Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Feb. 2014 - 1 S 14.19

bei uns veröffentlicht am17.02.2014

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird angeordnet, soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer III des Bescheides des Landratsamts K. vom 09.12.2013 richtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst zu tragen hat.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hält zehn Pferde (durchschnittliche Widerristhöhe 1,30 m) in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs beträgt 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Weitere acht Pferde sind in Einzelboxen untergebracht.

Der Amtstierarzt des Staatlichen Veterinäramtes beim Landratsamt K. führte am 21.10.2013 in der Pferdehaltung des Antragstellers eine unangemeldete Vorortkontrolle durch. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die dem Antragteller im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert wurden, wobei der Antragsteller zur Beseitigung der Mängel aufgefordert wurde. Mit Schreiben vom 24.10.2013 bestätigte das Staatliche Veterinäramt die mündlich verfügten Auflagen.

Bei einer unangemeldeten Nachkontrolle am 20.11.2013 stellte der Amtstierarzt fest, dass nach wie vor 18 Pferde in dem Betrieb gehalten wurden, acht davon in Einzelboxen und zehn im Offenstallbereich mit Auslauf. Weiter wurde festgestellt, dass zwei Auflagen aus dem Schreiben vom 24.10.2013 nicht erfüllt waren:

In den Boxen der einzeln gehaltenen Pferde war nur eine dünne Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und wenigen vereinzelten Halmen vorhanden. Die Bodengrundfläche war feucht, so dass Nässe, insbesondere Urin, nicht ausreichend gebunden werden konnte. Im Offenstallbereich war keine trockene und verformbare Liegefläche vorhanden, Reste die auf regelmäßige und ausreichende Einstreu hinweisen, waren nicht erkennbar. Der unebene Boden des Offenstalls war ganzflächig bedeckt mit vermengten feuchten Kotresten und feuchter Erde. Halmreste waren nicht erkennbar.

Im Offenstallbereich wurde festgestellt, dass die vorhandene Mindestfläche für die Anzahl der dort gehaltenen Pferde nicht ausreicht. Nach den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltung unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz benötigen Pferde mit einer durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m eine Mindestfläche von 6,76 m². Die im Stallbereich des Antragstellers vorhandene Fläche reicht nach Auffassung des Amtstierarztes daher nur für höchstens fünf Pferde aus, so dass entweder die Anzahl der gehaltenen Pferde oder die zur Verfügung stehende Liegefläche entsprechend anzupassen ist.

Mit Bescheid vom 09.12.2013 setzte das Landratsamt K. folgende Auflagen fest:

I.

Der Antragsteller wird verpflichtet, den von ihm gehaltenen Pferden eine trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche jederzeit zur Verfügung zu stellen. Die trockene, eingestreute und verformbare Liege- und Ruhefläche ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15.12.2013 zu schaffen.

II.

Der Antragsteller wird verpflichtet, entsprechend der Leitlinie zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten die Tierzahl an die zur Verfügung stehende Liegefläche bzw. die Liegefläche an die Anzahl der gehaltenen Tiere anzupassen.

III.

Für den Fall, dass der Antragsteller die in Ziffer I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt, wird für jeden festgestellten Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

IV.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern I und II des Bescheides wird angeordnet.

Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ein Tierhalter seine Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Gemäß § 2 TierSchG i. V. m. der Nr. 3.2 und der Nr. 2.1.3 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten benötigten Pferde eine wärmegedämmte und weiche Liegefläche, die sauber gehalten werden müsse, da es zum Normalverhalten gehöre, sich in einem sauberen, weichen und trockenem Bereich abzulegen. Es laufe der Natur zuwider, sich im Bereich der eigenen Ausscheidungen aufzuhalten und abzulegen. Das dauerhafte Stehen im Mist führe zu einer Durchweichung des Hufhorns, wodurch die Pferde wesentlich anfälliger für Krankheitsprozesse wie z. B. Mauke oder Strahlfäule würden, als es bei der Haltung auf trockener Einstreu der Fall wäre. Unzureichend gebundener Urin könne des Weiteren zu einem erhöhten Ammoniakgehalt in der Luft führen, der zu einer Reizung der Atemwege führen könne, bei einer Dauerhaltung mit der möglichen Folge von schweren Atemwegserkrankungen. Wie bereits bei der vorherigen Kontrolle am 21.10.2013 sei der Liegebereich bei allen 18 gehaltenen Pferden nicht ausreichend eingestreut. Entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 habe den 18 Pferden erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe seinen 18 Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt.

Gemäß § 2 TierSchG i. V. m. der Nr. 2.1.3 und der Nr. 4.4 der Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten sei für Pferde das Ruhen im Stehen, in der Bauch- und in der Seitenlage arttypisch. In Gruppenhaltung sei sicher zu stellen, dass alle Pferde gleichzeitig in Seitenlage liegen könnten. Der Antragsteller halte zehn Pferde mit einer ermittelten durchschnittlichen Widerristhöhe von 1,30 m dauerhaft in einem sogenannten Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf (Offenstall). Die Grundfläche des überdachten Stallbereichs betrage 36 m² (L x B: 12 m x 3 m). Die gesetzlichen Vorgaben forderten: „Liegefläche im Offenlaufstall ohne Trennung von Liege- und Fressbereich (Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf): (2 x Wh)²/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Widerristhöhe der Pferde ergebe sich damit eine Mindestfläche von 6,76 m² pro Pferd. Die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche reiche daher nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m aus. Für die vorgefundene Anzahl an Pferden sei mindestens die doppelte Fläche erforderlich. Wie bei der vorigen Kontrolle habe entgegen den Auflagen vom 24.10.2013 mindestens 10 Pferde erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Der Antragsteller habe diesen Pferden damit ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG zugefügt.

Die Verpflichtung, den Tieren jederzeit eine trockene, saubere, verformbare und ausreichende Liegefläche zur Verfügung zu stellen, sei ermessensgerecht und verhältnismäßig. Die Anordnung stelle ein weitaus milderes Mittel als die Untersagung der Tierhaltung dar. Sie sei auch geeignet und erfolgversprechend, um den angestrebten Tierschutz zu erreichen. Die Anordnung von Zwangsgeld sei für den Fall der Nichtbeachtung und damit zur Durchsetzung der Maßnahmen notwendig. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes orientiere sich an der Bedeutung des Tierschutzes. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da andernfalls die Gefahr bestehe, dass in der Zeit zwischen dem Erlass des Bescheides und seiner Bestandskraft den Tieren weitere Leiden zugefügt würden. Das könne von der Allgemeinheit auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzinteressen des Antragstellers nicht hingenommen werden.

Mit Schriftsatz vom 13.01.2014 erhob die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 09.12.2013. Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Auf Anmahnung des Gerichts führte die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Begründung mit Schriftsatz vom 17.01.2014 aus, dass der angefochtene Bescheid drei verschiedene Punkte, nämlich den Umfang der Liegeflächen im Offenstall, den Umfang der Einstreu jeweils im Boxenbereich und im Offenstall beanstande. Die Boxen der im Stall gehaltenen acht Pferde des Antragstellers würden zweimal täglich, morgens und abends mit Stroh eingestreut, wobei abends mehr eingestreut werde. Die dem Bescheid zugrunde liegende Kontrolle sei in Abwesenheit des Antragstellers nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr erfolgt, also vor der Abendmistung und der Einstreu. Die Ausführungen gälten entsprechend für die Kleinpferde im Offenstallbereich. Diese Pferde hätten im überdachten und nichtüberdachten Bereich ausreichend Platz, der bei entsprechender Witterung um Graskoppeln erweitert werde. Die Leitlinien stellten hinsichtlich der genauen Ausgestaltung Sollvorschriften dar. Insbesondere sei im Rahmen der Prüfung des § 2 Nr. 1 TierSchG eine Gesamtschau vorzunehmen, wobei der Verantwortliche einen gewissen Ermessensspielraum habe, solange den Tieren keine Leiden oder Schmerzen zugefügt würden. Leiden oder Schmerzen habe der Antragsgegner jedoch nicht feststellen können, sondern vielmehr geradewegs und unmittelbar aus den von ihm gerügten Fehlern geschlossen. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung reiche dies jedoch nicht aus. Der Antragsteller halte die Pferde seit vielen Jahren, ohne dass auch nur eines die im Bescheid beschriebenen Folgen aufweise. Die Kleinpferde im Alter zwischen zwei und sechs Jahren stammten noch aus der früher vom Antragsteller betriebenen Zucht, befänden sich also ebenfalls seit Jahren in seiner Haltung. Aufgrund der Aufgabe der Zucht verkleinere er darüber hinaus den Bestand ohnehin. Seit der letzten Kontrolle sei bereits ein Tier verkauft worden, es befänden sich aktuell noch neun Tiere im Offenstall. Die angefochtene Anordnung sei damit unverhältnismäßig und deshalb aufzuheben.

Das Landratsamt K. legte mit Schreiben vom 10.02.2014 die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

Das Staatliche Veterinäramt K. habe im Beisein des Antragstellers am 21.10.2013 dessen Pferdehaltung kontrolliert. Dabei seien verschiedene Mängel festgestellt und entsprechende Abhilfemaßnahmen angeordnet worden. Dies sei dem Antragsteller im Rahmen der Kontrolle mündlich erläutert worden und mit Schreiben vom 24.10.2013 schriftlich bestätigt worden. Gleichzeitig sei dem Antragsteller der Erlass einer zwangsgeldbewehrten Anordnung angekündigt worden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Am 20.11.2013 habe eine unangemeldete Nachkontrolle der Pferdehaltung des Antragstellers stattgefunden. Der Antragsteller sei selbst nicht anwesend gewesen, sondern Frau ... und habe Auskunft gegeben. Dabei sei zunächst festgestellt worden, dass der Antragsteller den Anordnungen des Staatlichen Veterinäramts nicht vollumfänglich nachgekommen sei. Bezüglich des Stallbodens und der Einstreu der Liegeflächen sei festgestellt worden, dass der Liegebereich bei allen gehaltenen Pferden, wie bei der vorherigen Kontrolle ausreichend (richtig wohl: nicht ausreichend) eingestreut gewesen sei. Den Pferden habe erneut keine trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestanden. Weiterhin sei bezüglich der Größe der Liegefläche festgestellt worden, dass die im Stallbereich zur Verfügung stehende Fläche nur für höchstens fünf Pferde mit einer Widerristhöhe von 1,30 m ausreiche. Für die vorgefundenen zehn Pferde müsse mindestens die doppelte Fläche zur Verfügung stehen. Damit habe den Pferden erneut keine ausreichend große Liegefläche zur Verfügung gestanden. Diese Verstöße würden von den Tierärzten des Staatlichen Veterinäramtes K. so beurteilt, dass der Antragsteller den Pferden dadurch ohne vernünftigen Grund erhebliche Leiden zugefügt und damit gegen § 2 TierSchG verstoßen habe.

Darüber hinaus seien bei der Kontrolle am 20.11.2013 neue, zusätzliche Mängel festgestellt worden. Diese Mängel seien dem Antragsteller mit Schreiben vom 25.11.2013 mitgeteilt worden, seien jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsstreitsache. § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG bestimme, dass die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen erlasse, um die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu erfüllen. Die festgesetzten Anordnungen seien angemessen und notwendig, um eine artgerechte Tierhaltung sicher zu stellen. Die Anordnungen des angefochtenen Bescheides beruhten auf Feststellungen und Vorschlägen des Staatlichen Veterinäramtes K.. Dessen Amtstierärzten sei bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt seien, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt. Die Einschätzung der Amtstierärzte werde vom Gesetz im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige seien die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen komme ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Die Einwendungen des Antragstellers, er würde die Boxen zweimal täglich einstreuen und die Pferde hätten ausreichend Platz, seien pauschal und unsubstantiiert. Jedenfalls könnten diese Einwendungen weder die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung entkräften, noch ergebe sich hieraus die Rechtswidrigkeit der getroffenen Anordnungen. Die zwangsgeldbewehrten Maßnahmen seien zur Abstellung der Mängel geeignet und als milderes Mittel vor einem Tierhaltungsverbot oder einer möglichen Wegnahme der Tiere und anderweitigen Unterbringung auf Kosten des Halters auch nicht unverhältnismäßig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers leide die Anordnung des Sofortvollzuges auch nicht an einem Begründungsmangel. Im Bescheid sei ausdrücklich dargelegt, dass die umgehende Abstellung der tierschutzgesetzwidrigen Zustände im öffentlichen Interesse liege. Das Interesse des Antragstellers stehe hinter dem öffentlichen Interesse zurück. Es sei die Pflicht eines jeden Tierhalters, dass er seine Tiere ordnungsgemäß versorge und halte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten, die Gründe des angefochtenen Bescheides und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der vorliegende Antrag keinen Erfolg.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Antragsvorbringen noch Folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die zuständige Behörde, die gemäß § 16a Satz 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen trifft, insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 TierSchG verpflichtet denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier entsprechend seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sind die streitgegenständlichen Auflagen rechtmäßig, weil die Pferdehaltung des Antragstellers mit den vorhandenen Einrichtungen die Anforderungen des § 2 TierSchG nicht erfüllt und die verlangten Maßnahmen geeignet und erforderlich erscheinen, um gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG die Pferde ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht unterzubringen und zu betreuen.

Das Landratsamt hat sich zu Recht auf die Tatsachenfeststellungen und gutachterlichen Stellungnahmen des Staatlichen Veterinäramts gestützt, wie sie anlässlich der Tierschutzkontrollen am 21.10.2013 und 20.11.2013 (S. 2-8 der Behördenakte) getroffen wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das beschließende Gericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, ist den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 23.7.2012 - 9 CS 12.1255, U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946, B. v. 11.11.2013 - 9 ZB 12.2564, B. v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - NuR 2013, 211 - und B. v. 16.10.2009 - 9 ZB 09.2454; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 15.7.2013 - OVG 5 N 11.10, B. v. 17.6.2013 - OVG 5 S 27.12 - und B. v. 25.5.2012 - OVG 5 S 22.11; NdsOVG, U. v. 18.6.2013 - 11 LC 206/12 - RdL 2013, 286). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der kontrollierende Amtstierarzt des Landratsamtes K. nicht über die regelmäßig für seine Amtsführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, sind in keiner Weise ersichtlich. Damit besteht kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung abzuweichen.

Die Einschätzungen des Amtstierarztes überschreiten hier auch nicht die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit. Sie stützen sich auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 einer Sachverständigengruppe im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (im Folgenden bezeichnet als „Leitlinien“). Der Bevollmächtigten des Antragstellers ist zuzugeben, dass die Leitlinien keine Rechtsnormen sind und ihnen auch nicht der Charakter von Verwaltungsrichtlinien zukommt. Sie stellen aber nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.1.2008 - 9 B 05.3146, 9 B 06.2992, B. v. 3.6.2004 - 25 CS 04.1363, B. v. 27.4.2004 - 25 CS 04.1010; vgl. auch ThürOVG, U. v. 28.9.2000 - 3 KO 700/99 - NVwZ-RR 2001, 507 m. w. N.). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diese Leitlinien zur Grundlage des streitgegenständlichen Bescheides macht. Auch wenn der Antragsteller auf seine langjährige Erfahrung im Umgang mit und der Haltung von Pferden verweist und geringere Standards für ausreichend hält, besteht kein Anlass, von den Vorgaben der Leitlinien abzuweichen, insbesondere auch deswegen, weil die dort genannten Anforderungen ohne weiteres nachvollziehbar sind und einsichtig ist, dass dadurch eine artgerechte Tierhaltung im Sinne des Tierschutzes gewährleistet wird.

Die Forderungen des Landratsamts entsprechen den Vorgaben der Leitlinien, gehen nicht darüber hinaus und folgen ihnen auch in der Begründung (vgl. Auflage I - Liegefläche, Einstreu - Leitlinien 2.1.3 und 3.2; Auflage II - Raumangebot - Leitlinie 2.1.3, 3.1.1 und 4.4).

Der Antragsteller bestreitet die sachliche Richtigkeit der behördlichen Feststellungen und trägt vor, dass die Boxen zweimal täglich entmistet und eingestreut würden. Dabei verkennt er jedoch, dass das Landratsamt weder Zeitpunkt noch Häufigkeit dieser Arbeiten beanstandet, sondern ihre Qualität. Es wurde festgestellt, dass ungenügend eingestreut wird und damit der Zweck des Einstreuens nicht erreicht wird. Diese Feststellung ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, weil nämlich im Schreiben vom 28.11.2013 (S. 2 Rückseite, 1. und 2. Absatz) ausdrücklich erklärt wird, dass die Bodenfläche in den Boxen nur eine dünne Schicht von feucht-krümeligem Material, bestehend aus Kotresten und „wenigen vereinzelten Halmen“ bestand bzw. im Offenstallbereich „Halmreste nicht erkennbar“ waren. Auch dem Gericht ist bekannt, dass Pferde während der Herbst- und Wintermonate auch Stroh fressen, um sich zu beschäftigen usw.. Wenn dieses Verhalten allerdings dazu führt, dass die Liegefläche so dünn wie oben beschrieben wird, kann dies nur daran liegen, dass zu wenig eingestreut wurde (oder aber die Pferde zu wenig gefüttert werden und deshalb größere Mengen Stroh fressen).

Ist zu wenig Einstreu vorhanden, treten die vom Landratsamt beschriebenen Folgen auf (feuchter Boden, unzureichend gebundener Urin und Kot, erhöhter Ammoniakgehalt in der Luft) und führen zu tierschutzwidrigen Zuständen. Ob in der Vergangenheit tatsächlich bereits Erkrankungen (Mauke, Strahlfäule etc.) aufgetreten sind oder nicht, spielt für die Beurteilung, dass es sich um eine tierschutzwidrige Tierhaltung handelt, keine Rolle. Das Vorbringen des Antragstellers ist damit nicht geeignet, die Feststellungen des Landratsamts zu entkräften (vgl. zur Auflage I insbesondere BayVGH, B. v. 4.9.2007 - 25 CS 07.1908 - und B. v. 3.7.2007 - 25 ZB 06.1362).

Die Leitlinien geben für die Haltung von Pferden Mindestmaße in Bezug auf die räumlichen Anforderungen vor, die dem Platz- und Bewegungsbedürfnis der Pferde Rechnung tragen. Die angegebenen Maße sind gemäß Ziffer 4 der Leitlinien als Richtwerte anzusehen, von denen Abweichungen möglich sind, wenn diese tierschutzfachlich begründet werden können und die Pferde ein ausgeglichenes Verhalten und einen guten körperlichen Zustand zeigen. Die Maße berücksichtigen die Größe der jeweiligen Pferde sowie auch die Art der Haltung (Gruppenhaltung, geschlossener Laufstall, Offenlaufstall etc.). Bei der vom Antragsteller praktizierten Haltung der streitgegenständlichen 10 Pferde mit durchschnittlicher Widerristhöhe von 1,30 m in einem Einraum-Außenlaufstall mit Auslauf ergibt sich nach der Berechnungsformel „(2 x Widerristhöhe)2/Pferd (Angabe ohne den Platz für den Fressbereich)“ eine Mindestfläche von 6,76 m2/Pferd. Bei einer Stallfläche von 12 m x 3 m = 36 m2 wird dieser Richtwert so deutlich unterschritten, dass von einer tierschutzgerechten Haltung nicht die Rede sein kann. Es liegt auf der Hand, dass das vorhandene Raumangebot für die vom Antragsteller gehaltenen Tiere nicht ausreicht. Dabei führt auch die behauptete Reduzierung des Bestandes auf derzeit noch 9 Pferde in diesem Stallbereich zu keiner anderen Beurteilung.

Werden Tiere in einer Weise gehalten, die ihren Platzbedürfnissen nicht genügen, hat dies - vor allem für die rangniedrigeren Tiere - stetigen Stress zur Folge, weil sie den ranghöheren Pferden nicht ausweichen können. Für alle Tiere besteht eine erhebliche Gefahr von Verletzungen, ihre Bewegungsmöglichkeiten werden eingeschränkt und es wird ihnen u. U. sogar unmöglich gemacht, sich auszuruhen. Es liegt auf der Hand, dass Tiere, die unter solchen Bedingungen gehalten werden, leiden und damit die Haltung gegen § 2 TierSchG verstößt. Nachdem der Antragsteller trotz der mündlichen und schriftlichen Beanstandungen am 21.10.2013 keine Abhilfe geschaffen hat, bestand auch Anlass, ihn durch den streitgegenständlichen Bescheid dazu zu verpflichten.

Andere formelle Mängel des Bescheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt der Bescheid erkennen, dass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt hat; das Ermessen ist auch ausreichend begründet.

Auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer reicht es im Sicherheitsrecht aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist in der Regel nicht geboten. Dies gilt auch im Tierschutzrecht, da es grundsätzlich im besonderen öffentlichen Interesse liegt, dass die festgestellten tierschutzwidrigen Zustände zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Gesundheit der Tiere und zur Beendigung von Leiden der betroffenen Tiere baldmöglichst und ohne weitere zeitliche Verzögerung beendet werden (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946).

Nach der bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung bestehen gegen die streitgegenständlichen Auflagen keine rechtlichen Bedenken, so dass bei der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Interessenabwägung insbesondere im Hinblick auf das hohe Gewicht des Tierschutzes, das durch die Aufnahme in Art. 20a GG ersichtlich ist, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Auflagen gegenüber dem Interesse des Antragstellers daran, die Pferde nach seinen eigenen Vorstellungen halten zu können, überwiegt.

Dem Antrag ist allerdings stattzugeben, soweit er und die Klage sich gegen die Zwangsmittelandrohung in Ziffer III des Bescheides richten, da diese nach summarischer Beurteilung mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig erscheint. Das dort angedrohte Zwangsgeld „für jeden Verstoß“ soll fällig werden, wenn der Antragsteller die „in Ziffer I und II dieses Bescheides angeordneten Maßnahmen nicht erfüllt“. Bei dieser Formulierung bleibt unklar, ob das angedrohte Zwangsgeld - wie vermutlich gemeint - schon bei Nichterfüllung einer der Verpflichtungen aus Ziffer I oder Ziffer II fällig werden soll oder aber erst dann, wenn kumulativ alle Verpflichtungen nicht erfüllt werden, was rein nach dem Wortlaut durch die Verbindung mit dem Wort „und“ anzunehmen wäre. Eine Klarstellung findet sich auch in der Begründung der Zwangsgeldandrohung nicht. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich (vgl. z. B. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393 - juris Rn. 33 ff.; BayVGH, B. v. 24.7.2012 - 10 ZB 10.1349, B. v. 1.2.2010 - 10 CS 09.3202 - und B. v. 22.8.2008 - 15 ZB 08.613). Grundsätzlich muss für die Nichterfüllung jeder geforderten selbstständigen Handlung ein eigenes Zwangsgeld angedroht werden, was auch im Hinblick darauf gilt, dass es sich nicht immer rechtfertigen lässt, für jede einzelne (Teil-) Handlung pauschal ein einheitliches Zwangsgeld anzudrohen, da nicht jeder Anforderung tierschutzrechtlich gleiche Bedeutung zukommen dürfte (vgl. BayVGH a. a. O.). Weiterhin wird entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG für die Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer II des Bescheides keine Frist gesetzt (vgl. u. a. BayVGH, B. v. 19.11.2008 - 9 CS 08.953). Hinsichtlich dieser Auflage erscheint auch nicht ganz klar, ob sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Aus sich heraus wäre dies wohl zu verneinen, erst in Verbindung mit den Gründen des Bescheides lässt sich feststellen, was zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich ist. Exakter wäre es gewesen, die Auflage so zu fassen, dass entweder die Zahl der gehaltenen Pferde soweit zu reduzieren ist, dass für jedes Pferd eine Liegefläche von mindestens 6,76 m² zur Verfügung steht, oder aber zusätzliche Liegeflächen in einer Größe zu schaffen, dass für jedes Pferd eine Liegefläche von mindestens 6,76 m² gewährleistet ist.

Grundsätzlich problematisch erscheint die Zwangsgeldandrohung schließlich im Hinblick auf Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG auch deshalb, weil sie „für jeden festgestellten Verstoß“ gelten soll (vgl. u. a. BVerwG, Gb.v. 26.6.1997 - 1 A 10/95 - NVwZ 1998, 393; BayVGH, B. v. 12.10.2009 - 10 CS 09.817, B. v. 20.11.2008 - 10 CS 08.2069 - sowie grundlegend B. v. 13.10.1986 - 22 CS 86.01950 - BayVBl. 1987, 563).

Nachdem die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet wird daher insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (der insoweit nicht ganz passende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechend umgedeutet).

Nachdem der Antrag nur in geringem Umfang Erfolg hat, erscheint es gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO angemessen, den Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten ganz tragen zu lassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i. V. m. den Ziffern 1.5 (Hälfte des Hauptsachestreitwertes) und 35.2 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).

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Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20a


Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.