Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 31. März 2014 - 7 S 14.30155

bei uns veröffentlicht am31.03.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die am ... 1981 geborene Antragstellerin, eine iranische Staatsangehörige, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Italien.

Die Antragstellerin reiste nach eigenen Angaben am 28. Juni 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Bevollmächtigten zeigten dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Schreiben vom 16. Juli 2013 die Vertretung der Antragstellerin an. Am 22. Juli 2013 meldete sie sich in der Außenstelle ... des Bundesamtes als Asylsuchende und stellte am 19. August 2013 einen Asylantrag.

Laut dem „Auszug aus dem VIS - Antragsauskunft“ vom 19. August 2013 wurde der Antragstellerin von den italienischen Behörden am 23. Juni 2013 ein Schengen-Visum, Kurzaufenthaltsvisum (Visum Nr. ...), mit der Gültigkeitsdauer 28. Juni 2013 bis 20. Juli 2013, erteilt (Bl. 41 der Bundesamtsakte). Ihr iranischer Reisepass wurde am 27. Oktober 2012 ausgestellt (Bl. 40 der Bundesamtsakte).

Bei ihrer Befragung zur Vorbereitung einer Anhörung vor dem Bundesamt am 19. August 2013 führte die Antragstellerin u. a. aus, sie sei am 27. Juni 2013 in Begleitung eines Schleusers von ... nach .../Italien geflogen. Der Schleuser habe ihr in ... ein Visum für Italien besorgt. Am nächsten Tag seien sie nach ... geflogen. Ihr iranischer Reisepass sei nach der Ankunft in Deutschland beim Schleuser geblieben. Sie besitze aber Ablichtungen ihres Reisepasses und ihrer Geburtsurkunde. Bis zum Ablauf des Visums habe sie sich bei ihrer in ... lebenden Schwester ... aufgehalten. Dann habe sie sich als Asylsuchende gemeldet. Die Flucht, die 30 Millionen Tuman gekostet habe, habe ihr Vater bezahlt.

Am Ende der Befragung wurde der Antragstellerin der Hinweis erteilt, dass das Bundesamt zunächst überprüfen werde, ob Deutschland für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständig sei.

Mit der Zuweisungsentscheidung der Regierung ... vom 13. September 2013 wurde die Antragstellerin verpflichtet, ab dem 18. September 2013 Wohnsitz in der Gemeinschaftsunterkunft (Asyl) ..., zu nehmen.

Am 19. November 2013 wurde gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-Verordnung ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2013 haben die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags der Antragstellerin erklärt.

Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag der Antragstellerin unzulässig ist (Ziffer 1), die Abschiebung nach Italien wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid, adressiert an die Antragstellerin unter ihrer Adresse „...“ wurde laut Postzustellungsurkunde am 3. Februar 2014 an den zum Empfang berechtigten Vertreter (Herrn ...) übergeben, da der Zusteller den Adressaten in der Gemeinschaftsunterkunft nicht erreicht hatte.

In einem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 (Bl. 82 der Bundesamtsakte) ist festgehalten: „Blatt 76 - 80 wurde nicht versandt.“ Blatt 77 der Bundesamtsakte enthält ein Schreiben des Bundesamtes mit Datum 27. Januar 2014 an die Bevollmächtigten der Antragstellerin, dass ihnen hiermit der Bescheid vom 22. Januar 2014 zugestellt werde.

Am 17. Februar 2014 wurde gegen den Bescheid des Bundesamts vom 22. Januar 2014 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen Au 7 K 14.30154 geführt wird.

Ebenfalls am 17. Februar 2014 wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2014, zugestellt der Antragstellerin am 3. Februar 2014, nicht aber den Bevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten (auch nicht abschriftlich), wird angeordnet.

Zudem stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin „vorsorglich“ den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der streitgegenständliche Bescheid zwar der Antragstellerin laut Zustellungskuvert am 3. Februar 2014 zugestellt worden sei, nicht aber den Verfahrensbevollmächtigten und Zustellungsbevollmächtigten (auch nicht abschriftlich). Deren Bevollmächtigung sei dem Bundesamt mit Schreiben vom 16. Juli 2014 unter Vollmachtsvorlage angezeigt worden. Die Bevollmächtigten hätten erst am 13. Februar 2014, gegen 19:30 Uhr, Kenntnis von der Existenz und der Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin erhalten. Der Unterzeichner versichere ausdrücklich als Organ der Rechtspflege, dass eine Zustellung an die Verfahrensbevollmächtigten nicht erfolgt sei und ein Eintrag im Posteingangsbuch über die Bescheidzustellung nicht enthalten sei. Im Übrigen werde auf die Belehrung der Antragstellerin durch das Bundesamt vom 19. August 2013 (Blatt 7 der Bundesamtsakte) hinsichtlich § 10 AsylVfG Bezug genommen, wonach sie Zustellungen an sich selbst nicht gelten lassen müsse, wenn ein Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigter, wie hier, benannt worden sei.

Mit Fax- Schreiben vom 19. Februar 2014 wurde beantragt,

der Antragsgegnerin aufzugeben, der Stadt ... als zuständiger Ausländerbehörde mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin nach Italien (vorläufig) nicht durchgeführt werden dürfe.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin führten ergänzend u. a. aus, dass die Antragstellerin entsprechend den beigefügten eidesstattlichen Versicherungen seit 30. Januar 2014 krank gewesen sei und sich zu ihrer Schwester abgemeldet habe und erst am 12. Februar 2014 in der Lage gewesen sei, die Post, insbesondere den streitgegenständlichen Bescheid in Empfang zu nehmen. Die Kanzlei der Bevollmächtigten sei am Mittwochnachmittag, auch am 12. Februar 2014, nicht besetzt, so dass sie erst am Folgetag, dem 13. Februar 2014, telefonisch erfahren hätten, dass die Antragstellerin Post vom Bundesamt erhalten habe. Da die Antragstellerin nur hinsichtlich § 10 (§ 25 und § 36) AsylVfG - nicht anderweitig - z. B. nach § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG - belehrt worden sei, habe sie deshalb darauf vertrauen dürfen, dass ihren Verfahrens- und Zustellungsbevollmächtigten, die u. a. damit beauftragt sind, Rechtsbehelfe einzulegen und Fristen zu überwachen, die Entscheidungen auch zugestellt werden. Es werde deshalb die Rechtsauffassung vertreten, dass der Bescheid wegen § 10 AsylVfG und § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG nicht wirksam zugestellt worden sei.

Mit Schreiben vom 6. September 2013 an die Regierung ... sei im Hinblick auf eine Umverteilung nach ... vorgetragen worden, dass die Antragstellerin unter psychischen Problemen leide. Ein Behandlungstermin bei einer muttersprachlichen Therapeutin in ... sei in Aussicht gestellt, habe aber aus Termingründen (Arbeitsüberlastung der Therapeutin) und Gründen der Kostenklärung mit dem Sozialamt noch nicht stattfinden können. Da die Antragstellerin einem besonders gefährdeten Personenkreis angehöre und aufgrund der Auskunftslage systemische Mängel in Italien zu konstatieren seien, sei es erforderlich die Abschiebung der Antragstellerin nach Italien zu stoppen.

Diesem Schreiben lagen die Erklärungen der Antragstellerin und ihrer Schwester vom 19. Februar 2014 bei, wonach die Antragstellerin sich wegen eines schweren grippalen Infektes in der Zeit vom 30. Januar 2014 bis 12. Februar 2014 in der Wohnung ihrer Schwester aufgehalten habe. Die Antragstellerin habe zuletzt am 3. Februar 2014 ihre Post im Heim kontrolliert und das Essenspaket empfangen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Brief des Bundesamtes mit Zustellungskuvert noch nicht da gewesen. Nach ihrer Genesung habe sie am 12. Februar 2014 die Post, auch den Bescheid des Bundesamtes, im Heim in Empfang genommen. In der Anwaltskanzlei hätten sie erst am 13. Februar 2014 jemanden erreichen können.

Das Bundesamt beantragte mit Schreiben vom 6. März 2014, in dem zur Lage von Asylsuchenden in Italien ausführlich Stellung genommen wurde,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 ergänzten die Bevollmächtigten der Antragstellerin ihr Vorbringen, dass die Asylpraxis in Italien erhebliche systemische Fehler aufweise.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil er verspätet erhoben wurde (nachfolgend: 1)) und keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt werden kann (nachfolgend: 2)).

1) Nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die angeordnete Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Vorliegend ist der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellt worden.

Der streitgegenständliche Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, insbesondere auch mit dem Hinweis auf die einwöchige Antragsfrist, versehen war, ist der Antragstellerin laut Postzustellungsurkunde (Bl. 90/91 der Bundesamtsakte) am 3. Februar 2014 ordnungsgemäß zugestellt worden, nämlich gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i. V. m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung bzw. einen dazu ermächtigten Vertreter ausgehändigt worden. Gemäß § 58 Abs. 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 ff. BGB begann daher die Antragsfrist am 4. Februar 2014 zu laufen und endete am Montag, den 10. Februar 2014. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ging zusammen mit dieser aber erst am 17. Februar 2014 bei Gericht ein. Die Wochenfrist für den Antrag war somit versäumt.

Dass den Bevollmächtigten der Antragstellerin kein Abdruck des Bescheides übermittelt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG), ändert nichts daran, dass die Zustellung des Bescheids an die Antragstellerin ordnungsgemäß war und damit die Antragsfrist in Lauf setzte. Denn Empfangsberechtigter ist derjenige, an den die Zustellung nach dem Gesetz zu richten war (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1997- 8 C 43/95 - BVerwGE 104, 301- juris, Rn. 27; BFH, U. v. 2.10.1986 - VII R 58/83 - juris, Rn. 24). Dies ist hier die Antragstellerin.

Ein sog. Dublin-II- (oder Dublin-III-) Bescheid kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG nur dem Asylbewerber gegenüber wirksam bekannt gegeben werden. Der Prozessbevollmächtigte ist insoweit kein Empfangsberechtigter der Antragstellerin im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Dementsprechend soll, wenn der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder er einen Empfangsberechtigten benannt hat, diesem nach § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG auch lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden.

2) Der Antragstellerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren, da sie die einwöchige Antragsfrist nicht unverschuldet versäumt hat.

a) Die Versäumung der Antragsfrist kann nicht damit entschuldigt werden, dass die Antragstellerin vom Bundesamt am 19. August 2013 nur über die Zustellungsvorschrift des § 10 AsylVfG belehrt wurde (Bl. 7 der Bundesamtsakte), ein ausdrücklicher Hinweis auf die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 bis 6 AsylVfG dagegen nicht erfolgt ist.

Der Antragstellerin wurde im Anschluss an ihre Befragung durch das Bundesamt am 19. August 2013 der Hinweis erteilt, dass das Bundesamt zunächst die Frage überprüfen werde, ob Deutschland für eine inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags zuständig sei. Dieser Hinweis wurde auch in die Niederschrift aufgenommen, wobei ein Exemplar der Niederschrift auch den Bevollmächtigten der Antragstellerin übersandt wurde (s. Bl. 23 der Bundesamtsakte). Aufgrund dieses Hinweises und aufgrund der Angaben der Antragstellerin zu ihrem Reiseweg (zunächst Einreise nach Italien mit einem italienischen Schengenvisum, dann erst Weiterreise nach Deutschland) musste den Bevollmächtigten bekannt sein, dass über den Asylantrag der Antragstellerin eine Entscheidung nach § 27 a AsylVfG, sog. Dublin-II-Bescheid, ergehen wird bzw. kann. Dass (Ablehnungs-) Entscheidungen nach § 27 a AsylVfG dem Ausländer selbst nach der Gesetzesvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG zugestellt werden müssen und diese Zustellung den Lauf der Rechtsbehelfsfristen auslöst, musste den Bevollmächtigten daher bekannt sein, so dass es zu ihren anwaltlichen Obliegenheiten gehörte, die Antragstellerin über diese Sach- und Rechtslage zu informieren. Damit kann die Versäumung der einwöchigen Antragsfrist nicht damit entschuldigt werden, dass das Bundesamt die Antragstellerin nicht über die Zustellungsvorschrift des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG informiert hat.

b) Die Versäumung der am 10 Februar 2014 abgelaufenen Antragsfrist kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass es der Antragstellerin aufgrund einer Erkrankung unverschuldet nicht möglich war, vor dem 12 Februar 2014 Kenntnis von dem streitgegenständlichen Bescheid zu erlangen. Vielmehr hat die Antragstellerin den verspäteten Erhalt des Bescheids zu vertreten.

Es ist die Pflicht der Antragstellerin, sicherzustellen, dass eingegangene Postsendungen ihr zeitnah ausgehändigt werden können. D. h. die Antragstellerin muss sich regelmäßig darüber vergewissern, ob sie Post erhalten hat oder sie muss insoweit einen zuverlässige Vertretung beauftragen. Diese Obliegenheit hat die Antragstellerin verletzt.

Laut ihrer Erklärung vom 19. Februar 2014 hat sich die Antragstellerin wegen eines schweren grippalen Infekts im Zeitraum 30. Januar 2014 bis 12. Februar 2014 bei ihrer in ..., lebenden Schwester aufgehalten. Zur Postausgabe in der GU sei die Antragstellerin am 3. Februar 2014 und dann erst wieder am 12. Februar 2014 erschienen. Auch wenn es der Antragstellerin selbst aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich war, ihre Post in der ... abzuholen, dann hätte sie dafür Sorge tragen müssen, dass eine andere Person sich um ihre Post kümmert. Insbesondere ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden, warum die Antragstellerin nicht ihre Schwester mit der Abholung der Post beauftragt hat, zumal die ..., nur ca. zehn Minuten Fußmarsch von der Wohnung der Schwester (...) entfernt ist.

Nach allem war dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattzugeben und der verfristete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war als unzulässig abzulehnen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen


(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden1.in der Wohnung einem erwachsenen Familienang

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.