Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Apr. 2014 - 10 K 4033/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Verweisungen entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist für die Beklagte als Kontrollbeamter am E. Flughafen tätig und zudem als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. Seit November 2007 betreut er als Zollhundeführer die verwaltungseigene Rauschgiftspürhündin „C. II vom X. “, nachdem sie ihm zur dienstlichen Verwendung und Pflege übergeben worden war. Die Hündin wird nach Dienstschluss in einem verwaltungseigenen Zwinger auf dem Privatgrundstück des Klägers gehalten; eine Wohnungshaltung ist nicht genehmigt.
3Als der Kläger in der Zeit vom 10. August 2011 bis 19. August 2011 urlaubsbedingt abwesend war, war die Zollhündin in der dienstlichen Zwingeranlage am Zollamt Flughafen E1. untergebracht. Nachdem der Kläger die Zollhündin am frühen Vormittag des 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen hatte, hielt er sie über das Wochenende in seiner Privatwohnung. Am Sonntag, dem 21. August 2011, bemerkte er Urinflecken auf einem Teppich und dem Dielenboden in der zweiten Etage seiner Wohnung.
4Wegen dieses Vorfalls machte der Kläger mit Schadensmeldung vom 23. August 2011 gegenüber dem Hauptzollamt E1. Kosten für den beschädigten Dielenboden in Höhe von 3.194,54 Euro brutto und für den Teppich in Höhe von 99,95 Euro geltend. Der Schaden sei durch seine Zollhündin C. verursacht worden, indem sie mehrfach an verschiedenen Stellen auf einen Teppich in seiner Wohnung uriniert habe. Auf Nachfrage des Hauptzollamts E1. ergänzte der Kläger seine Schadensmeldung dahin, dass er die Zollhündin zur Beobachtung vorübergehend mit in seine Wohnung genommen habe, weil sie ein für sie ungewöhnlich unruhiges und teils apathisches Verhalten gezeigt habe, nachdem er sie am 19. August 2011 wieder am E. Flughafen übernommen hatte.
5Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 lehnte die Beklagte die Übernahme der von dem Kläger geltend gemachten Kosten ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie als Dienstherr nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet sei, für ein erhöhtes Schadensrisiko einzutreten, das ihr der Kläger durch die auf seine eigene Initiative veranlasste, nicht genehmigte Wohnungshaltung der Hündin aufgedrängt habe. Im Übrigen könne eine Haftung des Dienstherrn aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen mangels Amtspflichtverletzung ebenso wenig begründet werden. Vielmehr wären die Schäden in dem entstandenen hohen Ausmaß vermieden worden, wenn der Kläger seiner ständigen oder zumindest weitreichenden Aufsichtsobliegenheit gegenüber der Hündin genüge getan hätte.
6Der Kläger erwiderte darauf mit Schreiben vom 4. April 2012, er habe davon ausgehen dürfen, dass eine Genehmigung der Wohnungshaltung über lediglich ein Wochenende erteilt worden wäre, damit er das Verhalten der Zollhündin beobachten und eine eventuelle Erkrankung ausschließen könne. Unter Fristsetzung bis zum 27. April 2012 forderte er die Beklagte erneut zur Zahlung der von ihm geltend gemachten Kosten auf, was diese weiterhin ablehnte. Es entspann sich ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten im Wesentlichen zu der Frage, welche Sorgfaltspflichten der Kläger einzuhalten habe, wenn er den Zollhund ungenehmigt mit in die Wohnung nehme, und ob er diesen ausreichend nachgekommen sei.
7Der Kläger hat am 19. November 2012 beim Amtsgericht F. Klage erhoben. Nach Verweisung des Rechtsstreits zunächst an das Amtsgericht F. -C1. und Weiterverweisung an das Verwaltungsgericht L. ist das Verfahren schließlich unter dem 22. April 2013 an das Verwaltungsgericht E1. verwiesen worden.
8Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe das getan, was am besten für die Zollhündin gewesen sei. Ihre Mitnahme in seine Wohnung sei im Interesse der Beklagten als Hundehalterin geschehen. Er gehe davon aus, dass der Leiter des Hauptzollamtes oder der hauptamtliche Zollhundelehrwart die Mitnahme der Hündin in die Wohnung erlaubt hätte, wenn er sie über den Sachverhalt informiert hätte. Er verfüge als Hundelehrwart aber auch selbst über ausreichende Kenntnisse, um die Situation der Hündin einschätzen zu können und ihre Mitnahme in die Wohnung zu rechtfertigen. Der hauptamtliche Zollhundelehrwart hätte damals wie heute lediglich eine Ferndiagnose stellen können und sich daher wohl der Auffassung des ebenso als Zollhundelehrwart ausgebildeten Klägers angeschlossen. Im Übrigen sei es trotz der Regelung in Abs. 24 der Zollhundebestimmungen (ZHBest) keineswegs ständige Übung, dass der Zollhundelehrwart bei Anzeichen von Erkrankungen unverzüglich verständigt werde. Auch Kollegen des Klägers hielten bei Anzeichen von kleineren Erkrankungen keine Rücksprache mit dem vorgesetzten Zollhundelehrwart; dies selbst dann nicht, wenn eine Vorstellung des Hundes beim Tierarzt für erforderlich gehalten werde. Lediglich bei Anzeichen von schwereren Erkrankungen des Zollhundes werde Rücksprache mit dem Zollhundelehrwart gehalten. Der hauptamtliche Zollhundelehrwart, Herr C2. , habe insofern am 17. Dezember 2012 den Kollegen, weil „[…] es mit Absatz 24 der ZHBest leider nicht so klappt“, per SMS mitgeteilt, dass er und nicht sein Vertreter wegen einer Inanspruchnahme eines Tierarztes zu befragen sei.
9Es hätte einer ordnungsgemäßen Versorgung des Hundes nicht entsprochen, die Zollhündin in dem Zwinger zu belassen, ohne ihren genauen Zustand zu kennen; dies gelte umso mehr, weil der Zwinger den tierschutzrechtlich erforderlichen Maßen nicht genüge. Der Kläger sei zur genauen Beobachtung des Hundes nach Anhang 2 ZHBest verpflichtet gewesen. Hiernach habe der Zollhundeführer auf Anzeichen von Krankheiten bei seinem Hund zu achten und sich ausreichend Zeit zur eingehenden Beobachtung zu nehmen. Da der Zwinger, in dem die Hündin untergebracht sei, sich 50 m von seiner Eigentumswohnung entfernt befinde, habe er keine andere Wahl gehabt, als sie mit in die Wohnung zu nehmen, wenn er sie ständig habe beobachten wollen. Weil die Zollhündin des Klägers stuben- und zwingerrein sei, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass sie in die Wohnung urinieren würde; dass dies überhaupt geschehen sei, zeige, dass die Hündin erkrankt gewesen sein müsse. Auch nach dem Vorfall habe er sie aber nicht einem Tierarzt vorgestellt.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.294,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2012 zu zahlen, sowie den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 Euro freizustellen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie macht im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe die Zollhündin mit in seine Privatwohnung genommen, ohne zuvor Rücksprache mit dem hauptamtlichen Zollhundelehrwart C2. zu halten. Gemäß Abs. 14 ZHBest sei der Zollhund grundsätzlich im Zwinger zu halten. Ausnahmen davon seien vom Vorsteher des Hauptzollamts (HZA) zu entscheiden. Eine solche Entscheidung liege hier nicht vor. Entsprechend Abs. 24 ZHBest seien außerdem bei Anzeichen von Erkrankungen oder Auffälligkeiten der zuständige Zollhundelehrwart und der Vorgesetzte unverzüglich zu verständigen. Der Zollhundelehrwart entscheide, ob der Zollhund einem Tierarzt vorzuführen sei. Zwar sei der Kläger als Zollhundelehrwart beim Hauptzollamt E1. eingesetzt. In seiner Eigenschaft als Zollhundeführer hätte er sich jedoch in Fragen der Erkrankung des Tieres mit dem hauptamtlichen Zollhundelehrwart C2. beim Hauptzollamt E2. in Verbindung setzen und einen Tierarztbesuch bzw. das weitere Vorgehen in der Beobachtung des Tieres abklären müssen. Gerade als Zollhundelehrwart hätte der Kläger seine Pflichten kennen müssen. In der Verhandlung über die Übergabe der Zollhündin habe er unterschriftlich versichert, die Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen zu führen. Im Übrigen liege ein Nachweis über gesundheitliche Probleme der Zollhündin bis heute nicht vor.
15Darüber hinaus wäre das Schadensereignis bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt des Klägers leicht zu verhindern gewesen, indem die Zollhündin die Nacht im Zwinger verbracht hätte oder, wenn sie schon mit in die Wohnung genommen werde, nachts in einem geschlossenen Raum mit abwaschbarem Untergrund gehalten worden wäre, anstatt ihr Zutritt zur gesamten Wohnung einschließlich dem durch den Kläger selten aufgesuchten Obergeschoss zu gewähren. Der Zollhundelehrwart C2. habe auf nachträgliche Befragung angegeben, dass die Zollhündin auch in ihrem Zwinger hätte beobachtet werden können, da im August 2011 keine gesundheitsgefährdenden Außentemperaturen für den Zollhund vorherrschten. Die Unterbringung im Zwinger wäre art- und tiergerecht gewesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage hat keinen Erfolg.
19Sie ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, insbesondere hat der Kläger das in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch für die Geltendmachung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs erforderliche Vorverfahren,
20vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48.00 –, BVerwGE 114, 350 (= juris Rdnr. 15),
21durch seine Schadensmeldung und deren Ablehnung durchgeführt; die Klage ist aber unbegründet.
22Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keiner denkbaren Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Teppichs und Dielenbodens.
23Ein solcher Schadensersatzanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG).
24Nach § 78 Satz 1 BBG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten zu sorgen. Nach § 78 Satz 2 BBG schützt der Dienstherr die Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Die Schutzpflicht nach § 78 Satz 2 BBG umfasst auch den Schutz des Eigentums des Beamten durch die Vermeidung von Schäden an dessen Sachen, die er notwendig oder im üblichen Rahmen zum Dienst mitbringt.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 -, BVerwGE 94, 163 (= juris Rdnr. 9); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18.
26§ 78 BBG gewährt dem Beamten vorrangig einen Anspruch auf Erfüllung dieser Fürsorgepflicht. Ist ein Schaden an Rechtsgütern des Beamten bereits eingetreten, wandelt sich der Erfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch unmittelbar aus § 78 BBG um.
27Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, BVerwGE 13, S. 17 ff. (= juris Rdnr. 22, 29, 31); Kugele in: Kugele (Hrsg.), BBG, 1. Auflage (2011), § 78 Rdnr. 21.
28Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft den Dienstherrn, wenn eine schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht vorliegt, die adäquat kausal den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, BVerwGE 13, S. 17 ff. (= juris Rdnr. 22, 29, 31); aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil vom 7. April 2005 – 2 C 5.04 –, juris Rdnr. 56; VG Ansbach, Urteil vom 30. Oktober 2013 – AN 11 K 13.01017 –, juris Rdnr. 27.
30Offen bleiben kann, ob der Kläger die von ihm geltend gemachten Schäden überhaupt bei der Ausübung seines Dienstes erlitten hat. Jedenfalls hat der Kläger weder dargelegt noch ist sonst ansatzweise ersichtlich, dass die Beklagte ihre Fürsorgepflicht im Hinblick auf das beschädigte Eigentum des Klägers verletzt hat. Denn die beschädigten Sachen befanden sich in der Privatwohnung des Klägers, ohne dass die Beklagte darauf hätte Einfluss nehmen können. Die Bestellung des Klägers zum Zollhundeführer und die Zuweisung der Zollhündin in seine Obhut mögen zwar eine Gefahrenlage besonderer Art begründet haben; sie bedeutet aber noch keinen unmittelbaren Eingriff in das Eigentum des Klägers.
31Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf der Grundlage des § 78 BBG im Wege einer Ermessensleistung des Dienstherrn.
32Neben die vorgenannte zwingende Schadensersatzpflicht des Dienstherrn bei schuldhaften Fürsorgepflichtverletzungen tritt ein in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellter Ausgleich von dem Beamten entstandenen Sachschäden.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 1993 – 2 C 32/91 –, BVerwGE 94, 163 (= juris Rdnr. 17); Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18b.
34Dem liegt zugrunde, dass unabhängig von einem Verschulden des Dienstherrn der Ersatz von Sachschäden, die ein Beamter im Zusammenhang mit dem Dienst erleidet, der Billigkeit und daher auch der Fürsorgepflicht entsprechen kann. Der Ersatz von Sachschäden, die im Zusammenhang mit einem Dienstunfall – also einem Körperschaden – entstehen, hat in § 32 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine gesetzliche Regelung gefunden. Fehlt es an einem Körperschaden und damit an einem Dienstunfall, wird im Bund eine vergleichbare Regelung aufgrund von Verwaltungsvorschriften praktiziert: Die Beklagte hat ihr Ermessen im hier maßgeblichen Bereich des Sachschadensersatzes durch den Erlass der Richtlinien für Billigkeitszuwendungen bei Sachschäden, die im Dienst entstanden sind, (Billigkeitsrichtlinien) vom 2. Januar 1982, zuletzt geändert durch Änderungserlass vom 15. Oktober 2009, gebunden. Liegen die Voraussetzungen der Billigkeitsrichtlinien vor, hat der geschädigte Beamte somit über Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung einen Anspruch auf Ersatz seinen Sachschadens.
35Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20. März 1996 – 1 UE 2333/94 –, juris Rdnr. 22 ff.; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: Dezember 2007, § 79 BBG a. F. Rdnr. 18b.
36Nach Abschnitt I Nr. 1 der Billigkeitsrichtlinien kann auf Antrag ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Billigkeitszuwendung geleistet werden, wenn ein Beamter in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einen Schaden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erlitten hat, die er für den Dienst benötigt oder die ein Beamter zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt.Neben den in Abschnitt I Nr. 1 aufgeführten Schadenstatbeständen sind in den Billigkeitsrichtlinien Schäden geregelt, die in Gemeinschaftsunterkünften oder bei der Teilnahme von Soldaten an Manövern und Übungen o.ä. eintreten können (Abschnitt I Nr. 2) sowie Schäden an privateigenen Kraftfahrzeugen und hochwertigen Gegenständen (Abschnitt II Nrn. 5 und 6). Vor dem Hintergrund dieser Eingrenzung von ersatzfähigen Schadenskategorien scheidet ein Sachschadensersatzanspruch des Klägers auf Grundlage der Billigkeitsrichtlinien schon von vorneherein aus, weil die durch die Zollhündin beschädigten Sachen (Dielenboden und Teppich) nicht unter die von den Billigkeitsrichtlinien erfassten Gegenstände fallen.
37Aus den Zollhundebestimmungen selbst, die ebenso das Ermessen der Beklagten hinsichtlich eines Schadensausgleichs speziell für durch Zollhunde verursachte Schäden lenken, ergibt sich ebenso wenig ein Schadensersatzanspruch des Klägers. Danach ersetzt die Zollverwaltung (nur) Sachschäden, die bei der Zollhundeausbildung an privatem Gerät und an der Zivilkleidung der Helfer entstehen (vgl. Abs. 31 ZHBest). Hier ist der Schaden bereits nicht bei der Zollhundeausbildung entstanden.
38Ermessensfehler hinsichtlich der Verwaltungspraxis der Beklagten und der ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Fall sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach § 114 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen auch, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Fürsorgepflicht umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht, jedweden Vermögensnachteil des Beamten auszugleichen. Allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten können den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühren und eine Ermessensreduzierung auf Null begründen, die den Dienstherrn zur Ersatzleistung verpflichtet.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39/99 –, BVerwGE 112, 308 (= juris Rdnr. 17); VG Ansbach, Urteil vom 30. Oktober 2013 – AN 11 K 13.01017 –, juris Rdnr. 26.
40Es ist weder dargelegt noch sonst – unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse (Besoldungsgruppe A8) des Klägers – ersichtlich, dass der ihm entstandene Vermögensnachteil in Höhe von knapp 3.300,- Euro eine für ihn unzumutbare Belastung bedeutet und damit geeignet wäre, den Wesenskern der Fürsorgepflicht der Beklagten zu berühren.
41Überdies ist es nicht sachwidrig, die Schadensersatzleistung wie die Beklagte mit der Begründung abzulehnen, der Schadenseintritt falle in den Verantwortungsbereich des Klägers. Denn der Kläger hat den Schaden mindestens fahrlässig verursacht. Der Fahrlässigkeitsmaßstab richtet sich mangels anderweitiger Regelungen nach dem des § 276 Abs. 2 BGB. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die im Verkehr eines Zollhundeführers erforderliche Sorgfalt wird durch die Zollhundebestimmungen konkretisiert. Nach Abs. 14 ZHBest sind Zollhunde in Zwingern unterzubringen. In Ausnahmefällen können Zollhunde in Wohnungen gehalten werden. Hierüber entscheidet der Vorsteher des Hauptzollamts. Diese Vorgabe hat der Kläger – unstreitig – nicht beachtet, indem er die Zollhündin ein Wochenende lang in seiner Wohnung gehalten hat, und somit fahrlässig selbst das Risiko dafür gesetzt, dass die ihm zugewiesene Zollhündin auf den Teppich in seiner Wohnung uriniert und damit den entstandenen Schaden verursacht. Damit hat sich genau die Gefahr realisiert, der ersichtlich durch die Regelung in Abs. 14 ZHBest vorgebeugt werden soll.
42Vgl. zum Niedersächsischen Beamtenrecht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 29. Januar 2009 – 5 LA 30/06 –, juris Rdnr. 17.
43Ob – wie vom Kläger vorgetragen – eine zu der Vorgabe in Abs. 24 ZHBest abweichende, laxere Praxis von der Beklagten geduldet wurde, kann offen bleiben. Auch nach den Darlegungen des Klägers bezog sich eine derartige Duldungspraxis jedenfalls nicht auf Abs. 14 ZHBest, also darauf, für eine Wohnungshaltung des Zollhundes das Einverständnis des Vorstehers des Hauptzollamts einzuholen. Auch wenn Abs. 24 ZHBest im Abschnitt „Tierärztliche Versorgung“ eine spezielle Regelung für den Umgang mit dem Zollhund bei Anzeichen von Erkrankungen vorsieht, verhält sich diese Regelung nicht zur Haltung des Hundes in der Wohnung, sondern behandelt vielmehr lediglich die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zollhund einem Tierarzt vorzuführen ist. Ebenso wenig erlaubt Anhang 2 ZHBest („Das Erkennen von Krankheiten bei Zollhunden“), der den Zollhundeführer dazu anhält, auf Anzeichen von Erkrankungen des Zollhundes bei seiner täglichen Betreuung zu achten und sich ausreichend Zeit zur Beobachtung des Zollhundes zu nehmen, die eigenmächtige Beobachtung des Zollhundes in der Privatwohnung, auch dann nicht, wenn der Zwinger – wie der Kläger vorträgt – 50 m von der Wohnung entfernt stehen sollte. Insofern bleibt der in Abs. 14 ZHBest aufgestellte Grundsatz unberührt, dass der Zollhund im Zwinger zu halten ist.
44Sofern der Kläger die Frage aufwirft, was er zum Wohle der Zollhündin anderes hätte tun sollen, er vielmehr das Beste für die Hündin getan habe, ergibt sich die Antwort auf diese Frage aus den dargelegten Zollhundebestimmungen. Unabhängig davon, dass die Wohnungshaltung der Zollhündin nach den Zollhundebestimmungen auch dann nicht erlaubt gewesen wäre, wenn die Entscheidung des Vorstehers der Hauptzollamts nicht hätte eingeholt werden können, sondern es dann bei dem Grundsatz der Zwingerhaltung geblieben wäre, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass eine solche Entscheidung hier nicht hätte eingeholt werden können. Ausweislich der eigenen Stellungnahme des Klägers vom 7. November 2011 hat er die Zollhündin am frühen Vormittag seines letzten Urlaubstages, dem 19. August 2011, einem Freitag, wieder zu sich genommen und dann wieder an seinem Wohnort angekommen das für die Hündin ungewöhnliche Verhalten festgestellt. Warum zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung des Vorstehers des Hauptzollamtes nicht hätte eingeholt werden können, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Kläger noch nicht einmal einen diesbezüglichen Versuch (auch nicht im Nachhinein) unternommen. Ob die Wohnungshaltung – wie der Kläger meint – ohnehin erlaubt worden wäre, ist rein spekulativ. Das Genügen einer mutmaßlichen Einwilligung sehen die ZHBest nicht vor und könnte ohnehin erst in Betracht kommen, wenn der Kläger vergeblich versucht hätte, eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Auch wenn selbst eine (nachträgliche) Genehmigung der Wohnungshaltung ausreichen sollte, hat die Beklagte diese nicht erteilt. Der Kläger ging und geht stattdessen davon aus, dass er selbst befugt gewesen sei, die Entscheidung über die Wohnungshaltung der Zollhündin zu treffen. Diese Kompetenz ist ihm aber weder über die Zollhundebestimmungen noch auf anderer Grundlage eingeräumt.
45Da die ungenehmigte Mitnahme der Zollhündin in die Wohnung des Klägers bereits den Fahrlässigkeitsvorwurf begründet, kommt es nicht darauf an, ob der Kläger überdies auch dadurch fahrlässig handelte, dass er entgegen Abs. 24 ZHBest trotz der von ihm angenommenen Anzeichen einer Erkrankung der Zollhündin den Zollhundelehrwart und den Vorgesetzten nicht unverzüglich verständigt hat. Vor diesem Hintergrund ist ferner unerheblich, ob der Kläger bei der Beaufsichtigung der Zollhündin in seiner Wohnung die notwendige Sorgfalt beachtet hat.
46Über einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, der auch im Verhältnis zwischen einem geschädigten Beamten und seinem Dienstherrn Anwendung findet, sind die Verwaltungsgerichte gemäß Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) schon nicht zur Entscheidung berufen; sie ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten.
47Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 24. August 1961 – II C 165.59 –, juris Rdnr. 19.
48Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 833 BGB wird durch die Spezialvorschrift des § 839 BGB verdrängt.
49Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Entscheidung vom 26. Juni 1972 – III ZR 32/70 –, juris Rdnr. 15.
50Da die Klage im Hauptantrag nach all dem unbegründet ist, konnte der Klageantrag des Klägers auf Freistellung von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls keinen Erfolg haben.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 17b Abs. 2 GVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Apr. 2014 - 10 K 4033/13
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Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.
(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.