Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 23. Mai 2016 - 8 K 2603/15
Tenor
Die Verfügung des Beklagten vom 6. Juli 2015 in der Gestalt der Änderungsverfügung vom 6. August 2015 wird aufgehoben, soweit der Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, ihm jährlich – bis spätestens zum 30. April – aktuelle Listen über die Standorte der Container vorzulegen (Nr. 1.2), und soweit der Beklagte eine Verwaltungsgebühr von mehr als 157,50 EUR festgesetzt hat (Nummer 4.).
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Mit Formblatt vom 26. Juli 2012, das am 4. September 2012 beim Beklagten einging, zeigte die Firma S. GmbH bei dem Beklagten auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien an. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der Beklagte der Firma S. GmbH mit, die mit der Anzeige vorgelegten Unterlagen seien zur Beurteilung der Zulässigkeit der Sammlung nicht ausreichend. Unter dem 8. August 2014 legte S. dem Beklagten weitere Dokumente vor. Danach ist beabsichtigt, in sämtlichen Städten und Gemeinden des I. insgesamt 48 Container für Altkleider aufzustellen; es wird eine jährliche Erfassungsmenge von 89 t erwartet.
3Mit der streitgegenständlichen Verfügung vom 6. Juli 2015, die er mit einem weiteren Bescheid vom 6. August 2015 änderte, teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit: Gegen die am 26. Juli 2012 angezeigte Sammlung von Altkleidern beständen keine Bedenken, sofern folgende Anordnungen und Hinweise beachtet würden. Nach Nr. 1.1 der Anordnungen habe die Klägerin auf einem Schild oder in anderer geeigneter Weise an jedem Sammelbehälter den Träger der Sammlung mit Name, Adresse und Telefonnummer anzugeben. Nach Nr. 1.2 sei der zuständigen Behörde jährlich bis zum 30. April eine aktuelle Liste über die Standorte der Container vorzulegen. Unter Nummer 4. seiner Entscheidung setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 189,00 EUR fest, welche für die Bearbeitung der Anzeige (126,00 EUR) und die Anordnung zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (63,00 EUR) erhoben werde.
4Am 10. August 2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie erkenne die grundsätzliche Befugnis des Beklagten an, zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anordnungen zu treffen. Allerdings wehre sie sich gegen immer neue Anzeigepflichten. Nach der überwiegenden Rechtsprechung könne eine Liste mit den Standorten der geplanten Container im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verlangt werden. Anders verhalte es sich möglicherweise nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des Verwaltungsgerichts Aachen bei der Überwachung einer bereits angezeigten Sammlung. Sofern der Beklagte der Auffassung sei, er könne eine jährlich aktualisierte Liste der Containerstandorte auch ohne besonderen Anlass verlangen, verkenne er, dass die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG eine Ermessensvorschrift sei. Im Rahmen der Ermessensbetätigung sei die Erforderlichkeit des Einschreitens zu prüfen. Ein Einschreiten komme indessen grundsätzlich nur in Betracht, wenn bereits eine Rechtspflicht missachtet worden sei. Wenn das Gericht die angefochtene Anordnung aufhebe, werde in entsprechender Höhe auch die Verwaltungsgebühr gegenstandslos.
5Die Klägerin beantragt,
6Nr. 1.2 des Bescheides des Beklagten vom 6. Juli 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 6. August 2015 vollständig und die Gebührenentscheidung in Nummer 4. insoweit aufzuheben, als eine Verwaltungsgebühr von mehr als 126,00 EUR festgesetzt wurde.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er macht geltend: In mehreren Städten seines Bezirks habe er illegales Aufstellen von Altkleidercontainern festgestellt. Die von ihm geforderte Standortliste sei geeignet, die Feststellung der Verantwortlichkeiten wesentlich zu erleichtern. Mit dieser Liste sei es unter Effizienzgesichtspunkten wesentlich einfacher, die Plätze und deren Zuordnung zu einem Aufsteller zu ermitteln. Soweit die Klägerin meine, insoweit reiche die Angabe der Aufsteller an den Containern aus, sei nicht sichergestellt, dass etwa in Fällen von Vandalismus die Beschriftung unkenntlich gemacht werde. Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Beschriftung der Container eine Selbstverständlichkeit sei, habe er festgestellt, dass diese oft unzureichend sei (ohne Name, ohne Adresse, keine erreichbare Telefonverbindung). Zudem sei häufig auf den Containern der beauftragte Dritte, der nicht Träger der Sammlung sei, angegeben. Die Überwachung sei auch erheblich aufwändiger für die Behörde, wenn die Container ohne Preisgabe ihres Standortes beschriftet seien. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liege nicht vor. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin die Standorte der von ihr betreuten Container ohnehin dokumentiert habe, so dass die Vorlage einer entsprechenden Liste keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursache. Im Übrigen beziehe er – der Beklagte – sich auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. Juni 2015 und zwei Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2014 und vom 5. Juni 2014.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Verfügung des Beklagten verletzt mit der von der Klägerin angefochtenen Anordnung diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), so dass sie aufzuheben ist; gleiches gilt in entsprechendem Umfang für die Gebührenentscheidung des Beklagten.
13Als rechtliche Grundlage der Anordnung zu 1.2 des Bescheides vom 6. Juli/6. August 2015 kommt im vorliegenden Zusammenhang allein § 62 KrWG in Betracht. Ob der Beklagte befugt gewesen wäre, nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG auf die Anzeige der Klägerin die von ihm getroffene Regelung als „Auflage“ im Sinne dieser Vorschrift auszugestalten, kann im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, weil der Beklagtediesen Weg nicht beschritten ist. Auf der Grundlage der von dem Beklagten ausdrücklich herangezogenen Bestimmungen kann die Anordnung jedenfalls keinen Bestand haben.
14Nach § 62 KrWG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift setzt tatbestandlich ein Vollzugserfordernis voraus. Ein solches ist gegeben, wenn eine Rechtspflicht verletzt wird oder verletzt zu werden droht. Ein Vollzugserfordernis kann ferner auch dann bestehen, wenn eine Rechtspflicht verletzt wurde und ein erneuter Verstoß in der Zukunft möglich erscheint. In jedem Falle muss sich die durchsetzungsbedürftige Pflicht aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz selbst oder aus den darauf gestützten Verordnungen ergeben. Schließlich muss die betreffende Pflicht oder ihre Verletzung hinreichend konkret sein,
15Vgl. nur Versteyl in: Versteyl/Mann/Schomerus, Kreislaufwirtschaftsgesetz,Kommentar, 3. Auflage (2012) § 62 Rn. 4.
16Um eine Anordnung nach § 62 KrWG treffen zu können, muss mithin ein konkreter Anlass vorliegen; es ist nicht statthaft, gleichsam „vorsorglich“ Regelungen zu erlassen.
17Im vorliegenden Fall hat der Beklagte nicht darlegen können, dass es zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes „erforderlich“ im Sinne von § 62 KrWG ist, ihm jährlich wiederkehrend eine Aufstellung vorzulegen, aus der die Standorte der von der Klägerin betreuten Containern hervorgehen. Namentlich vermag das Gericht derzeit nicht zu erkennen, warum es zur Abwehr illegaler Sammlungstätigkeit notwendig sein könnte, der Klägerin, die gerade keine illegale Tätigkeit ausführt, Standortlisten abzuverlangen. Wenn die Klägerin ihre Container ordnungsgemäß – wie von dem Beklagten verlangt – beschriftet, kann der Beklagte etwaigen Rechtsverstößen (Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum ohne Sondernutzungserlaubnis, Abstellen auf einem Privatgelände ohne Zustimmung des Eigentümers, Müllablagerung im Umfeld des Containers) nachgehen und sogleich die Klägerin in Anspruch nehmen. Die Containerbeschriftung, die in der Vergangenheit von der Firma S. verwendet wurde, ist jedenfalls vorbildlich. Gleiches gilt für die jetzt von der Klägerin betreuten Container, wie die in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbilder anschaulich erkennen lassen. Soweit der Beklagte schriftsätzlich darauf hingewiesen hat, die Beschriftungen gewerblich aufgestellter Container für Altkleider seien häufig unzureichend, ist dem beizupflichten: Aus eigener Anschauung sind dem Gericht allein im Stadtgebiet von B. etliche Container bekannt, die gerade nicht erkennen lassen, welches Unternehmen sie zu verantworten hat. Für die Klägerin trifft dies hingegen nicht zu, so dass die betreffende Überlegung ihr gegenüber nicht angeführt werden kann.
18Soweit der Beklagte schriftsätzlich und erneut in der mündlichen Verhandlung geltend macht, die an den Containern angebrachten Informationen betreffend den Träger der Altkleidersammlung könnten Gegenstand von Vandalismus sein, ist diese Befürchtung gewiss nicht von vornherein unbegründet. Andererseits ist diese Gefahr auch nicht derart konkret, dass sie geeignet ist, eine Notwendigkeit im Sinne von § 62 KrWG zu begründen. Die in Nr. 1.1 der Verfügung des Beklagten enthaltene Pflicht, auf jedem Container den Träger der Sammlung auszuweisen, ist von der Klägerin uneingeschränkt zu beachten. Vandalismusschäden können ihr nicht verborgen bleiben, wenn die Container in regelmäßigen Abständen zum Zwecke der Leerung angefahren werden. Die Klägerin ist gehalten, ihre Mitarbeiter entsprechend anzuweisen, dass diese dabei kontrollieren, ob die Anordnung Nr. 1.1 an jedem Container weiterhin erfüllt ist. Gegebenenfalls wird die Klägerin Container, auf denen die Trägerschaft nicht (mehr) ersichtlich ist, kurzfristig auszutauschen haben.
19Schließlich ist im vorliegenden Zusammenhang auch Folgendes zu berücksichtigen: Nach § 35 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes wird der Vollzug unter anderem des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der zuständigen Behörde – hier: dem Beklagten – als Sonderordnungsbehörde im Sinne von § 12 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) überwacht. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG dürfen Verfügungen der Ordnungsbehörden nicht lediglich den Zweck haben, die den Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Im vorliegenden Zusammenhang mag es für die abfallrechtliche Aufsichtstätigkeit des Beklagten zwar förderlich sein, wenn er ständig einen Überblick darüber hat, an welchen Orten Container einer angezeigten gewerblichen Altkleidersammlung aufgestellt sind. Die Erleichterung der Überwachung erfüllt indessen für sich genommen nicht das Merkmal der Notwendigkeit im Sinne von § 62 KrWG.
20Weil nach den vorstehenden Überlegungen bereits der Tatbestand der Eingriffsnorm nicht erfüllt ist, stellt sich nicht die Frage, ob die getroffene Anordnung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig ist. Insoweit teilt zwar die Kammer die Auffassung des Beklagten, wonach der Aufwand, der mit der streitigen Regelung für die Klägerin verbunden ist, wohl nicht nennenswert ist mit der Folge, dass von einer unverhältnismäßigen Belastung nicht die Rede sein kann. Hierauf kommt es indessen nicht an, weil die Klägerin selbst eine geringfügige Belastung nicht hinzunehmen braucht, wenn es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung fehlt.
21Soweit die Verfügung des Beklagten Gegenstand der Anfechtungsklage ist und aufgehoben wird, muss auch die Gebührenentscheidung korrigiert werden.
22Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
23Das Gericht sieht davon ab, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Dies gilt auch in Ansehung der von den Beklagten zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, weil in den betreffenden Beschlüssen gerade offen gelassen worden ist, ob und unter welchen Umständen die zuständige Behörde Standortlisten anfordern kann. Die Antwort hierauf entzieht sich im Übrigen einer generellen Beurteilung, sondern sie hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab.
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Referenzen - Gesetze
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, - 3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, - 4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie - 5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen
- 1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie - 2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.
(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.