Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Apr. 2017 - B 5 K 15.967

bei uns veröffentlicht am11.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberfranken von 6. Oktober 2015 im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie zum 1. September 2013 zur technischen Amtsrätin (Statusamt A 12) ernannt worden wäre.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener bzw. zu spät erfolgter Beförderung geltend.

1. Die Klägerin steht als Beamtin des technischen Dienstes in der dritten Qualifikationsebene am Landratsamt im Dienst des Beklagten. Am 17.04.2012 eröffnete ihre Dienststelle der Klägerin, die damals das statusrechtliche Amt einer Technischen Amtfrau (Besoldungsgruppe A11) inne hatte, ihr die unter dem Datum des 28.03.2012 erstellte periodische Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.11.2007 bis 31.10.2011. Das Gesamturteil lautete auf 12 Punkte.

Mit Überprüfungsvermerk vom 27.11.2012 setzte die Regierung von Oberfranken unter Herabsenkung aller Einzelmerkmale um einen Punkt das Gesamtergebnis der Beurteilung auf 11 Punkte herunter. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hob das Verwaltungsgericht Bayreuth mit rechtskräftigem Urteil vom 29.04.2014 (Az.: B 5 K 13.126) den Überprüfungsvermerk der Regierung von Oberfranken vom 27.11.2012 sowie den entsprechenden Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete den Beklagten, die Beurteilung vom 28.03.2012 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu überprüfen. Dabei stellte das Verwaltungsgericht Bayreuth fest, dass die Überprüfungsentscheidung deshalb rechtswidrig war, weil die Regierung von Oberfranken die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern vorgegebene Quotenvorgabe als zwingend anzuwenden angesehen und diese auf die zu kleine Vergleichsgruppe von nur 14 Beamten angewandt hatte.

Daraufhin erklärte die Regierung von Oberfranken mit Überprüfungsvermerk vom 04.09.2014 ihr Einverständnis mit der Beurteilung vom 28.03.2012 mit dem Gesamtergebnis von 12 Punkten. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (StMIBV) teilte mit Schreiben vom 06.10.2014 gegenüber der Regierung von Oberfranken mit, dass die Klägerin bereits befördert worden wäre, wenn ihr Beurteilungsergebnis nicht im Rahmen der Überprüfung zunächst auf 11 Punkte herabgesetzt worden wäre. Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde die Klägerin zur Technischen Amtsrätin (Besoldungsgruppe A12) befördert.

2. Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 07.08.2015, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie zum 01.08.2013 zur technischen Amtsrätin ernannt worden wäre. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit einfachem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung:der Regierung von Oberfranken vom 06.10.2015 ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass kein Verschulden im Hinblick auf die Einbeziehung der Klägerin in die Beförderungsauswahl vorliege. Allein daraus, dass eine behördliche Maßnahme - hier die Überprüfungsentscheidung - später gerichtlich missbilligt werde, könne kein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten - hier in Bezug auf die Beförderungsauswahl - abgeleitet werden. Ferner gebe es zwischen der fehlerhaften Überprüfungsentscheidung und der Nichtbeförderung der Klägerin keinen kausalen Zusammenhang. Im Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr am 01.08.2013 habe für die Klägerin eine wirksame Beurteilung mit 11 Punkten vorgelegen. Zwar sei der Beklagte mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.04.2014 verpflichtet worden, die periodische Beurteilung vom 28.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht habe aber gerade nicht entschieden, dass nur eine Überprüfungsentscheidung, mit dem Ergebnis die Ausgangsbeurteilung von 12 Punkten beizubehalten, rechtmäßig sei. Vielmehr wäre im erneuten Überprüfungsverfahren ohne Rechtsverstoß grundsätzlich auch ein anderes Ergebnis mit einer niedrigeren Punktzahl als rechtmäßige Alternative möglich gewesen. Schließlich fehle es an der rechtzeitigen Abwendung des Schadens durch Gebrauch eines Rechtsmittels. Die Klägerin habe zwar Rechtsmittel gegen die Herabsetzung ihrer Beurteilung durch die Überprüfungsentscheidung der Regierung von Oberfranken ergriffen. Rechtliche Schritte im Hinblick auf die Durchsetzung ihres Beförderungsbegehrens seien indes unterblieben.

3. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 09.12.2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am 10.12.2015, erhob die Klägerin Klage und beantragte zuletzt,

den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberfranken vom 06.10.2015 im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie zum 01.09.2013 zur technischen Amtsrätin (Statusamt A 12) ernannt worden wäre.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte ihren Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl für die Beförderung schuldhaft verletzt habe. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sei eine Gruppe von 24 Personen als zu klein anzusehen, um allein aufgrund eines allgemeinen Quervergleichs unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtsätze zu einer Absenkung des Gesamturteils zu gelangen. Nach einer Entscheidung des BayVGH sei eine Gruppe von 19 Beamten als zu klein anzusehen. Insofern hätte bei der Vergabe des Beförderungsamtes der Überprüfungsvermerk der Regierung von Oberfranken, gegen den die Klägerin auch Klage erhoben hatte, als mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbar erkannt werden müssen. Man könne der Klägerin auch nicht vorwerfen, dass der Primärrechtsschutz nicht ausgeschöpft worden sei, da keine Unterrichtung der Klägerin über ihre Nichtbeförderung erfolgt sei. Es handele sich um eine Regelbeförderung, die auf Grund der nach dem Beurteilungsergebnis gebildeten Beförderungsreihenfolge erfolge. Gegen ihr Beurteilungsergebnis aber habe sich die Klägerin unverzüglich zur Wehr gesetzt.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 12.07.2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte der Beklagte die bereits in der Antragsablehnung vom 06.10.2015 benannten Punkte des Fehlens von Verschulden und Kausalität sowie des Vorliegens einer wirksamen Beurteilung mit 11 Punkten zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung und den nicht in ausreichendem Maße in Anspruch genommenen Primärrechtschutz im Hinblick auf ein Beförderungsbegehren der Klägerin an. Hilfsweise wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin Schadensersatz nicht bereits ab dem 01.08.2013 beanspruchen könne. Ihre Beförderung wäre - wenn überhaupt - nämlich frühestens ab dem 01.09.2013 möglich gewesen, da erst ab diesem Tag eine zu besetzende Beförderungsstelle im Stellenplan freigeworden sei.

4. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.04.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens B 5 K 13.126 wurde zu dem Verfahren beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen zu spät erfolgter Beförderung geltend. Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf die Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs. Letzterer ist unabhängig vom Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen (BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22.09 – juris Rn. 13).

b) Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wenn sie zum 01.09.2013 zur technischen Amtsrätin (Statusamt A 12) ernannt worden wäre. Der entgegenstehende streitgegenständliche Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 06.10.2015 über die Ablehnung des diesbezüglichen Begehrens der Klägerin verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten und war deshalb aufzuheben und der Beklagte zur Vornahme der beantragten Amtshandlungen zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, U.v. 25.2.2010 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten als Dienstherr der Klägerin ist gegeben. Der Überprüfungsvermerk der Regierung von Oberfranken vom 27.11.2012, mit dem die Behörde das Beurteilungsergebnis der Klägerin aus der Beurteilung vom 28.03.2012 (zunächst) von 12 auf 11 Punkte herabgesetzt hatte, war rechtswidrig. Die Regierung von Oberfranken hatte rechtsfehlerhaft die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vorgegebene Quotenvorgabe als zwingend anzuwenden angesehen und diese auf die zu kleine Vergleichsgruppe von nur 14 Beamten angewandt. Ergänzend wird hierzu auf das zu dieser Frage ergangene, rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.04.2014, Az.: B 5 K 13.126, verwiesen.

Diese Pflichtverletzung des Beklagten geschah auch schuldhaft. Bei der Rechtsauslegung bzw. Rechtsanwendung im Verwaltungshandeln ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, sofern dadurch - ggf. auch nur durch eine Entscheidung - die Rechtslage hinreichend geklärt ist (Palandt, Kommentar zum BGB, § 839 Rn. 53). Dieser zum Amtshaftungsanspruch entwickelte Verschuldensmaßstab ist auf den vorliegenden Schadensersatzanspruch auf Grund einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs entsprechend anzuwenden, da es sich um vergleichbar ausgestaltete Schadensersatzansprüche handelt (vgl. auch BVerwG, U.v. 25.2.2010 a.a.O. Rn. 26).

Im vorliegenden Fall war die Rechtslage bereits höchstrichterlich sowohl für das Beamtenrecht des Bundes als auch des Freistaats Bayern geklärt. Bereits deutlich größere Vergleichsgruppen als im Fall der Klägerin (14 Personen) werden von der Rechtsprechung als zu klein angesehen, um allein auf Grund eines allgemeinen Quervergleichs unter Berücksichtigung der vorgegebenen Richtsätze zu einer Absenkung des Gesamturteils zu gelangen. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 24.11.2005 – 2 C 34.04 – juris Rn. 20) eine Gruppe von 24 Personen zu klein; nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 29.12.2010 – 3 ZB 10.3 – juris Rn. 7) ist eine Gruppe von 19 Beamten zu klein.

Es liegt daher eine schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn der Klägerin vor, da sich der Beklagte das Handeln der für ihn bei der Erstellung des Überprüfungsvermerks und der Beförderungsentscheidung tätigen Amtswalter zurechnen lassen muss.

bb) Die schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn in Form des rechtswidrigen Überprüfungsvermerks war kausal für die verspätete Beförderung der Klägerin zur Technischen Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12). Aus dem Schreiben des StMIBV vom 06.10.2014 an die Regierung von Oberfranken ergibt sich, dass die Klägerin früher befördert worden wäre, wenn ihre Beurteilung nicht durch den Überprüfungsvermerk der Regierung von Oberfranken vom 27.11.2012 auf 11 Punkte herabgesetzt worden wäre. In seinem Schriftsatz an das Gericht vom 12.07.2016 (letzter Absatz, Bl. 37 der Gerichtsakte) hat der Beklagte erklärt, dass eine frühere Beförderung der Klägerin auf Grund der Planstellensituation zwar nicht - wie von der Klägerin ursprünglich beantragt - zum 01.08.2013, jedoch zum 01.09.2013 möglich gewesen wäre.

Die vom Beklagten vorgetragenen Einwände gegen das Vorliegen einer Kausalität zwischen Pflichtverletzung und verspäteter Beförderung der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Einwand, zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung habe für die Klägerin eine „wirksame“ Beurteilung mit 11 Punkten vorgelegen, greift nicht durch. Denn ohne die Pflichtverletzung in Form des rechtswidrigen Beurteilungsvermerks hätte diese Beurteilung von 11 Punkten gerade nicht bestanden, sondern die Klägerin wäre auch zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung mit 12 Punkten beurteilt gewesen.

Auch der Einwand, bei dem bezüglich des Überprüfungsvermerks vom 27.11.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29.04.2014 handele es sich nur um ein Neuverbescheidungsurteil, das auch eine andere Beurteilung der Klägerin als mit 12 Punkten zugelassen hätte, greift ebenfalls nicht. Durch den in Folge des Urteils neu gefertigten Überprüfungsvermerk der Regierung von Oberfranken vom 04.09.2014 hat der Beklagte bestätigt, dass der Klägerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts eine Beurteilung mit 12 Punkten zugestanden hat. Damit hätte auf Grund des Verbescheidungsurteils des Verwaltungsgerichts nur abstrakt, nicht aber im vorliegenden konkreten Fall, die Möglichkeit bestanden, der Klägerin ein anderes Beurteilungsergebnis als 12 Punkte zuzuerkennen. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Möglichkeit eines rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen.

cc) Schließlich hat die Klägerin auch in ausreichendem Maße Primärrechtsschutz zur Schadensabwendung in Anspruch genommen. Vorliegend handelt es sich um den Fall einer Regelbeförderung, die ausschließlich vom Beurteilungsergebnis und der Wartezeit abhängt. Damit ist es ausreichend, dass die Klägerin bereits Widerspruch und Hauptsacheklage gegen den Überprüfungsvermerk vom 27.11.2012, mit dem ihr Regelbeurteilungsergebnis herabgesenkt wurde, erhoben hat. Daneben ist es in der hier gegebenen Konstellation der Regelbeförderung nicht erforderlich, noch einen separaten Antrag auf Beförderung beim Dienstherrn zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 18.4.2002 – 2 C 19/01 – juris Rn. 13) ist ein solcher Antrag zwar grundsätzlich ein zu ergreifendes Rechtsmittel. Nach Auffassung der Kammer war dies in der speziellen Konstellation der Klägerin aber nicht erforderlich, weil eine Abänderung des Beurteilungsergebnisses sich unmittelbar auf die Beförderungswartezeit und damit auf den Beförderungszeitpunkt der Klägerin auswirkt. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass eine etwaige Abänderung ihres Beurteilungsergebnisses in Folge des gegen den Überprüfungsvermerk geführten Klageverfahrens von ihrem Dienstherrn bei den Wartezeiten für die Regelbeförderungen berücksichtig wird.

Auch war in der konkreten Situation von der Klägerin nicht zu verlangen, Mittel des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch zu nehmen. Denkbar wäre hier etwa eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gewesen, mit dem Ziel, ihrem Dienstherrn aufzugeben, Beförderungen solange nicht vorzunehmen, bis über ihre Klage gegen den Überprüfungsvermerk rechtskräftig entschieden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 1.4.2004 – 2 C 26/03 – juris Rn. 15) wird dies auch im sogenannten „Massenbeförderungsverfahren“ verlangt, wobei aber gleichzeitig auch eine Information des Dienstherrn an die betroffenen Beamten über die Nicht-Beförderung zu erfolgen hat, so dass diese auch rechtzeitig hiervon Kenntnis erlangen und ggf. (Primär-)Rechtschutz in Anspruch nehmen können.

Eine solche Mitteilung an die Klägerin über ihre „Nicht-Beförderung“ ist aber nicht erfolgt. Der Klägerin war auch nicht bekannt, wie viele Beförderungsstellen zur Verfügung standen und welchen Platz sie auf der „Warteliste“ inne hatte. Anders als in der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung (OVG NRW, U.v. 3.6.2014 – 6 A 1658/12 – juris Rn. 7) war es der Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht möglich, Kenntnis über diese Informationen zu erlangen, so dass der Klägerin dies - anders als im Fall des OVG NRW, wo eine Kenntnisnahme möglich gewesen wäre - auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Informationen über anstehende Beförderungen des technischen Dienstes der dritten Qualifikationsebene im Bereich der Allgemeinen Inneren Verwaltung des Beklagten (wie etwa die Anzahl der zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen oder die für die Beförderung vorgesehenen Beamten) werden vorab nicht - auch nicht intern - veröffentlicht und sind den betreffenden Beamten auch sonst nicht zugänglich, sondern lediglich den zuständigen Personalstellen bekannt. Insoweit stützt sich die Kammer auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung. Der Klägerin war es somit nicht möglich, bereits zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung durch den Beklagten in Erfahrung bringen zu können, dass sie zu diesem Zeitpunkt mit einem Beurteilungsergebnis von 12 Punkten nicht aber mit einem Beurteilungsergebnis von 11 Punkten befördert worden wäre.

dd) Die Klägerin hat es damit auch nicht schuldhaft unterlassen, weitergehenden Primärrechtschutz in Anspruch zu nehmen, so dass sich die Klage als begründet erweist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2014 - 6 A 1658/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1Der Antrag auf Zulassung der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.