Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2016 - 12 K 8122/13
Tenor
- s. Text -
1
Uhrzeit: 10.10 Uhr
3Der Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung.
4Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung werden die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten gemacht.
5Der Berichterstatter trägt den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
6Die Sach- und Rechtslage wird mit den Beteiligten erörtert.
7Das Gericht weist auf den vorliegenden Lageplan der Gemeinde X, Flur 2, vom 22. Juni 1950 hin. Darin steht: „Die Fluchtlinien sind dem Aufbauplan des Stadtplanungsamtes entnommen.“ Desweiteren ergibt sich aus einem Vermerk vom 12. Januar 2012 (Blatt 658 der Verwaltungsakte), dass am 5. April 1935 für das Gebiet „B“ ein Bebauungsplan neu aufgestellt worden sei soll.
8Die Vertreter der Beklagten erklären hierzu:
9Wir haben hierzu keine weitergehenden Erkenntnisse.
10Es wird mit den Beteiligten die Frage erörtert, ob die Grundzüge der Planung berührt sind. Desweiteren wird die Abschnittbildung erörtert.
11Desweiteren wird das von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellte Willkürverbot besprochen.
12Der Terminsvertreter der Beklagten teilt auf Anfrage mit:
13Die Kosten für den Ausbau der Anlage Teil II betrugen im Jahr 1992 noch 39,32 Euro pro Quadratmeter Straßenland. Dies entspricht inflationsbereinigt 54,43 Euro Herstellungskosten im Jahr 2011. Im hier in Rede stehenden Abschnitt „B“ Teil I betrugen die Herstellungskosten 62,04 Euro pro Quadratmeter Straßenland. Dies entspricht einem Unterschied von etwa 12 %.
14Desweiteren wird die Frage der Situation einer einseitigen Anbaubarkeit erörtert. Hierzu erklärt die Beklagte auf Befragen:
15Die Herstellung der Gehwege hat 82.737,41 Euro gekostet. Davon entfallen 28.455,94 auf den linken Gehweg (westlich der Anlage).
16Die mündliche Verhandlung wird um 11.30 Uhr unterbrochen.
17Die mündliche Verhandlung wird um 11.35 Uhr wieder eröffnet.
18Die Kläger im Verfahren 12 K 8122/13 erklären nunmehr:
19Wir nehmen die Klage zurück.
20Vorgespielt und genehmigt.
21Es ergeht der
22Beschluss
23Das Verfahren wird eingestellt.
24Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
25Der Streitwert wird auf 3.680,60 Euro festgesetzt.
26Der Kläger in den Verfahren 12 K 8382/13 und 12 K 3358/14 erklärt:
27Ich nehme die Klagen zurück.
28Vorgespielt und genehmigt.
29Im Verfahren 12 K 8382/13 ergeht der
30Beschluss
31Das Verfahren wird eingestellt.
32Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
33Der Streitwert wird auf 6.166,29 Euro festgesetzt.
34Im Verfahren 12 K 3358/14 ergeht der
35Beschluss
36Das Verfahren wird eingestellt.
37Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
38Der Streitwert wird auf 3702,73 Euro festgesetzt.
39Im Verfahren 12 K 3866/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
40Vergleich
41Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 6.878,72 Euro festgesetzt worden ist.
42Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zu 1) zurückerstattet.
43Die Kläger sehen damit ihr Klagebegehren als erfüllt an.
44Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
45Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
46Beschluss
47Der Streitwert wird auf 8.397,69 Euro festgesetzt.
48Im Verfahren 12 K 3356/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
49Vergleich
50Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 11.524,26 Euro festgesetzt worden ist.
51Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zurückerstattet.
52Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als erfüllt an.
53Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
54Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
55Beschluss
56Der Streitwert wird auf 14.105,12 Euro festgesetzt.
57Im Verfahren 12 K 3357/14 schließen die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts folgenden
58Vergleich
59Die Beklagte hebt den Bescheid über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages gemäß §§ 127 ff Baugesetzbuch (BauGB) für die Erschließungsanlage „B“ Teil I vom 2. Oktober 2013 insoweit auf, als ein Erschließungsbeitrag über 6.920,07 Euro festgesetzt worden ist.
60Der überbezahlte Betrag wird bis zum 31. August 2016 einschließlich Rechtshängigkeitszinsen an den Kläger zurückerstattet.
61Der Kläger sieht damit sein Klagebegehren als erfüllt an.
62Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
63Vorgespielt und von den Beteiligten übereinstimmend genehmigt.
64Beschluss
65Der Streitwert wird auf 8443,16 Euro festgesetzt.
66Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung.
67Uhrzeit: 12.00 Uhr
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