Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 29. Okt. 2014 - B 4 K 12.276

bei uns veröffentlicht am29.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 23.02.2012 an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 werden aufgehoben, soweit darin jeweils ein höherer Betrag als 13.168,62 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner 45% und die Beklagte 55%.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung einer Erschließungsbeitragsvorausleistung.

Mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden vom 23.02.2012 verlangte die Beklagte sowohl von der Klägerin zu 1 als auch vom Kläger zu 2 anlässlich der Herstellung der Erschließungsanlage „EA - Fahrbahn und einseitiger Gehsteig“ eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von jeweils 28.975,44 EUR für die Grundstücke Fl.-Nrn. X, Y, Z und W der Gemarkung ...

In den Gründen der Bescheide heißt es unter I., dass die Klägerin zu 1 in Erbengemeinschaft mit dem Kläger zu 2 (Bescheid der Klägerin zu 1) bzw. der Kläger zu 2 in Erbengemeinschaft mit der Klägerin zu 1 (Bescheid des Klägers zu 2) Eigentümer dieser Grundstücke sei. Unter III. ist unter anderem ausgeführt:

„Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist von einem Mitglied der Erbengemeinschaft insgesamt oder von den einzelnen Mitgliedern in Höhe ihres Anteils zu bezahlen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft haften als Gesamtschuldner (§ 134 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner (§ 421 Satz 2 BGB, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB).“

Ferner ergibt sich aus den Gründen der Bescheide unter III., dass die technische Herstellung der Erschließungsanlage „EA“ einschließlich deren Widmung zwischenzeitlich zwar abgeschlossen sei, jedoch nach wie vor der endgültige Grundbuchvollzug ausstehe, sowie unter I., dass getrennte Erschließungsbeitragssätze für eine Erschließungsanlage „Fahrbahn“ (I. A) ausgehend von einer beitragsfähigen Grundstücks- und Geschossfläche von 32.769,41 qm und eine Erschließungsanlage „Gehsteig“ (I. B) ausgehend von einer beitragsfähigen Grundstücks- und Geschossfläche von 42.033,73 qm ermittelt wurden. Diese Vorgehensweise beruht auf der Annahme der Beklagten, dass das westliche Teilstück der Straße „EA“ bis zum östlichen Grenzpunkt des Grundstücks Fl.-Nr. U eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB darstelle und deshalb die Herstellung der Fahrbahn nur teilweise, die Herstellung des Gehsteigs hingegen in voller Länge erschließungsbeitragsfähig sei.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.03.2012, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, haben die Kläger Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 beantragt,

die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 23.02.2012 aufzuheben.

Zur Begründung wird geltend gemacht, die Bescheide seien nicht wirksam geworden, weil sie richtigerweise an die Erbengemeinschaft hätten adressiert werden müssen. Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Coburg vom 16.03.1990 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.05.1998 (EBS) sei wegen unzureichender Verteilungs- und Merkmalsregelung nichtig. Der Gewerbezuschlag sei für alle Grundstücke zu erheben, weil die EBS auf die Zulässigkeit, nicht auf das „Vorhandensein“ einer gewerblichen Nutzung abstelle. Die historische Straße ende erst nach dem heutigen Grundstück Fl.-Nr. V, also an der heutigen Einmündung der ...-Straße mit der Folge, dass die klägerischen Grundstücke durch die beitragsfähige Erschließungsanlage nicht erschlossen seien. Die Aufteilung in eine Erschließungsanlage „Fahrbahn“ und eine Erschließungsanlage „Gehsteig“ mit unterschiedlichen Verteilungsräumen sei mit dem Erschließungsbeitragsrecht nicht vereinbar. Bereits vor den strittigen Baumaßnahmen vorhandene Teilanlagen - Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung - könnten nur mit den alten Kosten für ihre erstmalige Herstellung einbezogen werden. Eine Vorausleistung habe am 23.02.2012 nicht mehr erhoben werden können, weil die Straße technisch hergestellt gewesen sei, alle heranzuziehenden Handwerkerrechnungen vorgelegen hätten und aller Grunderwerb vollzogen gewesen sei. Die Grundstücke Fl.-Nrn. Z und W seien nicht beitragspflichtig, weil sie nicht an der Straße „EA“ anliegen und die vier Grundstücke keine „wirtschaftliche Einheit“ seien. Davon abgesehen hätten die Kläger das Grundstück Fl.-Nr. W mit einer Buchgrundstücksfläche von 9 qm mit notarieller Urkunde vom 19.07.2011 an die Beklagte veräußert (Grundbucheintrag: ... 2012), weil es bereits 1999 für die Herstellung der Außenanlagen am Feuerwehrhaus (Fl.-Nr. ...) in Anspruch genommen worden sei. Zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gehöre gegebenenfalls auch das Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. ... Mit der unentgeltlichen Abtretung von 258 qm (volle Straßenbreite) aus der ursprünglich 2.701 qm großen Fl.-Nr. X (alt; 1955 aufgeteilt in Fl.-Nrn. X neu und Y) als Straßenfläche im Jahr 1940 durch die Rechtsvorgänger der Kläger sei der Erschließungsbeitrag abgegolten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Argumenten der Kläger vollumfänglich entgegen. Insbesondere hält sie ihre EBS für gültig, die Adressierung der Bescheide für richtig und die Anlagenbildung einschließlich der Bildung zweier Verteilungsräume für Gehsteig und Fahrbahn für zutreffend.

Auf die umfangreichen Ausführungen zu den einzelnen Argumenten in den wechselseitigen Schriftsätzen der Beteiligten wird Bezug genommen.

Der Rechtsstreit wurde am 04.09.2013 mit den Beteiligten erörtert und nach Einholung einer ersten Vergleichsberechnung am 19.02.2014 mündlich verhandelt. Auf die Niederschriften vom 04.09.2013 und 19.02.2014 wird verwiesen.

Unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse wurde mit Schreiben vom 25.02.2014 von der Beklagten eine weitere Vergleichsberechnung nach folgenden Maßgaben angefordert:

1. Die vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB erstreckt sich bis zur östlichen Ecke des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. X.

2. Für den an der vorhandenen Erschließungsanlage errichteten Gehweg wird kein Erschließungsbeitrag erhoben. Für die neue Erschließungsanlage, bestehend aus Fahrbahn und Gehweg, werden Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff BauGB erhoben. In die Aufwandsermittlung ist nur der für die neue Erschließungsanlage entstandene Aufwand einzubeziehen.

3. Das zwischenzeitlich mit dem Grundstück Fl.-Nr. ... verschmolzene Grundstück Fl.-Nr. W sowie die Grundstücke Fl.-Nrn. X und Z sind nicht beitragspflichtig. (Das nicht gefangene Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. Z ist nicht beitragspflichtig, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die neue Anbaustraße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.10.2011 - 6 B 09.2043 Rn. 18). Vielmehr spricht die Lage der Durchfahrt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und X für die Annahme, dass die Straße „EA“ vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus über das Grundstück Fl.-Nr. X in Anspruch genommen wird, das ausschließlich an der vorhandenen Erschließungsanlage anliegt.)

4. Soweit § 8 Abs. 2 EBS einschlägig ist, ist er ohne die Beschränkung im zweiten Halbsatz anzuwenden, weil diese Teilregelung unwirksam, die Vergünstigungsvorschrift aber im Übrigen wirksam ist. Eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS ist anzustellen.

5. Die zulässige Geschossfläche (§ 6 Abs. 1 EBS) ist nach Maßgabe des § 7 EBS wie folgt zu ermitteln:

a. Für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... gelegenen Grundstücke - das sind alle durch die neue Anbaustraße erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. Y - bestimmt sich die zulässige Geschossfläche grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 EBS nach der festgesetzten GFZ, es sei denn

i. es ist eine größere Geschossfläche vorhanden

 gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EBS ist diese zugrunde zu legen;

ii. die festgesetzten Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lassen nur eine geringere Geschossfläche zu  gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 EBS ist diese maßgebend;

iii. im Fall ii. ist die vorhandene Geschossfläche größer als die zulässige Geschossfläche gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 EBS, aber kleiner als die zulässige Geschossfläche gemäß § 7 Abs. 1 EBS (Fl.-Nr. ...)

 die vorhandene Geschossfläche ist zugrunde zu legen

(§ 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 EBS).

b. Für das klägerische Grundstück Fl.-Nr. Y ist die zulässige Geschossfläche nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 EBS zu ermitteln:

i. „Nähere Umgebung“ im Sinne des § 7 Abs. 2 EBS sind die Grundstücke Fl.-Nrn. ... Zur Ermittlung der auf dem Grundstück Fl.-Nr. Y zulässigen Geschossfläche ist für jedes der Umgebungsgrundstücke anhand der vorhandenen Bebauung die tatsächliche GFZ zu ermitteln und daraus die gemäß § 7 Abs. 2 EBS maßgebliche durchschnittliche GFZ zu bilden.

ii. Ist die auf dem Grundstück Fl.-Nr. Y vorhandene Geschossfläche größer als die gemäß § 7 Abs. 2 EBS ermittelte Geschossfläche, ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EBS die größere Geschossfläche maßgebend.

iii. Zur Ermittlung der auf den klägerischen Grundstücken vorhandenen Geschossflächen ist von der Beklagten im Beisein der Kläger vor Ort zu klären, inwieweit die Bauakten, denen der bisherige Geschossflächenansatz entnommen ist, den tatsächlichen Verhältnissen (noch) entsprechen.

c. Bei der Anwendung des § 7 Abs. 7 EBS ist auf die vorhandene gewerbliche Nutzung der Geschossflächen abzustellen.

Ferner wurde der Beklagten aufgegeben darzulegen, aus welchen Gründen die jetzt angenommene „neue“ Erschließungsanlage im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheides noch nicht endgültig hergestellt war.

Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche der Beteiligten gescheitert waren, übermittelte die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.07.2014 die geforderte Vergleichsberechnung, nach der sich für das Grundstück Fl.-Nr. Y ein Erschließungsbeitrag von 13.211,62 EUR ergibt. Zur Frage der endgültigen Herstellung wurde ausgeführt, die technischen Herstellungskosten könnten noch nicht vollständig ermittelt werden, da noch eine Rechnung für Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Gewährleistung für die Straßenbeleuchtung fehle. Deren noch erforderlicher Ansatz bei den beitragsfähigen Aufwendungen begründe sich in der Tatsache, dass die Beklagte selbst über kein Tiefbauamt mehr verfüge und Ingenieurleistungen insoweit von Dritten ausführen lassen müsse. Diese Schlussrechnung werde von der Beklagten im Oktober 2014 erwartet. Ferner machte die Beklagte geltend, dass sich die im Bebauungsplan von 1901/1903 mit der Fl.-Nr. ... bezeichnete Wegfläche (Fl.-Nrn. ... und ... im Lageplan Bl. 10 der Beiakte III) bis zum Jahr 1990 nicht im Eigentum der Gemeinde befunden habe und deshalb nicht als vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB angesehen werden könne, auch wenn sie aus einem Gewohnheitsrecht heraus von jedermann benutzt worden sei.

Am 29.10.2014 wurde der Rechtsstreit noch einmal mündlich verhandelt. Auf die über diesen Termin gefertigte Niederschrift vom 29.10.2014 wird verwiesen.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Originalakten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 23.02.2012 an die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, soweit darin jeweils ein höherer Betrag als 13.168,62 EUR festgesetzt worden ist, weil sie in diesem Umfang rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind. In Höhe von 13.168,62 EUR sind die Bescheide als endgültige Erschließungsbeitragsbescheide rechtmäßig mit der Folge, dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist.

a) Die Bescheide sind durch ordnungsgemäße Bekanntgabe gegenüber den Klägern wirksam geworden. Beitragspflichtig und damit die richtigen Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten sind beide Kläger als Gesamtschuldner (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 Halbsatz 1 BauGB). Die gesamtschuldnerische Haftung mit der Folge, dass der gegenüber beiden Klägern festgesetzte Betrag nur einmal zu zahlen ist, lässt sich den Bescheiden eindeutig entnehmen.

b) Die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 16.03.1990 in der Fassung der Änderungssatzung vom 28.05.1998 (EBS) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

(1) Die EBS verfügt über eine wirksame Verteilungsregelung.

Maßstab für die Rechtmäßigkeit der Verteilungsregelung ist § 131 BauGB. Danach kommen als Maßstäbe für die Verteilung des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwands für eine Erschließungsanlage auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke 1. die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung, 2. die Grundstücksflächen und 3. die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage in Betracht, wobei diese Verteilungsmaßstäbe miteinander verbunden werden können. Ferner sind in Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

Die von der Beklagten in § 6 Abs. 1 EBS als Verteilungsmaßstab gewählte Kombination aus zulässigen Geschossflächen und Grundstücksflächen findet demnach ihre Rechtsgrundlage in § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Maß der baulichen Nutzung) und Nr. 2 (Grundstücksflächen) sowie Satz 2 (Verbindung dieser Verteilungsmaßstäbe) BauGB.

Die zulässigen Geschossflächen lassen sich für alle Grundstücke im Abrechnungsgebiet anhand der Regelungen des § 7 EBS ermitteln. Die Vorgehensweise der Beklagten, für die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans die zulässige Geschossfläche anhand der festgesetzten Geschossflächenzahl und alternativ anhand der festgesetzten Baugrenzen in Verbindung mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse zu berechnen und den geringeren Wert zugrunde zu legen, es sei denn, es ist eine größere Vollgeschossfläche vorhanden, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 EBS i. V. m. § 20 Abs. 2 BauNVO, § 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 1 EBS i. V. m. § 23 Abs. 3 BauNVO und § 7 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 EBS i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO. Das selbstständig zu betrachtende Gartengrundstück Fl.-Nr. ... ist ein Grundstück im Sinne des § 7 Abs. 4 EBS, das überwiegend ohne Bebauung genutzt werden darf, weil auf ihm keine überbaubare Grundstücksfläche gemäß § 23 Abs. 1 Bau-NVO bestimmt ist. Anzusetzen ist daher gemäß § 7 Abs. 4 Buchstabe b EBS 1/3 der Grundstücksfläche als zulässige Geschossfläche. § 7 Abs. 5 EBS ist nicht einschlägig, weil auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen Garagen oder Stellplätze nicht allgemein errichtet werden dürfen, sondern gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO lediglich zugelassen werden können. Aus § 12 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nichts anderes, weil er nur die zulässige Art der baulichen Nutzung regelt.

Dem Erfordernis des § 131 Abs. 3 BauGB, die Verteilungsmaßstäbe in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit baulicher oder sonstiger Nutzungen nicht nur nach ihrem Maß, sondern auch nach ihrer Art entsprochen wird, genügt § 7 Abs. 7 EBS, wonach bei Grundstücken, für die überwiegend gewerbliche oder eine Nutzung in gleichartiger Weise zulässig ist, die zulässige Geschossfläche um ein Drittel erhöht in Ansatz gebracht wird. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist bei Grundstücken in Gebieten, in denen sowohl Wohngebäude als auch Gewerbebetriebe zulässig sind, z. B. in allgemeinen Wohngebieten oder Mischgebieten, auf die tatsächlich vorhandene Nutzung abzustellen, weil eine gewerbliche Nutzung auf jedem Grundstück in diesen Gebieten zu einer Veränderung des Gebietscharakters führen und deshalb unzulässig sein kann.

Rechtswidrig ist die Beschränkung des Ermäßigungstatbestandes des § 8 EBS in § 8 Abs. 2 EBS auf Zwischenliegergrundstücke, bei denen der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanlagen nicht mehr als 50 m beträgt. Dies führt aber nicht zur Gesamtnichtigkeit der EBS, sondern lediglich zur Unanwendbarkeit dieser Beschränkung.

(2) Die Merkmalsregelung des § 10 Abs. 2 EBS, wonach es zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage ferner notwendig ist, dass der Grunderwerb vollzogen ist, ist inhaltlich hinreichend bestimmt, da sich der Systematik des Erschließungsrechts und des Erschließungsbeitragsrechts zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die erschließungspflichtige Gemeinde den Grunderwerb zu vollziehen hat (vgl. insbes. § 123 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).

c) Die Straße „EA“ zerfällt in eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB, die sich von der... Straße bis zur östlichen Ecke des klägerischen Grundstücks Fl.-Nr. X erstreckt, und eine erschließungsbeitragsfähige „neue“ Anbaustraße, die sich an die vorhandene Erschließungsanlage anschließt und auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... endet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs liegt eine vorhandene (historische) Straße, die gemäß § 242 Abs. 1 BauGB nicht nach den §§ 127 ff. BauGB abrechenbar ist, vor, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 Erschließungsfunktion besessen hat und für diesen Zweck endgültig hergestellt war (BayVGH, B. v. 21.11.2013 - 6 ZB 11.2973 - juris Rn. 7).

Aus dem Vermerk des Assessors ... vom 31.07.1880 (vgl. Anlage B 46 in Beiakte VII) in Verbindung mit dem Bebauungsplan von 1901/1903 (Beiakte IV) ergibt sich, dass eine Straße mit Erschließungsfunktion bis zum heutigen Anwesen ... (früher Hausnummer ... vgl. Bl. 125 der Gerichtsakte) führte, bevor mit Ortsstatut der Gemeinde ... vom 18.03.1905 Fertigstellungsmerkmale für Anbaustraßen erstmals verbindlich festgelegt wurden. Dem Vermerk vom 31.07.1880 ist zu entnehmen, dass innerhalb des Ortes ... ein Ortsweg, der von der neuen, über den Hahnfluss führenden Brücke an den Gehöften Hausnummern ... und ... einerseits und ... andererseits (heute ... und ... einerseits und ...und ... andererseits, vgl. Bl. 125 der Gerichtsakte) vorbeiführe und für diese Gehöfte die einzige Zufuhrgelegenheit bilde, von alters her als ein öffentlicher Ortsweg gegolten habe und deshalb im Jahre 1869 auf landratsamtliche Anordnung chaussiert und gebaut worden sei. Der Bebauungsplan von 1901/1903 bestätigt die Existenz einer wegemäßigen Erschließung bis zur Westgrenze des damaligen Anwesens Hausnummer ... und damit bis zur heutigen Grenze zwischen den klägerischen Grundstücken Fl.-Nrn. X und Y. Die damaligen Eigentumsverhältnisse stehen der Annahme einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB nicht entgegen, nachdem die Gemeinde den Weg insgesamt als öffentlichen Weg behandelt und die Baulast übernommen hatte.

Hingegen finden sich weder im Bebauungsplan von 1901/1903 noch in anderen Plänen, etwa dem „alten Ortsplan von ..., vermutlich aus dem 19. Jahrhundert oder früher“ (Bl. 65 und 66 der Beiakte II) Anhaltspunkte dafür, dass ein Weg am damaligen Anwesen Hausnummer ... bzw. heutigen Anwesen Hausnummer ... vorbeiführte. Vielmehr stand dem heutigen weiteren Verlauf der Straße „EA“ nach den genannten Plänen zum damaligen Zeitpunkt noch ein Nebengebäude im Weg.

Da eine weitere Klärung dieser Frage nicht möglich erscheint und die Beweislast dafür, dass vor dem 30.06.1961 eine Erschließungsstraße überhaupt vorhanden war, der Anlieger trägt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 09.02.1999 - 3 A 2735/94 - juris Rn. 17), ist davon auszugehen, dass die vorhandene Erschließungsanlage auf Höhe der heutigen Grenze zwischen den klägerischen Grundstücken Fl.-Nrn. X und Y endete.

d) Erschließungsbeitragsfähig ist nur der Aufwand für die „neue“ Anbaustraße, nicht hingegen der Aufwand für den an der vorhandenen Erschließungsanlage errichteten Gehweg. Denn eine Erschließungsanlage ist entweder insgesamt eine vorhandene oder sie ist es überhaupt nicht. Der eindeutige Wortlaut des § 242 Abs. 1 BauGB hebt ab auf die „Erschließungsanlage“ und lässt deshalb nicht zu, eine Straße, die vor der Ausbaumaßnahme keine Gehwege besaß, nur hinsichtlich der übrigen, bereits früher angelegten Teilanlagen als vorhandene Erschließungsanlage zu qualifizieren und für die Gehwege Erschließungsbeiträge zu erheben (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 2 Rn. 26).

Soweit die „neue“ Anbaustraße schon vor Beginn der streitgegenständlichen endgültigen Herstellung über eine Beleuchtung und Entwässerung verfügte, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um Provisorien handelte, die nicht als Elemente einer endgültigen Herstellung zu werten sind und dem Stand der Technik nicht mehr entsprachen. Es erscheint daher sachgerecht, bei der Aufwandsermittlung die Kosten anzusetzen, die im Rahmen der streitgegenständlichen Herstellung für Beleuchtung und Straßenentwässerung angefallen sind.

e) Für die „neue“ Erschließungsanlage war bei Erlass der Vorausleistungsbescheide vom 23.02.2012 die Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1, § 132 Nr. 4 BauGB, § 10 EBS bereits entstanden, weil sowohl die technische Herstellung als auch der Grunderwerb abgeschlossen und die hierfür angefallenen Kosten ermittelbar waren. Die Gewährleistungsüberwachung für die Straßenbeleuchtung durch ein Ingenieurbüro, für die noch eine Rechnung aussteht, gehört nicht mehr zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage.

Da die Beklagte aber nach haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge zu erheben, kann der Vorausleistungsbescheid in Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrags als endgültiger Bescheid aufrechterhalten werden. Problematisch ist nur die Aufrechterhaltung eines endgültigen Bescheides als Vorausleistungsbescheid, weil die Erhebung von Vorausleistungen im Ermessen der Gemeinde steht.

f) Zum Kreis der durch die „neue“ Anbaustraße erschlossenen Grundstücke im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehört von den streitgegenständlichen Grundstücken nur Fl.-Nr. Y. Fl.-Nr. X wird ausschließlich durch die vorhandene Erschließungsanlage erschlossen. Fl.-Nr. Z ist nicht als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig, weil angesichts der Durchfahrt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. Z und X nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass vom Grundstück Fl.-Nr. Z aus die „neue“ Erschließungsanlage über das Anliegergrundstück Fl.-Nr. Y in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.10.2011 - 6 B 09.2043 Rn. 18). Unabhängig davon unterliegt das zwischenzeitlich mit dem Grundstück Fl.-Nr. ... verschmolzene Grundstück Fl.-Nr. W, auch wenn es im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht noch den Klägern gehörte, schon deshalb nicht der Beitragspflicht gemäß § 133 Abs. 1 BauGB, weil es für sich allein nicht baulich oder gewerblich nutzbar ist und schon damals dem Feuerwehrgrundstück Fl.-Nr. ... zugeordnet war.

Das Grundstück Fl.-Nr. ... ist nicht beitragspflichtig, weil das Zufahrtsgrundstück Fl.-Nr. ... nur punktuell an der Straße „EA“ anliegt.

g) Für die Annahme, dass der Erschließungsbeitrag für die „neue“ Anbaustraße durch die Straßengrundabtretung im Jahr 1940 abgegolten sei, gibt es keine gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlage.

h) Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass die angefochtenen Bescheide in Höhe von jeweils 13.168,62 EUR als endgültige Erschließungsbeitragsbescheide rechtmäßig sind. Die geringfügige Reduzierung gegenüber der zweiten Vergleichsberechnung beruht auf der abweichenden Berücksichtigung des Grundstücks Fl.-Nr. ... wie unter b) (1) dargelegt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Kostenteilung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen).

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

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(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.