Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.967
Tenor
1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberfranken von 6. Oktober 2015 im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie zum 1. September 2013 zur technischen Amtsrätin (Statusamt A 12) ernannt worden wäre.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberfranken vom 06.10.2015 im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie zum 01.09.2013 zur technischen Amtsrätin (Statusamt A 12) ernannt worden wäre.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
2Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Ausein-andersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klägerin stehe der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, weil sie es schuldhaft unterlassen habe, sich gegen ihre Nichtbeförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO im streitbefangenen Zeitraum (1. August 2007 bis 1. Februar 2008) zur Wehr zu setzen. Das beklagte Land habe der Klägerin bereits im März 2006 mitgeteilt, dass sie auf der Beförderungsliste der Oberfinanzdirektion S. die Listenplatznummer 258 einnehme. Die zeitliche Reihenfolge der Beförderungen habe sich gemäß Ziffer 18.1 der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2006) an den Gesamturteilen der letzten und der beiden voraufgegangenen Beurteilungen in derselben Laufbahngruppe (Notenterrasse) ausgerichtet. Eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen bei gleichen Gesamturteilen habe das beklagte Land nicht vorgenommen. Von der Klägerin wäre zu verlangen gewesen, dass sie ihrem Dienstherrn gegenüber zum Ausdruck hätte bringen müssen, dass sie Beförderungen in der in der Liste festgestellten Reihenfolge wegen der unterbliebenen inhaltlichen Ausschöpfung für rechtlich zweifelhaft halte. Die Klägerin habe indes weder die Mitteilung über ihre Listenplatznummer noch die monatlichen Mitteilungen über die im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion erfolgten Beförderungen zum Anlass genommen, sich gegen die Beförderungsentscheidungen des beklagten Landes zu wenden.
4Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern. Denn nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB besteht kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren. Dem Verletzten soll nicht die zu missbilligende Möglichkeit offen stehen, zunächst den rechtswidrigen Hoheitseingriff hinzunehmen und später einen daraus entstehenden Schaden zu liquidieren. Nimmt ein Beamter demnach eine für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin und lässt es damit zu, dass sie Grundlage weiteren staatlichen Handelns wird, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 6 A 674/11 -, juris.
6Wollte man der Klägerin die Möglichkeit eröffnen, wegen ihrer unterbliebenen Beförderung Schadensersatz zu beanspruchen, obwohl sie sich nicht gegen die in Rede stehenden Beförderungen im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion gewandt hat, würde ihr gerade das ermöglicht, was nach dem Sinn des § 839 Abs. 3 BGB verhindert werden soll.
7Erfolglos bleibt der Einwand der Klägerin, es sei nicht absehbar gewesen, welche Kriterien den jeweiligen Beförderungsentscheidungen zugrunde gelegen haben. Für die Klägerin war ohne weiteres erkennbar, dass sich die zeitliche Reihenfolge der Beförderungen nach der Notenterrasse im Sinne der Ziffer 18.1 BuBR 2006 gerichtet hat und dass die Beförderungsrichtlinien eine inhaltliche Ausschärfung bei gleichem Gesamturteil, deren Unterbleiben die Klägerin nunmehr rügt,
8- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 6 B 749/10 -, juris, wonach die auf der Grundlage der BuBR 2006 geübte Praxis, für Beförderungen allein auf die Gesamturteile der letzten und vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen abzustellen und eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen nicht vorzunehmen, dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widerspricht -
9nicht vorgesehen haben. Dass es Sache des beklagten Landes ist, Beförderungen im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG vorzunehmen, entbindet den Beamten nicht davon, die diesen Entscheidungen zugrunde liegende Beförderungsliste auf erkennbare Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre Änderung hinzuwirken. Erforderlichenfalls hätte die Klägerin insoweit rechtskundigen Rat einholen müssen.
10Die Klägerin legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils mit ihrem Vorbringen dar, es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, sich gegen die Beförderungen der vor ihr auf der Beförderungsliste platzierten Beamten zur Wehr zu setzen, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, ob nicht sämtliche Konkurrenten mit einer besseren Gesamtnote („sehr gut“ oder „hervorragend“) beurteilt gewesen seien und es daher einer inhaltlichen Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen nicht bedurft hätte. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Beförderungen – insgesamt sind im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion S. 257 Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO aus der hier in Rede stehenden Beförderungsliste ausgesprochen worden - konnte die Klägerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass alle vor ihr platzierten Bewerber besser beurteilt waren, und daher kein Anlass bestand, den Dienstherrn darauf hinzuweisen, dass die Beförderungsentscheidungen wegen unterbliebener inhaltlicher Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen rechtsfehlerhaft seien. Überdies war für die Klägerin anhand der im Informationssystem der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bekannt gegebenen „Ergebnisse der regelmäßigen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 8 BBesO“ erkennbar, wie viele Mitbewerber die für die Zuerkennung der Beförderungseignung erforderlichen Gesamtnoten („gut“, „sehr gut“ oder „hervorragend“) erhalten hatten (Schriftsatz des beklagten Landes vom 19. März 2013).
11Zu keiner abweichenden Bewertung des Streitfalls führt das Zulassungsvorbringen, das beklagte Land habe „keinerlei Vorabinformationen über anstehende Beförderungen gegeben“. Das beklagte Land hat die Beförderungssituation im Geschäftsbereich der Oberfinanzdirektion S. im hier in Rede stehenden Zeitraum (1. August 2007 bis 1. Februar 2008) jeweils monatlich im Nachgang zu den ausgesprochenen Beförderungen im Intranet der Finanzverwaltung bekannt gegeben. Hiervon hatte die Klägerin Kenntnis. Angesichts dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, sei es Sache der Klägerin gewesen, ihren Dienstherrn auf die für rechtswidrig erachtete Beförderungspraxis hinzuweisen.
12Das Zulassungsvorbringen weist im Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob die Klägerin verpflichtet gewesen sei, gegenüber ihrem Dienstherrn ihre rechtlichen Zweifel hinsichtlich der Reihenfolge der Beförderungsliste zum Ausdruck zu bringen, ohne Erfolg auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004, 2 C 26.03, hin. In dem dort zugrunde liegenden Fall „war es der Klägerin nicht möglich, abzuschätzen, welchen Ranglistenplatz sie einnahm und ob sie mit dieser Rangstelle noch befördert worden wäre“. Die Klägerin des in Bezug genommenen Verfahrens kannte „weder die Anzahl der zu besetzenden Beförderungsplanstellen noch die Anzahl ihrer Mitbewerber“. So verhält es sich im Streitfall nicht. Der Klägerin ist ihre Ranglistennummer (258) im März 2006 mitgeteilt worden. Die Gesamtzahl ihrer Mitbewerber (382) war ihr bekannt. Davon abgesehen hat das beklagte Land, wie ausgeführt, monatlich die Anzahl der Beförderungen („Beförderungssituation im Geschäftsbereich der OFD S. “) bekannt gegeben.
13Von den vorstehenden Ausführungen abgesehen, bestehen auch deswegen keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch verwirkt ist.
14Die Verwirkung sowohl eines materiellen Rechts als auch eines prozessualen Klagerechts kann eintreten, wenn der anspruchstellende Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich des Anspruchs nichts mehr unternehmen. Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 - 6 A 681/11 -, vom 4. Juli 2011 - 6 A 1343/10 -, und vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, jeweils juris.
16Gemessen daran führt die Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch verwirkt hat.
17Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2011 beantragt, sie dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie zum 1. Januar 2007 bzw. zu den Folgemonaten (bis zum 1. April 2008) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden wäre. Dieses Begehren hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Zeitraum August 2007 bis Februar 2008 beschränkt und zur Begründung ihres Anspruchs ausgeführt, die in Rede stehenden Beförderungsentscheidungen verletzten sie in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil das beklagte Land eine inhaltliche Ausschärfung der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nicht vorgenommen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mithin über einen Zeitraum von über fünf Jahren ihre Einreihung in die Beförderungsliste (März 2006) nicht in Zweifel gezogen und über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keine rechtlichen Bedenken gegenüber den bis Februar 2008 erfolgten Beförderungen geltend gemacht hat, hat sie beim beklagten Land den Anschein erweckt, dass sie die Beförderungen ihrer Konkurrenten hinnehmen will.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2012 - 6 A 681/11 -, juris (zur Verwirkung eines Schadensersatzanspruches eines Beamten, der die Beförderungen seiner Kollegen erst „annähernd zwei Jahre“ nach Ergehen der letzten Beförderungsentscheidung in Frage gestellt hat).
19Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin in dem Verfahren 13 K 8306/08 (OVG NRW 6 A 2512/09) zwar gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 27. Februar 2008 (Beurteilungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007) und ihre unterbliebene Beförderung zum 31. März 2008, nicht aber gegen die im Streitfall in Rede stehenden Beförderungen (von August 2007 bis Februar 2008) gewandt hat. Dieser Umstand musste beim Dienstherrn den Eindruck bestärken, die Klägerin werde bezüglich eines diesen Zeitraum betreffenden Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Beförderung nichts mehr unternehmen. An dieser Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin in der Zulassungsbegründung des vorgenannten Verfahrens mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2009 vorgetragen hat, das Verwaltungsgericht sei der Frage nicht nachgegangen, ob die Klägerin „bei einer gebotenen qualitativen Ausschärfung ihrer dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2004 bereits noch früher [als zum 31. März 2008] hätte befördert werden müssen“. Dieses Vorbringen lässt nicht hinreichend erkennen, dass die Klägerin Schadensersatz auch für die unterbliebene Beförderung in dem hier streitbefangenen Zeitraum fordern wollte. Im Gegenteil konnte der Dienstherr aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin in dem Verfahren 13 K 8306/08 (OVG NRW 6 A 2512/09) die zurückliegenden Beförderungsvorgänge (bis Februar 2008) nicht näher erwähnt hat, zu der Annahme gelangen, sie werde diesbezüglich keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
20Im Hinblick auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte – mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Die Klägerin macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004, 2 C 26.03, geltend und führt an, dieser Entscheidung sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, „dass ein Beamter, der keinerlei Vorabinformation über eine Beförderungsauswahlentscheidung enthält, nicht verpflichtet ist, selbstständig beim Dienstherrn nachzufragen und Erkundigungen in Bezug auf die Beförderungsauswahlentscheidung einzuholen und dass es einem Beamten nicht im Wege des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann (…), wenn der vorab überhaupt nicht über die Beförderungsauswahlentscheidung informierte Beamte keinerlei Rechtsmittel gegen die Auswahlentscheidung ergreift“. Sie zeigt jedoch keinen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz auf, der von dem angeführten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Denn Abweichung meint Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, sodass auch und vor allem darzulegen ist, welcher im angefochtenen Urteil aufgestellte abstrakte Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift zu einem im herangezogenen Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz in Widerspruch steht. Eine Gegenüberstellung der voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze ist deshalb unverzichtbar.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105/00 -, juris.
22Daran fehlt es im Streitfall. Mit der Zulassungsbegründung wird die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall angegriffen. Damit kann eine Abweichungsrüge aus den vorstehenden Gründen indes nicht begründet werden.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG). Die Erhöhung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen und gemäß § 40 GKG für das Verfahren zweiter Instanz maßgebenden Bezügeerhöhung.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
26Müller
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.