Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Aug. 2015 - 40 K 3717/14.PVL

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0813.40K3717.14PVL.00
bei uns veröffentlicht am13.08.2015

Tenor

  • 1.

    Soweit die Verfahrensbeteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.

  • 2.

    Auf den Hilfsantrag wird festgestellt, dass die Auswahl der „Wappenseminare“ im Angebot des Bildungszentrums für die W GmbH mit den Bildungsstätten E und F dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 16 – Erster Mitbestimmungstatbestand – LPVG NRW unterliegt, soweit die Beschäftigten der Landesverwaltung (M und C) betroffen sind.

  • 3.

    Im Übrigen, also bezüglich des Hauptantrags und soweit von den Festlegungen des Beteiligten insbesondere Kommunalbeschäftigte betroffen sind, wird der Antrag abgelehnt.


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Referenzen - Gesetze

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83a Vergleich, Erledigung des Verfahrens


(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Ver

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(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des Güterichters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 81 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.