Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Sept. 2016 - Au 2 K 15.682

15.09.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückforderung von Dienstbezügen für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2012. Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels (Besoldungsgruppe A9) beim Landeskommando … im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder, die in den Jahren 1990, 1992 und 2000 geboren sind.

Der Kläger hat im Zeitraum 1. April 2011 bis 31. März 2013 eine Auslandsverwendung in …, Italien, absolviert. Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 beantragte er die Gewährung von Auslandstrennungsgeld (...) und Aufwandsentschädigung (...), da er uneingeschränkt umzugswillig sei, jedoch nicht umziehen könne, weil sich seine Tochter L. bis zum 30. September 2012 in einer Ausbildung als Polizeimeisteranwärterin befinde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Wehrverwaltung (BAWV) vom 12. Juli 2010 wurden dem Kläger ... und ... für den Zeitraum 2. März 2011 bis 30. September 2012 bewilligt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 beantragte der Kläger die weitere Gewährung von ... und ... bis zum 30. Juni 2013 wegen des Schulbesuchs seiner Tochter H. und teilte der Beklagten in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 9. Juli 2012 mit, dass seine Tochter L. ihre Ausbildung bereits am 1. April 2012 abgebrochen habe. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid des BAWV vom 15. Oktober 2015 den Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2010 auf und bewilligte ... und ... für den Zeitraum 2. März 2011 bis 27. Juli 2011. Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers vom 22. Oktober 2012 wurde mit Bescheid des BAWV vom 4. Dezember 2012 zurückgewiesen. Der daraufhin erhobenen Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 25. Oktober 2013 (Az. 9 K 7214/12; rechtskräftig seit 29. November 2013) teilweise stattgegeben und entschieden, dass er einen Anspruch auf ... und ... für den Zeitraum 2. März 2011 bis 31. März 2012 hat. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 12. Juli 2010 mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 4. Dezember 2012 für den Zeitraum 28. Juli 2011 bis 31. März 2012 wurde aufgehoben. Für den Zeitraum 1. April 2012 bis 31. März 2013 wurde die Klage abgewiesen.

Die Rückforderung der für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2012 ohne Rechtsgrund geleisteten ...- und ...-Zahlungen in Höhe von 1.507,62 EUR brutto (...) und 6.805,80 EUR netto (...) wurde mit Anhörung vom 15. August 2014 eingeleitet. Dabei wandte der Kläger ein, im Gerichtsverfahren sei es um die Rechtswidrigkeit der .../...-Bewilligung im Hinblick auf die Ausbildung seiner Tochter L. gegangen. Diese sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrig gewesen, da ein zwingendes Umzugshindernis nicht vorgelegen habe. Im Rückforderungsverfahren gehe es aber darum, dass er davon ausgegangen sei, dass ihm … und … auch wegen der Erkrankung seiner Tochter L. und wegen des Schulbesuchs seiner Tochter H. zugestanden habe. Er habe keinen Anlass gehabt, hieran zu zweifeln, da die familiären Verhältnisse für ihn als juristischem Laien einen Anspruch ergeben hätten. Die Überzahlung sei auf einen Behördenfehler zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 11. November 2014 forderte die Beklagte einen Betrag von 6.805,80 EUR netto (...) und 1.507,62 EUR brutto (...) zurück und legte Raten von 300,00 EUR monatlich fest. Die Überzahlung an ... hatte sich durch eine bereits erfolgte Tilgung durch den Kläger auf 907,62 EUR reduziert.

Gegen den Rückforderungsbescheid vom 11. November 2014 erhob der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2014 Widerspruch. Die Widerspruchsbegründung orientiert sich an der Stellungnahme vor Erlass des Rückforderungsbescheides vom 11. November 2014. Zusätzlich führte er aus, dass ihm der Mangel des Rechtsgrundes der Bewilligung erst mit dem Aufhebungsbescheid vom 15. Oktober 2012 bekannt geworden sei. Zuvor habe der Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2010 den Rechtsgrund für die Zahlungen gebildet.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 21. April 2015 wurde der Bescheid des BAWV vom 11. November 2014 insoweit aufgehoben, als ein über 1.507,62 EUR brutto (...) und 6.390,13 EUR netto (...) hinausgehender Rückforderungsbetrag festgesetzt worden war. Denn im Rahmen des Widerspruchsverfahrens traf die Behörde eine Billigkeitsentscheidung und verzichtete auf eine Rückforderung in Höhe von 5 Prozent der Rückforderungssumme (415,67 EUR). Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Seit Januar 2015 wurden monatlich 300,00 EUR brutto (...) gegen die laufenden Dienstbezüge des Klägers aufgerechnet. Die Brutto-Überzahlung wurde damit getilgt. Die seit April 2015 erfolgende Aufrechnung von Netto-Beträgen wurde ab Mai 2015 auf 150,00 EUR monatlich reduziert.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21. April 2015 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Mai 2015 Klage erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle ... - vom 11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Es könne dahinstehen, in welcher Höhe eine von der Beklagten behauptete Überzahlung eingetreten sei, da der Kläger in jedem Fall entreichert sei. Er habe die ihm ausgezahlten Beträge im Rahmen seiner Lebensführung verwendet. So habe er die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bestreiten müssen. Für die Wohnung in Italien sei bis Oktober 2012 Miete zu zahlen gewesen, da eine frühere Kündigung des Mietverhältnisses nicht möglich gewesen sei. Weiter seien Kosten im Zusammenhang mit der regelmäßigen Zusammenführung der Familie entstanden. Es sei ihm auch nicht verwehrt, sich auf die Entreicherungseinrede zu berufen, da er nicht verschärft hafte. Der Mangel des Rechtsgrundes - nämlich die Aufhebung des Bewilligungsbescheides - sei dem Kläger erst mit Zustellung des Aufhebungsbescheides vom 15. Oktober 2012 bekannt geworden. Vorher habe der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 12. Juli 2010 den Rechtsgrund für die Zahlungen gebildet. Der Kläger habe den später eintretenden Mangel des Rechtsgrundes auch nicht im Vorhinein erkennen müssen. Er sei durchgängig davon ausgegangen, dass ihm ein Anspruch auf ... und ... von Gesetzes wegen zustehe. Nach seiner als Nichtjurist laienhaften Auslegung der gesetzlichen Vorschriften hätten die tatsächlichen Grundlagen hierfür zum einen die schwere - auch nach dem 31. Dezember 2012 anhaltende - Erkrankung seiner Tochter L. und zum anderen der Schulbesuch seiner Tochter H. gebildet. Der Kläger habe keinerlei Anlass gehabt, an seiner materiell-rechtlichen Berechtigung zu zweifeln, da sich die familiären Umstände für ihn als juristischen Laien zwanglos unter die Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 BUKG hätten subsumieren lassen. Dem stünden auch die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Oktober 2013 (Az. 9 K 7214/12) nicht entgegen. Streitgegenstand sei damals die Bewilligung von ... und ... im Hinblick auf die Ausbildung seiner Tochter L. gewesen. Diese Bewilligung sei demnach rechtswidrig gewesen, da ein zwingendes Umzugshindernis objektiv nicht vorgelegen habe. Vorliegend gehe es aber um eine andere Frage. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass ihm ... und ... auch unter dem Gesichtspunkt weiterer Umzugshinderungsgründe, nämlich zum einen wegen des Umstands der schweren Erkrankung seiner Tochter L. und zum anderen wegen des Umstands des Schulbesuchs seiner Tochter H. zustünde.

Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass auch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 BBesG in vollem Umfang von einer Rückforderung abzusehen sei, da die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid getroffene Billigkeitsentscheidung fehlerhaft sei. Der Überzahlung liege ein Fehler der Behörde zugrunde, da sie nicht korrekt und gesetzeskonform entschieden habe. Daher könne dem Kläger auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe grob fahrlässig die Rechtswidrigkeit eines Bescheides verkannt, wenn die fachkompetente Behörde selbst es gewesen sei, die diesen rechtswidrigen Bescheid erlassen habe. Weiter sei die Behörde gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, ob die Erkrankung seiner Tochter L. eine schwere Erkrankung sei, die als weiterer Umzugshinderungsgrund hätte berücksichtigt werden müssen. Dies sei unterblieben, obwohl der Kläger mit Schreiben vom 14. September 2012 darauf hingewiesen habe. Schließlich habe die Behörde die in Rede stehenden Dienstbezüge für August und September 2012 weitergezahlt, obwohl der Kläger am 9. Juli 2012 im Rahmen eines Antrags auf Weiterbewilligung von ... und ... mitteilte, dass seine Tochter L. nach längerer Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen aus dem Polizeidienst entlassen worden sei. Auch hieraus folge, dass die Ursache der Überzahlung jedenfalls für die letztgenannten Monate in der Sphäre der Verwaltung liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die Behörde bei der Entscheidung über die Rückforderung ihren Verursachungsbeitrag berücksichtigen. Die Beklagte habe eingeräumt, dass im Zeitpunkt der Mitteilung des Klägers am 9. Juli 2012 eine zum damaligen Zeitpunkt vorläufige Einstellung der Zahlungen hätte erfolgen müssen und dies ein behördliches Mitverschulden darstelle, das zu einer Reduzierung der Rückforderungssumme um 5% führe. Da die streitgegenständliche Überzahlung 6 Monate betreffe und die vorläufige Zahlungseinstellung für die Monate August und September erfolgen hätte können, sei die Behörde zumindest für eine Überzahlung von einem Drittel der Gesamtdauer verantwortlich. Daher sei eine Reduzierung des Rückzahlungsbetrags um ein Drittel und nicht um ein Zwanzigstel angemessen. Weiter sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nicht gewürdigt worden, dass der Kläger die Zahlungen für Kosten verwendet habe, die infolge der doppelten Haushaltsführung entstanden seien. Diese Kosten seien unabwendbar und unmittelbar mit der dienstlichen Verwendung in Italien verbunden gewesen. Nicht hinreichend seien die vom Kläger mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt worden. Betrachte man die in der Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom 29. August 2014 genannten Zahlen, so erscheine eine zusätzliche monatliche Belastung von 150,00 EUR für die Familie des Klägers nicht zumutbar. Dies gelte umso mehr, als der Kläger im November 2016 in den Ruhestand treten und sich die wirtschaftliche Situation der Familie damit verschlechtern werde. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im vorliegenden, besonders gelagerten Fall von einer Rückforderung abzusehen. Die Fehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG habe die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG zur Folge.

Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 erwiderte die Beklagte und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger hafte gemäß § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Danach könne er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Dabei bedeute „offensichtlich“ nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liege auch dann vor, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich sei, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder durch sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden könne. Deshalb sei ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt habe, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen habe. Da die Ausbildung seiner Tochter L. der Grund für die Bewilligung von ... und ... gewesen und diese Bewilligung bis zum Ende der Ausbildung befristet gewesen sei, habe dem Kläger klar sein müssen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung auch der Grund für die Bewilligung von ... und ... vorzeitig wegfalle. Auch einem Laien sei bekannt, dass die Gewährung von ... und ... an bestimmte Voraussetzungen gebunden sei und einer Bewilligung bedürfe. Die Entlassung seiner Tochter L. aus dem Polizeidienst zum 31. März 2012 sei ihm bekannt gewesen. Dem Kläger habe sich demzufolge aufdrängen müssen, dass damit auch die Bewilligung von ... und ... vom 12. Juli 2010 mit Ablauf des 31. März 2012 enden müsse. In dem der streitgegenständlichen Rückforderung vorgreiflichen Verfahren des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 9 K 7214/12) sei bereits festgestellt worden, dass sich dem Kläger - auch ohne spezielle Kenntnisse der Umzugskosten- und Trennungsgeldbestimmungen - habe aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von ... und ... jedenfalls mit der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seiner Tochter L. nicht mehr vorgelegen haben, der Verwaltungsakt damit von diesem Zeitpunkt an rechtswidrig geworden sei.

Überdies sei der Kläger bei der Antragstellung gegen Unterschrift darüber belehrt worden, dass er alle Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere in denen, die zur Begründung der Umzugshinderung dienen würden, nach deren Eintritt unverzüglich der genehmigenden Stelle mitzuteilen habe. Das Ende des Ausbildungsverhältnisses seiner Tochter L. habe der Kläger entgegen der Belehrung erst mit Schreiben vom 9. Juli 2012 mitgeteilt und damit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen, indem er das Ausbildungsende statt unverzüglich erst drei Monate verspätet mitgeteilt habe.

Soweit der Kläger nach wie vor vortrage, er sei nach laienhafter Auslegung der gesetzlichen Vorschriften davon ausgegangen, dass er sowohl wegen der schweren Erkrankung seiner Tochter L. als auch wegen des Schulbesuchs seiner Tochter H. einen Anspruch auf ... und ... habe, sei festzustellen, dass ihm aufgrund seiner Kenntnisse zum Bewilligungsverfahren und der an ihn erfolgten Hinweise habe klar sein müssen, dass die Bewilligung bei vorzeitigem Ausbildungsende hätte enden müssen. Auch einem juristischen Laien dürfte klar sein, dass bei Beendigung einer Voraussetzung für einen Bewilligungszeitraum ein neuer Antrag mit einer neuen Prüfung erforderlich sei.

Die durch die Beklagte getroffene Billigkeitsentscheidung sei angemessen und ermessensfehlerfrei ergangen. Im Rahmen der von der Beklagten getroffenen Billigkeitsentscheidung sei nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwachse nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen. Vielmehr sei auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher komme es nicht entscheidend auf die Lage des Überzahlungsempfängers in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden sei, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (BVerwG, U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris).

In einem Urteil vom 26. April 2012 (Az. 2 C 4.11) habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich ein einzubeziehendes Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ermessensreduzierend dahingehend aus, dass aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise - und zwar in einer Größenordnung von 30% des überzahlten Betrages - abzusehen sei, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Beim Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, könne auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen. Unter Beachtung dieser Rechtsprechung sei eine Mitverursachung der Behörde berücksichtigt worden, da zur Vermeidung einer potentiellen Überzahlung zum Zeitpunkt der Mitteilung durch den Kläger am 9. Juli 2012 eine vorläufige Einstellung der Zahlungen hätte erfolgen können. Dieser Anteil des behördlichen Mitverschuldens sei mit 5 vom Hundert der Rückforderungssumme (415,67 EUR) berücksichtigt und zudem die monatliche Rate ab Mai 2015 auf 150,00 EUR trotz des möglichen pfändbaren Betrages verringert worden. Ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten, das zu einem darüberhinausgehenden Absehen von der Rückforderung im Rahmen der Billigkeitsprüfung führen würde, sei nicht gegeben, denn der hier vorliegende Fall könne nicht mit dem Fall verglichen werden, den das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. April 2012 angenommen habe. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren seien die Überzahlungen gering gewesen und hätten über die Jahre zu einer hohen Rückforderungssumme geführt, wobei der Dienstherr in einem Zeitraum von 10 Jahren davon abgesehen habe, die Richtigkeit der besoldungsrelevanten Daten in größeren Zeitabständen zu prüfen, während im vorliegenden Fall die Überzahlung innerhalb eines kürzeren Zeitraums mit den monatlichen Überzahlungsbeträgen entstanden sei. Auch sei der Kläger im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht schutzwürdig, da er habe wissen müssen, dass er - wie durch das Verwaltungsgericht Köln festgestellt (Az. 9 K 7214/12) - zu Unrecht Bezüge erhalten habe und zudem seiner Pflicht der unverzüglichen Mitteilung der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses seiner Tochter L. nicht nachgekommen sei.

Die Beteiligten erklärten sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen

Gründe

Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Entscheidung im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Rückforderungsbescheid vom 11. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesverwaltungsamt durfte den Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides für die Beklagte erlassen, da die Überzahlung rechtsgrundlos erfolgte und ein Rückforderungsanspruch nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i. V. m. §§ 812 ff. BGB besteht.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich entreichert ist. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB), weil er gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB verschärft haftet. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - NVwZ-RR 2012, 930). Zu den Sorgfaltspflichten eines Soldaten gehört es aufgrund seiner soldatenrechtlichen Treuepflicht auch, die Besoldungsmitteilung bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinn von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG liegt vor, wenn dem Soldaten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist (BVerwG a. a. O.).

Vorliegend hätte der Kläger erkennen müssen, dass er das Auslandstrennungsgeld (...) und die Aufwandsentschädigung (...) für seinen Aufenthalt in Italien für den Zeitraum 1. April 2012 bis 30. September 2012 zu Unrecht erhielt. Grund für die Bewilligung der vorgenannten Dienstbezüge für diesen Zeitraum war die Ausbildung seiner Tochter L. als Polizeimeisteranwärterin. Da die Bewilligung bis zum Ende der Ausbildung am 30. September 2012 befristet war, hätte dem Kläger klar sein müssen, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Ausbildung auch der Grund für die Bewilligung wegfällt, denn auch für juristische Laien ist erkennbar, dass die Gewährung von ... und ... an bestimmte Voraussetzungen gebunden ist und einer Bewilligung bedarf. Die Entlassung seiner Tochter L. aus dem Polizeidienst zum 31. März 2012 war dem Kläger bekannt, wie sich aus dem Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 9. Juli 2012 ergibt. Damit musste sich ihm aufdrängen, dass auch die Bewilligung von ... und ... mit Ablauf des 31. März 2012 enden werde. Das heißt gleichzeitig, dass es für den Kläger offensichtlich war, dass die Weiterzahlung von ... und ... über den 31. März 2012 hinaus ohne Rechtsgrund erfolgte.

Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift eröffnet der Behörde die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von einer Rückforderung abzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten bzw. Soldaten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Für das Ergebnis der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte bzw. Soldat in der Regel entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten geboten. Der Beamte oder Soldat, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als derjenige Besoldungsempfänger, der die Überzahlung allein zu verantworten hat (BVerwG, U.v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - NVwZ-RR 2012, 930).

Vorliegend hat die Beklagte ein behördliches Mitverschulden (Aufrechterhalten der Überzahlung für die Monate August und September 2014) eingeräumt und daher im Rahmen der Billigkeitsprüfung auf 5% (415,67 EUR) der Rückforderungssumme verzichtet, sowie ab Januar 2015 eine Ratenzahlung 300,00 EUR pro Monat gewährt. Ab Mai 2015 wurde die Ratenzahlung auf 150,00 EUR monatlich reduziert. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nicht zu beanstanden. Für ein weiteres oder vollständiges Absehen von der Rückforderung, wie von der Klägerseite gefordert, besteht kein Anlass. Die verspätete Mitteilung des vorzeitigen Ausbildungsendes seiner Tochter L. lag allein im Verantwortungsbereich des Klägers. Ergänzend wird zur weiteren Begründung der Entscheidung auf die zutreffenden Ausführungen im Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. November 2014 sowie im Widerspruchsbescheid vom 21. April 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor (§ 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Sept. 2016 - Au 2 K 15.682 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 12 Trennungsgeld


(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber

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(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.