Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2015 - 23 K 7622/14
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die 1953 geborene Klägerin stand bis zu ihrer vorgezogenen Zurruhesetzung im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Beklagten (zuletzt als Stadtbauoberamtsrätin, Besoldungsgruppe A 13 gD Bundesbesoldungsordnung – BBesO).
3Sie studierte auf der Fachhochschule E. Architektur und schloss dies am 4. Juli 1980 als Dipl. Ing. grad. ab. In der Zeit vom 8. Juli 1980 bis zum 31. Oktober 1980 war sie als Angestellte im Hochbauamt der Stadt N. als „Aushilfsangestellte zur zeitweiligen Aushilfe“ beschäftigt und wurde nach der Vergütungsgruppe IV b BAT bezahlt.
4Seit dem 1. November 1980 war sie als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt und als Sachbearbeiterin im Bauamt eingesetzt. Auf ihre Bewerbung vom Januar 1982 wurde sie am 1. Mai 1982 als Beamtin auf Widerruf unter Ernennung zur Stadtbauinspektoranwärterin in den wegen ihres Studiums auf ein Jahr verkürzten Vorbereitungsdienst für den gehobenen bautechnischen Dienst eingestellt. Ihre zuvor als Angestellte bekleidete und mit Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stelle hielt die Beklagte ihr für die Dauer der Ausbildung frei. Nach bestandener Ausbildung ernannte die Beklagte die Klägerin zum 1. Mai 1983 als Beamtin auf Probe zur Stadtbauinspektorin z. A.
5Wenige Tage später reichte die Klägerin beim Personalamt der Beklagten Unterlagen zu ihren Vordienstzeiten usw. ein und stellte einen formularmäßigen Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten. Mit Bescheid vom 27. Juli 1983 erkannte die Beklagte Zeiten als ruhegehaltfähig an:
6 § 10 BeamtVG: 08.07. – 31.10.1980 Angestellte Stadt N. 01.11.1980 – 30.04.1982 Angestellte Stadt E.
7 § 12 BeamtVG: 15.03.1974 – 04.07.1980 Studium einschließlich Prüfungszeit (anzurechnen: 4 ½ Jahre)
8Nachdem die Klägerin zum 1. Mai 1984 auf Lebenszeit ernannt worden war, stellte sie am 25. Juni 1984 bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) einen Antrag auf Beitragserstattung hinsichtlich ihrer bisherigen Beschäftigungszeiten. Mit Bescheid vom 27. Juli 1984 erstattete die BfA ihr gemäß § 82 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) die von ihr in den Angestelltenzeiten bei der Stadt N. und der Beklagten geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von DM 6295,50.
9Mit Ablauf des 30. Juni 2013 versetzte die Beklagte die zu diesem Zeitpunkt 60-jährige Klägerin auf deren Antrag bei festgestellter Schwerbehinderung in den vorgezogenen Ruhestand.
10Das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) setzte mit Bescheid vom 7. Juni 2013 das Ruhegehalt der Klägerin aus der Besoldungsgruppe A 13 nach einem Ruhegehaltssatz von 61,34 % bei Abzug eines Versorgungsabschlages wegen vorzeitiger Zurruhesetzung auf brutto 2544,35 EUR fest. Dabei berücksichtigte es die Dienstzeit als Beamtin ab dem Beginn des Vorbereitungsdienstes im Mai 1982 sowie die Studienzeit der Klägerin; Zeiten im Angestelltenverhältnis blieben unberücksichtigt.
11Mit ihrem Widerspruch vom 23. Juni 2013 wandte die Klägerin sich gegen diesen Bescheid und begehrte, die Dienstzeiten vom 1. November 1980 bis 30. April 1982 anzurechnen, da sie die gleichen Tätigkeiten im gleichen Amt ausgeübt habe. Dem Widerspruch fügte sie eine Kopie des Bescheids der BfA vom 27. Juli 1984 bei und nahm hierauf Bezug.
12Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zurück und begründete dies in Bezug auf die Zeit als Angestellte bei der Beklagten vom November 1980 bis April 1982 als Angestellte im Bauaufsichtsamt damit, dass für die Beamtenernennung nach einem Vorbereitungsdienst dessen erfolgreicher Abschluss Voraussetzung sei und dass davor liegende Zeiten mit den zuvor erworbenen Fähigkeiten und Kenntnissen demgegenüber regelmäßig zurücktreten würden.
13Die Klägerin hat hiergegen am 23. August 2013 die Klage 23 K 6809/13 mit dem Begehren erhoben, die Zeiten als Angestellte bei der Stadt N. sowie bei der Beklagten in der Zeit vor dem Vorbereitungsdienst als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anzuerkennen und dies neben § 10 BeamtVG auch auf einen Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 1987 gestützt.
14Daraufhin nahm die Beklagte mit Bescheid vom 13. Dezember 2013 ihren Bescheid vom „27.09.1983“gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurück, weil die dort erfolgte Anerkennung der Vordienstzeiten als Angestellte der Stadt N. und der Beklagten rechtswidrig gewesen sei und ein Vertrauensschutz zu Gunsten der Klägerin nicht eingreife.
15Nachdem die Klägerin sich im hiergegen gerichteten Widerspruchsverfahren wieder im Wesentlichen darauf berufen hatte, sie habe auf den Bestand des Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 27. Juli 1983 vertraut und aufgrund dessen den Antrag auf Beitragserstattung nach § 32 Angestelltenversicherungsgesetz gestellt, wies die Beklagte ihren Widerspruch vom 19. Dezember 2013 mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2014 zurück und blieb bei der Auffassung, dass ein Vertrauensschutz der Klägerin nicht entgegenstehe.
16Die Klägerin hat hiergegen am 18. November 2014 diese Klage gegen die Rücknahme der Anerkennung von Vordienstzeiten im Bescheid vom 13. Dezember 2013 erhoben und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Im Wesentlichen beruft sie sich darauf, dass die Anerkennung ihrer Zeiten als Angestellte bei der Stadt N. und der Beklagten schon nicht rechtswidrig gewesen sei, sowie auf Vertrauensschutz.
17Sie beantragt schriftsätzlich,
18den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 aufzuheben.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, dass die Anerkennung der Angestelltenzeiten rechtswidrig gewesen sei, weil allein der Vorbereitungsdienst Grundlage für die Ernennung zur Beamtin auf Probe gewesen sei, sowie auf das Fehlen einer im Vertrauen auf den Bestand des zurückgenommenen Bescheides erfolgten Vermögensdisposition. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Anerkennung der Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis und dem Antrag auf Beitragserstattung bei der BfA sei nicht erkennbar. Die im Übrigen erforderliche Abwägung zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Anerkennungsbescheides und dem Interesse der Beklagten an der Herstellung rechtmäßiger Zustände gehe zulasten der Klägerin aus; zudem sei die Rücknahmefrist von einem Jahr gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW gewahrt.
22Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Klageverfahrens 23 K 6809/13 sowie die beigezogenen Personalakten der Beklagten und der Stadt N. betreffend die Klägerin Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2014 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
25Das Gericht entscheidet nach Anhörung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
26Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der angegriffene Rücknahmebescheid vom 13. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27Ermächtigungsgrundlage für die in den angegriffenen Bescheiden erfolgte Rücknahme des Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 27. Juli 1983 ist § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). Es kann auch im Wege der Auslegung davon ausgegangen werden, dass die Beklagte genau diesen Bescheid zurücknehmen wollte, auch wenn im Bescheid vom 13. Dezember 2013 ein Bescheid vom „27.09.1983“zurückgenommen wird. Dabei handelt es sich um eine erkennbare versehentliche Falschbezeichnung. Auch für die Klägerin war offensichtlich, worauf sich dies bezog, wie sich der Klageschrift vom 17. November 2014 entnehmen lässt.
28Die Beklagte durfte den Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 27. Juli 1983 auch nicht unabhängig von § 48 VwVfG NRW zurücknehmen oder sonstwie aufheben oder ändern. Denn die in diesem Bescheid angelegten Vorbehalte sind nicht eingetreten. Weder liegt eine für die Anerkennung der Vordienstzeiten relevante Änderung der Rechtslage im Beamtenversorgungsgesetz vor, noch bezieht die Klägerin aufgrund dieser Vordienstzeiten eine vom in dem Bescheid geregelten Vorbehalt erfasste Rente.
29Nach der in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW enthaltenen Grundregel kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S. 1). Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach S. 2 nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 zurückgenommen werden.Nach Abs. 2 darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (S. 1). Das Vertrauen ist gemäß S. 2 in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. S. 3 regelt den Ausschluss des Vertrauensschutzes.Gemäß Abs. 4 ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den die Rücknahme ermöglichenden Tatsachen Kenntnis erhält.
30Nach dieser Regelung durfte die Beklagte ihren Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 27. Juli 1983 nicht zurücknehmen.
31Mit diesem Bescheid hat die Beklagte die Zeit des Studiums der Klägerin vom 15. März 1974 bis 4. Juli 1980 im Umfang von 4 ½ Jahren, die Zeit als Angestellte der Stadt N. vom 8. Juli bis 31. Oktober 1980 sowie die Zeit als Angestellte der Beklagten vom 1. November 1980 bis 30. April 1982 als ruhegehaltfähig anerkannt. Dieser Bescheid ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW, der nur unter den Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 VwVfG NRW zurückgenommen werden durfte, weil dieser Grundlage der späteren Festsetzung und Gewährung von Versorgungsbezügen – also laufenden Geldleistungen – ist. Die dort als ruhegehaltfähig anerkannte Zeit muss bei der Festsetzung des Ruhegehalts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden und wirkt sich das Ruhegehalt erhöhend aus.
32In Bezug auf die Anerkennung der Zeit des Studiums gemäß § 12 BeamtVG fehlt es bereits daran, dass die Anerkennung dieser Zeit im Bescheid vom 27. Juli 1983 rechtswidrig ist. Denn das Studium fällt unter § 12 Abs. 1 BeamtVG und ist als Ausbildungszeit als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Hieran hat auch die Beklagte keine Zweifel. Sie hat diese Zeit bei der Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin berücksichtigt und hat gegen die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der Studienzeit auch in ihrer jüngsten Stellungnahme vom 15. Januar 2015 nichts Gegenteiliges vorgebracht. War mithin die Anerkennung der Studienzeit als ruhegehaltfähig rechtmäßig, durfte der Bescheid vom 27. Juli 1983 insofern schon deshalb nicht zurückgenommen werden.
33Der Bescheid über die Rücknahme der Anerkennung der Vordienstzeiten durch den Bescheid vom 27. Juli 1983 ist jedoch auch im Übrigen rechtswidrig.
34Dabei kann die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 27. Juli 1983 in Bezug auf die Anerkennung der Angestelltenzeit bei der Stadt N. und bei der Beklagten dahinstehen. Zwar ist hinsichtlich der Dienstzeit bei der Stadt N. vom 8. Juli bis 31. Oktober 1980 schon nichts dafür erkennbar, dass diese Dienstzeit im Sinne von § 10 BeamtVG zur Ernennung der Klägerin durch die Beklagte zur Beamtin auf Probe am 31. Mai 1983 geführt haben könnte. In Bezug auf die Zeit als Angestellte bei der Beklagten vom 1. November 1980 bis 30. April 1982 ist die Situation schon deutlich schwieriger: Zum einen sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin bei der Beklagten in der Zeit als Angestellte ausgesprochen gute Arbeit gemacht hat und ihr Eintritt in den Vorbereitungsdienst bei der Beklagten dort sehr befürwortet worden ist. Zugleich trägt die Beklagte auch die Beweislast dafür, dass der Bescheid über die Anerkennung dieser Vordienstzeit rechtswidrig war. Andererseits beruht eine Ernennung nach erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes, worauf die Beklagte richtig hingewiesen hat, regelmäßig allein auf dem Vorbereitungsdienst und nicht auf irgendwelchen davor liegenden Umständen, die eventuell für den Vorbereitungsdienst und die Einstellung in demselben hilfreich waren. Auf diese Umstände hat der Einzelrichter in der Verfügung vom 18. Dezember 2014 eingehend hingewiesen. Letztlich kommt es jedoch darauf nicht an, weil die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW zur Rechtswidrigkeit der Rücknahme führt.
35Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin auf den Bestand der Anerkennung der Vordienstzeiten als Angestellte bei der Stadt N. und der Beklagten im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW vertraut hat. Zudem hat sie dieses Vertrauen durch die durchgeführte Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus diesen Zeiten in unumkehrbarer Weise im Sinne von S. 2 der Vorschrift betätigt. Damit ist ihr Vertrauen – da auch Gründe im Sinne von S. 3 nicht vorliegen – zu schützen und eine Rücknahme ausgeschlossen.
36Sowohl das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten vom 27. Juli 1983 als auch die hieraus folgende und darauf beruhende Vermögensdisposition entnimmt der Einzelrichter dem Ablauf der von der Klägerin vorgebrachten Ereignisse, der sich auch den Personalakten entnehmen lässt. Die entscheidungserhebliche Vermögensdisposition ist insofern die durchgeführte Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus den Zeiten als Angestellte.
37Das Gericht hat zunächst keinen Anhaltspunkt für Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich auf den Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten und dessen Fortbestand vertraut hat. Die in dem Bescheid enthaltenen Vorbehalte betreffen nur – wie im Beamtenversorgungsgesetz in § 49 Abs. 2 S. 2 vorgesehen – eine mögliche Änderung der Rechtslage sowie den Erhalt anderer Versorgung aufgrund nach dem Beamtenversorgungsgesetz anerkannter Vordienstzeiten (sog. „Rentenvorbehalt“). Diese Vorbehalte machen Bescheide über die Anerkennung von Vordienstzeiten jedoch nicht bedeutungs- und belanglos. Änderungen der Rechtslage in Bezug auf die Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten sind nicht an der Tagesordnung und zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, für die meisten Beamten jedoch eher nicht zu erwarten. Ansonsten wäre das Verfahren über die Vorab-Anerkennung von Vordienstzeiten auch sinnlos. Auf eine solche Anerkennung soll und darf man sich verlassen, was auch die Regelung in § 49 Abs. 2 S. 2 BeamtVG verdeutlicht. Die Klägerin hat im Zusammenhang mit der Begründung ihres Beamtenverhältnisses bei der Beklagten überhaupt keine Signale erhalten, die hätten infrage stellen können, dass die Zeiten als Angestellte der Stadt N. sowie der Beklagten als ruhegehaltfähig anerkannt werden. Im Gegenteil: Die Zeit bei der Stadt N. wurde schon während der Angestellten-Dienstzeit der Klägerin bei der Beklagten gemäß §§ 19 und 20 Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) vollständig als Dienstzeit anerkannt (Beiakte 2, Bl. 39). Auch bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters und des Besoldungsdienstalters der Klägerin berücksichtigte die Beklagte unter dem 4. Juli 1983 die hier streitigen Zeiten im Angestelltenverhältnis vollständig (Beiakte 2, Bl. 91). Auch die Verkürzung ihrer Probezeit, die ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 2. Mai 1983 mitgeteilt wurde, erfolgte u.a. mit Blick auf ihre Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis (Beiakte 2, Bl. 99 f.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist das Berufen der Klägerin auf Vertrauen in den Bestand des Bescheides über die Anerkennung von Vordienstzeiten nachvollziehbar, da keine Hinweise in die entgegengesetzte Richtung vorliegen.
38Mit der durchgeführten Erstattung der Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung aus der Zeit als Angestellte der Stadt N. und der Beklagten liegt eine unumkehrbare Vermögensdisposition vor. Sie hat unter dem 25. Juni 1984 einen Antrag auf Erstattung ihrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei der damaligen BfA gestellt. Die BfA hat darüber mit Bescheid vom 27. Juli 1984 entschieden und ihr gemäß § 82 Abs. 1 AVG die Hälfte der Pflichtbeiträge und freiwilligen Grundbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für die Zeit von Juli 1980 bis April 1982 im Umfang von DM 6295,50 erstattet. Die Zeiten und Beträge sind im Einzelnen der Anlage zu dem Bescheid zu entnehmen (Beiakte 1, Bl. 24 f.). Mit einer solchen Beitragserstattung, von der viele Gebrauch machen, erhält der Betroffene gewissermaßen „seine“ Beiträge erstattet, diejenigen des Arbeitgebers „verfallen“ hingegen. Dies ist eine Vermögensdisposition, weil dadurch Anwartschaften zur gesetzlichen Rentenversicherung aus den entsprechenden Beschäftigungszeiten aufgegeben werden. Sie ist auch unumkehrbar, weil das Verfahren der Beitragserstattung nach Durchführung nicht rückabgewickelt werden kann, wie sich schon dem Bescheid der BfA vom 27. Juli 1984 auf der Rückseite entnehmen lässt: „Eine Rücknahme des Erstattungsantrages nach vollzogener Erstattung ist nicht mehr möglich.“
39Es steht auch zur Überzeugung des Einzelrichters mit hinreichender Sicherheit fest, dass ein Vertrauenszusammenhang zwischen dem Vertrauen der Klägerin auf die Anerkennung der Vordienstzeiten durch die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 1983 und ihrem Antrag auf Beitragserstattung vom 25. Juni 1984 bestand. Auf diesen hat die Klägerin schon sinngemäß mit ihrem Widerspruch gegen die Festsetzung des Ruhegehaltes vom 23. Juni 2013 hingewiesen, bevor sie anwaltliche Beratung erhalten hatte, in dem sie den Bescheid der BfA vom 27. Juli 1984 beifügte. Später hat sie sich dann auch dezidiert auf diesen Vertrauenszusammenhang berufen. Der Einzelrichter glaubt ihr dies unter anderem deshalb, weil sie von Anfang an, vor allem soweit ersichtlich ohne anwaltliche Beratung, hierauf hingewiesen hat. Auch ansonsten ist das Vorbringen glaubhaft und nachvollziehbar.
40Der Zusammenhang zwischen Vertrauen und Vermögensdisposition ist auch nicht deshalb ausgeschlossen bzw. rechtlich unbeachtlich, weil es keine wirkliche Disposition war, weil die Klägerin keine alternative Verhaltensweise gehabt hätte. In dieser Richtung argumentiert die Beklagte sinngemäß, wenn sie darauf hinweist, dass es sich um die einzig sinnvolle Verhaltensweise gehandelt hätte. Es mag sein, dass viele sich in dieser Weise verhalten, die zu Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Es mag auch sein, dass dies sinnvoll bzw. sehr sinnvoll ist bzw. war. Der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW setzt bei der durch das Vertrauen in den Bestand des begünstigenden Verwaltungsaktes ausgelösten Verhaltensweise aber nicht voraus, dass die Vermögensdisposition ganz außergewöhnlich oder auffällig oder gar sinnlos ist. Gerade der sinnvoll Handelnde, der berechtigt und nachvollziehbar sein Vertrauen ausübt, verdient den Schutz des Gesetzes. Allein die tatsächlich alternativlose Verhaltensweise mag aus dem Anwendungsbereich des Vertrauensschutzes herausfallen, weil der Ursachenzusammenhang zwischen Vertrauen und Disposition dann nicht mehr nachvollziehbar ist und das an den Tag gelegte Verhalten nicht mehr als Folge des Vertrauens angesehen werden kann, da der Betroffene „gar nicht anders kann“. Hier hatte die Klägerin jedoch andere Möglichkeiten, die sie bewusst nicht gewählt hat: Sie hätte auf den Antrag auf Beitragserstattung bei der BfA verzichten können. Dies hätte die aus den Beschäftigungszeiten als Angestellte bei der Stadt N. und der Beklagten folgenden Rentenanwartschaften bestehen lassen. Zwar hätte sie allein auf dieser Grundlage keinen Rentenanspruch erwerben können, weil die so genannte Wartezeit von 60 Pflichtbeitrags-Monaten gemäß § 51 Abs. 1 SGB VI nicht erfüllt war. Dabei fallen Studienzeiten nicht unter die in § 51 Abs. 4 SGB VI i.V.m. dem 5. Kapitel des SGB VI genannten Ersatzzeiten. Hatte die Klägerin mithin aufgrund ihrer Angestellten-Zeiten nur knapp 22 Monate Pflichtbeiträge geleistet, fehlten noch gut 38 Monate Pflichtbeiträge. Diese kann sie gemäß § 7 SGB VI freiwillig erbringen und so die Voraussetzungen eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung herbeiführen; dies ist dann gewissermaßen (teilweise) private Altersvorsorge. Auf diese Weise werden die in der Zeit als Angestellte erbrachten Beiträge genutzt und hierbei entfalten auch die vom Arbeitgeber gezahlten Renten-Beiträge Wirkung. Diese „verfallen“ in der von der Klägerin gewählten Variante, weil sie nicht erstattet werden können. Es ist eine Entscheidung aufgrund von ökonomischen Erwägungen und persönlichen Prioritäten, ob man den Weg der Beitragserstattung wie die Klägerin wählt oder durch Leistung weiterer freiwilliger Beiträge die Mindest-Wartezeit durch freiwillige Beiträge erfüllt. Ob nach der damaligen Rechtslage dies für die Beamtin auf Lebenszeit, die Klägerin, möglich war, schließt Vertrauensschutz nicht aus. Denn der Ablauf des Falles der Klägerin verdeutlicht, dass nichts so bleiben muss, wie es ist. Mittlerweile kann auch die Beamtin freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erbringen. Zudem sind vielfältige Veränderungen am Versorgungsrecht der Beamten erfolgt. Die Möglichkeit dieser und anderer Veränderungen der rechtlichen Gegebenheiten sowie der tatsächlichen Lebensverhältnisse bestand auch schon damals. Insofern ist es auch eine Alternative, die Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu belassen mit der Möglichkeit, eventuell später freiwillige Beiträge die Anspruchsvoraussetzungen herbeizuführen. Zudem hätte dies auch für den Fall Sinn gehabt, dass die Klägerin – aus welchen Gründen auch immer – aus dem Beamtenverhältnis doch noch ausscheidet. Dann wäre eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt und die Klägerin hätte gegebenenfalls wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen können oder müssen.
41Ebenso wenig folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin aus Sicht des Zeitpunktes, zu dem sie die Beitragserstattung bei der BfA durchführte, erwarten konnte, zum Zeitpunkt des Eintritts in den Altersruhestand einen Pensionsanspruch in Höhe des Höchst-Ruhegehalts zu haben. Denn zum einen setzt dies den unveränderten Fortbestand des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts der Beamtenversorgung voraus, zum anderen gilt dies nur dann in der von der Beklagten geltend gemachten Weise, wenn die Klägerin in Vollzeittätigkeit beschäftigt ist und ihre Dienstfähigkeit bis zum Erreichen des Höchstruhegehaltssatzes behält. Dies sind drei unsichere Faktoren, deren Veränderung auch aus damaliger Sicht nicht ausgeschlossen war. Viele Beamtinnen üben aus familiären Gründen nur Teilzeittätigkeit aus. Ebenfalls nicht wenige sind in ihrer Dienstfähigkeit – wie die Klägerin - ab irgendeinem Zeitpunkt eingeschränkt oder werden vollständig dienstunfähig.
42Auch der tatsächliche Ablauf spricht nicht dagegen, dass die Klägerin tatsächlich auf den Bestand der Anerkennung der Vordienstzeiten durch den Bescheid vom 27. Juli 1983 vertraute. Richtig ist, dass ihr Erstattungsantrag vom 25. Juni 1984 erfolgte, nachdem sie am 1. Mai 1984 auf Lebenszeit ernannt worden war und seit dem Anerkennungsbescheid vom 27. Juli 1983 immerhin etwa elf Monate verstrichen waren. Letztlich sind zum einen diese elf Monate kein besonders langer Zeitraum und zum anderen ist nachvollziehbar, dass die Klägerin mit dem Antrag auf Beitragserstattung wartete, bis die Vordienstzeiten von der Beklagten anerkannt waren und sie auf Lebenszeit ernannt war. Die Vermögensdisposition hatte ihre Vertrauensgrundlage damit in beiden Umständen. Dies steht nicht entgegen, weil beide Ursachen wesentlich waren und beide wesentlichen Ursachen als kausal angesehen werden können, die gerade in ihrem Zusammenspiel zur Vermögensdisposition der Klägerin führten.
43Gründe für einen Ausschluss von Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW sind nicht gegeben. Neben den offensichtlich nicht vorliegenden Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 sind auch die Voraussetzungen der Nr. 3 nicht erfüllt: Dies hat auch die Beklagte nicht einmal geltend gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin wusste, dass die Zeiten als Angestellte bei der Stadt N. und der Beklagten nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anerkannt werden konnten. Da dies in Bezug auf die Zeit bei der Beklagten auch aus Sicht des Einzelrichters nicht offensichtlich ist, kann ihre Kenntnis auch nicht unterstellt werden. Die damit anzunehmende Unkenntnis über die (teilweise auch fragliche) Rechtswidrigkeit der Anerkennung der Vordienstzeiten im Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1983 ist auch nicht als grob fahrlässig einzustufen. Die Fragen der Anerkennung von Vordienstzeiten gemäß §§ 9 bis 12 BeamtVG sind beamtenrechtliches Sonderwissen, welches lediglich bei spezialisierten Sachbearbeitern in diesem Fachgebiet oder anderen Spezialisten vorhanden ist bzw. vorausgesetzt werden kann. Eine (damals) Bauinspektorin im bautechnischen Dienst weiß solches regelmäßig nicht und muss es auch nicht wissen. Mithin ist kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu erheben.
44Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
46Beschluss:
47Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
48Gründe:
49Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1, 2 GKG erfolgt. Das Gericht legt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache den halben Auffang-Streitwert fest, da in der Parallel-Klage 23 K 6809/13 der konkrete wirtschaftliche (Jahres-) Wert festgesetzt wird, der aus den anerkannten Vordienstzeiten in Bezug auf das Ruhegehalt der Klägerin folgt. Dieser Wert ist zwar auch die Folge aus dem Anerkennungsbescheid vom 27. Juli 1983, um dessen Aufhebung es hier geht. Diesen auch hier festzusetzen, würde jedoch eine faktische Verdoppelung des Streitwerts bedeuten, was der Bedeutung der Sache nicht angemessen wäre. Jedoch muss auch diesem Klageverfahren ein Wert zugewiesen werden. Würde man den Auffang-Streitwert festsetzen, so wäre dieser höher als der konkret berechnete Streitwert, welcher aus den Vordienstzeiten folgt. Der halbe Auffangstreitwert scheint somit angemessen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 18. Feb. 2015 - 23 K 7622/14
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Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die verbrachte Mindestzeit
- 1.
der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit), - 2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
(1a) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsberechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch eine ruhegehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht überschritten wird. Die der Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbildungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(2) Für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit an Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrieben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.
(5) (weggefallen)
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:
- 1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder - 2.
Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungsbezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfängers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften. Sie kann diese Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Stellen übertragen.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam. Bei der Einstellung eines Beamten des Bundes ist auf Antrag zu entscheiden, ob ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 vorliegen und Zeiten auf Grund der §§ 11 und 12 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Satz 2 gilt für die Versetzung eines Beamten von einem anderen Dienstherrn in den Dienst des Bundes entsprechend. Die Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage, die diesen Entscheidungen zugrunde liegt.
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten.
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungsempfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.
(8) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 50a bis 50d die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(9) Beträge von weniger als fünf Euro sind nur auf Verlangen des Empfangsberechtigten auszuzahlen.
(10) Die zuständige Dienstbehörde hat dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.
(2) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
- 1.
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, - 2.
Berücksichtigungszeiten, - 3.
Zeiten des Bezugs von - a)
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, - b)
Leistungen bei Krankheit und - c)
Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und - 4.
freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.
(1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.