Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 1 S 14.851

published on 19/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 19. Dez. 2014 - B 1 S 14.851
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Meldeauflage der Antragsgegnerin.

Mit Bescheid vom 10.12.2014 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, dass er sich am 20.12.2014 um 10.30 Uhr, 13.45 Uhr und 15.30 Uhr persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Polizeiinspektion N1. b. C., E.-Straße ... a, N1. b. C. zu melden hat (Nr. 1.). Für den Fall, dass der Antragsteller seiner Meldepflicht nach Nr. 1 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht (Nr. 2). In Nr. 3. des Bescheides vom 10.12.2014 wurde die Nr. 1 dieses Bescheids für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, am 20.12.2014 um 13.00 Uhr empfange der 1. FC N. die SpVgg G. F. zum 20. Spieltag der 2. Bundesliga Saison 2014/2015. In diesem Zusammenhang bereiteten sich die Polizeibehörden darauf vor, die Einsatzlage am Spieltag zu bewältigen und insbesondere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern beider Vereine bereits im Vorfeld zu verhindern. Bei zurückliegenden Spielen beider Mannschaften sei die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von den Problemfans beider Lager ausgehe, deutlich geworden. Dabei sei es in den letzten Jahren bei nahezu allen Begegnungen beider Mannschaften zu gewalttätigen Ausschreitungen der Fans gekommen. In der jüngeren Vergangenheit - insbesondere beim letzten Aufeinandertreffen beider Mannschaften am 11.08.2014 - sei es durch Personen, die der N.er Ultraszene zuzurechnen seien, zu erheblichen Sicherheitsstörungen und gravierenden Straftaten gekommen. In den Medien sei ausgiebig über die Vorfälle mit diesen Personengruppen berichtet worden. So hätten sich am Spieltag bereits gegen 15.30 Uhr ca. 1.600 Fans des 1. FC N., darunter die vollständig mobilisierte ... Störerszene, am N.er Hauptmarkt versammelt. Schon in der Sammlungsphase der Anhänger seien durch mehrere unbekannte Personen massiv pyrotechnische Erzeugnisse (bengalische Fackeln und Rauchtöpfe) angezündet worden.

Im Verlauf der Versammlung der Anhängergruppen hätten sich weitere erhebliche Straftaten ereignet. Bei einem U-Bahnzug seien Fensterscheiben zerstört und pyrotechnische Gegenstände aus dem fahrenden Zug geworfen worden. Weiterhin sei aus dem fahrenden Zug ein Feuerlöscher geworfen worden, der auf einen entgegenkommenden Zug geprallt sei, dessen Frontscheibe durchschlagen und die Fahrerin verletzt habe. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen versuchter Tötung dauerten noch an. Nach der Ankunft am Austragungsort habe sich ein Großteil der N.er Problemfans vermummt, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu erschweren. Im Verlauf des Spiels seien - zum Teil durch vermummte Problemfans - wiederholt Straftaten begangen worden. Neben Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz seien auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Fangruppen verzeichnet worden.

Die bisherigen Einsätze hätten gezeigt, dass insbesondere Gruppen der Störerszene N. gezielt und provokativ die Auseinandersetzung mit Anhängern der SpVgg G. F. suchten. Größere Auseinandersetzungen hätten nur durch eine personalintensive polizeiliche Trennung der Anhängergruppen erreicht werden können. Bei der Fußballbegegnung des 1. FC N. gegen den 1. FC K. am 29.09.2014 sei es von Seiten der N.er Fans erneut zu einem regelrechten Gewaltausbruch gekommen. Im Umfeld des G1.-Stadions seien - augenscheinlich ohne konkreten Anlass - erhebliche Sachschäden verursacht, Polizeibeamte angegriffen und auch unbeteiligte Personen angegangen worden.

Nach der Fußballbegegnung hätten mehrere Anhänger zunächst versucht über die Gegengerade des G1.-Stadions in Richtung Gästefeld zu gelangen. Dies habe durch Polizeikräfte verhindert werden können. Im weiteren Verlauf sei es zu einer regelrechten Gewalteskalation von Seiten der N.er Anhänger gekommen. Durch eine größere Personengruppe sei gegen 22.21 Uhr ein Getränkedepot im Innenraum des Stadions angegangen und die dort befindlichen Gegenstände aufgenommen und gezielt gegen die Polizeibeamten geworfen worden. Es seien u. a. Mülltonnen, Getränkekisten, leere Getränkefässer, Flaschen, Holzpaletten sowie Bauzaunelemente als Wurfgeschosse zum Einsatz gekommen. Durch diesen Vorfall seien 10 Polizeibeamte verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht worden.

Der Antragsteller sei im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als ein Täter erkannt worden, der sich an der Plünderung des Lagers beteiligt habe und hierbei vermummt gewesen sei. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen dauerten noch an; der Antragsteller werde in diesem Verfahren des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt. Zwar sei der Antragsteller bisher im Zusammenhang mit Fußballspielen noch nicht in Erscheinung getreten; allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim geschilderten Vorfall am 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Auch wenn er sich nicht direkt am Bewurf der Einsatzkräfte beteiligt habe, sei doch das Bereitstellen der Wurfgegenstände als ebenso starkes Gewaltpotential zu bewerten. Die Vermummung des Antragstellers zeige überdies deutlich, dass die Beteiligung an der Tat von ihm durchaus geplant gewesen sei. Gegen den Antragsteller bestehe derzeit ein zeitlich unbeschränktes örtliches Stadionverbot für das G1.-Stadion N.

Da sich die Szene bereits im Vorfeld auf gegen sie gerichtete Maßnahmen einstelle und sich gegenüber der polizeilichen Aufklärung gezielt abschotte, seien konkrete Erkenntnisse über die Reiseabsichten einzelner Personen kaum zu erlangen. Zur Verhinderung von Gefahren für Leib und Leben von Besuchern und Einsatzkräften führten die betroffenen Polizeibehörden ein abgestimmtes Konzept von Präventi. V. m.aßnahmen bei den bekannten Problemfans durch. Ziel der Maßnahme sei es, die Unterbindung der Anreise gewaltbereiter Problemfans zu verhindern. Meldeauflagen der Sicherheitsbehörden leisteten dazu einen wesentlichen Beitrag.

Der Antragsteller sei am 24.11.2014 wegen der geplanten Maßnahme angehört worden. Eine Reaktion sei bis Fristende nicht erfolgt, so dass die nun getroffene Anordnung nicht habe abgewendet werden können.

Die getroffene Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheids beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Unter dem Punkt „Prognose“ wird ausgeführt, der Antragsteller sei nach polizeilichen Erkenntnissen des Polizeipräsidiums M. der gewalttätigen N.er Hooligan-Szene zuzurechnen; allerdings lägen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, ob er Angehöriger der Ultras N. 94 (UN 94) oder der Banda di Amici (BDA) sei. Allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim Vorfall vom 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Wegen der Brisanz des anstehenden Fußballspiels - insbesondere bezüglich des aus N.er Sicht feindschaftlichen Verhältnisses zu den Fürther Fans - sei davon auszugehen, dass der Antragsteller auch hier den gewalttätigen Kontakt zu den gegnerischen Fans suchen werde. Mit der getroffenen Anordnung solle verhindert werden, dass der Antragsteller zu dem Spielort in N. reise, um sich dort an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu beteiligen und somit Straftaten zu begehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei damit zu rechnen, dass er das Fußballspiel dazu nutzen werde, diese Auseinandersetzung zu suchen.

Um weitere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen zu verhindern und den einzelnen und das Gemeinwesen von den hieraus resultierenden Gefahren zu schützen, entspreche es dem pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, gegen den Antragsteller Meldeauflagen anzuordnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zumindest vor und nach dem Spiel zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Straftaten unter der Mitwirkung des Antragstellers kommen werde.

Art. 7 Abs. 4 LStVG stehe einer entsprechenden Anordnung nicht entgegen. Die Vorladung zu Behörden beschränke nicht die Freiheit von Personen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die getroffenen Anordnungen gewahrt. Die Meldeauflagen seien nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um den Antragsteller bereits an der Anreise zum Spielort zu hindern und so seine Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Personengruppen - auch auf den Anmarschwegen und im Umfeld des Stadions - von vorneherein auszuschließen. Eine ebenso geeignete Maßnahme, die weniger in seine Rechte eingreifen würde, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die zeitlich beschränkten Meldeauflagen das Recht des Antragstellers auf Freizügigkeit nur unwesentlich einschränken und aufgrund der über den Antragsteller vorliegenden Erkenntnisse auch nicht davon auszugehen sei, dass er ein wirkliches Interesse an der Sportart Fußball habe. Demgegenüber komme den zu schützenden Rechtsgütern wie dem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit anderer eine hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen des Antragstellers überwögen. Aufgrund des Stadionverbots wäre dem Antragsteller eine Verfolgung des Spiels im Stadion sowieso nicht möglich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse, da der Schutz der Belange der Allgemeinheit das private Interesse des Antragstellers am Besuch des Spiels überwiege. Angesichts seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, den zu erwartenden Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligangruppen und der dadurch drohenden Gefährdung des Eigentums und der Gesundheit Unbeteiligter, könne mit der Durchsetzung der Anordnung nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden.

Begründet werden ferner die Androhung des Zwangsgelds sowie die Kostenentscheidung.

Mit am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 wiederherzustellen.

Der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst mangele es bereits an einem für die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 LStVG notwendigen Erkenntnisstand als Basis für eine Prognoseentscheidung. Die Prognose stütze sich lediglich auf ein einziges vorangegangenes Vorkommnis den Antragsteller betreffend, das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren sei noch nicht einmal abgeschlossen. Die reine Behauptung, es lägen polizeiliche Erkenntnisse vor, die den Antragsteller der „gewalttätigen Hooliganszene“ zuordenbar machen sollten, sei durch keine Fakten belegt und könne daher nicht als Grundlage einer Gefahrenprognose herangezogen werden. Insbesondere bleibe vollkommen unklar, woraus diese Erkenntnisse resultierten, liege dem Antragsteller doch kein einziger Vorfall zur Last, wo er rechtskräftig für ein gewalttätiges Verhalten belangt worden wäre. Die fehlende Zuordnung zu den bekannten Gruppierungen unterstreiche die nicht vorhandenen Erkenntnisse und den Mutmaßungscharakter der behaupteten Aggressivität des Antragstellers. Es sei gängige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass ohne eine einzige Verurteilung oder sonst sicherheitsrechtlich relevantes Störverhalten eine Gefahrenprognose zulasten des Betroffenen nicht erfolgen könne.

Im Übrigen verstoße der Bescheid gegen Art. 3 GG. Die „antragstellende“ Polizeidienststelle habe sich an eine Vielzahl von Kommunen gewandt, um vergleichbare Bescheide an weitere potentielle Störer zu erlangen. Allerdings würden hierbei ohne erkennbare Differenzierungsgründe wahllos wechselnd Betretungsverbote für ein Bannmeilengebiet um das N.er Stadion und Meldeauflagen erlassen. Für diese Ungleichbehandlung mangele es an einem sachlichen Grund, so dass bereits daraus die Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiere.

Der Bescheid sei überdies ermessensfehlerhaft ergangen. Zum einen werde verkannt, dass andere Kommunen bereits das deutlich mildere Mittel eines Betretungsverbotes zur Anwendung bringen würden. Damit könne das beabsichtigte Ziel, den Antragsteller vom Stadion fernzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu nehmen, ebenso effektiv, allerdings weniger belastend erreicht werden. Während dem Antragsteller im Rahmen des Betretungsverbotes lediglich der Zugang zu einem sehr kleinen Gebiet versagt sei und er sonst in seiner Lebensgestaltung frei sei, müsse er sich im Rahmen der Meldeauflage mehr oder minder zwingend in direkter Nähe der Polizeibehörde aufhalten und könne seinen Zeitplan nicht frei gestalten. Zuvorkommend sei darauf hinzuweisen, dass eine effektive Durchsetzung des Sicherheitsrechts auch durch ein Betretungsverbot gewährleistet sei, da die Polizeibeamten den Ausführungen im Bescheid zufolge den Antragsteller kennen würden und ihm daher ein bescheidswidriger Besuch des Stadionumfeldes ebenso wenig unterstellt werden könne wie ein Ignorieren der Meldeauflage.

Zuletzt verkenne die Antragsgegnerin, dass sie beim Antragsteller sogar noch auf ein milderes Mittel, nämlich eine Gefährderansprache, hätte zurückgreifen müssen. Der Antragsteller sei nach dem Bescheid bisher nur einmal und nicht rechtskräftig festgestellt auffällig geworden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht ohnehin schon genug Eindruck beim Antragsteller hinterlassen habe, dass eine Gefährderansprache nicht zum selben Zweck - Fernhalten vom Stadion - ausreichend sein solle. Zumindest sei hinsichtlich letzteren Aspekts ein weiterer Ermessensfehler der Antragsgegnerin festzustellen, die lapidar ausführe, dass mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Weder das Betretungsverbot noch eine Gefährderansprache würden als mildere Mittel überhaupt in die Ermessensausübung eingestellt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Bescheid sei rechtmäßig, nach dem Erkenntnisstand des Polizeipräsidiums M. sei der Antragsteller der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen. Dies werde mit dem polizeilich aufgenommenen Vorgang vom 29.09.2014 hinreichend begründet. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Das Polizeipräsidium M. habe sich nicht nur allgemein mit der Gefährdungslage auseinandergesetzt, sondern habe eine individuelle Einschätzung der Gefährlichkeit des Antragstellers aufgrund eines konkreten Ereignisses abgegeben. Der Vorfall vom 29.09.2014 zeige die Gewaltbereitschaft des Antragstellers.

Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das mildere Mittel des Betretungsverbots des Stadions sei nicht ausreichend. Wie den Feststellungen der Polizei zu entnehmen sei, sei es auch außerhalb des Stadions zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Bereich, in dem feindliche Fußballclubs aufeinandertreffen könnten, lasse sich im Voraus nicht eindeutig bestimmen. Deshalb sei die angegriffene Meldeauflage angemessen. Die körperliche Unversehrtheit anderer sei höher zu bewerten als eine kurzzeitige Einschränkung der Freizügigkeit des Antragstellers. Der Antragsteller habe beim Vorfall am 29.09.2014 die Wurfgegenstände bereitgestellt. Die Tatsache, dass er vermummt gewesen sei, zeige, dass er die Beteiligung an der Tat geplant habe. Mit dem milderen Mittel der Gefährdungsansprache könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass Gewalt gegen Personen ausgeschlossen werden könne.

Die Antragsgegnerin legte Schreiben des Polizeipräsidiums M. vom 14.11.2014 und 17.11.2014 sowie eine Zusammenstellung der über den Antragsteller vorhandenen personenbezogenen Erkenntnisse vom 12.11.2014 vor.

Mit Schriftsatz vom 19.12.2014 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers zu den Hinweisen des Gerichts weiterhin geltend, dass ein Betretungsverbot als milderes Mittel ausreichend sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).

II.

Ausgehend vom erkennbaren Rechtsschutzziel des Antragstellers versteht die beschließende Kammer den vorliegenden Antrag im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dahin, dass die aufschiebenden Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.12.2014 hinsichtlich der Nr. 1 wiederhergestellt und in Bezug auf die Nr. 2 angeordnet werden soll (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO). Soweit sich der Bevollmächtigte des Antragstellers im Antragsschriftsatz auf einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 bezieht, steht dies der hier vorzunehmenden sachgerechten Auslegung nicht entgegen, da ein gegen den Antragsteller gerichteter Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2014 nicht ersichtlich ist, so dass insoweit von einem Schreibversehen auszugehen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Bescheid vom 10.12.2014, der Gegenstand des Verfahrens sein soll, vom Antragsteller als Anlage 1 in Kopie vorgelegt worden ist.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der vorliegende Antrag abzulehnen, da eine noch zu erhebende Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides wiegt insoweit schwerer als das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Meldeauflage hat die Antragsgegnerin zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Danach können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung zum öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden aufgrund von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken dürfen.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 LStVG steht der streitgegenständlichen Meldeauflage nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das Recht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV tangiert. Schutzgut der „Freiheit der Person“ ist nicht die Freizügigkeit, sondern die körperliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne. Wird aber durch die verfügte Anordnung der Antragsteller nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, so steht Art. 7 Abs. 4 LStVG insoweit nicht entgegen (vgl. VG Ansbach, B. v. 9.6.2006 - AN 5 S 06.02003 - juris m. w. N.).

Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides nach Art. 7 Abs. 2 LStVG war nicht, dass der Antragsteller bereits rechtskräftig wegen eines einschlägigen Delikts verurteilt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.6.2006 - 24 CS 06.1521 - BayVBl 2006, 671).

Erforderlich ist aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist.

Eine solche Gefahr hat die Antragsgegnerin in der vorliegenden Sache zu Recht angenommen. Sie durfte auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Antragsteller dem Kreis der gewaltbereiten Fußballanhänger (sog. Hooligan-Szene) angehört und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich (erneut) an gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der bevorstehenden Fußballbegegnung beteiligen wird. Von Bedeutung ist hierbei nicht zuletzt, dass es sich um ein Spiel mit erheblicher Brisanz handelt, da zwischen den beiden Fangruppen ein gleichsam feindschaftliches Verhältnis besteht und aufgrund der gerade auch in der jüngeren Vergangenheit gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse und Erfahrungen konkret damit zu rechnen ist, dass es wiederum zu gewalttätigem Kontakt der beiden Lager kommen wird, wenn nicht im Zusammenhang mit der Begegnung geeignete präventive Maßnahmen ergriffen werden. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt insoweit die Zugehörigkeit einer Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Nach summarischer Prüfung liegen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass der Antragsteller der N.er Ultraszene zuzuordnen ist und er auch tatsächlich bereit ist, an gewalttätigen Ausschreitungen mitzuwirken bzw. diese jedenfalls durch seine Anwesenheit und entsprechende Handlungen zu fördern. Auch wenn der Antragsteller vor dem Vorfall vom 29.09.2014 nicht im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten ist, wird aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse die Eingriffsschwelle des Art. 7 Abs. 2 LStVG erreicht, so dass der Anwendungsbereich der sicherheitsrechtlichen Generalklausel eröffnet ist. Auf die ganz konkrete Zuordnung des Antragstellers zu einer der beiden extremen Fangruppen - UN 94 bzw. BDA - kommt es in diesem Kontext nicht entscheidend an. Es reicht vielmehr aus, dass der Antragsteller nach der Schilderung der Polizei in vermummtem Zustand an den im Bescheid vom 10.12.2014 geschilderten erheblichen Ausschreitungen teilgenommen hat.

Auch wenn das Verfahren zum Vorfall vom 29.09.2014 noch nicht abgeschlossen ist, besteht aus dem Blickwinkel der präventiven Gefahrenabwehr kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die personenbezogenen Erkenntnisse und die weiteren Darstellungen, die das Polizeipräsidium M. der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt hat, nicht sorgfältig nach den anerkannten Regeln der Kriminalistik zusammengestellt worden wären. Der Antragsteller hat jedenfalls auch nicht glaubhaft gemacht, dass er an dem Vorfall vom 29.09.2014 in keiner Weise beteiligt gewesen wäre oder dass die erfolgte Zuordnung zur N.er Ultraszene unzutreffend wäre.

Für die Gefahrenprognose, die die Antragsgegnerin vorzunehmen hatte, ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein würde, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können. Andererseits sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je höher diese in ihrer Bedeutung einzuschätzen sind, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Entsprechendes gilt für den Grad der Beeinträchtigung des Betroffenen: Je weniger eine polizeiliche Maßnahme in seine Rechte eingreift, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Störung zu stellen. In jedem Fall muss aber bei vernünftiger Betrachtung eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVerfGH, E. v. 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92 u. a. - BayVBl 1995, 76).

Nach diesen Maßgaben kann die Prognose der Antragsgegnerin nicht beanstandet werden, mit Blick auf die anstehende Fußballbegegnung von einer ganz erheblichen Gefährdungslage auszugehen, bei der bedeutende Rechtsgüter (Gesundheit, Eigentum und sogar Leben) einer Vielzahl von Betroffenen in Rede stehen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne geeignete Vorkehrungen zu Verletzungen der geschützten Rechtsgüter kommt, durchaus hoch einzuschätzen ist. Dies zeigt sich in aller Deutlichkeit an den Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Fußballspielen in der jüngeren Vergangenheit, an denen sich Anhänger der N.er Ultraszene beteiligt haben. Die behördliche Einschätzung, dass es aufgrund der derzeitigen sportlichen Lage der 2. Bundesligamannschaft des 1. FC N. und der damit einhergehenden Frustrationen in der Anhängerschaft wiederum zu entsprechenden Negativerlebnissen kommen wird, so dass die Frustration im Besonderen bei Begegnung mit dem regionalen Rivalen der SpVgg Greuther Fürth sich wiederum in Aggression und Gewalttätigkeit wandelt, gibt bei summarischer Prüfung keinen Anlass zur Beanstandung.

Die getroffene Anordnung ist auf eine einzelne Fußballbegegnung bezogen und hält sich im Rahmen des Verhältnismäßigen. Aufgrund des gegen den Antragsteller bestehenden zeitlich unbeschränkten örtlichen Stadionverbots für das G1. Stadion N. ist es ihm ohnehin verwehrt, das Spiel im Stadion selbst zu verfolgen. Auf eine Anhörung des Antragstellers zur beabsichtigten sicherheitsrechtlichen Maßnahme vom 24.11.2014 hat dieser auch keine gewichtigen privaten oder beruflichen Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstehen bzw. die die Antragsgegnerin dazu hätten veranlassen müssen, diese Auflage anderweitig zu gestalten. Auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller der verfügten Auflage keine Belange entgegengesetzt, die die Meldeauflage bei einer Abwägung mit den betroffenen erheblichen öffentlichen Interessen als rechtswidrig erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr konnte die Antragsgegnerin insbesondere davon ausgehen, dass eine reine Gefährderansprache die virulente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in gleicher Weise verhüten würde. Soweit der Antragsteller vortragen lässt, ein Stadionverbot alleine wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen, kann dem nicht gefolgt werden, da es nach den vorhandenen Erkenntnissen vor allem auch im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Fangruppen zu gewaltigen Ausschreitungen kommen kann und auch diese Gefahr sich als konkret im sicherheitsrechtlichen Sinne darstellt. Der Vorfall vom 11.08.2014, bei dem aus einem fahrenden U-Bahnzug ein Feuerlöscher geworfen und die Zugführerin des entgegenkommenden Zuges verletzt wurde - die Ermittlungen wegen eines versuchten Tötungsdelikts dauern insoweit noch an - zeigt dies mit aller Deutlichkeit. Auch ein Betretungsverbot für das Stadionumfeld erscheint dem Gericht nicht ausreichend, da die Antragsgegnerin zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass es z. B. anlässlich der Begegnung am 11.08.2014 schon in der Sammlungsphase auf dem N.er Hauptmarkt zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen war.

Die Meldeauflage erweist sich aller Voraussicht nach auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) als rechtswidrig. Abzustellen ist insoweit auf die jeweilige Sicherheitsbehörde bzw. ihren Rechtsträger, der die entsprechenden Maßnahmen verfügt hat. Der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in ihrem Zuständigkeitsbereich in Ansehung weiterer potentieller Störer ohne sachlichen Grund unterschiedliche Maßstäbe bei ihrem sicherheitsrechtlichen Vorgehen angelegt hätte. Selbst wenn man in diese Betrachtung zusätzlich das Handeln des Polizeipräsidiums M. einbeziehen würde, kann nicht festgestellt werden, dass dieses gegenüber den verschiedenen betroffenen örtlichen Sicherheitsbehörden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz die dort vorhandenen Erkenntnisse unzutreffend wiedergegeben und ohne sachlichen Grund trotz vergleichbarer Ausgangssituation unterschiedlich einschneidende Maßnahmen beantragt bzw. angeregt hätte.

Legt man dies zugrunde, kann auch die Zwangsgeldandrohung in Nr. 2 des Bescheids vom 10.12.2014 rechtlich nicht beanstandet werden, da insoweit die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.