Die Kläger begehren die Fortsetzung von Verfahren im Zusammenhang mit baurechtlichen Maßnahmen auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ...
Mit Bescheid vom 13. Januar 1983 wurden die Bauarbeiten am Bauvorhaben des Klägers auf Flur-Nr. ... der Gemarkung ... eingestellt und die Vorlage von Plänen über den geschaffenen Zustand als Bauantrag gefordert. Gegen diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids der ... vom 16. März 1983 erhob der Kläger Klage (Au 4 K 83 A.560) mit den Anträgen, den Bescheid über die Baueinstellung sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie darüber hinaus den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fand am 10. September 1984 vor Ort ein nichtöffentlicher Erörterungstermin statt. Nach den Ausführungen des Vertreters für den Wasserverband sei es nach den Beschlüssen nur zulässig Wasser an maximal zwei Wohneinheiten pro Gebäude abzugeben. Der Verband sehe keine Möglichkeit, dem Kläger für sein geändertes Vorhaben mit sechs statt zwei Wohneinheiten das erforderliche Wasser zur Verfügung zu stellen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte, es werde ihm bei dieser Sachlage wohl nichts anderes übrig bleiben, als den Wasserverband ... zu verklagen. Hinsichtlich der Baueinstellung wurde die Hauptsache für erledigt erklärt und im Übrigen das Ruhen des Verfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 12. September 1984 wurde das Verfahren betreffend die Baueinstellung (Au 4 K 84 A.1063) eingestellt und des Verfahrens Au 4 K 83 A.560 hinsichtlich der Verpflichtungsklage das Ruhen angeordnet.
Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. März 1988 (Au 3 K 88 A.148) wurde die Klage des Klägers gegen den ... (beigeladen der ...) auf Zuweisung des Klägers als Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... zum ... abgewiesen. Die Berufung des Klägers hiergegen wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtsgerichtshofes vom 16. November 1989 (Az: 22 B 88.1733) zurückgewiesen. Rechtsmittel hiergegen wurde nicht eingelegt.
Der Kläger war in der Folgezeit gezwungen, das Grundstück im Jahre 1992 zu verkaufen.
Am 18. August 2011 erhob der Kläger zum Verfahren Au 4 K 83 A.560 Klage gegen den ... und beantragte neben verschiedenen weiteren Anträgen,
die Klage um die Baugenehmigung als Feststellungsverfahren fortzusetzen, da unser Wohngebäude unter legaler Voraussetzung genehmigungsfähig war.
Das Verfahren wurde unter dem Az. Au 4 K 11.1272 fortgesetzt. Am 27. Juni 2012 fand mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg statt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm der Kläger die Klage zurück und das Verfahren wurde eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 30. März 2013 hat der Kläger Klage (Au 4 K 13.468) erhoben und unter anderem beantragt, das abgeschlossene Verfahren Au 4 K 11.1272 zur seinerzeitigen Genehmigungsfähigkeit des Tekturgesuches in planungs- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht fortzusetzen.
Die Klage wurde mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Die Prozesserklärung der Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 sei weder anfechtbar noch widerrufbar. Wiederaufnahmegründe oder sonstige Gründe, die eine Ausnahme hiervon rechtfertigten, lägen nicht vor. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hiergegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10. Oktober 2013 (15 ZB 13.1688) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 15. April 2014 hat der Kläger erneut Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, das Verfahren zur Genehmigungsfähigkeit seines Tekturgesuchs fortzusetzen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass festgestellt werden sollte, dass dem Wohnhaus auf dem ehemaligen Grundstück des Klägers, Flur-Nr. ... der Gemarkung ..., in kommunalem Einvernehmen eine rechtskräftige Baugenehmigung erteilt war, weshalb sich das Grundstück im beplanten Baubereich befand. Der Wasserverband wäre daher zur Wasserver- und -entsorgung verpflichtet gewesen.
Mit Schreiben vom 29. April 2014 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde vorgelegt.
Für den beklagten ... hat das Landratsamt ... Stellung genommen und ausgeführt, dass das Verfahren rechtskräftig beendet sei. Wiederaufnahmegründe seien nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 16. Juni 2014 mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2014, eingegangen bei Gericht am 17. Juni 2014, beantragte der Kläger eine gerichtliche Entscheidung, dass das Tekturgesuch in baurechtlicher, planungsrechtlicher wie auch wassertechnischer Hinsicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das Tekturgesuch habe sich nur auf das Grundrecht der Baufreiheit zur individuell unantastbaren räumlichen Gestaltung im Rahmen der baulichen Möglichkeiten bezogen. Eigenständige Zimmer mit Dusche und Kochgelegenheit für seine drei heranwachsenden Kinder und zur gelegentlichen Vermietung von ein bis zwei Gästezimmern seien keine Familienwohnungen. Über das Tekturgesuch sei niemals entschieden worden. Hinzu komme, dass die Baueinstellung fehlerhaft gewesen sei, da das Grundstück auf ihn und seine Ehefrau in gleichrangigem Eigentum eingetragen gewesen sei.
Mit weiterem Schriftsatz vom 10. August 2014 führte der Kläger aus, dass es ihm um die Klärung des wahren Sachverhalts gehe. Die Baueinstellung aus Wassermangel sei ein vorsätzlicher Tatbestand zerstörerischer Machenschaften gewesen; sein Klageantrag ziele darauf ab, diesem Unrecht entgegenzutreten. Alternativ käme auch eine angemessene Entschädigungslösung in Betracht.
Mit Schreiben vom 22. August 2014 wies der Kläger darauf hin, dass es sich um einen völlig neuen Sachverhalt zur Ausgangslage bei der Baueinstellung am 13. Januar 1983 handle. Die Einstellung bezog sich in der Hauptsache auf einen Verbandsbeschluss aus dem Jahr 1977, wonach dieser aus Wassermangel nur noch Zweifamilienhäuser versorgen könne. Aus einer aktuellen Gerichtsentscheidung (SG Gießen, U.v. 13.10.2006 - S 25 AS 420/05) ergebe sich, dass der durchschnittliche Wasserverbrauch pro Personen bei 127 l täglich liege. Aus dem Schreiben der Landesanwaltschaft vom 24. Juni 1985 lag die durchschnittliche Quellenausschüttung bei 1,84 l/s = 159 m3 täglich, so dass der Wasserverband mit einem 50 m3 Auffangbecken bis zu 1.250 Personen hätte versorgen können. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Wasserverband aber lediglich 300 Personen und bis zu 100 Milchkühe mit deutlich geringerem Wasserbedarf zu versorgen gehabt. Bereits seit dem Jahr 1958 habe der Wasserverband über die ertragreiche ...quelle verfügt und das Landratsamt habe 1989 bestätigt, dass sich die Wassersituation nicht verändert habe. Somit sei greifbar, dass das Tekturgesuch genehmigungsfähig gewesen sei.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens Au 4 K 84 A.560 (Au 4 K 11.1272 und Au 4 K 13.468). Die Klage der Klägerin ist bereits unzulässig, da sie in keinem der zur Wiederaufnahme bzw. Fortsetzung beantragten Verfahren selbst Partei war; im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Das Verfahren Au 4 K 84 A.560 ruhte, wurde im Jahr 2011 vom Kläger aufgerufen und unter dem Az. Au 4 K 11.1272 fortgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2012 erklärte der Kläger die Klagerücknahme, so dass das Verfahren durch Beschluss vom 27. Juni 2014 eingestellt wurde. Der Antrag der Kläger aus dem Jahr 2013 auf Fortsetzung des Verfahrens wurde sodann mit Urteil vom 17. Juli 2013 (Au 4 K 13.468) abgewiesen; diese Entscheidung ist nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (15 ZB 13.688) rechtskräftig. Mit ihrer erneuten Klage begehren die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens Au 4 K 83 A.560 auf Erteilung der Tekturgenehmigung.
Die Klage hat jedoch weder als Wiederaufnahmeverfahren nach § 153 Abs. 1 VwGO noch als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wegen Unwirksamkeit der Klagerücknahme vom 27. Juni 2012 Erfolg. Letzterem Antrag steht bereits die Rechtskraft der Entscheidung vom 17. Juli 2013 im Verfahren Au 4 K 13.468 mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 2013 (15 ZB 13.688) entgegen; neue Gründe, weshalb die Klagerücknahme unwirksam sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ein Wiederaufnahmeverfahren bleibt ebenfalls erfolglos. Zwar ist das rechtskräftige Urteil vom 17. Juli 2013 (Au 4 K 13.468) statthafter Gegenstand einer Wiederaufnahme nach § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff ZPO. Unabhängig davon, dass es aber bereits an einer ausreichend substantiierten Geltendmachung eines Wiederaufnahmegrundes fehlen dürfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Auflage 2014, § 153 Rn. 4), liegen jedenfalls keine Wiederaufnahmegründe gemäß § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff ZPO vor.
Gründe für eine Nichtigkeitsklage i. S. d. § 579 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Gleiches gilt für eine Restitionsklage i. S. d. § 580 Nr. 1 bis 8 ZPO. Der klägerische Vortrag begründet hierbei insbesondere auch keinen Grund i. S. d. § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO, wonach eine Restitutionsklage stattfindet, wenn eine Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die ihr eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die vom Kläger geschilderte Sach- und Aktenlage ist und war bekannt. Neue, bisher unbekannte Urkunden oder Beweise, die eine Durchbrechung der Rechtskraft rechtfertigen könnten, liegen nicht vor (Rennert in Eyermann, VwGO-Kommentar, 14. Auflage 2014, § 153 Rn. 12; vgl. BayVGH, U.v. 20.11.2008 - 13 A 07.386 - juris Rn. 22). Dies gilt insbesondere auch für die von den Klägern vorgetragenen Aspekte der Wasserversorgung und der zitierten Rechtsprechung, abgesehen davon, dass die dortigen Schlussfolgerungen im sozialgerichtlichen Verfahren zum Wasserverbrauch einer Person im Jahre 2006 nicht ohne weiteres auf baurechtlich relevante Aspekte übertragen werden können.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.