Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 28. Sept. 2016 - B 4 K 15.5

28.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 25.11.2014 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Erschließungsbeitragsbescheide.

Die Kläger waren seit 2006 in Erbengemeinschaft Eigentümer der Grundstücke Fl.-Nrn.  … und … der Gemarkung …. Beide Grundstücke sind nicht bebaut. Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet …“ der Beklagten vom 20.08.1991 sieht für das damals noch ungeteilte Grundstück Fl.-Nr. … mit einer Fläche von 15.441 qm eine Bebauung als Gewerbegrundstück mit einer Baumassenzahl vom 4,0 und drei zulässigen Geschossen vor. Der Bebauungsplan enthält für einen Teil der beplanten Grundstücke die Festsetzung „Mischgebiet, GFZ 1,2“ und für den anderen Teil „Gewerbegebiet, BMZ 4,0“. Die Anzahl der zulässigen Geschosse reicht von 2 bis maximal 5.

Mit drei Bescheiden vom 12.12.2013, den Klägern zugestellt jeweils am 14.12.2013, setzte die Beklagte für den Bau des Abschnitts der … Straße von der Einmündung der …straße bis zum südlichen Ende der Fl.-Nr.  … (Lückenschluss) Erschließungsbeiträge in Höhe von insgesamt 113.344,66 EUR fest. Die Bescheide enthielten den Zusatz, dass der festgesetzte Betrag gemeinsam in Gesamtschuldnerschaft geschuldet werde.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger gemeinsam mit Schreiben vom 23.12.2013 Widerspruch, den sie damit begründeten, dass die Geschossfläche für ihre Grundstücke zu hoch angesetzt sei und dass gegenüber den Eigentümern der Anliegergrundstücke Fl.-Nrn. ... und … keine Erschließungsbeiträge festgesetzt worden seien.

Die Regierung von Oberfranken wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2014 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Grundstücke Fl.-Nrn.  … und … bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien für eine einheitliche Nutzung vorgesehen. Daher seien die Flächen beider Grundstücke in die Beitragsberechnung in vollem Umfang einzubeziehen gewesen. Auch die Geschossflächenberechnung sei richtig. Das Maß der geplanten baulichen Nutzung sei zutreffend in Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS bestimmt worden. Wenn die Beklagte abweichend vom Wortlaut der Bestimmung einen höheren Teiler (4 statt 3,5) angesetzt habe, verletzte dies die Kläger nicht in ihren Rechten, weil sich ein niedrigerer Anteilswert ergebe. Der Artzuschlag sei in § 4 Abs. 2 Sätze 2 – 4 EBS geregelt. Diese Bestimmung sei neben § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS anwendbar. Selbst wenn die Beklagte einzelne Beiträge für die Herstellung der … Straße zu Unrecht nicht erhoben hätte, könnten sich die Kläger nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen, denn Art. 3 Abs. 1 GG gebe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ob die Stadt insgesamt pflichtgemäß gehandelt habe, werde in einem gesonderten Verfahren der Kommunalaufsichtsbehörde geprüft.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten der Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 01.12.2014 zugestellt.

Mit Telefax vom 02.01.2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt,

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 12.12.2013 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberfranken vom 25.11.2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Geschossfläche für die Grundstücke der Kläger sei mit 25.735 qm falsch berechnet worden. Richtig wäre ein Wert in Höhe von 17.646,86 qm. Eine darauf gestützte Vergleichsberechnung würde zu einem Erschließungsbeitrag von 101.606,03 EUR führen, anstatt der tatsächlich festgesetzten 113.344,66 EUR. Außerdem verstoße der Heranziehungsbescheid gegen Art. 3 GG, da die Beklagte von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern der Grundstücke Fl.-Nrn.  … und … überhaupt keinen anteiligen Erschließungsbeitrag erhoben habe. Eine Vertreterin dieser beitragspflichtigen Personen habe mitgeteilt, dass ihnen gegenüber nur ein Beitrag in Höhe von 40.000,00 EUR berechnet worden sei. Auf diese Grundstücke entfiele jedoch ein zu verteilender Betrag von 61.579,37 EUR. Gerade die Eigentümer dieser Grundstücke seien es aber gewesen, die seit jeher gegenüber der Beklagten auf den Ausbau des fraglichen Straßenteils gedrängt hätten, da sie dort seit Jahren zwei mehrstöckige Bürogebäude unterhielten und an dem Ausbau interessiert gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass es irgendwelche Zuwendungen seitens dieser Eigentümer vor Durchführung der Erschließungsmaßnahmen gegenüber der Beklagten gegeben habe, die vorab von dem auf die anderen Anlieger umzulegenden Herstellungsaufwand hätten abgezogen werden müssen.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.03.2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wird ausgeführt, das Maß der baulichen Nutzung werde in Form der maximal zulässigen Geschossflächen berücksichtigt. § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS stelle hier auf die zulässigen Grundrissflächen multipliziert mit der Zahl der zulässigen Geschosse ab. Sei in einem Bebauungsplan eine Baumassenzahl (BMZ) festgesetzt, bedürfe es eines Umrechnungsfaktors, da sich die genannten Werte aus der BMZ nicht ermitteln ließen. Dieser Umrechnungsfaktor sei in § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS geregelt. Eine höherwertige Art der baulichen Nutzung werde laut der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten durch eine Erhöhung der Anzahl der Geschosse geregelt. Diese Regelungen in § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EBS seien zusätzlich zu den Vorschriften zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung anzuwenden und würden durch diese nicht verdrängt. Die Beklagte sei hinsichtlich der Berücksichtigung der BMZ und der entsprechenden Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung von der Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS zugunsten der Kläger abgewichen, indem statt des Divisors 3,5 der Divisor 4,0 angesetzt worden sei, was zu einer geringeren Geschossfläche geführt habe.

Mit Schriftsatz vom 22.05.2015 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend vor, der beitragsfähige Herstellungsaufwand und die Ermittlung der Geschossfläche blieben nach wie vor bestritten. Die Behauptungen der Beklagten, dass die Kläger durch die Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS nicht beschwert, sondern entlastet würden, seien nicht nachvollziehbar.

Am 18.05.2016 führte das Gericht einen Erörterungstermin durch. Mit Schreiben vom 25.08.2016 wies das Gericht darauf hin, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden, weil die Regelungen zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwands nach Art und Maß der baulichen Nutzung insbesondere bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt sei, nicht eindeutig seien.

Hierzu nahmen die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 19.09. und 20.09.2016 Stellung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

1. Die zulässigen Klagen sind begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 25.11.2014 waren aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag.

Für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands muss die jeweilige Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde einen geeigneten Maßstab enthalten (vgl. § 132 Nr. 2 BauGB), der den Anforderungen von § 131 Abs. 2 und 3 BauGB und überdies den Grundsätzen der konkreten Vollständigkeit und der Normenklarheit entspricht. Die satzungsmäßige Verteilungsregelung muss eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands in allen Gebieten ermöglichen, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 18 RdNr. 8). Diesen Anforderungen genügt die Verteilungsregelung in § 4 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten vom 30.11.1993, zuletzt geändert am 18.12.2000 weder hinsichtlich des Maßes (a.) noch hinsichtlich der Art (b.) der baulichen Nutzung (§ 131 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).

a. Gemäß der Regelung in § 4 Abs. 1 EBS erfolgt die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke nach dem Verhältnis der Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschossflächen (Geschossflächenmaßstab). Der Begriff der „zulässigen Geschossfläche“ ist als solcher nicht eindeutig, sondern kann unterschiedlich definiert werden. Deshalb erfordert der Grundsatz der Normenklarheit, dass die Satzung bestimmt, wie die zulässige Geschossfläche zu ermitteln ist (Driehaus, a.a.O., RdNr. 41).

Die Kammer folgt der Argumentation der Beklagten (vgl. Ziff. 3a im Schriftsatz vom 25.08.2016) nicht, § 4 Abs. 1 EBS regle bereits hinreichend das Maß der baulichen Nutzung für Grundstücke mit einer im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), weil der Begriff „zulässige Geschossfläche“ dann eindeutig definiert sei, ohne dass dies in der Satzung näher beschrieben werden müsse. Ein solcher Schluss ergibt sich mit der erforderlichen Klarheit weder für den Satzungsanwender noch für die Beitragspflichtigen. Es genügt auch nicht, dass ohne nachvollziehbaren Zusammenhang in § 2 EBS (Art und Umfang der Erschließungsanlagen) unter Absatz 4 lediglich die Definition der Geschossflächenzahl enthalten ist. Wie die zulässigen Geschossflächen zu ermitteln sind, regelt die Satzung vielmehr in § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS. Danach ergeben sich die „zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke aus den zulässigen Grundrissflächen der Gebäude, vervielfacht mit der Anzahl der zulässigen Geschosse“. Woraus sich die Grundrissflächen ergeben, ist wiederum nicht geregelt. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans sind sie nicht unmittelbar zu entnehmen. Auch in der Baunutzungsverordnung findet sich dieser Begriff nicht. Die Beklagte hat die Grundrissfläche für Grundstücke mit der Festsetzung GFZ 1,2 so errechnet, dass sie anhand der GFZ die zulässige Geschossfläche ermittelt und diese durch die Anzahl der zulässigen Geschosse geteilt hat (Spalte 4 der Berechnungstabelle, Bl. 155 der Beiakte I) Für die Berechnung der zulässigen Geschossfläche hat sie die so ermittelte Grundrissfläche wieder mit der Anzahl der zulässigen Geschosse multipliziert; ein rechnerischer „Umweg“, wie die Beklagte im Schriftsatz vom 25.08.2016 einräumt. Dass § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS nur in den Fällen anwendbar sein soll, in denen öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen ein Ausschöpfen des vom Bebauungsplan vorgesehenen Maßes der zulässigen baulichen Nutzung verhindern, wie die Beklagte vorträgt, lässt sich aus dem Wortlaut „die zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke“ nicht entnehmen. Die Regelung erweckt vielmehr den Eindruck, dass sie den „Normalfall“ für die Ermittlung der zulässigen Geschossfläche darstellt.

Somit lässt sich mangels klarer Berechnungsformel das Maß der baulichen Nutzung für Grundstücke ohne Baumassenzahl aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 EBS nicht entnehmen. Für Grundstücke mit festgesetzter Baumassenzahl ergeben sich die zulässigen Geschossflächen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS aus den Grundstücksflächen vervielfacht mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Diese Regelung ist eindeutig und nicht zu beanstanden.

b. Auch hinsichtlich der nach § 131 Abs. 3 BauGB erforderlichen Differenzierung nach der Art der Nutzung entspricht die Satzung der Beklagten nicht den Anforderungen der konkreten Vollständigkeit und Normenklarheit. Sie stellt damit keine taugliche Grundlage für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch unterschiedliche Intensität der Nutzung geprägten erschlossenen Grundstücke dar.

Ein Artzuschlag wird gemäß § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EBS für Grundstücke, auf denen eine Wohn- und Gewerbenutzung bzw. eine überwiegende gewerbliche Nutzung zulässig ist, dadurch festgesetzt, dass die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS zu ermittelnden zulässigen Geschossflächen erhöht werden, indem die Grundrissflächen mit einer um ein oder zwei Geschosse höheren Geschosszahl vervielfacht werden.

Für Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine Baumassenzahl festgesetzt ist, bestimmt § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS zwar eine Umrechnungsformel für die Ermittlung einer (fiktiven) zulässigen Geschossfläche, es fehlt an dieser Stelle der Satzung aber eine auf solche Grundstücke abgestimmte Regelung für die Erhebung eines Artzuschlags.

Die Vorgehensweise der Beklagten, die auf die Regelung des § 4 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EBS für Grundstücke ohne Baumassenzahl zurückgreift, widerspricht bereits der Struktur der Verteilungsregelung, weil ein Hinweis auf eine entsprechende Anwendung der Sätze 2 und 3 in Satz 6 fehlt. Zum anderen bedürfte es einer speziellen Umrechnungsformel, weil in § 4 Abs. 2 Satz 6 EBS, anders als in § 4 Abs. 2 Satz 1 EBS, die Anzahl der zulässigen Geschosse keine Rolle spielt. Die Rechenmethode der Beklagten, die die ermittelte zulässige Geschossfläche durch die Anzahl der zulässigen Geschosse teilt und mit der erhöhten Zahl der Geschosse multipliziert, findet in der Satzung keinen Niederschlag.

Somit fehlt es an einer eindeutigen und vollständigen satzungsmäßigen Regelung für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke.

c. Nachdem die angefochtenen Beitragsbescheide bereits wegen der Unwirksamkeit der Verteilungsregelung des § 4 EBS aufzuheben ist, kommt es auf die Klärung weiterer Fragen (maßgebliche Anlage, Abrechnungsgebiet, beitragsfähiger Aufwand) nicht mehr entscheidend an.

2. Die Kostenentscheidung, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.