Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. März 2018 - B 5 K 16.871

bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für Fahrtkosten zu zwei Augenarztterminen.

Der am … 1942 geborene Kläger hat als Ruhestandsbeamter einen Beihilfeanspruch gegen den Beklagten mit einem Bemessungssatz von 70 v.H. Mit Formblattantrag vom 5. Oktober 2016 beantragte er beim Landesamt für Finanzen - Dienststelle Bayreuth die Gewährung von Beihilfe u.a. für zwei Fahrten zu Augenarztterminen in W... am 7. Juni 2016 und 24. August 2016 in Höhe von je 20,00 €. Hierzu legte er jeweils eine entsprechende Bahnfahrkarte (EGRONET-Ticket) sowie eine Rechnung seines Augenarztes vom 5. Oktober 2016 über am 24. August 2016 erbrachte Leistungen in Kopie als Beleg vor. Zum Behandlungstermin am 7. Juni 2016 verwies der Kläger in seinem Beihilfeantrag darauf, dass er die dazugehörige Arztrechnung bereits mit seinem Antrag vom 9. Dezember 2016 vorgelegt habe.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2016 gewährte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Bayreuth - dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. Oktober 2016 hin eine Beihilfe in Höhe von 171,63 €. Hinsichtlich der Fahrtkosten zu den Augenarztterminen am 7. Juni 2016 und 24. August 2016 lehnte das Landesamt für Finanzen die Gewährung einer Beihilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufwendungen für Fahrten zur ambulanten Behandlung seien nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung der Beihilfefestsetzungsstelle beihilfefähig. Als besondere Ausnahmefälle würden insbesondere Dialysebehandlungen oder eine onkologische Strahlen- oder Chemotherapien gelten, ebenso Fahrten zur ambulanten Behandlung von Personen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ im Schwerbehindertenausweis bzw. einem Einstufungsbescheid in die Pflegestufe 2 oder 3. In diesen Fällen gelte die vorherige Genehmigung als erteilt. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger aber nicht vor.

Mit weiterem Formblattantrag vom 30. Oktober 2016 beantragte der Kläger u.a. erneut die Gewährung einer Beihilfe für Fahrtkosten in Höhe von 20,00 € für den Augenarzttermin am 24. August 2016. Er legte dazu erneut die entsprechende Bahnfahrkarte in Kopie als Beleg vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 entschied das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Bayreuth, die erneute Beantragung einer Beihilfe für Fahrtkosten für den Arzttermin am 24. August 2016 als Widerspruch gegen die insoweit bereits im Bescheid vom 11. Oktober 2016 ergangene Entscheidung zu werten und diesen Widerspruch zurückzuweisen. Ausweislich der vorgelegten Arztrechnung habe an diesem Tag keine intravitreale Medikamentengabe (Lucentis-Injektion) stattgefunden. Eine solche Injektion habe der Kläger trotz telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht nachgewiesen. Im Jahr 2016 seien solche Injektionen beim Kläger ausweislich seiner Beihilfeanträge am 27. Januar 2016, 24. Februar 2016 und zuletzt am 23. März 2016 durchgeführt worden. Bei der Untersuchung am 24. August 2016 habe es sich lediglich um eine ambulante Untersuchung/Kontrolluntersuchung gehandelt. Ein Ausnahmefall, in dem auch für solche Untersuchungen Fahrtkosten erstattet werden könnten, läge nicht vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. Dezember 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tage, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Bayreuth, Bezügestelle Beihilfe vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 17. März 2017 ließ der Kläger zur Begründung vortragen, im streitgegenständlichen Bescheid seien Aufwendungen für Fahrtkosten am 7. Juni 2016 und 24. August 2016 in Höhe von jeweils 20,00 € zu Unrecht nicht als beihilfefähig anerkannt worden. Bei den jeweiligen Augenarztterminen des Klägers sei aber eine vollständige Untersuchung eines Organsystems, eine Refraktionsbestimmung sphärischer Gläser, eine binokulare Untersuchung des Augenhintergrundes und der äußeren Peripherie, eine zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung und Sonographie sowie am 24. August 2016 zusätzlich eine Applanationsstonometrie durchgeführt worden. Von der privaten Krankenversicherung des Klägers seien die Aufwendungen anteilig entsprechend erstattet worden. Beim Kläger liege ein Ausnahmefall vor, der die Erstattung von Fahrtkosten rechtfertige. Er leide an einer beidseits fortgeschrittenen Retinopathie mit Maculopathie. Dadurch seien regelmäßige Kontrollen notwendig, ohne die Erblindungsgefahr drohe. Die Behandlungen seien daher medizinisch notwendig. Eine für den Kläger nähergelegene Behandlungsstätte, bei der diese durchgeführt werden könnten, sei nicht bekannt. Die Einschränkungen, die dem Kläger durch eine Erblindung drohen würden, seien nicht hinnehmbar, zum anderen würden so auch Folgebehandlungskosten minimiert. Es sei auch darauf zu verweisen, dass entsprechende Fahrtkosten bisher vom Beklagten ohne Beanstandung übernommen worden seien. Daher sei zumindest von einer Genehmigung auszugehen. Ebenso sei vor etwa drei bis vier Jahren diesbezüglich ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, in dessen Rahmen der Beklagte entsprechende Fahrtkosten übernommen und auch danach erstattet habe. Im Übrigen sei die nächstgelegene Behandlungsmöglichkeit gewählt worden.

Für den Beklagten erwiderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Bayreuth mit Schriftsatz vom 10. April 2017 und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei festzustellen, dass sich der Widerspruch des Klägers und ebenso der Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016 nur auf die für den Arzttermin am 24. August 2016 angefallenen Fahrtkosten bezögen, nicht aber auf die für den Termin am 7. Juni 2016. Fahrtkosten seien nur unter den in § 26 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) genannten Voraussetzungen beihilfefähig. Insbesondere bei ambulanten Behandlungen käme dies nach § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung in Betracht. Hinsichtlich des Vorliegens eines solchen Ausnahmefalles seien die leistungsrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, die sogenannten Krankentransport-Richtlinien, als Orientierung heranzuziehen. Danach komme die Übernahme von Fahrtkosten nur in Betracht, wenn der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werde, dieses Therapieschema eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweise und die Behandlung oder der zur Behandlung führende Krankheitsverlauf den Patienten dergestalt beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich sei. Bei Dialysebehandlungen, onkologischen Strahlenbehandlungen oder Chemotherapien, Patienten mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ und „H“ im Schwerbehindertenausweis oder Pflegebedürftigkeit der Stufe II oder III bzw. (ab 1.1.2017) ab Pflegegrad 3 würden diese Voraussetzungen als erfüllt gelten. Ein danach zur Erstattungsfähigkeit der streitgegenständlichen Fahrtkosten führender Fall liege hier aber nicht vor. Es habe sich um eine Fahrt zwischen Wohnung des Klägers und Arztpraxis anlässlich einer ambulanten Behandlung bzw. Kontrolluntersuchung gehandelt. Insoweit sei dem Kläger nur eine Beihilfe zu entstandenen Fahrtkosten für die Tage gewährt worden, an denen tatsächlich eine intravitreale Medikamentengabe (Lucentis-Injektion) durchgeführt worden sei. Insoweit lägen die Voraussetzungen nach § 26 Satz 1 Nr. 4 BayBhV vor. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerseite davon ausgehe, dass Fahrtkosten bisher ohne Beschränkungen übernommen worden seien. Als beihilfefähig seien nur die Fahrten zur Injektion und Kosten der Vor- und Nachuntersuchungen (drei Tage vor bis 14 Tage nach der Injektion entsprechend für vor- und nachstationäre Behandlung) anerkannt worden. Sollten im Einzelfall auch Fahrtkosten für Kontrolluntersuchungen anerkannt worden sein, sei dies ohne Rechtsgrundlage erfolgt und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers hierauf. Die Erstattung der Behandlungskosten durch die private Krankenversicherung des Klägers sei unerheblich. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe Einverständnis.

Der Bevollmächtigte des Klägers erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 und führte aus, dass für die Behandlung des Klägers eine entsprechend ausgestattete Praxis erforderlich sei; eine nähergelegene Arztpraxis als diejenige in W... gebe es nicht. Es drohe zudem eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers, sollte er nicht regelmäßige Kontrolluntersuchungen wahrnehmen. Nach § 26 Satz 1 Nr. 5 BayBhV könne auch eine Genehmigung der Übernahme von Fahrtkosten erfolgen. Die Versagung einer solchen Genehmigung sei hier ermessensfehlerhaft. Grundsätzlich richte sich die Beihilfe nach den Vorgaben der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang seien insoweit Behandlungskosten des Klägers einschließlich Fahrtkosten anteilig übernommen worden.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Einverständnis bestehe.

Ergänzend wird nach § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Über die Klage kann mit Einverständnis der Parteien nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

2. Die Klage ist bereits unzulässig.

a) In der Sache begehrt der Kläger die Gewährung einer (weiteren) Beihilfe für Fahrtkosten zu einer ärztlichen Behandlung. Er erstrebt damit den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Statthafte Klageart wäre demnach eine Verpflichtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, hier in Gestalt einer Versagungsgegenklage. Der mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 gestellte Antrag ist jedoch ausschließlich gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2016. Er stellt somit eine Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO dar, die im Hinblick auf das klägerische Begehren aber unstatthaft ist. Einer solchen Anfechtungsklage würde im Übrigen insoweit bereits die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlen, als dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Bescheid antragsgemäß eine Beihilfe gewährt wurde. Darüber hinaus ist hinsichtlich der Fahrtkosten für den Arzttermin des Klägers am 7. Juni 2016 die Entscheidung im Bescheid vom 11. Oktober 2016 wegen Ablauf der Klage- bzw. Widerspruchsfrist nach § 74 VwGO bzw. § 70 Abs. 1 VwGO bestandskräftig geworden. Die vom Landesamt für Finanzen als Widerspruch gewertete erneute Abrechnung von Fahrtkosten durch den Kläger mit Antrag vom 30. Oktober 2016 bezog sich ausdrücklich nur auf den Arzttermin vom 24. August 2016, die Nichtgewährung einer Beihilfe für die Fahrtkosten zum Termin vom 7. Juni 2016 wurde damit gerade nicht angegriffen. Zwar ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in Angelegenheiten der Beamten alternativ zur Erhebung eines Widerspruchs auch die unmittelbare Erhebung einer Klage zum Verwaltungsgericht zulässig. Die Klageerhebung am 9. Dezember 2016 hält die Klagefrist des § 74 VwGO aber insoweit nicht ein.

b) Selbst wenn man - was angesichts der anwaltlichen Vertretung des Klägers kaum möglich sein dürfte - den Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 dahingehend auslegen wollte, dass die Verpflichtung des Beklagten zur Beihilfe für die streitgegenständlichen Fahrtkosten beantragt werde, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Insoweit wird nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung im Widerspruchsbescheid vom 10. November 2016, der die Kammer folgt, Bezug genommen. Die Voraussetzungen für eine Erstattung von Fahrtkosten nach § 26 Satz 1 BayBhV liegen hier auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Arzttermine durch den Arzt erbrachten Leistungen eindeutig nicht vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts seiner - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen nicht, zumal er auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.