Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Feb. 2017 - Au 4 K 16.816, Au 4 K 16.817, Au 4 K 16.818

bei uns veröffentlicht am22.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid, mit dem dieser der Neubau eines katholischen Kinder- und Familienzentrums gestattet wurde.

Die Klägerin im Verfahren Au 4 K 16.816 ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. * Gemarkung *. Der Kläger im Verfahren Au 4 K 16.817 ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. * Gemarkung, die Klägerinnen im Verfahren Au 4 K 16.818 sind Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *. Sämtliche dieser eben genannten Grundstücke grenzen westlich an die *straße in *. Östlich davon liegen die Grundstücke mit den Fl.Nrn.,,,,,, Gemarkung *. Die genannten Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Dazwischen liegt die *straße, eine Sackgasse mit Wendehammer. Dabei handelt es sich um ein Grundstück mit der Fl.Nr., welches im Eigentum der Beklagten steht.

Am 3. August 1951 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung zum Neubau eines Jugendwohnheims auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. *. Im Laufe der Zeit folgten diverse Erweiterungen der Räumlichkeiten. So wurde mit Bescheid vom 7. Juli 1972 der Umbau und die Erweiterung des bestehenden Kindergartens durch die Beklagte genehmigt. Das ehemalige Jugendwohnheim wurde zu einem Kindergarten umgebaut, ferner wurden im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss insgesamt drei Wohnungen eingebaut. An das Bestandsgebäude wurde ein Erweiterungsbau angebaut. Auf die entsprechenden Bauplanmappen sowie weitere Änderungen und Baugenehmigungen wird Bezug genommen.

Derzeit finden in den noch bestehenden Räumlichkeiten nach Auskunft der Beklagten folgende Nutzungen statt: Es gibt eine Tagesstätte mit zwei Kindergartengruppen (45 Kinder, 6 Erzieherinnen, 1 Praktikantin, Stand: Oktober 2016) mit den Öffnungszeiten Montag bis Donnerstag 7.00 bis 16.30 Uhr sowie Freitag 7.00 bis 14.30 Uhr. Es gibt eine Einrichtung der, in der ein sozialpsychiatrischer Dienst tätig ist (meist Einzelberatungen, 14tägig Gruppen: einmal vormittags, einmal nachmittags, einmal abends), eine allgemeine soziale Beratung (zweimal vormittags pro Woche Einzelberatungen), eine Mutter-Kind-Kur-Beratung (einmal wöchentlich), Beratung für Schwerhörige und Hörgeschädigte (einmal monatlich) sowie die Verwaltung für den Betreuungsverein, das ambulant betreute Wohnen für psychisch- und suchtkranke Menschen sowie für Ansprechpartner für die Tafel. In der * sind sieben bis acht Personen beschäftigt, die Öffnungszeiten sind von 8.30 bis 16.00 Uhr. Das * unterhält dort eine Annahme von Kleidung an jedem letzten Samstag im Monat (außer August und Dezember) von 13.00 bis 13.30 Uhr durch maximal acht Leute vor Ort. Ansonsten gibt es dort nach Angabe der Beklagten nur sporadische Nutzung. Ein bestehender Gruppenraum werde seit Jahren nicht mehr genutzt. Zudem sind dort drei Wohnungen vorhanden.

Sämtliche oben genannte Grundstücke der Beigeladenen, auf der sich die derzeitigen Nutzungen befinden, sind umgeben vom Bebauungsplan Nr. 115 der Beklagten. Dieser trat am 9. August 1977 in Kraft. Die Flurnummern, die im Eigentum der Beigeladenen stehen, werden dabei vom Bebauungsplan ausweislich der Zeichnungen und der Erklärungen in der Legende als sog. „Fläche für den Gemeinbedarf - Kindergarten“ von der Genehmigung ausgenommen. Nördlich von diesem ausgenommenen Bereich sowie südlich und südwestlich davon werden durch den Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete (WA) festgesetzt. Westlich bzw. nordwestlich davon werden Mischgebiete sowie ein weiteres WA festgesetzt. Der Bebauungsplan umfasst dabei den Bereich *-Weg, *straße (B 466), * Straße sowie *. Mit Bescheid vom 31. Mai 1976 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan Nr. 115 der Beklagten für das Gebiet zwischen der *-, *-, *straße und dem * gemäß § 11 Bundesbaugesetz unter der Auflage bzw. redaktionellen Änderung, den Teil des Geltungsbereiches, dessen Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf vorgesehen ist, von der Genehmigung auszunehmen. In den Gründen des Bescheides wird ausgeführt, dass die Gemeinbedarfsfläche aus der Genehmigung deshalb ausgenommen werden musste, weil mit der Festsetzung nicht die Sicherung eines Baugrundstückes für den Gemeinbedarf im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 1 f. Bundesbaugesetz beabsichtigt sei, sondern die Vorhaltung einer Fläche mit der Absicht, sie später als öffentliche Grünfläche im Sinne des § 9 Abs. 1 Ziffer 8 Bundesbaugesetz zu nutzen.

Am 14. Dezember 2015 stellte die Beigeladene bei der Beklagten einen Antrag auf Vorbescheid zum Neubau des katholischen Kinder- und Familienzentrums, Ersatzneubau einer Kindertagesstätte sowie eines Gebäudes für soziale Einrichtungen, Errichtung von Stellplätzen, Anlage eines Fußweges. In der Beschreibung des Vorhabens zum Antrag wird ausgeführt, dass das bestehende, in dem Räume für * und * sowie für die Kindertagesstätte untergebracht sind, und der dazugehörige Kindergartenanbau abgebrochen werden sollen, weil sich das * in einem schlechten Bauzustand befinde, die notwendige Barrierefreiheit nicht gegeben sei, sowie Umbaumaßnahmen im Bestand hier mit einem erheblichen Mehraufwand und Einbußen hinsichtlich der Funktionalität verbunden seien. Im Ersatzneubau für die Kindertagesstätte sollen vier Kindergartengruppen (drei Gruppen á 25 Plätze, eine integrative Gruppe á 15 Plätze), zwei Kinderkrippengruppen (je Gruppe 12 Plätze) und zwei Hortgruppen (je Gruppe 25 Plätze) mit sämtlichen dazugehörigen Räumen untergebracht werden. Die Einrichtungen von * (Kindergarten, Hort, Krippe), * und * (Kindergarten), *straße 1,, sollen in diesem Neubau zusammen altstadtnah untergebracht werden. Die von der katholischen Jugendfürsorge geführte Einrichtung von * müsse aus den momentan genutzten Räumlichkeiten im Kloster * ausziehen und habe somit einen dringenden Platzbedarf. Im Ersatzneubau für das * sollen Räume für die katholischen sozialen Organisationen, * und Katholische Jugendfürsorge untergebracht werden. Im Vergleich zum Bestand sollen lediglich die Räumlichkeiten der Katholischen Jugendfürsorge hinzukommen. Im Dachgeschoss des Ersatzneubaus ist die Errichtung einer Wohnung vorgesehen. Die beiden Neubauten sollen in der aktuellen Planung orthogonal zur *straße stehen. Das Grundstück Fl.Nr. * soll nicht mehr bebaut werden. Es soll wie die Fl.Nr. * als Freifläche für die Kindertagesstätte genutzt werden. Auf dem Grundstück Fl.Nr. * sind keine Parkplätze vorgesehen. Im Antrag auf Erteilung des Vorbescheid werden unter Punkt 3. „Baugrundstück“ die Grundstücke mit den Flurnummern,,,, * und * aufgeführt, die sich im Eigentum der Beigeladenen befinden. In der zugehörigen Betriebsbeschreibung (Anlage 6 zum Antrag) und in der Stellplatzberechnung werden ebenfalls (nur) diese Grundstücke im Betreff genannt. Laut Betriebsbeschreibung sollen die 20 Stellplätze „auf den kircheneigenen Grundstücken Flur-Nr. * und *“ geschaffen werden. Für das Vorhaben bestehe ein Gesamtbedarf von 20 Stellplätzen. Davon seien 7 Stellplätze für Mitarbeiter gemäß der Stellplatzverordnung der Beklagten für die Kindertagesstätte vorgesehen.

Es sei demnach geplant, 24 Stellplätze zu errichten, welche sich in zwei Bereiche gliedern. Im nördlichen Bereich sollen Senkrechtparker entlang der *straße entstehen, im südlichen Bereich ist eine Parktasche vorgesehen, die von der *straße aus erschlossen wird. Von Seiten der Kindertagesstätte soll per Betriebsanordnung dafür gesorgt werden, dass die Beschäftigten der Kindertagesstätte ihre Pkws nicht auf den in der *straße liegenden Parkplätzen abstellen, damit ausreichend Parkplätze für die Eltern vorhanden seien. Teilflächen einiger im nördlichen Bereich der *straße vorgesehenen Stellplätze sollen jedoch laut Eingabeplanzeichnung, ohne dass dies aus den Antragsunterlagen zu den Baugrundstücken im Übrigen hervorgeht, auf dem Grundstück Fl.Nr. * zum Liegen kommen, das im Eigentum der Beklagten steht. Augenscheinlich handelt es sich dabei um mindestens sechs Stellplätze, die östlich vor dem Eingangsbereich des Neubauvorhabens eingezeichnet sind.

Nach Durchführung der Nachbarbeteiligung ließ die Beigeladene auf Anraten der Beklagten eine schalltechnische Untersuchung zum Vorhaben durchführen. Auf das Gutachten von Herrn `*, Firma * GmbH, vom 16. Februar 2016 (Bl. 139 bis 173) wird Bezug genommen. Bei seiner Berechnung geht es auf Seite 9 und 11 von einer Stellplatzanzahl von 24 Stück aus. Dieses Gutachten kommt im Übrigen zu dem Ergebnis, dass infolge des Pkw-Parkplatzlärms in der relevanten Tagbeurteilungszeit die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete an den Immissionsorten 1 bis 3 bzw. 50 dB(A) für reine Wohngebiete an den Immissionsorten 4 und 5 um mindestens 1 dB(A) unterschritten sind. Es kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass an den Immissionsorten mit keiner Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA-Lärm zu rechnen sei. Durch den Pkw-Fahrverkehr, der auf der *straße durch das Kinder- und Familienzentrum bedingt zu erwarten sei, bleibe der für allgemeine und reine Wohngebiete geltende Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) um mindestens 7 dB(A) unterschritten. Zudem würden die Pegelwerte durch die Geräuschvorbelastung der *straße im Vergleich dazu um 14 dB(A) höher. Das Kinder- und Familienzentrum liefere auf den Zu- und Abfahrtswegen somit bei weitem keine wesentliche Erhöhung der Geräuschpegel.

Mit Schreiben vom 9. März 2016 teilte das Landratsamt, Fachbereich Immissionsschutz, mit, dass das von der Firma * GmbH vorgelegte Lärmgutachten plausibel erscheine. Gegen das Vorhaben bestünden insofern aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen den beantragten Vorbescheid. Er nimmt im Betreff Bezug auf die Grundstücke Fl.Nr.,,, * und *. Das Grundstück mit der Fl.Nr., das in den Planzeichnungen teilweise von Parkplätzen in Anspruch genommen wird, wird -auch in den Gründen des Bescheides - nicht konkret erwähnt. Es findet sich lediglich ein Hinweis, dass die genaue Zahl der Stellplätze im Baugenehmigungsverfahren noch einmal überprüft werden soll, wenn die genauen Größen der Räumlichkeiten bekannt sind. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspreche einem Wohngebiet. Die geplanten Nutzungen seien gebietsverträglich, auch seien die Auswirkungen durch den Kinderlärm sowie den Zu- und Abfahrtsverkehr nicht gravierend. Kinderlärm sei privilegiert, das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen nicht verletzt. Die Auswirkungen in verkehrlicher Sicht seien zwar so zu bewerten, dass die Eltern überwiegend ihre Kinder mit dem Auto zum Kindergarten bringen. Es sei mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr sowie mittags zu rechnen, wobei sich das Abholen der Kinder am Nachmittag wohl über einen längeren Zeitraum von bis zu zwei Stunden erstrecken dürfte. Eine Verletzung des in § 15 Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankerten Gebots der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich, da die Werte nach der TA Lärm eingehalten würden. Auf die Begründung des Bescheides im Übrigen wird Bezug genommen.

Die Kläger ließen am 1. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016, Az., aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2016 wurden die Klagen begründet. Die Beigeladene wolle auf einer zusammenhängenden Fläche von fünf Grundstücken mit einer Gesamtfläche von 4.600 qm eine Kindertagesstätte neu errichten, ein Gebäude für diverse soziale Einrichtungen, 24 Stellplätze sowie ein Fußweg. Das Vorhaben beanspruche mit 4.600 qm Grundstücksfläche das Fünffache bis Siebenfache der Fläche der umgebenden Wohngrundstücke, die in der Regel Flächen zwischen 500 bis 700 qm aufweisen würden. Das beantragte Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich. Für diesen ausgesparten Bereich, der umgeben sei vom Bebauungsplan Nr. 115 vom 9. August 1977, bestünden keine Regelungen nach § 30 BauGB. Entgegen den Darlegungen der Beklagten im Sachvortrag zur Beratung im Bau-, Verwaltungs- und Umweltausschuss vom 17. März 2016 gebe es keine rechtsverbindliche „Darstellung“, da die Darstellungen des Flächennutzungsplans im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB keine Bedeutung hätten. Wie sich aus dem Bebauungsplan ergebe, habe die Beigeladene die zur Bebauung vorgesehene Fläche seinerzeit im Zuge des Bebauungsplanes Nr. 115 mit einer Fläche für Gemeinbedarf (Kindergarten) überplanen wollen. Die damals schon mit dem heutigen Bestandsgebäude des alten * bebaute Fläche sei jedoch durch die Genehmigungsbehörde Regierung von * von der Genehmigung des Bebauungsplanes ausgenommen worden. Der Bebauungsplan spare diese Fläche aus, woraus sich ergebe, dass er dafür auch keine Festsetzungen getroffen habe. Jedoch handele es sich bei der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht um ein allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Richtig sei zwar, dass der Bebauungsplan Nr. 115 die das Vorhaben umgebenden Baufelder als allgemeines Wohngebiet (BA) gemäß Baunutzungsverordnung 1968 festsetze. Tatsächlich aber seien die das Vorhaben umgebenden Grundstücke ausschließlich mit Einfamilienhäusern bebaut. Es gebe dort auch gar keine anderen Nutzungen, welche nach den §§ 3 und 4 BauNVO 1968 allgemein oder ausnahmsweise zulässig seien. Dort stünden ausschließlich Einfamilienhäuser mit zugehörigen Gärten und Stellplätzen. Die Beklagte habe ihre pauschale Behauptung, wonach sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle, nicht mit nachprüfbaren Fakten untermauert. Auch südlich der *straße, jenseits der viel befahrenen B, schließe sich ein reines Wohngebiet an. Bereits heute seien in dem vorhandenen * mehrere kirchliche Einrichtungen angesiedelt. Für diese Nutzungen, welche dem vormaligen * zugewachsen seien, würden im Einzelnen keine Baugenehmigungen vorliegen. In der Bauvoranfrage seien keine Angaben gemacht worden zu Betriebs- und Arbeitsweise bzw. Tätigkeitsbereichen der geplanten diversen sozialen Einrichtungen. Es gebe keine Informationen zu Besucher-, Kunden- und gegebenenfalls Lieferantenstruktur und -aufkommen. Fraglich sei, ob die für die 164 Kinder und zahlenmäßig nicht angegebenen Mitarbeiter des Kindergartens die täglichen Mahlzeiten an Ort und Stelle zubereitet oder von Caterern angeliefert würden. Es sei nicht ausgeschlossen, dass in dem Neubau in Zukunft auch andere Arbeitsfelder, etwa Flüchtlingsbetreuung, Armenbetreuung oder weitere karitative Werke erfolgen würden. Was die schalltechnische Untersuchung betreffe, werde dort keinerlei Besucher-, Kunden- und Lieferantenverkehr prognostiziert. Die schalltechnische Untersuchung ergebe, dass die Beigeladene ohne Besucher-, Kunden- und Lieferfrequenz von einer Zunahme von nur knapp 256 Fahrzeugbewegungen, davon 22 innerhalb der Ruhezeit gegenüber dem heutigen Zustand ausgehe. Die prognostizierte Zunahme erscheine weit zu niedrig und damit als falsch. Zudem sei die Pkw-Stellplatzanzahl mit 24 ohne Berücksichtigung des Besucher-, Kunden- und Lieferverkehrs festgelegt worden. Es würden zudem nicht diejenigen Parkvorgänge berücksichtigt, welche in der *straße sowie auf dem Wendekreis am Ende der *straße und in der Straße, also auch außerhalb der vorgesehenen Parkplätze stattfinden würden. Der Sachverständige habe bei der Festlegung der Immissionsorte nicht erkannt, dass sich Parkierungsvorgänge, Parkplatzsuchverkehr und Rangieren auch in der Straße * ereignen würden. Unter Zugrundelegung der begrenzten Daten gelange der Sachverständige bei einer Zahl von 24 Stellplätzen an den fünf gewählten Immissionsorten in der Wohnnachbarschaft bei Annahme eines reinen Wohngebietes am Immissionsort 1 zu einer Überschreitung von 3,5 dB(A), am Immissionsort 2 zu einer Überschreitung von 1,4 dB(A) und am Immissionsort 3 zu einer Überschreitung um 4 dB(A). Was die Berechnung des Verkehrslärms angehe, habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass sich aufgrund der äußerst beengten Verhältnisse und des Umstands, dass es sich bei der *straße um eine Sackgasse handele, die Fahrvorgänge wegen Rangierens und Parkplatzsuchverkehr längere Zeit in Anspruch nehmen würden, als bei einer Durchfahrtssituation. Sackgassen führten zu einer Verdoppelung der Fahrzeugbewegungen im Vergleich zu durchgehenden Straßen. Die errechneten Werte über den Verkehrslärm seien nicht repräsentativ, da Besucher-, Kunden- und Lieferantenfrequenz sowie die Sackgassenproblematik nicht beachtet worden seien.

In rechtlicher Hinsicht gelte folgendes: Die Beklagte gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Vorhaben in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1990 verwirklicht werde. Es liege jedoch ausschließlich Wohnnutzung vor. Die Vorhaben-grundstücke seien ausschließlich von Wohnbebauung umgeben und würden deshalb einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB angehören. Sie würden sich interessanter- und atypischerweise inmitten eines ansonsten nach § 30 BauGB beplanten Areals befinden, ohne jedoch diesem Bebauungsplangebiet selbst anzugehören. Mithin liege ein Innenbereichsvorhaben vor. Es komme ausschließlich und allein auf die faktische vorhandene Bebauung an. Die nähere Umgebung entspreche dabei einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO 1990. Zwar sei in der näheren Umgebung jeweils ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1968 per Bebauungsplan angeordnet worden. Dies sei jedoch im Rahmen der Beurteilung der näheren Umgebung im Rahmen von § 34 BauGB irrelevant. Es komme allein darauf an, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden sei. Überdies lasse der Bebauungsplan keine weiteren Bebauungsmöglichkeiten mehr zu. Sogar die Kriterien des sogenannten „funktionslos gewordenen Bebauungsplans“ würden auf diesen Fall passen, weil die tatsächliche Entwicklung des Plangebietes schon lange eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans als allgemeines Wohngebiet ausschließe. Die auf den Vorhabengrundstücken bereits bestehende Kindertagesstätte und das sogenannte * samt den zugehörigen Nutzungen würden einen Fremdkörper darstellen, der nicht geeignet sei, das Gebiet in seinem Charakter zu prägen. In einem hier vorliegenden faktischen reinen Wohngebiet seien gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO Anlagen zur Kinderbetreuung nur zulässig, sofern sie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Das Vorhaben wolle jedoch die Gesamtstadt und gegebenenfalls Teile des Umlands versorgen. Die Kläger könnten sich auch auf einen Gebietsbewahrungsanspruch berufen. Zwar greife der Gebietsbewahrungsanspruch grundsätzlich nur innerhalb desselben (faktischen) Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz bestehe grundsätzlich zwar nicht. Allerdings gebe es hierzu Ausnahmen und Erweiterungen. Der BayVGH erkenne das Bestehen eines Gebietsbewahrungsanspruches auch dann als gegeben an, wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung bewusst auch den Schutz der außerhalb des Gebiets liegenden Grundstücke bezwecke. Besonderheit hier sei, dass die in zentraler Mittellage liegenden Vorhabengrundstücke von Bebauungsplan Nr. 115 räumlich umschlossen würden. Grund sei, dass die Vorhabengrundstücke nach dem Planungswillen der Beklagten ursprünglich für eine Überplanung als allgemeines Wohngebiet vorgesehen gewesen seien, von der Genehmigungsbehörde jedoch aus rechtlichen Gründen von der Genehmigung des Bebauungsplanes ausgenommen worden seien. Der ursprüngliche Planungswille habe sich damit auch auf die Vorhabengrundstücke erstreckt. Diese Situation komme jedenfalls im Ergebnis der Konstellation nahe, in welcher die Gemeinde den Gebietsbewahrungsanspruch auch auf außerhalb liegende Grundstücke habe erstrecken wollen. Anderenfalls könne durch willkürliche Nichtüberplanung der Nachbarschutz umgangen werden. In einem wie hier gelagerten Fall sei das Vorhabengrundstück daher als im Bebauungsplangebiet gelegen zu betrachten, weil das wechselseitige Austauschverhältnis über die Vorhabengrundstücke hinweg von einer zur anderen Seite des Gebiets bestehe. Das Vorhaben sei zudem nicht gebietsverträglich. Es wirke sich aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend auf das hier vorliegende faktisch reine Wohngebiet aus. Zudem sei ein dem Wohngebiet immanentes „Ruhebedürfnis“ nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Alle mit dem Vorhaben typischer Weise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung seien zu berücksichtigen. Das Vorhaben sei gebietsunverträglich im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie im Hinblick auf die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Dies gelte auch für die gemäß der Betriebsbeschreibung „nach oben offene“ Nutzung des Sozialzentrums für sämtliche künftige kirchlichen Aufgaben. Rein vorsorglich werde vorgetragen, dass auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei, welches sich im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in die nähere Umgebung im § 34 Abs. 2 BauGB verorten lasse. Es sei bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO objektiv unzulässig, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets als reines Wohngebiet widerspreche. Das Vorhaben sei bereits nach der Art der baulichen Nutzung als Anlage für soziale Zwecke im reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig, wenn nicht Gründe des § 15 BauNVO entgegenstehen. Das Sozialzentrum hebe sich signifikant von dem vorhandenen, also durchgängig Einfamilienhäusern ab. Das Vorhaben sei auch wegen der Anzahl der geplanten Einrichtungen unzulässig. Bereits heute liege ein Fremdkörper vor. Das Konglomerat von beabsichtigten, „nach oben offenen“ Nutzungen führe in dem kleinen Wohngebiet, dessen verkehrsmäßige Erschließung auf zwei Sackgassen beruhe und von ruhiger Einzelhausbebauung geprägt sei, zu einer signifikanten Zunahme der Besucher-, Kunden- und Lieferantenfrequenz. Die mit dieser Frequenz verbundene Zahl der Besucher, Kunden und Lieferanten und die mit dem daraus entstehenden Fahrzeugverkehr verbundenen Verkehrsfrequenzen würden sich als rücksichtslos darstellen. Dies zeige bereits die schalltechnische Untersuchung, welche zur Überschreitung der Lärmwerte in einem reinen Wohngebiet führe, ohne dass der Besucher-, Kunden- und Lieferantenfahrzeugverkehr darin schon eingerechnet sei. Das Vorhaben sei auch wegen seiner Lage unzulässig. Der gesamte Besucher- und Erschließungsverkehr werde über eine nur 5 Meter breite Anliegerstraße mit Wendeplatz abgewickelt. Darüber hinaus werde die anschließende Sackgasse * gleichermaßen in Mitleidenschaft gezogen. Dies gelte vor allem für die Stoßzeiten des Bringens und Holens der Kindergartenkinder. In Stoßzeiten sei in der Praxis zu erwarten, dass die Fahrzeuge sich nicht umsichtig, rücksichtsvoll oder regelkonform verhalten würden. Auch sei das Vorhaben wegen seines Volumens auf einer Grundfläche von insgesamt 4.600 qm nicht mehr im Rahmen. Es widerspreche zudem von seiner Zweckbestimmung her der Eigenart eines reinen Wohngebietes, welches nicht auf die Aufnahme von Einrichtungen mit überörtlichem Angebot angelegt sei. Die Einrichtung diene nicht der Deckung des Bedarfs aus dem Baugebiet selbst. Das Vorhaben verstoße im Übrigen gegen das Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, weil von ihm Störungen und Belästigungen ausgehen würden, die den Klägern gegenüber unzumutbar seien. So lasse das Vorhaben eine Verschärfung der bisher bestehenden Situation erwarten. Eine Vielzahl von Einrichtungen aus der Altstadt würden mitten in das reine Wohngebiet angesiedelt. So müsse die von der katholischen Jugendfürsorge geführte Einrichtung von * aus den derzeit genutzten Räumen im Kloster * ausziehen und benötige neue Räumlichkeiten. Bei geplanten Vorhaben in der Herzlage der reinen Wohnbebauung würde der Verkehr von der *straße/* Straße geradezu in das Wohngebiet hineingesogen und käme dort aber nicht weiter und in den Stoßzeiten nur mit Friktionen wieder heraus. Der Verkehr könne aus dem kleinen System ohne zusätzliches Rangieren, Anfahren und Bremsen und ohne Stockungen und Rückstau bei der Ausfahrt von der *straße in die *straße nicht herausfinden. Es entstehe praktisch ein Wenderondell vor der Haustüre der Kläger. Sollten wie in der Praxis üblich große Teile der Eltern in Eile sein, gebe es ein Durcheinander in den kurzen schmalen Sackgassen. Die zu erwartenden Verkehrsfrequenzen, also Besucher und Fahrzeuge, würden auch Immissionen hervorrufen, welche im konkreten Fall die einzuhaltenden Grenzwerte überschreiten würden. Das Vorhaben sei wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen unzulässig. Die Grenzwerte der TA Lärm würden lediglich Anhaltspunkte geben. Die TA Lärm gelte auch im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 22 BImSchG. Die Zumutbarkeitsgrenze müsse anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dies könne nicht allein und nicht schematisch nach der TA Lärm geschehen. Einbezogen werden müssten auch die örtlichen Gegebenheiten des kleinen und bis dato ruhigen Wohngebietes. So würden die Störungen - allein nur auf die Kindergarteneinrichtungen bezogen - verstärkt zu den Bring- und Abholzeiten des Kindergartens gemäß dessen Öffnungszeiten auftreten, mithin viermal täglich über einen Zeitraum von jeweils mindestens 1,5 Stunden und dies zeitlich überlappend. Der gesamte Bring- und Holverkehr, teils aus der ganzen Stadt und dem Umland, welcher sich bis dato auf zwei Standorte verteilt habe, müsse gemäß der Planung nunmehr in dem kleinen Baugebiet mit zwei Sackgassen abgewickelt werden. Die Schallgrenzwerte für reine Wohngebiete seien an den Immissionsorten 1, 2 und 3 wie dargelegt überschritten. Das schalltechnische Gutachten leide an dem Fehler, dass es keinen Immissionsstandort in der Straße * gewählt habe und dass es nur die von 24 Stellplätzen zu erwartenden Lärmbelästigungen errechnet habe. Jedoch seien nicht die vorgeschriebenen Stellplätze, sondern das zu prognostizierende Verkehrsaufkommen als Lärmquelle zugrunde zu legen. Nicht berücksichtigt worden seien zudem An- und Abfahrten von Mitarbeitern, wobei das Argument nicht haltbar sei, dass diese Mitarbeiter die *straße und die Straße * nicht befahren dürften. Dies lasse sich weder praktisch umsetzen, noch verfüge der Vorbescheid diesbezügliche Auflagen. Überdies verletze der Bauvorbescheid aufgrund der Unbestimmtheit der Betriebsbeschreibung und der Nebenbestimmungen die Kläger in nachbarschützenden Rechten. Der vorliegende Baubescheid sei unbestimmt insbesondere im Hinblick auf Art und Anzahl der in dem Objekt vorgesehenen Einrichtungen, deren „nach oben offene“ Tätigkeitsbereiche jetzt und in der nahen Zukunft, den sich daraus ergebenden möglichen Besucher-, Kunden- und Lieferantenfrequenzen, den daraus zu erwartenden Fahrzeugbewegungen, dem zu erwartenden Parkplatzsuchverkehr sowie der Abwicklung des Besucherverkehrs in der knapp 5 Meter breiten *straße. Die Berechnung von 24 Stellplätzen habe gemäß der Satzung der Beigeladenen erfolgt, nicht aber nach dem vom schalltechnischen Gutachten dort prognostizierten 551 An- und Abfahrten. Aufgrund des Umstands, dass zu wenig Parkplatzverkehr berücksichtigt worden sei, könnten neue Berechnungen nur zu größeren dB(A)-Werten an den Immissionsorten führen. Das schalltechnische Gutachten sei insofern unvollständig. Zudem fehle in der Straße * ein Immissionsort. Die Kläger könnten vorliegend nicht erkennen, mit welchen Immissionen sie zu rechnen hätten und ob sie gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien. Die Höchstzahl der Besucher, Kunden und Lieferanten des Sozialzentrums mit angegliederten Kindergarten und Hort könnten von der Beigeladenen nicht angegeben werden. Die streitgegenständliche Genehmigung gebe weder verbindliche Richtwerte vor, noch lege sie gegebenenfalls in Form von Auflagen konkrete Regelungen fest, welche die genehmigte Nutzung unter anderem zum Schutze der Nachbarschaft reglementieren würden.

Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2016 führte der Bevollmächtigte der Kläger aus, dass der Lärmschutzgutachter die Immissionsorte IO 1 und IO 2 dem Anwesen *straße 28 zugeordnet habe. In dem direkt gegenüber liegenden Anwesen *straße 30 (auf der anderen Seite der *straße) wohne der Kläger * aus dem Verfahren Au 4 K 16.817. Der Sachverständige hätte hier einen weiteren Immissionsort setzen oder diesen Ort als Immissionsort einem anderen vorziehen müssen. Zudem sei die Annahme gerechtfertigt, dass die Lärmwerte des Anwesens *straße entsprechend höher liegen würden als bei Anwesen *straße. Auf den übrigen Vortrag des Klägerbevollmächtigten wird Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte legte Fotos der Klägerin * bei, welche einen Rangiervorgang eines wohl entgegenkommenden Besucherfahrzeuges in der *straße zeigt.

Am 27. Oktober 2016 fand ein nichtöffentlicher Augenscheinstermin statt. Auf die dort vom Berichterstatter gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen.

Am 8. November 2016 wurde durch die Beklagte die Originalbauakte zum sog. * sowie die Originalakte zum Bebauungsplan Verfahren B-Plan Nr. 115 vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2016 wurde der Klageabweisungsantrag begründet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens müsse nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden. In der näheren Umgebung der streitgegenständlichen Grundstücke würden sich mehrere Gewerbe befinden. So gebe es in der *straße ein Steinmetzgeschäft, in der *straße die Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen, in der *straße den An- und Verkauf von Geschenkartikeln, Scherzartikeln und Waren gleicher Art. In der *straße fänden sich eine Bäckereifiliale, eine Lottoannahmestelle, eine Verkaufsstelle für Fleisch- und Wurstwaren, eine Vermittlung von Vereinsveranstaltungen im Nebenerwerb, eine Postagentur, ein Einzelhandel mit Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln sowie ein CAP-Markt mit einer Verkaufsfläche von 968,33 qm im Erdgeschoss. Im * fänden sich hauswirtschaftliche Dienstleistungen sowie der Betrieb einer Heißmangel. In der * Straße befinde sich eine Fahrschule, in der * Straße eine Abfallbeseitigung und Sondermüllentsorgung. Am * finde sich „Gewerbe mit Verwaltung, Nutzung und Mehrung des eigenen Vermögens“, Handel mit freiverkäuflichen Waren aller Art, insbesondere kosmetischen Produkten und Reinigungsmitteln, sowie eine Unternehmensberatung. Die unmittelbare Umgebung werde sowohl von der B* (*straße) geprägt, als auch vom derzeit betriebenen * der Beigeladenen. Aus diesen Gründen entspreche die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes im Bereich der Wohnhäuser auch der tatsächlichen Nutzung in der unmittelbaren Umgebung um das geplante Bauvorhaben. Dort seien nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO Anlagen für kirchliche und soziale Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben sei auch bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung zulässig. Nach § 17 Abs. 1 BauNVO liege die Obergrenze der GRZ bei allgemeinen Wohngebieten bei 0,4, was so auch im Bebauungsplan Nr. 115 festgesetzt sei. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche seien nach § 19 Abs. 4 BauNVO auch die Flächen für Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche dürfe durch diese Grundflächen bis zu 50% überschritten werden. Mit 0,43 gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO und § 19 Abs. 4 BauNVO zulässigen 0,6 befinde sich das Vorhaben im Rahmen der BauNVO sowie im Rahmen der Überbauung der umliegenden Grundstücke. Auch hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl halte das geplante Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplanes und die der näheren Umgebung ein. Beim geplanten Bauvorhaben ergebe sich nach den der Beklagten vorliegenden Pläne eine Geschossflächenzahl von 0,64 mit Dach als Vollgeschoss oder eine Geschossflächenzahl von 0,45 bei Dach, das nicht als Vollgeschoss ausgebaut ist. Der Bebauungsplan setze je nach Baufeld eine Geschossflächenzahl von 0,8 bzw. 1,0 fest. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger sei nicht verletzt. Das Vorhaben sei gebietsverträglich. Allgemeine Wohngebiete würden primär dem Wohnen dienen. Zulässig seien aber insbesondere auch kirchliche und soziale Anlagen. Als atypisch störend seien nur Nutzungen anzusehen, die nach ihren Auswirkungen mit der durch die überwiegende und vorrangige Wohnnutzung bestimmten Prägung eines solchen Gebietes nicht in Einklang zu bringen seien. Kindertagesstätten seien aber in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich als gebietsverträglich zu werten. Eine Bedarfsdeckung durch die konkrete Einrichtung sei nicht maßgeblich, da keine entsprechende Einschränkung vorliege. Außerdem liege ein erhebliches atypisches Störpotential durch die Anlage nicht vor. Was das Verkehrsaufkommen angehe, handele es sich zwar um eine Verschlechterung, die jedoch im Ergebnis wegen der zeitlichen Verteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens eine hinnehmbare Belastung darstelle, weil sich der Zusatzverkehr verkehrstechnisch bewältigen lasse. Grund sei, dass die derzeitige Nutzung als * über keine Stellplätze auf dem Grundstück verfüge. Durch die Errichtung des Wendehammers und die erhöhte Anzahl an Stellplätzen werde die Situation deutlich geordneter im Vergleich zur jetzigen Situation. Das erhöhte Verkehrsaufkommen könne deshalb ohne Einschränkungen und zugunsten der Gesamtsituation geordnet abgewickelt werden. Von Bedeutung für die Gebietsverträglichkeit sei in diesem Zusammenhang § 22 Abs. 1a Satz 1 BlmSchG, wonach Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kindertageseinrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen seien. In dieselbe Richtung im Sinne einer Privilegierung des Kinderlärms weise das BayKJG. Auch das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Was den Fahrzeuglärm beim An- und Abfahren betreffe, halte das Gutachten der Firma * GmbH fest, dass die relevanten Immissionswerte der TA Lärm von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete an den Immissionsorten 1 bis 3 bzw. von 50 dB(A) für reine Wohngebiete an den Immissionsorten 4 und 5 um mindestens 1 dB(A) unterschritten seien. Darüber hinaus sei an den Immissionsorten mit keiner Verletzung des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm zu rechnen. Im Ergebnis bestünden keine schalltechnischen Bedenken. Dies sei auch durch das Landratsamt * aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestätigt worden. Was die verkehrliche Abwicklung betreffe, sei das Rücksichtnahmegebot ebenfalls nicht verletzt. Die Kindertagesstätte werde von maximal 164 Kindern besucht. In die Tagesstätte würden voraussichtlich 4 Kindergartengruppen, 2 Hortgruppen und 2 Kindergruppen aufgenommen. Die Hortgruppen würden jeweils 25 Kinder umfassen, die Krippengruppe jeweils 12 Kinder; 3 Kindergartengruppen mit jeweils 25 Kindern sowie 1 Kindergartengruppe mit 15 Kindern würden dazukommen. Die Kinder der Hortgruppen würden erst gegen mittags zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. Hier sei in aller Regel kein PKW Bring- und Abholverkehr relevant. Dies weise auch das Schallgutachten nach. Aktuell verfüge das derzeit betriebene * der Beigeladenen über keinerlei Stellplätze. Durch die Errichtung des neuen Wendehammers und zahlreicher Stellplätze werde zukünftig die verkehrliche Abwicklung geordnet. Nach der Stellplatzverordnung der Beklagten seien für die Kindertagesstätte sieben Stellplätze erforderlich. Für die Nutzungen im Gebäude und für die sozialen Einrichtungen ergebe sich ein Bedarf von elf Stellplätzen, für die geplante Wohnnutzung im Dachgeschoss zwei Stellplätze. Insgesamt bestehe somit für das geplante Vorhaben ein Bedarf an 20 Stellplätzen. Errichtet würden aber 24 Stellplätze, mithin vier mehr als gefordert. Dieser Überbedarf wirke sich ebenfalls auf die Verkehrssituation während der sog. Stoßzeiten aus. Diese Stoßzeiten ließen sich nicht auf einen konkret fixierten Zeitpunkt beziehen, sondern würden sich auf einen zeitlichen Korridor von ca. 2 Stunden erstrecken und somit in gewisser Weise entzerren. Die Parkplätze dürften zudem weit überwiegend den Eltern und Besuchern zur Verfügung stehen, da die Beigeladene ihre Beschäftigten per Betriebsanordnung dazu anhalte, ihre PKWs nicht auf den in der *straße liegenden Parkplätzen abzustellen. Der Wende- und Parkbereich werde äußerst übersichtlich gestaltet. Die öffentliche Verkehrsfläche im rückwärtigen Bereich werde nach der derzeitigen Planung deutlich größer, d.h. ein Abfahren über den Wendehammer sei ohne Rangieren möglich. Die *straße verfüge an ihrer Einmündung von der *straße über eine Fahrbahnbreite von 5,50 m. Zudem sei ein Halteverbot angeordnet. Die Abwicklung von Begegnungsverkehr sei deshalb unproblematisch. Um die verkehrliche Situation in der Kreuzung *straße/*straße zu ordnen, werde in Absprache mit dem staatlichen Bauamt und der Polizeiinspektion * ein Rechtsfahrgebot von der *straße kommend in die *straße angeordnet. Um eine fußläufige Verbindung zur Altstadt zu ermöglichen, werde ein Weg über das Grundstück FI.Nr. * Gemarkung, Am * geschaffen.

Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 beantragte die Beigeladene,

in allen Verfahren die Klage abzuweisen.

Die Klagen der Kläger seien wohl zulässig, da eine Klagebefugnis nicht ausgeschlossen sei. Sie seien jedoch unbegründet. Zunächst stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für den Bereich der Grundstücke der Kläger bestehe der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 115 „* Straße, *straße, *straße, * Graben vom 9.8.1977“. Dieser setze ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1968 fest. Der Bereich des Vorhabengrundstückes sei hiervon allerdings ausgenommen. Damit bestimme sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB. Dabei müsse zur Bestimmung des Prüfparameters „Art der baulichen Nutzung“ eine Betrachtung der näheren Umgebung um das Vorhabengrundstück herum erfolgen. Dass der Klägerbevollmächtigte jedoch hieraus einen Gebietserhaltungsanspruch konstruiere, sei nicht zulässig. Ausgehend davon, dass für den Bereich des Grundstücks der Kläger der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 115 gelte, würden ihre Grundstücke in einem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Bereich im Sinne des § 30 BauGB liegen. Einen Gebietserhaltungsanspruch für Grundstücke außerhalb dieses Bebauungsplangebietes können die Kläger nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht geltend machen. Worauf zutreffend hingewiesen werde, gelte der Gebietserhaltungsanspruch allgemein nur innerhalb eines Bebauungsplangebietes und nicht für Bereiche außerhalb des Gebietes, zudem auch nur, wenn die Grundstücke des Nachbarn sowie des Bauherrn in einem Baugebiet gleicher Kategorie liegen würden. Im hiesigen Fall, in dem ein mittels Bebauungsplans als WA festgesetzter Bereich an einen nach § 34 BauGB zu bewertenden Bereich ansetze, bestehe somit grundsätzlich kein Gebietserhaltungsanspruch, da das Grundstück des Bauherren nicht im Baugebiet liege. Dieser Gebietserhaltungsanspruch könne auch nicht dadurch konstruiert werden, dass der Klägerbevollmächtigte aus der Planhistorie ableiten wolle, dass der Bereich des Vorhabengrundstückes an der Schicksalsgemeinschaft des Bebauungsplans teilnehmen sollte bzw. aufgrund seiner „zentralen Mittellage“ so zu bewerten sei, als ob er teilnehme. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger noch unterstellen sollte, dass es damaliger Planungswille der Stadt * gewesen sei, das Vorhabengrundstück in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen, sei es schlichtweg nicht zu verleugnen, dass dies rechtlich an der fehlenden Genehmigung der Regierung von * gescheitert sei und zudem eine Einbeziehung erkennbar dann nur in die Schicksalsgemeinschaft eines allgemeinen Wohngebiets beabsichtigt gewesen sei und nicht in diejenige eines faktischen reinen Wohngebiets. Um einen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch zu begründen, sei nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Plangeber konkrete Überlegungen im Aufstellungsverfahren über die in den jeweiligen Teilbereichen gewünschte Nutzungsart treffe. Dies müsse in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommen. Kraft Bundesrecht habe die bloße räumliche Anordnung eines Baugebietes neben einem anderen Baugebiet in einem Bebauungsplan nicht die Folge eines planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs, auch wenn das Grundstück - wie hier - räumlich mitten im Baugebiet liege bzw. von ihm umschlossen werde. Nachdem der Bebauungsplan keine solchen Aussagen treffe und selbst dann auch nur für die Schicksalsgemeinschaft eines WA treffen könne, gehe die Argumentation der Kläger hier fehl. Die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 115 für das Grundstück der Kläger unterstellt, bestehe somit bereits aus grundsätzlichen Erwägungen kein Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben, unabhängig davon, ob sich dieses nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge oder nicht. Damit könne auch dahingestellt bleiben, ob sich die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 2 BauGB als faktisches reines Wohngebiet qualifiziere oder nicht. Selbst wenn sie sich - hypothetisch - aufgrund vorhandener Bebauung im Osten als faktisches Mischgebiet qualifizieren sollte, stehe den Klägern aus den dargestellten Argumenten kein Gebietsbewahrungsanspruch zu. Dies sei allenfalls dann diskutabel, wenn auch die Grundstücke der Kläger nach § 34 BauGB zu bewerten wären und im Weiteren dann unter Berücksichtigung des Vorhabengrundstücks sowie der darauf befindlichen derzeitigen Nutzung als faktisches reines Wohngebiet zu qualifizieren wären. Zur möglichen Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 115 trage die Klagepartei indes nichts Greifbares vor. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans aufgrund abweichender tatsächlicher Nutzungen könne keine Rede sein. Es seien eben nicht sämtliche Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans mit Wohngebäuden bebaut. Es fänden sich zahlreiche andere Nutzungen im Bebauungsplangebiet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsatz vom 8. November 2016 verwiesen. Dort seien die in der näheren Umgebung angemeldeten Gewerbe aufgelistet. Da damit von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei, bestehe auch kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme sei nicht anzunehmen. Die Grundstücke der Kläger würden in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i.V.m. § 30 BauGB liegen. Diese Einordnung bilde den Maßstab für die Frage der von ihr zu fordernden Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf Lärmimmissionen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Kläger würden ausschließlich auf der unzutreffenden Annahme eines faktischen reinen Wohngebietes basieren. Ein solches liege gerade nicht vor. Es liege kein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vor. Da es sich beim Grundstück der Kläger nicht um ein reines Wohngebiet handele und das Baugrundstück nicht im Bebauungsplan sondern im unbeplanten Bereich liege, seien auch die Ausführungen des Klägerbevollmächtigten zu Unzulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung nicht entscheidungserheblich, da sie von unzutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgehen würden. Zudem könnten sich die Kläger nicht planübergreifend darauf berufen, dass in einem benachbarten Baugebiet unter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO Baurecht zugelassen werde. Diese Norm sei insofern nicht unmittelbar nachbarschützend. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergänze vielmehr die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO, in dem sie einzelfallbezogen Abgrenzungen schaffe, welche Nutzungen in den Baugebieten nicht mehr zulässig seien. Es gehe dabei im Kern um den allgemeinen Gebietsbewahrungsanspruch, der alleine Nachbarschutz vermittle. Bestehe ein solcher nach obigen Ausführungen nicht, könne er auch nicht über den Umweg des § 15 BauNVO hergeleitet werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO habe mit anderen Worten keine größere Reichweite im Rahmen des Nachbarschutzes wie der sogenannte Gebietserhaltungsanspruch. Ein Nachbar könne über § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur solche Vorhaben abwehren, die innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ausgeführt werden sollen, in welchem sein eigenes Grundstück liege und die zwar nach der jeweiligen Gebietskategorie allgemein oder ausnahmsweise zulässig seien, aufgrund ihrer besonderen Ausführungsart allerdings gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoßen würden. Im Kern handele es sich mithin um einen Unterfall des Gebietserhaltungsanspruchs. Unabhängig davon liege auch das Baugrundstück nicht in einem faktischen reinen Wohngebiet. Aus gleichen Erwägungen sei auch nicht entscheidungsrelevant, ob das Vorhaben nach der „Anzahl“ gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstoße. Hilfsweise greife auch hier das Argument, dass es nicht in einem reinen Wohngebiet liege, sondern in einem allgemeinen. Die Größe des Vorhabens sei alles andere als überdimensioniert. Ein Gebietsbezug sei dabei nicht gefordert. Was den Vortrag zu einer etwaigen Unzulässigkeit wegen der Lage der Einrichtung betreffe, würden vorige Ausführungen sinngemäß gelten. Ergänzend gelte, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO mit dem Parameter „Lage“ nicht auf verkehrliche Aspekte abziele, sondern auf die räumliche Zuordnung der Nutzungen im Baugebiet zueinander (z.B. Gewerbe neben Krankenhaus). Es sei nicht erkennbar, inwieweit es verfehlt sein sollte, einen Kindergarten bzw. Kita/Hort mitten in ein Wohngebiet zu situieren. Dort gehöre die Nutzung hin. Auch die ruhige Straßenlage sei im Hinblick auf verkehrliche Sicherheitsbedürfnisse der Kinder bei der Lagewahl ein wichtiges Kriterium. Zwar werde es für die Bewohner zukünftig mehr Verkehr im Bereich der Einrichtung geben. Dieser Mehrverkehr sei jedoch im Straßennetz abbildbar, zumal für das Vorhaben 24 Stellplätze auf eigenem Grundstück angeboten würden. Auch würden die Eltern erfahrungsgemäß sehr umsichtig fahren, wenn zu Stoßzeiten viele (Klein-)Kinder unterwegs seien. Dies sei eher die Realität, als das von der Klägerseite gemalte Szenario eines unkontrollierten Parkens und hektischen Rangierens. Im Unterschied zu Schulen würden bei Kindergärten auch nicht alle Eltern bzw. Kinder zur gleichen Zeit und nicht alle mit dem PKW kommen. Ein Verkehrschaos werde folglich nicht eintreten. Die Straße sei ausreichend leistungsfähig und ausreichend breit um den Mehrverkehr aufzunehmen. Dafür spreche schon ihre Breite, so wie der dann vorhandene Wendehammer, welcher den An- und Abfahrtsverkehr ohne die Notwendigkeit eines Rangierens problemlos abwickeln werde. Die Situation sei dabei - objektiv betrachtet - besser, als bei einer Durchgangsstraße, da diese auch von weiteren Verkehrsteilnehmern genutzt werde. Was eine angebliche Unzulässigkeit wegen des Umfangs angehe, würden ebenfalls obige Ausführungen gelten. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO führe mit dem Parameter „Umfang“ keine Begrenzung des Maßes der baulichen Nutzung herbei. Es gehe hier vielmehr erneut nur um die Art der baulichen Nutzung, welche im Einzelfall wegen ihres Umfangs ausnahmsweise im Quartier unzulässig sein könne. Die Frage, welche Grundfläche ein Vorhaben im Vergleich zur Wohnbebauung im Quartier habe, sei unter dem Blickwinkel nicht entscheidungsrelevant, sondern allenfalls die Frage, ob es sich um eine gemessen mit vergleichbaren sozialen Einrichtungen überdimensionierte Einrichtung handele, was nicht der Fall sei. Was eine angebliche Unzulässigkeit wegen verfehlter Zweckbestimmung angehe, könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass eine soziale Einrichtung in Gestalt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens der Zweckbestimmung eines WA entgegenstehe. Die hierunter fallenden Praxisbeispiele seien Tankstellen mitten in einem Wohngebiet. All dies gelte auch für eine gerügte Unzulässigkeit nach einer Gesamtbetrachtung. Vom Vorhaben würden auch keine unzumutbaren Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausgehen. Auch hier würden die Kläger von unzutreffenden rechtlichen Annahmen ausgehen. Ihr Schutzniveau sei richtigerweise an einem allgemeinen Wohngebiet auszurichten. Die verkehrliche Abwicklung des Vorhabens bzw. dadurch bedingte Einschränkungen in der Verkehrssicherheit seien keine subjektiv öffentlichen Abwehrrechte. Die Leistungsfähigkeit der Straße stehe zudem nicht in Zweifel. Soweit die Kläger vortragen ließen, dass durch die Verkehrsfrequenz auch Immissionen hervorgerufen werden würden, welche die im konkreten Fall einzuhaltenden Grenzwerte überschreiten würden, sei dies zu bestreiten. Die Werte für ein WA würden nicht überschritten. Die vorgelegte schalltechnische Bewertung belege an den untersuchten Immissionsorten die Einhaltung bzw. Unterschreitung der Orientierungswerte der TA Lärm für ein WA. Dabei sei bereits die unmittelbare Anwendung der TA Lärm auf soziale Anlagen, wie hier, zu bezweifeln. Diese seien vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausdrücklich ausgenommen, Ziffer 1 h) der TA Lärm. Hinzu komme, dass seit dem 28. Juli 2011 aufgrund § 22 Abs. 1a Satz 2 BImSchG bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen hervorgerufen werden, Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden dürften. Ziel der Regelung sei es, das Lärmschutzrecht dahingehend weiter zu entwickeln, um den von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Kinderlärm zu privilegieren und um ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft zu setzen. Mit dieser Privilegierung solle gleichzeitig ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen von Planern, Behörden oder Gerichten zur Beurteilung des Kinderlärms von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) oder die Freizeitlärmrichtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz herangezogen werden. Bei der streitgegenständlichen Einrichtung handele es sich im Wesentlichen um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 Abs. 1a BImSchG, da hierunter Einrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 des 8. Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) zu verstehen seien, d.h. Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztätig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. In diesem Zusammenhang sei Kind, wer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch nicht 14 Jahre alt sei. Fraglich sei allenfalls, ob die Privilegierungen in § 22 Abs. 1a BImSchG auch den durch die Kindertageseinrichtung bedingten Zu- und Abgangsverkehr und die hierdurch bedingten Immissionen umfasse. Hierfür würde sprechen, dass es sich bei der Regelung in § 22 Abs. 1a BImSchG um eine Regelung von anlagenbezogenem Lärm auf der Grundlage des Kompetenztitels in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG handele, das seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 den Ländern für Regelungen zum Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zustehe. Zu den typischen Auswirkungen von Kindertageseinrichtungen als Anlagen gehöre aber auch und gerade der hierdurch hervorgerufene Lärm des Zu- und Abfahrtsverkehrs. Letztlich könne dies im Ergebnis dahingestellt bleiben. Auch bei einer Bewertung nach Maßgabe der TA Lärm - die allenfalls als Orientierung herangezogen werden könne - würden sich keine unzumutbaren Lärmimmissionen ergeben. Für das Grundstück der Klägerin im Verfahren Au 4 K 16.816 sei dies von der Beigeladenen nochmals überprüft worden, in dem hier nun ein Immissionsort (IO 7) gesetzt worden sei. Es ergebe sich für den ungünstigsten Immissionsort im 1. OG ein Immissionswert von 48,2 dB(A) tags. Für den Kläger im Verfahren Au 4 K 16.817 sei von der Beigeladenen nunmehr ein Immissionsort (IO 6) gesetzt worden. Es ergebe sich für den ungünstigsten IO 6 b im 1. OG ein Immissionswert von 61,6 dB(A) tags. Für das Grundstück der Klägerinnen im Verfahren Au 4 K 16.818 sei der bisherige Immissionsort 3 nochmals neu bewertet worden. Es ergebe sich für den ungünstigsten Immissionsort 3 im 1. OG ein Immissionswert von 52,7 dB(A) tags. Der Gutachter habe dabei den Fahrverkehr auf öffentlichen Straßen entsprechend der Vorgaben in Ziffer 7.4 der TA Lärm bewertet, und nicht, wie in seinem ursprünglichen Gutachten, den Verkehrslärm der Anlage voll zugerechnet, wie wenn er Anlagenlärm wäre. Dieser ursprünglich verfolgte Rechenansatz sollte bewusst konservativ erfolgen, um Unsicherheiten bei der Prognose des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr abzufangen. Rechtlich richtig sei jedoch die Bewertung nach Ziffer 7.4 der TA Lärm. Der zu erwartende Lärmwert erfülle nicht die Erheblichkeitskriterien der Ziffer 7.4 der TA Lärm. Im Verfahren Au 4 K 16.817 gelte folgendes: Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 1. SS der TA Lärm sei der Lärm auf öffentlicher Straße nur relevant, wenn er zu einer Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) führe. Hier liege die Pegelerhöhung im Vergleich zum Bestand am IO 6b im 1. OG bei 0,2 dB(A) / bzw. 0,3 dB(A) im EG, vgl. Anlage 2.2 und Anlage 2.3 der Stellungnahme Büro * vom 1. Februar 2017. Hiernach betrage die Vorbelastung 61,4 dB(A) / 61,1 dB(A). Der Wert der Zusatzbelastung liege bei maximal 50,2 dB(A) am IO 6a bei gleichzeitiger Grenzwerteinhaltung am IO 6 bzw. 6a. Bei dieser deutlichen Unterschreitung von nahezu 9 db A zum Orientierungswert von 59 dB(A) sei die Tragfähigkeit der Prognose des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs nicht entscheidungsrelevant. Maßnahmen organisatorischer Art nach Ziffer 7.4 der TA Lärm seien damit nicht gefordert. Im Verfahren Au 4 K 16.816 unterschreite der zu erwartende Lärmwert die Vorgaben der Ziffer 7.4 der TA Lärm ebenfalls bei Weitem. Nach § 2 Nr. 2 der 16. BImSchV betrage der Grenzwert für Wohngebiete tags 59 dB(A). Nur wenn dieser Wert erstmalig überschritten würde, seien Maßnahmen organisatorischer Art erforderlich, Ziffer 7.4 Abs. 2 3. SS TA Lärm. Bei dieser deutlichen Unterschreitung von mehr als 10 dB(A) sei die Tragfähigkeit der Prognose des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs nicht entscheidungsrelevant. Bei den Klägerinnen im Verfahren Au 4 K 16.818 erfülle der zu erwartende Lärmwert nicht die Erheblichkeitskriterien der Ziffer 7.4 der TA Lärm. Nach Ziffer 7.4 Abs. 2 1. SS der TA Lärm sei der Lärm auf öffentlicher Straße nur relevant, wenn er zu einer Pegelerhöhung von mindestens 3 dB(A) führe und die Grenzwerte der 16. BImSchV erstmalig überschreite. Hier liege die Pegelerhöhung im Vergleich zum Bestand zwar bei 3 bzw. 4 dB(A), vgl. Anlage 2.2 und 2.3 der Stellungnahme Büro * vom 1. Februar 2017. Hiernach betrage die Vorbelastung 48,4 (EG) bzw. 49,6 dB(A) (OG) am IO 3. Der Wert der Zusatzbelastung liege bei 50,2 dB(A) (EG) bzw. 49,8 dB(A) (OG), vgl. Anlage 2.1 der Stellungnahme der Firma * vom 1. Februar 2017. Der Grenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) werde durch die Gesamtbelastung jedoch nicht überschritten, sondern um 6,6 bzw. 6,3 unterschritten. Bei dieser deutlichen Unterschreitung von 6,6 bzw. 6,3 dB(A) zum Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) sei die Tragfähigkeit der Prognose des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs nicht entscheidungsrelevant.

Rein vorsorglich sei zu den behaupteten Fehlern des schalltechnischen Gutachtens zu bemerken, dass die Grundstücke der Kläger nicht in der *straße liegen würden. Ob dort die Werte eingehalten werden bzw. ein Immissionsort gesetzt sei oder nicht, spiele für die vorliegenden Klageverfahren rechtlich keine Rolle. Die Kläger könnten sich nicht auf die Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte anderer Grundstückseigentümer berufen, sollten solche im vorliegenden Fall überhaupt vorliegen. Auch seien vom Gutachter die maßgeblichen Lärmquellen zutreffend erfasst und ermittelt worden. 24 Stellplätze seien geplant und im Gutachten bewertet. Selbstverständlich berechne der Gutachter hierbei den Lärm des Parkierungsvorgangs der Stellplätze. Wie dargelegt habe er ihn ursprünglich sogar - obwohl rechtlich nicht gefordert - der Anlage unmittelbar zugerechnet und nicht nach Ziffer 7.4 der TA Lärm bewertet. Damit habe er gleichzeitig auf den Parkplatz Suchverkehr und die Parkierungsvorgänge abseits der 24 Stellplätze untersucht und bewertet. Darüber hinaus erschließe sich auch nicht, wie das Grundstück der Klägerin im Verfahren Au 4 K 16.816 durch Parkierungsvorgänge im Bereich der *straße tangiert sein könne. Zudem seien der Inhalt der geplanten Nutzungen bzw. Einrichtungen im Vorbescheid hinreichend bestimmt beschrieben. Verwiesen werde dazu auf die übersichtliche Darstellung der bisherigen sowie geplanten Nutzungen im Schriftsatz der Beklagten vom 8. November 2011, dort Seiten 3 und 4. Zum Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 21. Oktober 2016 sei zu bemerken, dass die rechtlich erforderlichen Immissionsorte nunmehr gesetzt worden seien, vgl. Stellungnahme der Firma * vom 1. Februar 2017. Überdies könne die Ist-Situation ohne Parkplätze nicht mit dem Zustand nach Errichtung des Bauvorhabens mit 24 Stellplätzen verglichen werden. Nach alledem seien die Klagen unbegründet.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2017 nahm der Klägerbevollmächtigte erneut Stellung. Der Bauvorbescheid der Beklagten verletze mangels Bestimmtheit das Gebot der Rücksichtnahme und somit nachbarschützende Rechte der Kläger, da der Bescheid nicht hinreichend sicherstelle, dass die Kläger im Rahmen der genehmigten bzw. in Aussicht gestellten Nutzung keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt seien. Zwar habe die Beklagte in der Klageerwiderung die verschiedenen Nutzungen im Ist- und im Sollzustand gegenübergestellt. Ein Blick in die Bauakte der Beklagten für das * ergebe, dass abgesehen von der Kindergartennutzung die restliche Nutzung des * praktisch nicht baugenehmigt sei. Der letzte Genehmigungsstand der Baugenehmigung vom 25 Juni 1998 sehe nämlich folgende Nutzungen des EG bzw. OG vor: eine Wohnung, einen Gruppenraum mit Nebenraum, eine Garderobe, einen Toiletten- und Waschraum, ein Büro, ein Isolierzimmer (EG); zwei Wohnungen, ein Büro Werkvolk, zwei Büros *verband, zwei Büros Jugendfürsorge (1. OG). Bereits heute biete die * in dem Gebäude *straße 1 eine Vielzahl verschiedener Leistungen an, was auch aus der Werbetafel des *verbands am Gebäude selbst zu entnehmen sei. So gebe es eine allgemeine Sozialberatung, ein Sozialkaufhaus, ein gemeindenahes ambulant betreutes Wohnen für suchtkranke Menschen und eine Kleiderannahme. Aus dem Jahresbericht des *verbandes für den Landkreis * 2015 seien weitere Tätigkeitsbereiche für das Anwesen *straße zu entnehmen, wie ein geronto-psychiatrischer Beratungsdienst mit Seniorentreff und Helferkreistreffen, eine Möbelfundgrube, betreutes Wohnen und die Verwaltung der Außenstelle *. Laut Angaben der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 8. November 2016 kämen noch Erziehungsberatung und ein sozial-pädagogischer Fachdienst im Bereich Vormundschaft und Betreuungen dazu. Es werde davon ausgegangen, dass die Zusammenstellung dieser Tätigkeitsfelder zu den wahrgenommenen Aufgaben von der Beklagten und der Beigeladenen nicht bestritten würden. Somit seien die vom Architekten der Beigeladenen gemachten Angaben über die derzeitigen Nutzungen des * weitestgehend nicht von den Baugenehmigungen gedeckt. Bereits aus den einzelnen Bezeichnungen der angebotenen Leistungen gehe hervor, dass die neu zu installierenden Nutzungen jeweils über einen eindeutig überregionalen Einzugsbereich verfügen, welcher nicht nur über das Stadtviertel, sondern über das Stadtgebiet von * bzw. das Gebiet des Pfarrsprengels weit hinaus reiche und praktisch die nördliche Gebietshälfte des Landkreises * abdecke. Das Tätigkeitsfeld und der räumliche Tätigkeitsbereich seien somit gewaltig. Es sei nach der derzeitigen Informationslage davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfelder der karitativen Einrichtungen der katholischen Verbände in den kommenden Monaten und Jahren ausweiten werden. Als Beispiel sei die Flüchtlingshilfe genannt, in welcher sich die * stark engagiere. Die Geschäftspolitik der beiden Mieter der Beigeladenen, der *verband und das * und die katholische Jugendfürsorge, sei für die Beigeladene nicht bzw. kaum steuerbar, erkennbar jedoch auf Expansion ausgerichtet, um den Anforderungen der sozialen Probleme gerecht werden zu können. Dem Bauvorbescheid, welcher quasi vorbehaltlos erteilt wurde und eine unbeschränkte Bindungswirkung auslöse, sei hinsichtlich des Ersatzneubaus für soziale Einrichtungen nicht zu entnehmen, welche Maßnahmen getroffen werden, um unzumutbare Auswirkungen des dem Vorhaben zurechenbaren Kfz-Verkehrs auf die Nachbargrundstück zu verhindern. So seien weder Inhalt noch Umfang der genehmigten Nutzung erkennbar, es gebe keine hinreichend verlässlichen Angaben zur Beurteilung des Vorhabens auf die Nachbargrundstücke, es gebe keine Vorgaben im Hinblick auf unzumutbare Belästigungen für das Anwesen der Kläger von dem zu erwartenden Kfz-Verkehr, die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm werde nicht durch entsprechende Bestimmungen sichergestellt, dem Bauvorbescheid sei nicht zu entnehmen, zu welchen Nutzungsbeschränkungen es im nachfolgenden Genehmigungsverfahren kommen werde. Es finde sich im Vorbescheid zudem nicht einmal ein (unverbindlicher) Hinweis auf die Grenzwerte der TA Lärm, die in der Betriebsbeschreibung gemachten Angaben zu Mitarbeitern und Nutzungen seien zu vage, es gebe keine Obergrenze zu Festsetzungen der möglichen Nutzungen, die ohnehin schon nicht aussagefähige Betriebsbeschreibung sei nicht zum Gegenstand des Bauvorbescheids gemacht, dem Bauvorbescheid sei weder eine Höchstzahl von Mitarbeitern der Einrichtungen noch von Besuchern zu entnehmen und enthalte keine Festlegungen zu Öffnungszeiten und Nutzungsbeschränkungen. Ein Verwaltungsakt müsse dem in Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG normierten Bestimmtheitsgrundsatz Genüge tun. Ein Nachbar könne die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht. Wenn der Bauvorbescheid hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen so unbestimmt sei, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen sei, seien Bauvorbescheid und Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben. Mit den von der Beklagten angegebenen geplanten 551 Fahrzeugbewegungen würden die Werte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet nahezu schon erreicht. Dies gelte jedenfalls für den Immissionsort IO 3, * 2. Bei einer Zunahme um nur 30% - das wären knapp 160 Fahrzeugbewegungen - würden die Werte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete bereits überschritten. Damit wären auch die Kläger betroffen. Auf Grund der unbestimmbaren Nutzung sei es somit nicht auszuschließen und werde vom Vorbescheid auch nicht ausgeschlossen, dass die Zahl der Fahrzeugbewegungen um 30% über den angenommenen Zahlen zu liegen komme und nicht einmal die Werte für das allgemeine Wohngebiet eingehalten werden könnten. Trotz der Aussagen der Beklagten bleibe es bei der rechtlichen Qualifizierung als reines Wohngebiet bezüglich der näheren Umgebung. Das Vorhaben liege in einem Gebiet, bei welchem es sich um ein faktisch reines Wohngebiet handele und welches durch die *straße und die Straße, welche von der *straße abzweige, erschlossen werde. Fahrzeuge, die ins Gebiet einfahren, müssten das Gebiet zwingend über diese beiden Straße wieder verlassen. Bei der im Süden des Gebiets vorbeiführenden *straße handle es sich um die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, welcher trennende Wirkung zukomme. Das im Norden sich anschließende Mischgebiet mit SB-Markt werde über eine Stichstraße von der * Straße her erschlossen und nicht über das hier fragliche Wohngebiet. Die von der Beklagten angegebenen Nutzungen in der *straße, *straße, * Straße, Am * Graben und am Hohen * seien damit irrelevant. Die beiden Nutzungen in der Straße * 4 und * 18 mit Betrieb einer Heißmangel und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen würden den Charakter des reinen Wohngebietes nicht in den eines allgemeinen Wohngebietes wandeln. Hauswirtschaftliche Dienstleistungen würden hier nur über das Firmenschild in Erscheinung treten. Die Heißmangel trete gleichfalls nicht als durch nennenswerten Besucherverkehr frequentierter Betrieb in Erscheinung. Nach Angaben der Betreiberin habe der Jahresumsatz des Betriebs für das Jahr 2015 bei knapp 10.000 EUR und die Zahl der Kunden bei 884 gelegen. Im Schnitt sei mit einem Besucheraufkommen von 3,8 Kunden pro Tag zu rechnen. Nach § 3 Abs. 3 BauNVO seien in reinen Wohngebieten u.a. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs des Gebiets dienen, ausnahmsweise zulässig. Bei einer von einer Person betriebenen Heißmangel könne keinesfalls ein Störungsgrad erreicht werden, welcher von einem Laden oder gar einem Handwerksbetrieb ausgehen würde, welcher in einem reinen Wohngebiet zulässig sei. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein reines Wohngebiet seien mit gegenwärtig 295 Fahrzeugbewegungen (davon 243 außerhalb der Ruhezeit) bereits heute überschritten. Was den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger angehe, führe die Zulassung des Vorhabens zu einer Veränderung des Gebietscharakters. Selbst für ein allgemeines Wohngebiet erscheine die Zulassung eines großen Sozialzentrums als unverträglich. Den Klägern komme es nicht auf die von einer Kindertagesstätte ausgehenden „Störungen“ an. Diese würden von den Klägern gerne hingenommen. Die Kläger würden sich jedoch gegen ein Sozialzentrum als Konglomerat vieler mit Besucher-, Kunden- und Lieferverkehr verbundenen, nach oben praktisch nicht eingrenzbaren Nutzungen wehren. Das Rücksichtnahmegebot sei durch die Ansiedlung eines Sozialzentrums mit einem Einzugsgebiet, welches heute zu großen Teilen in der Innenstadt untergebracht ist, am Standort *straße neu errichtet werden soll und heute bereits wenigstens die nördliche Landkreishälfte abdecke, verletzt. Das Vorhaben sei selbst in einem allgemeinen Wohngebiet rücksichtslos, weil die vorhandene Infrastruktur nicht ausreiche und die Nutzung als überörtliches Sozialzentrum der umliegenden reinen Wohnnutzung widerspreche.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2017 ergänzte der Klägerbevollmächtigte seine Ausführungen im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch, zur Gebietsverträglichkeit und zum Gebot der Rücksichtnahme. Auf die Ausführungen, die im Wesentlichen eine Wiederholung der vorigen Schreiben darstellen, wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Das Gericht konnte die drei anhängigen Streitsachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden (§ 93 VwGO), da streitgegenständlich in allen Verfahren ist, ob die Kläger durch den Vorbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016, der einen Neubau eines katholischen Kinder- und Familienzentrums, den Ersatzneubau einer Kindertagesstätte sowie eines Gebäudes für soziale Einrichtungen, die Errichtung von Stellplätzen sowie die Anlage eines Fußweges betrifft, in sie schützenden Nachbarrechten verletzt sind.

Die Klagen sind zulässig und begründet.

Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig und verletzt und die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheides steht einem Nachbar nicht schon dann zu, wenn der Bauvorbescheid bzw. die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, ihr mithin drittschützende Wirkung zukommt. Ein Bauvorbescheid bzw. eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, NVwZ 1994, 686; OVG RP, B.v. 8.2.2012 - 8 B 1001/12. OVG -, BauR 2012, 931 f.).

Der streitgegenständliche Vorbescheid (Art. 71 BayBO) verstößt das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit des Bauvorbescheids im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, weil derzeit nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann, dass das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. dazu BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 27 m.w.N.) durch einen möglichen Park- und Parksuchverkehr verletzt wird.

Aufgrund der Bindungswirkung, die ein Vorbescheid entfaltet, muss dieser hinreichend bestimmt sein. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Bei einem Vorbescheid muss der Inhalt der vorgezogenen Zulässigkeitsprüfung vollständig, klar und eindeutig zum Ausdruck kommen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt allerdings nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (BayVGH vom 18.9.2008 Az: 1 ZB 06.2294 - juris, m.w.N.). Die Unbestimmtheit eines Vorbescheids ist dabei nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (BayVGH vom 18.9.2008 a.a.O., m.w.N., vgl. VG München, U.v. 2.7.2012 - M 8 K 11.2932 -, juris Rn. 84).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich in zweierlei Hinsicht als rücksichtslos darstellen, zum einen im Hinblick auf die Lärmbelastung, zum anderen aber auch dann, wenn insbesondere mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabensgrundstück) der hierdurch bewirkte Park- oder Parksuchverkehr in der Umgebung den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Die Kammer ist nach eingehender Prüfung der vorgelegten Plan- und Antragsunterlagen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein derartiger, möglicherweise unzumutbarer Park- und Parksucherverkehr nicht ausgeschlossen werden kann und der Vorbescheid insofern - derzeit - unbestimmt ist. Die Antragsunterlagen, die Betriebsbeschreibung und die vorgelegte Stellplatzberechnung erwähnen eine Überbauung der im Eigentum der Beklagten stehenden Fläche mit der Fl.Nr. * nicht. Blickt man hingegen auf die vorgelegte Planzeichnung (Anlage B4), stellt man fest, dass sich im beginnenden Bereich des Wendehammers in der *straße mindestens sechs Stellplätze teilweise auf dem Grundstück Fl.Nr. * befinden sollen -anders, als noch in der Klageerwiderung der Beigeladenen behauptet. Damit liegt ein Widerspruch zwischen Planzeichnung und Antragsunterlagen vor. Die vorläufige Stellplatzberechnung in der Betriebsbeschreibung - die insoweit mittelbar auf das im Vorbescheid im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung geprüfte Gebot der Rücksichtnahme wirkt und wegen eines abschließenden Prüfungsvorbehalts derzeit noch nicht mathematisch zwingend und damit bindend die Zahl der Stellplätze für die spätere Baugenehmigung vorwegnimmt - geht nach den genehmigten Bauunterlagen derzeit von einem Gesamtstellplatzbedarf von 20 Stellplätzen für das Vorhaben aus. Zusätzlich sollen noch vier weitere Stellplätze errichtet werden. Zwar wären die Vorgaben sowohl des Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 20 und Nr. 1.2, 8.5 der Anlage zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) bzw. solche nach der Stellplatzverordnung der Beklagten damit (über-)erfüllt. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn sechs Stellplätze aufgrund der derzeit nach Aktenlage nicht beantragten und damit nicht genehmigten teilweisen Überbauung der Fläche Fl.Nr. * wegfallen.

Dieser Widerspruch zwischen Planzeichnung und Antragsunterlagen wirkt sich in der Folge auf den erteilten Vorbescheid aus, der die Überbauung der Fläche mit der Fl.Nr. * nicht erwähnt. Damit ist derzeit aus nachbarrechtlicher Sicht nicht hinreichend klar, ob einige Stellplätze diese Teilfläche tatsächlich in Anspruch nehmen können und damit die Erfüllung der mit der beantragten Nutzung des Sozialzentrums ausgelösten Stellplatznachweispflicht, unabhängig von der letztlich nötigen Anzahl der Stellplätze, möglich ist.

Nicht durchdringen kann der Einwand des Bevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass die Rechtsnatur des Vorbescheides nicht zu einer abschließenden Bewertung der Stellplatzfrage führe, sondern diese einem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibe. Dies mag im Grunde zwar zutreffen. Jedoch bestehen aufgrund der geplanten, aber nicht genehmigten Lage der Stellplätze Auswirkungen auf das im Bescheid geprüfte Gebot der Rücksichtnahme. Dieser Punkt ist unabhängig von der im späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Zahl der Stellplätze zu sehen, weil der Vorbescheid selbst auch in seinen Gründen auf eine noch abschließend vorzunehmende Berechnung der erforderlichen Stellplatzanzahl abstellt (S.7 des Bescheides), wenn die Größe der Räumlichkeiten genauer bekannt ist. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass der Vorbescheid vorweg und bindend für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren Entscheidungen trifft (vgl. nur Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 71 Rn. 21 m.w.N.). Der Vorbescheid setzt sich nämlich in seiner Begründung mit der Frage des Verkehrsaufkommens (S.4 des Bescheides) und ausreichenden Parkmöglichkeiten (S. 5 des Bescheides) auseinander. So formuliert er etwa auf S. 5: „Das zu erwartende relativ hohe Verkehrsaufkommen morgens (wohl in etwas geringerem Umfang mittags) ist an sich für ein allgemeines Wohngebiet nicht typisch, wäre aber hinnehmbar, da es sich ohne Probleme bewältigen lässt, da insbesondere ausreichende Parkmöglichkeiten geschaffen werden müssen, damit es beim An- und Abfahrtsverkehr nicht zu Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer kommen kann.“ Würde der Vorbescheid nicht aufgehoben werden, bestünde die Gefahr, dass der Bescheid ohne die Fl.Nr. * getreu der Rechtsnatur des Vorbescheids als bindend -auch und gerade bezüglich des im Vorbescheid geprüften Gebotes der Rücksichtnahme - erachtet würde.

Der Einwand, die Beklagte habe dem Vorhaben so bereits zugestimmt, muss ebenfalls zurückgewiesen werden. Sie hat sich zwar mit der grundsätzlichen Lösung über einen vergrößerten Wendehammer an sich und verschiedenen Parkplatzbereichen auseinandergesetzt. Das Vorbescheidsverfahren kann dabei aber keinen laut Planzeichnung nötigen Beschluss der kommunalen Straßenbaubehörde zum Entwidmungsverfahren für die Fläche Fl.Nr. * ersetzen, das wiederum eigene Beschlüsse bzw. Verwaltungsakte der Beklagten notwendig macht sowie Rechtsbehelfe für die Straßenanlieger kennt. Im Stadtrat istwie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, noch nicht entschieden worden, ob öffentlicher Grund hinsichtlich der Fl.Nr. * für Parkplätze zur Verfügung gestellt wird.

Da der Bescheid insoweit unbestimmt ist und ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme bezüglich der Beurteilung des Park- und Parksuchverkehrs nicht ausgeschlossen werden kann, war der Vorbescheid schon aus diesem Grunde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Damit kam es auf die Prüfung weiterer drittschützender Vorschriften nicht mehr an. Da sich die Beigeladene mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

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(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennt

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 17 Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2016 - 15 CS 16.1536

bei uns veröffentlicht am 05.09.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.