Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2016 - B 5 K 15.116

13.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Körperschadens durch das Tragen der Körperschutzausstattung (KSA) als Dienstunfall.

Der am … 1970 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 schwerbehindert und gemäß § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er war Angehöriger der Bundespolizeiabteilung … Am 21. Juni 2008 erlitt er während eines Einsatzes eine Körperschädigung, die mit Bescheid vom 19. November 2008 (Bl. 7 der gerichtlichen Beiakte IV) mit der Diagnose „LWS-Distorsion mit Blockierung“ als Dienstunfall anerkannt wurde. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschädigungen vorbekannt und nicht unfallbedingt seien.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 (Bl. 5 der gerichtlichen Beiakte I) meldete der Kläger der Direktion Bundesbereitschaftspolizei körperliche Schäden aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit. Als Angehöriger eines Einsatzzuges der Bundespolizeiabteilung … müsse er zeitweise die KSA tragen. Bereits am 6. Februar 2003 seien bei ihm ein Bandscheibenschaden und biomechanische Funktionsstörungen und am 19. Oktober 2005 ein Reizzustand des Hüftgelenks diagnostiziert worden. Seither seien regelmäßige orthopädische Behandlungen erforderlich gewesen. Diese Gesundheitsstörungen seien dem Dienstherrn bekannt gewesen, auf die Dienstunfallmeldung aus dem Jahr 2008 werde verwiesen. Dem Dienstherrn sei außerdem die nicht gesundheitsfördernde Wirkung der KSA bekannt, dies ergebe sich aus Empfehlungen des Herstellers, wissenschaftlichen Untersuchungen und einem Schreiben der Bundespolizeiabteilung … Seit 2008 begehre der Kläger erfolglos die Verwendung in einem körperlich weniger anspruchsvollen Bereich der Bundespolizei. Hierbei seien die gesundheitlichen Einschränkungen wiederholt vorgetragen und ärztliche Atteste vorgelegt worden. Der Dienstherr sei verpflichtet gewesen, die körperliche Eignung des Klägers nach Bekanntwerden der Beschwerden im Jahr 2003 durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung feststellen zu lassen. Danach hätte gegebenenfalls ein geeigneterer Dienstposten gefunden werden können. Somit habe der Dienstherr die gesundheitlichen Beschädigungen zumindest begünstigt. Es werde daher hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Beschädigungen beantragt, diese als Dienstunfall anzuerkennen. Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei bat den Kläger mit Schreiben vom 23. Mai 2014, den mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 geschilderten Sachverhalt nochmals unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes als Dienstunfall zu melden und wies darauf hin, dass nach Rücksprache mit dem Polizeiärztlichen Dienst eine Anerkennung einer Dienstbeschädigung in Betracht käme, wenn der tatsächlich eingetretene Körperschaden in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sei. Daraufhin meldete der Kläger mit Datum vom 1. Juni 2014 die dargestellten gesundheitlichen Beschwerden nochmals förmlich als Dienstunfall.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (Bl. 4 der gerichtlichen Beiakte I) nahm der Dienstvorgesetzte des Klägers zu den Tragezeiten der KSA Stellung und teilte mit, dass der Kläger diese im Jahr 2008 15,33 Stunden, im Jahr 2009 7 Stunden, im Jahr 2010 45 Stunden, im Jahr 2011 4,5 Stunden, im Jahr 2012 9,25 Stunden und in den Jahren 2013 und 2014 bislang gar nicht getragen habe.

Der Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiabteilung … diagnostizierte beim Kläger mit Datum vom 6. August 2014 ein chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und Psychosomatose. In der beigefügten gutachtlichen Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (Bl. 25 ff. der gerichtlichen Beiakte I) wurde festgestellt, dass die vom Kläger geschilderten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich auf einen potentiell schädlichen Einfluss der Arbeit zurückzuführen seien, sondern auf bereits seit 2002 dokumentierte, langsam zunehmende Veränderungen, die typische Folge einer Kombination genetischer Anlagen mit degenerativen Prozessen seien. Darüber hinaus seien der Leidensdruck und die Schmerzsymptomatik ganz wesentlich geprägt durch eine im Kläger selbst begründete psychosoziale Gesundheitsstörung. Für starke Akut- oder Dauerbelastungen, die geeignet wären, die beim Kläger vorhandenen Wirbelsäulenveränderungen hervorzurufen, bestünden keine Anhaltspunkte. Weder der Dienstunfall aus dem Jahr 2008 noch die dokumentierten KSA-Tragezeiten seien geeignet, längerfristige Schäden hervorzurufen. Allenfalls könnten kurzfristige, Tage oder auch einige Wochen andauernde, anhaltende, akute, funktionelle Beschwerden wie Gelenkblockierungen und/oder Überlastungsbeschwerden durch die dienstlichen Belastungen ausgelöst worden sein.

Mit Bescheid vom 18. November 2014 (Bl. 30 f. der gerichtlichen Beiakte I) lehnte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei die Anerkennung der angezeigten Körperschädigung durch das Tragen der KSA unter Verweis auf die Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes vom 6. August 2014 und 11. Juli 2014 als Dienstunfall ab.

Mit Schreiben vom 20. November 2014 (Bl. 36 ff. der gerichtlichen Beiakte I) erhob der Kläger Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid. Zur Begründung verwies der Kläger auf das Schreiben der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 23. Mai 2014. Der beim Kläger eingetretene Körperschaden sei in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt. Der Ablehnungsbescheid behandele nur die Thematik der KSA. Aus seinem Schreiben vom 1. Oktober 2013 ergebe sich aber, dass andere, dem Dienstherrn bekannte negative Einflüsse auf die gesundheitliche Unversehrtheit ebenso relevant seien. Die Einflüsse auf den Einsatzbeamten seien vielschichtig und extrem belastend, sie seien bereits in mehreren Gutachten beschrieben. Die Darstellung, der Leidensdruck und die Schmerzsymptomatik seien durch eine psychosoziale Gesundheitsstörung des Klägers geprägt, werde zurückgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2015 (Bl. 42 ff. der gerichtlichen Beiakte I) wies die Direktion Bundesbereitschaftspolizei den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anerkennung eines Dienstunfalles nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) setze sowohl eine haftungsbegründende Kausalität des Dienstes für das Unfallereignis als auch eine haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Körperschaden voraus. Für letzteres seien nur solche Ursachen anzuerkennen, die bei natürlicher Betrachtungsweise wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Damit seien sogenannte Gelegenheitsursachen auszuschließen. Dabei müsse das Vorliegen eines Dienstunfalls und eines darauf ursächlich zurückzuführenden Körperschadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Nach der Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 11. Juli 2014 bestehe ein solcher Ursachenzusammenhang aber eindeutig nicht. Die vom Kläger beschriebenen schädigenden Einflüsse beträfen die Tätigkeit als Vollzugsbeamter in einem Einsatzzug in ihrer gesamten Bandbreite und seien bei einem Beamten ohne Vorschädigungen nicht geeignet, die geschilderten Körperschäden hervorzurufen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28. Januar 2015 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 25. Februar 2015, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragte,

den ablehnenden Bescheid der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 18. November 2014 betreffend mögliche Körperschädigung durch das Tragen der Körperschutzausstattung, AZ: … in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die durch das Tragen der KSA entstandene chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, mittelgradige depressive Episode, Angststörung, chronisches HWS-LWS-Syndrom, Bandscheibenprotrusion LWS, lumbale Spinalstenose, Nacken-Schulter-Syndrom, primäre Koxarthrose rechts, femoroazetabuläres Impingment rechts sowie Hypertonie als Dienstunfall anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 10. April 2015 führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass bereits in formeller Hinsicht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides bestünden, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde personenidentisch seien. Dies widerspreche dem gesetzlichen Zweck des Widerspruchsverfahrens. Der Kläger sei bereits im Jahr 2000 und erneut seit dem Jahr 2008 bemüht gewesen, eine Verwendung in einem gesundheitsschonenderen einzelpolizeilichen Bereich der Bundespolizei zu erhalten. Ihm sei aber trotz - gerichtlich festgestellter - ermessensfehlerhafter Entscheidung des Dienstherrn über ein Versetzungsgesuch kein anderweitiger geeigneter Dienstposten angeboten worden. Die gutachterliche Stellungnahme des Polizeiärztlichen Dienstes vom 11. Juli 2014 widerspreche anderen Feststellungen im Laufe der Dienstzeit des Klägers. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2008 sei festgestellt worden, dass beim Kläger durch den Dienstunfall vom 21. Juni 2008 keine bleibenden Folgen vorhanden seien und keine Behinderung eingetreten sei, so dass eine Nachuntersuchung nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Kläger zum 29. Dezember 2008 uneingeschränkt polizeidienstfähig gewesen sei. Wenn der Dienstherr dies anders sehe, müsse er sich vorhalten lassen, dass er trotz der bekannten Gesundheitsbeschädigungen keine sozialmedizinischen Untersuchung zur Feststellung der Eignung des Klägers für seinen Dienstposten angeordnet habe. Der permanente Einsatz des Klägers in einer Einheit mit dokumentierten Tragezeiten der KSA, die deutlich über die Herstellerempfehlung hinausgingen, verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es werde bestritten, dass knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschäden vorbekannt und nicht unfallabhängig seien. Die beim Kläger aufgetretenen Körperschäden seien Folge des langjährigen Tragens der KSA bei deutlicher Überschreitung der empfohlenen Tragezeiten. Die Erkrankungen als chronisch rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom sowie darauf aufbauend psychische Einwirkungen seien Folge einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG und zurückzuführen auf die durch physikalische Einwirkung verursachten Krankheiten in Form der mechanischen Einwirkung, wie sie in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung beschrieben würden. Dem Dienstherrn seien die Problematik und die eingetretenen Symptome seit langem ebenso bekannt wie die Tatsache, dass das Tragen der KSA über die empfohlene Tragezeit hinaus zur erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Der Kläger habe den Dienstherrn stets über seine gesundheitlichen Einschränkungen informiert und freiwillig an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement teilgenommen. Bereits in den Jahren 1994, 2000 und ab 2008 habe sich der Kläger um eine einschränkungskonforme Verwendung innerhalb der Bundespolizei bemüht und zuletzt mit Schreiben vom 14. August 2014 eine beliebige, einschränkungskonforme Verwendung innerhalb der gesamten Abteilung … beantragt. Wissenschaftliche Studien hätten bei Beschäftigten der Bundespolizei Motivationsprobleme und eine überdurchschnittliche psychische Belastung bestätigt. Dies widerspreche der Einlassung des Polizeiärztlichen Dienstes, die Ursachen der psychischen Erkrankung seien in der Person des Klägers begründet.

Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2015 erwiderte die Direktion Bundesbereitschaftspolizei für die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Nach nochmaliger Beteiligung des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiabteilung … sei keine Änderung der medizinischen Beurteilung veranlasst. Die Polizeidienstfähigkeit werde nicht in regelmäßigen Abständen durch Polizeiärzte überprüft, eine Untersuchung durch den sozialmedizinischen Dienst nach dem Dienstunfall von 2008 habe nicht stattgefunden. Es seien aber polizeiärztlich kurative und arbeitsmedizinische Untersuchungen und im November 2014 auch eine sozialmedizinische Untersuchung durchgeführt worden. Die polizeiärztlich festgestellten knöchernen Veränderungen und Bandscheibenschäden seien aktenkundig. Sozialmedizinische Untersuchungen seien nicht zwingend nach einem Dienstunfall durchzuführen. Beim Kläger habe es bis zum November 2014 keinen Anlass für eine solche Untersuchung gegeben. Im Übrigen werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Der Klägerbevollmächtigte trug dazu mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 ergänzend vor, dem Dienstherrn seien seit 2003 knöcherne Veränderungen und Bandscheibenschäden und seit 2004 eine hinzutretende Hüftreizung bekannt. Dennoch sei der Kläger weiterhin auf einem körperlich hochbelastenden Dienstposten eingesetzt worden. Aus einem ärztlichen Attest vom 24. November 2009 ergebe sich, dass der Kläger an einem HWS-LWS-Syndrom mit Osteochondrose leide, was auf Dauer die Belastungs- und Leistungsfähigkeit einschränke. Durch die eingeschränkte Wirbelsäulenstabilität sei ein Tragen einer Schutzweste aus orthopädischer Sicht nicht empfehlenswert. Die Verweigerung der Anerkennung eines Dienstunfalls unter Hinweis auf etwaige Vorschädigungen sei daher treuwidrig und widersprüchlich. Ab dem 19. Juni 2012 habe eine annähernd durchgehende Phase der Dienstunfähigkeit des Klägers begonnen. Arbeitsmedizinische Feststellungen aus dem Jahr 2013 kämen im Hinblick auf das Attest aus dem Jahr 2009 zu spät und griffen zu kurz. Die Aussagen des Leiters des Polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiabteilung … seien nur unter Vorbehalt zu berücksichtigen, da auch dieser kein unabhängiger Polizeiarzt, sondern ebenfalls von dem Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung betroffen sei. Die schädigende Wirkung der KSA bei langen Einsatzzeiten sei vom Dienstherrn lange Zeit verschwiegen worden und erst mit einem Schreiben vom Juni 2010 auf die Notwendigkeit der Protokollierung der Tragezeiten hingewiesen worden. Der Hersteller der KSA empfehle eine maximale ununterbrochene Tragezeit von 45 Minuten. Lange Einsatzzeiten, schwere Einsatzmittel und das Tragen der KSA seien dem Kläger aber seit seinem Dienstantritt 1986 abverlangt worden. In den vorgelegten Akten seien nur sporadische und unvollständige Aufzeichnungen der Tragezeiten der KSA enthalten.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 10. Juni 2015, dass der Dienstunfall des Klägers im Jahr 2008 keine bleibenden Folgen hinterlassen habe und somit als abgeschlossen zu betrachten sei. Die Einschätzung des ärztlichen Attestes vom 24. November 2009, dass beim Kläger Wirbelsäulenveränderungen vorlägen, die auf Dauer die Belastungs- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigten, werde nicht in Frage gestellt. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die dort festgestellten Körperschäden auf den Dienstunfall im Jahr 2008 zurückzuführen seien. Ein solcher Ursachenzusammenhang sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Der begutachtende Polizeiarzt sei als Angehöriger des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit weisungsfrei und ungebunden, sein Beamtenstatus sichere ein größtmögliches Maß an Unabhängigkeit. Es sei darauf hinzuweisen, dass das Tragen der KSA in zeitlich vertretbarem Umfang bei Beamtinnen und Beamten mit gesunder körperlicher Konstitution regelmäßig keine Körperschäden verursache. Es werde nicht bestritten, dass das Tragen der KSA beim Kläger bestehende Körperschäden verschlimmert habe, die aber gleichwohl auf bereits vorhandenen Vorschäden zurückzuführen seien.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass die Ausführungen des Polizeiarztes im Hinblick auf den Ursachenzusammenhang nicht aussagekräftig seien und der Polizeiarzt keine unabhängige Stelle sei, zumal auch er nichts unternommen habe, die gesundheitlichen Schädigungen durch überlange Tragezeiten der KSA, die seit 2003 bekannt gewesen seien, zu verhindern. Es sei außerdem nicht bekannt, dass der Polizeiarzt über die notwendigen Fachkenntnisse orthopädischer Sachzusammenhänge und die technischen und fachlichen Möglichkeiten zur Herstellung und Auswertung radiologischer Befunde befähigt wäre. In der Praxis zeige sich überdies, dass die Tragezeiten der KSA entgegen der Herstellerempfehlung und ärztlichen Anregungen erheblich überschritten würden. Dazu käme außerdem die Notwendigkeit, weitere Einsatzmittel mit entsprechendem Gewicht (Schusswaffe, Funkgerät etc.) mitzuführen.

Die Direktion Bundesbereitschaftspolizei teilte mit Schreiben vom 19. November 2015 mit, dass der Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2015 vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde. Über die im Schreiben vom 27. Juni 2014 (Bl. 4 der gerichtlichen Beiakte I) dargelegten Tragezeiten hinaus habe der Dienstherr keine Aufzeichnungen, der Kläger habe aber nach dem 27. Juni 2014 keine KSA mehr getragen.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 wurde der Leiter des polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeiabteilung …, Medizinaldirektor (MedD) Dr. … als sachverständiger Zeuge vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten die schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der mit der Klage geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass im vorliegenden Fall Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind. Die Zuständigkeit der Direktion Bundesbereitschaftspolizei als Widerspruchsbehörde ergibt sich aus § 126 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) i.V.m. Nr. I.12. der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 16.5.2012 (GMBl 2012, 567). Es steht dem Zweck des Widerspruchsverfahrens nicht entgegen, wenn die Ausgangsbehörde zugleich Widerspruchsbehörde ist. Abweichend von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO bestimmt § 126 Abs. 3 Satz 1 BBG, dass in Vorverfahren bei Klagen von Beamten des Bundes aus dem Beamtenverhältnis der Widerspruchsbescheid von der obersten Dienstbehörde, hier also dem Bundesministerium des Innern zu erlassen wäre. Mit der aufgrund von § 126 Abs. 3 Satz 2 BBG erfolgten Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides auf die jeweilige Bundespolizeidirektion, hier also die Direktion Bundesbereitschaftspolizei, wird lediglich der gesetzliche Regelfall des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO wieder hergestellt (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 73 VwGO, Rn. 12). Ein Devolutiveffekt des Widerspruchs ist schon nach der gesetzlichen Systematik des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend.

b) Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Dabei dient das Begriffsmerkmal „plötzlich“ ebenso wie das Merkmal „zeitlich und örtlich bestimmbar“ in erster Linie dazu, ein Einzelgeschehen gegenüber dauernden Einwirkungen abzugrenzen (BVerwG, U.v. 9.11.1960 - 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229; U.v. 4.2.1966 - 2 C 65.63 - BVerwGE 23, 201). Durch Dauereinwirkungen verursachte Körperschäden können auf dieser Grundlage also nicht als Dienstunfallfolgen anerkannt werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 16.2.1996 - 2 A 11573/95 - NVwZ-RR 1997, 45). Das hier vom Kläger als Auslöser der geltend gemachten Körperschäden beschriebene langjährige Tragen der KSA im Einsatz stellt aber kein plötzliches, zeitlich und örtlich bestimmbares Ereignis dar, das Ursache eines Dienstunfalles i.S.d. § 31 Abs. 1 BeamtVG sein könnte.

c) Darüber hinaus bestimmt § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, dass es als Dienstunfall gilt, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit erkrankt, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG sind also auch Dauereinwirkungen, die zu Körperschäden führen, als Dienstunfall anzuerkennen. Dabei tritt an die Stelle des den Körperschaden verursachenden Ereignisses die Erkrankung und an die Stelle des konkreten Zusammenhangs von Dienstausübung und Körperschaden die abstrakte Gefährdung durch die Art der dienstlichen Tätigkeit (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand November 2015, § 31 BeamtVG, Rn. 179). Die besondere Gefahr der Erkrankung muss für die dienstliche Verrichtung des Beamten typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung bestehen, d.h. die konkrete dienstliche Tätigkeit muss ihrer Art nach erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung bergen (BVerwG, U.v. 9.11.1960 - 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229; U.v. 10.3.1964 - 2 C 74.62 - Buchholz 237.1 Art. 122 BayBG 46 Nr. 1). Es kommt nicht auf die individuelle Veranlagung des Beamten an. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der Art der konkreten dienstlichen Verrichtung eigentümlich ist - allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt. Entscheidend ist damit, dass die zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit selbst nach der aus einer Vielzahl von Fällen gewonnenen Erfahrung mit hoher Wahrscheinlichkeit gerade zu dieser Erkrankung führt (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.1960 - 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229; OVG NW, B.v. 17.6.2013 - 3 A 590/11 - juris Rn. 26). Eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Tätigkeit zu einer Erkrankung führt, besteht in der Regel dann, wenn sich das Erkrankungsrisiko gesundheitsstatistisch verdoppelt (vgl. BSG, U.v. 23.3.1999 - B 2 U 12/98 R - BSGE 84, 30). Die Feststellung der erhöhten Wahrscheinlichkeit setzt im Grundsatz den epidemiologischen Nachweis einer Vielzahl von Referenzfällen entsprechender Erkrankungen bei der jeweiligen beruflichen Tätigkeit voraus (vgl. BSG, U.v. 30.1.1986 - 2 RU 80/84 - BSGE 59, 295; U.v. 27.5.1997 - 2 RU 33/96 - HVBG-INFO 1997, 2107). Daran gemessen liegt eine Erkrankung in diesem Sinne beim Kläger nicht vor.

aa) Nach § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG i.V.m. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Anlage 1 der BKV. Dieser Katalog ist abschließend, andere als die dort aufgeführten Krankheiten sind - anders als im Bereich des Unfallversicherungsrechtes - nicht berücksichtigungsfähig (BVerwG, B.v. 13.1.1978 - 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 Nr. 59; B.v. 12.9.1995 - 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 Nr. 10).

bb) Psychische Krankheiten wie die hier geltend gemachten psychischen Faktoren einer chronischen Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode und eine Angststörung sind in der Anlage 1 der BKV nicht aufgeführt. Deswegen scheidet insoweit bereits eine Anerkennung als Dienstunfallfolge aus.

cc) Im Fall des Klägers käme allenfalls eine Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 oder 2109 Anlage 1 der BKV in Betracht, nämlich in Form einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lenden- bzw.- Halswirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten. Wann die Voraussetzungen eines „langjährigen Hebens oder Tragens schwerer Lasten“ gemäß Nr. 2108 und 2109 Anlage 1 BKV jeweils vorliegen, ist dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Verordnungsgeber hat mit den von ihm verwandten Begriffen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gewählt, um die schädigende Exposition zu kennzeichnen. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ergibt sich daraus nicht (vgl. BSG, U.v. 18.3.2003 - B 2 U 13/02 R - BSGE 91, 23 ff.). Gerade bei schwierigen, insbesondere wissenschaftlich-technischen Zusammenhängen muss wegen der Komplexität der Materie unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine bis ins Detail gehende Regelung im Gesetz oder in der Verordnung erfolgen (BVerfG, B.v. 9.11.1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106; B.v. 8.1.1981 - 2 BvL 3/77, 2 BvL 9/77 - BVerfGE 56, 1). Bei der notwendigen Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachkunde zu prüfen, welche Einwirkungen nach den neuesten gesicherten medizinischen Erkenntnissen geeignet sind, bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule herbeizuführen (vgl. OVG Hamburg, U.v. 7.7.2005 - 1 Bf 82/02 - juris Rn. 35).

Der Zeuge MedD Dr. … hat hierzu von Klägerseite unwidersprochen ausgeführt, die KSA der Bereitschaftspolizei wiege etwa 20 kg. Für das Vorliegen einer Berufskrankheit i.S.d. Nr. 2108 Anhang 1 BKV sei allerdings erforderlich, dass über lange Jahre täglich schwere Lasten exzentrisch, das heißt nicht körpernah getragen werden müssten; unter schweren Lasten seien dabei Gewichte zwischen 20 kg und 40 kg zu verstehen. Die körpernahe Trageweise von schweren Gewichten könne zwar vorübergehend auch zu erheblichen Beschwerden führen, nicht aber zu dauerhaften Gesundheitsschäden (Sitzungsniederschrift S. 3). Diese Angaben des Zeugen sind für das Gericht nachvollziehbar und glaubhaft.

Sie decken sich insbesondere mit den Angaben in den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Merkblättern zu den Berufskrankheiten Nr. 2108 (BArbBl 2006, 30) und Nr. 2109 (BArbBl 1993, 53). Diese Merkblätter stellen keine verbindliche Erläuterung der Berufskrankheiten-Verordnung, aber zumindest ein wichtiges Hilfsmittel für das Erkennen derartiger Krankheiten dar, das als Interpretationshilfe und zur Ermittlung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands heranzuziehen ist (vgl. BSG, U.v. 17.12.2015 - B 2 U 11/14 R - juris Rn. 16; OVG Hamburg, U.v. 7.7.2005 - 1 Bf 82/02 - juris Rn. 36). Für die Berufskrankheit Nr. 2108 sind danach unter den arbeitsbedingten Einwirkungen, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule wesentlich mit verursachen und verschlimmern können, fortgesetztes Heben oder Tragen schwerer Lasten oder häufiges Arbeiten in extremer Beugehaltung des Rumpfes wichtige Gefahrenquellen. Dabei sind als besondere Ausprägungen des Hebens oder Tragens von Lasten auch untrennbar damit zusammenhängende Lastenhandhabungen wie das Um- oder Absetzen, Halten, Ziehen oder Schieben schwerer Lasten sowie Schaufeln von Schüttgütern zu berücksichtigen. Dadurch entstehen dem Heben oder Tragen schwerer Lasten vergleichbare Belastungen der Lendenwirbelsäule. Derartige arbeitsbedingte Belastungen der Lendenwirbelsäule können vor allem im untertägigen Bergbau, bei Maurern, Steinsetzern, Stahlbetonbauern und Bauhelfern, bei Schauerleuten, Möbel-, Kohlen-, Fleisch- und anderen Lastenträgern, bei Landwirten, Fischern und Waldarbeitern auftreten. Tätigkeiten mit vergleichbarem Belastungsprofil sind als Gefahrenquelle ebenfalls in Betracht zu ziehen (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 1). Der Begriff „schwere Lasten“ ist dabei nicht allein durch das Lastgewicht definiert. Von Bedeutung sind eine Reihe weiterer Faktoren, insbesondere Körperhaltung, Häufigkeit und allgemeine Ausführungsbedingungen der Lastenhandhabung. Für die Berufskrankheit Nr. 2108 ist bei Männern als Lastgewicht mit einem erhöhten Risiko für die Verursachung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule bei beidseitigem Tragen auf den Schultern oder dem Rücken mit 30 kg anzusetzen, bei einem Tragen vor oder einseitig neben dem Körper 25 kg (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 7). Als Anhaltspunkt für den Begriff „langjährig“ gilt danach als untere Grenze eine etwa zehnjährige Tätigkeit mit Heben oder Tragen schwerer Lasten, wobei diese Belastungen in einer erheblichen Zahl der Arbeitsschichten pro Jahr vorgelegen haben müssen; als Anhaltspunkt sind in der Regel 60 Arbeitsschichten pro Jahr anzusetzen (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2108, S. 9 f.).

Für die Berufskrankheit Nr. 2109 stehen fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der Bewegungssegmente des Halses und außergewöhnlicher Zwangshaltung der Halswirbelsäule als berufliche Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule verursachen oder verschlimmern können, im Vordergrund (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 1). Dabei ist für ein erhöhtes Risiko bandscheibenbedingter Erkrankungen wegen der achsnäheren Einwirkung auf die Halswirbelsäule ohne Hebelarm ein Lastgewicht von 50 kg und mehr, das regelmäßig auf den Schultern getragen wird, erforderlich (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 5). Auch hier bedeutet „langjährig“, das zehn Berufsjahre der belastenden Tätigkeit als die im Durchschnitt untere Grenze anzusehen sind; dabei muss das genannte Lastgewicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten getragen worden sein (Merkblatt zu Berufskrankheit Nr. 2109, S. 5).

Nach diesem Maßstab lassen weder das Gewicht der KSA von etwa 20 kg noch die Trageweise unmittelbar am Körper noch die zumindest für die Jahre 2008 bis 2012 dokumentierten Tragezeiten den Schluss auf eine hinreichende abstrakten Gefährdung durch die dienstliche Tätigkeit des Klägers zu.

Die Richtigkeit der Angaben des sachverständigen Zeugen MedD Dr. … hat die Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen. Insbesondere ergeben sich für das Gericht auch keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz und Unparteilichkeit des Zeugen. Dieser ist zwar Facharzt für Allgemeinmedizin, hat sich aber in seiner Tätigkeit auf die Bereiche Sportmedizin und die Betriebsmedizin spezialisiert; er ist zudem Chirotherapeut. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass in seiner ärztlichen Praxis Wirbelsäulenbeschwerden vielfach beklagt werden. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge seine Angaben einseitig im Interesse der Beklagten gemacht hätte. Er ist in seiner medizinischen Tätigkeit nicht weisungsgebunden; seine Aufgabe als Leiter des polizeiärztlichen Dienstes besteht in erster Linie darin, den Kläger als Patienten zu behandeln (Sitzungsniederschrift, S. 3). Für das Gericht bestand deshalb auch kein Anlass, wie von Klägerseite beantragt, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Kausalität des Tragens der KSA für die vom Kläger geltend gemachten Körperschäden einzuholen.

Der Kläger kann damit nicht die Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Folge des Tragens der KSA verlangen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2016 - B 5 K 15.116

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2016 - B 5 K 15.116

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 13. Dez. 2016 - B 5 K 15.116 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 73


(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt 1. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,2. wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- od

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 126 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (

Referenzen

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.