Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 5 S 14.1083

bei uns veröffentlicht am06.08.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen sowie einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...), welches mit einem von der Antragstellerin selbst genutztem Wohnhaus bebaut ist. Das Wohnhaus der Antragstellerin wurde im Freistellungsverfahren behandelt.

Mit Formblatt vom 7. Mai 2014 beantragte die Beigeladene die Zulassung des Bauvorhabens „Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohnungen und einer Tiefgarage“ auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... (...) im Freistellungsverfahren. Die Beigeladene beabsichtigt zur Realisierung des Bauvorhabens die beiden Grundstücke zusammenzulegen.

Die Antragstellerin hat die Bauvorlagen der Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ der Gemeinde ... vom 28. Oktober 2011, der in Ziffer 2.1 der textlichen Festsetzungen ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festsetzt. In Ziffer 2.2 - Bauweise - ist weiter festgesetzt, dass für das gesamte Baugebiet die offene Bauweise gilt. Zugelassen sind Einzelhäuser und Doppelhäuser. Ziffer 2.3. bestimmt zum Maß der baulichen Nutzung weiter, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Werte für Grundflächen Zahlenhöchstwerte sind und nicht überschritten werden dürfen. Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ setzt fest, dass für die Bebauung ein oder zwei Vollgeschosse sowie der Ausbau des Dachraumes zugelassen werden. Für die streitgegenständlichen Parzellen 9 und 14 ist eine Maximalhöhe von 460 bzw. 461 m über Normalnull (m.ü.N.N.) festgesetzt. In Ziffer 2.7 bestimmt der Bebauungsplan zu Stellplätzen, Garagen und sonstigen Nebenanlagen weiter, dass Garagen im Keller unzulässig sind (Ziffer 2.7.2 der textlichen Festsetzungen). In der Begründung zum Bebauungsplan „...“ ist ausgeführt, dass im Zuge der weiteren Wohnentwicklung der Gemeinde ... die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohnflächenerweiterung im Bereich ... umgesetzt werden solle. Die ausgewiesenen Wohnbauflächen schlössen sich an bereits bestehende Wohnflächen an. Die Lage der Wohnhäuser sei so gewählt, dass sie sich möglichst eng an die Erschließungsstraßen anschließen, um die Geländeveränderungen gering zu halten. Die zulässigen Gebäudehöhen seien so gewählt, dass eine ein- oder zweigeschossige Bebauung gut zu verwirklichen sei. Durch die nunmehr entstehenden weiteren 29 Wohnhäuser werde mit keiner weiteren erheblichen Lärmbelästigung durch Straßenverkehr gerechnet, so dass dies nachrangig behandelt werde. Für den weiteren Inhalt des Bebauungsplanes „...“ wird auf dessen textliche Festsetzungen sowie die Begründung umfassend Bezug genommen.

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... vom 25. November 2005 sind die Flächen als Wohnbauflächen ausgewiesen.

Nach entsprechendem Hinweis beantragte die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Mai 2014 die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“. Beantragt wurden Befreiungen hinsichtlich einer geringfügigen Überbauung der Baugrenze auf der Nordseite durch den Treppenhausanbau, eine Überbauung der Baugrenze auf der Südseite sowie zur Errichtung einer Tiefgarage.

Die Gemeinde ... hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 22. Mai 2014 das gemeindliche Einvernehmen zur Erteilung der erforderlich werdenden Befreiungen erteilt.

Das im Verfahren beteiligte Sachgebiet Immissionsschutz am Landratsamt ... hat unter dem 30. Mai 2014 zum Bauvorhaben ausgeführt, dass gemäß der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom August 2007 grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Stellplatzimmissionen auch in Wohnbereichen gewissermaßen zu den üblichen Alltagserscheinungen gehörten und auch in einem von Wohnbebauung geprägten Bereich keine erheblichen, billigerweise unzumutbaren Störungen hervorriefen. Für das Bauvorhaben der Beigeladenen könne der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit für ein allgemeines Wohngebiet nach überschlägigen schalltechnischen Berechnungen auch 3 m hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin noch eingehalten werden. Tagsüber werde der Immissionsrichtwert weit unterschritten. Weiter wurden Auflagen zur Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt vorgeschlagen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen sowie einer Stellplatzeinhausung und eines Nebengebäudes auf den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... der Gemarkung ... entsprechend den mit Genehmigungsvermerk vom 23. Juni 2014 versehenen Bauvorlagen erteilt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurden von den Festsetzungen debs Bebauungsplanes „...“ der Gemeinde ... folgende Befreiungen erteilt:

- Die nördliche Baugrenze darf durch das Treppenhaus auf einer Länge von 6,61 m um 2,225 m, d. h. um ca. 14,70 qm überschritten werden.

- Die südliche Baugrenze darf durch die Tiefgaragenabfahrt auf einer Länge von 4,10 m um 3 m, d. h. um 12,10 qm überschritten werden.

- Es darf eine Kellergarage in Form einer Tiefgarage errichtet werden.

In Ziffer 6.12 wurden mehrere Auflagen zur Gestaltung der Tiefgaragenzufahrt fest-

gesetzt.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalte. Im Einvernehmen mit der Gemeinde ... hätten die Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch erteilt werden können, weil die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührt würden und die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien (§ 31 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB). Die erteilten Abweichungen bezüglich der Baugrenzenüberschreitungen seien städtebaulich vertretbar und berührten nicht die Grundzüge der Planung. Bei Festsetzungen über Baugrenzen handle es sich nicht um Grundzüge der Planung. Auch seien sie grundsätzlich nicht nachbarschützend, da sie rein städtebaulichen Anforderungen dienende Regelungen seien und den nachbarschützenden Interessen durch die Abstandsflächenvorschriften ausreichend Rechnung getragen werde. Die Begründung des Bebauungsplanes gebe nichts dafür her, dass die festgesetzten Baugrenzen ausnahmsweise nachbarschützenden Charakter erhalten sollten. Auch die Befreiungszulassung für die Tiefgarage verletze keine Rechte der Eigentümer der Nachbargrundstücke. Die Festsetzung, dass im Keller keine Garagen zulässig seien, stelle keine dem Schutz des Nachbarn dienende, sondern nur eine allgemeine städtebauliche Vorschrift dar. Bezüglich der geplanten Tiefgarage sei auch der Technische Immissionsschutz um Stellungnahme gebeten worden. So könne der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit für ein allgemeines Wohngebiet nach überschlägigen schalltechnischen Berechnungen auch 3 m hinter der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin eingehalten werden. Weitere Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes seien nicht erforderlich. Insbesondere entspreche das Bauvorhaben hinsichtlich der Anzahl der Wohneinheiten den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das Bauvorhaben verletze auch nicht das dem erweiterten Nachbarschutz dienende Gebot der Rücksichtnahme. Die Nutzungen der Nachbargrundstücke würden durch das Bauvorhaben nicht unzumutbar beeinträchtigt. Bei Ausnahmen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes komme das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich nicht zur Anwendung, da im Regelfall die nachbarlichen Interessen und einschlägigen Belange bereits bei der Planaufstellung abgewogen worden seien. Allerdings seien die entsprechenden Belange auch bei Befreiungstatbeständen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen sowie im Rahmen des § 15 BauNVO zu berücksichtigen.

Beim Gebot der Rücksichtnahme sei dabei die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar sei, gegeneinander abzuwägen. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei das Landratsamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die erteilten Befreiungen insbesondere aufgrund der geringen Intensität der Beeinträchtigung für die Nachbarn diesen zumutbar seien. Das Bauvorhaben sei in seinen Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke nicht rücksichtslos. Insbesondere entstehe keine erdrückende Wirkung zu den betroffenen Nachbargrundstücken. Insbesondere seien die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken eingehalten.

Auf den weiteren Inhalt des Genehmigungsbescheides des Landratsamtes ... vom 23. Juni 2014 wird ergänzend verwiesen.

Mit Ergänzungsbescheid des Landratsamts ... vom 28. Juli 2014 wurde der Bescheid vom 23. Juni 2014 um die Auflage ergänzt, dass der Dachüberstand des südlichen Pultdachs maximal 17 cm betragen und der höchste Punkt des Pultdachs bei maximal 460 m ü.N.N. liegen dürfe. Auf den Inhalt des Ergänzungsbescheids wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. Juni 2014 mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014 Klage erhoben mit dem Antrag, die gemäß § 31 Abs. 2 BauGB im Befreiungswege erteilte Baugenehmigung des Antraggegners vom 23. Juni 2014 aufzuheben. Über diese Klage (Au 5 K 14.1082) ist noch nicht entschieden worden.

Daneben hat die Antragstellerin ebenfalls mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2014 und 5. August 2014 im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Juli 2014 gegen den Bescheid des Antraggegners vom 23. Juni 2014 (Az. ...) in Gestalt des Ergänzungsbescheids wiederherzustellen.

Vorläufiger Rechtsschutz sei geboten, weil die Bauarbeiten am streitgegenständlichen Bauvorhaben unmittelbar nach Zustellung der Baugenehmigung durch Anbringung eines Schnurgerüstes, Aufstellung eines Krans und Aushubarbeiten begonnen worden seien. Die Klage sei begründet. Die unter Bewilligung von Befreiungen erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Zunächst sei festzuhalten, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Frage, durch welche Festsetzungen des Bebauungsplanes Drittschutz vermittelt werden könne, keine ausreichende Auslegung der Satzung vorgenommen habe. Tatsächlich ergebe sich auch bereits aus der zeichnerischen Darstellung der getrennten Parzellen und den diesbezüglichen Festlegungen des Maßes der baulichen Nutzung, dass sich hieraus Drittschutz für die Antragstellerin als betroffene Nachbarin ergeben könne. In § 19 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO werde für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche auf die Fläche des Baugrundstücks abgestellt. Hier seien jedoch zwei Baugrundstücke zusammengelegt und verschmolzen worden, womit überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen worden sei, die maßgebliche Grundflächenzahl einzuhalten. Auch der Begriff des Einzelhauses könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern orientiere sich ebenfalls an der Größe des Baugrundstücks im zivilrechtlichen Sinne. Bei lebensnaher Betrachtung seien Einzelhäuser auf kleinen Grundstücken in ihren Auswirkungen auf die Nachbarschaft naturgemäß wesentlich unproblematischer als Einzelhäuser auf zusammengelegten und damit deutlich vergrößerten Grundstücken zu beurteilen. In jedem Fall verstoße die erteilte Baugenehmigung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Die erdrückende Wirkung werde einerseits durch die Größenverhältnisse der Gebäude und andererseits durch die Geländetopographie ins Unzumutbare gesteigert. Der streitgegenständige Baukörper werde an der Längsseite eine Länge von ca. 29 m und an seiner Schmalseite eine Länge von ca. 10,5 m aufweisen. Im Gegensatz dazu weise das klägerische Haus in entsprechenden Vorgaben des Bebauungsplanes eine Länge von nur 14 m zuzüglich 5 m für die Garage aus. Darüber hinaus entstehe durch die Topographie des Geländes eine Sondersituation. Da es sich um unebenes, höhenungleiches Gelände handle, schreibe der Bebauungsplan unterschiedliche Bauhöhen für die Gebäude vor. Ohne Angabe von Gründen gehe die Baugenehmigung unter Ziffer 6.3 davon aus, dass die Oberkante des fertigen Erdgeschossfußbodens nicht höher als 451 m.ü.N.N. ausgeführt werden dürfe. Dies führe zu einer Gesamthöhe von 461 m.ü.N.N. und damit zur Anwendung der Höhenvorgaben aus Ziffer 4 des Bebauungsplanes auch zugunsten des mittleren Grundstücks (Fl.Nr. ... der Gemarkung ...), obwohl für die Parzelle 9 ausweislich des Bebauungsplanes nur 460 m.ü.N.N zulässig seien. Hier komme es daher durch die Zusammenlegung der Grundstücke und das genehmigte überdimensionierte Bauvorhaben zu einer Erhöhung des Baukörpers um 1 m, was dazu führe, dass der streitgegenständliche Bau mit seiner Unterkante nahezu mittig auf die Garagenwand der Klägerin auftreffen werde. Schließlich werde das Rücksichtnahmegebot auch durch die im Vergleich zu den Vorgaben des Bebauungsplanes ermöglichte Steigerung der zulässigen Wohnnutzung verletzt. Durch den vergrößerten Baukörper sei es nunmehr möglich, mehrere Wohneinheiten in dem vorgesehenen überdimensionierten Baukörper zu planen. Es entstehe damit ein groß dimensioniertes Mehrfamilienhaus, welches auf einem einzelnen Flurstück gerade nicht möglich gewesen wäre, weil das Maß der baulichen Nutzung überschritten worden wäre. Die erhöhte Zahl von Wohnungen führe unausweichlich zu einer Verstärkung des An- und Abfahrverkehrs.

Auf den weiteren Vortrag im Antragschriftsatz vom 21. Juli 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Juli 2014 wurde die Bauherrin zum Verfahren notwendig beigeladen.

Das Landratsamt ... ist für den Antragsgegner dem Antrag mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 entgegengetreten und hat beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von den Stellplätzen des Mehrfamilienhauses ausgehenden Emissionen grundsätzlich nicht unzumutbar seien. Die Antragstellerin habe darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Verkehrsverhältnisse. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aus der Tatsache abzuleiten, dass hierdurch ein höherer Stellplatzbedarf als bei einem Einfamilienhaus oder einem Doppelhaus entstehe, gehe ins Leere. Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen solle nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift diene vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Auch die Zusammenlegung zweier Grundstücke und die daraus resultierende Möglichkeit, die nach Bebauungsplan maßgebliche Grundflächenzahl einzuhalten, verletze nicht das Rücksichtnahmegebot. Der Bebauungsplan stelle in der Planzeichnung lediglich geplante Grundstücksgrenzen dar. Konkrete Grundstücksgrenzen seien im Bebauungsplan nicht festgesetzt und auch eine Mindest- oder Maximalgrundstücksgröße sei nicht festgelegt worden. Es sei also keineswegs Planungsziel der Gemeinde gewesen, Bauvorhaben nur innerhalb der geplanten Grundstücksgrenzen zuzulassen. Dies werde auch durch die festgesetzten Baugrenzen deutlich. Für die betreffenden Grundstücke seien lediglich im Norden und im Süden Baugrenzen festgelegt worden. Im Übrigen werde die Grundflächenzahl durch die Verschmelzung der Grundstücke einhalten. Durch das Bauvorhaben entstehe auch keine erdrückende Wirkung. Der nach der Bauvorlagenverordnung erforderliche Abstandsflächennachweis sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegt worden. Danach würden die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von den Nachbargrundstücken eingehalten. Das Mehrfamilienhaus werde in einem Abstand von 7 m zum Grundstück der Antragstellerin hin ausgeführt und weise zur westlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin hin eine Gebäudebreite von 13,50 m auf. Aufgrund der architektonischen Gestaltung des Mehrfamilienhauses (versetzte Pultdächer) werde die Gebäudebreite nochmals in ihrer Wirkung auf das Nachbargrundstück reduziert.

Auf den weiteren Inhalt des Antragserwiderungsschriftsatzes vom 24. Juli 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. August 2014 wurden die von der Beigeladenen begonnenen Bauarbeiten vorläufig bis zum Erlass einer Entscheidung im Verfahren Au 5 S 14.1083 eingestellt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 3. August 2014 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2014 wird verwiesen.

Das Gericht hat durch den Berichterstatter am 4. August 2014 einen nicht öffentlichen Augenscheinstermin am Baugrundstück und dessen näherer Umgebung durchgeführt. Auf die Niederschrift und die hierbei gefertigten Lichtbilder wird ergänzend verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Akte des Verfahrens Au 5 K 14.1082, den Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage vom 21. Juli 2014 (Au 5 K 14.1042) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 28. Juli 2014. Mangels aufschiebender Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212 a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs abzustellen. Dies gilt ungeachtet des durch die Bestimmung in § 212 a BauGB veränderten Ansatzes der gerichtlichen Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - BayVBl. 2003, 48 ff.). Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - BayVBl. 1991, 720 ff.). Erscheint der Nachbarrechtsbehelf dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, findet eine reine Interessensabwägung statt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 152 ff.).

Nach der im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014, soweit er zugunsten der Beigeladenen die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit angeschlossener Tiefgarage für fünf Stellplätze gestattet, im Hinblick auf eine Verletzung drittschützender Rechte, auf die sich die Antragstellerin allein berufen kann (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20), voraussichtlich erfolglos bleiben. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Juni 2014 in der Fassung, die er durch den Ergänzungsbescheid vom 28. Juli 2014 erhalten hat, erscheint rechtmäßig und nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten zu verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seiner Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Ein derartiger Fall ist bei summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage vorliegend nicht zu erkennen.

Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben der Beigeladenen nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es soll im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „...“ der Gemarkung ..., in Kraft getreten am 25. Oktober 2011, verwirklicht werden.

Für die Baugrundstücke Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... ist insoweit eine nördliche und südliche Baugrenze festgesetzt, die durch das Bauvorhaben (Mehrfamilienhaus mit angeschlossener Tiefgarage für fünf Stellplätze) überschritten wird. Weiter wurde für das Bauvorhaben von Seiten des Antragsgegners die Errichtung einer Tiefgarage zugelassen, obwohl diese nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausgeschlossen ist.

Nach Auffassung des Gerichts wird die Antragstellerin voraussichtlich nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Landratsamt ... für das Bauvorhaben Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ hinsichtlich der nördlichen und südlichen Baugrenze sowie der Errichtung einer Tiefgarage erteilt hat.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kommt es für den Rechtsschutz des Nachbarn im Ausgangspunkt darauf an, ob die Festsetzung, von deren Einhaltung dispensiert wird, ihrerseits dem Nachbarschutz dient oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar bereits dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung in rechtswidriger Weise erteilt ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (zumindest auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - BayVBl. 1987, 151 ff.; B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ - RR 1999, 8 ff.).

Im vorliegenden Fall wurden Befreiungen ausschließlich von nicht nachbarschützenden Vorschriften erteilt, so dass nach diesen Grundsätzen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern lediglich auf Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2010 - 14 CS 09/2256 - juris Rn, 17; BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BayVBl. 1999, 26). Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zum Drittschutzgebot der Rücksichtnahme i. S.v. § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 33).

Festsetzungen im Bebauungsplan sind, abgesehen von Festsetzungen zu der Art der baulichen Nutzung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO nicht kraft Gesetzes drittschützend (vgl. BayVGH, B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888). Dies gilt sowohl für die Festsetzungen von Baugrenzen (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2013, Art. 66 Rn. 368) als auch für sonstige Bestimmungen zum Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO). Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können Drittschutz nur vermitteln, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 34; B.v. 4.4.2012 - 2 CS 12.394 - juris Rn. 5). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Wille des Planungsträgers mit ausreichender Bestimmtheit aus der Begründung oder sonstigen Willensäußerungen der Gemeindevertretung her ableitbar sein muss (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2014, § 16 BauNVO, Rn.51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO, Rn. 55 ff.). Erforderlich sind insoweit hinreichende Anhaltspunkte und eine Deutlichkeit der Erklärungen (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, Vorbemerkung § 29 bis 38 Rn. 42). Weder die zeichnerischen noch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ der Gemeinde ... enthalten eine ausdrückliche Feststellung dazu, dass den festgesetzten Baugrenzen bzw. dem Ausschluss von Tiefgaragen im Baugebiet eine nachbarschützende Wirkung zukommen soll. Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BayNVO) im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung zukommen sollte, sind nicht ersichtlich. Der Begründung zum Bebauungsplan ist lediglich die Intention des Satzungsgebers zu entnehmen, eine Weiterentwicklung der bereits im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2005 dargestellten Wohnbauflächen zu ermöglichen.

In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte erfolgt die Festsetzung einer hinteren (rückwärtigen) Baugrenze im Allgemeinen aus städtebaulichen Gründen und ist daher in der Regel nicht drittschützend (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, a. a. O., Art. 66 Rn. 373 m. w. N.). Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretende nachbarschützenden Wirkung der festgesetzten Baugrenzen ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden planerischen Willen erkennbar sind, an denen es im streitgegenständlichen Fall fehlt.

Vorliegend ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die nördliche Baugrenze, von der das Bauvorhaben der Beigeladenen abweicht, (zumindest auch) den Schutz des östlich gelegenen Grundstücksnachbarn bezweckt. Hinsichtlich der nördlichen Baugrenze, die das Bauvorhaben überschreitet, ergibt sich dies bereits dadurch, dass die streitgegenständlichen Baugrundstücke bereits den nördlichen Abschluss des festgesetzten Baugebietes bilden und sich hieran nach den Feststellungen beim Ortsaugenschein vom 4. August 2014 bereits der Außenbereich anschließt. Ebenfalls spielen Licht- und Einsichtsverhältnisse im nördlichen Bereich eine gänzlich untergeordnete Rolle. Hinsichtlich der nördlichen Baugrenze ist daher davon auszugehen, dass die Festlegung der Baugrenze rein aus städtebaulichen Gründen erfolgt ist.

Letztlich kann hinsichtlich der ebenfalls überschrittenen südlichen Baugrenze nichts anderes gelten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser südlichen Baugrenze um eine solche zur angrenzenden Erschließungsstraße „...“ handelt. Vordere Baugrenzen, zu Straßenkörpern hin verlaufend, werden jedoch regelmäßig aus städtebaulichen Gründen festgesetzt, so dass ihnen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2002 - 15 CS 02.423 - juris Rn. 16). Derartige Baugrenzen werden vornehmlich zur Gestaltung des Orts- und Straßenbildes sowie zur Gewährleistung einer bestimmten Anordnung der Baukörper zur Straße hin sowie zur Sicherung von Vorgartenzonen festgesetzt, so dass regelmäßig eine nachbarschützende Wirkung zu verneinen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 1.10.1999 - 5 S 2014/99 - NVwZ - RR 2000, 348 ff.).

Ebenfalls nicht geeignet, einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs zu begründen, ist eine etwaige Verletzung der im Bebauungsplan „...“ festgesetzten höchstzulässigen Grundflächenzahl. Wenn man die von der Beigeladenen beabsichtigte bzw. vorgenommene Zusammenlegung der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... jeweils der Gemarkung ... für zulässig erachtet, ergibt sich bereits keine Verletzung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4. Dafür dass es der Beigeladenen möglich war, die beiden Grundstücke zusammenzulegen, spricht, dass konkrete Grundstücksgrenzen im Bebauungsplan nicht festgesetzt wurden und auch eine Mindest- oder Maximalgrundstücksgröße nicht festgelegt wurde. Auch das Fehlen von seitlichen Grundstücksgrenzen unter Hinweis auf die insoweit lediglich zu beachtenden Abstandsflächenvorschriften aus Art. 6 BayBO verdeutlicht, dass eine Verschiebung von Grundstücksgrenzen nicht per se dem Planungswillen der Gemeinde... zuwider läuft.

Selbst wenn jedoch die von der Beigeladenen vorgenommene Grundstückszusammenlegung für rechtsmissbräuchlich erachtet würde, so führte dies nicht zum Erfolg des Antrags. Bei der festgesetzten höchstzulässigen Grundflächenzahl handelt es sich ebenfalls um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, der grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Satzungsgebers der festgesetzten Grundflächenzahl ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukommen soll, ergeben sich weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung. Damit kann letztlich dahingestellt bleiben, ob wegen einer eventuellen Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Grundflächenzahl, bezogen auf das jeweilige Einzelgrundstück, eine weitere Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre. Selbst für diesen Fall stünde der Antragstellerin im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB lediglich ein Anspruch auf Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen zu.

Nach Auffassung der Kammer ist das streitgegenständliche Bauvorhaben im Hinblick auf die Antragstellerin auch nicht rücksichtslos.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 40).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist das mit Bescheid des Antraggegners vom 23. Juni 2014 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Die erteilten Befreiungen erweisen sich weder isoliert betrachtet noch in der Summe gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos.

Hält ein Bauvorhaben den bauordnungsrechtlich für eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung erforderlichen Abstand von den Nachbargrundstücken ein, ist insoweit darüber hinaus für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr. In Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung ist das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerfGE 94, 151 ff.).

Nach den genehmigten Planunterlagen hält das Bauvorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zum Grundstück der Antragstellerin hin die nach Art. 6 BayBO erforderlichen Abstandsflächen ein. Der an der östlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin hin durchgängig eingehaltene Grenzabstand von 7 m übersteigt dabei sogar den sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO unter Heranziehung des Schmalseitenprivilegs errechnenden Mindestabstand zum Grundstück der Antragstellerin deutlich. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO eröffnet der Beigeladenen insoweit die Möglichkeit, dies sich nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderliche Abstandsflächentiefe vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge zu halbieren, sofern dabei ein gesetzlicher Mindestabstand von 3 m beachtet wird. Die Inanspruchnahme des sogenannten 16-m-Privilegs an der zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin gelegenen Grundstücksseite ist nicht geeignet, für sich betrachtet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszulösen. Die Beigeladene schöpft zum einen lediglich die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer Reduzierung der Abstandsflächentiefe aus. Zum anderen beschränkt sich die Beigeladene nicht auf die bloße Einhaltung des sich aus Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO sie begünstigenden Privilegs, sondern hält zum Grundstück der Antragstellerin hin sogar einen den gesetzlichen Mindestabstand bereits deutlich übersteigenden Grenzabstand ein.

Trotz Einhaltung der baurechtlichen Abstandsvorschriften kann allerdings ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin liegen, dass andere schützenswerte Belange, die nicht bereits durch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften abgedeckt sind, in unzumutbarer Weise beeinträchtigt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Nachbaranwesen durch die Außenmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ wird.

Dies ist vorliegend insbesondere deshalb zu verneinen, da das streitgegenständliche Bauvorhaben der Beigeladenen einerseits zur östlichen Grundstücksgrenze einen Grenzabstand von 7,0 m aufweist und auch das Wohnhaus der Antragstellerin 5,0 m hinter der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, so dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden bereits 12,0 m beträgt. Zwischen dem Wohnhaus der Antragstellerin und der gemeinsamen Grundstücksgrenze befindet sich eine größere Grenzgarage mit einer Länge von 9 m und einer Breite von 5,0 m. Der von der Beigeladenen eingehaltene Grenzabstand von 7,0 m zur maßgeblichen Grundstücksgrenze und die zwischen den Gebäuden liegende Grenzgarage auf dem Grundstück der Antragstellerin lassen die Annahme einer „erdrückenden“ oder abriegelnden“ Wirkung, die einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zur Folge hätte, nicht zu. Über dies ist an dieser Stelle nochmals darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ an der westlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen lediglich einen Schutzstatus des Inhalts hat, das auf dem angrenzenden Nachbargrundstück lediglich ein Gebäude errichtet wird, das die Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO wahrt. Diesem Schutzstatus ist mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen entsprochen worden.

Ebenfalls nicht geeignet, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen, ist der Umstand, dass seitens des Antragsgegners ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten bauaufsichtlich zugelassen wurde. Gemäß Ziffer 2.2.1 des Bebauungsplanes „...“ sind im Baugebiet Einzelhäuser und Doppelhäuser zulässig. Diese Festsetzung beinhaltet keine Begrenzung der zulässigen Nutzungseinheiten (Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 34). Auch erfolgt mit dieser Festsetzung keine Begrenzung der Größe des jeweiligen Baukörpers. Wäre es planerisches Ziel des Satzungsgebers gewesen, lediglich „Einfamilienhäuser“ im Baugebiet zuzulassen, so wäre der planenden Gemeinde hierfür das planerische Instrument der Festsetzung einer Höchstzahl von Wohnungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zur Verfügung gestanden. Von dieser Ermächtigung hat die Gemeinde ... jedoch offensichtlich keinen Gebrauch gemacht. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes sollte lediglich weitere benötigte Wohnbaufläche ausgewiesen werden. Eine Festsetzung zur Höchstzahl der Wohneinheiten findet sich hingegen nicht.

Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die an der Grundstücksgrenze zur Antragstellerin gelegene Tiefgaragenzufahrt sind bei der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Alt 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Wegen der generellen Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen selbst in reinen Wohngebieten (§ 12 Abs. 2 BauNVO) müssen die unmittelbaren Nachbarn die von der im Zusammenhang mit einer zulässigen Wohnbebauung stehenden Nutzung von Stellplätzen und Garagen ausgehenden Emissionen im Regelfall hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 2 CS 09.1977 - juris Rn. 2 - B.v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 14; B.v. 5.9.2013 - 14 CE 13.50 - juris Rn. 6). Nur das Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigt im Einzelfall die Annahme, dass die Nutzung der Stellplätze und Garagen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung für die Nachbarschaft führt. Nach der vom Technischen Immissionsschutz am Landratsamt ... herangezogenen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (6. Aufl. 2007) können die für ein allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung maßgeblichen Grenzwerte tagsüber problemlos und auch zur Nachtzeit in einem Abstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Das Wohnhaus der Antragstellerin liegt bereits in einer Entfernung von 5,0 m von der Zufahrt zur Tiefgarage, so dass am Wohnhaus der Antragstellerin die maßgeblichen Lärmgrenzwerte eingehalten werden können. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass ausweislich der Erhebungen zur Parkplatzlärmstudie Tiefgaragen an Wohnanlagen im Tagzeitraum (6.00 Uhr-22.00 Uhr) lediglich eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,09 Bewegungen je Stellplatz und Stunde aufweisen. Nachts wird von einer durchschnittlichen Bewegungshäufigkeit von lediglich 0,01 Bewegungen je Stellplatz und Stunde ausgegangen. Unter Berücksichtigung der geringen Zahl der genehmigten Stellgaragentiefplätze (fünf) und der hieraus zu schließenden Fahrbewegungshäufigkeit bleibt für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme kein Raum. Dies gilt umso mehr, als ausweislich der Erhebungen der Parkplatzlärmstudie für oberirdische Stellplätze von Wohnanlagen tagsüber eine durchschnittliche Bewegungshäufigkeit von 0,22 Bewegungen je Stellplatz und Stunde stattfindet. Weiter geht die Parkplatzlärmstudie davon aus, dass oberirdische Stellplätze gegenüber Tiefgaragenstellplätzen häufiger genutzt werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der hier streitgegenständliche Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... keine Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten vorsieht, wären nach Maßgabe der Verordnung über den Bau und Vertrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) nach § 20 i. V. m. Anlage Nr. 1.2 von der Beigeladenen sechs oberirdische Stellplätze zu schaffen. Diese würden jedoch nach den Erhebungen und Feststellungen der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zu deutlich höheren Lärmemissionen zulasten der Antragstellerin führen. Dies zugrunde legend bleibt bei Errichtung der Tiefgarage mit fünf Stellplätzen kein Raum für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragstellerin und einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme.

Ebenfalls nicht zum Erfolg des Antrages führt eine Überschreitung der im Bebauungsplan „...“ für das Grundstück Fl.Nr. ... festgesetzten maximalen Firsthöhe von 460 m.ü.N.N betreffend das Grundstück Flur Nr. ... der Gemarkung .... Durch den Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 28. Juli 2014 ist insoweit sichergestellt, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Höhenentwicklung der Gebäude, die den unterschiedlichen topographischen Verhältnissen Rechnung trägt, beachtet wird.

Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Mit der Ablehnung des Antrags im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes liegen auch die Voraussetzungen für eine weitergehende Einstellung der begonnenen Bauarbeiten nicht mehr vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit, ihre entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 der Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs ist für Nachbarklagen regelmäßig ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen, der vorliegend im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren war.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 5 S 14.1083

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 06. Aug. 2014 - 5 S 14.1083 zitiert 20 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 12 Stellplätze und Garagen


(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung die

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche


(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind. (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen An

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.

(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.

(3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.

(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von

1.
Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2.
Nebenanlagen im Sinne des § 14,
3.
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen werden
1.
bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
2.
wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen würde.

(5) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt, darf die zulässige Grundfläche in Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten durch die Grundflächen von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie und Windenergie überschritten werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.