Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss, 28. Okt. 2014 - 8 L 988/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer am 20. September unter dem Aktenzeichen 8 K 2562/14 erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. August 2014 wiederherzustellen, und dem Antragsgegner aufzugeben, ihr den Hund „C. “ herauszugeben
4bleibt ohne Erfolg.
5Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, weil die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO an sich aufschiebende Wirkung der Klage entfällt, nachdem der Antragsgegner auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der verfügten Haltungs- und Betreuungsuntersagung angeordnet hat.
6Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung auch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichenden Weise einzelfallbezogen damit begründet, dass die getroffenen Maßnahmen zur Abwehr weiterer Gefahren für Tiere durch das Verhalten des Antragstellerin hinsichtlich ihres Vollzuges keinen weiteren Aufschub dulden.
7Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage überwiegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die Untersagungsverfügung im Klageverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls ist die Untersagungsanordnung nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens Vieles für ihre Rechtmäßigkeit. Ferner fällt die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen hier zum Nachteil der Antragstellerin aus. Ausgehend von dem verfassungsrechtlichen Stellenwert des Tierschutzes, der als Staatsschutzziel in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) normiert ist, ist es der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihrer Interesses an der vorläufig weiteren Haltung und Betreuung von Tieren zuzumuten, hierauf zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verzichten.
8Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren jeglicher Art findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die zuständige Behörde trifft gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwider gehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Erkenntnisquellen spricht im vorliegenden summarischen Verfahren Einiges dafür, dass der Antragsgegner zu Recht von einer wiederholten Zuwiderhandlung der Antragstellerin gegen das Tierschutzgesetz bei der Haltung ihres Hundes „C. “ und dadurch verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden sowie der Annahme zukünftiger Zuwiderhandlungen ausgegangen ist.
9Der Antragsgegner ist zunächst im Hinblick auf die Aufklärung des tierschutzrelevanten Sachverhalts seiner Aufklärungspflicht (noch) in hinreichendem Umfang nachgekommen. Gemäß § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat der Antragsgegner als zuständige Tierschutzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Nach Absatz 2 der Vorschrift gehören hierzu alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände. Gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW kann die Behörde insbesondere auch Zeugen vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Zeugen einholen. Hier hat der Antragsgegner mündliche Äußerungen der Nachbarn der Antragstellerin, Herrn E. , Frau N1. und Herrn C1. eingeholt. Diese hat er schriftlich dokumentiert, und die Zeugen haben mit ihrer Unterschrift bestätigt, dass dies dem Inhalt ihrer fernmündlichen Äußerung entspricht. Jedenfalls nach den eigenen Beobachtungen der Zeugen C1. und E. ist es in der Vergangenheit zu Misshandlungen des Hundes „C. “ durch die Antragstellerin dadurch gekommen, dass diese den Hund getreten und an ihm herumzerrt hat, wenn dieser ihrem Willen nicht folgte. Auch hat die Antragstellerin danach den Hund wiederholt in ihrem Auto untergebracht. Letzteres ist auch von der Bediensteten des Ordnungsamts der Stadt I. , Frau T. , bestätigt worden, die von der Hausärztin der Antragstellerin, Frau Dr. I1. , am Nachmittag des 30. Juni 2014 zur Wohnung der Antragstellerin in der K.---straße in I. gerufen worden ist. Gegenüber der Zeugin N1. , einer Bekannten der Antragstellerin, hat die Antragstellerin nach deren Angaben das Einsperren des Hundes im Auto wiederum unter anderem damit begründet, sie habe den Hund vor sich schützen wollen, weil sie so nervös gewesen sei. Damit hat die Antragstellerin aber auch gegenüber der Zeugin N1. eine Unterbringung von „C. “ im PKW eingeräumt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen die Antragstellerin zu Unrecht belasten. Insbesondere die Zeugin N1. hat nämlich auch betont, dass die Antragstellerin ihren Hund „C. “ liebt und in der Vergangenheit mit ihren auch früher gehaltenen Hunden stets beanstandungsfrei umgegangen sei. Die Antragstellerin selbst hat im vorliegenden Verfahren, in dem sie die ordnungsgemäße Hundehaltung betont, auch nicht nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Umstände es zu falschen Aussagen der Zeugen gekommen sein soll. Auch kann bei der Würdigung des tierschutzrelevanten Sachverhalts nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin sich in der Vergangenheit wiederholt im Zusammenhang mit Unterbringungsverfahren nach dem PsychKG in die I2. -Q. Klinik in I3. begeben hat und ihren Hund „C. “ während dieser Zeiten in einer Hundepension unterbringen musste, weil sie krankheitsbedingt zu dessen Haltung nicht in der Lage war. Zwar hat der Antragsgegner die Wohnung der Antragstellerin nicht auf ihren hygienischen Zustand im Hinblick auf die Hundehaltung hin kontrolliert, die nach der Auskunft des Zeugen C1. mit Hundeexkrementen und Urin verunreinigt gewesen sein soll. Diesen hygienischen Zustand soll auch das abgemeldete Fahrzeug der Antragstellerin aufgewiesen haben, in dem diese den Hund öfter untergebracht haben soll. Auf dessen Inaugenscheinnahme hat der Antragsgegner offensichtlich aber ebenfalls verzichtet. Die von dem Zeugen beschriebenen Bedingungen in der Wohnung und dem Fahrzeug wären aber geeignet gewesen, objektive Hinweise auf die Hundehaltung durch die Antragstellerin zu vermitteln. Diese möglichen Ermittlungsdefizite des Antragsgegners führen aber noch nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme.
10Denn gleichwohl ist der Antragsgegner hier zu Recht davon ausgegangen, dass aufgrund der drei Zeugenaussagen in Zusammenschau mit den Angaben der Bediensteten T. von der Ordnungsverwaltung der Gemeinde I. hinreichende Anhaltspunkte für eine wiederholte Misshandlung des Hundes C. durch die Antragstellerin vorlagen. Jedenfalls die Zeugen E. und C1. haben wiederholte körperliche Misshandlungen des Hundes durch die Antragstellerin (Tritte, Zerren an der Kette, Einsperren im Auto) beobachtet. Dass diese Missstände nicht durch Bedienstete des Antragsgegners selbst beobachtet wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich tierschutzwidrige Verhaltensweisen durch kurzzeitige Handlungen des Tierhalters, wie etwa Schläge oder Tritte gegen das Tier, Einsperren in einem Fahrzeug in aller Regel der direkten Wahrnehmung der Mitarbeiter der Tierschutzbehörden entziehen und allenfalls durch dritte Personen beobachtet werden. Insbesondere wird ein Tierhalter, der sein Tier in seinem privaten Lebens- und Einflussbereich tierschutzwidrigen Handlungen aussetzt, unter der Beobachtung von amtlichen Tierärzten oder anderen Mitarbeitern der Tierschutzbehörde etwa während Tierschutzkontrollen, um eine besonders gute Behandlung seines Tieres bemüht sein. Auch wird durch die Misshandlung eines Tieres zumeist kein dauerhaft nach außen sichtbarer rechtswidriger Zustand geschaffen, wie es in anderen Gebieten des Ordnungsrechts üblich ist (etwa bei dem „klassischen“ baurechtswidrig errichteten Gebäude im Bauordnungsrecht). Daher ist die Tierschutzbehörde zur effektiven Abwehr von Gefahren für Tiere auf Zeugenaussagen und Angaben dritter Personen angewiesen. Dies gilt umso mehr, als Tiere das erfahrene Leid der Tierschutzbehörde naturgemäß nicht selbst mitteilen können. Auch führt nicht jede Misshandlung eines Tieres zu tiermedizinisch eindeutigen nachhaltigen Befunden in Form von Verletzungen oder lang anhaltenden sichtbaren Verletzungszeichen, wie etwa Vernarbungen.
11Die Antragstellerin hat auch vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht die Gelegen-heit genutzt, die verifizierbaren Zeugenaussagen zu entkräften. Trotz des ver-einbarten Termins traf die amtliche Tierärztin Dr. U. des Antragsgegners am 29. Juli 2014 niemanden an der Wohnung der Antragstellerin an, so dass diese unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Augenschein genommen werden konnte. Auch konnte die Amtstierärztin mit der Antragstellerin ihre Hundehaltung unter tierschutzrechtlichen Aspekten nicht erörtern. Die ihr bis zum 14. August 2014 gesetzte Frist zur Anhörung zur beabsichtigen Untersagungsverfügung lies die Antragstellerin verstreichen. Erst mit Schreiben vom 23. August 2014, und damit nach Erlass der hier streitigen Verfügung, nahm sie Stellung zu der Tierhaltung.
12Davon ausgehend hat der Antragsgegner aus den von Zeugen bekundeten wiederholten Misshandlungen des Hundes C. zu Recht angenommen, mit entsprechenden Zuwiderhandlungen sei aufgrund der persönlichen Situation der Antragstellerin, womit der Antragsgegner wohl eine psychische Erkrankung meint, aufgrund derer die Antragstellerin seit einiger Zeit durch Frau I4. von seinem sozialpsychiatrischen Dienst betreut werden muss, auch in Zukunft zu rechnen. Es kommt insbesondere hier auch nicht darauf an, ob die Antragstellerin schuldhaft bei der Haltung ihres Hundes C. wiederholt gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Denn das Tierschutzrecht dient entsprechend § 1 TierSchG dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens von Tieren und soll der Gefahr der Verletzung tierschutzrechtlicher Bestimmungen entgegenwirken.
13Die Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren durch den Antragsgegner lässt trotz der zugegebenermaßen knappen Begründung durchgreifende Ermessensfehler nicht erkennen. Sie ist geeignet und erforderlich, um zukünftige tierschutzwidrige Behandlungen von Tieren, die die Antragstellerin hält oder betreut, zu verhindern. Insbesondere ist kein ebenso wirksames, aber für die Antragstellerin milderes Mittel ersichtlich. Die Haltungs- und Betreuungsuntersagung greift auch nicht unverhältnismäßig in Rechte der Antragstellerin ein. Angesichts des hohen Gutes des Tierschutzes, der als Staatszielbestimmung in Art. 20 a des Grundgesetzes (GG) Verfassungsrang genießt, muss das Recht der Antragstellerin, Tiere zu halten und zu betreuen, hinter der öffentlichen Verpflichtung, Tiere vor Schäden und Leiden zu bewahren, zurücktreten.
14Für eine Rückgabe der Hundes „C. “ an die Antragstellerin ist angesichts der sofort vollziehbaren Haltungs- und Betreuungsuntersagung daher momentan kein Raum, zumal dieser trotz des anhängigen Verfahrens zwischenzeitlich vermittelt wurde.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16Der Streitwert ist angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Auffangwertes (½ von 5.000,00 €) ausreichend und angemessen festgesetzt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.