Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 17. Apr. 2014 - Au 5 K 12.40

bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Hangars mit Schulungsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück ..., ein Caravan- und Freizeit-Unternehmen. Das Grundstück liegt ca. 1,2 km Luftlinie in nordwestlicher Richtung vom Bauvorhaben der Beigeladenen entfernt.

Die Beigeladene beantragte mit Formblatt vom 25. August 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Hangars mit Schulungsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ....

Bei der Beigeladenen handelt es sich um ein zertifiziertes Luftfahrtunternehmen, das seine Hubschrauber für die verschiedensten Einsatzbereiche wie beispielsweise Off-Shore-Projekte oder humanitäre Hilfseinsätze weltweit zur Verfügung stellt. Daneben unterhält die Beigeladene eine Training-Academy, die sich mit der Aus- und Weiterbildung von angehenden Hubschrauber-Privat- und Berufspiloten sowie Crews beschäftigt. Weiter werden Schulungen und zahlreiche Mission-Trainings durchgeführt. Daneben bietet die Beigeladene einen hausinternen Wartungsbetrieb an. Weiteres Betriebssegment ist die Entwicklung von Hubschraubertechnologie in Form von Anbauteilen, Halterungen und Equipment für Hubschrauber.

In der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung gibt die Beigeladene zu den Betriebszeiten der Halle einen Zeitraum von 7:00 bis 17:00 Uhr und Betriebszeiten der Schule von 8:30 bis 16:00 Uhr an. Flugzeiten seien im Zeitraum von 8:30 bis 18:00 Uhr geplant. Die Fluganzahl durch die Schulungen sei nicht bezifferbar. Dem Bauantrag weiter beigefügt war ein rechnerischer Nachweis der Flug- und Bodenlärmbelastung für das Jahr 2010 am Verkehrslandeplatz ..., datierend vom 1. Juni 2011 der Firma ... GmbH, Ing.-Büro für Schall- und Schwingungstechnik, ..., das zur qualitativen Beurteilung der Flugbewegungen ausführt, dass die Flugbewegungen an dem Verkehrslandeplatz ... 2010 gegenüber 1999 als auch gegenüber dem Prognosehorizont 2010, der im Rahmen der Planfeststellung ermittelt worden sei, deutlich niedriger ausfalle. Entsprechend geringer sei auch die Lärmbelastung durch Fluglärm. Wohnbebauung finde sich innerhalb der 58 dB(A) Isophone lediglich im Bereich „...“. Relevante Maximalpegel reichten nur geringfügig über das Flugplatzgelände hinaus. Innerhalb dieser Konturen befänden sich keine Wohngebäude.

Das Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... liegt im Umgriff der bestandskräftigen Planfeststellung für den Verkehrslandeplatz ... vom 5. Februar 2002, geändert mit Plan der Flugbetriebsflächen vom 7. April 2003. Auf den Inhalt dieser Genehmigungen wird ergänzend verwiesen. Im Baufeld, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen errichtet werden soll, sieht der Planfeststellungsbeschluss eine ca. 410 m lange und 75 m tiefe überbaubare Fläche für bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen vor, wobei die Höhe der Gebäude 15 m im Norden und 19 m im Süden nicht überschreiten darf.

Weiter liegt für den Verkehrslandeplatz ... eine bestandskräftige Betriebserlaubnis der Regierung ... - Luftamt ...- vom 17. Mai 2005 vor, die u. a. die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Hubschraubern vorsieht. Auf den weiteren Inhalt dieses Bescheids wird Bezug genommen.

Die Untere Immissionsschutzbehörde der Beklagten hat mit Stellungnahme vom 15. September 2011 ausgeführt, dass die Errichtung des Hangars und Schulungsgebäude aus immissionsschutzfachlicher Sicht unbedeutsam sei. Aus der Sicht des Immissionsschutzes könne dem Bau des Schulungsgebäudes und des Hangars zugestimmt werden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 (...) wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines Hangars mit Schulungsgebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... erteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben gemäß Art. 55 Bayerische Bauordnung (BayBO) genehmigungspflichtig sei. Das Bauvorhaben sei gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO eine bauliche Anlage besonderer Art oder Nutzung (Sonderbau). Der Bauantrag sei gemäß Art. 60 BayBO im Baugenehmigungsverfahren beurteilt worden.

In den Hinweisen (Ziffer VI.) zur Baugenehmigung ist unter Nrn. 2) und 7) ausgeführt, dass die Flugbewegungen, die Probeläufe und die Serviceleistungen der Firma ... GmbH durch die Genehmigung - Planfeststellung und Betriebserlaubnis - vom Luftamt .../Regierung ... abgedeckt seien. Auch seien sämtliche Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses zum Luftverkehrsbetrieb zu erfüllen.

Auf den weiteren Inhalt des Baugenehmigungsbescheides vom 6. Dezember 2011 wird ergänzend verwiesen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Januar 2012 Klage erhoben und zuletzt beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 4. Februar 2013 aufzuheben.

Die Klage sei zulässig und begründet. in unmittelbarer Nähe des Verkehrslandeplatzes ..., auf Sichtweite des Towers. Die Klägerin unterhalte in unmittelbarer Nähe zum Verkehrslandeplatz ... ihren Gewerbebetrieb. Durch die geplante Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Flugplatzgeländes für den Hubschrauberbetrieb müsse die Klägerin mit Lärmbelastungen rechnen, die weit über die rechtlich zulässigen Lärmwerte hinausgingen.

Die Klage sei als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klagebefugnis i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO ergebe sich u. a. daraus, dass die Baugenehmigung der Beigeladenen einen unbegrenzten Betrieb mit Hubschraubern auf dem Gelände des Verkehrslandeplatzes ... ermögliche. Infolge des verstärkten Umfangs des Hubschrauberbetriebes sei die Klägerin Lärm- und Schadstoffimmissionen ausgesetzt. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Lärmwerte den laut Planfeststellungsbeschluss zulässigen Langzeitmittelungspegel von 58 dB(A) im Wohngebiet überschritten und im Jahresdurchschnitt mehr als 16 Maximalpegel über 80 dB(A) pro Tag aufträten. Vor diesem Hintergrund sei eine Verletzung der Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) möglich. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei sowohl formell als auch materiell rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten. Zwar sei es zutreffend, dass sich Feststellungen zu Art und Umfang des zulässigen Flugbetriebes am Verkehrslandeplatz ... grundsätzlich ausschließlich aus den maßgeblichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses, den luftverkehrsrechtlichen Genehmigungen sowie aus der Flugbetriebsordnung ergäben. An diese Vorgaben habe sich jedoch grundsätzlich auch die Baugenehmigung zu halten. Die Beigeladene verkenne, dass die Baugenehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage eine ganz bestimmte Nutzung einschließe, so dass das Bauwerk mit der ihm zugedachten Funktion als Einheit Gegenstand der abschließenden behördlichen Beurteilung sei. Eine Baugenehmigung, die sich ausdrücklich nicht auf die Nutzung eines Vorhabens erstrecke, widerspreche Art. 68 BayBO. Dies sei letztlich auch der Hintergrund der Regelung des Art. 9 Satz 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), wonach in der Baubeschreibung das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern seien, soweit dies zur Beurteilung erforderlich sei. Nur wenn die Nutzung dargestellt werde, könne beurteilt werden, ob sich die mit der Baugenehmigung genehmigte Nutzung an die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss und den Plangenehmigungen ergebende Nutzungsmöglichkeiten halte. Eine den Anforderungen des Art. 9 BauVorlV genügenden Betriebsbeschreibung finde sich in den Planunterlagen nicht. In der Bauakte befinde sich lediglich eine „Betriebsbeschreibung“, die Angaben zu den Mitarbeitern, Betriebszeiten und Flugzeiten mache. Hinsichtlich der Flugzahlen heiße es dort, dass diese für die Schulungen nicht bezifferbar seien. Auf die Firma ..., welche Wartungen an Privathubschraubern vornehme, werde zwar in der Betriebsbeschreibung hingewiesen. Eine Beschreibung der Art und des Umfangs des täglichen Wartungsbetriebes erfolge jedoch ebenso wenig, wie eine Beschreibung der damit verbundenen Auswirkungen. Auch sei davon auszugehen, dass die Wartungsarbeiten durch die Firma ... sowohl in als auch vor dem Hangar erfolgten und insbesondere sehr lärmintensive Probeläufe durchgeführt würden. Auf die fehlende Betriebsbeschreibung sei auch seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde in deren Stellungnahme vom 15. September 2011 hingewiesen worden. Weiter ergebe sich aus den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Planfeststellungsbeschluss von 2002, dass die baulichen Anlagen nur insoweit festgesetzt und zugelassen würden, als von diesen keine gesonderten Flugbewegungen ausgingen. Die Formulierung „luftfahrtaffin“ verdeutliche, dass bestehender Flugbetrieb vorausgesetzt werde, der seitens der sich ansiedelnden Dienstleistungs- oder Gewerbebetriebe genutzt werde. Der Planfeststellungsbeschluss lasse demnach gerade keine baulichen Anlagen zu, die wie das Vorhaben der Beigeladenen mit weiteren Flugbewegungen verbunden seien. Im Übrigen stelle die Festsetzung der Fläche F1 mit der Zweckbestimmung „Luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe“ lediglich eine allgemeine Beschreibung der zulässigen Nutzungsart dar, welche in Fällen der vorliegenden Art gerade durch die Baugenehmigung konkretisiert werden müsse, um beurteilen zu können, ob von der genehmigten Nutzung Wirkungen ausgingen bzw. ausgehen könnten, die sich mit den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses und der Betriebsgenehmigung nicht in Einklang bringen ließen. Zusammenfassend lasse der streitgegenständliche Bescheid entgegen den Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss eine uneingeschränkte Nutzung des Verkehrslandeplatzes ... für den Betrieb mit Hubschraubern zu. Gleiches gelte für die Wartungsarbeiten einschließlich des Flugbetriebes durch die Firma .... Auch sei die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fehlerhaft, weil es für das Vorhaben der Beigeladenen eines Planänderungsbeschlusses, zumindest aber einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung bedurft hätte. Nach § 6 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) dürften Flugplätze nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Gemäß § 6 Abs. 4 LuftVG sei die Genehmigung zu ergänzen oder zu verändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens notwendig sei. Eine Änderung der Genehmigung sei auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden solle. Demnach wäre vorliegend die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verfahrensfehlerhaft, wenn es für das Vorhaben der Beigeladenen eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedurft hätte. Maßgeblich sei insoweit, ob es sich bei den in der Baugenehmigung gewährten Nutzungsmöglichkeiten um eine wesentliche Erweiterung oder Ergänzung des Betriebes am Verkehrslandeplatz ... handle. Dies könne nicht generell beurteilt werden, sondern setze die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Zu vergleichen sei der bisherige mit dem geplanten Zustand hinsichtlich quantitativer und qualitativer Veränderungen. Vorliegend handle es sich bei der Ausweitung des Hubschrauberbetriebes um eine Änderung bzw. Erweiterung von wesentlicher Bedeutung. Am Verkehrslandeplatz ... seien die Einrichtungen, die ein Hubschrauberbetrieb im nunmehrigen Umfang ermögliche, nicht vorhanden. Für die Abwicklung der ursprünglich prognostizierten Hubschrauberschulungsflugbewegungen hätte es keiner Errichtung eines Hangars mit Schulungsgebäude bedurft. Allein das Erfordernis seiner Errichtung zwecks Ermöglichung eines unbeschränkten Hubschrauberbetriebes dokumentiere, dass durch die erteilte Baugenehmigung nicht lediglich die landseitige Kapazität ausgeweitet werde, der keine Auswirkungen auf die vom Fluglärm betroffenen Anlieger zukomme, sondern aufgrund der unbegrenzten Ermöglichung und damit Zulassung des Hubschrauberschulungsbetriebes durch die Baugenehmigung die luftseitige technische Kapazität erhöht werde, so dass sich die Frage der Schutzbedürftigkeit der Anlieger an dieser künftigen tatsächlichen Nutzung zu orientieren habe. Hierdurch würde die Klägerin auch in ihren subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Zwar würden durch die bloße Wahl des „falschen“ Verfahrens Dritte grundsätzlich nicht in ihren Rechten verletzt. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Auslegung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergebe, dass dem Betroffenen in spezifischer Weise unabhängig vom materiellen Recht eine eigene, selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition eingeräumt sei. Dies sei bei § 8 Abs. 3 Nr. 3 LuftVG der Fall. Darüber hinaus sei die Baugenehmigung verfahrensfehlerhaft, weil es vor deren Erteilung der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung bedurft hätte.

Selbst für den Fall, dass es vorliegend keines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung bedurft hätte, sei das Baugenehmigungsverfahren fehlerhaft durchgeführt worden. Das Erfordernis, dass die Bauaufsichtsbehörde auch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage zu prüfen habe, ergebe sich aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LuftVG, wonach die Sätze 1 und 2 nicht für Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden aufgrund des Baurechts gelten. Verlange die Bauaufsichtsbehörde eine Änderung oder Erweiterung von wesentlicher Bedeutung, so habe sie das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich gemäß den §§ 29 ff. Baugesetzbuch (BauGB) selbstständig und abschließend zu würdigen. Vor diesem Hintergrund wäre die Beklagte zunächst verpflichtet gewesen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob mit dem beabsichtigten Vorhaben eine Änderung oder Erweiterung von wesentlicher oder unwesentlicher Bedeutung verbunden ist. Mit Fragen der Lärm- und Schadstoffeinwirkungen infolge einer Zunahme des Hubschrauberbetriebes sowie eines unbegrenzten Wartungsbetriebes setze sich der Planfeststellungsbeschluss gerade nicht auseinander. Insbesondere die mit der Realisierung des Vorhabens verbundenen Fragen künftiger Lärmimmissionen seien nicht geprüft worden.

Schließlich genüge die Baugenehmigung auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht den Bestimmtheitsanforderungen aus Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Welches Maß an Konkretisierung erforderlich sei, hänge von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genüge die Baugenehmigung nicht. Zunächst fehlten genaue Festlegungen der Nutzungen und die sich aus dem Planfeststellungsbeschluss, der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung und der Betriebsordnungen ergebenden Nutzungsbeschränkungen. Ferner enthalte die Genehmigung keine konkretisierenden Betriebsregelungen. Darüber hinaus sei das Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig und daher rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Die Baugenehmigung sei materiell rechtswidrig, weil sie der Beigeladenen einen Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz über den Planfeststellungsbeschluss, die Genehmigung nach § 6 LuftVG und die Flugbetriebsordnung hinaus genehmige. Der erweiterte Hubschrauberbetrieb führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung mit Luftschadstoffen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageschrift vom 10. Januar 2012 und ihrer ergänzenden Begründung vom 26. April 2013 wird verwiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Januar 2012 wurde die Firma ... GmbH ... zum Verfahren notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Falle von Dritt- oder Nachbarrechtsbehelfen könne sich der Dritte bzw. Nachbar gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig sei und die Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruhe, die gerade den Schutz des betreffenden Nachbarn bezweckten. Die Klagebegründung verweise im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin mit Lärmbelästigungen rechnen müsse, die weit über die rechtlich zulässigen Lärmwerte hinausgingen. Tatsächlich treffe die angegriffene Baugenehmigung jedoch keinerlei Feststellungen zu Art und Umfang des zulässigen Flugbetriebes am Verkehrslandeplatz .... Die planfeststellungsrechtliche Zulassung des Neubaus oder der Änderung eines Flugplatzes umfasse sowohl den Bau als auch den am Flugplatz durchzuführenden Flugbetrieb. Dies folge der Aufgabenstellung im Planfeststellungsverfahren mit seiner Konzentrationswirkung sowie aus § 8 Abs. 6 LuftVG und Ergänzungsvorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 LuftVG. Mit dem Beschluss der Regierung ..., Luftamt ..., vom 15. Februar 2002, sei die Anlage und der Betrieb des Verkehrslandeplatzes nach § 8 i. V. m. § 10 LuftVG bestandskräftig planfestgestellt. Mit Bescheid vom 17. Mai 2005 sei die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 LuftVG ergänzt worden. Mit diesen beiden zwischenzeitlich bestandskräftigen Fachplanungsentscheidungen seien Art und Umfang des am Verkehrslandeplatz ... zulässigen Flugbetriebs abschließend geregelt. Zudem sei in diesen Entscheidungen die planungsrechtliche Zulässigkeit von luftfahrtaffinen Hochbauten im Bereich des festgestellten Plans geregelt worden. Die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gründe planungsrechtlich auf diesen luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen. Widmungskonform solle ein Wartungs- und Schulungsgebäude für Luftfahrzeuge (Hubschrauber) errichtet werden. Das im Baugenehmigungsverfahren weiterhin zu beachtende Bauordnungsrecht sei von der Beklagten überprüft und dabei zutreffend festgestellt worden, dass sämtliche bauordnungsrechtliche Anforderungen eingehalten würden. Der vom Betrieb des Flugplatzes ausgehende Lärm sei hingegen im Baugenehmigungsverfahren der Beklagten nicht erneut zu prüfen gewesen. Die mit der Nutzung des Gebäudes als Schulungs- und Wartungszentrum einhergehenden Gewerbelärmimmissionen seien von untergeordneter Bedeutung. Die Klägerin versuche in unzulässiger Weise das Vehikel der Nachbaranfechtungsklage dahingehend zu missbrauchen, die immissionsschutzrechtlichen Erfordernisse aus den luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen erneut gerichtlich überprüfen zu lassen. Jedoch bestehe zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der im Wege einer Verpflichtungsklage gegen die Genehmigungsbehörde durchzusetzen sei, falls die Voraussetzungen hierfür vorlägen. Eine teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses komme nur dann in Betracht, wenn das zum Schutz der Anwohner entwickelte Lärmkonzept des Flugplatzbetreibers Mängel aufweise, die so schwerwiegend seien, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt sei. Bei den Beeinträchtigungen der Anwohner durch Fluglärm handle es sich um schädliche Umwelteinwirkungen, die luftrechtlich gesondert durch § 6 LuftVG und allgemein im Rahmen des § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bei der Planung zu berücksichtigen seien. Die Planfeststellungsbehörde entscheide im Rahmen ihrer planerischen Abwägung abschließend darüber, auf welche Art und Weise sie den Belangen des Fluglärmschutzes entgegenwirken wolle. Das Lärmschutzkonzept, das den Entscheidungen des Luftamtes ... zugrunde gelegen habe, erfasse sowohl das klägerische Grundstück, als auch sämtliche nun von der Klägerin monierten flugbetriebliche Lärmimmissionen.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 14. März 2012 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte ist der Klage mit Schriftsatz vom 10. August 2012 entgegengetreten und hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei schon kein Nachbar im baurechtlichen Sinne. Der nicht statische und im jeweiligen Einzelfall zu beurteilende Nachbarbegriff stelle auf die Lage des Vorhabens, die Art der Auswirkungen und insbesondere die von ihm für die Umgebung zu erwartenden Auswirkungen ab, soweit sie öffentlich-rechtlich von Bedeutung seien. Das Gebäude der Klägerin befinde sich mindestens einen Kilometer vom Bauvorhaben entfernt. Dieses solle zu Schulungszwecken und zur Wartung von Helikoptern genutzt werden. Die zu erwartenden Auswirkungen seien die Lärmemissionen eines Schulungsbetriebes und einer Werkstätte samt zugehörigem An- und Abfahrtsverkehr. Diese Tätigkeiten seien offensichtlich nicht geeignet, die Klägerin zu beeinträchtigen. Tatsächlich gestört fühle sich die Klägerin durch den Fluglärm von Helikoptern. Dieser sei jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Der Flugverkehr sei mit Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002 genehmigt worden. Sofern die Klägerin vortragen lasse, dass sie einen Anspruch gegenüber dem Staat vor unzulässigen Lärmbelastungen habe, komme deutlich zum Ausdruck, dass sie keine Verletzung von Baunachbarrechten geltend mache, sondern lediglich diejenigen von Anwohnern in der Nähe von Flugplätzen. Die §§ 6 ff. LuftVG seien jedoch nicht Prüfungsgegenstand des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens. Bei den zitierten Normen handle es sich sämtlich um die Genehmigung bzw. Planfeststellung von Flugplätzen und Flughäfen.

Auf den weiteren Inhalt der Klageerwiderungsschriftsätze vom 10. August 2012 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Tekturgenehmigungsbescheid der Beklagten vom 4. Februar 2013 (...) wurden der Beigeladenen zum Bauvorhaben „Neubau eines Hangars mit Schulungsgebäude“ geringfügige bau- und brandschutztechnische Anpassungen sowie eine Veränderung der Anzahl der Fenster genehmigt.

Auf den Inhalt des Tekturgenehmigungsbescheides vom 4. Februar 2013 wird ergänzend verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2013 hat die Klägerin den Tekturgenehmigungsbescheid vom 4. Februar 2013 in das Verfahren einbezogen.

Am 17. April 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Dezember 2011 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klage gegen die der Beigeladenen am 6. Dezember 2011 erteilten Baugenehmigung und der nachfolgenden Tekturgenehmigung vom 4. Februar 2013 ist als (Dritt-) Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin - entgegen der Auffassung der Beklagten - klagebefugt i. S.v. § 42 Abs. 2 VwGO. Ungeachtet dessen, dass aufgrund der Entfernung des Grundstücks der Klägerin zum Bauvorhaben der Beigeladenen von mehr als einem Kilometer Luftlinie zweifelhaft ist, ob die Klägerin baurechtlich als Nachbar einzustufen ist, kann sich die Klägerin auf § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LuftVG als Drittschutz vermittelnde Norm berufen. Denn diese Vorschrift verweist auf den Drittschutz, den das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG vermittelt. Dieses Abwägungsgebot soll nicht zulasten Dritter umgangen werden können, in dem anstelle eines an sich gebotenen luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens lediglich ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, dass eine abwägende Berücksichtigung der dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belange nicht vorsieht (BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.1.2007 - OVG 10 S 1.07 - juris Rn. 18). Da die Entscheidung, ob für die Zulassung von Flughafenhochbauten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 8 LuftVG erforderlich ist - regelmäßig wird dies bei Hochbauten angenommen, die die technische Kapazität des Flughafens beeinflussen (vgl. Rathgeb in Giemulla-Schmid, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, Rn. 21 zu § 8) -, in einem lediglich verwaltungsinternen Zwischenverfahren zwischen der zuständigen Luftverkehrsbehörde und der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird, hängt die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung (auch) davon ab, ob die verwaltungsintern getroffene Feststellung zur mangelnden Planfeststellungsbedürftigkeit ihrerseits rechtmäßig ist. Der Umstand, dass die Bauaufsichtsbehörde in dieser Beziehung keine eigene Entscheidungskompetenz besitzt, ändert nichts daran, dass sie es nach außen hin gegenüber Dritten zu verantworten hat, wenn die von der Planfeststellungsbehörde getroffene Entscheidung, von einem Planfeststellungsverfahren nach § 8 LuftVG abzusehen, Rechte Dritter verletzt bzw. verletzen kann (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 ff.). Damit weist das luftverkehrsrechtliche Zulassungsverfahren, wie es in den §§ 8 ff. LuftVG geregelt ist, die Besonderheit auf, dass hier ausnahmsweise die Wahl des fehlerhaften Verfahrens geeignet ist, Rechte Dritter zu verletzen. Da das Klagevorbringen maßgeblich darauf abstellt, dass die Beklagte ihre Entscheidung vom 6. Dezember 2011 bzw. 4. Februar 2013 unzutreffend im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 55 ff. Bayerische Bauordnung (BayBO) getroffen hat und stattdessen ein Planfeststellungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG bzw. jedenfalls ein Plangenehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 2 LuftVG in der Sache geboten gewesen wäre, ist eine Verletzung nachbarschützender (Verfahrens-) Vorschriften nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen. Darüber hinaus kann die Klägerin geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung möglicherweise in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt zu sein. Hierbei handelt es sich um ein vermögenswertes privates Recht, das zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört und als konkrete subjektive Rechtsposition, die der Klägerin als Betriebsinhaberin zusteht, den Schutz des Art. 14 GG genießt und zu den von der öffentlichen Sicherheit geschützten Individualrechtsgütern zählt.

2. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 6. Dezember 2011 sowie die nachfolgend erteilte Tekturgenehmigung vom 4. Februar 2013 sind nicht geeignet, die Klägerin in ihren Rechten zu verletzen. Die Klägerin kann daher die Aufhebung der angegriffenen Genehmigungsbescheide nicht verlangen.

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf die etwaige Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch zum Schutz des Dritten bestimmt sind und dieser dadurch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann. Schließlich darf auch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt werden. Dem folgend hat im Klageverfahren auf eine Nachbarklage hin auch keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattzufinden. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung Vorschriften, die (auch) dem Schutz des klagenden Dritten dienen und diesem daher einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 ff.).

2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten der Klägerin widerspricht die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht dem Bestimmtheitsgebot in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes einschließlich aller seiner Nebenbestimmungen, da sie zum verfügenden Teil gehören. Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Die Maßstäbe können sich im Einzelnen aus dem Fachrecht selbst ergeben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 3 und 5). Eine Genehmigung, deren Inhalt und Reichweite von der Genehmigungsbehörde festgelegt wird, ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Umfang der genehmigten Anlage aus dem im Bescheid zum Ausdruck gekommenen objektiven Willen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Genehmigungsunterlagen erkennen lässt (vgl. OVG NRW, B.v. 13.7.2006 - 8 B 39/06 - NVwZ 2007, 967 ff.; OVG Saarland, U.v. 21.3.1995 - 2 M 2/93 - juris Rn. 45). Soweit Dritte von einem Verwaltungsakt begünstigend oder belastend betroffen werden, muss dies auch ihnen gegenüber hinreichend bestimmt sein. Ein Nachbar kann die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht hinreichend sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 15 B 85 A.1224 - BayVBl 1986, 143 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand: Dezember 2013, Art. 68 Rn. 472).

Die Baugenehmigungsbehörde ist demnach verpflichtet, sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Emissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v. 16.11.2006 - 26 B 03.2486 - juris Rn. 28). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird.

Maßgeblich für die Bestimmung des hier in Streit stehenden Bauvorhabens ist primär die Vorhabenbezeichnung im Antragsformblatt vom 25. August 2011 („Neubau eines Hangars mit Schulungsgebäude“). Weiterführend ist zur Konkretisierung des Inhalts der von der Beklagten getroffenen Genehmigungsentscheidung auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen zurückzugreifen. Diese Unterlagen zugrunde legend erschöpft sich der Regelungsgehalt der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 6. Dezember 2011 im Wesentlichen in der Errichtung eines größeren zweigeschossigen Bürogebäudes mit Kantine, Cafeteria sowie drei Schulungsräumen im Obergeschoss sowie einer geschlossenen Hallenkonstruktion (zwei Hallen mit angeschlossenen Lagerräumen, einem Batterie- und Overhaulshop sowie einer Werkstatt und einem Wareneingangsbereich) zur Unterbringung und Stationierung von nach den Planunterlagen bis zu 18 Hubschraubern größeren und kleineren Formats. Damit handelt es sich aber bei dem genehmigten Bauvorhaben um einen Hangar im eigentlichen Wortsinn, wonach ein Hangar eine große Halle aus Metall, Holz, Beton oder ähnlichem Material für Flugzeuge aller Art sowie Hubschrauber, Luftschiffe etc. ist. Zweck eines Hangars ist die Wartung von Flugzeugen bzw. deren Unterbringung im Sinne einer Garage.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung vom 6. Dezember 2011 insbesondere Bestimmungen zum höchstzulässigen Luftverkehrsbetrieb mit Hubschraubern auf dem Verkehrslandeplatz ... vermissen lasse, so ist dem entgegenzuhalten, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gar keine Regelungen zum Luftverkehrsbetrieb mit Hubschraubern treffen durfte. Diese Entscheidung bleibt vielmehr den luftverkehrsrechtlichen Entscheidungen der Regierung ... - Luftamt ... - vorbehalten, wie sie hier mit dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung ... für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002 bzw. der ebenfalls bestandskräftig gewordenen Betriebserlaubnis der Regierung ... - Luftamt ... - vom 17. Mai 2005, die den luftverkehrsrechtlich zulässigen Benutzungsumfang des Verkehrslandeplatzes festlegen, vorliegen.

Dass die hier in Streit stehende Baugenehmigung keine Aussagen zum zulässigen Benutzungsumfang des Verkehrslandeplatzes durch Hubschrauber enthält bzw. rechtlich gar nicht enthalten darf, entspricht dabei auch dem Verhältnis zwischen Luftverkehrsrecht und Baurecht (vgl. zu diesem grundlegend BVerwG, U. v. 20.7.1990 - 4 C 30/87 - NVwZ 1991, 66 ff.). Danach umfasst die Planfeststellungspflicht eines Flughafens i. S.v. § 8 Abs. 1 LuftVG im Wesentlichen die Anlage von Flugbetriebsflächen wie Start-/Landebahnen, das Rollwege- und Rollbahnsystem sowie die Vorfeldflächen sowie die zu dem Betrieb dieser Flächen erforderlichen technischen Einrichtungen. § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt weiter, dass kein Gegenstand der Planfeststellung „Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden aufgrund des Baurechtes“ sind. Insoweit verweist das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsrecht auf das landesrechtlich geregelte Baurecht. Weitergehend bestimmt Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, dass die Bayerische Bauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihre Nebenanlage und Nebenbetriebe, „ausgenommenen Gebäude an Flugplätzen“ gilt. Gemäß Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO sind „luftrechtlich zugelassenen Flugplätzen dienende Anlagen“, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten i. S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO sind, verfahrensfrei. Dem folgend setzt die Realisierung von Hochbauten auf dem Verkehrslandeplatzes ..., wie sie hier in Streit stehen, nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren voraus, da es sich um Sonderbauten i. S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Da Hochbauten auf einem Flughafengelände planfeststellungsfähig sind (BVerwG, U.v. 20.7.1990 - 4 C 30/87 - NVwZ 1991, 66 ff.) und im Planfeststellungsbeschluss das Maß und die Art der Bebauung auf dem Flughafengelände gesteuert werden kann, ist die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG i. V. m. Art. 1, Art. 2 Abs. 4, Art. 55 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beantragten Hochbauten an den Planfeststellungsbeschluss als materielles Entscheidungsprogramm gebunden. Insoweit hat die zuständige Planfeststellungsbehörde, hier die Regierung ... - Luftamt ... - die ihr nach §§ 8 Abs. 4 und 10 Abs. 1 Satz 1 LuftVG eröffnete Zuständigkeit wahrgenommen. Mit der hier in Streit stehenden Baugenehmigung zur Errichtung eines Schulungsgebäudes mit Hangar für Helikopter hat die Beklagte lediglich die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 bzw. 7. April 2003 bestandskräftig getroffene Vorabentscheidung zur zulässigen Art der Nutzung im Baufeld F1 „Bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen sowie bauliche Anlagen und Einrichtungen für den Frachtumschlag, für luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe und für Verwaltungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder -gewerbe dienen“ umgesetzt und vollzogen.

Eine Entscheidung der Beklagten zum zulässigen Luftfahrtbetrieb mit Hubschraubern/Helikoptern wäre der Beklagten überdies verwehrt gewesen, da sich dies bereits als Nutzung des sich nördlich anschließenden Vorfeldes VI bzw. des sich östlich anschließenden Hubschrauberlandeplatzes und damit der unmittelbar dem Flugbetrieb dienenden luftseitigen Anlagen darstellen würde, die für die technische Kapazität des Flugplatzes maßgeblich sind (vgl. Rathgeb in Giemulla/Schmid, a. a. O., Rn. 19 zu § 8 LuftVG; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, U.v. 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ff.). Gleiches gilt für eventuelle Triebwerksprobeläufe außerhalb des genehmigten Hangars.

Die Regelung dieser luftseitigen Anlagen, die unmittelbar dem Flugbetrieb dienen und der Umfang ihrer luftverkehrsrechtlichen Nutzung sind der Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde entzogen und werden ausschließlich im Rahmen der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung (vgl. § 8 Abs. 4 LuftVG) bzw. einer gesonderten Betriebserlaubnis gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG geregelt. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich aber die hier mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Dezember 2011 auf die bloße bauaufsichtliche Zulassung der Hochbauten und inhaltliche Konkretisierung der bereits im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 bzw. 7. April 2003 getroffenen Vorabentscheidungen der Planfeststellungsbehörde, das Baufeld F1 für bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen bzw. für luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe vorzuhalten. Da die Baugenehmigung demnach aber keine Aussage zum zulässigen Luftverkehrsbetrieb mit Hubschraubern/Helikoptern auf dem Verkehrslandeplatz ... trifft bzw. treffen darf, begegnet die in Streit stehende Baugenehmigung auch im Hinblick auf das Bestimmtheitserfordernis in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG keinen Bedenken.

Beschränkt sich aber der Regelungsgehalt der Baugenehmigung auf die bloße bauaufsichtliche Zulassung der Gebäude an sich, lässt die angegriffene Baugenehmigung auch keine zum Schutze der Klägerin erforderlich werdenden Auflagen vermissen. Insoweit ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die bloße Nutzung des Gebäudes für Schulungen bzw. als bloßer Unterbringungsort für Hubschrauber/Helikopter und deren Wartung geeignet wäre, die Klägerin in deren Rechten zu verletzen.

Ob sich der Vorbehalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG dabei inhaltlich nur auf die Prüfung des materiellen Bauordnungsrechtes bezieht, was der Vorschrift so nicht zu entnehmen ist, und zu einer weiteren Einschränkung der Geltendmachung der Verletzung nachbarlicher Rechte führen würde, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 20.7.1990 - 4 C 30.87 - NVwZ 1991, 66 ff.).

2.2 Entgegen der Rechtsauffassung der Bevollmächtigten der Klägerin fehlt es aber auch an einer Änderung bzw. Erweiterung des Verkehrslandeplatzes ... durch die mit der Baugenehmigung vom 6. Dezember 2011 bzw. 4. Februar 2013 zugelassenen Bauvorhaben. Liegt aber keine Änderung bzw. Erweiterung des luftverkehrsrechtlich genehmigten Verkehrslandeplatzes ... vor, so bedurfte es auch keiner Planfeststellung bzw. Plangenehmigung für die Neuerrichtung des Schulungsgebäudes mit Hangar durch die Beigeladene. Ausgehend von der bestandskräftigen Planfeststellung für den Verkehrslandeplatz ... vom 15. Februar 2002 bzw. 7. April 2003 und der ebenfalls bestandskräftig gewordenen Betriebserlaubnis vom 17. Mai 2005 erweist sich das von der Beklagten durchgeführte bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren i. S. d. Art. 55 ff. BayBO auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Bestimmung in § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG als zutreffend.

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen u. a. Flughäfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Die Frage, ob eine Änderung bzw. eine Erweiterung eines Flughafens vorliegt, ist dabei von der Beurteilung der Wesentlichkeit einer solchen Änderung i. S.v. § 8 Abs. 3 LuftVG zu unterscheiden. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung oder Erweiterung wesentlich ist, wird erst dann relevant, wenn überhaupt eine Änderung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 20.7.1990 - 4 C 30.87 - NVwZ 1991, 66 ff.). Ob eine Änderung oder Erweiterung eines Flughafens im Einzelfall vorliegt, beurteilt sich dabei nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes. Nur wenn danach überhaupt eine Änderung oder Erweiterung inmitten steht, stellt sich die daran anschließende Frage, ob es hierfür eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens mit hieran angeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Fehlt es hingegen an einer nach den Luftverkehrsrecht bedeutsamen Änderung oder Erweiterung, geht die Forderung nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ins Leere (vgl. Hessischer VGH, B.v. 24.3.2004 - 2 Q 34/04 - nicht veröffentlicht).

Nach den Bestimmungen des Luftverkehrsrechts ist mit dem zugelassenen Vorhaben der Beigeladenen eine planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtige Änderung des Verkehrslandeplatzes ... nicht verbunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die von Seiten der Regierung ... - Luftamt ... - übermittelten Zahlen der Flugbewegungen am ... Flughafen in den Jahren 2000 bis 2013 nahelegen, dass die Ansiedlung der Beigeladenen am Verkehrslandeplatz ... und folglich auch die Errichtung des Schulungsgebäudes und des hieran angeschlossenen Hangars für Hubschrauber/Helikopter zu einem deutlichen Anstieg der Hubschrauberflugbewegungen geführt hat. Während danach in den Jahren 2010 und 2011 noch lediglich 2.154 (2010) bzw. 6.294 (2011) Hubschrauberflugbewegungen zu verzeichnen waren, so betrug die Zahl im Jahr 2012 bereits 11.205 und im Jahr 2013 14.758 Flugbewegungen.

Eine Änderung des Flughafens i. S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG liegt aber ungeachtet dessen nur dann vor, wenn das Vorhaben vom Regelungsgehalt einer bestandskräftigten früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Bereits Zugelassenes bedarf keiner erneuten Zulassung (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - BVerwGE 127, 208 ff.). Dies gilt nicht nur für die Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 LuftVG, sondern auch für die Planfeststellung von Verkehrsflughäfen. Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Änderung ist stets der bisherige Gestattungszustand (vgl. Rathgeb in Giemulla/Schmid, a. a. O., Rn. 16 zu § 8 LuftVG). Ob eine Entwicklung als genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung i. S. d. § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG bzw. § 8 Abs. 1 LuftVG zu werten ist, beurteilt sich nach Umfang und Art nicht des faktisch vorhandenen, sondern des genehmigten Betriebs. Soweit eine wirksame Genehmigung reicht, bedarf es keiner erneuten Genehmigung. Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes stellt daher keine nach § 6 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 8 Abs. 1 LuftVG genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung dar (BVerwG, U.v. 21.5.1997 - 11 C 1.97 - NVwZ-RR 1998, 22; Hessischer VGH, U.v. 2.4.2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ff.). Damit fällt nicht unter den Begriff der Erweiterung und Änderung die bloße Betriebszunahme, sofern diese von einer bestandskräftig erteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung umfasst ist. Dies gilt selbst dann, wenn Beeinträchtigungen durch Fluglärm erst lange Zeit nach der Zulassung eines Flugplatzes auftreten. Zudem besteht ein Bedarf für die Erteilung einer Erweiterungs- und Änderungsgenehmigung immer nur dann, wenn es sich um Erweiterungen oder Änderungen gegenüber dem genehmigten baulichen oder betrieblichen Zustandes des Flugplatzes handelt, da nur ein solcher bislang nicht genehmigter „Überhang“ der Legalisierung durch eine Änderungsgenehmigung bedarf (vgl. zum Ganzen OVG NRW, B.v. 30.4.2004 - 20 B 1470/03.AK - NVwZ 2005, 716 f.; Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, Rn. 48 zu § 6).

Danach ist vorliegend in der baurechtlichen Genehmigung von Schulungsgebäude und Hangar keine Abweichung vom luftverkehrsrechtlich festgelegten Anlagenbestand und Betriebsumfang für den Verkehrslandeplatz ... zu erkennen. Bezüglich des Anlagenbestandes ist darauf zu verweisen, dass in den dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Plan der baulichen Anlagen vom 7. April 2003 im Baufeld F1 zur Art der Nutzung ausdrücklich festgesetzt wurde, dass bauliche Anlagen und Einrichtungen zum Unterstellen, Warten und Instandsetzen von Luftfahrzeugen sowie bauliche Anlagen für luftfahrtaffine Dienstleistungen und Gewerbebetriebe und für Verwaltungen, die dem Luftfahrtbetrieb oder -gewerbe dienen, zulässig sind. Mit dem hier streitgegenständlichen Schulungsgebäude mit angeschlossenem Hangar für Hubschrauber/Helikopter und der damit geschaffenen Unterstell- bzw. Wartungsmöglichkeit für die Beigeladene verlässt die Baugenehmigung den Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flughafengelände nicht, wie er im zugrundeliegenden bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002/2003 geschaffen wurde.

Mit dem genehmigten Schulungsgebäude mit Hangar geht aber auch keine Erweiterung oder Änderung des Betriebs des Verkehrslandeplatzes einher, die eine Entscheidung in einem Planfeststellungsverfahren bedingen würde. Erweiterungen oder Änderungen des Betriebs liegen beispielsweise vor, wenn die höchstzulässige Startmasse der für den Flugbetrieb zugelassenen Flugzeuge verändert, insbesondere heraufgesetzt wird oder wenn die Betriebszeiten eines Flugplatzes ausgedehnt oder auch eingeschränkt werden sollen (vgl. zum Ganzen Reidt in Grabherr/Reidt/Wysk, a. a. O., Rn. 50 zu § 6 m. w. N.).Es muss daher anhand bereits ergangener Zulassungsentscheidungen überprüft werden, ob eine Änderungsmaßnahme den bestandskräftig festgesetzten „Zulassungsumfang“ verlässt oder nicht. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich im Vergleich zur bereits durchgeführten Genehmigung und Planfeststellung die sog. technische und damit luftseitige Kapazität des Flughafens erhöht hat bzw. ob durch die Änderung bzw. Erweiterung die bereits genehmigte technische Gesamtkapazität berührt wird (Boewe/Geisler/Bues in Hobe/von Ruckteschell, Kölner Kompendium Luftrecht, Bd. 2, 2009, Rn. 559 m. w. N.). Die „Gesamtkapazität“ eines Flughafens wird dabei von der sog. technischen luftseitigen und der landseitigen Kapazität bestimmt. Die sog. maßgebliche technische luftseitige Kapazität bestimmt die möglichen Flugbewegungen (Starts und Landungen) und gibt als grenzwertige Größe die theoretische Höchstzahl der auf einem Flugplatz unter idealisierten Betriebsbedingungen in einer bestimmten Zeiteinheit abzuwickelnden Flugzeugbewegungen an. Insbesondere für die Belange von Lärmbetroffenen ist die sog. „technische Kapazität“ des Flughafens maßgeblich. Zur luftseitigen technischen Kapazität eines Flughafens tragen als Komponenten die Start- und Landesbahnen, die Rollbahnen und die Vorfelder bei (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1999 - 11 A 22/98 - UPR 2000, 116 f.; BayVGH, U.v. 7.1.2003 - 20 A 02.40036 und 20 A 02.40037 - NVwZ-RR 2003, 410 f.; Boewe/Geisler/Bues in Hobe/von Ruckteschell, a. a. O., Rn. 561). Zur Bestimmung der technischen Kapazität werden hingegen Hochbauten, wie sie hier in Streit stehen, regelmäßig nicht herangezogen. Aus Sicht eines Drittbetroffenen ist vielmehr der Bestand an Flächen entscheidend, der für die eigentliche Benutzung durch Luftfahrzeuge vorgesehen ist. Da die bauaufsichtliche Zulassung des Schulungsgebäudes mit angeschlossenem Hangar für Hubschrauber/Helikopter die eigentlichen Flugbetriebsflächen des Verkehrslandeplatzes ... unberührt bzw. unverändert lässt, ist der Umstand ihrer Neuerrichtung nicht geeignet, ein Bedürfnis nach einem Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren zu begründen.

Der Bestand insbesondere der maßgeblichen Flugbetriebsflächen (Start- und Landebahnen, sonstige Rollflächen und Vorfelder) und daraus folgend die technische luftseitige Kapazität des Verkehrslandeplatzes ... einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs erforderlichen Flächen für Wartungsarbeiten wird durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss der Regierung ... - Luftamt ... - vom 15. Februar 2002 und die nachfolgende Betriebserlaubnis vom 17. Mai 2005 abschließend getroffen. So sieht insbesondere der Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 auf Seite 170 den Neubau eines Hubschrauberlandeplatzes für den dauerhaften Hubschrauber-Flugbetrieb vor. Weiter findet sich auf Seite 307 des vorbezeichneten Planfeststellungsbeschlusses eine Regelung für die aus Gründen des Lärmschutzes gebotene zeitliche Begrenzung von Hubschrauberschulungen. Die Betriebserlaubnis der Regierung ... - Luftamt ... - vom 17. Mai 2005 ergänzt dies dahingehend, dass der Verkehrslandeplatz u. a. von Hubschraubern benutzt werden darf. In Ziffer V. der Betriebserlaubnis nach § 6 LuftVG finden sich Regelungen zu den Betriebszeiten von Hubschrauberschulflügen (Nr. 7.) sowie für Triebwerksprobeläufe (Nr. 8.). Eine Festlegung auf eine bestimmte Höchstzahl von Flugzeugbewegungen ist weder dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002 noch der nachfolgenden Betriebserlaubnis aus dem Jahr 2005 zu entnehmen. Die Begrenzung der Gesamtkapazität des Verkehrslandeplatzes ... ergibt sich damit lediglich aus den zum Schutz vor Fluglärm festgesetzten Grenzwerten der Lärmbelastung, wie sie in Ziffer V.7. des Planfeststellungsbeschlusses (S. 226 bis 344 des Planfeststellungsbeschlusses vom 15.Februar 2002) festgelegt wurden.

Lassen aber der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2002 und die Betriebserlaubnis für den Verkehrslandeplatz ... aus dem Jahr 2005 einen Hubschrauberbetrieb einschließlich Hubschrauberschulungsflügen und Triebwerksprobeläufen auf den hierfür vorgesehenen Flugbetriebsflächen zu, ohne eine Höchstzahlbegrenzung an Flugbewegungen festzusetzen, und bleiben die eigentlichen Flugbetriebsflächen durch die ausgesprochene Baugenehmigung unberührt, tangiert die Neuerrichtung des genehmigten Schulungsgebäudes mit angeschlossenem Hangar die bereits luftverkehrsrechtlich unanfechtbar genehmigte technische Gesamtkapazität des Verkehrslandeplatzes ... nicht. Es handelt sich vielmehr um eine bloße gesteigerte Ausnutzung einer luftrechtlichen Zulassungsentscheidung, die kein Planfeststellungsbedürfnis nach § 8 Abs. 1 LuftVG auslöst bzw. auslösen kann. Da mit der Baugenehmigung der Beklagten vom 6. Dezember 2011 keinerlei Veränderung der Flugbetriebsflächen einhergeht, hat die mit der Errichtung des Hangars geschaffene Möglichkeit zum Unterstellen und Warten von Hubschraubern/Helikoptern isoliert betrachtet keine Erhöhung der Zahl von technisch möglichen Starts und Landungen auf den hierfür vorgesehenen Betriebsflächen zur Folge. Unabhängig von der zusätzlich geschaffenen Möglichkeit zum Unterstellen und Warten von Hubschraubern wird nämlich die höchstzulässige Zahl von Flugbewegungen allein durch die bereits vorhandenen und bestandskräftig genehmigten Flugbetriebsflächen für den Hubschrauberbetrieb technisch begrenzt. Wenn man sich die Flugbewegungszahlen am Verkehrslandeplatz ... für die Jahre 2000 bis 2013 vor Augen führt, wird deutlich, dass gerade die Sparte der Hubschrauberflüge in den Jahren 2012 und 2013 einen deutlichen Zuwachs erfahren hat. Es liegt auch nahe, dass dieser Umstand wesentlich mit der Ansiedlung der Beigeladenen am Verkehrslandeplatz ... im Zusammenhang stehen dürfte. Ungeachtet dieser Entwicklung nutzt die Beigeladene mit der gesteigerten Zahl von Hubschrauberflugbewegungen damit aber lediglich die bestandskräftig gewordenen luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen aus den Jahren 2002 und 2005 zu ihren Gunsten aus. Deutlich wird dies insbesondere auch daraus, dass die Baugenehmigung sich jeglicher Aussage über den am Verkehrslandeplatz ... zugelassenen Hubschrauberbetrieb enthält, sondern vielmehr in den Hinweisen (Ziffer VI. des Genehmigungsbescheides vom 6. Dezember 2011) auf die Regelungen im Planfeststellungsbeschluss zum Verkehrslandeplatz ... verweist.

Die Baugenehmigung schafft keine weitergehenden Möglichkeiten zur technischen Ausnützung der vorhandenen und genehmigten Flugbetriebsflächen für den Hubschrauberbetrieb. Dass diese Flugbetriebsflächen in den Jahren 2000 bis 2009 nicht so stark frequentiert wurden, wie sich dies nunmehr in den Jahren 2012 und 2013 darstellt, macht die hier in Streit stehende Baugenehmigung nicht rechtswidrig. Die technische Möglichkeit zur Ausnutzung der Flugbetriebsflächen im derzeitigen Umfang wurde vielmehr bereits durch die luftverkehrsrechtlichen Zulassungsentscheidungen in den Jahren 2002 und 2005 bestandskräftig getroffen. Dass die Nutzung von Flugbetriebsflächen nachfragebedingt variiert, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten gewählten Verfahrens. Sollten durch den gesteigerten Hubschrauberbetrieb am Verkehrslandeplatz ... tatsächlich die im Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2002 festgesetzten Lärmgrenzwerte überschritten werden, was aus den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung bedarf, ist die Klägerin vielmehr auf ein Tätigwerden gegenüber der zuständigen Luftverkehrsbehörde zur Anpassung bzw. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2002 bzw. der Betriebserlaubnis aus dem Jahr 2005 zu verweisen.

Liegt danach eine planfeststellungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens ... i. S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht vor, so ist das Unterlassen eines Planfeststellungsverfahrens und eine Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren nicht rechtswidrig. Vielmehr entspricht die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens der gesetzlichen Vorgabe in § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG. Ebenfalls bedürfen die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob zumindest ein Plangenehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 2 LuftVG hätte durchgeführt werden müssen bzw. die weitere Frage nach dem Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung mangels Vorliegens einer Änderung i. S.v. § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG keiner näheren Untersuchung.

2.3 Das Bauvorhaben der Beigeladenen als solches ist auch nicht geeignet, zulasten der Klägerin das allgemeine Gebot der Rücksichtnahme zu verletzen. Die Anforderungen, die an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 ff.).

Ausgehend von der Zweckbestimmung des geplanten und zwischenzeitlich errichteten Gebäudes der Beigeladenen als Verwaltungsgebäude mit angeschlossenen Unterrichtsräumen einerseits sowie einer Halle zur Aufbewahrung von Luftfahrtgerät mit angeschlossener Werkstatt und Lagerräumen andererseits, ist diese nicht geeignet, die Klägerin in nicht (mehr) zumutbarer Weise zu beeinträchtigten. Als Geräusch emittierende Quellen kommen insoweit im Wesentlichen lediglich die An- und Abfahrtsbewegungen für Personal und Lehrveranstaltungsbesucher sowie etwaige Werkstattgeräusche im Inneren des Hangars in Betracht. Ausgehend von den in der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung der Beigeladenen genannten Betriebszeiten der Halle (7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) und der Schule (8.30 Uhr bis 16.00 Uhr) und den ebenfalls angeführten Anfahrts- und Abfahrtszeiten zwischen 6.30 Uhr und 8.30 Uhr bzw. 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr liegt die gesamte vorgesehene Betriebszeit innerhalb des Tagzeitraums nach Ziffer 6.4. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503). Wenn man diesen sämtlich in der Tagzeit gelegenen Betriebslärm verursachenden Tätigkeiten gegenüberstellt, dass der Immissionsort der Klägerin mehr als einen Kilometer vom Bauvorhaben entfernt in nordwestlicher Richtung an einer viel befahrenen Ausfallstraße liegt, ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die betrieblichen Tätigkeiten ausgeschlossen.

Ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der Klägerin zu begründen, ist die unter Ziffer III. des Genehmigungsbescheides vom 6. Dezember 2011 ausgesprochene Befreiung für die mit dem Bauvorhaben verbundene Überschreitung der nördlichen Grenze des Baufensters F1 aus dem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss. Eine irgendwie geartete Betroffenheit der Klägerin durch die insoweit ausgesprochene Befreiung ist für das Gericht angesichts der Entfernung des Grundstücks der Klägerin zum Bauvorhaben nicht erkennbar.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierbei entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Planfeststellungsbehörde und Anhörungsbehörde sind die von der Landesregierung bestimmten Behörden des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt.

(2) Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Äußerungen der Kommission nach § 32b entsprechend.
2.
Bei der Änderung eines Flughafens oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 kann von einer förmlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Stellungnahme der Anhörungsbehörde nach § 73 Abs. 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben.
3.
Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzvereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.
Die Maßgaben gelten entsprechend, wenn das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(3) Werden öffentliche Interessen berührt, für die die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden, gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwischen der Planfeststellungsbehörde und den genannten Behörden nicht zustande, so hat die Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu entscheiden.

(4) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb von einem Monat stellen. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 und § 128a der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.