Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Apr. 2018 - Au 6 K 17.33332

bei uns veröffentlicht am17.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Klage nicht durch Rücknahmefiktion als zurückgenommen gilt, sowie daran anschließend das Klageverfahren wiederaufgenommen wird.

Gegen die Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt hat der Kläger am 2. Juni 2017 durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und diese nach Akteneinsicht mit Schreiben vom 12. Juli 2017 näher begründen lassen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 übermittelte die Beklagte eine Mitteilung der für den zugewiesenen Wohnort des Klägers zuständigen Ausländerbehörde, wonach der Kläger rückwirkend zum 30. November 2017 „nach unbekannt verzogen“ abgemeldet worden sei.

Mit schriftlicher Aufforderung vom 12. Dezember 2017, dem Bevollmächtigten zugestellt am 15. Dezember 2017, forderte der Berichterstatter den Kläger über seinen Bevollmächtigten gemäß § 81 AsylG und unter Hinweis auf die dortige Rücknahmefiktion auf, innerhalb eines Monats die derzeitige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Innerhalb der Monatsfrist teilte der Bevollmächtigte mit, der Kläger sei nicht untergetaucht, habe seine persönlichen Gegenstände nach wie vor in der Einrichtung und habe regelmäßig seine Post abgeholt, auch wenn er sich anderenorts aufgehalten habe. Zustellungen an den Kläger könnten über seinen Bevollmächtigten erfolgen.

Der Berichterstatter holte telefonisch eine Auskunft der für den zugewiesenen Wohnort des Klägers zuständigen Ausländerbehörde ein, die mitteilte, der Kläger sei nach wie vor in der Unterkunft nicht aufhältig, beziehe keine Leistungen und habe auch die Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung nicht verlängern lassen. Er teilte dies dem Bevollmächtigten zur Stellungnahme unter Fristsetzung mit; bis zu deren Ablauf aber keine Äußerung erfolgte. Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 stellte der Berichterstatter das Klageverfahren nach § 81 AsylG ein.

Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 beantragte der Bevollmächtigte die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Kläger habe Klage erhoben und diese begründet, somit das Klageverfahren betrieben. Zudem habe er mitteilen lassen, dass Zustellungen über seinen Bevollmächtigten erfolgen könnten. Dieser habe die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. Januar 2018 um Wiederanmeldung des Klägers und Wiederaufnahme der Leistungsgewährung gebeten.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 teilte die Ausländerbehörde mit, der Kläger sei nicht mehr an der zugewiesenen Adresse aufgetaucht.

Mit schriftlicher Aufforderung vom 2. Februar 2018, dem Bevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2018, forderte der Berichterstatter den Kläger über seinen Bevollmächtigten erneut gemäß § 81 AsylG und unter Hinweis auf die dortige Rücknahmefiktion sowie die Stellungnahme der Ausländerbehörde auf, innerhalb eines Monats die derzeitige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Innerhalb der Monatsfrist teilte der Bevollmächtigte mit, ihm sei eine andere Anschrift des Klägers als die mitgeteilte nicht bekannt. Zustellungen an den Kläger könnten über seinen Bevollmächtigten erfolgen, da er mit ihm im Email-Kontakt stehe und bisher erforderliche Besprechungstermine wahrgenommen habe.

Die für den zugewiesenen Wohnort des Klägers zuständige Ausländerbehörde teilte auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 12. März 2018 mit, der Kläger sei nicht in der Unterkunft wohnhaft, sein Zimmer sei mittlerweile mit anderen Personen belegt. Die letzte Auszahlung von Sozialleistungen an ihn sei für November 2017 am 26. Oktober 2017 erfolgt.

Der Kläger ließ beantragen,

Es wird festgestellt, dass die Klage nach § 81 Satz 1 AsylG nicht als zurückgenommen gilt.

Zur Begründung wurde ergänzend anwaltlich eingeräumt, der Kläger stelle unstreitig, dass er in der Zeit vom 5. Februar 2018 bis zum 12. März 2018 nicht in der Gemeinschaftsunterkunft übernachtet und auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort nicht gehabt habe. Allerdings habe er dort noch seine Gegenstände, sich jedoch in o.g. Zeitraum dort nicht aufgehalten. Der Kläger widersprach dem in der mündlichen Verhandlung insoweit, als er u.a. angab, sich lediglich tageweise dort nicht aufgehalten zu haben, aber früh morgens gegangen und spät abends zurückgekommen sei. Als er erfahren habe, dass er abgemeldet worden sei, habe er bei Freunden übernachtet. Er habe mit dem Hausmeister telefonisch Kontakt aufzunehmen versucht, diesen nicht erreicht, sich selbst aber auch nicht an die Unterkunftsleitung oder – wie von einem Freund empfohlen, der den Hausmeister gefragt habe – auch nicht an die zuständige Ausländerbehörde gewandt.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Mit Beschluss vom 16. März 2018 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit der Ladung übersandte das Gericht eine aktuelle Erkenntnismittelliste.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung einschließlich der Zeugenvernehmung der Unterkunftsleiterin verwiesen.

Gründe

Die auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion unter Wiederaufnahme des Klageverfahrens und Aufhebung des Einstellungsbeschlusses vom 16. Januar 2018 gerichtete Klage ist nicht begründet. Im Gegenteil gilt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Klage des Klägers wegen der Rücknahmefiktion nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen. Das Klageverfahren ist damit beendet.

1. Die Klage auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion ist zulässig.

Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylG statthaft, denn hat ein Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung das Verfahren länger als einen Monat nicht betrieben, gilt die Klage bereits kraft Gesetzes als zurückgenommen; die Verfahrenseinstellung durch gerichtlichen Beschluss hat insoweit nur deklaratorischen Charakter (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 AsylG Rn. 18; zum gleichgerichteten § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 19). Ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion eingetreten sind, kann durch ein (ggf. Zwischen-)Urteil festgestellt werden (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 AsylG Rn. 25).

Die Feststellungsklage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil dem Kläger wegen „Untertauchens“ das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage fehlen würde, wenn genau dies – wie hier – Ansatzpunkt der strittigen Mitwirkung am Verfahren ist.

2. Die Klage auf Feststellung des Nichteintritts der Rücknahmefiktion ist jedoch unbegründet, weil die Klage des Klägers wegen der Rücknahmefiktion nach § 81 Satz 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Dies wird deklaratorisch nochmals im Urteilstenor ausgesprochen.

Der Kläger hat das Klageverfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben.

Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Dezember 2017, dem Bevollmächtigten zugestellt am 15. Dezember 2017, erstmals und – auf die nach Fristablauf mit Schreiben vom 26. Januar 2018 erfolgte Stellungnahme seines Bevollmächtigten und Rückversicherung bei der Ausländerbehörde erneut mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Februar 2018, dem Bevollmächtigten zugestellt am 2. Februar 2018, gemäß § 81 AsylG und unter Hinweis auf die dortige Rücknahmefiktion sowie die Stellungnahme der Ausländerbehörde aufgefordert worden, innerhalb eines Monats die derzeitige Anschrift des Klägers mitzuteilen. Dem ist er nicht nachgekommen.

a) Bei der angegebenen Adresse der Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich nicht um die Adresse, unter welcher der Kläger tatsächlich im maßgeblichen Zeitraum wohnte.

Gestützt auf die Mitteilungen der für den zugewiesenen Wohnort des Klägers zuständigen Ausländerbehörde, der Kläger sei nach wie vor in der Unterkunft nicht aufhältig, beziehe keine Leistungen und habe auch die Bescheinigung über seine Aufenthaltsgestattung nicht verlängern lassen, sowie mit Schreiben vom 12. März 2018, der Kläger sei nicht in der Unterkunft wohnhaft, sein Zimmer sei mittlerweile mit anderen Personen belegt, die letzte Auszahlung von Sozialleistungen an ihn sei für November 2017 am 26. Oktober 2017 erfolgt, ist der Einzelrichter der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls seit Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 2. Februar 2018 mindestens bis zum 2. März 2018 nicht mehr unter der von ihm angegebenen Adresse in der Gemeinschaftsunterkunft gewohnt hat.

Da er nach § 53 Abs. 1 AsylG zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet ist, sich tatsächlich aber dort nicht mehr aufhielt, das ihm zugewiesene Zimmer daher sogar anderweitig belegt wurde, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Adresse der Gemeinschaftsunterkunft nur pro forma benutzte. Erst recht mit Blick darauf, dass er wegen des generellen Arbeitsverbots für Asylbewerber nach § 61 AsylG ohne Inanspruchnahme der staatlichen Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seinen Lebensunterhalt von Gesetzes wegen nicht anderweitig sicherstellen kann, aber seit Ende November 2017 durchgängig keine Sozialleistungen mehr bezogen hat.

Soweit der Kläger einräumte, vom Flaschensammeln gelebt und bei Freunden tageweise übernachtet zu haben, erklärt dies nicht, weshalb er in der Unterkunft durchgängig nicht mehr angetroffen werden konnte und selbst seine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nicht mehr verlängern ließ, die ihm zum Ausweis bei etwaigen Kontrollen doch dienlich gewesen wäre. Wäre der Kläger zu Unrecht von der Unterkunftsleitung abgemeldet worden, hätte er sich an diese bzw. die Ausländerbehörde wenden können und müssen zwecks Korrektur der Entscheidung. Soweit sein Bevollmächtigter schriftlich seine Wiederanmeldung dort beantragte, der Kläger aber nicht persönlich vorstellig wurde, um ein Zimmer auch tatsächlich (wieder) zu beziehen, nicht einmal selbst Kontakt mit der Unterkunftsleistung oder der Ausländerbehörde aufnahm, war für diese nicht erkennbar, dass der Kläger dort auch tatsächlich wieder wohnen wollte.

Die Zeugeneinvernahme der Unterkunftsleiterin bestätigte vielmehr, dass sich der Kläger im zuletzt relevanten Zweitraum vom 2. Februar 2018 mindestens bis zum 2. März 2018 nicht in der Unterkunft aufgehalten hat. Diese Aussage ist vollauf glaubwürdig, weil sie die Leitung der Unterkunft zum 1. Februar 2018 übernommen hat und nach ihren Angaben auch (werk-)täglich dort anzutreffen ist, also zur Überzeugung des Einzelrichters einen Überblick über die tatsächlich dort aufhältigen Personen hat.

b) Der Kläger hat auch nicht die abweichende Adresse, unter der er sich tatsächlich im zuletzt relevanten Zeitraum vom 2. Februar 2018 mindestens bis zum 2. März 2018 aufhielt, innerhalb der ab dem 2. Februar 2018 laufenden Frist mitgeteilt.

Zwar hat sein Bevollmächtigter zunächst mitgeteilt, der Kläger sei nicht untergetaucht, habe seine persönlichen Gegenstände nach wie vor in der Einrichtung und habe regelmäßig seine Post abgeholt, auch wenn er sich anderenorts aufgehalten habe. Zustellungen an den Kläger könnten über seinen Bevollmächtigten erfolgen. Dieser habe die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 3. Januar 2018 um Wiederanmeldung des Klägers und Wiederaufnahme der Leistungsgewährung gebeten. Später teilte der Bevollmächtigte mit, ihm sei eine andere Anschrift des Klägers als die mitgeteilte nicht bekannt. Zustellungen an den Kläger könnten über seinen Bevollmächtigten erfolgen, da er mit ihm im Email-Kontakt stehe und bisher erforderliche Besprechungstermine wahrgenommen habe.

Damit ist der Kläger seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Nach § 82 Abs. 1 VwGO gehört zu den für eine Klage notwendigen Angaben bei natürlichen Personen die Angabe der Wohnungsanschrift. Eine natürliche Person wird daher im Rechtsverkehr durch Namen und Wohnanschrift individualisiert, insbesondere wenn die Person – wie hier der Kläger als Asylbewerber nach § 10 AsylG – zur Mitteilung eines Wohnungswechsels verpflichtet (vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 28; SächsOVG, B.v. 7.6.2017 – 5 A 363/16.A – juris Rn. 3) und sein Aufenthalt nach § 56 Abs. 1 AsylG noch dazu auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde beschränkt ist, er sich also außerhalb gar nicht aufhalten darf. Wohnanschrift ist aber die Adresse, unter welcher die Person tatsächlich erreichbar ist. Die Angabe einer Adresse, über welche Zustellungen erfolgen können, genügt hierfür nicht (zum Postfach BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 32 ff.), denn das Gericht hat ein öffentliches Interesse an der Kenntnis des tatsächlichen Aufenthalts eines Klägers, insbesondere auch für Vollstreckungen (BVerwG, U.v. 13.4.1999 – 1 C 24.97 – juris Rn. 38).

Weder die Bestellung eines Bevollmächtigten, an den an den Kläger gerichtete Zustellungen adressiert werden können, noch die Erreichbarkeit des Klägers für seinen Bevollmächtigten per Email stehen der Angabe der Wohnanschrift des tatsächlichen Wohnorts gleich, da der Kläger weder an der Adresse seines Bevollmächtigten noch unter einer Emailadresse wohnt. Auch die Aufforderung seines Bevollmächtigten, den Kläger wieder an seiner Wohnanschrift anzumelden, ohne dass dieser sich dort aufhielt bzw. aufzuhalten gewillt war, genügt nicht als Mitwirkung, weil eine solche Anmeldung nur pro forma wäre.

3. Nachdem sich die Feststellungsklage als unbegründet erweist und im Gegenteil deklaratorisch der Eintritt der Rücknahmefiktion festzustellen ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift de

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften


(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interes

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 81 Nichtbetreiben des Verfahrens


Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderun

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 56 Räumliche Beschränkung


(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt. (2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Auslände

Referenzen

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.

(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen.

(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen. Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht einem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für die Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Ausländers.

(3) § 44 Absatz 2a und 3 gilt entsprechend.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.

(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.