Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Juni 2015 - B 3 E 15.10003
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ihre vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester zum Studiengang Psychologie mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ im Sommersemester 2015.
§ 1 Abs. 1 a und b der Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen der im Studienjahr 2014/2015 an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2014/2015) vom 14.07.2014 setzte die Zulassungszahl für Studienanfänger zum Wintersemester 2014/2015 im Vollzeitstudiengang Psychologie mit dem Abschluss Bachelor auf 68 und im Teilzeitstudiengang auf 2 fest.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth errechnete im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom 19.12.2014 einen weiteren Vollzeit-Studienplatz.
Die Antragstellerin hat die Abiturprüfung im Jahr 2013 erfolgreich abgeschlossen und anschließend im Wintersemester 2013 das Studium der „Angewandten Psychologie (B.Sc.)“ an der Hochschule Fresenius in München begonnen. Mit Schreiben vom 08.12.2014 beantragte sie die Zulassung zum Studiengang „Psychologie (B.Sc.)“ an der Universität Bamberg im Rahmen der oben genannten Zulassungszahlen. Diesen Antrag lehnte die Universität Bamberg mit Bescheid vom 30.04.2015 mit der Begründung ab, es seien keine freien Studienplätze verfügbar.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
Die Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz ebenfalls vom
sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor) 2. Fachsemester im Sommersemester 2015 nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2015 vorläufig zuzulassen.
Sie führt im Wesentlichen aus, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität des Studiengangs erschöpfe. Konkrete Fehler der Berechnung benannte sie nicht. Sie wolle ihr Studium an einer Universität beenden, weil der Abschluss der Hochschule Fresenius keine Zulassung zur Therapeutenausbildung erlaube.
Sie erfülle die Zulassungsvoraussetzungen. Sie versichert an Eides statt, im angegebenen Studiengang an einer deutschen Hochschule weder vorläufig noch endgültig eingeschrieben oder zugelassen zu sein und einen solchen Studienplatz auch nicht aus eigenem Entschluss wieder aufgegeben zu haben.
Die Otto-Friedrich-Universität Bamberg beantragt für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Sie legte die Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Psychologie für das Studienjahr 2014/2015 vor. Die für das Sommersemester 2015 festgesetzten Studienplätze für höhere Fachsemester im Bachelorstudiengang (1-Fach) seien durch die rückgemeldeten Studierenden bereits belegt. Weitere freie Studienplätze stünden nicht zur Verfügung. Die durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth (Beschluss vom 19.12.2014) festgestellte Nichtauslastung in Höhe von einem Studienplatz sei mit einem Losverfahren unter den obsiegenden Antragstellern bereits beseitigt. Eine weitere kapazitäre Nichtauslastung bestehe auch aktuell nicht. Sie legte die aktuellen Studentenstatistiken zum 08.05.2015 (ohne bzw. mit Beurlaubten) vor. Danach sind aktuell im 2. Fachsemester 69 Studierende (ohne Beurlaubte) eingeschrieben.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Behördenunterlagen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - entsprechend) sowie die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth
II.
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern die Maßnahme unerlässlich erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Beide Arten einer vorläufigen Anordnung setzen ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragspartei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -), wobei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend sind. Über den Erfolg des Antrags ist aufgrund einer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung zu entscheiden. Ergibt die überschlägige rechtliche Beurteilung auf der Grundlage der verfügbaren und von der Antragspartei glaubhaft zu machenden Tatsachenbasis, dass von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist, besteht regelmäßig ein Anordnungsanspruch. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragspartei unter Berücksichtigung ihrer Interessen unzumutbar ist, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, RdNr. 26 m. w. N. zu § 123).
1. Ob ein Anordnungsgrund gegeben ist, obwohl die Antragstellerin bereits in einem ähnlichen Studiengang an der Hochschule Fresenius eingeschrieben ist, kann dahinstehen, denn auch in diesem Fall sind keine freien Kapazitäten ersichtlich (s.u.). Abgesehen hiervon hat das Sommersemester 2015 bereits begonnen und der Antragstellerin ist es nicht zumutbar, auf eine Entscheidung über ihre Aufnahme zum Studium an der Universität Bamberg bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu warten.
2. Ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Freie Kapazitäten sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch in keiner Weise substantiiert dargelegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Zulassungszahlsatzung 2014/2015 vom 14. Juli 2014 werden Bewerberinnen oder Bewerber für höhere Fachsemester in dem Umfang aufgenommen, in dem die Zahl der im entsprechenden Fachsemester eingeschriebenen Studierenden die jeweils festgesetzten Zulassungszahlen unterschreitet. In § 1 Abs. 1 a dieser Satzung wurde die Zulassungszahl im Wintersemester 2014/2015 für das 1. Fachsemester des Studienganges Psychologie (Bc.) auf 68 festgesetzt. Das Verwaltungsgericht Bayreuth überprüfte diese Kapazitätsberechnung bereits mit Beschlüssen vom 19.12.2014 (s.o.) und errechnete einen weiteren Vollzeit-Studienplatz, so dass sich die Gesamtzahl der Studienplätze im Wintersemester 2014/2015 auf 69 erhöhte. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Anhaltspunkte, die Anlass für eine erneute Überprüfung geben, sind nicht ersichtlich und wurden von der Antragstellerin auch nicht dargelegt.
Mit im zweiten Fachsemester 69 immatrikulierten Studenten (ohne Beurlaubte) - trotz des grundsätzlich berücksichtigungsfähigen mittleren (hier zutreffend ermittelten) Schwundfaktors von 0,9359 - ist die Kapazität in diesem Fachsemester mehr als ausgeschöpft. Darüber hinaus überschreitet die Gesamtzahl von insgesamt 310 immatrikulierten Studenten (ohne Beurlaubte) die in der Zulassungszahlsatzung festgesetzte Summe der für diesen Studiengang (Psychologie Bc.) festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 210, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für eine Zulassung der Antragstellerin in einem höheren Semester ersichtlich ist.
Somit wurde eine ungenutzte Kapazität in den höheren Fachsemestern des Studiengangs Psychologie (Bc.) nicht glaubhaft gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Streitwert in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
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(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.