Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Okt. 2014 - 21 L 2173/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antrag auch nach dem hierfür geltenden Maßstab,
3- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u.a. -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, juris -,
4aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung– ZPO –).
5II.
6Der am 18. September 2014 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag,
7die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, der Antragstellerin weiterhin Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133,00 Euro zu gewähren,
8hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
9Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 31. August 2014 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz begehrt. Im vorliegenden Verfahren kann vorläufiger Rechtsschutz gegen die Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht über § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden. Denn Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz – UVG – werden ebenso wie Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht als rentengleiche Dauerleistungen gewährt, sondern stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Einstellung. Die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9. September 2014 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Einstellung der Unterhaltsleistung geht daher ins Leere.
10Vgl. zur näheren Einordnung der Leistungen nach dem UVG OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 3. Februar 2004 – 2 MB 153/03, 2 O 119/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1984 ‑ 8 A 2029/80 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 21 L 635/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 12. August 2004 – M 6b S 04.3578 -, juris.
11Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung ‑ etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden ‑ nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgeblich sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
12Auszugehen ist dabei von dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von (glaubhaft gemachten) Rechten dient. Sie darf eine Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Sie dient nicht dazu, einem Hilfesuchenden schneller, als es in dem Hauptsacheverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen.
13Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG lediglich dann, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Unzumutbarkeit im vorgenannten Sinne ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine ‑ voraussichtlich zu Gunsten des Antragstellers ausfallende - Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, die inzwischen eingetretenen Nachteile und Schäden also irreparabel wären.
14Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juni 2009 ‑ 21 L 670/09 -.
15Soweit die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung zum 31. August 2014 bis zur Erhebung des gerichtlichen Eilantrags begehrt, hat sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn im Allgemeinen gibt es keinen hinreichenden Grund, im Eilverfahren laufende Leistungen für abgelaufene Zeiträume zuzusprechen. Besondere Umstände, wonach der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohten, wenn sie nicht sofort auch rückwirkend Leistungen nach dem UVG erhielte, sind vorliegend nicht ersichtlich.
16Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung der Leistungen nach dem UVG ab Eingang des Eilantrags bei Gericht (18. September 2014) begehrt, dürfte bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden sein. Die Mutter der Antragstellerin erhält nach eigenen Angaben aktuell für sich und die Antragstellerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – SGB II -. Leistungen nach dem UVG sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen, so dass sich die Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft im Umfang der Leistungen nach dem UVG erhöhen, wenn die Unterhaltsvorschussleistungen ausbleiben. Da es für die Antragstellerin keinen Unterschied macht, ob sie Leistungen im Rahmen des UVG oder im Rahmen des SGB II ausbezahlt bekommt, kann die Einstellung von UVG-Leistungen bei gleichzeitigem Bezug von SGB II-Leistungen grundsätzlich keine besondere Dringlichkeit hervorrufen.
17Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. März 2006 – AN 14 E 06.00798 -, juris; vgl. auch VG Augsburg, Beschluss vom 7. Oktober 2005 - Au 3 E 05.00862 -, juris.
18Eine umgehende Mitteilung der Einstellung der Leistungen nach UVG an das zuständige Jobcenter ist hier im Übrigen noch mit Schreiben vom 9. September 2014 erfolgt.
19Jedenfalls aber hat die Antragstellerin gemessen an vorstehenden Grundsätzen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es besteht bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Weitergewährung von Leistungen nach dem UVG hat. Die Voraussetzungen für die ursprünglich mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bewilligten und mit Bescheid vom 9. September 2014 eingestellten Leistungen nach dem UVG liegen jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.
20Das Begehren der Antragstellerin scheitert an der Vorschrift des § 1 Abs. 3 UVG, wonach ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach dem UVG (unter anderem) nicht besteht, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat die Rechtsprechung dahin konkretisiert, dass eine Weigerung einer Kindesmutter, bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, dann gegeben ist, wenn die Mutter es an der Bereitschaft hat fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft nach ihren Kräften beizutragen.
21Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 9. September 1996 - 8 A 1647/93 -, und Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris. Ebenso BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 ‑ 5 C 13.87 -, juris. Siehe zum Ganzen auch VG Minden, Urteil vom 28. November 2005 - 7 K 2084/04 -, juris.
22Davon sind alle Mitwirkungshandlungen umfasst, die zur Feststellung des Anspruchs auf Unterhaltsleistung oder zur Geltendmachung des nach § 7 UVG kraft Gesetzes in Höhe des geleisteten Vorschusses auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsanspruches benötigt werden. Im Ergebnis ist die Unterhaltsvorschusskasse also in die Lage zu versetzen, dass von dem zahlungspflichtigen Elternteil die vorgeleisteten Gelder gemäß den Bestimmungen des § 7 UVG zurückgefordert werden können.
23In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Auskunftserteilung bei der Feststellung der Vaterschaft, siehe OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 1993 - 8 A 3347/91 -, juris, und vom 8. November 1983 ‑ 8 A 2606/81 -, NJW 1984, 2542-2544; VG Aachen, Urteil vom 21. Mai 2012 - 2 K 17/11 -, juris.
24Nach Auswertung des bisherigen Vorbringens und der Verwaltungsvorgänge hat es die Mutter der Antragstellerin, bei der diese lebt, an der Bereitschaft fehlen lassen, an der Feststellung der Vaterschaft nach ihren Kräften beizutragen. Sie hat insofern ihre Mitwirkungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht erfüllt, als sie keinerlei Angaben zur Person des Vaters der Antragstellerin gemacht hat, die der Unterhaltsvorschusskasse eine Inanspruchnahme ermöglichen würde. Die Mutter der Antragstellerin hat weder Namen noch Adressen von Männern, die als Vater in Betracht kommen, benannt. Sie zieht sich darauf zurück, keine Angaben machen zu können. Die Männer seien ihr alle vollkommen fremd. Sie benennt nicht einmal eine konkrete Anzahl von in Betracht kommenden Männern, sondern grenzt diese lediglich auf ca. 3-4 ein. Umstände, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Mutter der Antragstellerin sei zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Mutter der Antragstellerin im Rahmen ihrer Vorsprachen bei der Unterhaltsvorschusskasse keine Gründe oder näheren Umstände benannt, die ihre ungenauen und detailarmen Angaben erklären könnten. Auch im Rahmen der nunmehr anhängigen Gerichtsverfahren hat sie die Gelegenheit nicht genutzt und nähere Erklärungen dazu abgegeben. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als ihre bei der Antragstellung zur Person des Vaters der Antragstellerin gemachten Angaben nicht richtig waren, nachdem aufgrund eines durchgeführten DNA-Tests dessen Vaterschaft ausgeschlossen ist. Ein Unvermögen zur Auskunftserteilung im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG ist danach jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VWGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.