Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 1 K 15.1285

bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 1 K 15.1285

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 526

Hauptpunkte:

Tierschutzrechtliche Anordnung

Töten und Betäuben von Puten

Schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung

Unterschiedliche Inhalte von Anordnung und Bestätigung

Verstoß gegen tierschutzrechtliche Maßgaben

Ermessensausfall

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Tierschutzgesetzes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 1. Kammer,

durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Landratsamtes ... vom 4.6.2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30.7.2015 rechtswidrig war.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung.

Am 18. Mai 2014 wurde in einem Fernsehbeitrag über den Putenmastbetrieb des Klägers berichtet. Das Landratsamt ... führte daraufhin am 19. Mai 2014 einen Betriebsbesuch durch. Dabei wurde mündlich ausweislich des dabei gefertigten Protokolls angeordnet, dass die Tötung (der Tiere) nur durch nachweislich sachkundiges Personal erfolgen dürfe. Am selben Tag wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ... eingereicht.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2014 wurde die Anordnung, die am 19. Mai 2014 während einer Kontrolle durch die zuständige Veterinärin mündlich ausgesprochen wurde, schriftlich wie folgt bestätigt: „Der Kläger hat sicherzustellen, dass bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen von folgenden Personen keine Betäubungen und Tötungen an Puten in seinem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt werden: (Namen der Ehefrau und der beiden Söhne des Klägers).“ Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und seine Angehörigen gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Das Verfahren wurde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde abgegeben.

Die Regierung von ... wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen ist ausgeführt, die Regierung sei der Auffassung, dass dem Bescheid nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren keine Bedeutung mehr zukomme und sich das Widerspruchsverfahren erledigt habe. Weiter ist ausgeführt, der Widerspruch sei zulässig, habe aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht habe das Landratsamt angeordnet, dass die im Tenor aufgeführten Personen bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens keine Betäubungen und Tötungen von Puten in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb durchführen dürfen.

Am 27. August 2015 erhob der Kläger gegen diese Bescheide Klage. Er meint, er habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide, da jederzeit Tierrechtler erneut Aufnahmen vom Merzen der Puten fertigen und über die Medien verbreiten könnten. Von Seiten des Klägers bestünden erhebliche Zweifel, dass die Tatsachen sorgfältig ermittelt und gründlich ausgewertet wurden. Auch habe das Landratsamt sein Ermessen nicht in der gebotenen Art und Weise ausgeübt.

Der Kläger beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 4. Juni 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 rechtwidrig war.

Der Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung führt das Landratsamt im Schreiben vom 23. September 2015 aus, die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig und nicht begründet. Das Gericht spreche auf Antrag durch Urteil die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts nur dann aus, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung habe. Im Übrigen entspreche der Bescheid sämtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit.

Am 1. Dezember 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig erhobene Klage hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Anordnung.

I.

Gegenstand der Klage ist die vom Kläger begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landratsamtes ... vom 4. Juni 2014 in der Form des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30. Juli 2015.

Nicht angegriffen wurde hingegen die (inhaltlich anders lautende) mündliche Anordnung vom 19. Mai 2014. Der Kläger hat sein Feststellungsbegehren von Anfang an auf den die mündliche Anordnung „bestätigenden“ Bescheid beschränkt und ist hiervon bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht abgewichen.

II.

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Verpflichtung des Klägers aus dem Bescheid vom 4. Juni 2014 war auf den Zeitpunkt „bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen“ beschränkt. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 15. Juni 2015 eingestellt, so dass sich rechtlich bindende Verpflichtungen aus dem streitgegenständlichen Bescheid für den Kläger mittlerweile nicht mehr ergeben.

Der Kläger kann auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung für sich beanspruchen.

Es genügt dabei jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Das Feststellungsinteresse ist auch zu bejahen, wenn die begehrte Feststellung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, als Genugtuung und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, 113 VwGO Rn. 129 und 142). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Über die Anordnung gegenüber dem Kläger wurde mehrfach in den Medien berichtet. Der klägerische Betrieb wurde im Zusammenhang mit massiven Verstößen gegen tierschutzrechtliche Vorschriften genannt. Dem Bescheid, der sich zudem konkret auf die im Betrieb beschäftigten Familienmitglieder des Klägers bezieht, kommt damit eine diskriminierende Wirkung zu. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung selbst den Betrieb des Klägers im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen nennt. Letztlich wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im klägerischen Betrieb durch die Angehörigen des Klägers möglicherweise gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wird. Es muss dem Kläger möglich sein, diesen mit dem Bescheid verbundenen Vorwurf auch nach Erledigung des maßgeblichen Anordnungszeitraums gerichtlich anzugreifen.

III.

Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid war rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

1. Der Bescheid begegnet schon deshalb Bedenken, weil er eine „mündlich ausgesprochene Anordnung“ bestätigt, die in dieser Form und mit diesem Inhalt nicht getroffen wurde.

Nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist ein mündlicher Verwaltungsakt schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.

Die Bestätigung stellt keinen Neuerlass des Verwaltungsakts dar und auch keinen Zweitbescheid, sondern ist eine lediglich schlichthoheitliche Maßnahme, die Beweiszwecken dient; auf sie finden jedoch die Bestimmungen über schriftliche Verwaltungsakte gemäß Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG Anwendung. (...) Nur wenn bzw. soweit die Bestätigung inhaltlich von dem ursprünglichen Verwaltungsakt abweicht und die Abweichung nicht auf einem offensichtlichen und für die Betroffenen im Sinne von Art. 42 BayVwVfG erkennbaren Versehen beruht, ist sie in der Regel als selbstständiger neuer Verwaltungsakt anzusehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, Rn. 23 zu § 37 VwVfG).

Ein Fall einer bloßen Bestätigung liegt hier nicht vor. Das Landratsamt hat nicht nur das bestätigt, was mündlich angeordnet wurde, sondern eine inhaltlich davon abweichende (auch neue) Regelung getroffen. Am 19. Mai 2014 wurde von den beiden am klägerischen Betrieb anwesenden Mitarbeiterinnen des Landratsamtes mündlich angeordnet, dass „Tötungen nur durch nachweislich sachkundiges Personal“ erfolgen dürfen. Dies ergibt sich eindeutig bereits aus dem Ergebnisprotokoll über den Betriebsbesuch, welches zunächst nicht in den Behördenakten enthalten war, dann aber im gerichtlichen Verfahren vorgelegt bzw. nachgereicht wurde. Bestätigt wird der Inhalt der Anordnung auch durch die nachvollziehbaren, übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen. Beide haben ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, dass vor Ort am 19. Mai 2014 - wie bereits vorab festgelegt - nur angeordnet wurde, dass die „Tötung der Tiere nur durch nachweislich sachkundiges Personal“ erfolgen dürfe. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese klaren und sich deckenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es ist letztlich auch gar nicht erkennbar, welches Motiv die Zeuginnen haben sollten, hier einen unrichtigen Sachverhalt wiederzugeben. Dies gilt umso mehr, als beide Zeuginnen erkennbar die Sachkunde der am Betrieb tätigen Familienmitglieder des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Frage gezogen haben. Die Familienmitglieder haben seit Jahren die Tötungen durchgeführt, ohne dass es jemals zu Beanstandungen gekommen ist. Es bestand damit letztlich gar keine Veranlassung, ihnen die Tötung der Tiere zu untersagen.

In dem Bescheid vom 4. Juni 2014 wurde dann den drei namentlich genannten Personen das Töten verboten bzw. der Kläger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass diese die Tötungen nicht mehr durchführen. Es handelt sich um eine wesentlich abweichende und somit „neue“ Anordnung. Der Inhalt des schriftlichen Bescheids vom 4. Juni 2014 kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt unter die mündliche Anordnung vom 19. Mai 2014 subsumiert werden. Mündlich wurde festgelegt, was sich letztlich bereits aus den einschlägigen rechtlichen Vorgaben ergibt, dass nur fachkundige Personen töten dürfen. Schriftlich wurde dann bestimmten einzelnen aufgelisteten Personen das Töten generell verboten. Dies ist offensichtlich eine gänzlich anderslautende Regelung. Dies gilt vor allem schon deshalb, weil bei der Anordnung am 19. Mai 2014 die anwesenden Mitarbeiterinnen des Landratsamtes nicht davon ausgingen, dass den im (späteren) Bescheid genannten Personen die Sachkunde fehlt. Die Zeugin Dr. E. führte hierzu aus, sie könne nicht mehr genau sagen, ob über die Söhne und die Ehefrau des Klägers gesprochen wurde. Hinsichtlich dieser drei Personen sei jedenfalls keine Anordnung getroffen worden. Die Zeugin Dr. B. erklärte, der Kläger habe angegeben, dass er seine Söhne und seine Frau geschult habe. Dies würde genügen, dass auch sie sachkundig seien. Vor Ort sei nicht konkret gesagt worden, dass die Söhne und die Ehefrau des Klägers nicht töten und betäuben dürfen.

Mündliche Anordnung vom 19. Mai 2014 und schriftlicher Bescheid vom 4. Juni 2014 haben damit wesentlich unterschiedliche Inhalte. Ein Fall einer (zulässigen) Bestätigung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG liegt damit nicht vor.

2. Der Bescheid vom 3. Juni 2015 kann aber auch dann rechtlich keinen Bestand haben, wenn er unabhängig von der Frage der „Bestätigung“ als eigenständiger Verwaltungsakt angesehen wird (dazu Kopp/Ramsauer a. a. O.).

a) Rechtsgrundlage der getroffenen Verfügung kann alleine § 16 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) sein.

Nach dieser Norm trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die unter den Nrn. 1 bis 4 genannten Regelungen treffen.

Das Landratsamt ... hat hier seine Anordnung darauf gestützt, dass künftige Verstöße gegen die Tierschutzschlachtverordnung (TierSchlV) verhütet werden sollen. Weiter wird im Bescheid ausgeführt, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens derzeit geprüft werde.

b) Legt man dies zugrunde, so liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befugnisnorm schon nicht vor.

Ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Maßgaben lag ebenso wie ein hinreichend konkreter Verdacht eines Verstoßes auch nach Einschätzung der Behörde selbst schon nicht vor.

Den Angaben der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuginnen wie auch den sonstigen Angaben des Landratsamts ist zu entnehmen, dass die im Bescheidstenor genannten Personen seit langer Zeit ohne jede Beanstandung Tötungen im klägerischen Betrieb durchführen. Es kam dabei niemals zu Problemen, Zweifel an der fachlichen Eignung wurden über Jahre hinweg nie geltend gemacht. Auch bei der Kontrolle am 19. Mai 2015 haben sich keinerlei Beanstandungen ergeben. Es wurden auch keinerlei Feststellungen hinsichtlich einer gegebenenfalls nicht fachgerechten Tötung oder hinsichtlich einer fehlenden Fachkenntnis der drei Personen getroffen. Die beiden Zeuginnen gingen vielmehr davon aus, dass auch die Familienangehörigen des Klägers die erforderliche Sachkunde besitzen. Dies folgt bereits aus der Aussage der Zeugin Dr. B., die ausführte, der Kläger habe angegeben, dass er seine Söhne und seine Frau geschult habe. Dies würde genügen, dass auch sie sachkundig seien. In ähnlicher Weise hat die Zeugin Dr. E. ausgeführt, der Kläger selbst sei angesichts seines Gesellenbriefes nachweislich sachkundig. Ob über seine Söhne und die Ehefrau gesprochen wurde, könne sie nicht mehr sagen. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Landratsamts dann auf Frage des Gerichts mitgeteilt, für die Tötungen und Betäubungen auf dem Betrieb des Klägers sei kein Sachkundenachweis notwendig, also kein amtliches Dokument. Ob die Söhne und die Ehefrau des Klägers über irgendwelche Kenntnisse verfügten, habe man zu keinem Zeitpunkt nachgefragt. Diese Feststellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung decken sich mit den Angaben in der dem Gericht vorgelegten Behördenakte. In einem Aktenvermerk vom 22. August 2014 ist dort ausgeführt, dass auf eine telefonische Anfrage des Klägers hin vom Landratsamt mitgeteilt wurde, dass Nottötungen ohne Sachkundebescheinigung in Ordnung seien und durchgeführt werden dürfen. In einem weiteren Schreiben an den Kläger vom 26. August 2014 ist ausdrücklich ausgeführt, dass für Nottötungen von Puten im klägerischen Betrieb und für Hausschlachtungen kein Sachkundenachweis erforderlich sei.

Auch bis zum heutigen Zeitpunkt geht das Landratsamt erkennbar davon aus, dass ein formaler Nachweis einer Sachkunde nicht verlangt werden kann. Im Schreiben an das Gericht vom 9. November 2015 ist auf Seite 4 ausgeführt, dass unter „nachweislich sachkundig“ unabhängig vom Vorhandensein eines formalen Sachkundenachweises beispielsweise die abgeschlossene Berufsausbildung als Landwirt, Schulungsbescheinigungen über absolvierte Schulungen zum Thema Betäubung und Tötung oder derartige Belege zu verstehen seien. Hieraus ergibt sich, dass das Landratsamt zu keinem Zeitpunkt davon ausging, dass die Söhne des Klägers und dessen Ehefrau nicht über die erforderliche Sachkunde für das Töten und Betäuben der Tiere verfügen. Irgendwelche Feststellungen in diese Richtung wurden jedenfalls zu keinem Zeitpunkt getroffen. Wäre das Landratsamt tatsächlich von einem entsprechenden Mangel ausgegangen, hätte es bei der Ehefrau des Klägers und dessen Söhnen sicherlich nachgefragt, ob diese irgendwelche Schulungsnachweise, Kenntnisbelege oder sonstige Dokumente zur Frage der Sachkunde vorlegen können.

In gleicher Weise ist der Verdacht, bei Puten über 5 kg Gewicht sei eine Betäubung mit einer unzulässigen Methode durchgeführt worden, vorliegend nicht geeignet, die getroffene Anordnung zu rechtfertigen.

Der bloße Hinweis auf Videoaufnahmen, deren Herkunft zudem nicht hinreichend verlässlich ist, vermag eine solche Anordnung nicht zu rechtfertigen. Die Aufnahmen belegen nämlich, wie sich im weiteren Verfahren ergeben hat, nicht, dass gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wurde. Dies gilt in besonderer Weise für die Ehefrau des Klägers. Allein die Tatsache, dass sie bei den gezeigten Handlungen ihrer beiden Söhne zugegen war und diese rechtswidrigen Handlungen aktiv mitbekommen hatte, wie das Landratsamt in seinem Schreiben vom 9. November 2015 an das Gericht ausführt, ist noch nicht geeignet, eine solche Anordnung zu rechtfertigen. Die bloße Anwesenheit bei einer vermeintlich nicht zulässigen Tötungshandlung ist noch kein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.

Aber auch hinsichtlich der beiden Söhne wurde letztlich nie der Nachweis erbracht, dass diese Tiere generell in unsachgemäßer Weise betäuben und töten. Auch die vom Landratsamt im weiteren Verlauf eingeholten Gutachten bestätigen nur, dass hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Ein konkreter Nachweis wurde nicht erbracht. Die Kammer teilt in diesem Zusammenhang die Auffassung des Landratsamts nicht, der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung rechtfertigt bereits den hier erfolgten Eingriff in den durch Art. 14 GG geschützten Gewerbebetrieb des Klägers. Es wäre vielmehr Aufgabe der zuständigen Behörde gewesen, den Sachverhalt hinreichend verlässlich aufzuklären und entsprechende Feststellungen zu treffen. Dies gilt umso mehr, als, wie sich aus einem Schreiben des Landratsamts an die Regierung von ... vom 9. Juni 2015 ergibt, der Betrieb des Klägers mehrfach und ohne jegliche Beanstandungen kontrolliert wurde. Allein im Rahmen der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb wurde der Betrieb im Zeitraum August 2010 bis Mitte Mai 2014 an 23 Tagen kontrolliert. Hinweise auf strafrechtlich relevante Verstöße gegen das Tierschutzgesetz hatten sich nicht ergeben, insbesondere wurden auch seitens des Schlachtbetriebes keine Auffälligkeiten gemeldet. Angesichts dieser vielen beanstandungsfreien Kontrollen und Überprüfungen erscheint es nicht sachgerecht, alleine aufgrund eines Fernsehberichts Anordnungen zu treffen, die massiv, nachhaltig und auf lange Zeit in den Betrieb eingreifen.

c) Die Anordnung ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie keinerlei Ermessenserwägungen enthält.

Eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG steht nach Auffassung der Kammer im Ermessen der Behörde.

Ob die Behörde, wenn sie von einem bereits eingetretenen oder einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohenden Verstoß Kenntnis erhält, ein Entschließungsermessen hat, ist streitig (s. hierzu Hirt/Meisak/Moritz, Tierschutzgesetz, Rn. 5 zu § 16a TierSchG). Unstreitig ist aber wohl, dass zumindest ein Auswahlermessen besteht. In der Begründung ihres Verwaltungsakts nach Art. 39 BayVwVfG muss die Behörde unter anderem zum Ausdruck bringen, dass sie ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat (a. a. O. Rn. 6).

Art. 40 BayVwVfG schreibt dann weiter vor, dass die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat.

Diesen rechtlichen Anforderungen wird der Bescheid vom 14. Juni 2014 nicht gerecht. Er enthält Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit, von Ermessen wird an keiner Stelle gesprochen. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Dinge. Ist eine Anordnung unverhältnismäßig, so ist sie rechtlich von vorne herein unzulässig, ohne dass die Behörde noch irgendeinen Spielraum hat. Erst wenn eine Anordnung verhältnismäßig ist, was vom Gericht im vollen Umfang überprüft werden kann, hat die Behörde Ermessen, ob sie die Anordnung und in welchem Umfang sie diese trifft. Diese Entscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur im beschränkten Umfang der gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Damit kann die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Ermessensausübung nicht ersetzen. Beim Bescheid vom 14. Juni 2014 liegt somit ein Ermessensausfall vor, der auch im Rahmen des durch § 114 Satz 1 VwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens zur Aufhebung der Anordnung führt. Dieser Mangel wird auch nicht im Widerspruchsverfahren geheilt. Vielmehr geht die Regierung von ... im Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 ohne jede Begründung davon aus, dass die Behörde kein Ermessen hat (S. 3 des Widerspruchsbescheids).

Daneben liegt auch ein Ermessensdefizit vor. Auf die für den Betrieb sich ergebenden Folgen der Anordnung wird an keiner Stelle eingegangen. Das Landratsamt hätte zumindest prüfen müssen, welche Konsequenzen die Anordnungen für den weiteren Betriebsablauf haben. Nachdem dem Landratsamt bekannt war, dass von den vier im Betrieb tätigen Personen drei die Tötungen durchführen, hätte sich die Frage aufgedrängt, ob die Anordnung nicht zu einer nicht beabsichtigten Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit führt.

d) Die Anordnung ist schließlich auch nicht verhältnismäßig.

(1) Sie ist schon nicht geeignet, Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben ernsthaft und dauerhaft zu unterbinden.

Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vorliegen oder hinreichend konkret zu befürchten sind, müssen diese dauerhaft beseitigt werden und nicht nur bis zum Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Es ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum zu diesem Zeitpunkt der potentielle Verstoß enden soll. Entweder liegt ein Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften vor. Dieser muss dann dauerhaft unterbunden werden und nicht nur bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens. Andererseits besteht auch die Möglichkeit, dass kein Verstoß vorliegt. In diesem Fall ist die Anordnung von vornherein nicht sachgerecht. In gleicher Weise ist nicht nachvollziehbar, warum der Bestand der Anordnung vom Ergebnis des strafrechtlichen Verfahrens abhängen soll. Entweder bestätigt das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, dass auch ein strafrechtlich relevanter Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorgaben besteht. In diesem Fall ist es sicher nicht sachgerecht, die Geltungsdauer der Anordnung enden zu lassen. Ober die strafrechtlichen Ermittlungen ergeben, dass kein Verstoß besteht, in diesem Fall ist die Anordnung von vorneherein nicht sachgerecht.

Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass eine tierschutzrechtliche Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG keine flankierende Maßnahme zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, sondern dazu dient, tierschutzrechtliche Verstöße zu beseitigen und zukünftig zu vermeiden.

(2) Die Anordnung ist auch nicht erforderlich, da offensichtlich mildere Mittel zur Verfügung standen, die vermeintlichen Verstöße zu beseitigen.

Soweit es sich um den (wohl auch nach der Auffassung des Landratsamts nicht bestehenden) Verstoß gegen formale Tötungsberechtigungen handelt, hätte als milderes Mittel die Möglichkeit bestanden, den Kläger zu verpflichten, für die Personen, die die Tötungen durchführen, entsprechende Sachkundenachweise vorzulegen oder diese entsprechend zu schulen. Wie bereits oben ausgeführt, bestand auch nach Auffassung der Mitarbeiter des Landratsamtes keine Verpflichtung, eine bestimmte Schulung durchzuführen. Es hätte genügt, wenn der Kläger seine Familienangehörigen in die Art und Weise der sachgerechten Tötung und Betäubung einweist. Die Möglichkeit hätte ohne weiteres bestanden, insbesondere angesichts der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Betriebskontrolle gar keine Tiere auf dem Hof waren.

Soweit es dem Landratsamt darum ging, zu vermeiden, dass Puten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg nicht auf eine bestimmte Art und Weise getötet werden, hätte dies auch durch eine entsprechende konkrete Anordnung festgelegt werden können. Das Landratsamt hätte vorgeben können, auf welche Tiere sich welche Tötungsweise beziehen muss. Sie hätte die Tötungsmethoden für diese Tiere (Bolzenschussapparat) verpflichtend festlegen können. Es war nicht nötig, ein generelles Verbot der Tötung und Betäubung aller Tiere anzuordnen.

(3) Die Anordnung war zuletzt wohl auch nicht angemessen, da sie einen unvertretbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers darstellt.

Die Anordnung hat zur Folge, dass von vier Personen, die im klägerischen Betrieb die doch nicht unwesentlichen Betäubungen und Tötungen durchführen, drei von diesen Arbeiten ausgeschlossen werden. Damit wird die Funktionsfähigkeit des Betriebs, der ganz offensichtlich auf die dauerhafte und nachhaltige Mithilfe aller Familienangehörigen angewiesen ist, massiv beeinträchtigt.

IV.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Als unterlegener Teil hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung folgt der Vorgabe des § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 1 K 15.1285

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 1 K 15.1285 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 526 Hauptpunkte: Tierschutzrechtliche Anordnung

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.