Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Sept. 2014 - 5 K 14.789

bei uns veröffentlicht am04.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung eines Vorbescheides zugunsten des Beigeladenen.

Der Beigeladene beabsichtigt, auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ..., jeweils der Gemarkung ... (...-straße ... und ..., ...), die Errichtung eines Mehrfamilienhauses (12 Wohneinheiten) mit Tiefgarage (22 Stellplätze) sowie zwei oberirdischen Stellplätzen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Dreifamilienhaus bebauten Grundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...-straße ..., ...), welches dem Grundstück des Beigeladenen mit der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... auf der östlichen Seite der ...-straße gegenüber liegt. Die Grundstücke befinden sich nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sondern liegen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

Mit Formblatt vom 28. Oktober 2013, eingegangen beim Landratsamt ... am 16. Dezember 2013, beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheides für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung ... zu folgenden Fragen:

1. Ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?

2. Ist das geplante Maß der baulichen Nutzung (Zahl der Vollgeschosse, Grundfläche, Geschossfläche) zulässig?

3. Ist das geplante Vorhaben hinsichtlich der Stellplatzsatzung zulässig (die geforderten 22 Stellplätze werden gänzlich in der Tiefgarage nachgewiesen - die geforderten 2 Besucherstellplätze oberirdisch)?

Mit Schreiben vom 4. April 2014 hat der Beigeladene die unter Nr. 3 gestellte Frage hinsichtlich der Stellplätze zurückgezogen.

Die Gemeinde ... erteilte mit Beschluss vom 11. November 2013 das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Vorhaben.

Mit Bescheid vom 22. April 2014 wurde dem Beigeladenen ein Vorbescheid des Inhalts erteilt, dass die Grundstücke Fl. Nr. ... und ... der Gemarkung ... mit einem Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage bebaubar seien. Der Vorbescheid erging unter verschiedenen Nebenbestimmungen bezüglich einer wasserrechtlichen Erlaubnis, des Immissionsschutzes und forderte die Vorlage weiterer Unterlagen an.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass der Bauanfrage, die die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens und nach der Zulässigkeit des geplanten Maßes des Vorhabens zum Gegenstand habe, nach Art. 71 Bayerische Bauordnung (BayBO) stattzugeben sei, weil das Vorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche. Die planungsrechtliche Zulässigkeit ergebe sich aus § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Das Vorhaben sei zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. In der näheren Umgebung befänden sich überwiegend Wohnhäuser, so dass das geplante Vorhaben hinsichtlich der Art seiner Nutzung zulässig sei. Die Anzahl der Wohneinheiten sei bei der Beurteilung dieser Frage nicht ausschlaggebend. Hinsichtlich des Maßes der Nutzung sei das geplante Objekt im Rahmen einer Ortseinsicht mit seiner Umgebung verglichen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich dort prägende Objekte befänden, aufgrund derer das geplante Bauvorhaben zulässig erscheine. Maßgeblich sei das bestehende Gebäude auf Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., welches hinsichtlich seiner Kubatur, der Höhenentwicklung und der Geschossigkeit den Rahmen vorgebe. Diese Gebäude erscheinen dabei nicht als Fremdkörper im Quartier, da sich auch im Umfeld vergleichbare Baukörper befänden, so etwa auf der Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (...-straße ...). Die Objekte wiesen entweder drei Vollgeschosse auf oder ein Dachgeschoss, welches über zwei Etagen führe und somit ebenfalls als dreigeschossig angesehen werden könne. Auch hinsichtlich seiner Baumasse sei das geplante Bauvorhaben mit den angeführten Gebäuden vergleichbar, wenn berücksichtigt werde, dass es auf zwei Grundstücken verwirklicht werden solle. Faktoren wie die GRZ oder die GFZ müssten demgegenüber zurücktreten. Das Vorhaben sei nicht geeignet, bodenrechtlichen Spannungen hervorzurufen, zumal eine gewisse Nachverdichtung vom Gesetzgeber vorgesehen sei. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Kläger haben gegen den ihnen mit Postzustellungsurkunde am 25. April 2014 zugestellten Vorbescheid am 26. Mai 2014 Klage erhoben und beantragt:

Der Herrn ..., ...-straße ..., ... erteilte Vorbescheid des Beklagten vom 22. April 2014, Az: ..., den Klägern zugestellt am 25. April 2014, wird aufgehoben.

Zur Begründung des gestellten Antrages wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vorbescheid vom 22. April 2014 die Kläger in ihren Rechten verletze, so dass er aufzuheben sei. Die Kläger seien als Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks unmittelbare Grundstücksnachbarn. Das geplante Bauvorhaben verletze nachbarschützende Interessen der Kläger, nämlich das in § 34 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot. Der Beklagte lasse bei seiner Beurteilung des Bauvorhabens wesentliche nachbarschützende baurechtliche Vorgaben außer Betracht und komme daher zu dem verfehlten Ergebnis, dass der geplante 36,50 m lange und 15,50 m breite sowie über 8 m hohe Baukomplex mit Tiefgaragenzufahrt, der sich über zwei Grundstücke erstrecke, in die nähere Umgebung, die ausschließlich durch kleinere Einfamilienhäuser ländlich geprägt sei, einfüge. Bei dem Begriff des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung müsse auf den Rahmen abgestellt werden, der aus der Umgebung des Vorhabens hervorgehe; auch auf weitere städtebauliche relevante Gesichtspunkte sei abzustellen, wenn der vorhandene Rahmen überschritten werde. Die Begründung des Beklagten, dass sich in der näheren Umgebung überwiegend Wohnhäuser befänden, so dass sich das geplante Mehrfamilienhaus mit insgesamt 12 Wohneinheiten hinsichtlich der Art der Nutzung in die Umgebung einfüge, da sich in der näheren Umgebung angeblich prägende Objekte befänden, greife viel zu kurz. Verfehlt sei insbesondere, dass der Beklagte auf nur zwei Objekte abstelle, die sich in einiger Umgebung des Bauvorhabens befänden. Diese Objekte, die im Vergleich zur übrigen ländlich geprägten Bebauung mit kleineren Einfamilienhäusern eine andere Kubatur, eine andere Höhenentwicklung und eine viel größere Geschossigkeit hätten, könnten für die nähere Umgebung unter keinem Gesichtspunkt prägend sein. Diese Gebäude stellten vielmehr aus objektiver Sicht einen Fremdkörper dar und harmonierten nicht mit der übrigen im Quartier vorherrschenden Bebauung. Die vermeintlich nach Auffassung des Beklagten prägenden Objekte in der ... Straße ... sowie der ...-straße ..., jeweils in ..., seien weder der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen näheren Umgebung zuzuordnen, noch befänden sie sich im Bereich der für die Beurteilung des Rücksichtnahmegebots maßgeblichen unmittelbaren Nähe des Vorhabens. Sie lägen in einer erheblichen Entfernung vom Baugrundstück und könnten daher nicht mehr der näheren Umgebung oder gar der unmittelbaren Nähe des Vorhabens zugeordnet werden. Vorliegend sei auf eine Umgebung mit vergleichsweise geringerem Umkreis abzustellen. Dort fänden sich kleine Grundstücke mit Einfamilienhäusern oder kleineren Zweifamilienhäusern und insgesamt eine kleinteilige ländliche Bebauung. Das Objekt ... Straße ..., ..., das als Vergleichsmaßstab für das geplante Bauvorhaben herangezogen worden sei, widerspreche der vorherrschenden kleinteiligen Bebauung, die das maßgebliche Gebiet präge. Dieses Gebäude gebe auch hinsichtlich der Kubatur, der Höhenentwicklung und der Geschossigkeit nicht den Rahmen für das maßgebliche Gebiet vor. Gleiches gelte für das als Vergleichsmaßstab herangezogene Objekt in der ...-straße ..., .... Beide Gebäude fielen aus dem Rahmen, weil sie als singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stünden. Sie könnten wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen. Abgesehen davon, dass sie dem geplanten Bauvorhaben in Länge, Höhe und Ausmaß nicht annährend entsprächen, sondern hinter diesem weit zurückblieben, stellten sie einen Fremdkörper in der sonst vorhandenen Bebauung dar. Der geplante Baukörper, selbst unter Einbeziehung der beiden vom Beklagten angeführten Vergleichsobjekte, stelle selbst einen massiven Fremdkörper, einen Koloss in der vorhandenen Wohnbebauung dar und füge sich unter keinem objektiven Betrachtungswinkel in die dort vorhandene Bebauung ein. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes, insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der baulichen Anlage verlasse das Verhältnis zur Umgebungsbebauung und überschreite den dort vorzufindenden Rahmen. Die Auffassung des Beklagten, Faktoren wie die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl hätten bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung vollständig zurückzutreten, sei in dieser vereinfachten Form verfehlt. Diese Faktoren seien für die Frage des Einfügens keinesfalls unmaßgeblich. Lege man vorliegend die mitgeteilten absoluten Größen von Grundflächen und die Geschosszahl von drei Vollgeschossen zugrunde und vergleiche man diese erheblichen Ausmaße mit der überwiegend kleinteiligen Bebauung in der näheren Umgebung, so dränge es sich geradezu auf, dass sich das geplante Bauvorhaben unter keinem Gesichtspunkt in die nähere Umgebung einfüge, sondern selbst als massiver Fremdkörper in Erscheinung trete. Es werde für das gesamte Quartier ein Präzedenzfall geschaffen, an dem sich die künftige Zulässigkeit von Bauvorhaben orientiere.

Vor allem verstoße das Bauvorhaben auch gegen das Rücksichtnahmegebot. Die ...-straße sei aufgrund der vorherrschenden Bebauung eine wenig befahrende Straße, da sie weitgehend nur von den Bewohnern der anliegenden Häuser genutzt werde. Durch die geplante Bebauung ändere sich dies grundlegend. Es sollten 12 Wohneinheiten mit 22 Stellplätzen in einer Tiefgarage sowie mehrere oberirdische Stellplätze errichtet werden, wobei die Zufahrt zur Tiefgarage gegenüber dem Hausgrundstück der Kläger situiert werden solle. Durch die drastische Erhöhung des Zufahrtsverkehrs und die damit verbundene Lärmbelästigung werde gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Durch den massiven, geradezu drohend wirkenden geschlossenen Baukörper werde eine erhebliche Verschattung und Verdunkelung des Hausgrundstücks der Kläger eintreten und es entstehe ein sogenannter Kasernenhofeffekt, der den Klägern unzumutbar sei. Es sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass alle Häuser in diesem Gebiet auf einem extrem problematischen und weichen Untergrund errichtet worden seien und selbst bei Errichtung von Einfamilienhäusern aktuell Pfahlgründungen vorgenommen würden. Der Grundwasserspiegel sei bereits derart gestiegen, so dass sowohl bei Starkregen und erst recht bei Hochwasser in den Kellern der Anwesen der Umgebung Grundwasser eingedrungen sei. Durch die geplante massive Bebauung bestehe die Gefahr, dass sich die Grundwassersituation noch weiter zum Nachteil der bestehenden Bebauung der Kläger verändere und künftig mit nicht unerheblichen Schädigungen der Bausubstanz des klägerischen Anwesens zu rechnen sei.

Das Bauvorhaben, welches den Klägern gegenüber derartig rücksichtslos sei, rufe städtebaulich relevante Spannungen hervor. Auch mit dem pauschalen Argument des Beklagten, der Gesetzgeber sehe eine gewisse Nachverdichtung vor, lasse sich ein Einfügen eines völlig fremdartigen, massiven, sich über zwei Grundstücke geschlossen erstreckenden Baukörpers in einer ausnahmslos ländlich geprägten und kleinteiligen Wohnbebauung nicht begründen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014,

die Klage abzuweisen.

Der Argumentation der Klageschrift könne nicht gefolgt werden. Es könne im vorliegenden Fall nicht nur die unmittelbare Umgebung des Vorhabens in Betracht gezogen werden. Die vom Beklagten genannten beiden Objekte prägten die nähere Umgebung sehr wohl mit. Von Fremdkörpern könne weder bei den bestehenden, noch bei dem geplanten Gebäude die Rede sein. In der weiteren Umgebung habe schon eine wesentliche Verdichtung stattgefunden. Von einer kleinteiligen ländlichen Bebauung, wie sie die Klagebegründung anführe, könne nicht die Rede sein. Auch sei eine gewisse Verdichtung des Innenbereichs gewollt, um einer fortschreitenden Versiegelung des Außenbereichs Einhalt zu gebieten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne sich sogar ein Vorhaben, welches sich nicht in jeder Hinsicht an den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen halte, in die Umgebung einfügen. Voraussetzung sei, dass keine bodenrechtlich beachtlichen Spannungen begründet oder erhöht würden. Dies sei hier nicht zu erwarten. Das Vorhaben bewirke eine Verdichtung des Bereichs, eine Harmonie sei nach wie vor gegeben. Selbst wenn das Vorhaben Spannungen auslösen sollte, werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt, weil nicht jedes Vorhaben, das Spannungen begründe oder erhöhe, gleichzeitig rücksichtslos sei. Da die überwiegende Zahl der erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage nachgewiesen werden solle, sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht die Problematik des zu erwartenden Fahrverkehrs und der damit verbundenen Lärmemissionen bestmöglich gelöst, da die besonders lärmintensiven Vorgänge in der Tiefgarage stattfänden. Bezüglich der zu errichtenden Tiefgaragenrampe seien entsprechende Auflagen in den Bauvorbescheid aufgenommen worden. Der reguläre Fahrverkehr auf dem öffentlichen Verkehrsweg könne grundsätzlich keinem speziellen Grundstück zugewiesen werden, so dass nicht mit einer drastischen Zunahme der relevanten Lärmimmissionen durch den zu erwartenden Fahrverkehr zu rechnen sei.

Die geplante Baumaßnahme würden zwar wasserwirtschaftliche Belange berührt, die endgültige Prüfung, ob das geplante Vorhaben auch aus wasserrechtlicher Sicht zulässig sei, müsse dem jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die von den Klägern befürchtete unzumutbare Verschattung bzw. Verdunkelung ihres Grundstücks liege nicht vor. Eine erdrückende Wirkung gehe von dem Vorhaben, welches die erforderlichen Abstandsflächen deutlich einhalte, nicht aus.

Der mit Beschluss des Gerichts vom 27. Mai 2014 beigeladene Bauherr beantragte mit Schriftsatz vom 9. Juli 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des gestellten Antrags wurde mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014 vorgetragen, dass das von den Klägern bewohnte Anwesen in der ...-straße 8, ... (Fl. Nr. ... der Gemarkung ...) zwei Vollgeschosse und ein ausgebautes Dachgeschoss aufweise. Das Hauptgebäude sei ca. 17 m lang und ca. 13 m breit. Das Wohngebäude der Kläger sei nach Süden ausgerichtet, dort befänden sich die Aufenthaltsräume. Das vom Beigeladenen geplante Mehrfamilienhaus weise drei Vollgeschosse, ein Satteldach mit zwei asymmetrischen Giebelwänden und eine Firsthöhe bei den Giebelwänden von über 10 m auf. Wegen der Anordnung der Rampe für die Tiefgarage sei das klägerische Grundstück von den Verkehrslärmimmissionen der Tiefgarageneinfahrt und -ausfahrt nicht betroffen. Die nähere Umgebung des Vorhabens werde von der ...-straße im Norden, der ...-straße im Osten, der ... Straße im Westen und der ...-straße im Süden bestimmt. Die genannten Straßen seien jeweils zweispurige Ortsstraßen, die beiderseits mit Wohnhäusern bebaut seien. Die Grundstücke Fl. Nr. ... (...) Fl. Nr. ... (...) ... Straße ... (Fl. Nr. ...), ...-straße ... bis ... (Fl. Nr. ...) und ...-straße ... (Fl. Nr. ...), jeweils der Gemarkung ..., seien mit Mehrfamilienhäusern mit jeweils drei Vollgeschossen bzw. Reihenhäusern bebaut.

Der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid verletze keine nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger bestimmt seien. § 34 BauGB vermittle zwar über das Gebot der Rücksichtnahme als Bestandteil des „Einfügens“ Nachbarschutz, der jedoch vorliegend nicht verletzt sei. Die Kläger gingen gegen das Vorhaben vor allem in Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung vor. Das Maß der baulichen Nutzung sei dem Rahmen der näheren Umgebung zu entnehmen. Maßstabbildend sei die tatsächlich vorhandene Bebauung im Bereich der vorgenannten Straßen, soweit diese Bebauung vom Baugrundstück aus wahrgenommen werden könne und deshalb eine prägende Wirkung entfalte. Dies sei bei den vorgenannten fünf Anwesen der Fall. In diesem Rahmen füge sich das Vorhaben mit seiner Länge von 36,5 m und seiner Breite von 15,5 m nicht vollständig ein. Der Rahmen werde jedoch nur geringfügig um einige wenige Meter überschritten. Mit seiner Höhe von etwas über 10 m schöpfe das Vorhaben des Beigeladenen dagegen den maßgeblichen Rahmen nicht aus. In der geringfügigen Überschreitung des maßgeblichen Rahmens durch die Länge und Breite des Vorhabens liege jedoch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ff.) gehe es beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Auch ein Vorhaben, welches den aus seiner Umgebung ableitbaren Rahmen überschreite, könne sich dennoch dieser Umgebung einfügen. Das Erfordernis des Einfügens schließe es nicht schlechthin aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung bisher nicht gebe. Städtebauliche Spannungen könnten wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur auftreten, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreite. Dies sei letztlich nur dann der Fall, wenn es für die angrenzende Bebauung eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung auslöse und so den Bewohnern der Nachbargrundstücke den Eindruck des Eingemauertseins vermittele. Bei dieser Beurteilung sei allerdings die Anzahl der in einem Gebäude vorgesehenen Wohnungen ebenso wenig ein Kriterium wie die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in ein anderes Grundstück Einsicht nehmen zu können.

Gemessen an dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass sich die Kläger wegen des Maßes der baulichen Nutzung nicht auf einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen könnten. Lediglich der südliche Teil des geplanten Vorhabens liege dem klägerischen Grundstück auf einer Länge von 24 m unmittelbar gegenüber. Hinter der westlichen Außenwand des klägerischen Gebäudes seien jedoch überwiegend untergeordnete Aufenthaltsräume bzw. Nebenräume angeordnet. Das klägerische Gebäude weise eine Firsthöhe von ca. 13 m auf, wohingegen das geplante Vorhaben ca. 2 bis 3 m niedriger sei als das klägerische Gebäude. Zudem seien die westliche Außenwand des klägerischen Gebäudes und die östliche Außenwand des Vorhabens des Beigeladenen etwa 17,5 m voneinander entfernt. Aus diesen tatsächlichen Verhältnissen werde ersichtlich, dass von einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung des Vorhabens keine Rede sein könne.

Das Gericht hat am 14. August 2014 das streitgegenständliche Grundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen.

Am 4. September 2014 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der vorgelegten Behördenakten und auf die Niederschriften über den Augenschein sowie die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Kläger können geltend machen, möglicherweise in ihren Schutz bezweckenden Vorschriften verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Der Kreis der Anfechtungsberechtigten einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids deckt sich grundsätzlich mit den als Nachbarn nach Art. 66 BayBO zu beteiligenden Personen, die sachlich und personell den Nachbarbegriff erfüllen. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle Grundstücke, die durch das Vorhaben in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Der Nachbarbegriff im Baurecht ist relativ weit gefasst. Er erfasst im Regelfall die direkt - auch nur punktuell - an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke. Der Begriff des Nachbarn bestimmt sich aber nicht allein nach den äußeren Merkmalen des Angrenzens im Sinne einer gemeinsamen Grundstücksgrenze. Entscheidend sind jeweils die Lage des Vorhabens, die Art des Vorhabens und insbesondere die von ihm für die Umgebung zu erwartenden Auswirkungen, soweit sie öffentlich-rechtlich von Bedeutung sind. Angesichts dessen, dass die Grundstücke der Kläger und die des Beigeladenen jeweils nur durch die ...-straße voneinander getrennt sind und sich teilweise gegenüber liegen, kann die Nachbareigenschaft der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.

Die Klage ist auch insbesondere fristgerecht erhoben worden. Der angefochtene Vorbescheid vom 22. April 2014 wurde den Klägern ausweislich der Postzustellungsurkunden am 25. April 2014, einem Freitag, zugestellt, so dass die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eigentlich am 25. Mai 2014, einem Sonntag, abgelaufen wäre. Infolge des Fristendes an einem Sonntag fällt allerdings das Ende des Laufs der Klagefrist gemäß §§ 74, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 188, 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den nächsten Werktag, so dass die Klageerhebung am Montag, dem 26. Mai 2014, fristgerecht erfolgte.

2. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Vorbescheid des Beklagten vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine Baunachbarklage kann ohne Rücksicht auf eine etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Vorbescheids nur dann Erfolg haben, wenn bei der Erteilung der Genehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird, die gerade auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn die Nachbarn durch den Vorbescheid in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Für den Erfolg der Klage wäre es erforderlich, dass der angefochtene Bescheid (auch) deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d. h. gerade dem Schutz der klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind, wenn also der Nachbar in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann darüber hinaus wirksam geltend gemacht werden, wenn durch das Vorhaben das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird, dem drittschützende Wirkung zukommen kann.

2.1. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts werden durch den erteilten Bauvorbescheid nicht verletzt.

Vor Einreichung des Bauantrags ist nach Art. 71 Satz 1 BayBO auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid darf nach Art. 71 Satz 4 BayBO, der die entsprechende Anwendung des Art. 68 Abs. 1 BayBO bestimmt, nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Vorbescheid ersetzt nicht die zur Realisierung des Vorhabens erforderliche Baugenehmigung, er enthält jedoch die auf drei Jahre befristete verbindliche Äußerung der Bauaufsichtsbehörde zu Einzelfragen der Zulässigkeit des Bauvorhabens und stellt damit einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung in dem vom Bauherrn im konkreten Fall zu bestimmenden Umfang dar.

Die Fragestellungen im hier streitgegenständlichen Vorbescheidsverfahren bezogen sich, nachdem die unter Nr. 3 des Vorbescheidsantrags gestellte Frage zurückgezogen wurde, auf die Beantwortung der Frage, ob das geplante Vorhaben des Beigeladenen auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ..., jeweils der Gemarkung ..., planungsrechtlich zulässig ist.

Das planungsrechtlich nach § 29 Abs. 1 BauGB relevante Bauvorhaben des Beigeladenen liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils des Marktes ... situiert und deswegen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstößt auch nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Eigenart der Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Soweit die Eigenart der näheren Umgebung dabei einem Baugebiet der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB). § 34 BauGB vermittelt Nachbarschutz aber nicht bereits aus sich heraus, sondern nur über den Begriff des Sich-Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen und in den Fällen des § 34 Abs. 2 BGB aus § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten nachbarlichen Rücksichtnahmegebots. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im Einzelnen ergeben, hängt dabei maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - DVBl 1977, 722 ff.). Hierbei ist zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbar billigerweise noch zugemutet werden kann.

2.2 Da nach § 34 BauGB auf die vorhandene Bebauung abzustellen ist, ist hierbei zunächst der den Maßstab bildende umgebende Bereich zu definieren. Als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann, und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks trägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.1998 - 4 B 89/98 - NVwZ-RR 1999, 105; U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 36). Es ist dabei auf den räumlichen Umkreis und die städtebauliche Situation, in die das Grundstück eingebettet ist, abzustellen. Hierbei kommen grundsätzlich nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke in Betracht. Prägend für das Baugrundstück kann nämlich nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Dass der Gesetzeswortlaut die Eigenart der näheren Umgebung betont, hebt nur hervor, dass in aller Regel die größere Nähe zu einer stärker prägenden Wirkung führt. Wie weit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalles. Für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung kann etwa eine natürliche oder künstliche Trennlinie, aber auch eine unterschiedliche Siedlungsstruktur maßgeblich sein (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Grundsätzlich relevanter Bereich zur Bestimmung der näheren Umgebung ist das maßgebliche Straßengeviert und regelmäßig die gegenüberliegende Bebauung (BayVGH, B. v. 1.12.2011 - 14 CS 11.2577 - juris).

Sowohl nach den dem Gericht vorliegenden Katasterplänen und Luftbildern als auch nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme durch Augenschein am 14. August 2014 wird die hier maßgebliche Umgebung durch die nördlich verlaufende ...-straße, die östlich verlaufende ...-straße, die sich im Süden befindliche ...-straße und die ... Straße im Westen gebildet. Während das Gericht die Bebauung auf den gegenüberliegenden Seiten der relativ schmalen ...-straße, ...-straße und ...-straße noch für die Prägung der näheren Umgebung als relevant erachtet, ist dies nach Auffassung des Gerichts bei der westlich der ... Straße gelegenen Bebauung nicht mehr der Fall, weil der ... Straße mit einer Gesamtbreite von ca. 14 m (Fahrbahnkörper, Gehwege, Grünfläche), die bis zum Bau der ... Ortsumfahrung eine Bundesstraße (...) war und bei der es sich um eine vielbefahrene Hauptdurchgangsstraße in ... handelt, trennende Wirkung zukommt. Die Bebauung westlich der ... Straße prägt und beeinflusst die Baugrundstücke anlässlich der beim Augenscheintermin gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr maßgeblich. Die westlich der ... Straße gelegenen Anwesen auf den Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... (...) prägen den bodenrechtlichen Charakter der Grundstücke des Beigeladenen nicht mehr in einem Umfang, der es rechtfertigen würde, auch diese Flächen in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB miteinzubeziehen.

2.3 Das Bauvorhaben des Beigeladenen hält sich nach der Art der baulichen Nutzung, die nachbarschützend ist, an den in der näheren Umgebung vorhandenen Rahmen und fügt sich dementsprechend ein. Die nähere Umgebung entspricht einem faktischen reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO bzw. zumindest einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Die anlässlich des Augenscheinstermins vorgenommene Bestandsaufnahme der vorhandenen Nutzungen hat ergeben, dass - mit Ausnahme einer gewerblichen Nutzung im Keller des Gebäudes, welches südlich der ...-straße/Ecke ...-straße situiert ist (...) - jedenfalls von außen erkennbar - ausschließlich reine Wohnnutzung vorhanden ist. Damit ist das geplante Wohngebäude des Beigeladenen nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sowohl im faktischen reinen Wohngebiet als auch im faktischen allgemeinen Wohngebiet nach der Art der baulichen Nutzung, weil gebietsverträglich, ohne weiteres zulässig. Auf die Anzahl der Wohnungen oder die Einstufung des geplanten Gebäudes als Mehrfamilienhaus kommt es dabei nicht an (BVerwG, B. v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - NVwZ 1989, 1060 f.).

2.4 Das Vorhaben des Beigeladenen hält sich auch nach der Bauweise an den Rahmen, den die nähere Umgebungsbebauung vorgibt. Für die Beurteilung können dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.6.1969 - 4 C 234.65 - BVerwGE 32, 173 ff.; U. v. 23.3.1994 - 4 C 18/92 - DVBl 1994, 702 ff.) im unbeplanten Innenbereich die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass die Bauweise im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend ist (Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand Mai 2012, Rn. 389 zu Art. 66), differenziert § 22 BauNVO nach offener und geschlossener Bauweise. Das geplante Wohnbauvorhaben des Beigeladenen soll, wie sich aus den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Planunterlagen „Lageplan, Grundrisse, Schnitt, Ansichten“ vom 28. Oktober 2013 ergibt, nach Verschmelzung der beiden Grundstücke Fl. Nrn. ... und ..., jeweils der Gemarkung ..., auf einem einzigen Grundstück errichtet werden. Aus den Planunterlagen ist weiter ersichtlich, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu den seitlichen Grundstücksgrenzen im Rahmen des sog. 16-m-Privilegs jeweils Grenzabstände einhält, so dass das geplante Mehrfamilienhaus ebenso in offener Bauweise errichtet werden soll wie die in der näheren Umgebung vorzufindenden Wohnhäuser. Damit hält sich das Vorhaben des Beigeladenen an die Vorgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Auf die Frage, ob ein in offener Bauweise errichtetes Vorhaben möglicherweise gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es systematisch an dieser Stelle der Prüfung noch nicht an.

2.5 Die überbaubare Grundstücksfläche hat lediglich städtebauliche Funktion und vermittelt keinen Drittschutz (Simon/Busse, a. a. O., Rn. 389 zu Art. 66; BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Bei Vorliegen eines Bebauungsplanes kämen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nur dann Nachbarschutz zu, wenn der Satzungsgeber dies ausdrücklich festgelegt hätte bzw. aus den sonstigen Satzungsunterlagen hervorginge, dass mit der Festsetzung Nachbarschutz intendiert wäre (BayVGH, B. v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683 - juris). Daher kann die überbaubare Grundstücksfläche, welche sich aus § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ableitet und somit aus der tatsächlichen Entwicklung heraus ergibt, keine nachbarschützende Funktion haben. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch unter dem Blickwinkel des Rücksichtnahmegebotes nicht angezeigt, weil auch die Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. mit dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden § 23 BauNVO) nicht verletzt sind. Einer ausnahmslos von jedem an der ...-straße liegenden Gebäude eingehaltene faktische Baugrenze lässt sich aufgrund der beim Augenscheinstermin gewonnenen Erkenntnisse und unter Zugrundelegung der Planunterlagen nicht feststellen. Bereits der Altbestand auf dem Baugrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... befindet sich einem Abstand von weniger als 5 m zur Grundstücksgrenze an der ...-straße, wo hingegen beispielsweise das Gebäude auf Fl. Nr. ... der Gemarkung ... um 10 m von der östlichen Grundstücksgrenze zurückweicht. Die Bebauung der vorderen Grundstücksbereich westlich und östlich der ...-straße hält keine faktische Baugrenze ein, sondern ist unregelmäßig, was sich auch an mehreren anderen Beispielen im Bereich der maßgeblichen näheren Umgebung feststellen lässt.

2.6 Die das Maß der baulichen Nutzung betreffenden Vorschriften vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und - anders als die Bestimmungen über die Art zulässiger Nutzungen - kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen. Regelungen über das Maß baulicher Anlagen sind grundsätzlich ausschließlich im öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortentwicklung der städtebaulichen Ordnung erlassen und nicht (auch) dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt (vgl. BayVGH, B. v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris).

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die Gebäude in der näheren Umgebung leichter in Beziehung setzen lassen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 34 Rn. 40). Vorrangig heranzuziehen sind die städtebaulich bedeutsamen Kriterien wie die absolute Grundfläche, Geschosszahl und die Höhe des Gebäudes (BayVGH, U. v. 14.8.2003 - 2 BV 03.771 - juris). Die anderen Maßfaktoren, wie Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl müssen zurücktreten und können nur in begrenzter Weise als Auslegungshilfen herangezogen werden. Die zum Teil in der Kommentarliteratur vertretene Auffassung, das wegen des Vorrangs des nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Baukörpers die Zahl der Vollgeschosse des geplanten Gebäudes als Zulassungsmerkmal hinter dem der Gebäudehöhe zurücktreten müsse, wird von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 30.7.2012 - 1 B 12.906 - juris), nicht geteilt unter Hinweis darauf, dass diese Auffassung nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. U. v. 3.3.1994 - 4 C 18/92 - BVerwGE 95, 277 ff) entspreche.

Das Vorhaben des Beigeladenen mit einer Höhe von 10,10 m bis 10,70 m, einer Breite von 15,50 m und einer Länge von 36,50 m weist drei Vollgeschosse auf. Hinsichtlich der Länge und Breite des geplanten Vorhabens fügt dies sich - wie selbst der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. Juli 2014 eingeräumt hat - in den maßstabbildenden Rahmen der näheren Umgebung nicht vollständig ein. Selbst das vom Beklagten herangezogene Vergleichsobjekt auf Fl. Nr. ... der Gemarkung ... (... Straße ...) mit einer Breite von ca. 12 m und einer Länge von ca. 20 m bleibt hinter dem geplanten Vorhaben zurück. Die Beweisaufnahme durch Augenschein hat ergeben, dass sich in dem durch die ...-straße, die ...-straße, die ...-straße und die ... Straße gebildeten Geviert kein weiteres Gebäude mit annähernd vergleichbaren Dimensionen vorfindet. Allerdings befinden sich in der maßgeblichen näheren Umgebung einige bauliche Anlagen (Wohnhäuser), die im Hinblick auf die Höhenentwicklung dem streitgegenständlichen Vorhaben durchaus vergleichbar sind. Dazu gehört in erster Linie das sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindliche Wohnhaus der Kläger, welches, wie der Bevollmächtigte des Beigeladenen im Schriftsatz vom 11. August 2014 zu Recht dargelegt hat und durch den Inhalt der durch das Gericht beigezogenen Bauakten der Kläger bestätigt wird, die Firsthöhe des Vorhabens des Beigeladenen um lediglich 0,77 m unterschreitet. Wie die vom Beklagten auf Bl. 76 der Behördenakten vorgenommene Simulation „Überlagerung Haus ... Straße ...“ zeigt, bleibt das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Firsthöhe auch deutlich unter derjenigen des Bezugsobjekts des Beklagten zurück. Auch weitere Objekte östlich der ... Straße, wie z. B. die Bebauung auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... oder ..., jeweils der Gemarkung ..., weisen eine mit dem streitgegenständlichen Vorhaben durchaus vergleichbare Höhenentwicklung auf und sind nach den entscheidenden, nur nach außen wahrnehmbaren Maßstäben häufig im Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut.

2.6 Das Vorhaben verletzt allerdings nach Überzeugung der erkennenden Kammer trotz des Überschreitens des Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Klägern nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben wegen seines Maßes das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot verletzen kann, liegen nicht vor. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es insbesondere nicht aus, dass sich ein Vorhaben nicht in jeder Hinsicht bzw. in jedweder Beziehung innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektiv-rechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potenziell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektiv-rechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540). Bei dem Gebot der Rücksichtnahme handelt es sich nämlich nicht um eine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts ist (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - DVBl 1999, 786). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme hiernach im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Nachbarrechte werden nur dann verletzt, wenn ein Vorhaben unzumutbare Auswirkungen auf ein Nachbargrundstück hat oder wenn die von einem den Rahmen überschreitenden Vorhaben hervorgerufenen städtebaulichen Spannungen gerade auf solchen Auswirkungen beruhen. Ein Vorhaben ist nur dann unzumutbar, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten, d. h. das Rücksichtnahmegebot verletzt wird. Dass dies indessen nicht der Fall ist, ergibt sich aus Folgendem:

Das Vorhaben löst auch keine unzumutbaren bodenrechtlichen Spannungen aus. Das über 1700 qm große Baugrundstück wird auch nach der Bebauung mit dem streitgegenständlichen Vorhaben aufgrund dessen etwa mittiger Platzierung noch ausreichend Freiflächen aufweisen, so dass das Grundstück nicht vollständig überbaut erscheint. Auch wenn das geplante Gebäude mit einer Länge von 36,50 m lang und einer Breite von 15,50 m errichtet werden soll, führt dies angesichts der Entfernung zwischen der östlichen Außenwand des Vorhabens des Beigeladenen und der westlichen Außenwand des Wohngebäudes der Kläger von ca. 19 m nicht zu bodenrechtlichen Spannungen. Der geplante Baukörper, der das Maß der vorhandenen Bebauung nicht vollständig einhält, wirkt dennoch nicht derart störend, dass er das unabweisbare Bedürfnis nach einer Bauleitplanung durch die Gemeinde nach sich zöge.

Wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält, ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B. v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). Daraus lässt sich aber nicht der Umkehrschluss ableiten, dass bei einer Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes zu bejahen oder indiziert wäre (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris). Da es sich bei dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, ist auf entsprechenden Bauantrag hin ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. BayBO durchzuführen, in dem im Wesentlichen nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen ist. Bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO, gehören nur dann gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde, wenn insoweit Abweichungen beantragt worden sind. Im Hinblick auf die mit dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verfolgte Beschleunigung kann bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme keine inzidente und voll umfängliche Prüfung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften geboten sein. Nach den im Vorbescheidsverfahren eingereichten Planunterlagen des Beigeladenen - ein gesonderter Abstandsflächenplan befindet sich nicht in den Akten - ist davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen an der Nord- und Südseite das sogenannte 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch nimmt. Ob das Vorhaben auch nach Osten die erforderlichen Abstandsflächen, wovon der Beklagte wohl unter Bezugnahme auf die Regelungen in Art. 6 Abs. 4 BayBO ausgegangen ist, vollends einhalten kann, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Klärung. Das Vorhaben soll jedenfalls nicht unter eklatantem Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet werden. Auch haben die Kläger hierzu nichts Gegenteiliges vorgetragen. Von dem Bauvorhaben geht auch weder eine erdrückende Wirkung noch eine unzumutbare Einsichtmöglichkeit auf das Anwesen der Kläger aus. Insbesondere kann im Hinblick auf die Gebäudehöhen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander nicht von einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Anwesen der Kläger gesprochen werden. Dass als Dreifamilienhaus genutzte Wohngebäude der Kläger weist eine Firsthöhe von 9,93 m auf, wohingegen das Bauvorhaben des Beigeladenen eine Höhe von 10,10 m bis 10,70 m erreichen soll. Angesichts dieses relativ geringfügigen Höhenunterschieds von lediglich maximal 0,77 m kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht angenommen werden. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung einer Bebauung kommt nur bei übergroßen Baukörpern in zu geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981 354: 12geschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zu 2-geschossigem Nachbarwohnhaus; BVerwG, U. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - NVwZ 1987, 34: 12,50 m hohe und über 13 m lange Siloanlage in einem Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnhaus). In Anbetracht des Abstands zwischen den geplanten Wohnbauvorhaben des Beigeladenen und dem Wohnhaus der Kläger von ca. 19 m ist für die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Gebäudes des Beigeladenen kein Raum. Im Übrigen kann bei der Beantwortung der Frage, ob vom Bauvorhaben des Beigeladenen eine erdrückende Wirkung ausgeht, nicht außer Acht gelassen werden, dass das insgesamt 36,50 m lange Bauvorhaben dem Grundstück der Kläger (nur) auf einer Länge von ca. 20 m gegenüber liegt. In Anbetracht des Abstandes des streitgegenständlichen Gebäudes vom klägerischen Wohngebäude von ca. 19 m kann auch angesichts der großflächigen Grundstückssituation nicht davon ausgegangen werden, dass hier ein übergroßer Baukörper in zu geringem Abstand zum Nachbargrundstück vorläge. Für die Kläger ergibt sich daher weder aufgrund der Bauausführung, noch aufgrund der konkreten Grundstückssituation ein „Eingemauertsein“ oder eine „Gefängnishofsituation“ bzw. ein „Kasernenhofeffekt“, so wie es von ihnen geltend gemacht worden ist. In Anbetracht der zugrunde liegenden tatsächlichen Grundstückssituation, in die die Baukörper situiert sind bzw. situiert werden sollen, kann auch nicht angenommen werden, wie die Kläger geltend gemacht haben, dass ihrem Grundstück die gesamte Sonneneinstrahlung genommen werde. Dies ist schon angesichts des Abstands der beiden Gebäude schwerlich möglich. Im Übrigen gibt das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ebenso wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 a. a. O.).

Die Kläger sind auch bezüglich einer nachteiligen Veränderung der bisher bestehenden Aussicht aus den an der Westseite gelegenen Räumen nicht unzumutbar beeinträchtigt. Denn die Aufrechterhaltung einer vorhandenen Aussicht ist lediglich eine Chance, die durch das Bauplanungsrecht grundsätzlich nicht geschützt wird. Dem Gebot der Rücksichtnahme lässt sich auch nicht das Recht entnehmen, vor jeglichen Einblicken auf das eigene Grundstück verschon zu bleiben. Auf einen Schutz vor Einsicht in sein Grundstück kann sich der Nachbar regelmäßig nur dann berufen, wenn eine Festsetzung in einem Bebauungsplan diesem Schutz dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 13.7.2005 - 14 CS 05.1102 - juris). Ein solcher Schutz vor Einsicht ist hier bereits mangels Vorliegens eines Bebauungsplanes ersichtlich nicht vorhanden.

Im Hinblick auf die relativ geringe Höhendifferenz und den Abstand des geplanten Gebäudes und des Wohngebäudes der Kläger kann nach alledem ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht angenommen werden.

Die bauliche Nachverdichtung durch das Bauvorhaben des Beigeladenen, die sich architektonisch nicht dem Charakter des Wohngebäudes der Kläger anpasst - worauf diese im Übrigen keinen Anspruch haben -, mag für die Kläger, weil größer dimensioniert als ihr eigenes Wohngebäude, unpassend und bauästhetisch unbefriedigend erscheinen, ist deshalb jedoch noch nicht rücksichtslos. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie ihr eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird. Die Baugrundstücke des Beigeladenen, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll, waren bereits bisher mit Wohngebäuden bebaut und damit zum Aufenthalt von Menschen bestimmt. Durch die geplante Wohnbebauung erhält die grundsätzliche Einsichtnahmemöglichkeit somit keine neue Qualität. Die mit der zulässigerweise errichteten Bebauung und Wohnnutzung einhergehende Einsichtmöglichkeit ist hinzunehmen.

Gleiches gilt auch für den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) müssen die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BayVGH, B. v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris; B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris; B. v. 5.9.2013 - 14 CE 13.50 - juris). Nur das Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigt im Einzelfall die Annahme, dass die Nutzung der Stellplätze und Garagen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führt. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr in der ...-straße wird keine so stark ins Gewicht fallende Verschlechterung der Verhältnisse hervorrufen, die eine Unzumutbarkeit für die Kläger nach sich zöge. Die Benutzung der beiden oberirdisch vorgesehenen Benutzerstellplätze kann nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Störung, die mit dem Begriff der erheblichen Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen vergleichbar ist, schon angesichts der geringen Anzahl der Stellplätze nicht in Betracht kommen. Die 22 in der Tiefgarage vorgesehenen Stellplätze vermögen solche unzumutbaren Belastungen ebenfalls nicht auszulösen, weil die lärmintensiven Abfahrts- und Ankunftsvorgänge (Türenschlagen, Starten des Motors) innerhalb der Tiefgarage stattfinden und angesichts der Situierung der Tiefgaragenzufahrt an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Beigeladenen, die sich fast 20 m von der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks der Kläger befindet, von einer unzumutbaren Belastung für die Kläger nicht ausgegangen werden kann, zumal auch nicht etwa eine längere, am Grundstück der Kläger vorbeiführende Zuwegung zur Tiefgarage auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhanden ist. Der Vorbescheid ist deshalb auch im Hinblick auf die Anzahl und Anordnung der Stellplätze nicht rücksichtslos.

Nachdem durch die geplante Baumaßnahme wasserwirtschaftliche Belange berührt werden - dies ergibt sich aus der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft vom 1. April 2014 -, ist die endgültige Prüfung, ob das geplante Bauvorhaben auch aus wasserrechtliche Sicht zulässig ist, im Vorbescheid den jeweiligen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten worden und war damit nicht Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Nachdem der Vorbescheid zu dieser Frage keine Bindungswirkung entfalten kann, kann schon deswegen eine Rechtsverletzung der Kläger nicht angenommen werden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kläger haben gemäß § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 04. Sept. 2014 - 5 K 14.789 zitiert 28 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 34 Ausschluss vom Stimmrecht


Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.