Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juli 2015 - 35 K 4346/15.O

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0722.35K4346.15O.00
bei uns veröffentlicht am22.07.2015

Tenor

Das gegen den Antragsteller gerichtete Disziplinarverfahren wird eingestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Juli 2015 - 35 K 4346/15.O zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 62 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung


(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Geri

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Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 05. Mai 2014 - 8 A 9/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

Gründe 1 Nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 4 DG LSA (identisch mit § 62 Abs. 3 und 4 BDG) ist ein innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtlich gesetzten Frist nicht abgeschlossenes behördliches Disziplinarverfahren einzustellen.

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Gründe

1

Nach § 60 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 4 DG LSA (identisch mit § 62 Abs. 3 und 4 BDG)ist ein innerhalb der nach § 60 Abs. 2 Satz 1 DG LSA gerichtlich gesetzten Frist nicht abgeschlossenes behördliches Disziplinarverfahren einzustellen. Wird es nicht zuvor durch den Dienstherrn eingestellt erlässt das Disziplinargericht den Einstellungsbeschluss. Dem Disziplinargericht steht dazu kein Ermessen bereit. Die betroffenen Vorwürfe sind damit verbraucht und können nicht Gegenstand eines erneuten Disziplinarverfahrens sein. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss steht einem Urteil gleich (vgl. zum Ganzen nur: Hummel/Köhler/Mayer; BDG, 5. Auflage 2012, § 62 Rz. 19).

2

Die von dem Beklagten im Schriftsatz vom 30.04.2014 vertretene Rechtsansicht, dass Disziplinargericht hätte in seinem Fristsetzungsbeschluss vom 30.01.2014 auf diese gesetzliche Rechtsfolge hinweisen müssen, geht fehl. Denn generell gilt, dass auf spätere gesetzliche Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der vom Gericht gesetzten Frist ergeben, nicht hingewiesen werden muss. Soweit für bestimmte Prozesssituationen eine Belehrungs- und Hinweispflicht auf die Folgen einer gerichtlichen Handlung als notwendig angesehen wird, hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich geregelt, wie z. B. in der Verwaltungsgerichtsordnung in § 87 b Abs. 3 Nr. 3; § 92 Abs. 1 Satz 3 letzter HS; § 92 Abs. 2 Satz 3. Im Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt ist dies z. B. in § 51 oder § 52 Abs. 2 geregelt. Dies berücksichtigt Gansen (Disziplinarrecht in Bund und Ländern; Kommentar; § 62 Rz. 10), auf dessen Kommentierung sich der Beklagte stützt, nicht und verfolgt erkennbar eine im sonstigen Schrifttum und in der Rechtsprechung nicht vertretene Mindermeinung.

3

Das Disziplinargericht hat in dem Fristenbeschluss vom 30.01.2014 wie auch in dem Beschluss vom 14.04.2014 über die Ablehnung der Fristverlängerung klar und unmissverständlich auf die Notwendigkeit der beschleunigten Bearbeitung des behördlichen Disziplinarverfahrens hingewiesen. Die nunmehr von dem Beklagten vertretene Rechtsansicht, dass der gerichtliche Fristenbeschluss mangels gerichtlicher Belehrung über die gesetzlichen Folgen der Fristversäumnis an einem Fehler leide und die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht auf die Nichteinhaltung gestützt werden dürfe, lässt – erneut - erkennen, dass der Beklagte mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen des beschleunigt durchzuführenden - behördlichen - Disziplinarverfahrens überfordert scheint.

4

Die weiteren Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 30.04.2014 zur Vertretungsvollmacht der Bearbeiterin Frau …, berücksichtigen nicht die vom Disziplinargericht herausgearbeiteten disziplinarrechtlichen Besonderheiten bei der Stellung des Fristverlängerungsantrages. Das Disziplinargericht hat dem Beklagten entgegen seinen Ausführungen nicht das Nichtstun am Wochenende vorgehalten, sondern darauf hingewiesen, dass die Chronologie der Ereignisse zeige, dass die Zeitverzögerungen zwar nur weniger Tage im Zusammenspiel gerade den vorzuhaltenden, nicht gewissenhaften Umgang mit dem Verfahren bescheinige und die zügige Bearbeitung bereits durch die E-Mail-Versendung hätte erfolgen können. Auf die Notwendigkeit der hinreichenden früheren wie jetzigen Freistellung der Ermittlungsführerin von sonstigen dienstlichen Verpflichtungen hat das Disziplinargericht in den Beschlüssen deutlich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 72 Abs. 3 DG LSA.


(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.