgewiesene Gerichtsvollzieherkosten (64,50 EUR) und somit beschränkt auf einen Forderungsbetrag von nur noch 157,02 EUR - zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und zur etwaigen Abholung von Pfandstücken zu durchsuchen. Er kann dabei verschlossene Räume und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen. Die im Rahmen der Vollstreckung bei der Ausführung der Durchsuchungsanordnung selbst noch entstehenden Vollstreckungskosten können ohne weiteren Vollstreckungsauftrag unmittelbar beigetrieben werden.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens mit Ablauf des 17.4.2009 außer Kraft.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Vollstreckungsschuldner 2/3 und der Vollstreckungsgläubiger 1/3.

Der Vollstreckungsgläubiger wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Gründe

 
Der Vollstreckungsantrag ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Voraussetzungen für die vom Vollstreckungsgläubiger betriebene Zwangsvollstreckung sind erfüllt (§§ 1 bis 3 KAG, §§ 1 Abs. 1 und 3, 2, 13 ff. LVwVG). Die beizutreibende Hauptforderung i.H.v. insgesamt 114,02 EUR gründet auf zwei Abfallgebührenbescheiden für 2007 und 2008 sowie auf drei straßenverkehrsrechtlichen Gebührenfestsetzungen aus dem Jahr 2007. Nicht nur die Abfallgebühren, sondern auch diejenigen wegen straßenverkehrsrechtlicher Vollzugsmaßnahmen stehen dem Vollstreckungsgläubiger zu; Gebührenforderungen, die auf Amtshandlungen beruhen, die der Landkreis als untere Verwaltungsbehörde und nicht in seiner Funktion als eigenständige Selbstverwaltungskörperschaft vorgenommen hat, sind vom Land gemäß § 11 Abs. 3 FAG generell an diesen zur Einziehung abgetreten. Die maßgeblichen Gebührenbescheide sind unanfechtbar bzw. vollstreckbar (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 2 LVwVG); hinsichtlich der fälligen Gebührenforderungen ist dem Vollstreckungsschuldner schließlich auch jeweils eine schriftliche Mahnung zugegangen (§ 14 Abs. 1 LVwVG).
Was die ferner vom Vollstreckungsgläubiger geltend gemachten Kosten der Vollstreckung (vgl. Vollstreckungsauftrag vom 30.7.2008: 20,-- EUR Mahngebühr [§ 1 Abs. 1 LVwVGKO], 15,-- EUR Pfändungsgebühr [§ 2 Abs.1, Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 zur LVwVGKO] und 8,-- EUR Reisekostenpauschale [§ 8 Abs. 2 LVwVGKO]) angeht, können diese gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG mit der Hauptforderung beigetrieben werden, ohne dass es einer vorherigen Festsetzung und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 LVwVG bedarf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.9.1982 - 2 S 1462/82). Nicht beigetrieben werden dürfen allerdings die im Vollstreckungsauftrag enthaltenen „bisherigen Gerichtsvollzieherkosten“ (64,50 EUR), was sich aus Folgendem ergibt:
Der Vollstreckungsgläubiger hat zunächst gemäß § 15a Abs. 1 LVwVG den Gerichtsvollzieher um Beitreibung ersucht und diesen für den Fall fruchtloser Pfändung mit der Durchführung des Verfahrens auf Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung (EV) beauftragt (vgl. § 15a Abs. 3 LVwVG i.V.m. § 807 Abs. 1 ZPO sowie § 16 Abs. 2 LVwVG i.V.m. §§ 899 ff. ZPO). Nachdem der Vollstreckungsschuldner nicht zum Termin zur Abgabe der EV erschienen ist, hat die zuständige Gerichtsvollzieherin für den Vollstreckungsgläubiger beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Haftbefehls beantragt (§ 16 Abs. 2 LVwVG i.V.m. § 901 ZPO). Dieser Haftbefehl ist ergangen; er hätte es ermöglicht, die zwangsweise Öffnung der Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu veranlassen und diese nach ihm zu durchsuchen (zu dieser Möglichkeit aufgrund des Haftbefehls, solange die Vollstreckung zur normalen Tageszeit erfolgt, vgl. § 758a Abs. 2 ZPO sowie BGH, Beschl. v. 16.7.2004 - IXa ZB 46/04 -, NJW-RR 2005, 146; Lackmann, in: Musielak, ZPO, 6. Auflage 2008, § 758a ZPO, Rdnr. 2; Stöber, in: Zöller, ZPO 26. Aufl., § 758a Rdnr. 33). Zu einer solchen Wohnungsdurchsuchung ist es jedoch nicht gekommen. Die Gerichtsvollzieherin hat den Vollstreckungsschuldner zwar aufgesucht, ihn allerdings nicht angetroffen und schließlich unter dem 7.1.2008 (vgl. ihr Schreiben vom selben Tag, GAS. 15) die Vollstreckung abgebrochen sowie die Unterlagen wieder an den Vollstreckungsgläubiger zurück gegeben; seither beschreitet dieser den Weg nach § 15 LVwVG (Beitreibung durch den Vollstreckungsbeamten).
Diese Verfahrensweise rechtfertigt es nicht, gegenüber dem Vollstreckungsschuldner auch die Gerichtsvollzieherkosten geltend zu machen. Zwar gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, eine Wohnungsdurchsuchung stets zunächst durchzuführen, bevor das Verfahren der EV beschritten wird (a.A.: LG Mönchengladbach, Beschl. v. 3.5.2006 - 5 T 152/06 - juris; App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 3 [= S. 116/117]). Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, denn die einschlägigen Vorschriften in § 807 Abs. 1 Nrn. 3 und ZPO bzw. § 284 Abs. 1 Nr. 3 AO ermöglichen das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung bereits dann, wenn der Schuldner „die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat“ oder „der Gerichtsvollzieher/Vollstreckungsbeamte den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte“. Auch das Grundrecht aus Art. 13 GG gebietet keine andere Bewertung. Denn die Schwere eines Eingriffs in die Wohnung bzw. Privatsphäre kann nicht als typischerweise geringer gegenüber den mit der EV verbundenen Belastungen des Vollstreckungsschuldners angesehen werden.
Dem Vollstreckungsgläubiger kommt somit ein Wahlrecht zwischen EV und Wohnungsdurchsuchung zu. Entscheidet er sich allerdings für ein bestimmtes Vorgehen - hier: die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Durchführung des EV-Verfahrens -, so muss er dieses Verfahren grundsätzlich auch „durchhalten“. Es geht hingegen nicht an, wenn der Vollstreckungsgläubiger (bzw. die von ihm beauftragte Gerichtsvollzieherin) - wie hier - ohne nachvollziehbare Gründe (z.B. anderweitige Klarheit über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, vergebliche Verhaftungsversuche trotz Wohnungsdurchsuchung) das EV-Verfahren abbricht. Zwar ist der Gläubiger dadurch nicht am Übergang auf das Verfahren nach § 6 LVwVG i.V.m. §§ 5, 15 LVwVG gehindert. Denn das nur kurzfristig zur Sistierung des Schuldners erfolgende Betreten der Wohnung im Rahmen des EV-Verfahrens hätte den Gerichtsvollzieher nicht auch ermächtigt, nach pfändbaren Sachen zu suchen, weil sonst - ohne vom Gericht, das den Haftbefehl erlassen hat, geprüft worden zu sein - der Grundrechtseingriff schon aufgrund der anderweitigen Zielrichtung und Dauer ausgeweitet worden wäre (in diesem strikten Sinne: Lackmann, a.a.O., § 758a ZPO, Rdnr. 2 [„Ein Haftbefehl berechtigt zur Durchsuchung nach dem Schuldner, nicht aber nach beweglichen Sachen.“]; hingegen im Einzelfall auf die Frage nach zusätzlichen und weitergehenden Belastungen abstellend: Stöber, a.a.O., § 758a Rdnr. 8). Da der Vollstreckungsschuldner aber gewärtigen muss, dass bei nachhaltiger Weigerung seine Wohnung zum Zweck der Pfändung durchsucht wird, kann der Gläubiger deshalb immer noch das Verfahren nach § 6 LVwVG wählen. Die durch ein (ohne Not) abgebrochenes EV-Verfahren entstandenen Kosten kann er dann allerdings nicht zu Lasten des Schuldners geltend machen, weil sie bei rückschauender Betrachtung unnötigerweise angefallen sind (zur Abgrenzung von notwendigen und unnötigen Kosten der Zwangsvollstreckung vgl. allgemein Zöllner, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 1. Aufl. 2004, § 337, Rdnr. 5; ferner Lackmann, a.a.O., § 788, Rdnr. 7).
Vorsorglich weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Durch den nunmehr eingeschlagenen Weg nach § 6 LVwVG erlangt der Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit der Durchsuchung der Schuldnerwohnung zwecks Vollstreckung in dessen bewegliches Vermögen. Führt diese nicht bzw. nicht vollständig zu seiner Befriedigung, kann er nicht etwa wieder auf den noch vorhanden Haftbefehl zurückgreifen und das Verfahren der EV gewissermaßen an der abgebrochenen Stelle fortsetzen. Vielmehr bedarf es eines neuen Antrags auf Abgabe der EV, gestützt auf den Tatbestand des § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (i.V.m. § 16 Abs. 3 LVwVG) bzw. § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO (i.V.m. § 16 Abs. 1 LVwVG).
Soweit hingegen die Beitreibung durch den Vollstreckungsbeamten wegen des restlichen Betrags von 157,02 EUR zulässig ist, bestehen keine Hindernisse, eine Wohnungsdurchsuchung anzuordnen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Die beiden bisherigen Vollstreckungsversuche (am 18.6.2008 und am 3.7.2008) des seit Ende März 2008 wieder beauftragten Vollstreckungsbeamten (vgl. dessen Eintragungen auf dem früheren Vollstreckungsauftrag vom 31.3.2008) waren erfolglos, weil der Vollstreckungsschuldner (trotz vorheriger Benachrichtigung) nicht angetroffen wurde. Ferner liegt auch aktuell ein den Anforderungen der §§ 15, 5 LVwVG entsprechender Vollstreckungsauftrag - hier: derjenige vom 30.7.2008 - an den Vollstreckungsbeamten vor. Aus diesem ergibt sich, selbst wenn man die Gerichtsvollzieherkosten herausnimmt, im Übrigen noch mit hinreichender Bestimmtheit der Gegenstand und Umfang der Vollstreckung, der Verpflichtete sowie die Reichweite der Ermächtigung des Vollstreckungsbeamten.
Die im Rahmen der Vollstreckung bei Ausführung dieser Durchsuchungsanordnung künftig noch anfallenden Vollstreckungskosten können direkt beigetrieben werden. Einer eigenen Festsetzung und eines weiteren eigenständigen Vollstreckungsauftrags bedarf es dazu nicht (siehe den hier entsprechend anwendbaren Rechtsgedanken des § 788 Abs.1 ZPO; dazu Musielak, a.a.O., § 788 Rdnr. 1). Im Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten verfügt der Vollstreckungsgläubiger zudem regelmäßig auch pauschal die Zwangsvollstreckung wegen den „weiter entstehenden Kosten“.
Die Kammer hat sich schließlich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt, dass die Vollstreckungsmaßnahme auch verhältnismäßig ist. Nachdem der Vollstreckungsschuldner trotz Mahnungen die Forderungen des Vollstreckungsgläubigers nicht erfüllt und auch sonst Mitwirkungshandlungen verweigert hat, stehen geeignete mildere Mittel zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht mehr zur Verfügung; auch auf den gerichtlichen Hinweis vom 4.8.2008 betreffend die Möglichkeit freiwilliger Zahlung und Erledigung des Vollstreckungsverfahrens reagierte der Vollstreckungsschuldner nicht. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass bei heutigem Lebensstandard in Wohnungen regelmäßig verwertbare Pfandstücke zu finden sind. Da es bislang gerade nicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gekommen ist, bedarf es keiner substantiierten Darlegungen des Vollstreckungsgläubigers, warum der Vollstreckungsschuldner (wieder) pfändbare Habe besitzen soll (zur Problematik einer Wohnungsdurchsuchung bei geleisteter eidesstattlicher Versicherung vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 30.5.2008 - 1 K 534/08). Einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG kann der Vollstreckungsschuldner überdies noch dadurch abwenden, dass er vor Beginn der Durchsuchung die Forderungen begleicht, wozu ihm der Vollstreckungsbeamte regelmäßig Gelegenheit geben wird. Schließlich handelt es sich bei dem im Vollstreckungsauftrag ausgewiesenen, noch offenen bzw. zulässigerweise beizutreibenden Gesamtbetrag in Höhe von 157,02 EUR auch nicht um eine Bagatellforderung, welche die Wohnungsdurchsuchung zum Zweck der Vollstreckung nicht rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979, BVerfGE 51, 97).
10 
Eine materiell-rechtliche Prüfung des geltend gemachten Gebührenanspruchs findet ungeachtet dessen bestandskräftiger Festsetzung im Verfahren der Durchsuchungsermächtigung nicht statt, da dieses allein der Wahrung des Richtervorbehalts gem. Art. 13 Abs. 2 GG dient.
11 
Die Durchsuchungsanordnung ist in ihrer Wirksamkeit zeitlich zu begrenzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Klarstellend ist hinzuzufügen, dass innerhalb des zugelassenen Zeitraums (bis 17.4.2009) nur eine Durchsuchung beim Vollstreckungsschuldner aufgrund dieser Anordnung möglich ist.
12 
Da das Gericht eine getrennte Bekanntgabe seiner Entscheidung an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner nicht vornimmt, ist der Vollstreckungsgläubiger im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Vollstreckungsschuldner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme gemäß §§ 56 Abs. 2 VwGO, 166, 176 ZPO durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - Juris).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Feb. 2005 - 7 K 301/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

Tenor Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

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(1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Bundesergänzungszuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs sowie zum Ausgleich von Sonderlasten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6.

(2) Zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs erhalten leistungsschwache Länder allgemeine Bundesergänzungszuweisungen. Leistungsschwach im Sinne von Satz 1 ist ein Land, dessen Summe aus Finanzkraftmesszahl und Zuschlag nach § 10 Fehlbeträge an 99,75 Prozent der Ausgleichsmesszahl des Ausgleichsjahres aufweist. Ein leistungsschwaches Land erhält 80 Prozent dieser Fehlbeträge als allgemeine Bundesergänzungszuweisungen.

(3) Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Brandenburg15 580 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern10 496 000 Euro,
Sachsen26 158 000 Euro,
Sachsen-Anhalt15 334 000 Euro,
Thüringen14 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam in einem Abstand von drei Jahren, beginnend im Jahr 2022, in welcher Höhe die Sonderlasten dieser Länder ab dem jeweils folgenden Jahr auszugleichen sind. Die Sonderlasten sind entsprechend den im Jahr vor der Überprüfung gegebenen einwohnerbezogenen Verhältnissen der Bedarfsgemeinschaften und der Entwicklung der Kosten der Unterkunft im Durchschnitt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen im Verhältnis zum Durchschnitt der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein in Bezug zum Ausgangsjahr 2005 zu ermitteln.

(4) Wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen:

Berlin58 671 000 Euro,
Brandenburg80 674 000 Euro,
Bremen60 332 000 Euro,
Mecklenburg-Vorpommern71 959 000 Euro,
Rheinland-Pfalz48 337 000 Euro,
Saarland66 309 000 Euro,
Sachsen47 371 000 Euro,
Sachsen-Anhalt70 993 000 Euro,
Schleswig-Holstein66 308 000 Euro,
Thüringen71 432 000 Euro.


Bund und Länder überprüfen gemeinsam die Voraussetzungen der Vergabe in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2023, im Hinblick auf die Vergabe im jeweils übernächsten Jahr.

(5) Leistungsschwache Länder, in denen die kommunalen Steuereinnahmen gemäß § 8 Absatz 1 und 2 im Ausgleichsjahr je Einwohner weniger als 80 Prozent des Durchschnitts aller gemäß § 8 Absatz 1 und 2 ermittelten Steuereinnahmen der Gemeinden betragen, erhalten Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich besonders geringer kommunaler Steuerkraft. Die Zuweisungen erfolgen in Höhe von 53,5 Prozent des zu 80 Prozent des Durchschnitts bestehenden Fehlbetrages. Für die Berechnung der Zuweisungen sind die nach § 9 Absatz 1 ermittelten Einwohnerzahlen maßgebend. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Zuweisungen werden leistungsschwachen Ländern gewährt, die aus Mitteln der Forschungsförderung nach Artikel 91b des Grundgesetzes einen Forschungsnettozufluss in Höhe von weniger als 95 Prozent des den Ländern durchschnittlich gewährten Forschungsnettozuflusses erhalten haben. Diese Länder erhalten pro Einwohner Ergänzungszuweisungen des Bundes in Höhe von 35 Prozent des zu 95 Prozent des durchschnittlich von den Ländern vereinnahmten Forschungsnettozuflusses bestehenden Fehlbetrages. Forschungsnettozufluss ist der Nettozufluss pro Einwohner in der von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz für das dem Ausgleichsjahr sieben Jahre vorausgehende Jahr festgestellten Höhe. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 sind abweichend von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes sowie von § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung bei den Einnahmen darzustellen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

(2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Der Vollstreckungsschuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach dieser Vorschrift oder nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, es ist anzunehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners wesentlich geändert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Absatz 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zuständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
3.
der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.
Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sowie Terminbestimmungen und Ladungen sind zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
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Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
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Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
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Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.