Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau einer Trocknungshalle für Betonwaren mit Lager und Büroräumen auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...).

Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ..., in dessen nördlichem Bereich sich das Werksgelände der Firma ... befindet.

Der Antragsteller ist Eigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung .... Auf diesem Grundstück befindet sich neben einem vom Antragsteller selbst bewohnten Wohnhaus der vom Antragsteller geführte Spenglerei- und Installationsbetrieb.

Mit Formblatt vom 30. Dezember 2015 hat die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den im südlichen Grundstücksbereich des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... beabsichtigten Anbau einer Trocknungshalle für Betonwaren mit Lager und Büroräumen an das bestehende Werksgelände der Firma ... beantragt. In der Baubeschreibung zum Bauantrag ist ausgeführt, dass mit dem Anbau eine gewerbliche Nutzfläche im Umfang von 1.110,55 m2 geschaffen werden soll.

Für die Grundstücke des Antragstellers bzw. der Beigeladenen besteht kein Bebauungsplan. Sie befinden sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles der Stadt .... In der näheren Umgebung finden sich folgende Nutzungen: Gebäude mit Großflächen für Einzelhandel und Spielhalle, Einzelhandel, Gaststätte mit Wohnung, Geschäftsgebäude (Fahrradhandel), Bürogebäude (Versicherungsmakler; Wohnbaugeschäft; Bestatter), Gewerbebetrieb des Antragstellers (Heizung-, Sanitär- und Spenglerbetrieb), mehrere Wohngebäude, Werksgelände der Firma ....

Der Antragsteller hat die Baupläne der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Die Stadt ... hat ihr gemeindliches Einvernehmen am 11. Januar 2016 als Angelegenheit der laufenden Verwaltung zum Bauvorhaben der Beigeladenen erteilt.

Die Beigeladene hat im Verwaltungsverfahren eine schalltechnische Untersuchung der Fa. ..., ..., zum Betrieb der Fa. ... vom 13. August 2015 vorgelegt, die zusammenfassend zum Ergebnis gelangt, dass die reduzierten Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) von 57 dB(A) und 42 dB(A) nachts an allen relevanten Immissionspunkten eingehalten werden. Das Betonwerk werde nur tagsüber betrieben. Am Immissionsort 1 (Wohnhaus des Antragstellers) errechnet sich nach dem Gutachten ein Beurteilungspegel von 49,5 dB(A) tagsüber. Nach Änderung der Süd-West-Fassade des geplanten Bauvorhabens hat die Firma ..., ..., mit Schreiben vom 20. August 2016 ergänzend ausgeführt, dass aufgrund der abgerückten Fassade der Beurteilungspegel sich um 0,2 dB(A) nochmals verringere. Nach Neugestaltung der Fassade würden die reduzierten Immissionsrichtwerte weiterhin eingehalten und sei das Bauvorhaben aus schalltechnischer Sicht genehmigungsfähig.

Auf die schalltechnische Untersuchung der Firma ..., ..., vom 13. August 2015 bzw. die Stellungnahme vom 20. Januar 2016 wird ergänzend verwiesen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. April 2016 wurde der Beigeladenen das Bauvorhaben „Neubau einer Trocknungshalle für Betonwaren mit Lager und Büroräumen“ auf Fl.Nr. ... der Gemarkung ... nach Maßgabe der am 30. März 2016 geprüften und revidierten Bauvorlagen unter Bedingungen, Auflagen und Hinweisen genehmigt. Gemäß Auflage 1 zum Immissionsschutz darf der Beurteilungspegel vom gesamten Betrieb der Firma ... den reduzierten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) am Wohnort des Antragstellers nicht überschreiten. Beim Bauvorhaben handle es sich um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO). Der Bauantrag sei im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO geprüft worden. Für die immissionsschutzfachliche Beurteilung sei die schalltechnische Untersuchung der Firma ... vom 13. August 2015 mit Ergänzung vom 20. Januar 2016 herangezogen worden. Das Vorhaben sei nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig. Es widerspreche nicht öffentlichrechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, so- dass die Baugenehmigung mit den unter Ziffer 1 abgedruckten Vorgaben habe erteilt werden können (Art. 68 BayBO i. V. m. Art. 36 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Das Vorhaben füge sich insbesondere in die Umgebungsbebauung ein. Dies gelte für das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche. Die geplante Trocknungshalle sei genehmigungsfähig und führe in der beantragten Ausführung zu keiner bedeutenden Erhöhung der Schallimmissionen des Gesamtbetriebes.

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes ... vom 14. April 2016 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid am 13. Mai 2016 Klage erhoben und beantragt, den Baugenehmigungsbescheid vom 14. April 2016 aufzuheben (Az. Au 5 K 16.743). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2016 hat der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheids des Landratsamtes ... vom 14. April 2016 - Az. ... - wiederherzustellen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht in die Umgebung einfüge. Es löse erhebliche bodenrechtliche Spannungen aus. Durch die neue Trocknungshalle für Betonwaren, die mit dem im nördlichen Teil des Betriebsgeländes der Firma ... vorhandenen Bestandsgebäude baulich verbunden werde, entstehe ein massiver Baukörper, der wegen seiner Baumasse das Grundstück des Antragstellers geradezu einmauere und erdrücke. Diese Wirkungen würden zusätzlich dadurch verstärkt, dass der im nördlichen Bereich des Betriebsareals vorhandene bauliche Altbestand in nahezu seiner gesamten Länge direkt an die östliche Grenze des Grundstücks des Antragstellers gebaut sei. Durch die konstruktive Verbindung von Neubau und Altbestand entstehe von Süd nach Nord verlaufend zur östlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers eine nahezu geschlossene Riegelbebauung, die zum einen die bauliche Nutzung des Grundstücks des Antragstellers erheblich einschränke, insbesondere was die Belichtung der vorhandenen Räume an der Ostseite des Gebäudes des Antragstellers betreffe. Das Bauvorhaben sei mit diesem Umfang und dieser massiven Ausprägung an diesem innerstädtischen Standort in ... bauplanungsrechtlich nicht zulässig; es füge sich nicht in die umgebende Bebauung ein. Es verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Antragsteller sei unter Würdigung der konkreten Umstände durch den grenznah entstehenden Gebäudekomplex in individualisierter Weise betroffen. Dem Gebot der Rücksichtnahme komme im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Prüfung des Vorhabens nach § 34 BauGB auch nachbarschützende Bedeutung zu, der Kläger sei also in seinen eigenen Rechten verletzt. Die bauliche Umgebung stelle sich als Mischgebiet im Sinne von § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Mischgebiete dienten dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich störten. Durch den Bau der Halle und deren konstruktive Verbindung mit dem in Norden des Betriebsgeländes vorhandenen, auf die Grenze gebauten Altbestand erreiche der Betrieb eine Größe, die in dieser baulichen Umgebung erhebliche Probleme durch die vom Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen verursachen. Bei dem Betrieb der Firma ... handle es sich keineswegs um einen das Wohnen nur unwesentlich störenden sonstigen Gewerbebetrieb im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO. Durch die in diesem Gewerbebetrieb typischerweise ausgeübten Produktionstätigkeiten und den erheblichen Quellverkehr zu diesem Betrieb und von diesem Betrieb weg, würden für die Umgebung unzumutbare Störungen hervorgerufen. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch hinsichtlich des Abstandsflächenrechts aus der BayBO. Wie sich aus den eingereichten Planvorlagen ergebe, nehme die Beigeladene das 16-m-Privileg aus Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch. Die gegliederte westliche Außenwand der Halle betrage 15,70 m und sei somit nicht länger als 16 m. Im konkreten Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die neu zu errichtende Halle mit dem auf den Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung ... vorhandenen Altbestand konstruktiv verbunden werde. Der Neubau werde bautechnisch in das vorhandene Gebäude hineingebaut. Durch diese bauliche Verbindung zwischen dem als Grenzbau realisierten Altbestand und dem Neubau entstehe eine einheitliche Wand, die die Westseite des gesamten Gebäudekomplexes entlang der Grenze zum Nachbargrundstück abschließe. Durch die fehlerhafte Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayBO sei der Antragsteller in seinen eigenen Rechten verletzt. Damit überwiege das Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung der Vollziehung und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage deutlich das Vollzugsinteresse.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 7. Juni 2016 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. Juni 2016 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzulehnen.

Der Ansicht des Antragstellers, es handle sich bei der näheren Umgebung um ein reines Mischgebiet, könne nicht gefolgt werden. Die vorhandene Bebauung zeige deutlich ein starkes Maß an gewerblicher Nutzung mit gelegentlicher Wohnnutzung, so dass entweder ein Mischgebiet mit vorwiegend gewerblicher Prägung oder eine Gemengelage anzunehmen sein. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei das beantragte Vorhaben unstreitig zulässig, nachdem der Gewerbebetrieb der Beigeladenen bereits bestehe und lediglich erweitert werden solle. Auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sei das Bauvorhaben zulässig. Eine negative Auswirkung auf das städtebauliche Ortsbild sei nicht gegeben. Für die immissionsschutzfachliche Beurteilung werde auf das Gutachten der Firma ..., ..., verwiesen. Das Vorhaben sei aus immissionsschutzfachlicher Sicht genehmigungsfähig. Die in der Stellungnahme vom 20. Januar 2016 geforderten Auflagen zum Lärmschutz seien in die Genehmigung vom 14. April 2016 übernommen worden. Auch scheide eine Verletzung des Abstandsflächenrechts aus. Das 16-m-Privileg aus Art. 6 Abs. 6 BayBO könne vorliegend zur Anwendung gelangen. Das Vorhaben sei insgesamt bauplanungsrechtlich zulässig; die Vorschriften zu den Abstandsflächen seien bei der Planung beachtet worden. Der Bauherr habe daher einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Die Klage des Nachbarn sei zwar zulässig, aber nicht begründet. Der gestellte Eilantrag sei daher abzulehnen.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes des Landratsamtes ... vom 20. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 beantragt,

den Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht habe bei der zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung die Interessen des Antragstellers, des Antragsgegners, der Beigeladenen und der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich im vorliegenden Fall ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Beigeladenen bzw. des Antragsgegners, hinter welches das Aussetzungsinteresses des Antragstellers zurückzutreten habe. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei insofern maßgebend, dass die angefochtene Baugenehmigung bei der in diesem Verfahren anzustellenden summarischen Prüfung keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Unstreitig liege das Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nachbarschutz entfalte die Regelung des § 34 BauGB allenfalls im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Dabei könne dahinstehen, ob es sich vorliegend um ein faktisches Gewerbegebiet oder eine Gemengelage handelt. Im Rahmen einer Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB sei es zulässig, weil bereits ein Vorhaben gleicher Art vorhanden sei, welches zweifelsfrei auch prägende Wirkung habe. Von einem faktischen Mischgebiet könne nicht ausgegangen werden. Das Vorhaben füge sich im Weiteren auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, wobei dieser Parameter des § 34 BauGB per se nicht nachbarschützend sei. Wenn und soweit sich das Vorhaben im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, könne es zu keinen erheblichen bodenrechtlichen Spannungen führen. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufe und dies mit einer erdrückenden Wirkung bzw. einem Einmauerungseffekt des verfahrensgegenständlichen Vorhabens begründe, greife dies nicht durch. Regelmäßig sei für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots dann kein Raum, wenn die Abstandsflächenvorschriften der BayBO eingehalten würden. Dies sei vorliegend auch der Fall. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst massive Grenzbebauung auf seinem Grundstück vorgenommen habe in Gestalt der Errichtung einer gewerblichen Halle. Zudem ende der Baukörper des verfahrensgegenständlichen Vorhabens deutlich vor dem Wohngebäude auf dem Grundstück des Antragstellers. Vom Vorhaben gingen auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus. Durch das Vorhaben sowie den Gesamtbetrieb auf dem Grundstück der Beigeladenen würden auf dem Grundstück des Antragstellers die maßgeblichen Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften sei nicht festzustellen. Unstreitig halte das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf der Westseite in einem Teilbereich die volle Abstandsfläche, im Übrigen Bereich die halbe Abstandsfläche gesichert ein. Soweit von der Anwendbarkeit der Regelabstandsflächen auszugehen sei, greife der Hinweis auf Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO nicht, wonach aneinander gebaute Gebäude wie ein Gebäude zu behandeln seien. Eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung von altem und neuen Wandteil sei nur dann vorzunehmen, wenn eine neu gestaltete, einheitliche Außenwand entstehe, die eine Gesamtbetrachtung erfordere. Der Eindruck einer einheitlichen Außenwand mit dem Bestandsgebäude werde dadurch unterbunden, das einerseits der Antragsteller im fraglichen Bereich selbst grenzständig angebaut habe und somit vom Süden seines Grundstücks die Außenwand des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen gar nicht wahrnehmbar sei. Die Anwendung des 16 m-Privilegs sei zu Recht erfolgt.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 23. Juni 2016 wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens Au 5 K 16.743 sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2016.

Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO), kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl 1991, 720). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2001 - 26 CS 99.2592 - juris Rn. 17; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 152 ff.).

Nach der im Rahmen des im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2016 im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die sich der Antragsteller allein berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), voraussichtlich erfolglos bleiben. Der mit der Klage angegriffene Bescheid vom 14. April 2016 erscheint bei vorläufiger Prüfung als rechtmäßig und nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Im vorliegenden Fall kommt es für die Begründetheit der Klage in der Hauptsache nicht nur auf eine eventuelle objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 14. April 2016 an. Vielmehr muss die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung den Antragsteller auch in nachbarschützenden materiellen Rechten verletzen (vgl. BayVGH, U.v. 23.11.2001 - 14 BV 10.1811 - juris Rn. 34). Dies ist im vorliegenden Fall bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache weder im Hinblick auf Normen des Bauplanungsrechts, noch hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Vorschriften der Fall.

1. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens ist anhand der Regelung des § 34 BauGB zu beurteilen, da für das maßgebliche Gebiet kein qualifizierter Bebauungsplan besteht und sich das Baugrundstück nach Aktenlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile befindet.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Entgegen der Rechtsauffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers dürfte die maßgebliche nähere Umgebung des Bauvorhabens - wie sie vom Antragsgegner gerichtlich unbeanstandet festgelegt worden ist (vgl. Behördenakte Bl. 25) -aufgrund der vorhandenen, wechselseitig prägenden Nutzungen keinem Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO entsprechen. Gegen die Annahme eines Mischgebietes spricht bereits der Umstand, dass in den vom Antragsgegner zutreffend gebildeten Rahmen sich nur ganz vereinzelte Wohnnutzungen finden, auf der anderen Seite jedoch großflächige Gewerbebetriebe, zu denen auch der Gewerbebetrieb des Antragstellers gehört, vorhanden sind. Ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ist jedoch dadurch charakterisiert, dass die zulässigen Hauptnutzungen gleichwertig und gleichgewichtig, d. h. in einer qualitativ als auch quantitativ zu verstehenden Durchmischung vorhanden sind (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.1988 - 4 C 34/86 - juris Rn. 18, 19; BayVGH, B.v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 u. a. - juris Rn. 20; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 2008, § 6 Rn. 1.1 und 1.3 m. w. N.). Da sich im maßgeblichen Beurteilungsrahmen nur untergeordnete Wohnbebauung befindet und es damit gerade an einem qualitativ gleichwertigen Durchmischungsverhältnis fehlt, geht die Annahme eines (faktischen) Mischgebiets fehl.

Die sich in der maßgeblichen näheren Umgebung befindlichen Nutzungen (vgl. Behördenakte Bl. 51) legen für die Kammer nach vorläufiger Einschätzung die Annahme einer Gemengelage nahe. Damit ist es aber für den Antragsteller ausgeschlossen, sich auf einen drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch zu berufen. Ein solcher gibt den Nachbarn in demselben Baugebiet grundsätzlich die Möglichkeit, die Zulassung gebietsunverträglicher Nutzungen abzuwehren, auch wenn sie im Einzelnen für ihn noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt; der Gebietserhaltungsanspruch ist auch für ein faktisches Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB anerkannt und besitzt insofern nachbarschützende Qualität (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris Rn. 10). Im Rahmen einer bloßen Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Berufen auf den Gebietserhaltungsanspruch ausgeschlossen, da insoweit der für das Kriterium des „Sich-Einfügens“ maßgebliche Rahmen sich durch die tatsächlich vorhandenen Nutzungen bildet und diesen begrenzt. Da es sich im hier zu entscheidenden Fall ohnehin lediglich um einen Anbau/Erweiterung eines bestehenden bestandsgeschützten Gewerbebetriebes (Betrieb der Firma ...) handelt, scheidet eine Verletzung des Antragstellers in drittschützenden Rechten hinsichtlich der Art der mit Bescheid vom 14. April 2016 genehmigten Nutzung von vornherein aus. Das vorhandene Bestandsgebäude der Firma ... prägt insofern die Eigenart der näheren Umgebung maßgeblich mit, so dass davon ausgegangen werden kann, dass sich auch das Gesamtvorhaben in seiner geänderten/erweiterten Form in diese Umgebung einfügt.

2.Soweit sich der Antragsteller nach seinem Vortrag darauf beruft, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind diese Einfügungsvoraussetzungen für sich betrachtet nicht drittschützend. Nachbarschutz gewährt in diesem Zusammenhang lediglich das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist demnach darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22). Nachbarrechte werden durch einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB demnach nur dann verletzt, wenn unzumutbare Auswirkungen für das Nachbargrundstück entstehen (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris).

Im vorliegenden Fall sind zunächst im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme Lärmimmissionen durch das genehmigte Bauvorhaben zu berücksichtigen. Hierbei sind nicht nur die von der beantragten Erweiterung verursachten Immissionen, sondern die von der Gesamtanlage Betonwerk ausgehenden Immissionen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.2010 - 4 B 29/10 - juris; U.v. 15.11.1991 - 4 C 17.88 - juris Rn. 14). Die vom Vorhaben der Beigeladenen in seiner genehmigten Form möglicherweise ausgehenden Immissionen überschreiten die Grenze des dem Antragsteller Zumutbaren nicht. Die schalltechnische Untersuchung der Firma ..., ..., vom 13. August 2015 bzw. 20. Januar 2016 ist unter zutreffender Berücksichtigung der Immissionen aus der Gesamtanlage des Betriebes der Firma ... zu dem Ergebnis gelangt, dass sich am Immissionsort des Antragstellers (Wohnhaus) ein Beurteilungspegel von 49,3 dB(A) errechnet, der den insoweit maßgeblich reduzierten Immissionsrichtwert von 57 dB(A) tagsüber deutlich unterschreitet. Dabei gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Firma ... zugunsten des Antragstellers von reduzierten Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgegangen ist (vgl. Nr. 6.1c TA Lärm). Selbst bei Annahme eines solchen Mischgebietes wird der maßgebliche Beurteilungsrichtwert von tagsüber 60 dB(A) bzw. reduziert 57 dB(A) in erheblichem Umfang unterschritten. Bei Annahme eines Gewerbegebietes (vgl. Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1d TA Lärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts) wäre diese Unterschreitung nochmals größer. Bei wohl sachgerechter Annahme einer Gemengelage würde Nr. 6.7 der TA Lärm eine Zwischenwertbildung für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien nahelegen. Nach sämtlichen Betrachtungsweisen der TA Lärm unter Zugrundelegung der ermittelten Schallleistungspegel der Firma ... bleibt für die Annahme einer Unzumutbarkeit zulasten des Antragstellers in immissionsschutzfachlicher Sicht kein Raum.

3. Darüber hinaus ist in tatsächlicher Hinsicht indiziert, dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt ist, wenn ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris). In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerfGE 94, 151 ff.).

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Abstandsflächen, die im Verfahren nach Art. 60 BayBO zum Pflichtprüfprogramm gehören (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), zum Grundstück des Antragstellers hin eingehalten werden. Der westlich zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Baukörper braucht nicht durchgängig gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO als Tiefe der Abstandsfläche das Maß 1 H, ermittelt nach Art. 6 Abs. 4 BayBO, einzuhalten. Vielmehr kann für die Trocknungshalle für einen Teilbereich mit einer Länge von 15,96 m gegenüber dem Grundstück des Antragstellers das sogenannte 16-m-Privileg nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden. Es genügt dort jedenfalls eine Tiefe von 0,5 H für die Abstandsfläche auf dem eigenen Grundstück.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die westliche Gebäudeseite des streitgegenständlichen Vorhabens insgesamt deutlich mehr als 16 m lang ist. Nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO genügt als Tiefe der Abstandsfläche 0,5 H „vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge“. Die Anwendung des 16-m-Privilegs an der westlichen zum Grundstück des Antragstellers gelegenen Grundstücksseite ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil diese Gebäudeseite insgesamt unstreitig länger als 16 m ist. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Gesamtlänge aller Wandabschnitte einer Gebäudeseite, auf der die „volle“ Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), nicht mehr als 16 m beträgt (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2007 - 1 CS 06.3219 - juris Rn. 33 m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann der Bauherr selbst entscheiden, vor welchen Wandabschnitten einer mehr als 16 m langen Gebäudeseite die „halbe“ Abstandsfläche aus Art. 6 Abs. 6 BayBO liegen soll. Dies gilt insbesondere für Gebäudeseiten, bei denen die Wand - wie hier - durch Vor- und Rücksprünge eine horizontale Gliederung aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 30; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Eisenreich/Bauer, Die neue BayBO, Stand September 2015, Art. 6 Rn. 198 ff.; Molodovsky/Kraus in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand Mai 2016, Art. 6 Rn. 186, 191; Dhom/Franz in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 6 Rn. 350 m. w. N.).

Hintergrund der gesetzlichen Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO ist es nämlich, dass den Nachbarn unter den Aspekten Belichtung, Belüftung, Besonnung, zugemutet wird, die Reduzierung des Grenzabstands auf bis zu 0,5 H auf einer Strecke von insgesamt bis zu 16 m zu akzeptieren. Ob bei einem größeren Gebäude jenseits dieser Länge die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstandes von 1 H erreicht wird, ist für die nachbarlichen Belange hingegen irrelevant (vgl. zum Ganzen OVG MV, B.v. 27.1998 - 3 M 163/97 - BRS 60 Nr. 112 - juris Rn. 80).

Dies zugrunde gelegt, ist es der Beigeladenen möglich, für die horizontal gegliederte Außenwand auf einer Länge von 15,96 m das 16-m-Privileg aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO in Anspruch zu nehmen. Die übrigen, zum Grundstück des Antragsstellers hin ausgerichteten Außenwände halten auf einer Länge von 9,78 m bzw. ca. 2,50 m das gesetzlich geforderte Maß von 1 H unproblematisch ein.

4. Ein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift in Art. 6 BayBO ergibt sich aber zugunsten des Antragstellers auch nicht dadurch, dass der mit Bescheid vom 14. April 2016 genehmigte Baukörper (Anbau/Erweiterung) mit dem auf dem Baugrundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... im nördlichen Grundstücksbereich vorhandenen Bestandsgebäude (Betonwerk) baulich verbunden ist. Die Kammer ist insofern der Auffassung, dass kein Fall von Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO vorliegt. Nach dieser Bestimmung sind aneinander gebaute Gebäude wie ein Gebäude zu behandeln. Werden demnach mehrere selbstständige Gebäude aneinander gebaut, so werden sie für die Anwendung des Art. 6 Abs. 6 BayBO als einheitlicher Gebäudekomplex betrachtet. Die Außenwände der Gebäude, die zur selben Seite des Gebäudekomplexes gehören, werden hiernach zusammengerechnet. Überschreiten die abstandsflächenrelevanten Teile einer derartigen Außenwand 16 m, so hat die gesamte Außenwand die Tiefe von 1 H einzuhalten, sofern sich die Abstandsfläche nicht auf das Nachbargrundstück erstrecken darf.

Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO gewährleistet, dass der Nachbar auch bei aneinander gebauten Gebäude die halbierte Tiefe der Abstandsfläche nur vor einer Wand hinnehmen muss, die insgesamt nicht länger als 16 m ist (vgl. BayVGH, Großer Senat, B.v. 21.5.1990 - GR S 2/1989 - BayVBl 1990, 498 ff.). Für die den Nachbarn begünstigende Wirkung des Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO ist erforderlich, dass durch die bauliche Verbindung eine einheitliche Wand entsteht, die eine Seite des Gebäudekomplexes abschließt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach natürlicher Betrachtungsweise (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 6 und 355).

Dies zugrunde gelegt liegt vorliegend keine einheitliche, zum Grundstück des Antragstellers ausgerichtete Außenwand vor. Nach den vorgelegten Bauplänen verhält es sich vielmehr so, dass die zum Grundstück des Antragstellers hin ausgerichtete Wand des Bestandsgebäudes einen deutlichen Abschluss findet, bevor diese beim Anschluss des Nebengebäudes zurückspringt und so optisch der Eindruck von zwei aneinander gefügten Gebäuden entsteht. Der beabsichtigte Rücksprung beim baulichen Ansatz des Nebengebäudes an das Hauptgebäude führt zu einer deutlich wahrnehmbaren Zäsur der Gebäude zueinander. Hinzu kommt, dass das neu geplante Gebäude zur Grenze des Antragstellers bereits deutlich zurückgesetzt ist. Die bisherige Außenwand des Bestandsgebäudes verläuft hingegen näher an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Antragstellers und findet dort ihren baulichen Abschluss, bevor durch den Rücksprung der verfahrensgegenständliche Baukörper ansetzt. Gegen die Annahme einer einheitlichen Außenwand spricht auch die optische Gestaltung der Baukörper, die nach der vorliegenden Ansicht West klar zum Ausdruck bringt, dass nach Dachausrichtung, Giebelflächen und Wandhöhen optisch vom Vorliegen zweier Baukörper auszugehen ist, die lediglich in einem baulichen Verbund miteinander stehen. Gegen die Annahme einer einheitlichen Außenwand spricht weiter, dass im nördlichen Verlauf der Grenze zwischen dem Grundstück des Antragstellers und demjenigen der Beigeladenen die jeweiligen Gebäude grenznah ohne Abstand unmittelbar aneinander gebaut sind, so dass sich in diesem Bereich gar keine wahrnehmbare Außenwand bildet. Damit liegt auch vor dem Hintergrund und der Intention der Regelung in Art. 6 Abs. 6 Satz 3 BayBO gar keine Konstellation vor, die eine Anwendung des 16-m-Privilegs verbieten würde. Damit sind nach Auffassung des Gerichts voraussichtlich die Anforderungen des Abstandsflächenrechts gewahrt. Da sich dies bereits unter Annahme der erforderlichen Tiefe der Abstandsflächen von 1 H ergibt, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob vorliegend wegen der eventuell gebotenen Annahme eines (faktischen) Gewerbegebietes eine Reduzierung der Abstandsflächentiefe auf das Maß von 0,25 H, jedoch mindestens 3 m geboten ist (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO).

5. Trotz Beachtung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird

oder weitergehende Einsichtsmöglichkeit in ein Gebäude geschaffen würden, die den sozialen Wohnfrieden erheblich stören. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BVBl 1981, 928: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigen Nachbarhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - NVwZ 1987, 34: 3 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.

Eine erdrückende Wirkung liegt bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich nicht vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem neu geschaffenen Baukörper auf dem Grundstück des Antragstellers der gewerbliche Sanitär- und Spenglereibetrieb gegenüber liegt. Das schutzwürdige Wohnhaus des Antragstellers befindet sich bereits deutlich vom Bauvorhaben abgesetzt in südwestlicher Richtung. Insofern ist eine nennenswerte Beeinträchtigung durch den Neubau der Trocknungshalle nicht zu erwarten. Soweit der Antragsteller an dieser Stelle auf die grenznahe Bebauung durch den entstehenden baulichen Verbund von Bestandsgebäude und verfahrensgegenständlichem Bauvorhaben verweisen lässt, ist dem zu entgegen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Bestandsgebäudes der Firma ... mit den gewerblichen Bauten auf dem Grundstück des Antragstellers grenznah aneinander gebaut sind. Für den Antragsteller fehlt es auch insoweit an einer durchgängig wahrnehmbaren Außenwand auf dem Grundstück der Beigeladenen. Da sich gesamtbetrachtend auf den Grundstücken von Antragsteller und Beigeladener lediglich gewerblich genutzte Gebäude unmittelbar gegenüberliegen und zwischen diesen nach den Katasterauszügen auch eine größere räumliche Distanz liegt, ist eine Beeinträchtigung des Antragstellers im Sinne einer „erdrückenden“ Wirkung ausgeschlossen. Eine nennenswerte Beeinträchtigung des Wohngebäudes des Antragstellers selbst, welches südwestlich vom Bauvorhaben an der ...er Straße gelegen ist, drängt sich für das Gericht nicht auf.

6. Im Hinblick auf eine Verletzung nachbarschützender Rechte, auf die allein sich der Antragsteller berufen könnte, erscheint nach summarischer Prüfung von Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2016 unwahrscheinlich. Dies spricht für ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, das Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage dennoch höher zu bewerten, sind nicht ersichtlich, so dass es bei der vom Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB getroffenen Entscheidung zu verbleiben hat.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. April 2016 war daher abzulehnen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet bekommt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl, Sonderbeilage Januar 2014) von einem Streitwert in der Hauptsache in Höhe von 10.000,00 EUR ausgegangen ist, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu halbieren war (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Juni 2016 - Au 5 S 16.856 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 28. Juni 2016 - Au 5 S 16.856 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Juli 2010 - 4 B 29/10

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützten Beschwerden haben keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

3

a) Die Frage, ob die Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - im Baugenehmigungsverfahren unmittelbar bzw. als Erkenntnisquelle angewendet werden kann, führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sich auf sie auch ohne Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens antworten lässt. Technische Regelwerke erzeugen für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, wenn der Gesetzgeber sie, wie das bei der GIRL der Fall ist, nicht in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie dürfen aber im Einzelfall im Rahmen der tatrichterlichen Bewertung als Orientierungshilfe herangezogen werden (Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197 <203 ff.>; Beschluss vom 24. Januar 1992 - BVerwG 4 B 228.91 - Buchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2 juris Rn. 6; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 - BRS 64 Nr. 171 S. 665 f.), und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind. Soweit sich die Fragen auf die Auslegung der GIRL selbst beziehen, betreffen sie kein revisibles Recht, weil die Auslegung der GIRL keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung ist (vgl. Beschluss vom 30. September 1996 - BVerwG 4 B 175.96 - NVwZ-RR 1997, 214 zu DIN-Normen).

4

b) Die Frage, ob bei der Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einer baulichen Anlage, die zu einer bestehenden Anlage hinzutritt, allein die von der zur Genehmigung gestellten Anlage verursachten Immissionen oder die Gesamtbelastung zu berücksichtigen ist, nötigt ebenfalls nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Ist Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens eine Anlage, die Bestandteil eines Gesamtvorhabens werden soll, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Gesamtanlage genehmigungsfähig ist (vgl. Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - BRS 52 Nr. 52 S. 143), wenn also u.a. die von der Gesamtanlage ausgehenden Immissionen nicht die Schwelle der Schädlichkeit überschreiten. Von diesem Prüfungsansatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Ob das Resultat seiner Prüfung zutrifft, ist keine Frage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Der allgemeinen Kontrolle des angegriffenen Berufungsurteils dient das Beschwerdeverfahren nicht.

5

Die Frage des Beklagten, ob es die Möglichkeit der "Nachsteuerung" durch nachträgliche Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung gibt, beurteilt sich nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sondern nach der Bauordnung des Landes Rheinland-Pfalz. Deren Bestimmungen sind Bestandteil des nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO irrevisiblen Landesrechts. Die Zusatzfrage, ob eine erteilte Baugenehmigung für ein Erweiterungsvorhaben aufgehoben werden kann, obwohl eine förmliche Betriebsuntersagung nicht in Betracht kommt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie für den Fall der Anwendbarkeit der hier nicht einschlägigen Bestimmung des § 25 Abs. 2 BImSchG gestellt worden ist.

6

c) Auch die Frage, ob Gummigerüche, die in ihrer Wahrnehmung vom Gutachter weder als angenehm noch als unangenehm bewertet wurden, eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 BImSchG darstellen und den Bestandsschutz eines bestehenden Betriebs in Frage stellen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Die Vorstellung des Beklagten, nur als unangenehm empfundene Gerüche könnten erheblich belästigend wirken, "neutrale" Gerüche dagegen nicht, trifft ersichtlich nicht zu. Mit dem Thema Bestandsschutz hat die Würdigung, ob Geruchsimmissionen eine erhebliche Belästigung darstellen, nichts zu tun.

7

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2002 - BVerwG 4 B 60.02 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 165) und vom 11. Februar 1977 - BVerwG 4 C 9.75 - (Buchholz 406.25 § 4 BImSchG Nr. 2) ab. Es enthält keinen entscheidungstragenden Rechtssatz, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

8

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sich von dem Rechtssatz leiten lassen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG müssten im Rahmen des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nicht hingenommen werden (UA S. 11). Nach Auffassung des Beklagten steht dieser Rechtssatz im Widerspruch zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.), der zum Inhalt haben soll, dass die Schwelle des nachbarlichen Abwehranspruchs erst bei der Gesundheitsgefahr anzusetzen ist. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes nicht formuliert. Er zieht bei der Schwelle der Gesundheitsgefährdung die äußerste Grenze dessen, was im Nachbarschaftsverhältnis als zumutbar hinzunehmen ist. Auch darunter gibt es Zumutbarkeitsschwellen, die sich an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter ausrichten (Urteil vom 14. Januar 1993 - BVerwG 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184 <1185>).

9

b) Anknüpfungspunkt für die Divergenzrüge der Beigeladenen ist die Aussage im Berufungsurteil, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung einer neuen Immissionsquelle komme es nicht nur auf deren Immissionsanteil, sondern auf die Gesamtimmissionen einschließlich der von anderen Emissionsquellen verursachten Anteile an (UA S. 12). Die Beigeladene sieht darin einen Widerspruch zu dem Rechtssatz im Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 (a.a.O.), wonach bei der Entscheidung über die Erteilung einer Änderungsgenehmigung unmittelbar abzustellen ist auf die Emissionen, die mit der Änderung ursächlich verbunden sind. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Immissionen und Emissionen sind nicht dasselbe. Immissionen sind auf verschiedene Rechtsgüter einwirkende Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG), Emissionen von einer Anlageausgehende Erscheinungen (vgl. § 3 Abs. 3 BImSchG).

10

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) zuzulassen.

11

a) Der Beklagte beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht kein weiteres Gutachten eingeholt hat, obwohl das Gutachten Dr. W. keine Ausbreitungsberechnung enthalte und wegen "Nichterfassens aller Emissionsquellen und deren Verwechslung" unbrauchbar sei. Einen Verfahrensmangel zeigt er damit nicht auf.

12

Die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann nicht verfahrensfehlerfrei ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung zusätzlicher Gutachten absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Vorliegend musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, dass die GIRL die vom Gutachter Dr. W. angewandte olfaktorische Ermittlung der Geruchsimmissionen als zulässige Methode anerkennt und nur für die Berechnung einer Zusatzbelastung die Ausbreitungsberechnung vorrangig anzuwenden ist (UA S. 15). Auf die Ausbreitungsberechnung hat das Oberverwaltungsgericht verzichtet, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf die Zusatzbelastung nicht ankam. Ob diese Rechtsauffassung richtig ist, ist ohne Belang. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Soweit der Beklagte die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens mit der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens Dr. W. begründet, scheitert seine Aufklärungsrüge daran, dass er nicht darlegt, dass und aus welchen Gründen eine erneute Begutachtung zur Klageabweisung hätte führen müssen. Die Behauptung, das Gutachten sei keine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, reicht nicht aus, um den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu genügen.

13

b) Nach Ansicht der Beigeladenen hätte sich dem Oberverwaltungsgericht aufdrängen müssen, ein Sachverständigengutachten zu dem Beweisthema einzuholen, ob der Geruchsimmissionsbeitrag aus der zur Genehmigung gestellten Anlage irrelevant ist. Das trifft nicht zu. Die Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts, mit denen es begründet hat, warum es der Behauptung der Beigeladenen zu dem Aspekt der irrelevanten Zusatzbelastung nicht weiter nachgegangen ist (UA S. 13 f.), sind mindestens vertretbar.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.