Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2017 ist unbegründet.

I.

Der gegenwärtige zeitlich dritte Bevollmächtigte der Antragsteller begehrt die Festsetzung der ihnen von der im Klageverfahren (Au 6 K 16.31003) unterlegenen Antragsgegnerin zu erstattenden Verfahrenskosten in gesetzlicher Höhe und wendet sich gegen einen vom Urkundsbeamten vorgenommenen Abzug für von der Staatskasse an den ersten Bevollmächtigten geleistete Vorschüsse auf Prozesskostenhilfe.

Die Antragsteller haben im Klageverfahren insgesamt drei Bevollmächtigte zeitlich nacheinander beigeordnet erhalten:

Ihr erster Bevollmächtigte bestellte sich mit Klagerhebung und wurde den Antragstellern und dem Kläger im Parallelverfahren (Au 6 K 16.30998; Ehemann/Vater der Antragsteller) unter Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 25. Juli 2016 beigeordnet. Später begehrte er die Aufhebung seiner Beiordnung.

Der zweite Bevollmächtigte wurde den Antragstellern mit Beschluss vom 22. September 2016 mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses beigeordnet. Er legte später das Mandat nieder.

Der dritte Bevollmächtigte wurde den Antragstellern mit Beschluss vom 30. November 2016 mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses beigeordnet. Die Beiordnung wurde darauf begrenzt, dass Mehrkosten, die sich aus den Wechseln der Beigeordneten seit dem bewilligenden Beschluss vom 25. Juli 2016 ergeben, nicht erstattungsfähig sind.

Mit Urteil vom 18. Januar 2017 (Au 6 K 16.31003) obsiegten die Antragsteller teilweise; von den Kosten des Verfahrens wurden der Beklagten drei Viertel überbürdet.

Der erste Bevollmächtigte erhielt als beigeordneter Bevollmächtigter einen Betrag von 379,23 Euro als Vergütung aus der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2017, der Beklagten zugestellt am 18. April 2017 und von ihr nicht angegriffen, stellte der Kostenbeamte einen Übergang eines Teilbetrags von 284,42 Euro auf die Staatskasse nach § 59 Abs. 1 RVG fest.

Der Erinnerungsführer als dritter Bevollmächtigter beantragte mit Antrag vom 10. März 2017 Kostenfestsetzung für die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.104,20 Euro (3/4 aus 1.237,20 Euro zzgl. Umsatzsteuer).

Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Mai 2017, dem Bevollmächtigten zugestellt am 22. Mai 2017, setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die den Antragstellern zu erstattenden Kosten unter Abzug des an den ersten Bevollmächtigten geleisteten und auf die Staatskasse übergeleiteten Erstattungsbetrags aus der Prozesskostenhilfe in Höhe von 284,42 Euro auf 819,78 Euro fest.

Am 30. Mai 2017 beantragten die Antragsteller

die Entscheidung des Gerichts.

Sie machen geltend, ihr prozessualer Kostenerstattungsanspruch sei unabhängig von einer etwaigen Erstattung und Überleitung im Prozesskostenhilfeerfahren, die sich allenfalls dort auswirke. Der Bevollmächtigte mache hier jedoch die gesetzliche Vergütung und nicht eine Vergütung aus der Prozesskostenhilfe geltend.

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

Die Antragsgegnerin äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten.

II.

Die zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Mai 2017 ist unbegründet, weil der vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts vorgenommene Abzug in Höhe von 284,42 Euro für an den ersten Bevollmächtigten von der Staatskasse geleistete und auf sie übergeleitete Vergütung nicht rechtswidrig ist.

Über die Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, dem die Kammer mit Beschluss vom 20. Juli 2016 den Rechtsstreit in der Hauptsache (Au 6 K 16.31003) zur Entscheidung übertragen hatte.

1. Die Erinnerung ist zulässig (§ 164, § 165 Satz 2, § 151 VwGO), insbesondere fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt (Zustellung am 22.5.2017; Einlegung am 30.5.2017).

2. Die Erinnerung ist unbegründet, denn die Antragsteller haben nur einen um den Abzugsbetrag gekürzten Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragsgegnerin, da ihr Kostenerstattungsanspruch in Höhe des Abzugsbetrages bereits durch Erfüllung (§ 362 i.V.m. § 412 BGB) erloschen ist.

Der Bevollmächtigte der Antragsteller macht für sie einen Kostenerstattungsanspruch nach § 164 i.V.m. § 162 Abs. 2 VwGO geltend. Dieser prozessuale Anspruch nach § 164 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. gegen den unterlegenen Prozessgegner ist grundsätzlich getrennt vom privatrechtlichen Anspruch auf Kostenfestsetzung gegenüber dem Mandanten nach § 11 RVG und auch getrennt vom öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2017 – 10 C 14.1645 – Rn. 28 ff. m.w.N.).

Allerdings sind der prozessuale Kostenerstattungsanspruch nach § 164 VwGO i.V.m. §§ 103 ff. gegen den unterlegenen Prozessgegner und der öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse über § 59 Abs. 1 RVG miteinander verschränkt. Soweit die Staatskasse den Vergütungsanspruch des mit Prozesskostenhilfegewährung beigeordneten Bevollmächtigten bereits befriedigt hat, geht der Erstattungsanspruch des obsiegenden Beteiligten auf die Staatskasse über (§ 59 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies ist hier der Fall.

Hier hat der erste Bevollmächtigte der Antragsteller am 31. Oktober 2016 einen Vergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfe geltend gemacht und in Höhe von 379,23 Euro auch erhalten. Im Umfang eines Teilbetrags von 284,42 Euro ist dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin als unterlegenen Prozessgegner auf die Staatskasse übergegangen. Die Staatskasse wiederum hat diesen Betrag von der Antragsgegnerin erstattet erhalten.

Als nun der dritte Bevollmächtigte den Anspruch der Antragsteller auf Kostenerstattung gegen die Antragsgegnerin unter Ansatz der Vergütung für einen Wahlanwalt in Höhe von 1.104,20 Euro geltend machte, war dieser Anspruch durch die Vorausleistung der Staatskasse, den Forderungsübergang und die Zahlung der Antragsgegnerin teilweise erfüllt und erloschen (§ 362 i.V.m. § 412 BGB). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch – wie hier – grundsätzlich nur die Wahlanwaltsvergütung für einen Bevollmächtigten umfasst, haben die Antragsteller nur einen um den bereits erfüllten Teilbetrag gekürzten Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Antragsgegnerin. Der Übergang wird hier auch nicht entgegen § 59 Abs. 1 Satz 2 RVG zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht, denn die Summe der bereits gezahlten und der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Beträge entspricht dem Gesamtbetrag der Wahlanwaltsvergütung eines Bevollmächtigten.

3. Die Erinnerung ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2, § 159 VwGO zurückzuweisen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2016, § 165 Rn. 10).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG), denn der umfassende Beschwerdeausschluss gilt für alle Nebenverfahren zu asylrechtlichen Streitigkeiten (vgl. schon BayVGH, B.v. 9.7.1997 – 19 C 97.32334 – juris; VGH BW, B.v. 2.9.2011 – A 12 S 2451/11 – juris Rn. 1 jeweils zur Vorgängernorm des § 80 AsylVfG; OVR NRW, B.v. 9.5.2016 – 1 E 298/16.A – juris rn.4 ff. m.w.N. zu § 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse


(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensache

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2017 - 10 C 14.1645

bei uns veröffentlicht am 06.06.2017

Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend a

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(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 dahingehend abgeändert, dass die dem Antragsteller als beigeordnetem Rechtsanwalt zustehende Vergütung antragsgemäß auf 777,67 Euro festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren seinen Vergütungsanspruch als im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt weiter.

Der Antragsteller erhob als Bevollmächtigter am 9. Mai 2010 Klage in einer aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit gegen den Freistaat ... beim Verwaltungsgericht Augsburg und beantragte zugleich für den Kläger Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung. Mit Beschluss vom 10. August 2010 gewährte das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe und ordnete den Antragsteller bei.

Am 15. Oktober 2010 bestellte sich ein weiterer Rechtsanwalt - der Beigeladene des vorliegenden Verfahrens - als weiterer Bevollmächtigter des Klägers. Auf Anfrage des Gerichts erklärten beide Rechtsanwälte, weiterhin bevollmächtigt zu sein; in der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2011 waren beide Anwälte anwesend.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 25. Mai 2011 wurde der ablehnende Bescheid aufgehoben und der Beklagte antragsgemäß zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers verpflichtet. Die Kosten des Verfahrens hatte der Beklagte zu tragen.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 beantragte der Beigeladene die Kostenfestsetzung über 1.002,22 Euro. Der Antrag wurde vom Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Augsburg ohne förmlichen Kostenfestsetzungsbeschluss an das zuständige Landratsamt weitergeleitet; der Betrag von 1.002,22 Euro wurde von diesem an die Kanzlei des Beigeladenen ausbezahlt.

Mit Schreiben vom 30./31. Dezember 2013 beantragte der Antragsteller die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45, 49 RVG in Höhe von 777,67 Euro und stellte einen Kostenfestsetzungsantrag für die Differenz zur Wahlanwaltsvergütung in Höhe von 243,97 Euro.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Januar 2014 lehnte der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg „den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 30.12.2013 im Rahmen der gewährten Prozesskostenhilfe in Höhe von 777,67 Euro“ ab. Nach der Ausbezahlung der außergerichtlichen Kosten gemäß dem Urteil vom 25. Mai 2011 sei eine nochmalige Erstattung aus der Prozesskostenhilfe gegen die Staatskasse nicht möglich.

Am 26. Januar 2014 legte der Antragsteller hiergegen „Rechtsmittel“ ein. Ihm sei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, weil er den Klageschriftsatz erarbeitet und eingereicht habe; eine Entbindung sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe von der Gewährung der Prozesskostenhilfe Kenntnis erlangt und sei folglich im Falle des Obsiegens des Klägers daran gebunden gewesen.

Der Urkundsbeamte legte das Rechtsmittel der Kammer zur Entscheidung vor. Auch wenn sich eine Partei zugleich durch mehrere Rechtsanwälte vertreten lasse, seien nur die Kosten, die für einen Rechtsanwalt entstehen würden, erstattungsfähig. Eine nochmalige Erstattung aus der Prozesskostenhilfe an den Antragsteller würde auf eine Doppelerstattung hinauslaufen.

Die Landesanwaltschaft ... schloss sich der Auffassung des Kostenbeamten an.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 lud das Verwaltungsgericht den weiteren Bevollmächtigten zum Verfahren bei; dieser äußerte sich nicht.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2014 wies das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg die Erinnerung des Antragstellers zurück.

Der Antrag sei unbegründet, der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung aus der Prozesskostenhilfe.

Auch wenn ein Kläger mehrere Rechtsanwälte bevollmächtige, seien nach § 162 VwGO grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig. Die Kosten mehrerer Bevollmächtigter seien nach der über § 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Bevollmächtigten nicht übersteigen oder als in der Person des Bevollmächtigten ein Wechsel eintreten musste.

Ausnahmsweise könnten Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter erstattungsfähig sein, wenn sehr spezielle Kenntnisse auf einem schwierigen Gebiet erforderlich seien. Das sei vorliegend nicht der Fall.

Dem Antragsteller stehe auch kein vorrangiger Erstattungsanspruch zu. Die Tatsache, dass er im Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe dem Kläger als Rechtsanwalt beigeordnet worden sei, vermöge eine Vorrangstellung gegenüber dem Beigeladenen nicht zu erzeugen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine besonders hervorgehobene Position bestehe für den im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Bevollmächtigten schon deswegen nicht, weil der Kläger jederzeit die Beiordnung eines anderen Bevollmächtigen bewirken könne, ohne dass der bisherige Beigeordnete dies verhindern könne.

Die interne Verteilung der vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten bzw. die eventuell vom Kläger zu erstattenden Mehrkosten durch die Beauftragung mehrerer Bevollmächtigter sei eine zivilrechtliche Frage, die die Beteiligten untereinander zu klären hätten und die nicht im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens zu entscheiden sei.

Gegen den am 14. Juli 2014 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 28. Juli 2014 „Rechtsmittel“ ein, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2014 begründete er die Beschwerde folgendermaßen: Es sei Prozesskostenhilfe durch das erkennende Gericht bewilligt worden. Der Prozesskostenhilfeanspruch resultiere aus einem Anspruch gegen den Staat. Eine Entbindung sei nicht erfolgt. Der Antragsteller habe aufgrund des Prozesskostenhilfebeschlusses als Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erscheinen müssen. Es habe sich auch um eine Spezialmaterie gehandelt, weshalb die Beiziehung eines weiteren Anwalts gerechtfertigt gewesen sei.

Der Antragsgegner und der Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im vorangegangenen Verfahren und im vorliegenden Verfahren Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Gegenstand des Verfahrens ist der Vergütungsanspruch des im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 45 ff. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wie er vom Antragsteller mit Antragsformular vom 30. Dezember 2013 geltend gemacht und mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Januar 2014 und dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Juli 2014 abgelehnt wurde.

Der mit dem Schreiben des Antragstellers vom 31. Dezember 2013 außerdem noch gestellte Antrag auf Festsetzung der übersteigenden Wahlanwaltsgebühren war dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses und des diesen bestätigenden Gerichtsbeschlusses und ist damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens geworden.

Der Vergütungsanspruch nach §§ 45 ff. RVG besteht unabhängig von dem Kostenerstattungsanspruch gegen den unterlegenen Prozessgegner nach §§ 154 ff., 162, 164 VwGO, §§ 91 ff. ZPO.

2. Die Beschwerde ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3, Abs. 7 RVG zulässig (§ 11 Abs. 3 RVG i.V.m. §§ 165, 151 VwGO, die das Verwaltungsgericht herangezogen hat, sind hier nicht einschlägig).

Über die Beschwerde entscheidet der Senat, da die Voraussetzungen für die Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG nicht vorliegen.

3. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Vergütung eines im Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) gemäß §§ 45 ff. RVG in der geltend gemachten Höhe.

§ 45 Abs. 1 RVG begründet einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die (jeweilige) Staatskasse (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 2; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage 2017, § 45 Rn. 3; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 45 Rn. 4; etwas anders Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 45 Rn. 3 ff.: Anspruch folgt aus Anwaltsvertrag und Beiordnung).

Der Anspruch ist unabhängig von dem privatrechtlichen Anspruch des Anwalts aus dem Anwaltsvertrag mit dem Mandanten und unabhängig von dem Kostenerstattungsanspruch gegen den (unterlegenen) Prozessgegner. Zwischen dem Rechtsanwalt, der von ihm vertretenen Partei und der Staatskasse bestehen verschiedene Rechtsbeziehungen (Hartung in Hartung/Schons/ Enders, RVG, 3. Auflage 2017, § 45 Rn. 3).

Das Verfahren zur Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach § 55 RVG ist somit zum einen vom Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG zu trennen, das zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber stattfindet und den materiellrechtlichen Vergütungsanspruch aus dem Anwaltsvertrag zum Gegenstand hat. Beteiligte des Festsetzungsverfahrens nach § 55 RVG sind der Rechtsanwalt (mit dem in seiner Person erwachsenen eigenen Vergütungs- und Ersatzanspruch) und die Staatskasse, nicht der vom Anwalt beratene, vertretene oder ihm beigeordnete Mandant. Das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG ist zum anderen von dem gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (§ 164 VwGO; §§ 103 ff. ZPO) zu trennen, bei dem über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der erstattungsberechtigten (zumeist der obsiegenden) Prozesspartei gegen den erstattungspflichtigen Gegner entschieden wird. Anders als dort sind hier die schutzwürdigen Interessen des Verfahrensgegners nicht zu berücksichtigen. Während es im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO letztlich nur um einen schnelleren und kostengünstigeren Weg geht, zu einem Vollstreckungstitel hinsichtlich der Verfahrenskosten zu gelangen, vermag der Rechtsanwalt seine Vergütung für die Tätigkeit als hoheitlich beigeordneter oder bestellter Vertreter nur über das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu erlangen. Das Festsetzungsverfahren hängt allerdings grundsätzlich nicht vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit ab; dementsprechend hängt es auch nicht von einer Kostengrundentscheidung ab (Kießling in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 55 Rn. 3, 4).

Das Verwaltungsgericht hat daher zu Unrecht den geltend gemachten Anspruch an § 162 VwGO gemessen; um einen Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Prozesspartei ging es hier gerade nicht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für das Entstehen des Vergütungsanspruchs nach § 45 Abs. 1 RVG sind im vorliegenden Fall erfüllt: Der Antragsteller war im Ausgangsverfahren durch das Gericht im Rahmen der dem Kläger gewährten Prozesskostenhilfe beigeordnet worden, er war vom Kläger beauftragt worden, und er ist auch tatsächlich für den Kläger tätig geworden (siehe im einzelnen Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 13 ff.; Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 45 Rn. 7 ff.).

Dem Antragsteller kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner dem Beigeladenen bereits die von diesem geltend gemachten Kosten erstattet hat. Denn der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts ist von dem Kostenerstattungsanspruch der obsiegenden gegen die unterlegene Prozesspartei unabhängig; er begründet eine unmittelbare Schuldnerschaft der Staatskasse (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Rn. 49). In Höhe der aus der Staatskasse geleisteten Vergütung geht der Anspruch des Obsiegenden gegen den Unterlegenen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG insoweit auf die Staatskasse über (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 45 Ran. 82, 86; Hartung in Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Auflage, § 45 Rn. 33; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, Vorbem. zu § 45 Rn. 41). Zur Vermeidung einer „Doppelerstattung“ an den Kläger des Ausgangsverfahrens hätte der Antragsgegner vor der Auszahlung an den Beigeladenen Vorkehrungen zur internen Abklärung der Kostenerstattung gegenüber beiden Bevollmächtigten treffen können bzw. müssen (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 55 Rn. 40, unter Hinweis auf Nr. 2.3.2 der - die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht bindende - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung - VwV Vergütungsfestsetzung).

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 49 RVG (hier in der Fassung bis zum 31.7.2013). Gegen die Richtigkeit der Berechnung durch den Antragsteller bestehen keine Bedenken; sie wird zudem bestätigt durch eine damit übereinstimmende Berechnung durch den Urkundsbeamten in der Beiakte.

4. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG). Deshalb bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG sowie § 152 Abs. 1 VwGO).

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.

(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.