Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 08. Sept. 2015 - B 3 S 15.572

bei uns veröffentlicht am08.09.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die 1994 und 1995 geborenen, miteinander verheirateten Antragsteller, Asylbewerber aus Weißrussland, wenden sich gegen ihre Umverteilung von B. nach F.

Die Antragsteller waren zunächst seit ihrer Einreise im Februar 2015 durch den Landkreis ... der Gemeinschaftsunterkunft in B., ..., zugewiesen worden.

Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde den Antragstellern als Wohnsitz ab 24.08.2015 ein Platz in der Unterkunft für Asylbewerber in der ...-gasse in F. zugewiesen. Zur Begründung wurde lediglich angeführt, dass die Antragsteller leistungsberechtigt seien nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz und den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes unterlägen. Als Rechtsgrundlagen des Bescheides werden genannt Art. 1, 3 und 5 Abs. 2 Aufnahmegesetz (AufnG).

Gegen die Umzugsaufforderung vom 18.08.2014 erhoben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.08.2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 18.08.2015. Die Klage ist unter dem Az. B 3 K 15.573 angelegt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24.08.2015 beantragten die Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24.08.2015 gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 18.08.2015 über die Umzugsforderung anzuordnen.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Antragsteller wohnten seit Stellung ihres Asylantrags seit dem 14.02.2015 in der Gemeinschaftsunterkunft B., ... Mit Bescheid vom 18.08.2015 seien sie der Gemeinschaftsunterkunft in F. zugewiesen worden. Die Antragsteller seien verheiratet und der Antragsteller zu 1. leide an Asthma und stehe unter medikamentöser Behandlung. Seitdem er in B. wohne, hätten sich die asthmatischen Anfälle reduziert. Der Antragsteller zu 1. habe auch noch Bluthochdruck und Herzprobleme. Der Umzug sei aufgrund der gesundheitlichen Umstände für den Antragsteller zu 1. unzumutbar. In dem künftigen Unterbringungsort sei für den Antragsteller zu 1. keine ausreichende ärztliche Versorgung und in Notfällen keine schnelle ärztliche Behandlung bzw. Hilfe verfügbar. Zudem befinde sich der Antragsteller zu 1. in der Ausbildung zum Kraftfahrer bei einer Fahrschule in B. Die theoretische Prüfung habe er bestanden und absolviere derzeit den praktischen Teil ca. drei Mal pro Woche. Der Umzug stelle daher ein Hindernis für die künftige Ausbildung dar, denn der Antragsteller zu 1. werde aufgrund der finanziellen Situation nicht in der Lage sein, die Fahrtkosten zur Fahrschule und zur künftigen Unterkunft zu tragen (wöchentlich ca. 45 EUR, monatlich 180 EUR). Aufgrund des Vorbringens, sei der Umzug nach F. für die Antragsteller rechtlich und tatsächlich unmöglich. Beigefügt ist die Kopie eines Ausbildungsvertrages zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B vom 07.03.2015 zwischen der Fahrschule V. in S... und dem Antragsteller. Weiterhin ist beigefügt das ärztliche Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin, Kurarzt vom 06.05.2015, wonach sich der Antragsteller zu 1. dort in ambulanter Behandlung befindet und aufgrund des Asthmas ein Spray nach Bedarf sowie ein anderes Spray zwei Mal täglich benötigt. Das Landesarztzentrum Nordbayern B. bestätigt dem Antragsteller zu 1. mit Schreiben vom 24.08.2015, dass er schon seit Jahren an Asthma mit starken Atembeschwerden leide. Seit seinem Aufenthalt in B. hätten sich diese deutlich gebessert, weshalb der attestierende Arzt zu weiterem Aufenthalt rate.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 wurde die Klagebegründung dahingehend ergänzt, dass sich in B. noch ein Asylheim befinde, in dem unter anderem auch Asylbewerber aus Weißrussland untergebracht seien. Wie der Verwalter des Heimes am 26.08. bestätigt habe, seien dort ausreichend freie Plätze vorhanden und er sei bereit, den Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Am 27.08.2015 seien die Antragsteller beim Sozialamt gewesen und hätten ihre Situation hinsichtlich der Möglichkeit der Umsiedlung in ein anderes Asylheim in B. geschildert. Der Mitarbeiter habe auf den Rechtsweg verwiesen und darauf, die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Es werde darauf hingewiesen, dass der Sachbearbeiter Kenntnis habe, dass der Kläger bzw. Antragsteller unter chronischen Erkrankungen leidet und dass die Umsiedlung seine Gesundheit erheblich beeinträchtigen und unter bestimmten Umständen auch sein Leben in Gefahr bringen könne. Während der Zeit in B., in ca. acht Monaten, habe der Kläger bzw. Antragsteller nur zwei asthmatische Anfälle gehabt, obwohl diese Anfälle vorher ein bis zwei Mal in der Woche stattgefunden hätten.

Des Weiteren wurde beantragt,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Die Familie beziehe nur Asylbewerberleistungen in Höhe von 600,00 EUR monatlich und könne die Gerichtskosten nicht bezahlen. Zudem finanziere der Kläger bzw. Antragsteller seine Ausbildung selbst.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 03.09.2015,

den Antrag abzulehnen.

Auf die Begründung dieses Antrags - insbesondere auf den beigefügten Aktenvermerk des Landratsamts Hof vom 27.08.2015 - wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Akte, die Gerichtsakte im Verfahren B 3 K 15.573 und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

II.

1.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, da Klagen gegen Entscheidungen nach Art. 5 Abs. 2 AufnG gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AufnG, sowie Klagen gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, gemäß Art. 21 a BayVwZVG keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem vom Gesetzgeber festgelegten besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit steht kein überwiegendes Interesse der Antragsteller, vor einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Zuweisungsentscheidung von deren Vollzug verschont zu bleiben, entgegen. Dabei waren auch die überschaubaren Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen.

Nach Art. 5 Abs. 2 AufnG kann die Staatsregierung u. a. die Einzelheiten der landesinternen Verteilung und Umverteilung der nach Art. 1 aufzunehmenden Personen (darunter fallen die Antragsteller als Leistungsberechtigte nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz) durch Rechtsverordnung bestimmen. Dies ist durch die Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Aufnahmegesetzes (Asyldurchführungsverordnung - DVAsyl) vom 04.06.2002 (GVBl. Seiten 218 ff.) geschehen. Die landesinterne Verteilung und Umverteilung ist insbesondere auch aus Gründen der Familienzusammenführung und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig (Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AufnG). Nach § 8 Abs. 5, Spiegelstrich 3 DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung oder Umzugsaufforderung insbesondere bei Vorliegen der in § 9 genannten Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Nach § 9 Nr. 1, Spiegelstrich 6 DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere auch dann vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden.

Der Bescheid vom 18.08.2015 begegnet zunächst in formaler Hinsicht keinen Bedenken, insbesondere bedurfte er keiner Begründung (§§ 8 Abs. 4, 7 Abs. 4 Satz 2 DVAsyl i. V. m. § 50 Abs. 4 AsylVfG).

Die im streitgegenständlichen Bescheid vom 18.08.2015 getroffene Umverteilungsentscheidung beruht nach dem Aktenvermerk des Landratsamts ... vom 27.08.2015 auch auf plausiblen und nachvollziehbaren Gründen des öffentlichen Interesses. Insbesondere die hartnäckige Uneinsichtigkeit der Antragsteller bezüglich der durch den gleichzeitigen Betrieb ihrer Elektrogeräte erhöhten Brandgefahr lässt es ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen, dass der Umzug in eine andere Unterkunft die Einsichtigkeit der Antragsteller fördern und somit weitere Gefährdungen durch den Betrieb dieser Geräte vermindern könnte. Dies trifft im Übrigen auch für die offenbare Auffassung des Antragstellers zu 1. zu, sich in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere auch in der Unterkunft nicht an allgemeine Sicherheitsregeln, wie etwa die örtliche Untersagung des offenen Grillens, halten zu müssen. Der angeordnete Wechsel der Unterkunft mag durchaus dazu beitragen, den Willen der Antragsteller, sich während des Asylverfahrens an Hausregeln zu halten, zu bestärken und so einen Beitrag zur inneren Ordnung der (bisherigen) Unterkunft zu leisten.

Abgesehen von Vorstehendem und ohne dass es im Rahmen dieser Entscheidung noch darauf ankäme, drängt sich jedoch die Frage auf, woher die Antragsteller in so kurzer Zeit seit ihrer Einreise die Mittel für die dokumentierte Anschaffung von modernen Elektrogeräten in erheblichem Umfang genommen haben und inwieweit aufgrund dieser Mittel überhaupt berechtigt Asylbewerberleistungen bezogen werden.

Die vom Antragsgegner getroffene Entscheidung ist allen Anhaltspunkten nach auch verhältnismäßig und für die Antragsteller zumutbar. Schutzwürdige Belange, die gegen ihren Umzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Einen Anspruch der Antragsteller, in ihrer „angestammten“ Unterkunft bleiben zu dürfen, gibt es nicht (§ 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Die Umverteilung ist zunächst im Familienverband erfolgt. Sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht, die nach § 8 Abs. 6 DVAsyl berücksichtigt werden sollen, liegen nicht vor.

Die insbesondere vom Antragsteller zu 1. vorgebrachten Erkrankungen führen nicht dazu, dass von einer Umzugsaufforderung abgesehen werden müsste. So gibt es etwa in F. eine fachübergreifende Gemeinschaftspraxis mit einem internistischen Facharzt und Bereitschaftspraxis, so dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Antragsteller zu 1. mit seiner asthmatischen Krankheit auch in F. angemessen versorgt werden kann. Die vorgelegten ärztlichen Atteste vom 06.05.2015 und 24.08.2015 geben auch nichts dafür her, dass es für den Antragsteller zu 1. gesundheitsgefährdend wäre, in F. zu wohnen. Abgesehen davon ist es aber auch schon naheliegend, dass die Bestätigung vom 24.08.2015 ein reines Gefälligkeitsattest darstellt, da dieser ärztlichen Bestätigung nicht einmal zu entnehmen ist, ob sich der Kläger in dieser Praxis tatsächlich in Behandlung befindet.

Auch das rein private Interesse des Antragstellers zu 1., durch den Aufenthalt in B. die Erlangung seines Führerscheins B zu fördern, steht der Umzugsaufforderung nicht im Rechtssinne relevant gegenüber. In diesem Zusammenhang fällt besonders auf, dass der Antragsteller zu 1. nach dem Einzug in die Gemeinschaftsunterkunft in B. am 14.02.2015 bereits am 07.03.2015 einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule V. S... (Zweigniederlassung in B.) abschloss. Entscheidende Zielsetzung des Aufenthaltes der Antragsteller im Bundesgebiet ist allerdings die Durchführung des Asylverfahrens und nicht der Erwerb eines Führerscheines. Der Antragsteller zu 1. konnte insbesondere nicht darauf vertrauen, solange in B. zu bleiben, bis er die Führerscheinprüfung abgeschlossen hat. Diese Prüfung und auch sonstige Freizeitaktivitäten dürften kein unverzichtbarer Bestandteil einer Unterbringung sein und stellen jedenfalls keinen gleichgewichtigen humanitären Grund wie die Familieneinheit dar, die eine Umverteilung zur Behebung von Sicherheitsstörungen entgegenstehen könnte (BayVGH B. v. 16.04.2015 Az.: 21 CS 15.30090 Rn. 9). Auch in diesem Zusammenhang stellt sich im Übrigen, wie schon aufgrund der von den Antragstellern in der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes erworbenen Elektrogeräte, für den Führerscheinerwerb ernsthaft die Frage, aus welchen Mitteln die Antragsteller diese Ausgaben bestreiten und ob insoweit überhaupt ein Anspruch auf Asylbewerberleistungen ohne Anrechnung sonstigen Einkommens besteht (s. § 7 Asylbewerberleistungsgesetz). Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass das zielgerichtete Anstreben des Führerscheinerwerbs dringend die Frage nach dem Zugang des Antragstellers zu 1. zur Nutzung eines Pkw aufwirft.

Das öffentliche Interesse rechtfertigt daher allen Anhaltspunkten nach die ermessensfehlerfreie Entscheidung des Antragsgegners.

2.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 173 VwGO, § 5 ZPO, wobei für das Eilverfahren die Hälfte des Hauptsachestreitwerts (5.000,00 EUR pro Antragsteller) anzusetzen ist (s. BayVGH v. 19.12.2011 - 21 C 11.304802 - juris Rn. 2).

3.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war somit mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 53


(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2015 - 21 CS 15.30090

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 2015 wird abgelehnt. Gründe

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung für das Beschwerdeverfahren gegen den ablehnenden Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 2015 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller (Mutter und drei Kinder) sind geduldete Asylbewerber aus A., deren Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. Sie waren bislang in der Gemeinschaftsunterkunft G. untergebracht.

Mit Bescheid der Regierung von N. - Regierungsaufnahmestelle für Asylbewerber - vom 17. März 2015 wurden sie anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen afghanischen Familie in der Gemeinschaftsunterkunft im Rahmen landesinterner Umverteilung von Amts wegen ab dem 19. März 2015 dem Landkreis P. (Gemeinschaftsunterkunft T.-K.) zugewiesen.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung für das Eil- und Hauptsacheverfahren mit Beschlüssen vom 24. März 2015 abgelehnt.

Dagegen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 27. März 2015 Beschwerde einlegen und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung im Beschwerdeverfahren beantragen lassen.

Vorliegend begehren die Antragsteller sinngemäß, vorab über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung des Eilantrags zu entscheiden.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und von Anwaltsbeiordnung im Beschwerdeverfahren, der sich bei sachdienlicher Auslegung nur auf das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Ablehnung des Eilantrags bezieht, da hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe und der Anwaltsbeiordnung keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (HessVGH, B. v. 28.1.2013 - 7 D 228/13 - juris, Kopp/Schenke § 166 VwGO Rn. 2), wird abgelehnt. Die Rechtsverfolgung der Antragsteller bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die landesinterne Umverteilung der Antragsteller von G. in den Landkreis P. auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 des Aufnahmegesetzes (AufnG) und des § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. Ihre Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts dürfte daher erfolglos bleiben.

Die Regierung von N. und ihr folgend das Verwaltungsgericht Regensburg haben das gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DV Asyl erforderliche öffentliche Interesse an der Umverteilung plausibel und nachvollziehbar begründet. Nach § 8 Abs. 5 erster Spiegelstrich DVAsyl besteht ein öffentliches Interesse für eine Umverteilung bei Vorliegen der in § 7 Abs. 5 DVAsyl genannten öffentlichen Belange und Gründe, wobei nach dem dortigen Satz 2 durch die Verteilung und die Zuweisung auch die Begehung von Sicherheitsstörungen unterbunden oder verhütet werden soll. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten der in der Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Ausländer das gedeihliche Zusammenleben dort, insbesondere mit anderen dort wohnenden Ausländern derart stört, dass eine räumliche Trennung zur Konfliktlösung angezeigt erscheint (vgl. BayVGH, B. v. 12.7.2000 - 25 B 98.34410 - juris). So liegt es hier. Die Antragsteller haben nämlich aktenkundig und wohl auch unbestritten durch Handgreiflichkeiten und Drohungen gegenüber anderen Mitbewohnern die Ruhe und Ordnung in der Gemeinschaftsunterkunft erheblich gestört mit der Folge, dass ein weiteres Zusammenleben dieser Personen dort nicht mehr zumutbar war.

Die Regierung von N. hat bei ihrer Umverteilungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 6 DVAsyl auch der Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin zu 1 mit ihrem volljährigen und ihren beiden minderjährigen Kindern Rechnung getragen. Die Umverteilung ist zunächst im Familienverband erfolgt. Sonstige humanitäre Gründe von gleichem Gewicht, die nach § 8 Abs. 6 DVAsyl berücksichtigt werden sollen, liegen entgegen der Meinung der Antragsteller nicht vor. Solche sind weder darin begründet, dass am bisherigen Unterbringungsort ein Sprachkurs zur Integration besucht wird, eine Vorbereitung auf den qualifizierten Hauptschulabschluss erfolgt, eine Zusage für eine Ausbildungsstelle vorliegt oder Freizeitaktivitäten (Musik, Fußball, Karate) fortgeführt werden sollen. Denn die Fortsetzung des Sprachkurses und die Vorbereitung auf den qualifizierenden Hauptschulabschluss dürften sich auch am Ort der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft verwirklichen lassen. Entsprechendes gilt für eine mögliche Ausbildungsstelle. Abgesehen davon, dass auch die Freizeitaktivitäten wohl nur vorübergehend wegfallen dürften, sind auch sie wohl kein unverzichtbarer Bestandteil einer Unterbringung und stellen jedenfalls keinen gleichgewichtigen humanitären Grund wie die Familieneinheit dar, die einer Umverteilung zur Behebung von Sicherheitsstörungen entgegenstehen könnte.

Soweit die Antragsteller vortragen, ihnen sei von privat die Anmietung einer Wohnung in G. in Aussicht gestellt worden, wird dadurch die Rechtmäßigkeit der angefochtenen landesinternen Umverteilung nicht in Frage gestellt. Denn hierfür ist die Erteilung der Auszugsberechtigung aus der Gemeinschaftsunterkunft nach Art. 4 Abs. 4 AufnG erforderlich. Dass eine solche im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorliegen würde, ist nicht ersichtlich. Aktenkundig ist vielmehr nur ein Antrag der Antragsteller vom 20. März 2015 an die Regierung von N. auf Erteilung der Erlaubnis zum Auszug. Im Übrigen dürften auch nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Auszugsberechtigung vorliegen, insbesondere ist aktenkundig nicht nachgewiesen, welche Aufwendungen für die andere Unterkunft entstehen und ob diese den angemessenen Umfang übersteigen. Weiter ist der Auszug mindestens zwei Monate vorher anzuzeigen, bevor die Berechtigung erteilt werden kann. Wenn als Fristbeginn der Zeitpunkt des Antrags vom 20. März 2015 angesetzt wird, ist auch diese Frist noch nicht abgelaufen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Prozesskostenhilfeverfahren gerichtsgebührenfrei ist und dem Gegner etwa entstandene Kosten gemäß § 166 VwGO, § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch das nächsthöhere Gericht bestimmt,

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
2.
wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
3.
wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen,
4.
wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
5.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 nicht gegeben ist, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht das zuständige Gericht.

(3) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht kann das im Rechtszug höhere Gericht oder das Bundesverwaltungsgericht anrufen. Das angerufene Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.