Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 27. März 2014 - 15 K 4442/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die (Wieder‑)Erteilung eines Jagdscheins. Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger zuletzt am 18. Mai 2010 einen bis zum 31. März 2013 befristeten Jagdschein (Nr. 001575) erteilt, nachdem Ermittlungen ergeben hatten, dass die seinerzeit gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften Kleve (9 Verfahren), Düsseldorf (6 Verfahren), Köln, Verden (Aller) und Mönchengladbach (jeweils 1 Verfahren) teils nach Erfüllung von Auflagen, teils mangels hinreichendem Tatverdachts eingestellt worden oder aber noch nicht abgeschlossen waren.
3Ausweislich einer dem Beklagten durch das Bundesamt für Justiz unter dem 3. Januar 2013 erteilten Auskunft aus dem Zentralregister hatte das Landgericht Düsseldorf mit seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigem Urteil vom 7. Mai 2012 (120 Js 138/10 010 KLs 2/11) gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Marktmanipulation in 32 Fällen eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt. Daraufhin erklärte der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Entscheidung den Jagdschein (Nr. 001575) des Klägers mit Bescheid vom 21. Februar 2013 für ungültig und zog ihn ein. Zur Begründung verwies er auf die vorgenannte strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und führte im Wesentlichen aus, mit Blick auf die Zahl der Tagessätze der gegen den Kläger verhängten Geldstrafe gelte dieser in Anwendung der Regelvermutung des Waffengesetzes als im jagdrechtlichen Sinne unzuverlässig. Für ein Absehen von der Regelvermutung sprechende Gründe seien nicht ersichtlich.
4Gegen die Entscheidung erhob der Kläger am 20. März 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage (15 K 3246/13) und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, den die Kammer mit Beschluss vom 10. Mai 2013 (15 L 551/13) unter Hinweis darauf als unzulässig ablehnte, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Jagdscheins der Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins erledigt und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht statthaft sei. Die gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins erhobene Klage 15 K 3246/13 wies das erkennende Gericht mit Urteil vom heutigen Tag als unzulässig mit der Begründung ab, an der sachlichen Bescheidung seiner auf ein auf Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellten Anfechtungsklage habe der Kläger kein rechtlich schutzwürdiges Interesse.
5Bereits unter dem 3. Mai 2013 hatte der Kläger unter der im Rubrum benannten und in England gelegenen Anschrift bei dem Beklagten die Verlängerung seines Jagdscheines für die Dauer von drei Jahren beantragt. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Mai 2013 ab. Zur Begründung führte er in Wiederholung der seinem Bescheid vom 21. Februar 2013 über die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins (Nr. 001575) beigefügten Gründe aus, da der Kläger angesichts seiner strafgerichtlichen Verurteilung im jagdrechtlichen Sinne unzuverlässig sei, dürfe ihm allenfalls ein Falknerjagdschein erteilt werden.
6Am 15 Mai 2013 hat der Kläger gegen die Versagungsentscheidung Klage erhoben.
7Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe ein Anspruch auf Erteilung des Jagdscheins zu. Die strafgerichtliche Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf rechtfertige die Annahme seiner jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Die Anwendung der entsprechenden waffenrechtlichen Regelvermutung sei rechtsfehlerhaft, weil der gegen ihn durch das Strafgericht verhängten Geldstrafe gemäß den entsprechenden strafprozessualen Bestimmungen eine Verständigung der Verfahrensbeteiligten über den Verfahrensfortgang und den Ausgang des Strafverfahrens zu Grunde gelegen habe. Seine Zustimmung zu dieser Vereinbarung habe er nur unter der Bedingung erklärt, dass eine strafgerichtliche Verurteilung keine Zweifel an seiner jagdrechtlichen Zuverlässigkeit wecken werde. Dementsprechend enthalte auch das Strafurteil in seinen Gründen den Hinweis, dass die Strafkammer "… Außerstrafrechtliche Folgen ‑ wie etwa der Entzug des Jagdscheins ‑ (…) unberücksichtigt gelassen [sc.: hat], da sie nicht davon ausgeht, dass aufgrund dieser Verurteilung Zweifel an der Zuverlässigkeit des Angeklagten im Sinne des Bundesjagdgesetzes bestehen ...".
8Abgesehen davon habe der Beklagte bei seiner Entscheidung verkannt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung für die Anwendung der nur im Regelfall die waffen‑ bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Vermutung dann kein Raum sei, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milderen Licht erscheinen ließen, dass sich mit der verhängten Strafe keine Zuverlässigkeitszweifel begründen ließen. Für ihn gelte dies schon deshalb, weil er ausweislich des Strafurteils niemanden finanziell geschädigt habe und deshalb auch kein typischer Fall einer strafbewehrten Marktmanipulation vorliege. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit lasse sich auch nicht aus den übrigen gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ableiten.
9Der Kläger beantragt
10den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2013 zu verpflichten, ihm einen Jagdschein für die Dauer von drei Jahren zu erteilen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, die Versagungsentscheidung sei rechtmäßig. Gründe, die jagd‑ und waffenrechtliche Regelvermutung nicht anzuwenden, seien nicht ersichtlich. Ausweislich des gegen den Kläger verhängten Strafurteils habe dieser den Tatbestand der nach dem Wertpapierhandelsgesetz strafbaren Marktmanipulation vorsätzlich verwirklicht. Hierzu zähle der Eintritt eines Schadens nicht. Dass unbeteiligten Anlegern bei dem Aktienhandel aufgrund der Kursmanipulationen des Klägers kein Schaden entstanden sei, berücksichtige das Strafurteil im Rahmen der Strafzumessung. Die im Strafprozess erzielte Verständigung über den Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens rechtfertige ebenfalls kein Abweichen von der Regelvermutung, weil eine Verständigung das Strafgericht nicht von der Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit und dem Ausspruch einer schuldangemessenen Strafe entbinde. An die Rechtsauffassung der Strafkammer zur Bedeutung des Strafurteils für die Beurteilung der waffen‑ und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers sei er nicht gebunden. Im Übrigen spreche gegen einen "einwandfreien Leumund" des Klägers, dass eine Reihe der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur gegen Geldzahlungen eingestellt worden seien.
14Das Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung über das Klagebegehren ohne mündliche Verhandlung haben der Beklagten unter dem 20. März 2014 und der Kläger mit Schriftsatz vom 26. März 2014 erklärt.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der hier beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 15 L 885/13, 15 K 3246/13 und 15 L 551/13 nebst den jeweils zugehörigen Beiakten.
16Entscheidungsgründe:
17Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben.
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Das Rechtsschutzgesuch ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Die Versagungsentscheidung des Beklagten vom 3. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
20Angesichts der ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ hier nicht in das Ermessen des Beklagten gestellten Entscheidung kann letztlich offen bleiben, ob der Beklagte im Rahmen seiner örtlichen Zuständigkeit über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins befunden hat. Selbst wenn der Kläger unter der sowohl im Rubrum als auch in dem Erteilungsantrag genannten und in England gelegenen Adresse tatsächlich wohnhaft ist, dürfte dies im Ergebnis allerdings zu bejahen sein. Örtlich zuständig wäre der Beklagte dann zwar nicht gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in der der zuletzt durch Gesetz vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 2557) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 1386) gewesen, nach der Jagdschein von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde zu erteilen ist. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten ergäbe sich dann vielmehr entweder aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG NRW oder aber jedenfalls aus § 3 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW, da der Kläger im Bezirk des Beklagten zumindest wohnhaft war bzw. der Beklagte mit der Jagdscheinangelegenheit des Klägers zuerst befasst war.
21Der Jagdschein, den gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 BJagdG derjenige mit sich zu führen hat, der die Jagd ausübt, und der als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre erteilt wird (§ 15 Abs. 2 BJagdG), ist gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BJagdG solchen Personen zu versagen, die die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Fehlen dabei die Zuverlässigkeit oder die körperliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), darf gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG nur ein Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden.
22Gemessen daran steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheins nicht zu. Er ist im waffenrechtlichen und damit auch im jagdrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1. Buchst. a) WaffG unzuverlässig. Nach dieser Bestimmung besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ‑soweit hier von Interesse ‑ zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünft Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt, weil das Landgericht Düsseldorf gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Marktmanipulation (§§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 38 Abs. 2 WpHG) mit Urteil vom 7. Mai 2005 (120 Js 138/10 010 KLs 2/11) eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen verhängt hat, seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung am 15. Mai 2012 fünf Jahre noch nicht verstrichen sind und gegen die Anwendung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1. Buchst. a) WaffG nichts spricht.
23In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG Verurteilungen wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat ungeachtet der Frage erfasst, ob der Straftäter bei Begehung der abgeurteilten Tat Gewalt angewendet und / oder Schusswaffen gebraucht hat.
24Vgl. etwa zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 3. Dezember 2012, 16 A 2437/12, www.nrwe.de und juris, und vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, www.nrwe.de.
25Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist dies nicht.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010, 20 B 613/10, n.v.
27Dementsprechend ist aus der oben bezeichneten strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers seine waffen‑ bzw. jagdrechtliche Unzuverlässigkeit zu folgern sein, weil Umstände, die geeignet sind, die an die Verurteilung gesetzlich angebundene Regelvermutung zu entkräften, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
28Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) WaffG knüpft allein an das Maß bzw. die Zahl der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat an. Dem liegt die gesetzgeberische Einschätzung zugrunde, dass derjenige, dessen vorsätzlicher Verstoß gegen Strafvorschriften ‑ wie hier ‑ mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen belegt wird, regelmäßig Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit weckt und deshalb gegen sich gelten lassen muss, dass sein Waffenbesitz ein Risiko darstellt, das nach den Maßstäben des Gesetzes nicht hingenommen werden soll.
29Vgl. zum Ganzen nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, a. a. O., und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, www.nrwe.de und juris.
30Dabei typisieren die Regeltatbestände das Merkmal der Unzuverlässigkeit. Ein Sachverhalt, der von ihnen erfasst wird, rechtfertigt gesetzlich deshalb bereits für sich genommen die Feststellung der Unzuverlässigkeit. Anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalles die Annahme der Richtigkeit der gesetzgeberischen Wertung entkräften können. Als derartige Einzelfallumstände in Betracht kommen mithin nur solche, die entweder der abgeurteilten Tat zu Grunde liegen oder die Persönlichkeit des Straftäters betreffen und in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zum Ausdruck gekommen sind.
31Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Juli 2008, 3 B 12.08, juris, und Urteil vom 13. Dezember 1994, 1 C 31/92, Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE) 97, 245 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2009, 20 B 846/09, und vom 7. November 2006, 20 B 1847/06, jeweils a. a. O.
32Dass der Beklagte die gesetzliche Regelvermutung als nicht entkräftet angesehen hat, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Als "Bagatelltat" ist die abgeurteilte Straftat schon mit Blick auf das verhängte Strafmaß rechtlich nicht einzuordnen sein, das sowohl die Art des Tatbeitrages des Klägers berücksichtigt und dabei namentlich den Umstand, dass aufgrund der Kursmanipulationen des Klägers kein Schaden entstanden ist, als auch sein Geständnis sowie die Tatsache, dass er nicht vorbestraft gewesen ist. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beinhaltet auch sein Vortrag, der strafgerichtlichen Verurteilung liege eine Verständigung im Sinne des § 257 c Abs. 1 StPO über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Strafverfahrens zu Grunde, der er nur unter der Bedingung gemäß § 257 c Abs. 3 S. 4 StPO zugestimmt habe, dass das Strafurteil für ihn ohne jagdrechtlich nachteiligen Folgen bleiben werde, keine rechtlich durchgreifenden Anhaltspunkte, die der Anwendung der Regelvermutung entgegenstünden. Seine Behauptung, ohne die Verständigung habe er frei gesprochen werden müssen oder aber jedenfalls eine deutlich geringere Strafe zu erwarten gehabt, nimmt weder Einzelfallumstände der abgeurteilten Taten in Bezug noch solche, die seine Persönlichkeit betreffen, und entbehrt zudem als bloße Behauptung auch im Übrigen jedweder verifizierbaren Grundlage. Ausweislich der Urteilsgründe hat der Kläger vielmehr die abgeurteilten Taten sämtlich gestanden und der Vereinbarung zugestimmt und zwar in Kenntnis ihres von dem Strafgericht gemäß § 257 c Abs. 3 S. 1 StPO vorab bekannt zu gebenden Inhalts, dem zumindest ein Strafrahmen zu entnehmen sein musste (vgl. § 257 c Abs. 3 S. 2 StPO).
33Auch besagt das Strafurteil rechtskonform nichts Rechtsverbindliches über die Waffen‑ und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers. Zu deren Beurteilung ist nämlich ausschließlich der Beklagte ‑ und in Überprüfung seiner Entscheidung ‑ das Verwaltungsgericht, nicht aber das Strafgericht befugt. Eine dem widersprechende Prüfungs‑ und Entscheidungskompetenz hat sich die Strafkammer des Landgerichts auch nicht angemaßt, sondern im Rahmen der Strafzumessung lediglich ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, dass das von ihr verhängte Strafurteil keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers begründen werde.
34Offen bleiben kann danach, ob die Sachverhalte, die Gegenstand der gegen den Kläger geführten und nach Erfüllung von Auflagen eingestellten Strafverfahren waren, ebenfalls hinreichenden Anlass böten, seine jagdrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen.
35Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
36Beschluss:
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt.
38Gründe:
39Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht in der Höhe dem Betrag, der im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
40Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff.,
41unter Ziffer II. 20.3 für Streitigkeiten um die Erteilung eines Jagdscheines ausgewiesen ist.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Örtlich zuständig ist
- 1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt; - 2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll; - 3.
in anderen Angelegenheiten, die - a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, - b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
- 4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
- 1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind - a)
wegen eines Verbrechens oder - b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie - a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, - b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, - c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
- 1.
- a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat, - b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat, - c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
die Mitglied - a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder - b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren - a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die - aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, - bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder - cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder - c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
- 4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren, - 5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister; - 2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten; - 3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein; - 4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
geschäftsunfähig sind, - 2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder - 3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
(1) Der Jagdschein ist zu versagen
- 1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen; - 3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2); - 4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
(2) Der Jagdschein kann versagt werden
- 1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind; - 2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind; - 3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben; - 4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie
- 1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden; - 2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden; - 3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
- 1.
- a)
wegen eines Verbrechens, - b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt, - c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff, - d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; - 2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben; - 3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; - 4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.
(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.
(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.
(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.
(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.
(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.
(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.
(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.
(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.
(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend für Inhaber von Stimmrechten im Sinne des § 33 und Instrumenten im Sinne des § 38, wenn die Summe der nach § 33 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 und § 38 Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigenden Stimmrechte an demselben Emittenten die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.