Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Apr. 2014 - 23 K 6416/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 00.0.1947 geborene Klägerin stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2012 im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsordnung – BBesO).
3Die verheiratete Klägerin ist Mutter von 5 Kindern. Nach B. (*0.0.1972), D. (*00.0.1975) und T. (*00.0.1977) gebar die Klägerin am 0.0.1981 die Zwillinge T1. und U. .
4Nach der Geburt der Kinder D. und T. setzte die Klägerin jeweils für 6 Monate aus und stieg danach mit wechselnden Teilzeit-Anteilen wieder in den Schuldienst ein. Nach der Geburt der Zwillinge T1. und U. ließ sich die Klägerin bis Ende Juli 1990 ohne Bezüge beurlauben. Ab August 1990 nahm sie den Schuldienst in Teilzeittätigkeit wieder auf; ab August 1994 arbeitete sie wieder im vollen Umfang bis zum Beginn des Altersruhestandes, in den letzten Jahren noch unter Ausnutzung einer Altersteilzeit.
5Vor ihrem Eintritt in den Altersruhestand setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 2. Juli 2012 ihre Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A13 nach Übergangsrecht nach einem Ruhegehaltssatz von 57,37% auf Brutto 2.550,85 Euro fest. Dabei berücksichtigte das LBV in der „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ ab dem Tag der Geburt der Zwillinge vom 0.0.1981 bis 1. November 1981 einen Zeitraum von 6 Monaten (184 Tage) als „Beamtendienstzeit, § 6 Abs. 1 und 3 BeamtVG“. Die danach folgende Zeit ab dem 2. November 1981 wurde nicht als Dienstzeit berücksichtigt, weil die Klägerin dort wegen Kindererziehung ohne Dienstbezüge beurlaubt war (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG).
6Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 12. Juli 2012 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ab dem Zeitpunkt der Zwillingsgeburt am 0.0.1981 nicht nur 6 Monate voll als Dienstzeit angerechnet werden müsse, sondern es müsse wegen der Zwillingsgeburt ein ganzes Jahr Dienstzeit angesetzt werden.
7Das LBV wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei gesetzlich nicht möglich, für die Zwillinge eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mehr als 6 Monaten zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, war die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst fiel, ruhegehaltfähig bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind 6 Monate alt wird. Da beide Zwillinge jeweils am 1. November 1981 den 6. Lebensmonat vollendet hätten, könne auch nur die Zeit bis zu diesem Datum als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Verlängerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund einer Mehrlingsgeburt habe der Gesetzgeber damals nicht vorgesehen. Erst für ab 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage (speziell durch das Kindererziehungszuschlagsgesetz) herbeigeführt und den besonderen Umständen bei einer Mehrlingsgeburt Rechnung getragen, wodurch sich die Kindererziehungszeit entsprechend verlängert hätte. Für die vor 1992 geborenen Zwillinge der Klägerin komme die geänderte Rechtslage jedoch nicht zum Tragen.
8Die Klägerin hat hiergegen am 13. September 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Berücksichtigung einer Zeit von 12 Monaten nach der Geburt der Zwillinge ab dem 0.0.1981 weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 müsse der Gesetzgeber einen Ausgleich für Personen, die Kinder erziehen, schaffen. In der Rentenversicherung würden alle Kinder von Anfang gleich berücksichtigt. Eine Auslegung des § 6 BeamtVG, die bei Zwillingsgeburten nur ein Kind berücksichtige, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Es sei weltfremd anzunehmen, dass der zweite Zwilling ohne Mehraufwand nebenbei erzogen werden könne, im Gegenteil sei der Aufwand mehr als doppelt so hoch, weil z.B. doppelte Kosten für Kindergarten, Ausbildung usw. anfallen würden, sowie vermehrte Betreuungszeiten. Während sie nach der Geburt ihrer ersten 3 Kinder noch teilweise berufstätig habe sein können, sei ihr dies nach der Geburt der Zwillinge nicht mehr möglich gewesen.In der Zeit bis 1992 habe es 2 Verfahren gegeben, um die Benachteiligung durch Kindererziehung auszugleichen. Bei dem einen Verfahren würden alle Kinder gleich behandelt, bei dem anderen würden Mehrlingsgeburten nur als ein Kind gezählt. Dies sei unzulässig. Sie habe es von Anfang an als diskriminierend empfunden, die Individualität ihrer Kinder zu ignorieren und die Erziehung nur als einen Vorgang zu behandeln. Neben der materiellen Versorgung bedürften Kinder auch der Fürsorge und der empathischen Hinwendung. Eine „Ein-Abwasch-Lösung“ sei menschenunwürdig, benachteilige ungerechtfertigt eine Personengruppe und widerspreche dem Prinzip der Gleichbehandlung.
9Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
10das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ab dem Beginn des Ruhestandes Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit von einem Jahr (12 Monaten) als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die am 0.0.1981 geborenen Zwillinge T1. und U. zu berücksichtigen.
11Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen.
13Das LBV verteidigt die angegriffenen Bescheide.
14Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
18Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.
19Der Bescheid des LBV vom 2. Juli 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge ab Beginn ihres Ruhestandes unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von jeweils 6 Monaten – zusammen 12 Monaten – für die am 0.0.1981 geborenen Zwillinge T1. und U. .
20Der Anspruch könnte sich nur aus §§ 4, 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991 ergeben.
21Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, § 4 Abs. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG, Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG). Das seit 1. Juni 2013 geltende Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) regelt nichts Abweichendes. Soweit der Regelungsgehalt des BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 nicht vom aktuell geltenden LBeamtVG abweicht, wird nachfolgend nur das BeamtVG zitiert. Gemeint ist dann, soweit nicht anders bezeichnet, das BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006.
22Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 BeamtVG anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Diese ist zunächst in § 6 Abs. 1 BeamtVG geregelt, nach dessen Satz 1 die Dienstzeit ruhegehaltfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nach Satz 2 gilt dies u.a. nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (Nr. 5).
23Zu Zeiten der Kindererziehung ordnet die Übergangsvorschrift in § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG an, dass sich die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.) richtet.
24Für die ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder gilt hingegen uneingeschränkt § 50 a BeamtVG, wonach für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten ein Kindererziehungszuschlag entsprechend den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen kann. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bleibt hiervon unberührt.
25§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG a. F. regelten: Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a BBesG oder nach § 79a BBG oder entsprechendem Landesrecht fällt.
26Nach diesen Vorschriften kann die Klägerin keine weitergehende Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten nach der Geburt der Zwillinge T1. und U. am 0.0.1981 verlangen, als es bisher erfolgt ist. Das LBV hat im Bescheid vom 2. Juli 2012 die Zeit vom 0.0.1981 bis 1. November 1981 mit 184 Tagen – mithin als Vollzeittätigkeit – als „Beamtendienstzeit“ berücksichtigt. In der Folgezeit ist „Urlaub ohne Dienstbezüge, § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG, Kindererziehung“ vermerkt und diese Zeit (bis 31. Juli 1990) nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewürdigt worden.
27Mehr kann die Klägerin nicht verlangen.
28Ihre Zwillinge T1. und U. vollendeten beide am 1. November 2011 den sechsten Lebensmonat – sie waren damit beide mit Ablauf dieses Tages „6 Monate alt“. Deshalb endete die Zeit, die ihrer Mutter – der Klägerin – nach § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen war, obwohl sie in dieser Zeit keinen Dienst im Beamtenverhältnis geleistet hat. Dies ergibt sich aus der Natur der Zwillingsgeburt und der klaren Formulierung der Vorschrift. Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei der Klägerin einer der in § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG genannten Beurlaubungs- bzw. Freistellungstatbestände vorgelegen hat. Dies haben die Beteiligten nicht problematisiert sondern übereinstimmend vorausgesetzt.
29Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten in dieser Weise verstanden und angewendet worden. Es gibt keine historischen, gesetzessystematischen oder aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgenden Gründe, entgegen dem klaren Wortlaut eine andere Auslegung vorzunehmen. Wollte man im Sinne der Klägerin eine Auslegung vornehmen, müsste man der Vorschrift einen Inhalt geben, wonach z. B. „für jedes Kind, das während eines Erziehungsurlaubs (usw.) erzogen worden ist, ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen“ ist. Dies widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Der Gesetzeswortlaut stellt aber gerade im Recht der Beamtenversorgung eine Grenze der Auslegung dar, die – insbesondere wegen der haushaltsmäßigen Auswirkungen von Leistungsgesetzen – nicht durch Auslegung ausgedehnt werden darf. Der Gesetzgeber, der auch über den Haushalt zu befinden und über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden (begrenzten) Haushaltsmittel zu entscheiden hat, ist allein berufen, Leistungen der Versorgung der Beamten zu gewähren. Richterliche Rechtsfortbildung oder erweiternde Auslegung darf dies nicht.
30Insbesondere findet sich keine Vorschrift, die von der Wirkungsweise her § 56 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entspricht. Dort ist nach Satz 1, der bestimmt, dass die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Geburtsmonats 36 Monate dauert, in Satz 2 geregelt: Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
31§ 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gilt jedoch nur für die Kindererziehungszeit nach SGB VI. Eine Anwendung im Recht der Beamtenversorgung ist ausgeschlossen.
32Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung von § 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. geboten; zugleich ist die Vorschrift nicht verfassungswidrig.
33Es steht außer Zweifel, dass das Ergebnis der Anwendung der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift über die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern für die Klägerin im Hinblick auf ihre Zwillinge unbefriedigend ist. Nach der Lebenserfahrung dürfte die Klägerin in Bezug auf ihre Zwillinge (und die sonstigen drei Kinder) neben ihrer Tätigkeit im Schuldienst Erhebliches geleistet haben. Es ist nachvollziehbar, dass sie das Ergebnis als ungerecht empfindet. Der Gesetzgeber hat es jedoch so entschieden. Dabei ist zu berücksichtigen:
34Für vor 1992 geborene Kinder von Beamten galt bzw. gilt die dargestellte Regelung. In den Blick zu nehmen ist noch, dass der Gesetzgeber für kindererziehende Beamte damals zudem in § 14 Abs. 1 Halbsatz 3 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991 ein Jahr der Kindererziehung von der Regelung über den Versorgungsabschlag („alter Fassung“) bei Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung ausgenommen hatte, also eine mittlerweile entfallene zusätzliche Begünstigung vorlag.
35Parallel zu dieser für Beamte geltenden Regelung erfolgte für vor 1992 geborene Kinder von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern eine rentenrechtliche Berücksichtigung von 12 Monaten gemäß § 249 SGB VI (von damals wohl 0,75 Entgeltpunkten) „nach Ablauf des Monats der Geburt“. Weil § 249 SGB VI im Zusammenhang mit § 56 SGB VI („Kindererziehungszeiten“) anzuwenden ist und dessen Merkmale voraussetzt, aber lediglich den Zeitraum der Berücksichtigung abweichend regelt, gilt hierfür auch § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach sich die Erziehungszeit um Zeiten der gleichzeitigen Erziehung von Kindern, die die Voraussetzungen des § 56 SGB VI erfüllen, verlängern.
36Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, gilt ein Zeitraum von 36 Monaten leistungswirksamer Kindererziehungszeit, nach § 56 SGB VI für gesetzlich Rentenversicherte und nach § 50 a BeamtVG für die Beamten. In beiden Fällen verlängert sich der Zeitraum bei „Doppelerziehung“ von Kindern, vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI und § 50 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG.
37Schon durch die dargestellten Regelungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber verschiedene Fallgruppen verschieden behandelt: Die Klägerin als Beamtin, die Mutter von 1981 geborenen Zwillingen ist und diese erzogen hat, wird anders behandelt als eine gesetzlich rentenversicherte Mutter von vor 1992 geborenen Zwillingen, die diese erzogen hat. Sie wird auch anders behandelt, als Mütter von Zwillingen, die nach 1991 geboren worden sind.
38Diese Verschiedenbehandlung verstößt jedoch nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 6 GG oder Art. 33 GG.
39Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage des Familienlastenausgleichs und besonders der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei den erziehenden Elternteilen schon mehrfach und intensiv befasst. Es ist in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass das bestehende Alterssicherungssystem zu einer Benachteiligung von Personen führt, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führe aber im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen.
40BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. –, BVerfGE 87, 1 ff. (auch Juris, dort Rn. 126) („Trümmerfrauen“).
41Schon vor dieser Entscheidung hatte das BVerfG die genannte Benachteiligung festgestellt und dem Gesetzgeber „ins Gebetbuch geschrieben“, dass dieser verpflichtet sei, die Benachteiligung von Familien und insbesondere der erziehenden Elternteile abzubauen. In der „Trümmerfrauen-Entscheidung“ ging es um die erstmalige Einführung von Kindererziehungszeiten als rentenrechtlich wirksame Zeiten ohne eigene Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Elterngeneration, in der die alltägliche Kindererziehung noch fast ausschließlich von den Frauen erbracht wurde, die dafür auf rentenversicherungspflichtige Beschäftigung verzichteten; Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 waren (u.a. aus Gründen der Finanzierbarkeit) ausgeschlossen. Das Gericht hat herausgearbeitet (und akzeptiert), dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit gebührt. Das gelte besonders für Reformen, die - wie hier - einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erfordern. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten Bei der Festlegung der Reformschritte darf der Gesetzgeber die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Allerdings müssen Bundesregierung und gesetzgebende Körperschaften den Verfassungsauftrag bei der Fortentwicklung der Rentenversicherung sowie der mittel- und längerfristigen Finanzplanung beachten. Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muss der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen.
42Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, a. a. O., Juris Rn. 137 f.
43Aus den Gründen sah es das BVerfG z. B. als gerechtfertigt an, dass die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu diesem Zeitpunkt keine rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungszeit erhielten. Auch ist akzeptiert worden, dass der Gesetzgeber mit Stichtagen arbeitet und damit für gewisse Zeiträume verschiedene Regelungen trifft. Die darin liegende Verschiedenbehandlung ist bei sachgerechter Auswahl der Stichtage und Unterscheidungskriterien gerechtfertigt.
44Ebenda, Rn. 143 ff.
45Auf dieser in der Rechtsprechung des BVerfG vorhandenen Grundlage ist die Fortentwicklung des Systems des Familienlastenausgleichs, insbesondere der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – und auch im Recht der Beamtenversorgung – seitdem von der Rechtsprechung (auch der verfassungsgerichtlichen) mit gewissen Modifikationen gebilligt worden. Es ist kein Zweifel daran geblieben, dass es verfassungsrechtlich zulässig war, einen Schnitt zwischen der Rechtslage für die vor 1992 geborenen Kinder und den nach 1991 geborenen Kindern zu ziehen. Für die nach 1991 geborenen Kinder erhalten die erziehenden Elternteile 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet (gesetzlich Rentenversicherte gemäß § 56 SGB VI, Beamte nach § 50 a BeamtVG). Für die vor 1992 geborenen Kinder blieb es bei 12 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Berücksichtigung von 6 Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit für Beamte. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach einer weiteren Entscheidung des BVerfG,
46Beschluss vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90 u.a. – BVerfGE 94, 241 ff.,
47noch die „additive“ Berücksichtigung von Kindererziehungszeit eingeführt worden. Dies bedeutet, dass Kindererziehung noch zu einer proportionalen Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung der Kindererziehungszeit führt, auch wenn das Elternteil in der Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (ob durch Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge. Zudem ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Verlängerung der Kindererziehungszeit bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder, die den Tatbestand des §§ 56, 249 SGB VI erfüllen, geregelt.
48Insofern werden die beamteten Elternteile, die für vor 1992 geborene Kinder Zeiten der Kindererziehung erbracht haben, tatsächlich in mehrfacher Weise anders behandelt als andere Gruppen. Die Verschiedenbehandlung zu Eltern von Kindern, die nach 1991 geboren wurden, ist verfassungsrechtlich nach der Rechtsprechung des BVerfG gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Verbesserungen der Leistungen für Kindererziehung in Schritten vornahm und der Stichtag 1. Januar 1992 entscheidend war. Die Klägerin als Mutter von am 0.0.1981 geborenen Zwillingen, die seit diesem Zeitpunkt für längere Zeit wegen der Kindererziehung im Beamtenverhältnis zum beklagten Land beurlaubt war, wird anders behandelt als ein gesetzlich rentenversichertes Elternteil in ansonsten gleicher Lage: Bei diesen würde sich die für den ersten Zwilling berücksichtigte Zeit um eine Zeit für den zweiten Zwilling verlängern, was bei der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. ausgeschlossen ist. Sie könnte auch rügen, dass bei ihr nur 6 Monate ab Geburt, statt 12 Monaten ab Geburt, berücksichtigt werden.
49Die hierin liegende Verschiedenbehandlung ist jedoch keine im Hinblick auf Art. 3 GG zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Das Versorgungssystem der Beamten und das Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Art eigenständig und teilweise auch verschieden, dass die Angehörigen der verschiedenen Systeme keine gleichzubehandelnden „Fälle“ bzw. Sachverhalte darstellen. Dies hat das BVerfG in einer Entscheidung über eine als unzulässig angesehene Richtervorlage im Fall einer Beamtin, die die „additive“ Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bei gleichzeitiger Beamtendienstleistung des erziehenden Elternteils forderte, relativ deutlich geäußert,
50BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 –, ZBR 2003, 247 f. (auch Juris).
51Nach dem BVerfG ist der Gesetzgeber schon grundsätzlich nicht gehalten, im Versorgungsrecht Kindererziehungszeit auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Eine verschiedene Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern (also gesetzlich Rentenversicherten) andererseits sei im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen.
52Ebenda, Juris Rn. 12 f.
53Der dem zugrunde liegende Fall einer Beamtin, die Mutter von vor 1992 geborenen Kindern ist und diese erzogen hat, zugleich aber nicht „ausgesetzt“ hat, ist der vorliegenden Fallkonstellation strukturell und nach der versorgungsrechtlichen Problematik vergleichbar: Diejenige Mutter, die nicht wegen Kindererziehung freigestellt oder beurlaubt war, sondern weiter Dienst geleistet hat, profitiert von der fiktiven Berücksichtigung von 6 Monaten Kindererziehungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG als vollschichtige ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht, bzw. bei Teilzeittätigkeit nur in geringerem Umfang. Die Zeit der Kindererziehung fällt insoweit (gegebenenfalls teilweise bei Teilzeittätigkeit) weg, bleibt also unberücksichtigt, weil der Zeitraum bereits durch eine ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen tatsächlicher Dienstleistung im Beamtenverhältnis (gegebenenfalls teilweise bei Teilzeittätigkeit) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „belegt“ ist. Bei unterstellter Vollzeittätigkeit der entsprechenden Mutter, die auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt, bliebe die Zeit von 6 Monaten für dasjenige Kind unberücksichtigt. Im Fall der Klägerin bleibt die Zeit für einen der beiden Zwillinge unberücksichtigt, weil die Zeit vom 0.0. bis 1. November 1981 bereits mit der Kindererziehungszeit für den anderen Zwilling „belegt“ ist. Die aus Sicht des Betroffenen bestehende „Ungerechtigkeit“ ist die gleiche: ein Kind wird versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt, weil der Zeitraum schon „belegt“ ist. Ist der Fall strukturell vergleichbar, ist die Regelung aus den Gründen des BVerfG auch für die Klägerin verfassungsmäßig.
54Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat §§ 85 Abs. 7 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG (mit Blick auf Art. 3, 6, 33 Abs. 5 GG) ebenfalls für verfassungsmäßig gehalten, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz wiederum unter Verweis auf die unterschiedliche Struktur der Versorgungssysteme,
55BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 B 57/96 –, Juris.
56Auch die Instanz-Rechtsprechung hat die aus Sicht von Beamten bestehenden Nachteile in Bezug auf die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder (in verschiedenen Konstellationen) für verfassungsmäßig gehalten, vorrangig weil die verschiedenen Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung die verschiedenen Regelungen rechtfertigen, und weil der Gesetzgeber mit den Regelungen, die für vor 1992 geborene Kinder gelten, sein weites gesetzgeberisches Ermessen bei der Auswahl der Schritte zu einem der Verfassung in jeder Hinsicht entsprechenden Familienlastenausgleich nicht überschritten habe.
57Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 232/05 –, Juris (additive Berücksichtigung bei Vollzeitbeamtenverhältnis); VG Augsburg, Urteil vom 12. Februar 2007 – Au 2 K 05.203 –, Juris (keine Beurlaubung nach Geburt); VG Hannover, Urteil vom 8. März 2011 – 2 A 1737/09 –, Juris (keine Beurlaubung nach Geburt); VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 – 28 A 199.08 –, Juris (Beamtin wollte 36 Monate Berücksichtigung); VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Juni 2011 ‑ 1 K 1186/10.NW ‑, Juris (Kindererziehungszeit von 2 Adoptivkindern jenseits des 6. Lebensmonats, die erst nach diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Beamtin kamen und adoptiert wurden).
58Aus den dargestellten Gründen und unter Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Die Betroffenheit der Klägerin durch die Regelung für ihre vor 1992 geborenen Zwillinge trifft sie bei verfassungsrechtlicher Bewertung nicht anders oder härter als die Beamtinnen in den anderen, der aufgeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen.
59Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo sich die Verschiedenbehandlung der vor 1992 und nach 1991 geborenen Kinder (bzw. deren erziehenden Eltern im Hinblick auf die Kindererziehungszeit) durch die Länge der Zeiträume (12 bzw. 36 Monate) findet, ist diese Verschiedenbehandlung mit Anknüpfung an die Stichtagsregelung bis heute für verfassungsmäßig gehalten worden, obwohl sich mit den Argumenten der Klägerin Zweifel anbringen ließen. Auch eine höhenmäßige Begrenzung „additiver“ Berücksichtigung durch die Beitragsbemessungsgrenze wurde bestätigt.
60Vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 36/05 R –, BSGE 96, 218 ff. (Verfassungsbeschwerde nicht z. Entscheidung angenommen); Landessozialgericht (LSG) Celle, Urteil vom 4. November 2013 – L 2 R 352/13 –, Juris.
61Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Elterngeld bei Zwillingen,
62Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R –, Juris,
63enthält nichts für die Klägerin Günstiges. Die stattgebende Entscheidung beruht auf einer Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dass das BSG dort entgegen der Auffassung der Verwaltung eine doppelte Gewährung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburt zugesprochen hat, ergab sich aus dem Gesetz und dessen präziser Anwendung bei sachgerechter Auslegung. Verfassungsrechtliche Erwägungen, die für die Klägerin ins Feld zu führen und im vorliegenden Fall bedeutsam wären, sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat – aufgrund seines gesetzgeberischen Ermessens, ohne verfassungsrechtliche Pflicht – mit dem BEEG ein Leistungsgesetz geschaffen, dem sich dieser Anspruch entnehmen lässt. Das ist im Hinblick auf die Zwillinge der Klägerin hingegen nicht der Fall.
64Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. Rentenpaket einschließlich der vorgeschlagenen Neuregelung zur „Mütterrente“ soll zwar die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate erhöhen. Dies betrifft nach dem Entwurf,
65abrufbar unter http://www.rentenpaket.de/SharedDocs/Downloads/rp/pdf-referentenentwurf. pdf?__blob=publicationFile,
66jedoch nur die gesetzlich Rentenversicherten. Für die Beamtenversorgung ist dort keine Änderung erkennbar. Für die Versorgung der Klägerin als Landesbeamtin ist der Bundesgesetzgeber auch überhaupt nicht mehr zuständig. Damit hat dieses Gesetzgebungsvorhaben für die zu entscheidende Frage keine Bedeutung.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
68Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Apr. 2014 - 23 K 6416/12
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Apr. 2014 - 23 K 6416/12
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Apr. 2014 - 23 K 6416/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte
- 1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder - 2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist.
(2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gewährt werden.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.
(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.
(2) (weggefallen)
(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
- 1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird, - 3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, - 2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt für einen Anspruch auf- 1.
Regelaltersrente, wenn der Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, - 2.
Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte bis zum Tod eine Rente bezogen hat.
(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben.
(3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und - 2.
Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an.
(4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn
- 1.
die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, - 2.
die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und - 3.
der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
(2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, oder wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat. Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist.
(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.
(4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie
- 1.
während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrundden Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt, - 2.
während der Erziehungszeit zu den in § 5 Absatz 4 genannten Personen gehören oder - 3.
während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
(5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(1) Die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind endet 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt.
(2) Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit steht der Erziehung im Inland die Erziehung im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. Dies gilt nicht, wenn Beitragszeiten während desselben Zeitraums aufgrund einer Versicherungslastregelung mit einem anderen Staat nicht in die Versicherungslast der Bundesrepublik Deutschland fallen würden.
(3) (weggefallen)
(4) Ein Elternteil ist von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn er vor dem 1. Januar 1921 geboren ist.
(5) Für die Feststellung der Tatsachen, die für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten vor dem 1. Januar 1986 erheblich sind, genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind.
(6) Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.
(7) Bei Folgerenten, die die Voraussetzungen nach § 88 Absatz 1 oder 2 erfüllen und für die ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, endet die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Die Kindererziehungszeit endet 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn ausschließlich ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist. Eine Kindererziehungszeit wird für den maßgeblichen Zeitraum, für den ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 5 berücksichtigt wurde, nicht angerechnet.
(8) Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach Absatz 1 ist ausgeschlossen
- 1.
ab dem 13. bis zum 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen ist, - 2.
ab dem 25. bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, wenn für die versicherte Person für dasselbe Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Absatz 1 Satz 3 oder nach § 307d Absatz 1a zu berücksichtigen ist.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit
- 1.
(weggefallen) - 2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht, - 3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, - 4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit, - 5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn - a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und - b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
- 6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge, - 7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten
- 1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, - 2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist, - a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder - b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich
- 1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, - 2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, - 3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht | beträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr |
---|---|
vor dem 1. Januar 1998 | 0,0, |
nach dem 31. Dezember 1997 | 0,6, |
nach dem 31. Dezember 1998 | 1,2, |
nach dem 31. Dezember 1999 | 1,8, |
nach dem 31. Dezember 2000 | 2,4, |
nach dem 31. Dezember 2001 | 3,0, |
nach dem 31. Dezember 2002 | 3,6. |
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
-
Auf die Revision des Klägers wird der Beklagte unter entsprechender Änderung des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 verurteilt, das Elterngeld des Klägers - soweit noch nicht geschehen - gemäß § 2 Abs 6 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz um monatlich 300 Euro zu erhöhen.
-
Im Übrigen werden die Revisionen des Klägers und des Beklagten zurückgewiesen.
-
Der Beklagte hat dem Kläger auch für das Revisionsverfahren zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über Bezugsdauer und Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
- 2
-
Der Kläger und seine Ehefrau (Klägerin im Rechtsstreit B 10 EG 3/12 R) sind Eltern der am 9.2.2007 geborenen Zwillinge E. und R. Beide waren bis zur Geburt der Kinder als Beamte voll erwerbstätig. Die Ehefrau des Klägers befand sich in der Zeit vom 9.2.2007 bis 22.6.2007 in Mutterschutz und erhielt hierbei Bezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Sie nahm vom 25.6.2007 bis 11.4.2008, der Kläger vom 12.3.2007 bis 20.3.2008 Elternzeit. Seit dem 21.3.2008 arbeitete der Kläger wieder vollschichtig.
- 3
-
Mit Schreiben vom 12.4.2007 beantragten beide Elternteile Elterngeld. Der Kläger begehrte hierbei Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat seines Sohnes R. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 seiner Tochter E. Die Ehefrau des Klägers beanspruchte Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von E. sowie für die Lebensmonate 13 und 14 von R. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass bei Mehrlingsgeburten Elterngeld nur einmal gewährt werde, hielten der Kläger und seine Ehefrau in erster Linie an der begehrten Aufteilung des Elterngeldbezuges fest, erklärten jedoch hilfsweise, dass der Kläger für den zweiten bis neunten Lebensmonat und dessen Ehefrau für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Zwillinge Elterngeld erhalten solle.
- 4
-
Mit Bescheid vom 21.6.2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Elterngeld für den zweiten bis neunten Lebensmonat beider Kinder einschließlich eines monatlichen Erhöhungsbetrages von 300 Euro für das Zwillingskind, und zwar für den zweiten Lebensmonat in Höhe von 1714,66 Euro und ab dem dritten Lebensmonat in Höhe von 1812,26 Euro monatlich. Die vorläufige Bewilligung begründete der Beklagte damit, dass der Kläger während des Bezuges von Elterngeld an zwei Tagen (9. und 10.3.2007) Einkommen erzielt habe. Mit Bescheid vom selben Tage gewährte er der Ehefrau des Klägers Elterngeld für den ersten bis sechsten Lebensmonat der Kinder unter Anrechnung der während des Mutterschutzes erhaltenen Bezüge. Den Widerspruch des Klägers gegen den ihn betreffenden Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 zurück.
- 5
-
Das Sozialgericht (SG) Bayreuth hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.4.2008 abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung des Klägers beim SG (13.5.2008) hat der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.5.2008 das Elterngeld für den zweiten Lebensmonat in unveränderter Höhe endgültig bewilligt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid sowie die angegriffenen Bescheide abgeändert und den Beklagten zur Bewilligung von einem weiteren Monat Elterngeld für das Kind R. sowie von zwei weiteren Monaten Elterngeld für das Kind E. (13. und 14. Lebensmonat) an den Kläger verpflichtet. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23.11.2011). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
- 6
-
Soweit der Kläger Elterngeld für drei weitere Lebensmonate des Kindes R. begehre, sei die Klage nur teilweise begründet. Die Ehefrau des Klägers habe während des Mutterschutzes vom 9.2. bis 22.6.2007 Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten. Nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG gälten daher die ersten fünf Lebensmonate beider Zwillinge - und damit auch des Kindes R. als Monate, für die sie Elterngeld beziehe. Diese Fiktion erfasse im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, wenn wie hier nicht für den ganzen Monat Mutterschaftsgeld bzw die entsprechenden Dienstbezüge zustünden. Dementsprechend könne der Kläger insoweit über die bereits bewilligten acht Bezugsmonate hinaus nur Elterngeld für einen weiteren Monat beanspruchen.
- 7
-
Soweit der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat der Tochter E. begehre, sei die Berufung begründet, da die Ehefrau des Klägers insoweit die Gewährung von Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf beantragt habe.
- 8
-
Der Anspruch des Klägers auf weitere Monatsbeträge sei nicht wegen der bereits seiner Ehefrau bewilligten Elterngeldzahlungen ausgeschlossen. Denn Elterngeld stehe den Eltern für den Fall, dass beide Partner auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zu. Dem stehe der Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG nicht entgegen, der von "einem" Kind rede. Unabhängig davon, ob das Wort "einem" als Zahlwort oder als unbestimmter Artikel gebraucht werde, sei § 1 Abs 1 BEEG so auszulegen, dass das Elterngeld bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein bestimmtes, namentlich zu benennendes Kind zu gewähren sei.
- 9
-
Unschädlich sei, dass im BEEG eine dem § 3 Abs 1 S 2 Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) entsprechende Regelung fehle. Denn daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass einer betreuenden Person nicht für beide Zwillinge jeweils Elterngeld zustehe. Dies sei aber nicht die hier streitige Frage.
- 10
-
Die von dem Beklagten vertretene Auffassung, Elterngeld stehe bei einem gleichzeitigen Verzicht beider Elternteile auf Erwerbstätigkeit nicht für jeden einzelnen Zwilling, sondern für den zweiten Zwilling nur in Höhe des Erhöhungsbetrages nach § 2 Abs 6 BEEG zu, sei dem Wortlaut des § 1 Abs 1 BEEG iVm § 2 Abs 6 BEEG nicht zu entnehmen und verstoße zudem gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Denn für den Fall, dass ein weiteres Geschwisterkind innerhalb des Bezugszeitraums von Elterngeld für ein Kind geboren werde, habe der andere Elternteil für das zweite Geschwisterkind Anspruch auf Elterngeld nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gelte für den Fall, dass kurz nach der Geburt eines Kindes ein weiteres Kind adoptiert werde. Mehrlingsgeburten unterschieden sich von diesen Konstellationen nur durch einen kürzeren Zeitraum zwischen der Geburt bzw Aufnahme des ersten und des weiteren Kindes. Dieser Unterschied rechtfertige gemessen am Ziel des BEEG, eine Einkommensminderung durch die Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr zu verhindern, eine ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht.
- 11
-
Dem stehe auch nicht § 2 Abs 6 BEEG entgegen, der für Mehrlingsgeburten einen monatlichen Zuschlag von 300 Euro vorsehe. Diese Regelung solle nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/1889 S 21) ähnlich dem Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 S 1 BEEG den zusätzlichen Betreuungsaufwand abgelten, der bei einer berechtigten Person auftrete, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder gleichen Alters betreue. Sofern wie im vorliegenden Fall beide Elternteile für jeweils ein Kind Elterngeld beantragten, entfalle diese Mehrbelastung, sodass der Mehrlingszuschlag entgegen dem Antrag des Klägers nicht zu gewähren sei. Insofern sei daher die Berufung zurückzuweisen.
- 12
-
Die Berechnung des Elterngeldes unter Berücksichtigung der Kirchensteuer sei rechtmäßig. Der Abzug der Kirchensteuer von dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ergebe sich aus § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG. Bei der Elterngeldberechnung solle das Einkommen berücksichtigt werden, dass der anspruchsberechtigten Person zuletzt tatsächlich monatlich zur Verfügung gestanden habe und das nun wegen der Unterbrechung oder Einstellung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung stehe. Einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG sehe der Senat nicht.
- 13
-
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
- 14
-
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Er habe Anspruch auf Elterngeld für zwei weitere Lebensmonate seines Sohnes R. Insofern habe das LSG gegen § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 bis 3 BEEG verstoßen. Nach dem Gesetzeswortlaut in § 4 Abs 1 und 2 BEEG könnten die Eltern für die ersten 14 Lebensmonate eines Kindes Elterngeld beanspruchen; dies sei hier der Sohn R. Für diesen habe er, der Kläger, für den zweiten bis zwölften Lebensmonat Elterngeld beantragt. Daher sei auch er für die ersten zwölf Lebensmonate dieses Kindes die berechtigte Person iS des § 4 Abs 3 S 2 BEEG. Seine Ehefrau habe zwar während des Mutterschutzes Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, ihr habe aber für das Kind R. in dieser Zeit kein Elterngeld zugestanden. Zudem habe das LSG insoweit gegen § 3 Abs 1 S 4 BEEG verstoßen, als es bei der Anwendung der Fiktion des § 4 Abs 3 S 2 BEEG das Lebensmonatsprinzip angewendet habe; richtigerweise hätte es den Zeitraum, für den seine Ehefrau während des Mutterschutzes Leistungen erhalten habe, nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldbezuges "anrechnen" dürfen.
- 15
-
Ferner habe ihm das LSG zu Unrecht die Gewährung des Mehrlingszuschlages nach § 2 Abs 6 BEEG versagt. Aus § 2 Abs 6 BEEG lasse sich die vom LSG vorgenommene einschränkende Auslegung, dass dieser Zuschlag entfalle, wenn beide Eltern Elterngeld erhielten, nicht entnehmen. Vielmehr sei dieser Zuschlag bei jeder Mehrlingsgeburt zu gewähren. Zudem bestehe bei Eltern von Zwillingen häufig selbst dann, wenn beide Elterngeld erhielten, eine besondere Belastung, zB bei einer aufwändigen und besonderen Behandlung der Kinder. So sei es auch bei seinen Kindern gewesen.
- 16
-
Schließlich werde dadurch, dass nach § 2 Abs 7 S 3 BEEG bei der Berechnung des Elterngeldes die Kirchensteuer berücksichtigt werde, gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG verstoßen. Denn die Kirchensteuer unterscheide sich von den übrigen in § 2 Abs 7 BEEG genannten Abgaben insofern, als es sich bei ihr nicht um eine Abgabe handele, die dem Einzelnen als Staatsbürger oder als Versicherungspflichtiger auferlegt werde, sondern um eine Steuer, die eine Religionsgesellschaft von ihren Mitgliedern erhebe. Die Entscheidung, einer Religionsgemeinschaft anzugehören, werde durch die Religionsfreiheit geschützt. Zudem sei die Kirchensteuer keine Steuer im eigentlichen Sinne, sondern werde nur aus historischen Gründen als Steuer bezeichnet. Vielmehr handele es sich um eine Sonderausgabe (§ 10 Abs 1 Nr 4 Einkommensteuergesetz
) . Ziel des Elterngeldes müsse es sein, den Familien ohne Berücksichtigung der konkreten Religionszugehörigkeit bei gleichen Abgaben an den Staat und gleicher Bedarfssituation gleiche Leistungen zu gewähren. Die Anwendung des § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG verstoße gegen Art 3 Abs 1 und 3 GG, weil das Elterngeld ausschließlich bei den Mitgliedern der kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaften gemindert werde, während bei Personen, die Mitglied einer anderen Glaubensgemeinschaft seien oder die keinen Glauben hätten, ein solcher Abzug nicht erfolge.
- 17
-
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2007 sowie in der Fassung des Bescheides vom 14. Mai 2008 zu verurteilen, ihm Elterngeld auch für den elften und zwölften Lebensmonat seines am 9. Februar 2007 geborenen Sohnes R. zu gewähren, sein Elterngeld ins gesamt ohne Berücksichtigung des Kirchensteuerabzuges zu berechnen und es - soweit noch nicht geschehen - durch einen Mehrlingszuschlag zu erhöhen,
2. die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
- 18
-
Der Beklagte beantragt,
1. das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. November 2011 aufzuheben, soweit es die Gewährung von weiteren Monaten Elterngeld betrifft, und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 14. April 2008 vollständig zurückzuweisen,
2. die Revision des Klägers zurückzuweisen.
- 19
-
Er rügt eine Verletzung der §§ 1 bis 4, 10 und 11 BEEG. Dazu trägt er ua vor:
- 20
-
Die Auffassung des LSG, dass Elterngeld den Eltern von Zwillingen für den Fall, dass beide Elternteile auf Erwerbstätigkeit verzichteten, für jeden der beiden Zwillinge zustehe, sei nicht zutreffend. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 1 BEEG ergebe sich kein Hinweis darauf, dass bei mehrfacher Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mehrere Ansprüche entstünden. Die Entscheidung des LSG stehe auch mit der Gesetzessystematik nicht im Einklang. Die Bestimmung des § 1 BEEG enthalte keine Regelung über den Anspruchsumfang; dieser sei vielmehr in den §§ 2 bis 4 BEEG geregelt. Für Mehrlingsgeburten sei eine eindeutige Regelung in § 2 Abs 6 BEEG vorgesehen, die keine Grundlage mehr habe, wenn beide Elternteile für jeden Zwilling einen eigenständigen Anspruch auf Elterngeld hätten. Aus § 2 Abs 6 BEEG ergebe sich eindeutig und zwingend eine Erhöhung des Elterngeldes bei Mehrlingsgeburten für das zweite und jedes weitere Kind; eine Auslegung, wonach diese Erhöhung nicht zu gewähren sei, wenn sich beide Elternteile um die Mehrlinge kümmerten, sei angesichts des klaren Wortlauts nicht möglich. Ferner hätte das LSG nach seiner Argumentation die Gewährung des Geschwisterbonus nach § 2 Abs 4 BEEG bejahen müssen. Zudem verwehre das LSG den Eltern mit seiner Auslegung die Vergünstigungen nach § 3 Abs 2 S 1 Halbs 2, § 10 Abs 4 und § 11 S 3 BEEG und verletze auch diese Vorschriften.
- 21
-
Das LSG setze sich mit § 3 Abs 1 S 2 BErzGG auseinander, übersehe hierbei jedoch, dass für den Bereich der Elternzeit in § 15 Abs 2 S 3 BEEG - wie bereits zuvor in § 15 Abs 2 S 3 BErzGG - eine ausdrückliche Regelung erfolgt sei, wonach bei mehreren Kindern für jedes Kind Anspruch auf Elternzeit bestehe. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich bereits aus § 15 Abs 1 BErzGG bzw BEEG, der dem § 1 Abs 1 BEEG entspreche, bei Mehrlingen ein Anspruch auf Elternzeit für jeden Mehrling ergäbe. Zudem lasse sich aus dem Umstand, dass die Bestimmung des § 3 Abs 1 S 2 BErzGG nicht in das BEEG übernommen worden sei, allein der Schluss ziehen, dass gerade nicht für jeden Mehrling jeweils ein Anspruch auf Elterngeld zustehen solle. Das LSG lasse hierbei auch unbeachtet, dass Erziehungsgeld nach § 3 Abs 1 S 1 und Abs 2 S 1 BErzGG nur einer berechtigten Person gezahlt worden sei.
- 22
-
Ferner ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zu § 4 BEEG eindeutig eine Beschränkung des Elterngeldbezugs auf 14 Monatsbeträge; eine Vervielfachung bei Mehrfacherfüllung einer Anspruchsvoraussetzung sei damit ausgeschlossen. Dies werde durch den Gesetzeszweck bestätigt, wonach das BEEG in erster Linie die finanzielle Situation der Eltern in den ersten 14 Monaten nach der Geburt sichern solle. Bei Mehrlingen sei der Einkommensverlust nicht größer. Für diese Sichtweise spreche auch § 4b BEEG idF des Gesetzes vom 15.2.2013, wonach das Betreuungsgeld für jedes Kind 150 Euro pro Monat betrage; es werde dazu in der Begründung ausgeführt, dass beim Elterngeld keine mehrfache Gewährung, sondern nur der Mehrlingszuschlag vorgesehen sei.
- 23
-
Entgegen der Auffassung des LSG liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor, da die vom LSG gebildeten Gruppen bereits nicht miteinander vergleichbar seien. Maßstab hierfür sei das Ziel des BEEG, Eltern bei der Sicherung der Lebensgrundlage in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes zu unterstützen. Abgestellt werde daher auf die Frühphase des neugeborenen Kindes. Der Zeitraum der Frühphase bei einer Mehrlingsgeburt unterscheide sich vom Zeitraum der Frühphasen bei kurzen Geburtenfolgen. Denn bei einer Mehrlingsgeburt liege eine gemeinsame Frühphase vor, während bei Geburtenfolgen mehrere Frühphasen bestünden. Daher bestünden gewichtige Unterschiede zwischen diesen Gruppen, die deren Ungleichbehandlung rechtfertigten. Auch das Gesetz unterscheide zwischen diesen Gruppen, da es in § 2 Abs 4 S 2 BEEG einen Geschwisterbonus vorsehe, auf den bei einem Folgekind ein Anspruch bestehe. Ein weiterer Unterschied bestehe hinsichtlich des Verbrauchs von Monatsbeträgen durch den Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG, da sich diese Zeiträume bei kurzen Geburtenfolgen addierten, bei Mehrlingsgeburten hingegen ein einheitlicher Zeitraum vorliege. Eltern, die gleichzeitig Kinder mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen hätten, würden nicht besser gestellt, da auf sie § 2 Abs 6 BEEG entsprechend anzuwenden sei.
- 24
-
Schließlich habe sich das LSG nicht mit dem Urteil des BSG vom 16.2.1989 (4 REg 6/88 - BSGE 64, 296 = SozR 7833 § 3 Nr 1) zum Anspruch auf Erziehungsgeld nach dem BErzGG (idF vom 6.12.1985) bei Mehrlingen auseinander gesetzt. In diesem Urteil habe das BSG festgestellt, die Verfassung gebe weder einen Anspruch auf ein zweites oder drittes usw Erziehungsgeld oder auf Erziehungsgeld für einen verlängerten Bezugszeitraum noch verpflichte sie den Gesetzgeber, eine solche Regelung zu treffen. Diese Grundsätze könnten auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Entscheidungsgründe
- 25
-
Die Revisionen der Beteiligten sind zulässig. Diejenige des Klägers ist auch teilweise begründet. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet.
- 26
-
Der Beklagte hat dem Kläger Elterngeld nebst Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) für den zweiten bis neunten Lebensmonat der Zwillinge gewährt. Das LSG hat diese Bewilligung - entsprechend dem Antrag des Klägers - auf das Kind R. bezogen und dem Kläger Elterngeld ohne Mehrlingszuschlag für den zehnten Lebensmonat von R. sowie für den 13. und 14. Lebensmonat von E. zugesprochen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger auch Elterngeld für den elften und zwölften Lebensmonat von R., Mehrlingszuschläge für die vor dem LSG erstrittenen und jetzt noch beanspruchten Monatsbeträge sowie eine Berechnung seines Elterngeldes insgesamt ohne Abzug der Kirchensteuer bei der Bestimmung des Bemessungsentgeltes. Damit kann er nicht in vollem Umfang durchdringen. Der Angriff des Beklagten gegen das Berufungsurteil hat keinen Erfolg.
- 27
-
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG). Zutreffend hat das LSG nicht nur über den Bewilligungsbescheid vom 21.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2007 entschieden, sondern auch über den Bescheid vom 14.5.2008, der eine endgültige Entscheidung über das Elterngeld des Klägers für den zweiten Lebensmonat der Kinder betrifft. Da der Bescheid vom 14.5.2008 den zuvor ergangenen - insoweit vorläufigen - Bewilligungsbescheid teilweise ersetzt hat, ist er nach § 153 Abs 1 iVm § 96 Abs 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt vor dem LSG bereits anhängigen Verfahrens geworden. Anders als es im Ausspruch des Berufungsurteils zum Ausdruck kommt, hätte das LSG allerdings über diesen Bescheid auf Klage, nicht auf Berufung entscheiden müssen (BSG Urteil vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 11; Urteil vom 20.7.2005 - B 13 RJ 37/04 R - Juris RdNr 22; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 96 RdNr 7).
- 28
-
2. Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach den am 1.1.2007 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung betraf den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung der §§ 2 und 4 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der Elterngeldzahlungszeitraum bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN), sodass diese Neuregelung den vorliegend zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht erfasst.
- 29
-
3. Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat(Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4).
- 30
-
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Dass bei ihm die insoweit bedeutsamen Tatsachen für den streitigen Zeitraum (zweiter bis 14. Lebensmonat der Kinder) vorliegen, hat das LSG festgestellt. Auch der Beklagte hat dies für unstreitig erklärt. Selbst wenn der Kläger nur bis zum 20.3.2008 Elternzeit genommen und anschließend wieder voll gearbeitet hat, ergibt sich nach der Berechnung des Beklagten für den 14. Lebensmonat eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 25,74 Stunden, die im Rahmen des nach § 1 Abs 1 Nr 4, Abs 6 BEEG Zulässigen liegt.
- 32
-
a) Nach § 2 Abs 1 S 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit iS von § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 4 EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen.
- 33
-
Da beim Kläger allein Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Betracht kommen, richtet sich die Ermittlung des Einkommens weiter nach § 2 Abs 7 BEEG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und auf die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrages nach § 9a Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a EStG anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen ist. Satz 3 legt fest, dass als auf die Einnahmen entfallende Steuern die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer gelten, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil.
- 34
-
b) Gemessen an dieser Regelung sind die vom Kläger angefochtenen Verwaltungsakte hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. § 2 Abs 7 S 1 und 3 BEEG regelt insbesondere ausdrücklich, dass bei der Berechnung des vorgeburtlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit ua die Kirchensteuer von den Bruttoeinnahmen abzuziehen ist. Der eindeutige Wortlaut der Norm steht einer Auslegung im Sinne der Auffassung des Klägers entgegen.
- 35
-
Der Senat ist nicht davon überzeugt (vgl Art 100 Abs 1 GG), dass der Abzug der Kirchensteuer bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit gegen Art 3 Abs 1 oder Abs 3 S 1 GG verstößt.
- 36
-
Eine Diskriminierung des Klägers wegen seines religiösen Bekenntnisses oder der Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche und damit ein Verstoß gegen den speziellen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 3 S 1 GG ist nicht gegeben. Nach Art 3 Abs 3 S 1 GG darf niemand wegen seines Glaubens benachteiligt oder bevorzugt werden. Diese Verfassungsnorm verstärkt den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, indem sie der dem Gesetzgeber darin eingeräumten Gestaltungsfreiheit engere Grenzen zieht. Die in Art 3 Abs 3 S 1 GG genannten Merkmale dürfen grundsätzlich nicht als Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Ungleichbehandlung herangezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art 3 Abs 3 S 1 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.1992 - 1 BvR 1025/82 ua - BVerfGE 85, 191, 206; Beschluss vom 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, 43). Dieses Grundrecht ist insbesondere einschlägig, wenn bestimmte religiöse Gemeinschaften oder deren Angehörige bevorzugt werden, weshalb Art 3 Abs 3 S 1 GG die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates sichert. Eine Ungleichbehandlung iS des Art 3 Abs 3 S 1 GG liegt auch vor, wenn bestimmte Gruppen von Religionsgemeinschaften, etwa solche mit öffentlich-rechtlichem Status, anders als andere Religionsgemeinschaften behandelt werden (Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 128).
- 37
-
Der Abzug der Kirchensteuer bei der Elterngeldberechnung stellt keine Ungleichbehandlung wegen des Glaubens dar. Aus dem Zweck des Elterngeldes, das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Nettoeinkommen - teilweise - zu ersetzen, ergibt sich, dass entgegen der Auffassung des Klägers keine sachwidrige Benachteiligung von Mitgliedern der Kirchensteuer erhebenden Glaubensgemeinschaften gegenüber Personen vorliegt, die solchen Glaubensgemeinschaften nicht angehören. Nach § 2 Abs 7 BEEG werden vom Einkommen diejenigen gesetzlichen Pflichtabgaben abgezogen, die mit dem Einkommen selbst automatisch entfallen. Da diese die berechtigten Personen während der Elterngeldbezugszeit nicht belasten, hat der Gesetzgeber insoweit keinen Bedarf für einen Einkommensersatz gesehen (vgl dazu BSG SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 29). Dementsprechend berücksichtigt § 2 Abs 7 S 3 BEEG mit dem Kirchensteuerabzug lediglich in sachgerechter Weise die durch diese einkommensabhängige Pflichtabgabe geprägte finanzielle Situation der berechtigten Person. Anders als Kirchensteuern entfallen freiwillige Spenden, die Glaubensgemeinschaften zugewendet werden, nicht ohne Weiteres mit dem Wegfall von Arbeitsentgelt.
- 38
-
Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber durch das Gleichbehandlungsgebot nicht gehindert war, bei der Bemessung des Elterngeldes überhaupt an das vor der Geburt erzielte Erwerbseinkommen anzuknüpfen. Das Elterngeld ist über den Basisbetrag von 300 Euro und den Basisgeschwisterbonus von 75 Euro hinaus als Leistung ausgestaltet, die das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen des Berechtigten bis zum Höchstbetrag von 1800 Euro (§ 2 Abs 1 BEEG) ersetzt (vgl etwa BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 38 mwN). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll durch das Elterngeld einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2).
- 39
-
Das Elterngeld soll somit das vor der Geburt liegende Erwerbseinkommen - teilweise - ersetzen. In dem Zeitraum vor der Geburt, also dem Bemessungszeitraum, hat der Kläger ein Nettoerwerbseinkommen erzielt, bei dem der Dienstherr des Klägers die Bruttobezüge um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer (als die gesetzlichen Abzüge) vermindert hat. Ausgehend von dem dargestellten Zweck des Elterngeldes ist eine Gleichbehandlung der Kirchensteuer mit den anderen gesetzlichen Abzügen gerechtfertigt. Denn maßgeblich ist, dass diese Abzüge im Bemessungszeitraum das Erwerbseinkommen zwangsläufig vermindert haben, der berechtigten Person also nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben.
- 40
-
Zudem handelt es sich bei der Kirchensteuer entgegen der Auffassung des Klägers um eine Steuer im eigentlichen Sinne. Nach Art 140 GG iVm Art 137 Abs 6 Weimarer Verfassung sind diejenigen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Die Steuerpflicht des Klägers, der seinen Wohnsitz in Bayern hat und Mitglied der evangelischen Kirche ist, ergibt sich aus Art 3 Abs 2 Bayerisches Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) idF des Gesetzes vom 10.12.2005 (GVBl BY 584). Der Umstand, dass die Kirchensteuer nach § 10 Abs 1 Nr 4 EStG eine Sonderausgabe darstellt, bezieht sich nur darauf, dass die - aufgrund der Lohnsteuerpflicht bereits entrichtete - Kirchenlohnsteuer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar ist(vgl § 2 Abs 4 EStG). Auf diese Weise wird also lediglich das zu versteuernde Einkommen und damit die zu zahlende Einkommensteuer vermindert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die zu entrichtende Kircheneinkommensteuer ausgehend von diesem Einkommensteuerbetrag ergibt.
- 41
-
c) Nach § 2 Abs 6 BEEG erhöht sich das nach den Abs 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Dieser sog Mehrlingszuschlag steht dem Kläger in Höhe von 300 Euro zu. Entgegen der Auffassung des LSG und in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beklagten ist der Zuschlag eindeutig und zwingend an das zustehende Elterngeld geknüpft. Zwar mag es sinnvoll erscheinen, die Erhöhung, die zur Berücksichtigung der bei Mehrlingsgeburten bestehenden besonderen Belastung der Eltern gedacht ist (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21), für jeden Lebensmonat der Kinder nur einmal zu gewähren, eine solche Auslegung lässt der eindeutige Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu.
- 42
-
5. Der Umfang des Leistungsanspruchs des Klägers ergibt sich aus § 4 BEEG. Darin ist geregelt:
(1)
Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder iS des § 1 Abs 3 Nr 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.
(2)
Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.
(3)
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen nach § 3 Abs 1 oder 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die berechtigte Person Elterngeld bezieht. …
- 43
-
a) Ebenso wie sich die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs 1 BEEG auf ein bestimmtes Kind bezieht, ist der Bezugszeitraum auf Lebensmonate des Kindes ausgerichtet. Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld erfüllen kann und ihm dann grundsätzlich - zusammen mit dem anderen Elternteil - für die ersten 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes - unter Berücksichtigung von zwei Partnermonaten - bis zu 14 Monatsbeträge Elterngeld zustehen. Dabei kann er allein für dieses Kind höchstens zwölf Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensausgleich für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Für dieses Gesetzesverständnis sind folgende Erwägungen maßgebend:
- 44
-
aa) Weder in § 1 noch in § 4 BEEG finden sich Sonderregelungen für Mehrlingskinder. Der Gesetzeswortlaut bezieht sich jeweils auf ein bestimmtes Kind (§ 1 Abs 1 Nr 2 BEEG: "mit seinem Kind in einem Haushalt"; § 1 Abs 1 Nr 3 BEEG: "dieses Kind selbst betreut"; § 4 Abs 1 S 1 BEEG: "bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes"; § 4 Abs 2 S 1 BEEG: "für Lebensmonate des Kindes"). § 2 Abs 6 BEEG betrifft dem Wortlaut nach nur die Höhe des zustehenden Elterngeldes.
- 45
-
bb) Auch aus der Gesetzesentwicklung ist nicht abzuleiten, dass Zwillingseltern nur einen Elterngeldanspruch für höchstens 14 Lebensmonate erhalten sollen.
- 46
-
Ab dem 1.1.2007 ist das Bundeselterngeld an die Stelle des Bundeserziehungsgeldes getreten, das von im Wesentlichen übereinstimmenden Voraussetzungen abhängig war (§ 1 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - vom 6.12.1985, BGBl I 2154). In der ursprünglichen Fassung des § 3 Abs 1 BErzGG war unter der Überschrift "Zusammentreffen von Ansprüchen" geregelt, dass Erziehungsgeld - unabhängig von der Zahl der betreuten Kinder - nur einmal an eine Person gewährt wird(vgl dazu BSG Urteil vom 16.2.1989 - 4 REg 6/88 - BSGE 64, 296, 298 ff = SozR 7833 § 3 Nr 1 S 2 ff). Diese Bestimmung lässt erkennen, dass es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen hat, die Leistungsgewährung ausdrücklich zu beschränken, weil sonst bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen durch mehrere Personen für mehrere Kinder auch entsprechend viele Ansprüche bestehen würden (vgl dazu BT-Drucks 10/3926 S 2; BT-Drucks 10/3792 S 15 f; BT-Drucks 10/4039 S 2).
- 47
-
§ 3 Abs 1 S 2 BErzGG wurde dann durch Gesetz vom 30.6.1989 (BGBl I 1297) mit Wirkung ab 1.7.1989 dahin geändert, dass für jedes nach dem 30.6.1989 geborene Kind Erziehungsgeld gewährt werde, falls in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen würden (vgl dazu BT-Drucks 11/4708 S 3 und 5; BT-Drucks 11/4776 S 3). Diese Regelung war zwar nach der Grundkonzeption des BErzGG an sich entbehrlich, diente jedoch mit Blick auf die zuvor bestehende Einschränkung der Klarstellung. Zu dieser Vorschrift hat das BSG entschieden, dass es sich beim Erziehungsgeld für Zwillingskinder nicht um einen einheitlichen, sondern um zwei getrennte Ansprüche handelt, die für jedes Kind einzeln zu berechnen sind (vgl BSG Urteil vom 30.3.2006 - B 10 EG 5/05 R - SozR 4-7833 § 3 Nr 1 RdNr 15).
- 48
-
Den Gesetzgebungsmaterialien zum BEEG lässt sich entnehmen, dass jeder Elternteil einen Elterngeldanspruch für ein Kind erhalten sollte (vgl BT-Drucks 16/1889 S 15 f, 23). Die Absicht einer Anspruchsbegrenzung bei Mehrlingen ist nicht erkennbar. Vielmehr sollte bei Mehrlingsgeburten die besondere Belastung der Eltern berücksichtigt werden (vgl BT-Drucks 16/1889 S 21). Erst in der Begründung zur Einführung des Betreuungsgeldes (§§ 4a ff BEEG idF des Gesetzes vom 15.2.2013, BGBl I 254) kommt zum Ausdruck, dass die Verfasser davon ausgehen, beim Elterngeld sei in Fällen von Mehrlingsgeburten ein Mehrlingszuschlag, jedoch keine mehrfache Leistungsgewährung vorgesehen (vgl BT-Drucks 17/9917 S 10). Aus dieser nicht näher begründeten Bemerkung lassen sich nach Auffassung des Senats keine zwingenden Schlüsse auf die Auslegung des Gesetzes ziehen.
- 49
-
cc) Eine systematische Betrachtung spricht ebenfalls für das Auslegungsergebnis des Senats.
- 50
-
Auch der Beklagte geht davon aus, dass bei kurzer Geburtenfolge (aufgrund erneuter Schwangerschaft) und bei einer während des Elterngeldbezuges erfolgten Aufnahme eines weiteren Kindes in den Haushalt zum Zwecke der Annahme als Kind (§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) grundsätzlich ein neuer Elterngeldanspruch für zwölf bzw 14 Lebensmonate des Kindes entsteht. Die Regelung des § 2 Abs 6 BEEG reicht nicht aus, um bei Mehrlingen - ohne eindeutige Beschränkung des Anspruchsumfangs - eine abweichende Handhabung zu rechtfertigen. Denn diese Vorschrift betrifft auch im Hinblick auf ihre Einfügung in § 2 BEEG allein die Höhe des Anspruchs. Soweit der Beklagte in Adoptionsfällen die zeitgleiche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für mehrere Kinder einer Mehrlingsgeburt gleichbehandeln will, findet dies im geltenden Recht keine hinreichende Stütze.
- 51
-
Der Mehrlingszuschlag eignet sich schon deshalb nicht für eine tragfähige systematische Auslegung, weil er als solcher eher eine Fehlkonstruktion ist. Seine Anbindung an den Elterngeldanspruch führt dazu, dass er in einem Lebensmonat der Mehrlinge doppelt gewährt wird, für den beide Elternteile Elterngeld beanspruchen, obwohl die elterliche Belastung, die der Zuschlag berücksichtigen soll, in diesen Monaten sicher nicht doppelt so groß ist wie in anderen Lebensmonaten. Eine wortlautgetreue Anwendung des § 2 Abs 6 BEEG führt auch zu einer sachwidrigen Besserstellung von Mehrlingseltern gegenüber Eltern, die nahezu zeitgleich mehrere Kinder zum Zwecke der Annahme als Kind in den Haushalt aufnehmen(§ 1 Abs 3 Nr 1 BEEG) und entsprechend ebenfalls erhebliche Belastungen zu bewältigen haben.
- 52
-
Zwar bestimmt § 15 Abs 2 S 3 BEEG ausdrücklich, dass bei mehreren Kindern der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind besteht, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne des Satzes 1 (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes) überschneiden. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung für das Elterngeld kann nach Auffassung des Senats nicht der Schluss gezogen werden, dass bei mehreren Kindern nicht gleichzeitig mehrere Elterngeldansprüche bestehen können. Abgesehen davon, dass der Beklagte diese Ansicht ohnehin nur bei Mehrlingen, nicht aber bei kurzer Geburtenfolge vertritt, obwohl § 15 Abs 2 S 3 BEEG insoweit nicht unterscheidet, kann diese Vorschrift zwanglos als klarstellende Regelung verstanden werden. Sie trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass man Zeit an sich nicht mehrfach gleichzeitig erhalten kann, während dies bei Geldleistungen ohne Weiteres möglich ist. Dabei dient § 15 Abs 2 S 3 BEEG in erster Linie dazu, die Übertragung von sich überschneidenden Elternzeitanteilen auf andere Zeiträume zu ermöglichen(vgl § 15 Abs 2 S 4 BEEG).
- 53
-
Mehrfache Elterngeldansprüche bei Mehrlingskindern widersprechen auch sonst nicht der Systematik des BEEG. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen. Dieser lautet :
Soweit Berechtigte an Stelle des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. …
- 54
-
Danach wird bei der berechtigten Person auch das dem Einkommensersatz dienende Elterngeld für das erste Kind auf das Elterngeld für das zweite Kind in der Weise angerechnet, dass insoweit nur der erhöhte Basisbetrag verbleibt. § 3 Abs 1 Nr 4, Abs 2 BEEG idF vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) sieht dies jetzt auch ausdrücklich vor. Mithin erhalten Eltern von Drillingen, die beide zur Betreuung der Kinder ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, maximal nur jeweils ein Elterngeld mit Einkommensersatz, während sie für die ersten 14 Lebensmonate des dritten Kindes zusammen maximal nur 14 Monatsbeträge in Höhe des erhöhten Basisbetrages beanspruchen können.
- 55
-
dd) Schließlich entspricht die Auffassung des erkennenden Senats auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes.
- 56
-
Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen fürchten müssen (vgl BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken und richtet sich im Kern an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in der Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw Einkommenseinbußen hinzunehmen haben (BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 40).
- 57
-
Der Anspruch auf Elterngeld setzt insbesondere voraus, dass der jeweilige Elternteil eine vor der Geburt ausgeübte volle Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt und der Erziehung und Betreuung seines Kindes insoweit Vorrang gegenüber der Erwerbstätigkeit einräumt. Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Denn die Entscheidung, das eigene Kind in einem Maße zu betreuen, das über das hinaus geht, das bei voller Erwerbstätigkeit möglich ist, bringt Eltern in eine besondere Lage. Mütter und Väter, die der Betreuung ihres Kindes gegenüber der Erwerbstätigkeit Vorrang einräumen, haben im Hinblick auf ihre individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge bei typisierender Betrachtung schlechtere Chancen als weiter voll erwerbstätige Eltern. Das Elterngeld bietet deshalb betreuenden Eltern für die Frühphase der Elternschaft eine Leistung, die ihnen ihre eigene wirtschaftliche Absicherung auch auf Dauer erleichtert (BT-Drucks 16/1889 S 18).
- 58
-
Das Elterngeld ist daher in erster Linie als Einkommensersatzleistung ausgestaltet. Es verfolgt das Ziel, das Einkommen, das aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfällt, zu ersetzen. Bei der Bemessung des Elterngeldes knüpft das BEEG an das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Erwerbseinkommen an (hierzu vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris RdNr 29 ff). Ausnahmen von dieser Einkommensersatzfunktion stellen der Basisbetrag von 300 Euro (§ 2 Abs 5 BEEG), der Basisgeschwisterbonus von 75 Euro (§ 2 Abs 4 S 1 aE BEEG) sowie der Mehrlingszuschlag (§ 2 Abs 6 BEEG) dar (vgl dazu BSG Urteil vom 15.12.2011 - B 10 EG 1/11 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 3 RdNr 39).
- 59
-
Es ist zwar richtig, wenn der Beklagte darauf hinweist, dass bei mehreren Kindern nur der Betreuungsaufwand, aber nicht der Einkommensverlust des versorgenden Elternteils größer wird. Dabei wird jedoch unberücksichtigt gelassen, dass das BEEG, anders als das BErzGG (vgl § 3 Abs 1 S 1 BErzGG), nicht nur einem Elternteil, sondern beiden Elternteilen die Möglichkeit bietet, einen Ausgleich für den durch Betreuung der Kinder entstehenden Einkommensverlust in Anspruch zu nehmen. Haben die Eltern zusammen nur höchstens 14 Monatsbeträge zur Verfügung, verbrauchen sie diese allerdings bei gleichzeitiger Inanspruchnahme entsprechend schneller. Können sie bei Zwillingen für jedes Kind grundsätzlich 14 Monatsbeträge beanspruchen, sind sie in der Lage, den vom BEEG beabsichtigten Einkommensausgleich entsprechend länger zu nutzen. Im Hinblick auf die bei Zwillingen bestehende stärkere Belastung steht diese Auswirkung mit dem Sinn und Zweck des Elterngeldes im Einklang.
- 60
-
Zwar mag man bezweifeln, ob bei dieser Ausgestaltung die zusätzliche Gewährung eines Mehrlingszuschlages geboten erscheint. Der Senat hält es jedoch nicht für möglich, § 2 Abs 6 BEEG so auszulegen, dass der Mehrlingszuschlag lediglich für Lebensmonate zu zahlen ist, für die nur einem Elternteil Elterngeld zusteht. Denn die Möglichkeit einer doppelten Leistungserbringung ist durch die ausdrücklich geregelte Anbindung an den Elterngeldanspruch zwangsläufig bedingt (vgl § 4 Abs 2 S 4 BEEG). Eine Korrektur bleibt insoweit dem Gesetzgeber vorbehalten.
- 61
-
b) Gemessen an diesem Verständnis des § 4 BEEG hat das LSG den zeitlichen Umfang des Leistungsanspruchs des Klägers zutreffend bestimmt. Die dagegen gerichteten Revisionen der Beteiligten sind insoweit unbegründet.
- 62
-
Da die Ehefrau des Klägers für die ersten zwölf Lebensmonate von E. Elterngeld beansprucht hat, steht dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat dieses Kindes zu (§ 4 Abs 1 S 1, Abs 2 BEEG). In Bezug auf R. hat das LSG dem Kläger - über die vom Beklagten bewilligten acht Monatsbeträge (zweiter bis neunter Lebensmonat) hinaus - zu Recht nur Elterngeld für einen weiteren Lebensmonat zugesprochen. Für dieses Kind kann der Kläger höchstens neun Monatsbeträge erhalten, weil seiner Ehefrau gemäß § 4 Abs 3 S 2 BEEG bereits fünf Monatsbeträge zwingend zuzurechnen sind. Dieser haben nämlich in den ersten fünf Lebensmonaten der Kinder nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes Dienstbezüge zugestanden (§ 3 Abs 1 BEEG). Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es - entgegen der Ansicht des Klägers - im Rahmen des § 4 Abs 3 S 2 BEEG nicht darauf an, ob die Ehefrau des Klägers für die betreffenden Lebensmonate von R. tatsächlich Elterngeld beansprucht hat; vielmehr reicht die insoweit bestehende Anspruchsberechtigung aus (vgl BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - SozR 4-7837 § 4 Nr 2 RdNr 22 ff). Zwar erfolgt nach § 3 Abs 1 S 4 BEEG eine taggenaue Anrechnung der Leistungen bei Mutterschaft auf das Elterngeld, die Zuordnung von Monaten nach § 4 Abs 3 S 2 BEEG richtet sich jedoch nach dem Lebensmonatsprinzip, betrifft also ganze Lebensmonate des Kindes(vgl BSG aaO RdNr 29 ff). Für Mehrlinge hat der Gesetzgeber insoweit keine abweichende Regelung getroffen.
- 63
-
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das LSG hat den Beklagten zur Erstattung von zwei Dritteln der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klage- und Berufungsverfahren verpflichtet. Nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens war diese Kostenquote nicht gerechtfertigt, da der Kläger in Anbetracht der streitigen Beträge vor dem LSG nur etwa zur Hälfte obsiegt hat. Unter Berücksichtigung der dem Kläger darüber hinaus vom Senat zugesprochenen Beträge ist eine Kostenerstattung zu zwei Dritteln allerdings angemessen, zumal der Kläger mit seinem Hauptanliegen erfolgreich gewesen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.