Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 21. Juli 2017 - B 1 K 17.31550

bei uns veröffentlicht am21.07.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, weißrussischer Staatsangehöriger, ist der am ... 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Sohn von Frau ... Deren Asylantrag wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 08.01.2013 als offensichtlich unbegründet abgelehnt (Az. ...). Angaben zum Vater des Klägers sind in der entsprechenden Geburtsmitteilung der Regierung von Oberfranken vom 27.02.2017 nicht enthalten.

Mit dem Zugang der Anzeige der Geburt des Klägers am 27.02.2017 beim Bundesamt galt ein Asylantrag für den Kläger als gestellt (§ 14a Abs. 2 AsylG). Das Bundesamt gab der Mutter des Klägers mit Schreiben vom 10.03.2017 die Möglichkeit zur Stellungnahme im Asylverfahren.

Mit Bescheid vom 20.04.2017 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt (Ziffern 1, 2 und 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bestandskraft der Entscheidung zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung nach Weißrussland oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Zur Begründung des Asylantrags seien für den Kläger keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht worden. Von einer persönlichen Anhörung im Asylverfahren sei gem. § 24 Abs. 1 Satz 6 AsylG abgesehen worden, weil der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren als gestellt erachtet worden sei und der Sachverhalt aufgrund der Verfahrensakten der Mutter, die beigezogen worden seien, ausreichend geklärt sei.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne der entsprechenden Definition. Da für das Kind keine eigenen Gründe angegeben worden seien, werde auf die Ausführungen im Bescheid der Mutter verwiesen. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung sei für den Kläger nicht geltend gemacht worden. Eine erlittene Vorverfolgung könne angesichts der Tatsache, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren worden sei und sich zu keiner Zeit im Herkunftsland der Mutter aufgehalten habe, auch nicht vorliegen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, es werde auch insoweit auf die Ausführungen im Bescheid der Mutter verwiesen. Es seien auch keine Abschiebungsverbote gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Weißrussland führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Zur allgemeinen humanitären und wirtschaftlichen Lage werde auf die Ausführungen im Bescheid der Mutter verwiesen. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Individuelle gefahrerhöhende Umstände seien für den Kläger nicht geltend gemacht worden. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde (wird näher ausgeführt). Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Am 28.04.2017 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 20.04.2017 erheben. Er beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2017 (Gz.: ), zugestellt am 24.04.2017, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

  • 3.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als asylberechtigt anzuerkennen.

  • 4.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Hilfsweis wird beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

  • 2.Es wird festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage werden die nach der Rechtsprechung durchgängig maßgebenden Prinzipien ausführlich erläutert. Die von der Mutter des Klägers in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17.07.2012 geschilderten Umstände der Verfolgung hätten auch Geltung für das potentielle Verfolgungsschicksal des hiesigen Klägers, nachdem dieser seine Rechts- und Lebensstellung ausschließlich von der sorgeberechtigten Mutter und deren Verfolgungsschicksal ableite. Unter Berücksichtigung der ausführlich erörterten Prinzipien hätte daher die Flüchtlingseigenschaft des Klägers wie auch dessen Antrag auf Asylanerkennung nicht abgelehnt werden dürfen. Der Klage sei daher insgesamt stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 03.07.2017 hat das Gericht den Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Beigezogen hat das Gericht die für die Mutter des Klägers und deren Halbschwester geführten Bundesamtsakten.

Die Mutter des Klägers gab anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.07.2012 an, sie habe zwischen ihrem 4. und 15. Lebensjahr bei ihrer Großmutter väterlicherseits gewohnt und ab ihrem 17. Lebensjahr bei den Eltern ihres Freundes. Ihre Mutter sei Hilfsarbeiterin in einem Glaswerk. Zum Stiefvater habe sie ein ganz normales Verhältnis gehabt. Sie habe ferner eine Stiefschwester (Az.: ...). Es gebe Verwandtschaft väterlicherseits, aber zu denen habe sie keinen Kontakt gehabt, da es die Großmutter nicht gewollt habe. Die Verwandtschaft mütterlicherseits sei schon gestorben. Sie sei zur Malerin ausgebildet worden und habe 2011 drei Monate als Malerin gearbeitet. Dann sei der Betrieb pleitegegangen und sie habe bis zur Ausreise nicht mehr gearbeitet. Sie sei dann von ihrer Mutter unterstützt worden. Zuwendungen staatlicherseits habe sie nicht erhalten, sie sei beim Arbeitsamt gemeldet gewesen, habe aber keine Angebote erhalten.

Befragt nach den Gründen für ihre Ausreise gab die Mutter des Klägers an, man habe sie und ihre Stiefschwester töten wollen. Sie hätten beide Hunde gehabt und seien dann einmal mit den Hunden spazieren gewesen. Es sei ein Auto gekommen und habe sie fast angefahren. Aus Angst habe sie ihren Hund an der Leine gezogen, so dass er sich an der Pfote verletzt gehabt habe. Sie habe mit ihm in eine Klinik gehen müssen. Dieser Vorfall habe sich Mitte Februar 2012 an einem Abend in einem Park in  ... ereignet. Ihre Stiefschwester und sie selbst seien danach bedroht worden. Zwei Tage später sei sie zu ihrem Freund gegangen, es sei gegen Mitternacht gewesen, als sie das Haus betreten und von einem Mann von hinten im Hausflur angefallen worden sei. Sie habe sich befreien können und sei die Treppe hoch gelaufen, die Nachbarn hätten sie hineingelassen. Sie wisse nicht, wer sie überfallen habe. Anschließend habe sie Drohanrufe erhalten. Ihre Mutter habe gemeint, ob es nicht besser sei, wenn sie eine Unterkunft in einer Datscha bekomme. Sie habe gemeint, dass sie sonst das Haus nicht mehr verlassen würde. Auf Nachfrage, was diese Drohanrufer wollten, gab sie an, sie hätten ihre Mutter davon überzeugen wollen, die Partei zu verlassen. Es seien etwa 15 – 20 Drohanrufe am Tag gewesen. Es sei etwa einen Monat vor der Ausreise gewesen. Auf Nachfrage gab die Mutter des Klägers an, sie habe die Anrufe auf ihrem Mobiltelefon erhalten, jeder von ihnen habe solche Anrufe bekommen, ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Stiefschwester. Alle seien jeden Tag etwa 15 – 20 Mal angerufen worden. Danach habe sie die Geschichte ihren Freunden erzählt. Diese hätten ihr den Rat gegeben, das Land zu verlassen, danach sei sie ausgereist. Zu ihren Asylgründen habe sie nichts weiter vorzutragen.

Das Bundesamt hielt der Mutter des Klägers vor, dass sie vorhin erwähnt habe, dass sie etwa einen Monat vor ihrer Ausreise dem Lkw-Fahrer ihren Pass ausgehändigt habe und dieser dann ein Visum besorgt habe. Es warf die Frage auf, wie das damit zusammenpasse, dass sie die Drohanrufe erst etwa einen Monat vor ihrer Ausreise erhalten haben möchte. Hierzu gab die Mutter des Klägers an, sie habe mit ihrer Freundin schon davor darüber gesprochen. Der Überfall im Hausflur habe sich zwei Tage nach dem Vorfall im Park ereignet. Das mit den Drohanrufen habe etwa zwei Wochen nach dem Vorfall im Haus begonnen. Auf Vorhalt, dass die Mutter des Klägers auch angegeben habe, diese Drohanrufe hätten sich über einen Monat hin erstreckt, gab sie an, die Drohanrufe seien nicht täglich gekommen. Manchmal seien zwei oder drei Tage dazwischen gewesen. Die Anrufer hätten wissen wollen, ob sie ihre Mutter habe überzeugen können. Auf Frage, ob es außer dem Angriff im Hausflur noch weitere Angriffe auf die Mutter des Klägers gegeben habe, gab sie an, sie sei seitdem nicht mehr auf die Straße gegangen. Die Kommunikation mit ihren Freunden sei so erfolgt, dass sie sie besucht hätten. Auf weitere Frage gab die Mutter des Klägers an, sie wisse nicht, ob ihre Stiefschwester bedroht worden sei. Sie hätten immer wieder Drohanrufe bekommen. Vor kurzem, zu einem Zeitpunkt, als die Mutter des Klägers bereits in Deutschland gewesen sei, sei die Mutter zusammengeschlagen worden und habe ins Krankenhaus gebracht werden müssen. Die Mutter habe das am 15. Juli telefonisch mitgeteilt. Eine Woche, nachdem sie Weißrussland verlassen hätten, sei ihre Mutter zusammengeschlagen worden. Auf Frage, welcher Partei die Mutter überhaupt angehöre, gab die Mutter des Klägers an, einer Partei gegen den Präsidenten. Sie wisse nicht, wie die Partei heiße. Sie gehöre dieser Partei etwa seit einem Jahr an, seitdem es im Land Probleme gegeben habe. Unmittelbar vor der Ausreise habe sie sich bei ihrer Mutter aufgehalten, dort hätten ihr Stiefvater, ihre Mutter und die Mutter des Klägers selbst gewohnt. Ihre Stiefschwester habe bei ihrem Freund gewohnt. Auf Vorhalt, dass die Mutter des Klägers auch angegeben habe, sie habe sich bis zur Ausreise bei ihrem Freund aufgehalten, gab sie an, sie habe überwiegend bei ihrer Mutter gewohnt, manchmal sei ihr Freund zu ihr gekommen, er habe sie abgeholt und zu sich nach Hause genommen, das sei aber nur einmal der Fall gewesen. Politisch betätigt habe sich die Mutter des Klägers in Weißrussland nicht. Auf Frage, welchen Zusammenhang es zwischen dem Vorfall auf der Straße, bei dem sie fast angefahren worden sei und der politischen Betätigung ihrer Mutter gebe, gab die Mutter des Klägers an, es gebe insofern einen Zusammenhang, als ihre Mutter später angerufen worden sei. Man habe ihr mitgeteilt, dass sie ihre Töchter nicht so spät auf die Straße lassen sollte. Sie solle auch aus der Partei austreten.

Auf weitere Frage gab die Mutter des Klägers an, sie hätten gleich nachdem sie nach Deutschland gekommen seien vorgehabt einen Asylantrag zu stellen. Sie hätten das nicht unmittelbar nach der Einreise getan, weil sie Angst gehabt hätten, dass der Asylantrag nicht angenommen werde. Auf weitere Frage, wie es zusammenpasse, dass sie Angst gehabt habe und einen Diebstahl in Deutschland begangen habe, gab die Mutter des Klägers an, man habe sie gezwungen, einen Diebstahl zu begehen. Ihre Stiefschwester und die Mutter des Klägers selbst hätten russische Männer kennengelernt. Bei ihnen hätten sie wohnen dürfen. Die hätten gesagt, wenn sie etwas zu essen haben wollten, müssten sie klauen. Im Falle einer eventuellen Rückkehr nach Weißrussland befürchte die Mutter des Klägers, dass man sie töte.

Im ablehnenden Bescheid vom 08.01.2013 hat das Bundesamt entschieden, dass der Mutter des Klägers offensichtlich kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zustehe. Sie habe ihren Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie wegen der politischen Betätigung ihrer Mutter bedroht worden sei. Ein Asylgrund ergebe sich daraus jedoch nicht. Sie habe u.a. vorgetragen, sie und ihre Stiefschwester seien beim Spazierengehen beinahe von einem Auto angefahren worden und sie selbst sei ein paar Tage später in einem Hausflur überfallen worden. Dem weiteren Vorbringen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass zwischen den behaupteten Vorfällen und der versuchten Einflussnahme auf die politische Betätigung ihrer Mutter überhaupt ein Zusammenhang bestehe. Die von der Mutter des Klägers vorgetragenen Befürchtungen seien spekulativer Art, denkbar sei ebenfalls, dass sie das Opfer krimineller Handlungen geworden sei. Sie wäre insoweit auf den Schutz durch die Behörden ihres Heimatlandes zu verweisen. Abgesehen davon sei das Vorbringen der Mutter des Klägers auch wenig glaubhaft. Die Angaben zum zeitlichen Ablauf der angeblichen Geschehnisse seien widersprüchlich und ungereimt. So habe sie zunächst angegeben, der Vorfall mit dem Auto habe sich Mitte Februar ereignet und danach seien sie und ihre Stiefschwester bedroht worden. Zwei Tage später sei sie im Hausflur ihres Freundes überfallenworden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie allerdings auch angegeben, die telefonischen Bedrohungen habe es etwa einen Monat vor ihrer Abreise gegeben. Diese wiederum solle allerdings erst am 26.04.2012 gewesen sein. Das Vorbringen der Mutter des Klägers weise daher insoweit Abweichungen von mehreren Wochen auf. Dass vier Personen über einen längeren Zeitraum täglich jeweils 15 bis 20 Drohanrufe hätten erhalten sollen, erscheine maßlos übertrieben, zumal Ziel der angeblichen Maßnahme lediglich das politische Verhalten der Mutter des Klägers gewesen sein solle. Die Mutter des Klägers unterstelle mit ihrem Vorbringen auch eine äußerst brutale Vorgehensweise des politischen Gegners ihrer Mutter. Insoweit sei es allerdings mehr als erstaunlich, dass sich die körperlichen Übergriffe nicht gleich gegen die Mutter gerichtet haben sollen. Soweit in diesem Zusammenhang behauptete werde, dass die Mutter der Mutter des Klägers eine Woche nach deren Ausreise aus Weißrussland zusammengeschlagen worden sei, habe die Stiefschwester der Mutter des Klägers davon allerdings nichts berichtet. Die Angaben der Mutter des Klägers zu ihrem Aufenthalt vor ihrer Ausreise aus Weißrussland seien ebenfalls widersprüchlich. Zunächst habe sie angegeben, sie habe nach der Rückkehr aus G. bei der Familie ihres Freundes gewohnt. Später sei allerdings davon die Rede, sie habe bei ihrer Mutter gewohnt und habe sich in dieser Zeit nur einmal bei ihrem Freund aufgehalten. Offenbar sei der Mutter des Klägers an dieser Stelle selbst aufgefallen, dass die behauptete Beeinträchtigung wegen des politischen Verhaltens ihrer Mutter wenig plausibel erscheine, wenn sie sich nur bei ihrem Freund aufgehalten hätte. Gegen die behauptete Verfolgungsfurcht spreche auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung. Einem tatsächlich politisch Verfolgten müsse es sich gerade aufdrängen, den deutschen Behörden möglichst rasch nach der Einreise sein Gefährdungs- und Verfolgungsschicksal darzulegen; dieses sei nämlich Ursache der Flucht und bestimme in hohem Maße seine Handlungsweise. Dies habe die Mutter des Klägers jedoch nicht getan. Soweit sie als Grund hierfür die Angst angegeben habe, dass ihr Asylgesuch nicht angenommen werde, sei sie offenbar selbst nicht davon überzeugt, in ausreichendem Maße über Asylgründe zu verfügen. Stattdessen habe es die Mutter des Klägers offenbar vorgezogen, im Bundesgebiet mehrere Straftaten zu begehen. An dem straffälligen Verhalten zeige sich ein weiteres Mal, dass sie wirkliche Angst vor politischer Verfolgung nicht empfunden haben könne, habe sie jedoch damit rechnen müssen, dass ihr Verhalten negative Auswirkungen auf den Ausgang ihres Asylverfahrens und den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet haben würden. Vorfluchtgründe könnten dem Vorbringen der Mutter des Klägers somit nicht entnommen werden bzw. sie seien nicht glaubhaft gemacht worden. Da nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen kein berechtigter Zweifel bestehe, sei der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Die am 17.01.1993 geborene Stiefbzw. Halbschwester der Mutter des Klägers gab anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt am 17.07.2012 an, ihr Vater wohne nach wie vor unter der angegebenen Anschrift in Polozk. Ihre Mutter befinde sich seit 2011 in der Haftanstalt einer Milizstation in O. Ob sie mittlerweile freigelassen worden sei, sei ihr nicht bekannt. Seit sie ausgereist sei, habe sie keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt. Auf Vorhalt des Bundesamts, dass die Mutter des Klägers angegeben habe, die Stiefmutter habe sich bis zuletzt, also bis zur gemeinsamen Ausreise unter der angegebenen Anschrift aufgehalten, gab die Stiefschwester der Mutter des Klägers an, sie wisse nicht, wie ihre Halbschwester das gemeint habe. Auf weiteren Vorhalt, das die Halbschwester auch angegeben habe, noch vor zwei Tagen mit ihrer Mutter telefoniert zu haben und ob sie der Halbschwester etwas davon erzählt habe, gab sie an, davon habe sie ihr nichts erzählt. Auf weitere Frage des Bundesamts gab die Halbschwester der Mutter des Klägers an, ihre Mutter sei bis zur Verhaftung im Dezember 2011 Hilfsarbeiterin in einer Glasfabrik gewesen, der Vater früher Berufsboxer und arbeite jetzt als Security bei der Miliz. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Weißrussland sei durchschnittlich gewesen. Zu ihrer Halbschwester habe sie keine gute Beziehung gehabt, sie hätten ständig gestritten. Auf Frage, ob sie von Anfang an vorgehabt habe, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen, gab sie an, sie habe überhaupt nicht gewusst, was das sei und was es bedeute, bis ihr das diese Russen gesagt hätten. Sie habe aber von Anfang an die Absicht gehabt, hier zu bleiben.

Befragt nach den Gründen für ihre Ausreise gab die Halbschwester der Mutter des Klägers an, sie habe Angst gehabt, da ständig die Polizei gekommen sei. Zuerst hätten sie nur allgemeine Kontrollen gemacht, dann hätten sie ihre Mutter verhaftet, dann sei sie ausgereist. Zu ihren Asylgründen habe sie nichts weiter vorzutragen. Auf Nachfrage des Bundesamts, was die Polizei von ihrer Mutter gewollt habe, gab sie an, das wisse sie nicht, aber vielleicht deswegen, weil ihre Mutter gegen den jetzigen Präsidenten gewesen sei. Auf Nachfrage, inwiefern die Mutter gegen den jetzigen Präsidenten gewesen sei, gab sie an, sie verstehe nichts davon, da sei sie viel zu klein. Sie verneinte die weitere Frage, ob die Polizei auch noch zu ihnen nach Hause gekommen sei, nachdem die Mutter verhaftet worden sei. Auf Frage, warum sie dann weiterhin Angst gehabt habe, gab sie an, da habe es noch andere Vorfälle gegeben. Ihre Schwester sei im Hausflur fast vergewaltigt worden, die Schwester solle auch fast von einem Auto überfahren worden sein. Auf Nachfrage, ob sie dabei gewesen sei, als ihre Schwester fast von einem Auto überfahren worden sei, gab sie an, nein, da sei sie nicht mit ihrer Schwester zusammen gewesen, ihre Schwester habe ihr das erzählt. Auf Nachfrage, was das alles mit ihrer Mutter zu tun habe bzw. woraus sie entnehme, dass das mit ihrer Mutter zu tun habe, gab sie an, da werde bestimmt ein Zusammenhang bestehen, da es solche Zufälle nicht gebe. Nach der Verhaftung ihrer Mutter sei sie selbst nicht bedroht worden, aber ihre Schwester. Genaueres habe sie ihr nicht gesagt. Sie habe nur erzählt, dass sie einmal fast vergewaltigt worden sei und dass sie einmal fast von einem Auto überfahren worden sei. Auf Vorhalt, dass die Schwester angegeben habe, die ganze Familie, also der Vater, die Mutter und auch die Halbschwester hätten Drohanrufe erhalten, gab sie an, sie sei von niemandem angerufen worden. Von Drohanrufen, von denen der Vater berichtet habe, wisse sie nichts. Auf Nachfrage, wie sich überhaupt der Vater in dieser Angelegenheit mit der Mutter verhalten habe, gab sie an, dazu habe ihr Vater nichts zu ihr gesagt, sie sei auch noch sehr klein, sie mische sich in solche Angelegenheiten nicht ein. Im Falle ihrer eventuellen Rückkehr nach Weißrussland befürchte sie, dass man sie zusammen mit ihrer Halbschwester gleich für acht Jahre ins Gefängnis stecken werde wegen Landesverrats. Auf Frage, warum sie in Deutschland bereits mehrere Male gestohlen habe, gab sie an, sie habe Kosmetika gestohlen, die Uhren hätten ihr gefallen, sie habe alle haben wollen. Weitere Angaben habe die Halbschwester der Mutter des Klägers nicht hinzuzufügen.

Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Halbschwester der Mutter des Klägers mit Bescheid vom 14.01.2013 als offensichtlich unbegründet ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte samt Sitzungsniederschrift und die beigezogenen Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 20.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dieser hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch die weiteren Entscheidungen im angefochtenen Bescheid erweisen sich als rechtmäßig.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist zur Sache sowie zur Klage das Folgende auszuführen:

Das Bundesamt hat den Asylantrag der Mutter des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 08.01.2013 zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nachdem sich die Bestandskraft dieses Bescheids nur auf das Verhältnis der Beklagten zur Mutter des Klägers bezieht, hat das Gericht das gegenüber dem Bundesamt geschilderte (angebliche) Verfolgungsgeschehen im Heimatland noch einmal neu gewürdigt und dabei auch die Angaben der Stiefschwester der Mutter des Klägers beim Bundesamt einbezogen.

Die Würdigung aller in den damaligen Verfahren und im hiesigen Verfahren des Klägers, der als in Deutschland geborenes Kind über keine eigene Verfolgungsgeschichte verfügt, vorgetragenen Aspekte führt zu der Überzeugung des Gerichts, dass die Mutter des Klägers ihr Heimatland seinerzeit aus asylbzw. flüchtlingsrechtlich unerheblichen Gründen verlassen hat. Dementsprechend droht bei einer etwaigen Rückkehr weder ihr selbst noch dem Kläger, in eine rechtlich relevante Gefährdungs-/Bedrohungslage zu geraten.

Bei dem von der Mutter des Klägers vorgetragenen Vorfall, bei dem sie beinahe von einem Auto angefahren worden sein soll, soll nach ihrer Darstellung auch ihre Stiefschwester dabei gewesen sein. Die Stiefschwester selbst hat jedoch klar verneint, bei diesem Vorfall zugegen gewesen zu sein. Ihre Stiefschwester habe ihr lediglich davon erzählt. Es ist jedoch kein plausibler Grund ersichtlich, warum die Stiefschwester der Mutter des Klägers in diesem Punkt unzutreffende Angaben machen sollte.

Weiter hat die Mutter des Klägers von Drohanrufen in einem nach realistischer Einschätzung des Bundesamts deutlich übertriebenem Ausmaß berichtet; die Anrufe sollten auch ihre Stiefschwester erreicht haben, die jedoch anlässlich ihrer eigenen Anhörung von derartigen Anrufen überhaupt nichts wusste („Mich hat niemand angerufen“). Ferner kommt hinzu, dass die Schilderungen der Mutter des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht konsistent waren; das Bundesamt hat auf diesen Umstand ebenfalls zu Recht hingewiesen. So soll sich der Vorfall mit den Hunden ca. Mitte Februar 2012 ereignet haben, der weitere Vorfall im Hausflur soll zwei Tage danach gewesen sein und die Drohanrufe noch einmal zwei Wochen später, so dass diese ca. Anfang März 2012 gewesen sein müssten. Dagegen soll die Ausreise am 26.04.2012 erfolgt sein und die Drohanrufe sollen nach vorheriger Darstellung etwa einen Monat vor der Ausreise, also ca. am 26.03.2012 erfolgt sein. Damit ergibt sich eine zeitliche Diskrepanz von mehreren Wochen, die auch nicht durch zwischenzeitliches Vergessen o.ä. plausibel erklärt werden kann, denn die Mutter des Klägers wurde bereits am 17.07.2012 angehört, also wenige Monate nach den angeblich erlebten Vorfällen.

Darüber hinaus ergeben sich bei einem Abgleich der Schilderungen der Mutter des Klägers und deren Stiefschwester weitere Ungereimtheiten, die deutlich gegen die Authentizität des Vortrags der Mutter des Klägers sprechen. So hat die Stiefschwester davon berichtet, dass ihre Mutter seit Dezember 2011 in Haft sei und kein Kontakt bestehe. Demgegenüber soll nach der Version der Mutter des Klägers deren Mutter kurz vor dem Anhörungstermin bei Bundesamt zusammengeschlagen worden sein; von einer Inhaftierung hat die Mutter des Klägers gar nichts erwähnt. Das Bundesamt hat zudem nachvollziehbar auf weitere Unstimmigkeiten hingewiesen, beispielsweise die Frage, wo die Mutter des Klägers vor ihrer Ausreise gewohnt habe.

Soweit die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 21.07.2017 eine neue Version ihrer damaligen Fluchtgeschichte vorgetragen hat, dass sie nämlich insbesondere im Heimatland gezwungen worden sein soll, an Drogengeschäften mitzuwirken, kann ihrer Darstellung eine Glaubwürdigkeit nicht zugesprochen werden. Insbesondere überzeugt die angegebene Begründung, warum sie damals beim Bundesamt ganz andere Angaben gemacht habe, in keiner Weise. So wolle sie Angst gehabt haben, dass die Angaben ihrer Stiefschwester zugänglich geworden wären und diese sie gleichsam hätte verraten können. Diese Darstellung kann der Mutter des Klägers nicht abgenommen werden. Es hätte sich ihr seinerzeit aufdrängen müssen, auf etwaige derartige Befürchtungen sogleich anlässlich ihrer Anhörung hinzuweisen, so dass ohne weiteres Vorkehrungen hätten getroffen werden können, dass der Stiefschwester die Angaben nicht zugänglich werden. Spätestens aber nachdem die Stiefschwester nach Weißrussland zurückgekehrt war, hätte aller Anlass bestanden, gegenüber dem Bundesamt darauf hinzuweisen, dass sie damals in ganz wesentlichen Punkten unzutreffende bzw. unvollständige Angaben gemacht habe. Selbst im Rahmen ihrer schriftlichen Anhörung im Asylverfahren des hiesigen Klägers hat die Mutter des Klägers einen dahingehenden Vortrag nicht angebracht. Alles in allem ist das Gericht davon überzeugt, dass der Mutter des Klägers bei einer Rückkehr in das Heimatland keine im Asylverfahren zu berücksichtigenden Gefahren o.ä. drohen. Auch dem Kläger als deren Sohn droht damit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr.

Schließlich hat es das Bundesamt zu Recht abgelehnt, zugunsten des Klägers das Vorliegen eines Abschiebungsverbots festzustellen.

In die Rückkehrprognose einzubeziehen sind die Mutter des Klägers wie auch die beiden Geschwister des Klägers (Az. B 1 K 17.30874 und B 1 K 17.30875), deren Klagen das Gericht mit Urteil vom 21. Juli 2017 abgewiesen hat.

In der mündlichen Verhandlung hat die Mutter des Klägers erläutert, dass der Vater der beiden Geschwister des Klägers armenischer Staatsangehöriger sei, der zwischenzeitlich nach Armenien abgeschoben worden sei. Der Vater des hiesigen Klägers sei Iraner, der sich derzeit in Haft befinde.

Bei Einbeziehung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist davon auszugehen, dass das Existenzminimum des Klägers (wie auch seiner Mutter und seiner Geschwister) bei einer Rückkehr nach Weißrussland gewährleistet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die beiden Geschwister des Kläger bereits mehr als vier Jahre alt sind und demnach einen Kindergarten besuchen können (vgl. Wulff/Malerius, Demokratiebildung in Belarus, Russland und der Ukraine, S. 20; Social infrastructure in Belarus: overview of current kindergarten situation). Der weißrussische Staat hat seine Bemühungen in den letzten Jahren deutlich verstärkt, Familien mit Kindern zu unterstützen. So kann die Mutter des Klägers aufgrund des Umstands, dass der Kläger erst wenige Monate alt ist, mit der Zahlung von Elterngeld rechnen, das in Weißrussland für insgesamt 36 Monate gezahlt wird. Dieses beträgt für das 1. Kind 35 v.H. und für weitere Kinder 40 v.H. des durchschnittlichen Monatslohns (vgl. Moroz/Iljutschik, Soziale Politik in Belarus und in Deutschland im Kontext der Interkulturellen Kommunikation). Kinder- und Erziehungsgeld, auf das Mütter bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres ihrer Kinder Anspruch haben, ist nicht an Einnahmen und Beschäftigungssituation der Eltern gebunden und fällt mit jedem Kind höher aus (vgl. Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich: Nachricht vom 15.10.2014: Belarus verstärkt Förderung von Familien mit Kindern 2016; Russakowitsch in Handbuch Europäischer Sozialpolitiken, S. 212 ff.). In den Städten in Weißrussland haben Zentren für soziale Betreuung der Bevölkerung neue Dienstleistungen eingeführt, z.B. Familienpflege. Besonders gefragt sind diese und andere Dienste bei Familien mit Zwillingen oder bei kinderreichen Familien – dies trifft gerade auf die Situation des Klägers zu. Die Zahl der Pflegerinnen und Pfleger hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Familien werden auch gezielt gefördert. Immer öfter erhalten arbeitsunfähige Mütter oder Väter zusätzliches Geld zum Kauf von Windeln. Kinder im Alter bis zu zwei Jahren haben Anspruch auf kostenlose Babynahrung – auch dies kommt der Familie des Klägers zugute, denn er ist – wie schon ausgeführt – erst wenige Monate alt. Aus den in das Verfahren eingeführten Quellen ist ebenfalls ersichtlich, dass das Existenzminimum durch den Staat regelmäßig angepasst wird; danach richtet sich dann wiederum die Höhe diverser Sozialleistungen (vgl. u.a. Nachrichten aus Belarus: Höheres Kindergeld ab November 2014). Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes wird erwähnt, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Ebenfalls ausgeführt wird, dass bedürftige Personen vom Staat geringe Beihilfen erhalten, die jedoch selbst nach offiziellen Angaben das Existenzminimum nicht sichern. Bedeutung kommt der Hilfe durch Familie/Verwandte zu, weiter leisten humanitäre und religiöse Organisationen Hilfe (S. 16 des Lageberichts vom 21.6.2017). Andererseits lässt sich den weiteren Erkenntnisquellen deutlich entnehmen, dass gerade Familien mit Kindern in Weißrussland besonders gefördert werden. Insbesondere erreicht das monatliche Kindergeld für Kinder unter drei Jahren ein Niveau, das das Existenzminimum pro Kopf erheblich überschreitet (vgl. exemplarisch Nachrichten aus Belarus: Höheres Kindergeld ab November 2014 und im Vergleich dazu die bei Russakowitsch, a.a.O., angegebenen Beträge in Rubel; s.a. Botschaft der Republik Belarus in der Republik Österreich: Nachricht vom 15.10.2014: Belarus verstärkt Förderung von Familien mit Kindern und ferner Nachrichten aus Belarus: „Staatshaushalt 2016 auf Einnahmeseite zu 100,5% ausgeführt“; danach wurden im Jahr 2016 alle im Haushalt geplanten Sozialleistungen auch tatsächlich in vollem Umfang erfüllt). Insbesondere wegen der an Familien mit Kindern bis zu drei Jahren gezahlten finanziellen Leistungen und sonstigen Unterstützungsleistungen ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Falle seiner Abschiebung einer Gefahr ausgesetzt sein wird, die die Schwelle des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erreicht. Für das Gericht stellt sich die Lage in Weißrussland vielmehr so dar, jedenfalls bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Klägers seine Familie mit durchaus erheblicher staatlicher Unterstützung rechnen kann. Nach Erreichen seines 3. Lebensjahres ist die Mutter des Klägers auf den Einsatz ihrer Arbeitskraft zu verweisen. Sie mag zwar ihre Ausbildung als Maler nicht abgeschlossen haben, hat jedoch bereits erste berufliche Erfahrungen in diesem Bereich gesammelt und wird sich ggf. zu bemühen haben, in diesem Handwerkssektor oder auch in einem anderen Wirtschaftsbereich eine Erwerbstätigkeit zu finden, mit der sie ihrer Familie ernähren kann. Ergänzend einzubeziehen ist ferner, dass nach den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch deren eigene Mutter als Rentnerin in Weißrussland lebt, so dass sie ggf. Unterstützung leisten kann, sei es in finanzieller Hinsicht oder vor allem tatkräftig bei der Bewältigung des Alltags mit den drei Kindern. Jedenfalls zur besseren Bewältigung gewisser, mit jeder Abschiebung gleichsam unvermeidlich einhergehender Anfangsschwierigkeiten kann die Mutter der gesetzlichen Vertreterin des Klägers Hilfe leisten, beispielsweise im Hinblick auf eine vorübergehende Unterbringung oder sonstige Unterstützung bei der Suche einer Unterkunft.

Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 14a Familieneinheit


(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstit

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(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält, ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch keinen Asylantrag gestellt hatte.

(2) Reist ein minderjähriges lediges Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet ein oder wird es hier geboren, so ist dies dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 auch der Ausländerbehörde. Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt.

(3) Der Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 kann bis zur Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes auf die Durchführung eines Asylverfahrens für das Kind verzichten, indem er erklärt, dass dem Kind keine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 und kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 drohen. § 13 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar 2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten hat, später eingereist ist oder hier geboren wurde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.