Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub aus den Jahren 1997 bis 1999.

Der Kläger stand ab dem 1. März 1988 bei der Direktion ... und ab dem 1. Juli 1988 als Leiter der Verwaltungsgruppe im Dienst des Beklagten. Ab dem 7. Januar 1998 bis zum 31. Juli 1999 war der Kläger dauernd dienstunfähig erkrankt. Nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit wurde der Kläger zum 1. August 1999 in den Ruhestand versetzt. Mit Schreiben vom 11. und 27. März 1999 hat der Kläger die Direktion ... um Auskunft bezüglich seiner Urlaubsansprüche gebeten. Unter dem 30. März 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass es keine Möglichkeit gebe, den Urlaub einzubringen, da sich der Ruhestand unmittelbar an die krankheitsbedingte Dienstabwesenheit anschließen werde.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2012 bat der Kläger das Landesamt für Finanzen, seinen nicht genommenen Resturlaub aus den Jahren 1997 bis 1999 von 77 Tagen in Höhe von 9.643,70 EUR abzugelten.

Unter dem 26. Juni 2012 teilte das Amt für ... dem Kläger mit, dass der Abgeltungsanspruch, so er überhaupt entstanden sei, verjährt sei.

Hiergegen legte der Kläger am 29. August 2012 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden worden ist.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13. Februar 2013 Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger gemäß dem Antrag vom 6. Mai 2012 den nicht genommenen Resturlaub finanziell zu vergüten und auszuzahlen.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erachtet.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe von seinem Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst mit der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH Kenntnis erlangt. Erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Nach dem Urteil des EuGH sei die RL 2003/88/EG nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch bei Beamtenverhältnissen anwendbar. Der Verfall von Urlaubsansprüchen infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Ende das Arbeitsverhältnis nach jahrelanger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, müsse nach der Rechtsprechung des EuGH ein im Laufe der Zeit erworbener Urlaubsanspruch in Geld abgegolten werden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Er führt zur Begründung an, für das Jahr 1997 sei kein Abgeltungsanspruch entstanden, weil der Kläger seinen Mindesturlaub von 20 Tagen bereits eingebracht habe. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 1998 und 1999 von 25 Tagen seien teilweise verfallen. Ein solcher Verfall trete dann ein, wenn ein hinreichend, langer Übertragungszeitraum geregelt und dieser abgelaufen sei. Dies sei bei einem Zeitraum von 15 Monaten, den die bayerische Urlaubsverordnung für Landesbeamte vorsehe, gegeben. Damit reduziere sich der Urlaubsanspruch gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses am 30. Juli 1999 auf 17 Tage für 1998. Im Übrigen sei der Abgeltungsanspruch verjährt bzw. erloschen, da er der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß Art. 12 BayBG unterliege bzw. weil nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 und Satz 2 AGBGB auf Geldzahlung gerichtete öffentlich-rechtliche Ansprüche gegen den Freistaat Bayern innerhalb von drei Jahren erlöschen würden. Der Kläger habe mit Eintritt in den Ruhestand auch Kenntnis aller den Anspruch begründenden Tatsachen gehabt. Aber auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis erlösche der Anspruch nach zehn Jahren seit seiner Entstehung (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB). Die Schreiben des Klägers vom 11. und 27. März 1999 vermögen keine Hemmung des Anspruchs auszulösen, da es dort nicht um die Frage einer finanziellen Abgeltung, sondern darum gegangen sei, ob der Erholungsurlaub während einer Erkrankung eingebracht werden könne. Unabhängig davon wäre die Hemmung spätestens mit dem abschließenden Schreiben der Direktion für ... vom 30. März 1999 entfallen.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2013 lässt der Kläger vortragen, der Zeitpunkt, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginne, sei der des endgültigen Ruhestands und damit Ende Juli 2004, weil er bis dahin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, durch Antrag auf Reaktivierung wieder in den Dienst zurückzukehren und seine Urlaubsansprüche geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 erklärten der Kläger und mit Schreiben vom 28. Januar 2014 der Beklagte, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die Abgeltung seines Resturlaubs hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gemäß § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 2 VwGO, da der Kläger den Erlass eines Verwaltungsaktes gemäß Art. 35 Satz 1 BayVwVfG begehrt. Die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung in Geld ist ebenso wie die Entscheidung über die Urlaubsgewährung ein Verwaltungsakt (VG Hannover, U.v. 29.4.2010 - 13 A 3250/09 - juris Rn. 16; VG München, U. v. 17.11.2009 - M 5 K 09.1324 - juris Rn. 13). Gemäß § 75 Satz 1 VwGO war die Klageerhebung, auch ohne dass der Kläger das Ergebnis des Widerspruchsbescheids abwarten musste, zulässig, weil ohne zureichenden Grund in angemessener Frist über den Widerspruch nicht entschieden wurde.

2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des Urlaubsabgeltungsanspruchs für Ruhestandsbeamte ist Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG in ihrer die nationalen Gerichte bindenden Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (BVerwG, B.v. 25.7.2013 - 2 B 72.13 - juris Rn. 5). Der Kläger kann für sich hieraus jedoch keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 1997 bis 1999 ableiten, da der Anspruch, soweit er nicht bereits verfallen ist, jedenfalls verjährt ist.

a)Der Kläger hat erstmals mit Schreiben vom 6. Mai 2012 einen Anspruch auf Gewährung einer finanziellen Vergütung für den nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 1997 bis 1999 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war sein Urlaubsanspruch für das Jahr 1997 jedoch bereits verfallen.

Der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG verfällt, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen wird. Wenn der Übertragungszeitraum eine gewisse zeitliche Grenze überschreitet, kann der Urlaub seinen Zweck als Erholungszeit typischerweise nicht mehr erreichen (EuGH, U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 33). Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478/480).

Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der Europäische Gerichtshof gebilligt (EuGH U.v. 22.11.2011 - Rs. C-214/10, KHS - NJW 2012, 290 Rn. 40 ff.) und ist daher ausreichend (VG Augsburg, U.v. 13.2.2014 - Au 2 K 13.892 - z.V.v.).

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat in Konsequenz der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesverwaltungsgerichts die Vollzugspraxis zur Urlaubsverordnung durch FMS vom 14. Mai 2009, Gz. 21 - P 1120 - 014 - 17725/09, und vom 12. Juli 2012, Gz. 21 - P 1120 - 028 - 22113/12, ergänzt mit FMS vom 4. April 2013, Gz. 21 - P 1120 - 028 - 10667/13, dahingehend geändert, dass die Einbringungsfrist nach § 10 Abs. 1 UrlV (30. April des Folgejahres) für den Erholungsurlaub bei Beamten, die den zustehenden Erholungsurlaub bis zum Ablauf der regulären Einbringungsfrist aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht einbringen konnten, angemessen zu verlängern ist. Im Ergebnis ist die Frist (ggfs. mehrmals) so zu verlängern, dass ein Erholungsurlaub nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eingebracht werden kann, längstens jedoch bis 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres (VG Ansbach, U.v. 24.9.2013 - AN 1 K 13.00668 - juris Rn. 57).

Dies bedeutet, dass die Urlaubsjahre, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses seit mehr als 15 Monaten abgelaufen sind, unberücksichtigt bleiben, im vorliegenden Fall also das Urlaubsjahr 1997, für das die Einbringungsfrist bereits am 31. März 1999 und damit vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand abgelaufen war. Auf die Schreiben des Klägers vom 11. und 27. März 1999, mit denen er lediglich um Auskunft zu möglichen Urlaubsansprüchen bittet, kommt es nicht weiter an. Denn der Kläger hat seinen Erholungsurlaub nicht vor Ablauf der Verfallsfrist „genommen“, sprich eingebracht (BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 6 ZB 13.699 - juris Rn. 10; VG Berlin, U.v. 14.11.2013 - 5 K 382.11 - juris Rn. 16).

b) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist aber, soweit der Urlaubsanspruch nicht ohnehin verfallen ist, jedenfalls verjährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der unionsrechtliche Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 2 C 10.12 - BayVBl 2013, 478).

Für die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 1997 bis 1999 ist die allgemeine Verjährungsregelung des § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) maßgebend. Vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 28, 30).

Für die Überleitungsfälle nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist zu beachten, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F. zu berechnen ist (BGH, U.v. 23.1.2007 - XI ZR 44/06 - juris Rn. 19 ff.). Das heißt, der Gläubiger muss von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ein Gläubiger hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen i. S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F., wenn er die Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Das subjektive Verjährungselement des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich regelmäßig nur auf die Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (BVerwG, U.v. 26.7.2012 - 2 C 70.11 - juris Rn. 37).

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für die hier geltend gemachten Ansprüche Folgendes:

Die Ansprüche für die Jahre 1997 bis 1999 sind mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt (Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i. V. m. § 195 BGB n. F.). Wie die Schreiben vom 11. und 27. März 1999 (Bl. 204 und 205 der Behördenakte) belegen, waren dem Kläger zu den besagten Zeitpunkten und damit erst recht am 1. Januar 2002 sowohl der Gläubiger als auch die anspruchsbegründenden Umstände bekannt. Die Schreiben sind an seinen Dienstherrn gerichtet und haben Fragen in Bezug auf den Urlaubsanspruch zum Gegenstand.

Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 210 Satz 1 BGB a. F. bzw. eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB n. F. ist nicht eingetreten. Nach diesen Bestimmungen wird die Verjährung unterbrochen bzw. seit dem 1. Januar 2002 gehemmt durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.

Der Lauf der Verjährungsfrist wird allerdings nur durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch unterbrochen bzw. gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist (OVG Berlin-Bbg, U.v. 16.10.2013 - OVG 4 B 51.09 - juris Rn. 38). Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (BVerwG, B.v. 14.4.2011 - 2 B 27.10 - juris Rn. 18 f.).

Die Schreiben des Klägers 11. und 27. März 1999 waren nach den oben erläuterten Maßstäben keinesfalls geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Mit ihnen hat der Kläger lediglich angefragt, ob und ggf. welche Urlaubsansprüche noch geltend gemacht werden können. Die Schreiben sind damit allenfalls auf Erteilung einer Auskunft gerichtet und verjährungsrechtlich ohne Bedeutung.

Schließlich greift auch der Einwand des Klägers, die Verjährung habe erst mit dem Schluss des Jahres 2004 beginnen können, weil erst zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Wiederverwendung aus dem Ruhestand ausgeschlossen gewesen sei, nicht durch. Nach der Überleitungsregelung des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB wird die kürzere Frist von drei Jahren nach § 195 BGB von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Auf den spätest möglichen Zeitpunkt einer eventuellen Wiederverwendung des Klägers aus dem Ruhestand, die mit einer erneuten Berufung in das frühere Beamtenverhältnis verbunden gewesen wäre, kommt es demgegenüber nicht an (NdsOVG, B.v. 8.11.2013 - 5 LA 41/12 - juris Rn. 15).

Damit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbesc

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - XI ZR 44/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 44/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

19
aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB i.V. mit § 195 BGB nicht allein der Stichtag des 1. Januar 2002 maßgeblich ist, sondern - entgegen der Revision - auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.

(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Leistungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.
2.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
3.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
4.
Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.