Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist somalischer Asylbewerber im laufenden Asylverfahren und wendet sich gegen einen Zuweisungsbescheid des Beklagten über eine landkreisinterne Umverteilung von Amts wegen in eine andere Gemeinschaftsunterkunft.

Der Kläger stellte nach illegaler Einreise mit dem Zug aus Italien kommend in der Bundesrepublik Deutschland am 11. Mai 2014 ein Asylgesuch sowie später einen förmlichen Asylantrag, welchen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Februar 2018 ablehnte. Seine hiergegen erhobene Klage ist noch anhängig (Au 2 K 18.30302). Der Kläger wurde dem Landkreis des Beklagten und dort zunächst einer Gemeinschaftsunterkunft in ... zugewiesen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 5. März 2018 wies der Beklagte den Kläger einer Gemeinschaftsunterkunft in ... zu (Nr. 1), verpflichtete ihn zur dortigen Wohnsitznahme bis 8. März 2018 14.00 Uhr (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall, dass der Kläger der vorstehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nachkomme, die Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang an (Nr. 3). Der nicht näher begründete Bescheid wurde auf Art. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 2 und Abs. 6 AufnG; § 1 AsylbLG und § 5, §§ 7–9 und § 14 DVAsyl sowie § 50 AsylG gestützt. Der im Leistungsbezug stehende Kläger unterliege den Bestimmungen des Aufnahmegesetzes.

Der Kläger erhob hiergegen Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten, über die noch nicht entschieden ist (Au 6 K 18.3337) und beantragte,

Der Bescheid vom 5. März 2018 wird aufgehoben.

Der Kläger führte aus, er sei zum Besuch der Sprachenschule ... in der ... Straße ... in ... noch für vier Monate verpflichtet. Von ... aus habe er aber keine Busverbindung zur Schule und dort gebe es auch kein Lebensmittelgeschäft.

Durch seine Bevollmächtigte ließ er ergänzen, die Entscheidung des Beklagten beruhe auf sachfremden Erwägungen. Der Vorwurf der Störung der inneren Ordnung in der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft sei sachlich falsch und nur vorgeschoben. Nach Auskunft einer ehrenamtlichen Betreuerin habe sich der Kläger nicht anders verhalten als andere Untergebrachte. In Wirklichkeit folge der Beklagte einem polizeilichen Hinweis, den Kläger wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur somalischen Miliz Al-Shabaab von seinen beiden Mitbewohnern zu trennen; eine Zwangsrekrutierung durch diese habe er angegeben.

Der Kläger sei nach zwei Knieoperationen gehbehindert, könne nicht Fahrrad fahren und es gebe dort keinen Bus sowie in erreichbarer Nähe keinen Lebensmittelladen; zudem habe er kein Geld für eine Fahrkarte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Umverteilung sei rechtmäßig und erfolge aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Kläger habe mit seinem Verhalten die innere Ordnung und den internen Betriebsablauf der bisherigen Unterkunft gestört, wo er mit drei weiteren somalischen Asylbewerbern unter Verstoß gegen die Hausordnung unerlaubt geraucht und weitere Gegenstände/Möbel eingebracht, Müll nicht ausreichend entsorgt und die Unterkunft nicht ausreichend gereinigt habe. Aufforderungen der Unterkunftsleitung sei der Kläger wiederholt gleichgültig oder provozierend begegnet. Der Beklagte müsse das dadurch in einen schlechten Zustand gebrachte Zimmer und die vom Kläger mitbenutzte Küche reinigen (lassen). Die Gruppe solle daher getrennt werden. Eine schriftliche Aufforderung zu hausordnungskonformem Verhalten vom 20. Dezember 2017 sei ohne Wirkung geblieben. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei auch berücksichtigt worden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort habe, der freiwillige Besuch des Sprachkurses dem nicht entgegenstehe, da auch dorthin und zu Einkaufsmöglichkeiten mit Bus- und Bahnlinien eine Verkehrsverbindung bestehe und dies auch bei allen anderen Bewohnern der Gemeinschaftsunterkunft in ... funktioniere. Gesundheitliche Einschränkungen seien nicht substantiiert geltend gemacht worden, insbesondere habe sich der Kläger mit Antrag vom 21. März 2018 noch um eine körperlich belastende Tätigkeit als Lagerarbeiter in Vollzeit im Raum ... bemüht, was der Annahme einer wegen körperlicher und verkehrstechnischer Einschränkungen unzumutbaren Unterkunft entgegenstehe.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit weiterem Beschluss vom 16. März 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Au 6 S 18.338) abgelehnt.

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und reichte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst am 1. Juni 2018 ein. Beigefügt war eine Bestätigung des BBZ Berufsbildungszentrums, wonach er in der Sprachschule dort vom 2. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 an einer Maßnahme „Integration durch Arbeit“ teilnehme, deren Kurszeiten von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr seien.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in dessen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die angefochtene Zuweisungsentscheidung ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte ist nach § 9 DVAsyl für die Zuweisungsentscheidung zuständig. Der Kläger ist leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, so dass hinsichtlich Form, Begründung und Bekanntgabe der Zuweisungsentscheidung nach § 7 Abs. 2 Satz 5 DVAsyl die Regelungen des § 50 Abs. 4 und Abs. 5 AsylG Anwendung finden. Einer Anhörung und Begründung bedarf es demnach nicht. Der angefochtene Bescheid ist schriftlich erlassen, die Rechtsbehelfsbelehrung:ist beigefügt (§ 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG).

2. Die Zuweisung ist auch materiell rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 9 Abs. 1 Satz 1 DVAsyl. Es handelt sich um eine vom Kläger nicht beantragte landesinterne Umverteilung aus Gründen des öffentlichen Interesses. Ein öffentliches Interesse besteht insbesondere aus den in § 10 DVAsyl genannten Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 DVAsyl). Nach § 10 Nr. 1 Buchst. d) DVAsyl liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn durch die Belegung die innere Ordnung oder die internen Betriebsabläufe in nicht unerheblichen Maße beeinträchtigt werden.

b) Es kann dahinstehen, wie gewichtig im Einzelnen die dem Kläger zur Last gelegten Verstöße gegen die Hausordnung sind.

Nach Schilderung des Beklagten ist er jedenfalls Aufforderungen des Unterkunftspersonals nicht nachgekommen, hat mehrfach die Hausordnung bewusst verletzt und auch die Räume und Einrichtungsgegenstände nicht pfleglich behandelt. Die zugewiesene Wohnung habe nach dem Auszug des Klägers und seiner beiden Mitbewohner von einer Fachfirma gereinigt werden müssen. Dies bestätigte die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Unterkunftsleiterin. Grundsätzlich ist der Kläger als Unterkunftsbenutzer aber verpflichtet, sachgerechten Aufforderungen des Unterkunftspersonals nachzukommen und die Hausordnung zu beachten. Selbst wenn der Kläger durch sein Verhalten die innere Ordnung der bisherigen Unterkunft nicht erheblich gestört hätte, muss er sich jedoch darauf verweisen lassen, dass seine Belange im Zuweisungsverfahren nachrangig sind, da er keinen Anspruch darauf hat, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten (arg. ex § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG).

c) Dem Kläger stehen andererseits keine familiären oder sonstigen humanitären Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne von § 9 Abs. 6 DVAsyl zur Seite, denen derart Rechnung zu tragen wäre, dass sich der streitgegenständliche Bescheid trotz des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterkunftsbetriebs als rechtswidrig erweisen würde.

Die vom Kläger zunächst angeführte Fortführung seines Sprachkurses in ... ist nicht in gleicher Weise schutzwürdig, wie die in § 50 Abs. 4 Satz 2 AsylG, § 9 Abs. 6 DVAsyl aufgeführten Beziehungen zu Eltern und minderjährigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründe von gleichem Gewicht. Der Kläger ist in seinem Spracherwerb nicht grundsätzlich beeinträchtigt, ihm ist lediglich angesonnen, zur Fortführung entweder einen längeren Anreiseweg als bisher in Kauf zu nehmen oder sich am neuen Zuweisungsort einen anderen Sprachkurs in der Nähe zu suchen. Da der Kläger sich seine Zeit frei einteilen kann, kann er auch eine längere Anfahrt in Kauf nehmen. Längere Anfahrtswege treffen nicht nur Bewohner der künftig zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft sondern auch vieler Gemeinden des Lechfelds. Zudem hat der Beklagte zutreffend auf vorhandene Bus- und Bahnverbindungen hingewiesen, welche der Kläger benutzen kann.

Nach seinem neuen Vortrag allerdings hat der Kläger nun in einer Sprachschule in ... eine Maßnahme „Integration durch Arbeit“ zum 2. Mai 2018 und damit nach Bescheidserlass begonnen, also in Kenntnis seiner Umverteilung.

Zudem wäre der vom Arbeitsmarkt grundsätzlich ausgeschlossene (arg. ex § 61 AsylG) und nicht schulpflichtige Kläger mangels anderer Beschäftigung auch zeitlich in der Lage, die längere Wegstrecke auf sich zu nehmen. Für die behauptete und behandelte Knieverletzung aus Somalia hat der Kläger keine Atteste vorgelegt. Dass er sich zwischenzeitlich um eine vollzeitige Tätigkeit als Lagerarbeiter bemüht hat, wie er selbst einräumt, die eine erhebliche körperliche Belastbarkeit erfordert, spricht gegen eine erhebliche Einschränkung seiner körperlichen Bewegungsfähigkeit in Folge zweier Knieoperationen in Deutschland, die zuletzt im Jahr 2015 stattgefunden haben.

Im Übrigen spricht auch die gesetzgeberische Wertung in § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach Asylbewerber keinen Anspruch darauf haben, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, gegen die Annahme, dass individuelle Wünsche allein einen besonderen Grund darstellen würden, der einer Umverteilung entgegenstehen könnte. Dies gilt umso mehr, als sein Aufenthalt in Deutschland in erster Linie der Prüfung seines Schutzgesuchs nach § 13 AsylG dient und diese auch stattfinden kann, wenn der Kläger an einem anderen Zuweisungsort wohnt.

d) Die vom Beklagten getroffene, zwar nicht im Bescheid aber in den Behördenakten dokumentierte, mit ausführlicheren Gründen erst nachgeschobene (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG) Ermessensentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Die Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die gerichtliche Prüfungsdichte bemisst sich nach der Regelung des § 114 VwGO, was im Wesentlichen zur Folge hat, dass die Entscheidung lediglich daraufhin zu überprüfen ist, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist die in der Klageerwiderung dargestellte Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden.

Es ist nicht erkennbar, dass sich der Beklagte von sachfremden Erwägungen leiten ließ oder wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat. Dass der Beklagte das Interesse des Klägers am weiteren Verbleib in der bisherigen Unterkunft als weniger schutzwürdig gegenüber dem öffentlichen Interesse an der inneren Ordnung der bisherigen Gemeinschaftsunterkunft gewertet hat, ist angesichts der Tatsache, dass durch den Kläger und seine Gruppe eine erhebliche Spannung im weiteren Unterkunftsbetrieb entstanden ist und weder der Kläger noch die Beschäftigten in der bisherigen Unterkunft miteinander ohne innere Vorbehalte umgehen können, nicht zu beanstanden. Schon diese Spannungen stören den weiteren Unterkunftsbetrieb so erheblich, dass eine räumliche Trennung der Beteiligten auch aus Gründen der Fürsorge geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Umverteilung ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinn. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte des Klägers, die über die mit jeder Umverteilungsentscheidung verbundene Einschränkung hinausgeht, ist nicht zu erkennen. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers bezüglich seines Sprachkurses und seiner Einkaufsmöglichkeiten aus den bereits dargelegten Gründen. Für die Verlegung des Klägers bestehen somit sachliche Gründe, welche die Ermessensentscheidung des Beklagten tragen.

Die klägerseits zusätzlich geltend gemachte Einflussnahme von Polizei und Verfassungsschutz auf die Verlegung mag nach Aktenlage vorliegen, sie ist aber nicht in die Begründung des Bescheids eingeflossen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 114 VwGO aber nur die Rechtmäßigkeit des Bescheids, nicht ein Einfluss weiterer aber nicht bescheidstragender Motive auf seinen Erlass, so dass Überlegungen zur Trennung nach eigenen Angaben früher von der islamistischen Miliz Al Shabaab rekrutierter Personen für die Prüfung des Bescheids keine Rolle spielen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG; BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 21 C 16.30043 – juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 1 Leistungsberechtigte


(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die 1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 13 Asylantrag


(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer s

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 55 Aufenthaltsgestattung


(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 50 Landesinterne Verteilung


(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass 1. dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die V

Asylbewerberleistungsgesetz - AsylbLG | § 5 Arbeitsgelegenheiten


(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung di

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Juni 2018 - Au 6 K 18.337 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 21 C 16.30043

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor I. Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen. II. Die Beschwerde wird verworfen. III. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 201

Referenzen

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die

1.
eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a.
ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
2.
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
a)
wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
b)
nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
c)
nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
4.
eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5.
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6.
Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne daß sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
7.
einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen oder
8.
a)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die ihnen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt wurde, oder
b)
eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt worden ist, noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ausländer sind für die Zeit, für die ihnen ein anderer Aufenthaltstitel als die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist, nicht nach diesem Gesetz leistungsberechtigt.

(3) Die Leistungsberechtigung endet mit der Ausreise oder mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung entfällt. Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.

(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Nummer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen, in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben, eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Ausschluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

(4) Leistungsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 5, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Absatz 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz, wenn der internationale Schutz fortbesteht. Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Wochen, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach Satz 2. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen nach Satz 6 sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen die Leistungen nach § 1a Absatz 1 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2. Sie sollen als Sachleistung erbracht werden. Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten nach Satz 2 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 7 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Satz 4 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung zu erledigen. Im übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

(2) Für die zu leistende Arbeit nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 1 Satz 2 wird eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je Stunde ausgezahlt, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

(3) Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, daß sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden kann. § 11 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne von § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn die oder der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt oder aufgenommen hat.

(4) Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit besteht nur Anspruch auf Leistungen entsprechend § 1a Absatz 1. Der Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.

(5) Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet. § 61 Abs. 1 des Asylgesetzes sowie asyl- und ausländerrechtliche Auflagen über das Verbot und die Beschränkung einer Erwerbstätigkeit stehen einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 nicht entgegen. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz sowie die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden entsprechende Anwendung.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass

1.
dem Ausländer Schutz nach den §§ 2, 3 oder 4 zuerkannt wurde oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder
2.
das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, es sei denn, der Asylantrag wurde als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 abgelehnt.
Eine Verteilung kann auch erfolgen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.

(4) Die zuständige Landesbehörde erlässt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.

(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch diesem zugeleitet werden.

(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Tenor

I.

Der Rechtsstreit wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen.

II.

Die Beschwerde wird verworfen.

III.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2016 wird in Nr. III. (Streitwertfestsetzung in Höhe von 20.000,00 €) von Amts wegen aufgehoben.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts auf 20.000,00 €.

Der Kläger, seine Ehefrau und zwei Kinder sind Asylbewerber im laufenden Asylverfahren und waren in der Gemeinschaftsunterkunft N. untergebracht. Mit seiner ursprünglich vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage wollte der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gestattung seines Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft erreichen (Krankheit des Sohnes, Schwangerschaft der Ehefrau).

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte der Beklagte aus, der Kläger sei gemäß § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 4 Abs. 1 AufnG grundsätzlich verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne des Art. 4 Abs. 6 AufnG liege nicht vor.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Januar 2016 wurde das Verfahren durch die Berichterstatterin nach Klagerücknahme eingestellt und der Streitwert auf 20.000,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruhe auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei in Verfahren nach dem Aufnahmegesetz ein Streitwert von 5.000,00 € pro Person festzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 11.12.2008 - 21 C 08.30322 - juris).

Die Landesanwaltschaft Bayern verweist darauf, dass die Streitwertbeschwerde wegen § 80 AsylG unzulässig sei.

II. 1. Die Beschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf den Senat übertragen (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

2. Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig und deshalb zu verwerfen. Bei dem Streitwertfestsetzungsbeschluss handelt es sich um eine Nebenentscheidung, die zu einer Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG ergangen ist und die dem Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG unterliegt.

2.1 Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz - vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO - nicht mit der Beschwerde angegriffen werden. Diese Bestimmung findet auch auf sonstige Nebenverfahren wie z. B. Kostenangelegenheiten Anwendung (vgl. BT-Drs. 12/2062 Begr. S. 41 zum wortgleichen § 78 AsylVfG).

Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat. Dies ist bei Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), die es in Wahrnehmung der ihm vom Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat, immer der Fall. Ob Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen. So liegt es nahe, dass Maßnahmen und Entscheidungen im Rahmen der Unterbringung und Verteilung Asylbegehrender (§§ 44 ff. AsylG) ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz finden (vgl. BVerwG, U. v. 25.9.1997 - 1 C 6/97 - juris Rn. 14).

2.2 Nach diesem Maßstab ist die vorliegende Streitigkeit unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats dem Asylgesetz zuzurechnen, weil im Falle des Klägers die landesinterne Umverteilung in das durch die Vorschriften der §§ 44 bis 53 AsylG geregelte System der Unterbringung und Verteilung der asylbegehrenden Ausländer eingebettet ist und hier ihre Grundlage hat.

Der Kläger, der im Juni 2014 einen Asylantrag gestellt hat und sich noch im Asylverfahren befindet, gehört zu dem von § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfassten Personenkreis. Danach sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind nach § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. Die Behörde hat über die Unterbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 AsylG enthält zwar keine an Länder oder Gemeinden gerichtete Verpflichtung, die für die Unterbringung von Asylsuchenden notwendigen Aufnahmekapazitäten durch Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften zu schaffen. Für den Fall, dass ausreichende Aufnahmekapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften verfügbar sind, hat die Ausländerbehörde die Regelunterbringung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 sowie die in § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG das behördliche Ermessen lenkende Regelung zu beachten. Die Behörde darf insoweit keine von der gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung des Asylgesetzes abweichende Entscheidung im konkreten Einzelfall treffen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 11). Soweit der in § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG benannte Personenkreis mit demjenigen des Art. 1 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Aufnahmegesetz - AufnG) deckungsgleich ist - wie hier -, hat der bayerische Gesetzgeber in Art. 4 AufnG unter Wahrung der in § 53 Abs. 1 AsylG getroffenen Grundsatzentscheidung des Bundesgesetzgebers die Voraussetzungen der privaten Wohnsitznahme näher ausgestaltet. So hat er in Art. 4 Abs. 6 AufnG durch nicht abschließende Aufzählung („insbesondere“) „begründete Ausnahmefälle“ ausgeführt, in denen nach Ausübung behördlichen Ermessens der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden kann.

Da es sich vorliegend beim Kläger um einen Asylbewerber im laufenden Asylverfahren handelt, der dem personellen Anwendungsbereich des § 53 AsylG unterfällt, handelt es sich bei seinem Begehren nach privater Wohnsitznahme um eine Rechtsstreitigkeit, die ihre Grundlage im Asylgesetz, nämlich in § 53 Abs. 1 AsylG, hat. Die nähere Ausgestaltung der im Asylgesetz normierten Grundsatzentscheidung durch den bayerischen Gesetzgeber in Art. 4 AufnG steht dieser Zuordnung nicht entgegen. Kern der Streitigkeit ist eine Vorschrift des Asylgesetzes, denn mit dem Begehren der Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft soll im Ermessensweg eine Ausnahme von der Regelunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylG erreicht werden. Dem entspricht die Bestimmung des Art. 10 Abs. 2 AufnG, wonach die §§ 11 und 75 AsylG (Ausschluss von Widerspruch und aufschiebender Wirkung der Klage) unberührt bleiben. Damit hat der Landesgesetzgeber deutlich gemacht, dass Streitigkeiten wie die vorliegende solche nach dem Asylgesetz sind.

Die Frage, ob die Vorschrift des § 53 AsylG über die Laufzeit des Asylverfahrens hinaus Geltung beanspruchen kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

3. Die Aufhebung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts in Nr. III. des Beschlusses vom 13. Januar 2016 (B 3 K 15.866) erfolgt von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GKG). Da es sich um ein Klageverfahren nach dem Asylgesetz handelt und auf Klägerseite nur eine Person am Verfahren beteiligt ist (als Kläger, § 63 Nr. 1 VwGO), ist davon auszugehen, dass der Gegenstandswert 5.000,00 € (§ 30 Abs. 1 RVG) beträgt.

4. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.